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Organmitglieder, d.h. vornehmlich Geschäftsführer von Gesellschaften mbH und Vorstände, unterfallen nach Auffassung der Rechtsprechung, der Schiedsstelle und der überwiegenden Literatur nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen 1957, ArbEG. Die Arbeit untersucht dieses Ergebnis und widerlegt von einem normzweckorientierten Ansatz die Tragfähigkeit der gegebenen Begründung, Organmitglieder rechneten nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezwecke. Der Autor untersucht die Frage, ob nach der gesetzgeberischen Absicht und der heutigen betrieblichen Praxis der wirtschaftlich/soziale Schutz des ArbEG für Arbeitnehmererfinder in einem Maße ausgeprägt ist, daß eine analoge Anwendung des ArbEG oder eine teleologische Erweiterung des Begriffs des Arbeitnehmers im Bereich des ArbEG erforderlich sind, um für Organmitglieder einen inhaltlich vergleichbaren Schutz zu bewirken, der über das gesetzliche Schutzpflichtverhältnis nicht in äquivalenter Weise hergestellt werden könnte.
Da Erfindungen von Organmitgliedern wegen deren technischem und marktbezogenem Know-how häufig in wirtschaftlicher und wettbewerblicher Hinsicht besondere qualitative Bedeutung für die Unternehmen zukommt, besteht in der betrieblichen Praxis ein erhebliches Bedürfnis, Maßstäbe in zuordnungs- und vergütungsmäßiger Hinsicht für diesen Personenkreis zu erhalten. Gegenstand der Arbeit ist u.a. eine empirische Untersuchung, bei der über 200 Unternehmen bundesweit angeschrieben worden sind, die sich an einer Fragebogen-Aktion beteiligt und reichhaltiges Material aus der vertraglichen Praxis zur Verfügung gestellt haben, das in der Arbeit abgedruckt ist.
Unter Berücksichtigung einer Vielzahl unveröffentlichter Entscheidungen der Rechtsprechung und der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ist in der Arbeit praeter legem ein Zuordnungs- und Vergütungssystem entwickelt worden, auf das sowohl von Unternehmens- wie von Organerfinderseite bei der vertraglichen Gestaltung wie bei der Behandlung von Organerfindungen zurückgegriffen werden kann.
Dr. Michael Trimborn, geboren 1963, nahm im Oktober 1983 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln auf. Nach dem ersten Staatsexamen 1990 und dem zweiten Staatsexamen 1993 ist er Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Köln. Sein anwaltlicher Schwerpunkt liegt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere dem der technischen Schutzrechte und des Erfinderrechts. Dr. Michael Trimborn ist Lehrbeauftragter in Siegen.
TT/14.01.1999
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