TT-BEGRIFF
Großbritannien
Allgemeine Rechtsgebiete
Gewerbl. Rechtsschutz
Gesetz 1988
TT-ZAHL
630
1984
501
November 2000

Copyright, Designs and Patents Act 1988 Ch. 48
in Großbritannien

Vom 15. November 1988Teil I
Copyright

Kapitel I
Bestehen, Inhaber und Dauer des Copyright

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Copyright und Copyright-Werke

(1) Das Copyright ist ein Eigentumsrecht, das gemäß den Bestimmungen dieses Teiles an den Werken der folgenden Arten besteht –


    a)   an den ursprünglichen literarischen, dramatischen Werken, an den ursprünglichen Werken der Musik oder der Kunst,

    b)   an Tonaufnahmen, Filmen, Sendungen oder Kabelprogrammen, und

    c)   an der typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben.

(2) In diesem Teil bedeutet »Copyright-Werk» ein Werk von irgendeiner derjenigen Arten, an denen Copyright besteht.

(3) Copyright besteht nur an einem Werk, wenn die Voraussetzungen dieses Teiles für den Copyright-Schutz erfüllt sind (siehe Artikel 153 und die dort in Bezug genommenen Bestimmungen).

Artikel 2
Rechte an Copyright-Werken

(1) Der Inhaber des Copyright an einem Werk irgendeiner Art hat das ausschließliche Recht, die Handlungen vorzunehmen, die in Kapitel II als diejenigen Handlungen bezeichnet sind, die durch das Copyright an einem Werk jener Art seinem Inhaber vorbehalten sind.

(2) In bezug auf bestimmte Arten von Copyright-Werken bestehen die folgenden, durch Kapitel IV (Urheberpersönlichkeitsrechte) gewährten Rechte zugunsten des Urhebers, Regisseurs oder Auftraggebers des Werkes, unabhängig davon, ob er Inhaber des Copyright ist oder nicht –


    a)    Artikel 77 (das Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden),

    b)    Artikel 80 (das Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen), und

    c)    Artikel 85 (das Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme).

Werkarten und diesbezügliche Bestimmungen

Artikel 3
Literarische, dramatische Werke und Werke der Musik

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff »literarisches Werk» jegliches geschriebene, gesprochene oder gesungene Werk, das kein dramatisches Werk und kein Werk der Musik ist, und umfaßt demgemäß


    a)   ein Verzeichnis oder eine Zusammenstellung, und

    b)   ein Computerprogramm;

umfaßt der Begriff »dramatisches Werk» ein Werk des Tanzes oder der Pantomime; und

bedeutet der Begriff »Werk der Musik» ein Werk, das aus Musik besteht, unter Ausschluß jeglicher Worte oder Handlungen, die zu der Musik gesungen, gesprochen oder dargeboten werden sollen.

(2) Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk oder an einem Werk der Musik besteht nur und erst dann, wenn das Werk in Schriftform oder auf andere Weise aufgezeichnet ist; Bezugnahmen in diesem Teil auf den Zeitpunkt, zu dem ein solches Werk geschaffen wird, betreffen den Zeitpunkt, zu dem es so aufgezeichnet wird.

(3) Es ist unwesentlich für die Zwecke von Abs. 2, ob das Werk durch den Urheber oder mit seiner Zustimmung aufgezeichnet worden ist; in dem Falle, in dem es nicht durch den Urheber aufgezeichnet worden ist, berührt jener Absatz in keiner Hinsicht die Frage, ob Copyright an der Aufzeichnung als an etwas von dem aufgezeichneten Werk Verschiedenem besteht.

Artikel 4
Werke der Kunst

(1) In diesem Teil bedeutet der Begriff »Werk der Kunst» –


    a)   ein graphisches Werk, eine Fotografie, eine Skulptur oder eine Collage, ohne Rücksicht auf die künstlerische Beschaffenheit,

    (b)   ein Werk der Architektur, gleichviel ob es sich um ein Bauwerk oder ein Modell für ein Bauwerk handelt, oder

    c)   ein Werk des Kunsthandwerks.

(2) In diesem Teil –

umfaßt der Begriff »Bauwerk» jegliche festgelegte bauliche Konstruktion und einen Teil eines Bauwerks oder einer festgelegten baulichen Konstruktion;

umfaßt der Begriff »graphisches Werk» –


    a)   jegliches Gemälde, jegliche Zeichnung, jegliches Diagramm, jegliche Karte, Tabelle und jeglichen Plan, und

    b)   jeglichen Stich, jegliche Radierung, jeglichen Steindruck, Holzschnitt und jegliches ähnliche Werk;

bedeutet der Begriff »Fotografie» eine Aufzeichnung von Licht oder anderer Strahlung auf irgendeinem Medium, auf dem ein Bild hergestellt wird oder von dem ein Bild durch irgendwelche Mittel hergestellt werden kann, und die nicht Teil eines Filmes ist;

umfaßt der Begriff »Skulptur» einen Abguß oder ein Modell, das für eine Skulptur geschaffen wurde.

Artikel 5
Tonaufnahmen und Filme

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff »Tonaufnahme»


    a)   eine Aufnahme von Tönen, von der aus die Töne wiedergegeben werden können, oder

    b)   eine Aufnahme eines ganzen oder irgendeines Teiles eines literarischen, dramatischen Werkes oder eines Werkes der Musik, von der aus Töne, die das Werk oder einen Teil des Werkes wiedergeben, erzeugt werden können,

ohne Rücksicht auf das Medium, auf dem die Aufnahme gemacht wird oder auf die Methode, durch die die Töne wiedergegeben oder erzeugt werden; und

bedeutet der Begriff »Film» eine Aufnahme auf irgendeinem Medium, von dem durch jegliches Mittel ein bewegliches Bild erzeugt werden kann.

(2) Copyright besteht nicht an einer Tonaufnahme oder an einem Film, die bzw. der ein Vervielfältigungsstück einer früheren Tonaufnahme oder eines früheren Films ist, oder soweit die Tonaufnahme oder der Film ein solches Vervielfältigungsstück ist.

Artikel 6
Sendungen

(1) In diesem Teil bedeutet eine »Sendung» eine Übermittlung durch drahtlose Telegrafie von Bildern, Tönen oder anderen Informationen, die –


    a)   rechtmäßig von der Öffentlichkeit empfangen werden kann, oder

    b)   zum Zwecke der Wiedergabe an die Öffentlichkeit übermittelt wird;

Bezugnahmen auf das Senden sind entsprechend auszulegen.

(2) Eine verschlüsselte Übermittlung ist nur dann als von der Öffentlichkeit rechtmäßig empfangbar anzusehen, wenn der Öffentlichkeit Decodier-Geräte durch die Person oder mit Zustimmung der Person, die die Übermittlung vornimmt oder den Inhalt der Übermittlung beschafft, zugänglich gemacht worden sind.

(3) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Person, die eine Sendung vornimmt, ein Werk sendet oder ein Werk in eine Sendung aufnimmt, betreffen –


    a)   die Person, die das Programm übermittelt, falls sie zu irgendeinem Grade für dessen Inhalt verantwortlich ist, und

    b)   jegliche Person, die das Programm bereitstellt und die mit der das Programm übermittelnden Person die für dessen Übermittlung notwendigen Vorkehrungen trifft;

Bezugnahmen in diesem Teil auf ein Programm, in Zusammenhang mit dem Senden, betreffen jegliches in eine Sendung aufgenommene Element.

(4) Für die Zwecke dieses Teiles ist der Ort, von dem aus eine Sendung vorgenommen wird, im Falle einer Übermittlung durch Satelliten derjenige Ort, von dem aus die programmtragenden Signale an den Satelliten übermittelt werden.

(5) Bezugnahmen in diesem Teil auf den Empfang einer Sendung schließen den Empfang einer Sendung ein, die mittels eines Telekommunikationssystems übertragen wird.

