TT-BEGRIFF
Griechenland
Allgemeine Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz
Übersicht
TT-ZAHL
625
1981
501
Oktober 2000

Übersicht
zum gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
in GriechenlandIV. Gewerblicher Rechtsschutz

1. Patentrecht

Das griechische Patentrecht ist geregelt im Gesetz Nr. 1733/1987 (PatG)2. Technologietransfer

Die Art.
21 und 22 PatG sehen eine Registrierung und kartellrechtliche Überprüfung von Technologietransferverträgen vor; im übrigen gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit der Partner.

Als Transfer von Technologie gilt gemäß der nicht erschöpfenden Aufzählung von Art. 21 Abs. 1 PatG insbesondere:


       die Lizenzierung oder Übertragung von Patenten und Gebrauchsmustern;

       die Lieferung von technischen Konstruktionsunterlagen;

       die fachmännische Beratung und Wartung, z.B. gemäß Consulting-Verträgen;

       die Offenbarung von technischen (Know-how) und kommerziellen Geschäftsgeheimnissen;

       die gemeinsame Forschung und Entwicklung neuer Technologien;

       die Gewährung technischer Hilfe in Form der Anleitung und Ausbildung von Personal.

Ungültig sind Vertragsklauseln, die in Widerspruch zur EG-Verordnung Nr. 2349/1984 über die Anwendung von Art. 85 des EWG-Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen3. Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht

a) Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster kann für jeden dreidimensionalen Gegenstand bestimmter Konstruktion und Form erteilt werden, der als neu, als gewerblich anwendbar und als Lösungsmöglichkeit für ein technisches Problem vorgeschlagen wird; Gegenstände können sein z.B. Werkzeuge, Instrumente, Vorrichtungen, Geräte oder deren Zubehör. Zu beantragen ist das Gebrauchsmusterzertifikat beim O.B.I. Die Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt sieben Jahre, gerechnet von dem Tag, der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusterzertifikats bzw., im Fall einer Umwandlung, der Patentanmeldung folgt. Grundsätzlich finden die für Patente geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

b) Geschmacksmuster

In Griechenland gibt es keine rechtliche Regelung[6] zum Schutz von gewerblichen Mustern bzw. Geschmacksmustern. Da das Patentgesetz den Gebrauchsmusterschutz auch für Gegenstände bestimmter Gestaltung zuläßt, ist es möglich, für Formgestaltungen Gebrauchsmuster zu beantragen.

4. Warenzeichenrecht

Das geltende Markenrecht ist mit Gesetz Nr. 2239/1994 am 1.11.19945. Zugehörigkeit zu internationalen Übereinkommen

Griechenland ist Mitgliedstaat


       der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14.7.1967V. Wettbewerbsrecht

    1. Kartellrecht

    a) Rechtsgrundlage

    Das Gesetz Nr. 703/1977 über den Schutz des freien Wettbewerbs und die Kontrolle von Monopolen und Oligopolen (KartG) ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1978 mehrfach geändert worden und liegt jetzt in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 2296/1995 vor[17]. Die Art. 85, 86 EWG-Vertrag wurden teilweise wörtlich übernommen.

    b) Kartellverbot

    Gemäß Art. 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, insbesondere


         die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

         die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

         die Aufteilung der Märkte oder der Versorgungsquellen;

         die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen im Handel in einer Weise, die das Funktionieren des Wettbewerbs erschweren, wie z.B. die grundlose Verweigerung bestimmter Geschäfte;

         die Koppelung des Abschlusses von Verträgen an die Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    Wettbewerbsbeschränkungen dieser Art sind nichtig, es sei denn, es liegt ein Grund für eine Freistellung vom Kartellverbot vor. Davon ist auszugehen, wenn die in Rede stehende Vereinbarung zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn beiträgt. Hinzukommen muß, daß die Beschränkungen für die Erreichung der Ziele unerläßlich sind und den beteiligten Unternehmen keine Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des betreffenden Marktes auszuschalten.

    c) Mißbrauchsverbot

    Das in Art. 2 KartG festgelegte Mißbrauchsverbot betrifft die Behinderung des Wettbewerbs durch Marktbeherrschung. Danach ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Dies kann den gesamten nationalen Markt oder auch nur einen Teil davon betreffen. Das Gesetz definiert einen solchen Mißbrauch insbesondere als die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen, die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden des Verbrauchers, die Diskriminierung von Handelspartnern sowie Kopplungsgeschäfte.

