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Übereink. ü. d.
biologische Vielfalt
TT-ZAHL
117
400
501
Dezember 2014

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992[1][2]

Stand: 15.12.2014

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

 

Artikel 1 Ziele

 

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

 

Artikel 3 Grundsatz

 

Artikel 4 Geltungsbereich

 

Artikel 5 Zusammenarbeit

 

Artikel 6 Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

 

Artikel 7 Bestimmung und Überwachung

 

Artikel 8 In-situ-Erhaltung

 

Artikel 9 Ex-situ-Erhaltung

 

Artikel 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt

 

Artikel 11 Anreizmaßnahmen

 

Artikel 12 Forschung und Ausbildung

 

Artikel 13 Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit

 

Artikel 14 Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen

 

Artikel 15 Zugang zu genetischen Ressourcen

 

Artikel 16 Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie

 

Artikel 17 Informationsaustausch

 

Artikel 18 Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

 

Artikel 19 Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile

 

Artikel 20 Finanzielle Mittel

 

Artikel 21 Finanzierungsmechanismus

 

Artikel 22 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

 

Artikel 23 Konferenz der Vertragsparteien

 

Artikel 24 Sekretariat

 

Artikel 25 Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung

 

Artikel 26 Berichte

 

Artikel 27 Beilegung von Streitigkeiten

 

Artikel 28 Beschlussfassung über Protokolle

 

Artikel 29 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen

 

Artikel 30 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

 

Artikel 31 Stimmrecht

 

Artikel 32 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen

 

Artikel 33 Unterzeichnung

 

Artikel 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

 

Artikel 35 Beitritt

 

Artikel 36 Inkrafttreten

 

Artikel 37 Vorbehalte

 

Artikel 38 Rücktritt

 

Artikel 39 Vorläufige finanzielle Regelungen

 

Artikel 40 Vorläufige Regelungen für das Sekretariat

 

Artikel 41 Depositar

 

Artikel 42 Verbindliche Wortlaute

 

Anlage I Bestimmung und Überwachung

 

Anlage II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992

 


Zitierhinweis:
Auf die einzelnen Kapitel kann zielgenau verwiesen werden. Auch ist ein zielgenauer Verweis auf die Randnummern möglich. Das Target dafür lautet: „#rndnr1“ … „#rndnr[n]“.

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Erstellt: Fri Apr 3 22:06:00 2015