(6) Copyright besteht nicht an einer Sendung, die das Copyright an einer anderen Sendung oder an einem Kabelprogramm verletzt, oder soweit sie dieses verletzt.

Artikel 7
Kabelprogramme

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff »Kabelprogramm» jedes in einen Kabelprogrammdienst aufgenommene Element;

bedeutet der Begriff »Kabelprogrammdienst» einen Dienst, der ganz oder vorwiegend darin besteht, Bilder, Töne oder andere Informationen mittels eines Telekommunikationssystems, nicht jedoch durch drahtlose Telegrafie, zum Empfang


    a)   an zwei oder mehr Orten (sei es zum zeitgleichen Empfang oder, in Erwiderung auf Anfragen von verschiedenen Nutzern, zu verschiedenen Zeiten), oder

    b)   zum Zwecke der Wiedergabe an die Öffentlichkeit zu senden,

und der nicht durch die oder aufgrund der folgenden Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen ist, oder soweit er nicht so ausgenommen ist.

(2) Die folgenden Dienste sind von der Definition des Begriffes »Kabelprogrammdienst» ausgenommen –


    a)   ein Dienst oder ein Teil eines Dienstes, dessen wesentliches Merkmal darin besteht, daß, während Bilder, Töne oder andere Informationen durch die Person, die den Dienst bereitstellt, übermittelt werden, von jedem Empfangsort mittels desselben Systems oder (gegebenenfalls) desselben Teiles davon Informationen (außer Signalen, die zum Zwecke der Durchführung oder Kontrolle des Dienstes gesandt werden) zum Empfang durch die Person, die den Dienst bereitstellt oder durch andere Personen, die ihn empfangen, gesendet werden oder gesendet werden können;

    b)   ein Dienst, der für Geschäftszwecke betrieben wird, sofern



      i.   niemand außer der Person, die das Geschäft führt, an der Kontrolle der im System enthaltenen Geräte beteiligt ist,

      ii.   die Bilder, Töne oder anderen Informationen allein für geschäftsinterne Zwecke durch das System und nicht als Dienstleistung oder zur Annehmlichkeit für andere übermittelt werden, und

      iii.   das System nicht mit einem anderen Telekommunikationssystem verbunden ist;

    c)   ein von einer einzelnen Privatperson betriebener Dienst, sofern



      i.   alle in dem System enthaltenen Geräte unter ihrer Kontrolle stehen,

      ii.   die durch das System übermittelten Bilder, Töne oder anderen Informationen allein für ihre häuslichen Zwecke übermittelt werden, und

      iii.   das System nicht mit irgendeinem anderen Telekommunikationssystem verbunden ist;

    d)   Dienste, sofern –



      i.   alle in dem System enthaltenen Geräte in Räumlichkeiten gelegen sind, die von einem einzelnen Nutzer genutzt werden, oder die Geräte solche Räumlichkeiten verbinden, und

      ii.   das System nicht mit irgendeinem anderen Telekommunikationssystem verbunden ist,

       ausgenommen Dienste, die als Teil der Annehmlichkeiten betrieben werden, die Bewohnern oder Insassen von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten geboten werden;

    e)   Dienste, die für Personen betrieben werden, die Sende- oder Kabelprogrammdienste oder Programme für solche Dienste bereitstellen, oder soweit die Dienste für solche Personen betrieben werden.

(3) Der Secretary of State kann Abs. 2 durch Hinzufügung oder Streichung von Ausnahmen vorbehaltlich solcher Übergangsbestimmungen, die ihm geeignet erscheinen, im Wege der Anordnung abändern.

(4) Eine Anordnung wird im Wege der Verordnung erlassen; keine Anordnung darf erlassen werden, wenn nicht jedem House of Parlament ein Entwurf davon vorgelegt und durch Beschluß von ihnen bewilligt worden ist.

(5) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Aufnahme eines Kabelprogrammes oder eines Werkes in einen Kabelprogrammdienst betreffen dessen Übertragung als Teil des Dienstes; Bezugnahmen auf die das Programm oder Werk aufnehmende Person betreffen die den Dienst betreibende Person.

(6) Copyright besteht nicht an einem Kabelprogramm –


    a)   wenn es durch Empfang und unmittelbare Weiterleitung einer Sendung in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen ist, oder

    b)   wenn es das Copyright an einem anderen Kabelprogramm oder an einer Sendung verletzt, oder soweit es ein solches Copyright verletzt.

Artikel 8
Veröffentlichte Werkausgaben

(1) In diesem Teil bedeutet der Begriff »veröffentlichte Werkausgabe» in Zusammenhang mit dem Copyright an der typographischen Gestaltung einer veröffentlichen Werkausgabe eine veröffentlichte Ausgabe des ganzen oder eines Teiles eines oder mehrerer literarischer, dramatischer Werke oder Werke der Musik.

(2) Copyright besteht nicht an einer typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe, wenn oder soweit sie eine Vervielfältigung der typographischen Gestaltung einer früheren Werkausgabe darstellt.

Urheberschaft und Inhaberschaft am Copyright

Artikel 9
Urheberschaft am Werk

(1) In diesem Teil bedeutet »Urheber« in bezug auf ein Werk die Person, die es schafft.

(2) Als jene Person wird –


    a)   im Falle einer Tonaufnahme oder eines Filmes die Person angesehen, von der die für die Herstellung der Aufnahme oder des Films erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden;

    b)   im Falle einer Sendung die Person angesehen, die die Sendung vornimmt (siehe Artikel 6 (3)) oder, im Falle einer Sendung, die eine andere Sendung durch Empfang und unmittelbare Weiterleitung überträgt, die Person, die jene andere Sendung vornimmt;

    c)   im Falle eines Kabelprogrammes die Person angesehen, die den Kabelprogrammdienst bereitstellt, in dem das Programm enthalten ist;

    d)   im Falle der typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe der Verleger angesehen.

(3) Im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes, eines Werkes der Musik oder der Kunst, das computer-erzeugt ist, wird diejenige Person als der Urheber angesehen, durch die die für die Schöpfung des Werkes erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden.

(4) Für die Zwecke dieses Teiles ist ein Werk von »unbekannter Urheberschaft», wenn die Identität des Urhebers unbekannt ist oder, im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes, wenn die Identität keines der Urheber bekannt ist.

(5) Für die Zwecke dieses Teiles ist die Identität eines Urhebers als unbekannt anzusehen, wenn es für eine Person nicht möglich ist, seine Identität durch angemessene Nachforschungen in Erfahrung zu bringen; ist jedoch seine Identität einmal bekannt, so darf sie hernach nicht als unbekannt angesehen werden.

Artikel 10
Gemeinschaftliche Werke

(1) In diesem Teil bedeutet der Begriff »gemeinschaftliches Werk» ein Werk, das durch die Zusammenarbeit von zwei oder mehr Urhebern hervorgebracht wird und bei dem der Beitrag jedes Urhebers von jenem des oder der anderen Urheber nicht getrennt werden kann.

(2) Eine Sendung ist in jedem Falle, in dem mehr als eine Person als diejenige Person angesehen wird, die die Sendung vornimmt (siehe Artikel 6 (3), als ein gemeinschaftliches Werk zu behandeln.

(3) Bezugnahmen in diesem Teil auf den Urheber eines Werkes sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, in bezug auf ein gemeinschaftliches Werk als Bezugnahmen auf alle Urheber des Werkes auszulegen.

Artikel 11
Erster Inhaber des Copyright

(1) Der Urheber eines Werkes ist vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen der erste Inhaber jeglichen Copyrights am Werk.

(2) Wird ein literarisches, dramatisches Werk, ein Werk der Musik oder der Kunst von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung geschaffen, so ist, vorbehaltlich jeglicher gegenteiligen Vereinbarung, sein Arbeitgeber der erste Inhaber jeglichen Copyrights am Werk.

(3) Dieser Artikel ist auf Copyright der Krone oder des Parlaments (siehe Artikel 163 und 165) oder auf das Copyright, das kraft Artikel 168 (Copyright bestimmter internationaler Organisationen) besteht, nicht anwendbar.

