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Die für die Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb bedeutsame Schutz seiner spezifischen Kenntnisse, des betrieblichen geheimen Know-how, kann durch gewerbliche Schutzrechte nur ausschnittsweise gewährleistet werden. Das geheime Know-how eines Unternehmens betrifft nicht nur sonderrechtsschutzfähiges Wissen. Vielmehr kann auch geschäftliche Information, etwa das Wissen um besonders günstige Einkaufsquellen, die Namen und Adressen von Lieferanten oder Kunden, wettbewerblich außerordentlich relevant sein, wie etwa der Fall Lopez ausgiebig dokumentiert hat.
Unternehmensgeheimnisse werden insbesondere durch die Mobilität von Arbeitnehmern bedroht. Denn naturgemäß kann ein Arbeitnehmer die im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht einfach zurückgeben, wenn er aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, sondern er wird - für den früheren Arbeitgeber unter Umständen besonders wertvolle - Kenntnisse als eigenes berufliches Erfahrungswissen mitnehmen und im Rahmen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verwerten. Das Geheimhaltungsinteresse des früheren Arbeitgebers und die Interessen des Arbeitnehmers stehen daher in einem diametralen Gegensatz, der eine differenzierte rechtliche Behandlung erforderlich macht.
Die vorliegende Arbeit untersucht, mit welchen rechtlichen Möglichkeiten man in Deutschland, Frankreich und England versucht, die divergierenden Interessen - das unternehmerische Geheimhaltungsinteresse einerseits und das individuelle Mobilitätsinteresse andererseits - miteinander in Einklang zu bringen.
TT/23.07.1998
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