    Die mißbräuchliche Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Unternehmens durch ein oder mehrere andere Unternehmen ist darüber hinaus verboten, sofern es als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen über keine gleichwertige Alternative verfügt (sog. relative Marktmacht).

    d) Fusionskontrolle

    Ein Zusammenschluß wird nach griechischem Kartellrecht dadurch bewirkt, daß


         zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder

         eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. Die Kontrolle wird dabei grundsätzlich durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben.

    Für Zusammenschlüsse sieht das Gesetz eine – je nach Schwellenwerten entweder vorherige oder nachträgliche – Anmeldepflicht vor. Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen bei der vorherigen Anmeldung verpflichtet, Zusammenschlüsse innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsabschluß, der Veröffentlichung des Kauf- oder Tauschangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Wettbewerbskommission anzumelden. Dieser zehntägigen Anmeldepflicht unterliegen die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,


         wenn ihr Marktanteil mehr als 25% des Gesamtumsatzes für gleichartige Produkte ausmacht, oder

         wenn sie alle zusammen einen Gesamtumsatz in Höhe von 50 Mio. ECU haben und zusätzlich mindestens zwei der Unternehmen jedes für sich einen Gesamtumsatz am nationalen Markt von mindestens fünf Mio. ECU aufweisen.

    Unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung beginnt die Kommission mit der Prüfung des Zusammenschlusses und berücksichtigt dabei insbesondere den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb der Unternehmen mit oder ohne Sitz in Griechenland, die Marktzutrittsschranken sowie die Position der beteiligten Unternehmen auf dem Markt, ihre wirtschaftliche Macht und Finanzkraft.

    e) Sanktionen

    Verstöße gegen das Kartellrecht werden mit zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet. Die zuständigen Behörden (Wettbewerbskommission und Wettbewerbsamt) sind mit aufsichts- und polizeirechtlichen Befugnissen ausgestattet. Die Wettbewerbskommission darf Bußgelder verhängen, Gutachten anfertigen und Freistellungen vom Kartellverbot erteilen. Das Wettbewerbsamt kann Nachforschungen und Untersuchungen veranlassen sowie Verfahren wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße einleiten. Rechtsmittel gegen gefaßte Beschlüsse können beim Verwaltungsgericht 1. Instanz in Athen eingelegt werden, womit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird.

    2. Unlauterer Wettbewerb

    a. Rechtsgrundlage

    Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs konnte lange Zeit nur auf ein aus dem Jahre 1914 stammendes – und auch heute noch geltendes – Gesetz Nr. 146 (UWG) zurückgegriffen werden. Im Jahr 1991 wurden dann Teilbereiche, insbesondere die unzulässige und irreführende Werbung, durch das Verbraucherschutzgesetz Nr. 1961, in der Fassung des Gesetzes Nr. 2251/1994, neu geregelt. Die beiden Gesetze werden ergänzt durch eine Anzahl weiterer Spezialregelungen.

    b. Generalklausel/Einzeltatbestände

    Gemäß Art. 1 UWG ist jede Handlung verboten, die im geschäftlichen Verkehr des Handels, der Industrie oder der Landwirtschaft zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wird und gegen die guten Sitten verstößt. Der Verletzer kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

    Als den guten Sitten widersprechend werden solche Handlungen angesehen, die den üblichen Spielregeln der Gewerbeausübung, dem Handeln eines korrekten Geschäftsmannes widersprechen.