Dauer des Copyright

Artikel 12
Dauer des Copyright an literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst

(1) Das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst erlischt, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels, mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstirbt.

(2) Ist das Werk von unbekannter Urheberschaft, so erlischt das Copyright mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres,in dem es der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist; Abs. 1 ist nicht anwendbar, wenn die Identität des Urhebers nach dem Ablauf jener Schutzfrist bekannt wird.

Für diesen Zweck umfaßt der Begriff »der Öffentlichkeit zugänglich machen» –


    a)   im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik –



      i.   die öffentliche Wiedergabe, oder

      ii.   das Senden oder die Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst;

    b)   im Falle eines Werkes der Kunst –



      i.   die öffentliche Ausstellung,

      ii.   das öffentliche Zeigen eines Filmes, der das Werk enthält, oder

      iii.   die Aufnahme in eine Sendung oder in einen Kabelprogrammdienst;
jedoch bleibt im allgemeinen bei der Entscheidung darüber, ob ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, für die Zwecke dieses Absatzes jede nicht genehmigte Handlung außer Betracht.

(3) Ist das Werk computer-erzeugt, so ist keine der vorangehenden Vorschriften anwendbar und das Copyright erlischt mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Werk geschaffen wurde.

(4) In bezug auf ein gemeinschaftliches Werk –


    a)   ist die Bezugnahme in Abs. 1 auf den Tod des Urhebers –



      i.   als eine Bezugnahme auf den Tod des zuletzt versterbenden Urhebers auszulegen, wenn die Identität aller Urheber bekannt ist, und

      ii.   als eine Bezugnahme auf den Tod desjenigen zuletzt versterbenden Urhebers, dessen Identität bekannt ist, auszulegen, wenn die Identität eines oder mehrerer Urheber bekannt ist und die Identität eines oder mehrerer anderer nicht bekannt ist; und

    b)   ist die Bezugnahme in Abs. 2 auf die bekannt werdende Identität des Urhebers als eine Bezugnahme auf die bekannt werdende Identität eines der Urheber auszulegen.

(5) Dieser Artikel ist auf das Copyright der Krone oder des Parlaments (siehe Artikel 163 bis 166) oder auf das Copyright, das kraft des Artikels 168 besteht (Copyright bestimmter internationaler Organisationen), nicht anwendbar.

Artikel 13
Dauer des Copyright an Tonaufnahmen und Filmen

(1) Das Copyright an einer Tonaufnahme oder an einem Film erlischt


    a)   mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie bzw. er hergestellt worden ist, oder

    b)   wenn sie bzw. er vor dem Ablauf jener Schutzfrist herausgegeben worden ist, 50 Jahre seit dem Ende des Kalenderjahres, indem sie bzw. er herausgegeben worden ist.

(2) Eine Tonaufnahme oder ein Film wird »herausgegeben», wenn –


    a)   sie bzw. er erstmals veröffentlicht, gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird, oder

    b)   im Falle eines Films oder einer Film-Tonspur der Film erstmals öffentlich gezeigt wird;

jedoch bleiben bei der Entscheidung darüber, ob ein Werk herausgegeben worden ist, nicht genehmigte Handlungen außer Betracht.

Artikel 14
Dauer des Copyright an Sendungen und Kabelprogrammen

(1) Das Copyright an einer Sendung oder an einem Kabelprogramm erlischt mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres,in dem die Sendung vorgenommen oder das Programm in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wurde.

(2) Das Copyright an einer Wiederholungssendung oder an einem Wiederholungskabelprogramm erlischt zur selben Zeit wie das Copyright an der ursprünglichen Sendung oder an dem ursprünglichen Kabelprogramm; dementsprechend entsteht kein Copyright in bezug auf eine Wiederholungssendung oder ein Wiederholungskabelprogramm, die bzw. das nach dem Erlöschen des Copyright an der ursprünglichen Sendung oder an dem ursprünglichen Kabelprogramm gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird.

(3) Eine Wiederholungssendung oder ein Wiederholungskabelprogramm bedeutet eine Sendung oder ein Kabelprogramm, die bzw. das eine Wiederholung entweder einer früher vorgenommenen Sendung oder eines früher in einen Kabelprogrammdienst aufgenommenen Kabelprogrammes ist.

Artikel 15
Dauer des Copyright an typographischen Gestaltungen von veröffentlichten Werkausgaben

Das Copyright an der typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe erlischt mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Werkausgabe erstmals veröffentlicht wurde.

Kapitel II
Rechte des Copyright-Inhabers

Die durch das Copyright vorbehaltenen Handlungen

Artikel 16
Die durch das Copyright an einem Werk vorbehaltenen Handlungen

(1) Der Inhaber des Copyright an einem Werk hat gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Kapitels das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen im Vereinigten Königreich vorzunehmen –


    a)   das Werk zu vervielfältigen (siehe Artikel 17);

    b)   Vervielfältigungsstücke des Werkes an die Öffentlichkeit herauszugeben (siehe Artikel 18);

    c)   das Werk öffentlich wiederzugeben, zu zeigen oder abzuspielen (siehe Artikel 19);

    d)   das Werk zu senden oder in einen Kabelprogrammdienst aufzunehmen (siehe Artikel 20);

    e)   eine Bearbeitung des Werkes herzustellen oder irgendeine der oben genannten Handlungen in bezug auf eine Bearbeitung vorzunehmen (siehe Artikel 21);

auf jene Handlungen bezieht sich in diesem Teil der Begriff »durch das Copyright vorbehaltene Handlungen».
(2) Das Copyright an einem Werk wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers irgendeine der durch das Copyright vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder einen Dritten zur Vornahme einer solchen Handlung ermächtigt.

(3) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Vornahme einer durch das Copyright an einem Werk vorbehaltenen Handlung betreffen die Vornahme der Handlung –


    a)   in bezug auf das Werk als ganzes oder auf jeden wesentlichen Teil des Werkes, und

    b)   in unmittelbarer oder mittelbarer Weise;

es ist unerheblich, ob irgendwelche dazwischentretenden Handlungen selbst das Copyright verletzen.

(4) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich –


    a)   der Bestimmungen des Kapitels III (zulässige Handlungen in bezug auf Copyright-Werke) und

    b)   der Bestimmungen des Kapitels VII (Bestimmungen bezüglich der Copyright-Lizenzierung).

Artikel 17
Verletzung des Copyright durch Vervielfältigen

(1) Das Vervielfältigen des Werkes ist eine durch das Copyright an einem Copyright-Werk jeder Art vorbehaltene Handlung; Bezugnahmen in diesem Teil auf die Begriffe »Vervielfältigen» und »Vervielfältigungsstücke» sind wie folgt auszulegen.

(2) Vervielfältigen in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, ein Werk der Musik oder der Kunst bedeutet Vervielfältigen des Werkes in jeder körperlichen Form.

Dies umfaßt das elektronische Speichern des Werkes in jeglichem Medium.

(3) In bezug auf ein Werk der Kunst umfaßt das Vervielfältigen das Herstellen eines dreidimensionalen Vervielfältigungsstückes von einem zweidimensionalen Werk und das Herstellen eines zweidimensionalen Vervielfältigungsstückes von einem dreidimensionalen Werk.

(4) Vervielfältigen in bezug auf einen Film, eine Fernsehsendung oder ein Kabelprogramm umfaßt das Herstellen einer Fotografie eines jeden Bildes, das einen Teil des Filmes, der Sendung oder des Kabelprogrammes darstellt – sei es nun die Fotografie des ganzen Bildes oder eines wesentlichen Teils desselben.

(5) Vervielfältigen in bezug auf die typographische Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe bedeutet das Herstellen eines Faksimile-Vervielfältigungsstückes der typographischen Gestaltung.

(6) Vervielfältigen in bezug auf jede Werkart umfaßt das Herstellen von Vervielfältigungsstücken mit begrenzter Existenzdauer oder von Vervielfältigungsstücken, die angelegentlich irgendeiner anderen Nutzung des Werkes anfallen.

Artikel 18
Verletzung durch die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit

(1) Die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken des Werkes an die Öffentlichkeit ist eine durch das Copyright an Copyright-Werken jeder Art vorbehaltene Handlung.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit betreffen die Handlung des Inverkehrsetzens von Vervielfältigungsstücken, die zuvor im Vereinigten Königreich oder andernorts noch nicht in Verkehr gesetzt worden sind, und sie betreffen nicht –


    a)   jegliche nachfolgende Handlung der Verbreitung, des Verkaufes, der Vermietung oder des Verleihes jener Vervielfältigungsstücke, oder

    b)   jegliche nachfolgende Einfuhr jener Vervielfältigungsstücke in das Vereinigte Königreich;

jedoch umfaßt in bezug auf Tonaufnahmen, Filme und Computerprogramme die vorbehaltene Handlung der Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit jede Vermietung von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit.

Artikel 19
Verletzung durch öffentliche Wiedergabe des Werkes oder öffentliches Zeigen oder Abspielen des Werkes

(1) Die öffentliche Wiedergabe eines Werkes ist eine durch das Copyright an literarischen, dramatischen Werken und Werken der Musik vorbehaltene Handlung.

(2) In diesem Teil umfaßt der Begriff »Wiedergabe» in bezug auf ein Werk –


    a)   den Vortrag im Falle von Vorlesungen, Ansprachen, Reden und Predigten, und

    b)   im allgemeinen jegliche Art der visuellen oder akustischen Wiedergabe, einschließlich der Wiedergabe des Werkes mittels einer Tonaufnahme, eines Filmes, einer Sendung oder eines Kabelprogrammes.

(3) Das öffentliche Abspielen oder Zeigen des Werkes ist eine durch das Copyright an einer Tonaufnahme, an einem Film, an einer Sendung oder an einem Kabelprogramm vorbehaltene Handlung.

(4) Wird das Copyright an einem Werk dadurch verletzt, daß das Werk mit Hilfe einer Vorrichtung zum Empfang von elektronisch übertragenen Bildern oder Tönen öffentlich wiedergegeben, abgespielt oder gezeigt wird, so ist diejenige Person, durch die die Bilder oder Töne gesendet worden sind und so sind im Falle einer Wiedergabe die Wiedergebenden nicht als für die Verletzung verantwortlich anzusehen.

Artikel 20
Verletzung durch Senden oder Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst

Das Senden des Werkes oder seine Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst ist eine durch das Copyright an –


    a)   einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst,

    b)   einer Tonaufnahme oder einem Film, oder

    c)   einer Sendung oder einem Kabelprogramm

vorbehaltene Handlung.

Artikel 21
Verletzung durch Herstellung einer Bearbeitung oder Handlung in bezug auf die Bearbeitung

(1) Die Herstellung einer Bearbeitung des Werkes ist eine durch das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik vorbehaltene Handlung. Für diesen Zweck ist eine Bearbeitung hergestellt, wenn sie schriftlich oder auf andere Weise aufgezeichnet ist.

(2) Die Vornahme jeglicher der in Artikel 17 bis 20 oder im vorangehenden Abs. 1 bezeichneten Handlungen in bezug auf eine Bearbeitung des Werkes ist auch eine durch das Copyright an einem hierarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik vorbehaltene Handlung.

Für diesen Zweck ist es unerheblich, ob die Bearbeitung zur Zeit der Vornahme der Handlung schriftlich oder auf andere Weise aufgezeichnet ist.

(3) In diesem Teil bedeutet der Begriff »Bearbeitung» –


    a)   in bezug auf ein literarisches oder dramatisches Werk



      i.   eine Übersetzung des Werkes;

      ii.   eine Umgestaltung eines dramatischen Werkes in ein nicht dramatisches Werk, oder gegebenenfalls die Umgestaltung eines nicht dramatischen Werkes in ein dramatisches Werk;

      iii.   eine Fassung des Werkes, bei der die Story oder Handlung ganz oder vorwiegend mittels Bildern in eine Form gebracht wird, die zur Vervielfältigung in einem Buch, einer Zeitung, Zeitschrift oder einem ähnlichen periodischen Werk geeignet ist;

    b)   in bezug auf ein Werk der Musik ein Arrangement oder eine Transkription des Werkes.

(4) In bezug auf ein Computerprogramm umfaßt eine »Übersetzung» eine Übertragung des Programmes in eine oder aus einer Computersprache oder in einen oder aus einem Code oder in eine andere Computersprache oder einen anderen Code, nicht jedoch eine Übertragung, die angelegentlich des Programmlaufes stattfindet.

(5) Aus diesem Artikel dürfen keine Schlußfolgerungen zu der Frage gezogen werden, was oder was nicht das Vervielfältigen eines Werkes darstellt.

Mittelbare Verletzung des Copyright

Artikel 22
Mittelbare Verletzung: Einführen von rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück

Das Copyright an einem Werk wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers einen Gegenstand zu einem anderen als zu seinem privaten und häuslichen Gebrauch in das Vereinigte Königreich einführt, wenn der Gegenstand ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück des Werkes ist, und wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß dies der Fall ist.

Artikel 23
Mittelbare Verletzung: Besitzen von oder Handel treiben mit rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück

Das Copyright an einem Werk wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers einen Gegenstand, der ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück des Werkes ist,


    a)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes besitzt,

    b)   verkauft oder vermietet, oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt,

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes öffentlich ausstellt oder verbreitet, oder

    d)   auf andere Weise als im Rahmen eines Geschäftsbetriebes und in solchem Umfang verbreitet, daß der Copyright-Inhaber dadurch geschädigt wird,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß der Gegenstand ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück des Werkes ist.

Artikel 24
Mittelbare Verletzung: Beschaffen von Hilfsmitteln zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken

(1) Das Copyright an einem Werk wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers einen Gegenstand, der speziell zum Herstellen von Vervielfältigungsstücken jenes Werkes bestimmt oder geeignet ist, –


    a)   herstellt,

    b)   in das Vereinigte Königreich einführt,

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes besitzt, oder

    d)   verkauft oder vermietet, oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß der Gegenstand zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken gebraucht werden soll.

(2) Das Copyright an einem Werk wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers das Werk durch ein Telekommunikationssystem (außer durch Senden oder Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst) übermittelt, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke des Werkes durch den Empfang der Übermittlung im Vereinigten Königreich oder andernorts künftig hergestellt werden.

Artikel 25
Mittelbare Verletzung: Gestatten der Benutzung von Örtlichkeiten für rechtsverletzende öffentliche Wiedergabe

(1) Wird das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik durch eine Wiedergabe an einem Ort der öffentlichen Unterhaltung verletzt, so ist jeder, der gestattete, daß jener Ort für die Wiedergabe benutzt wurde, auch für die Verletzung verantwortlich, es sei denn, daß er, als er dies gestattete, aus vernünftigen Gründen annahm, die Wiedergabe würde das Copyright nicht verletzen.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Begriff »Ort der öffentlichen Unterhaltung» Örtlichkeiten, die vorwiegend für andere Zwecke benutzt, jedoch von Zeit zu Zeit gegen Mietzins für Zwecke der öffentlichen Unterhaltung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 26
Mittelbare Verletzung: Beschaffung von Gerät für rechtsverletzende öffentliche Wiedergabe, etc.

(1) Wird das Copyright an einem Werk durch eine öffentliche Wiedergabe desselben oder durch das öffentliche Abspielen oder Zeigen desselben mittels einer Vorrichtung zum –


    a)   Abspielen von Tonaufnahmen,

    b)   Zeigen von Filmen, oder

    c)   Empfang von elektronisch übertragenen Bildern oder Tönen

verletzt, so sind auch die folgenden Personen für die Verletzung verantwortlich.