    Die Generalklausel soll ergänzend und unterstützend überall dort eingreifen, wo Einzeltatbestände nicht ausreichen. So hat die griechische Rechtsprechung unter Art. 1 UWG u.a. verschiedene Erscheinungsformen der Wertreklame, die sklavische Nachahmung, die Nachahmung von Warenzeichen und anderer immaterieller Güter, den Preiskampf mit dem Ziel, die Mitbewerber zu ruinieren, und das Abwerben von Arbeitnehmern subsumiert.

    Durch die die Einzeltatbestände regelnden besonderen Vorschriften des UWG werden insbesondere verboten: die täuschende Werbung, die Anschwärzung in der Werbung, die Verwendung von Kennzeichen, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen können und die Verletzung von Geheimnissen.

    c. Irreführende und unzulässige Werbung

    Werbung ist nach Art. 9 des Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 2251/1994) jede Aussage, die in Ausübung eines Handels oder im Rahmen einer industriellen, handwerklichen oder geschäftlichen Tätigkeit mit dem Ziel getroffen wird, den Absatz von Gütern oder Dienstleistungen zu fördern. Sie ist irreführend, wenn ihr Inhalt oder ihre Form auf irgendeine Weise die Personen, an die sie sich wendet oder in deren Kenntnis sie gelangt, irreführt oder irreführen kann und, außer dieser Irreführung, möglicherweise deren wirtschaftliches Verhalten beeinflußt.

    Die Werbung ist dagegen unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder aber bestimmte im Gesetz nicht abschließend aufgeführte Einzeltatbestände erfüllt.

    Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich nach objektiven Mindestkriterien, mit deren Hilfe insbesondere der Anspruch der Verbraucher auf wahre, vollständige und eindeutige Informationen geschätzt werden soll, Bei den in der Werbung enthaltenen Angaben, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, handelt es sich u.a. um


         die charakteristischen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft;

         den Preis und die Art seines Zustandekommens sowie der Bedingungen, unter denen die Güter und Dienstleistungen gewährt werden wie Zahlungs- und Kreditbedingungen, Bedingungen für die Übergabe, die Reparatur, die Wartung und die Garantie;

         die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine Befähigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

    Unzulässig ist darüber hinaus die indirekte Werbung; die die nationalen, europäischen oder internationalen Symbole sowie religiösen Traditionen ausnutzende Werbung; die die Privatsphäre und Menschenwürde des anderen verletzende Werbung; die die Unerfahrenheit der Verbraucher ausnutzende sowie das Verhalten von Kindern negativ beeinflussende Werbung; die Verwechslungen hervorrufende Werbung.

    Dagegen ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, sachliche und nachweisbare Eigenschaften von gleichartigen Erzeugnissen bezieht und


         nicht irreführend ist,

         auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber bzw. zwischen Konkurrenten des Werbenden oder zwischen den Warenzeichen, Handelsnamen, den Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers oder zwischen denen mehrerer Konkurrenten verursacht,

         weder einen Mitbewerber oder dessen Warenzeichen, Handelsnamen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen herabsetzt, verunglimpft oder verächtlich macht noch

         hauptsächlich darauf abzielt, den Ruf eines Warenzeichens oder des Handelsnamen eines Mitbewerbers auszubeuten.

    d. Sanktionen

    Dem in seinen Rechten Verletzten stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer zu. In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit zur strafrechtlichen Ahndung.

    Wegen der grundsätzlich vorhandenen Eilbedürftigkeit dominiert der einstweilige Rechtsschutz. Wird der Verletzer mittels einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, die wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen, wird meist ein Urteil in der Hauptsache vorweggenommen.

    Klagebefugt ist jeder, der durch die betreffende Handlung in seinen Wettbewerbsinteressen verletzt worden ist. Klagen können aber auch Verbraucherverbände, wenn allgemeine Belange der Verbraucher verletzt sind oder die Gefahr ihrer Verletzung besteht.


© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Sun Nov 23 19:29:08 2014