(2) Jeder, der die Vorrichtung oder irgendeinen wesentlichen Teil davon geliefert hat, ist für die Verletzung verantwortlich, falls er, als er die Vorrichtung oder einen Teil davon lieferte,


    a)   wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß die Vorrichtung wahrscheinlich in copyright-verletzender Weise gebraucht werden würde, oder

    b)   im Falle einer Vorrichtung, deren üblicher Gebrauch eine öffentliche Wiedergabe, ein öffentliches Abspielen oder Zeigen mit sich bringt, aus vernünftigen Gründen nicht annahm, daß die Vorrichtung nicht in copyright-verletzender Weise gebraucht werden würde.

(3) Jeder Nutzer von Örtlichkeiten, der gestattete, daß die Vorrichtung an die Örtlichkeiten gebracht wurde, ist für die Verletzung verantwortlich, falls er, als er dies gestattete, wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß die Vorrichtung wahrscheinlich in copyright-verletzender Weise gebraucht werden würde.

(4) Jeder, der ein Vervielfältigungsstück einer Tonaufnahme oder eines Filmes lieferte, das zur Copyright-Verletzung gebraucht wurde, ist für die Verletzung verantwortlich, falls er, als er das Vervielfältigungsstück lieferte, wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß das gelieferte Vervielfältigungsstück oder ein hiervon unmittelbar oder mittelbar hergestelltes Vervielfältigungsstück wahrscheinlich in copyright-verletzender Weise gebraucht werden würde.

Rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke

Artikel 27
Bedeutung des Begriffes "rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück"

(1) In diesem Teil ist der Begriff »rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück» in bezug auf ein Copyright-Werk in Übereinstimmung mit diesem Artikel auszulegen.

(2) Ein Gegenstand ist ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück, falls seine Herstellung eine Verletzung des Copyright an dem betreffenden Werk darstellte.

(3) Ein Gegenstand ist auch dann ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück, falls –


    a)   er in das Vereinigte Königreich eingeführt worden ist oder werden soll, und

    b)   seine Herstellung im Vereinigten Königreich eine Verletzung des Copyright an dem betreffenden Werk oder einen Bruch eines Vortrages über eine ausschließliche Lizenz bezüglich jenes Werkes dargestellt hätte.

(4) Stellt sich in irgendeinem Verfahren die Frage, ob ein Gegenstand ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück ist und ist dargelegt –


    a)   daß der Gegenstand ein Vervielfältigungsstück des Werkes ist, und

    b)   daß Copyright an dem Werk besteht oder zu irgendeiner Zeit bestanden hat,

so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Gegenstand zu einer Zeit hergestellt wurde, zu der Copyright an dem Werk bestand.

(5) Nichts in Abs. 3 ist so auszulegen, als wäre es auf einen Gegenstand anwendbar, der kraft durchsetzbaren Gemeinschaftsrechtes im Sinne von Artikel 2 (1) des European Communities Act 1972 rechtmäßig in das Vereinigte Königreich eingeführt werden darf.

(6) In diesem Teil umfaßt der Begriff »rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück» ein Vervielfältigungsstück, das kraft einer der folgenden Bestimmungen als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück zu behandeln ist –

Artikel 32 (5) (Vervielfältigungsstücke, die zu Zwecken des Unterrichts oder der Prüfung hergestellt werden),

Artikel 35 (3) (Aufnahmen, die durch Bildungseinrichtungen für Bildungszwecke hergestellt werden),

Artikel 36 (5) (Reprographisches Vervielfältigen durch Bildungseinrichtungen zu Unterrichtszwecken),

Artikel 37 (3)(b) (Vervielfältigungsstücke, die durch einen Bibliothekar oder Archivar im Vertrauen auf eine unrichtige Erklärung hergestellt werden),

Artikel 56 (2) (Weitere Vervielfältigungsstücke, Bearbeitungen etc. eines Werkes in elektronischer Form, die bei der Übergabe des Haupt-Vervielfältigungsstückes zurückbehalten werden),

Artikel 63 (2) (Vervielfältigungsstücke, die zum Zwecke der Werbung für den Verkauf eines Werkes der Kunst hergestellt werden),

Artikel 68 (4) (Vervielfältigungsstücke, die für eine Sendung oder ein Kabelprogramm hergestellt werden), oder

kraft einer Bestimmung einer Anordnung aufgrund von Artikel 141 (gesetzliche Lizenz für bestimmte reprographische Vervielfältigungen durch Bildungseinrichtungen).

Kapitel III
Zulässige Handlungen in bezug auf Copyright-Werke

-Einleitende Bestimmungen

Artikel 28
Einleitende Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels führen Handlungen auf, die ungeachtet des Bestehens von Copyright in bezug auf Copyright-Werke vorgenommen werden dürfen; die Bestimmungen beziehen sich nur auf die Frage der Verletzung des Copyright und berühren kein anderes Recht und keine andere Pflicht, das bzw. die die Vornahme einer der aufgeführten Handlungen beschränkt.

(2) Ist in diesem Kapitel bestimmt, daß eine Handlung das Copyright nicht verletzt oder ohne Verletzung des Copyright vorgenommen werden kann, und ist keine besondere Art von Copyright-Werken erwähnt, so verletzt die betreffende Handlung das Copyright an Werken jeglicher Art nicht.

(3) Von der Art irgendeiner Handlung, die kraft dieses Kapitels vorgenommen werden kann, ohne das Copyright zu verletzen, darf nicht auf den Umfang der durch das Copyright an irgendeiner Werkart vorbehaltenen Handlungen geschlossen werden.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind unabhängig voneinander auszulegen, so daß die Tatsache, daß eine Handlung nicht unter eine Bestimmung fällt, nicht bedeutet, daß sie nicht von einer anderen Bestimmung erfaßt ist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
Forschung und Privatstudium

(1) Die redliche Benutzung eines literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst zu Zwecken der Forschung oder des Privatstudiums verletzt das Copyright am Werk oder, im Falle einer veröffentlichten Werkausgabe, an der typographischen Gestaltung nicht.

(2) Die redliche Benutzung einer typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe zu den in Abs. 1 erwähnten Zwecken verletzt das Copyright an der Gestaltung nicht.

(3) Das Vervielfältigen durch jemanden, der nicht Forscher oder Studierender ist, ist keine redliche Benutzung, falls –


    a)   im Falle eines Bibliothekars oder einer Person, die im Namen eines Bibliothekars handelt, er irgendeine Handlung vornimmt, die gemäß den Vorschriften des Artikels 40 in Verbindung mit Artikel 38 oder 39 nicht vorgenommen werden dürfte (Artikel oder Teile von veröffentlichten Werken: Beschränkung bei mehreren Vervielfältigungsstücken desselben Materials), oder

    b)   in jedem anderen Fall die Person, die das Vervielfältigen vornimmt, weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß dies zu Vervielfältigungsstücken von im wesentlichen demselben Material führen wird, die mehr als einer Person zu im wesentlichen derselben Zeit und für im wesentlichen dieselben Zwecke verschafft werden.


Artikel 30
Kritik, Besprechung und Berichterstattung über Tagesereignisse

(1) Die redliche Benutzung eines Werkes zum Zwecke der Kritik oder Besprechung jenes oder eines anderen Werkes oder einer Wiedergabe eines Werkes verletzt das Copyright an dem Werk nicht, wenn die Benutzung von einer ausreichenden Anerkennung begleitet ist.

(2) Die redliche Benutzung eines Werkes (außer einer Fotografie) zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse verletzt das Copyright an dem Werk nicht, wenn die Benutzung (vorbehaltlich Abs. 3) von einer ausreichenden Anerkennung begleitet ist.

(3) Eine Anerkennung ist in Zusammenhang mit der Berichterstattung über Tagesereignisse mittels einer Tonaufnahme, eines Filmes, einer Sendung oder eines Kabelprogrammes nicht erforderlich.

Artikel 31
Beiläufige Aufnahme von Copyright-Material

(1) Das Copyright an einem Werk wird nicht verletzt durch dessen beiläufige Aufnahme in ein Werk der Kunst, eine Tonaufnahme, einen Film, eine Sendung oder ein Kabelprogramm.

(2) Das Copyright wird ebenfalls nicht verletzt durch die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit oder das Abspielen, Zeigen, Senden oder die Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst von einem Gegenstand, dessen Herstellung kraft des Absatzes 1 keine Verletzung des Copyright war.

(3) Ein Werk der Musik, zu Musik gesprochene oder gesungene Worte, oder eine Tonaufnahme, eine Sendung oder ein Kabelprogramm, soweit diese ein Werk der Musik oder solche Worte einschließen, sind nicht als beiläufig in ein anderes Werk aufgenommen anzusehen, wenn sie bewußt aufgenommen worden sind.

Bildung

Artikel 32
Zu Zwecken des Unterrichts oder der Prüfung vorgenommene Handlungen

(1) Das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst wird nicht dadurch verletzt, daß das Werk im Rahmen des Unterrichts oder der Unterrichtsvorbereitung vervielfältigt wird, wenn das Vervielfältigen –


    a)   durch eine Person vorgenommen wird, die Unterricht gibt oder erhält, und

    b)   nicht durch ein reprographisches Verfahren erfolgt.

(2) Das Copyright an einer Tonaufnahme, einem Film, einer Sendung oder einem Kabelprogramm wird nicht dadurch verletzt, daß sie bzw. er bzw. es durch das Herstellen eines Filmes oder einer Film-Tonspur im Rahmen des Unterrichts oder der Vorbereitung des Unterrichts über das Herstellen von Filmen und Film-Tonspuren vervielfältigt wird, wenn das Vervielfältigen durch eine Person vorgenommen wird, die den Unterricht gibt oder erhält.

(3) Das Copyright wird nicht durch irgendeine Handlung verletzt, die zu Zwecken einer Prüfung durch das Stellen von Fragen, das Mitteilen der Fragen an die Kandidaten oder das Beantworten der Fragen vorgenommen wird.

(4) Abs. 3 erstreckt sich nicht auf das Herstellen eines reprographischen Vervielfältigungsstückes eines Werkes der Musik zum Gebrauch durch einen Prüfungskandidaten beim Aufführen des Werkes.

(5) Wird ein Vervielfältigungsstück, das sonst ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück wäre, gemäß diesem Artikel hergestellt, mit ihm jedoch hernach Handel getrieben, so ist es für die Zwecke jenes Handelns und, falls jenes Handeln das Copyright verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen. Für diesen Zweck bedeutet »Handel getrieben mit» verkauft oder Vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung freigehalten oder ausgestellt.

Artikel 33
Anthologien für die Nutzung zu Bildungszwecken

(1) Die Aufnahme eines kurzen Abschnittes eines veröffentlichten literarischen oder dramatischen Werkes in eine Sammlung, die –


    a)   zum Gebrauch in Bildungseinrichtungen bestimmt ist und in ihrem Titel und in jeder Werbung, die durch den Verleger oder in seinem Namen veranstaltet wird, als diesem Zweck dienend gekennzeichnet wird, und

    b)   vorwiegend aus Material besteht, an dem kein Copyright besteht,

verletzt nicht das Copyright an dem Werk, wenn das Werk selbst nicht zum Gebrauch in solchen Einrichtungen bestimmt ist und die Aufnahme von einer ausreichenden Anerkennung begleitet ist.

(2) Abs. 1 berechtigt nicht zur Aufnahme von mehr als zwei Auszügen aus Copyright-Werken desselben Urhebers in Sammlungen, die von demselben Verleger innerhalb von fünf Jahren veröffentlicht worden sind.

(3) In bezug auf jeglichen Abschnitt ist anzunehmen, daß die Bezugnahme in Abs. 2 auf Auszüge aus Werken desselben Urhebers –


    a)   Auszüge aus Werken, die der Urheber in Zusammenarbeit mit einem anderen Urheber geschaffen hat, umfaßt und

    b)   falls der betreffende Abschnitt aus einem solchen Werk stammt, die Auszüge aus Werken von jedem der Urheber umfaßt, seien die Werke nun alleine oder in Zusammenarbeit mit einem anderen geschaffen.

(4) Bezugnahmen in diesem Artikel auf den Gebrauch eines Werkes in einer Bildungseinrichtung betreffen jeglichen Gebrauch für die Bildungszwecke einer solchen Einrichtung.

Artikel 34
Wiedergeben, Abspielen oder Zeigen eines Werkes im Rahmen der Tätigkeit einer Bildungseinrichtung

(1) Die Wiedergabe eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik vor einem Publikum, das aus Lehrern und Schülern einer Bildungseinrichtung und aus anderen Personen besteht, die mit der Tätigkeit der Einrichtung unmittelbar verbunden sind –


    a)   durch einen Lehrer oder Schüler im Rahmen der Tätigkeit der Einrichtung, oder

    b)   an der Einrichtung durch irgendeine Person zu Unterrichtszwecken, ist für die Zwecke der Verletzung von Copyright keine öffentliche Wiedergabe.

(2) Das Abspielen oder Zeigen einer Tonaufnahme, eines Filmes, einer Sendung oder eines Kabelprogrammes vor einem solchen Publikum an einer Bildungseinrichtung zu Unterrichtszwecken ist für die Zwecke der Verletzung von Copyright kein öffentliches Abspielen oder Zeigen des Werkes.

(3) Eine Person ist für diesen Zweck nicht schon deshalb mit der Tätigkeit der Bildungseinrichtung unmittelbar verbunden, weil sie Vater oder Mutter des Schülers an der Einrichtung ist.

Artikel 35
Aufnehmen von Sendungen und Kabelprogrammen durch Bildungseinrichtungen

(1) Eine Aufnahme einer Sendung oder eines Kabelprogrammes oder ein Vervielfältigungsstück einer solchen Aufnahme kann durch eine oder im Namen einer Bildungseinrichtung für die Bildungszwecke dieser Einrichtung hergestellt werden, ohne daß dadurch das Copyright an der Sendung oder an dem Kabelprogramm oder an irgendeinem darin enthaltenen Werk verletzt würde.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn oder soweit ein für die Zwecke dieses Artikels gemäß Artikel 143 bestätigter Lizenzierungsplan besteht, der die Erteilung von Lizenzen vorsieht.

(3) Wird ein Vervielfältigungsstück, das sonst ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück wäre, gemäß diesem Artikel hergestellt, mit ihm jedoch hernach Handel getrieben, so ist es für die Zwecke jenes Handelns und, falls jenes Handeln Copyright verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke, als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen. Für diesen Zweck bedeutet «Handel getrieben mit« verkauft oder vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung freigehalten oder ausgestellt.

Artikel 36
Reprographisches Vervielfältigen von Abschnitten aus veröffentlichten Werken durch Bildungseinrichtungen

(1) Reprographische Vervielfältigungsstücke von Abschnitten aus veröffentlichten literarischen, dramatischen Werken oder Werken der Musik können, soweit es durch diesen Artikel zugelassen ist, durch eine oder im Namen einer Bildungseinrichtung zu Unterrichtszwecke hergestellt werden, ohne daß das Copyright am Werk oder an der typographischen Gestaltung verletzt würde.

(2) Kraft dieses Artikels darf nicht mehr als ein Prozent eines Werkes durch eine oder im Namen einer Einrichtung in jedem Quartal, d.h. in jedem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September oder 1. Oktober bis 31. Dezember, vervielfältigt werden.

(3) Das Vervielfältigen wird durch diesen Artikel nicht gestattet, falls oder soweit Lizenzen für das betreffende Vervielfältigen erhältlich sind und die die Vervielfältigungsstücke herstellende Person dies weiß oder sich dessen bewußt sein müßte.

(4) Die Bedingungen einer Lizenz, die einer Bildungseinrichtung erteilt worden ist und das reprographische Vervielfältigen von Abschnitten aus veröffentlichten literarischen, dramatischen Werken oder Werken der Musik zu Unterrichtszwecken genehmigt, haben insoweit keine Wirkung, als gemäß ihrem Inhalt der Anteil eines Werkes, der vervielfältigt werden darf (sei es entgeltlich oder unentgeltlich) auf weniger als nach diesem Artikel zulässig, beschränkt würde.

(5) Wird ein Vervielfältigungsstück, das sonst ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück wäre, gemäß diesem Artikel hergestellt, mit ihm jedoch hernach Handel getrieben, so ist es für die Zwecke jenes Handelns und, falls jenes Handeln Copyright verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke, als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen. Für diesen Zweck bedeutet «Handel getrieben mit« verkauft oder vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung freigehalten oder ausgestellt.

Bibliotheken und Archive

Artikel 37
Bibliotheken und Archive: Einleitende Bestimmungen

(1) In den Artikeln 38 bis 43 (Vervielfältigen durch Bibliothekare und Archivare) –


    a)   betreffen Bezugnahmen in jeglicher Bestimmung auf eine festgelegte Bibliothek oder ein festgelegtes Archiv eine Bibliothek oder ein Archiv einer solchen Art, wie sie für die Zwecke jener Bestimmung durch Vorschriften des Secretary of State festgelegt ist; und

    b)   betreffen Bezugnahmen in jeglicher Bestimmung auf die festgelegten Bedingungen die auf solche Weise festgelegten Bedingungen.

(2) Die Vorschriften können vorsehen, daß, sofern ein Bibliothekar oder Archivar von irgendeiner Angelegenheit überzeugt sein muß, bevor er ein Vervielfältigungsstück eines Werkes herstellt oder verschafft –


    a)   er auf eine von der Person, die das Vervielfältigungsstück begehrt, unterzeichnete Erklärung zu jener Angelegenheit vertrauen darf, wenn er sich nicht der Tatsache bewußt ist, daß sie in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist, und

    b)   er in Fällen, die festgelegt werden können, ein Vervielfältigungsstück ohne eine unterzeichnete Erklärung in einer Form, die festgelegt werden kann, nicht herstellen oder verschaffen darf.

(3) Sofern jemand, der ein Vervielfältigungsstück begehrt, eine in einem wesentlichen Punkt unrichtige Erklärung abgibt und ihm ein Vervielfältigungsstück verschafft wird, das, wäre es von ihm hergestellt worden, ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück gewesen wäre, –


    a)   ist er für die Verletzung von Copyright verantwortlich, wie wenn er das Vervielfältigungsstück selbst hergestellt hätte, und

    b)   ist das Vervielfältigungsstück als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen.

(4) Die Vorschriften können unterschiedliche Bestimmungen für unterschiedliche Arten von Bibliotheken oder Archiven und für unterschiedliche Zwecke vorsehen.

(5) Die Vorschriften werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parlament unterliegt.

(6) Bezugnahmen in diesem Artikel und in den Artikeln 38 bis 43 auf den Bibliothekar oder Archivar schließen eine in seinem Namen handelnde Person ein.

Artikel 38
Vervielfältigen durch Bibliothekare: Artikel in Zeitschriften

(1) Der Bibliothekar einer festgelegten Bibliothek kann, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ein Vervielfältigungsstück eines Artikels in einer Zeitschrift herstellen und es (jemandem) verschaffen, ohne das Copyright am Text, an irgendwelchen den Text begleitenden Illustrationen oder an der typographischen Gestaltung zu verletzen.

(2) Die festgelegten Bedingungen müssen folgendes enthalten –


    a)   daß Vervielfältigungsstücke nur solchen Personen verschafft werden, die den Bibliothekar davon überzeugen, daß sie für Zwecke der Forschung oder des Privatstudiums begehren und daß sie sie nicht zu irgendeinem anderen Zweck gebrauchen werden;

    b)   daß niemand mit mehr als einem Vervielfältigungsstück desselben Artikels oder mit Vervielfältigungsstücken von mehr als einem in derselben Ausgabe einer Zeitschrift enthaltenen Artikel beliefert wird; und

    c)   daß die Personen,denen Vervielfältigungsstücke verschafft werden, dafür nicht weniger bezahlen müssen als die Kosten (einschließlich eines Beitrags zu den allgemeinen Unkosten der Bibliothek), die für deren Herstellung anfallen.

Artikel 39
Vervielfältigen durch Bibliothekare: Teile von veröffentlichten Werken

(1) Der Bibliothekar einer festgelegten Bibliothek kann, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, von einer veröffentlichten Werkausgabe ein Vervielfältigungsstück eines Teiles eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik (außer einem Artikel in einer Zeitschrift) herstellen und verschaffen, ohne das Copyright am Werk, an irgendwelchen das Werk begleitenden Illustrationen oder an der typographischen Gestaltung zu verletzen.

(2) Die festgelegten Bedingungen müssen folgendes enthalten –


    a)   daß Vervielfältigungsstücke nur solchen Personen verschafft werden, die den Bibliothekar davon überzeugen, daß sie sie zu Zwecken der Forschung oder des Privatstudiums begehren und sie nicht für irgendeinen anderen Zweck gebrauchen werden;

    b)   daß niemand mit mehr als einem Vervielfältigungsstück desselben Materials oder mit einem Vervielfältigungsstück, das mehr als einen angemessenen Teil eines Werkes umfaßt, beliefert wird; und

    c)   daß die Personen, denen Vervielfältigungsstücke verschafft werden, dafür nicht weniger bezahlen müssen als die Kosten (einschließlich eines Beitrags zu den allgemeinen Unkosten der Bibliothek), die für deren Herstellung anfallen.

Artikel 40
Beschränkung der Herstellung mehrerer Vervielfältigungsstücke desselben Materials

(1) Vorschriften für die Zwecke der Artikel 38 und 39 (Vervielfältigen eines Artikels oder Teiles eines veröffentlichten Werkes durch einen Bibliothekar) müssen Bestimmungen dahingehend enthalten, daß ein Vervielfältigungsstück nur einer solchen Person verschafft werden darf, die den Bibliothekar davon überzeugt, daß ihr Begehren nicht mit irgendeinem ähnlichen Begehren einer anderen Person in Zusammenhang steht.

(2) Die Vorschriften können vorsehen –


    a)   daß Begehren als ähnlich anzusehen sind, wenn die Begehren sich auf Vervielfältigungsstücke von im wesentlichen demselben Material zu im wesentlichen derselben Zeit und für im wesentlichen denselben Zweck beziehen; und

    b)   daß Begehren von Personen als in Zusammenhang stehend anzusehen sind, wenn jene Personen einen Unterricht erhalten, für den das Material zu derselben Zeit und an demselben Ort sachdienlich ist.

Artikel 41
Vervielfältigen durch Bibliothekare: Verschaffung von Vervielfältigungsstücken für andere Bibliotheken

(1) Der Bibliothekar einer festgelegten Bibliothek kann, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ein Vervielfältigungsstück –


    a)   eines Artikels in einer Zeitschrift, oder

    b)   einer ganzen oder eines Teiles einer veröffentlichten Ausgabe eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik

herstellen und einer anderen festgelegten Bibliothek verschaffen, ohne das Copyright am Text des Artikels oder, gegebenenfalls, am Werk, an irgendwelchen das Werk begleitenden Illustrationen oder an der typographischen Gestaltung zu verletzen.

(2) Abs. 1 (b) findet keine Anwendung, wenn der Bibliothekar zur Zeit der Herstellung des Vervielfältigungsstückes den Namen und die Adresse einer Person, die zur Genehmigung der Herstellung des Vervielfältigungsstückes berechtigt ist, kennt oder durch angemessene Nachforschungen ermitteln könnte.

Artikel 42
Vervielfältigen durch Bibliothekare oder Archivare: Ersatz von Vervielfältigungsstücken von Werken

(1) Der Bibliothekar oder Archivar einer festgelegten Bibliothek oder eines festgelegten Archivs kann, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ein Vervielfältigungsstück von einem Gegenstand aus der ständigen Sammlung der Bibliothek oder des Archivs herstellen –


    a)   um jenen Gegenstand zu erhalten oder zu ersetzen, indem er das Vervielfältigungsstück zusätzlich zu jenem Gegenstand oder an dessen Stelle in die ständige Sammlung der Bibliothek oder des Archivs aufnimmt, oder

    b)   um einen Gegenstand, der verlorengegangen ist, zerstört oder beschädigt worden ist, in der ständigen Sammlung einer anderen festgelegten Bibliothek oder eines anderen festgelegten Archivs zu ersetzen,

ohne das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik, an irgendwelchen ein solches Werk begleitenden Illustrationen oder, im Falle einer veröffentlichten Werkausgabe, an der typographischen Gestaltung zu verletzen.

(2) Die festgelegten Bedingungen müssen Bestimmungen zur Beschränkung der Herstellung von Vervielfältigungsstücken auf Fälle enthalten, in denen es zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, ein Vervielfältigungsstück des betreffenden Gegenstandes zu erworben, um jenen Zweck zu erfüllen.

Artikel 43
Vervielfältigen durch Bibliothekare oder Archivare: Bestimmte unveröffentlichte Werke

(1) Der Bibliothekar oder Archivar einer festgelegten Bibliothek oder eines festgelegten Archivs kann, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ein Vervielfältigungsstück des ganzen oder eines Teiles eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik von einem in der Bibliothek oder dem Archiv vorhandenen Dokument herstellen und verschaffen, ohne das Copyright an dem Werk oder an irgendwelchen das Werk begleitenden Illustrationen zu verletzen.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn –


    a)   das Werk veröffentlicht worden war, bevor das Dokument in der Bibliothek oder dem Archiv hinterlegt wurde, oder

    b)   der Copyright-Inhaber das Vervielfältigen des Werkes verboten hat,

und wenn sich der Bibliothekar oder Archivar, der das Vervielfältigungsstück herstellt, zur Zeit der Herstellung jener Tatsache bewußt ist oder sein sollte.

(3) Die festgelegten Bedingungen müssen folgendes enthalten –


    a)   daß Vervielfältigungsstücke nur solchen Personen verschafft werden, die den Bibliothekar oder Archivar davon überzeugen, daß sie sie zu Zwecken der Forschung oder des Privatstudiums begehren und sie nicht zu irgendeinem anderen Zweck gebrauchen werden;

    b)   daß niemand mit mehr als einem Vervielfältigungsstück desselben Materials beliefert wird; und

    c)   daß die Personen, denen Vervielfältigungsstücke verschafft werden, dafür nicht weniger bezahlen müssen als die Kosten (einschließlich eines Beitrags zu den allgemeinen Unkosten der Bibliothek oder des Archivs), die für deren Herstellung anfallen.

Artikel 44
Herstellen eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes als Ausfuhrbedingung

Wenn ein Gegenstand von kulturellem oder historischem Wert oder Interesse aus dem Vereinigten Königreich nicht rechtmäßig ausgeführt werden kann, ohne daß davon ein Vervielfältigungsstück hergestellt und in einer geeigneten Bibliothek oder in einem geeigneten Archiv hinterlegt wird, bedeutet es keine Copyright-Verletzung, jenes Vervielfältigungsstück herzustellen.

Öffentliche Verwaltung

Artikel 45
Parlamentarische und gerichtliche Verfahren

(1) Copyright wird durch nichts, das zu Zwecken von parlamentarischen oder gerichtlichen Verfahren vorgenommen wird, verletzt.

(2) Copyright wird durch nichts, das zu Zwecken der Berichterstattung über solche Verfahren vorgenommen wird, verletzt; dies ist jedoch nicht so auszulegen, als ob das Vervielfältigen eines Werkes, das selbst ein veröffentlichter Bericht des Verfahrens ist, zulässig wäre.

Artikel 46
Königliche Kommissionen und gesetzliche Untersuchungen

(1) Copyright wird durch nichts verletzt, das zu Zwecken von Vorfahren einer Königlichen Kommission oder von gesetzlichen Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.

(2) Copyright wird durch nichts verletzt, das zum Zwecke der Berichterstattung über irgendein solches, öffentlich durchgeführtes Verfahren vorgenommen wird; dies ist jedoch nicht so auszulegen, als ob das Vervielfältigen eines Werkes, das selbst ein veröffentlichter Bericht des Verfahrens ist, zulässig wäre.

(3) Copyright an einem Werk wird durch die Herausgabe an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken des das Werk oder Material daraus enthaltenden Berichtes einer Königlichen Kommission oder einer gesetzlichen Untersuchung nicht verletzt.

(4) In diesem Artikel –

umfaßt der Begriff «Königliche Kommission« eine für Nordirland durch den Secretary of State aufgrund der gemäß Artikel 7 (2) des Northern Ireland Constitution Act 1973 an ihn delegierten Vorrechte Ihrer Majestät eingesetzte Kommission;

und bedeutet der Begriff «gesetzliche Untersuchung« eine gemäß einer durch oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Pflicht oder zuerkannten Befugnis durchgeführte Untersuchung oder Ermittlung.

Artikel 47
Der Öffentlichkeit zur Einsicht zugängliches oder in einem gesetzlichen Register enthaltenes Material

(1) Ist Material gemäß einem gesetzlichen Erfordernis der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich oder in einem gesetzlichen Register enthalten, so wird jegliches Copyright an dem Material wie z.B. an einem literarischen Werk durch das Vervielfältigen des Materials, soweit es tatsächliche Informationen jeglicher Art enthält, durch die zuständige Person oder mit ihrer Zustimmung für einen Zweck, der nicht das Herausgeben von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit mit sich bringt, nicht verletzt.

(2) Ist Material gemäß einem gesetzlichen Erfordernis der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich, so wird Copyright durch das Vervielfältigen des Materials oder durch das Herausgeben an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken des Materials durch die zuständige Person oder mit ihrer Zustimmung zu dem Zwecke, die Einsicht in das Material zu einer günstigeren Zeit oder an einem günstigeren Ort zu ermöglichen oder die Ausübung irgendeines Rechtes für den Zweck, zu dem das Erfordernis aufgestellt ist, zu erleichtern, nicht verletzt.

(3) Enthält Material, das gemäß einem gesetzlichen Erfordernis der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich oder in einem gesetzlichen Register enthalten ist, Informationen über Angelegenheiten von allgemeinem wissenschaftlichen, technischen, Handels- oder wirtschaftlichen Interesse, so wird Copyright durch das Vervielfältigen des Materials oder das Herausgeben an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken des Materials durch die zuständige Person oder mit ihrer Zustimmung zum Zwecke der Verbreitung jener Information nicht verletzt.

(4) Der Secretary of State kann durch Anordnung vorsehen, daß Abs. 1, 2 oder 3 in Fällen, die in der Anordnung bestimmt werden können, nur auf Vervielfältigungsstücke Anwendung findet, die in einer zu bestimmenden Art und Weise gekennzeichnet sind.

(5) Der Secretary of State kann durch Anordnung vorsehen, daß die Abs. 1 bis 3 in einem in der Anordnung bestimmbaren Umfang und unter in der Anordnung bestimmbaren Abänderungen Anwendung finden –


    a)   auf Material, das der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich gemacht wird durch



      i.   eine in der Anordnung bestimmte internationale Organisation oder

      ii.   eine so bestimmte Person, die im Vereinigten Königreich Funktionen aufgrund eines internationalen Abkommens, dem das Vereinigte Königreich als Vertragspartner angehört, innehat, oder

    b)   auf ein durch eine in der Anordnung bestimmte internationale Organisation geführtes Register,

so wie diese Absätze in bezug auf Material Anwendung finden, das gemäß einem gesetzlichen Erfordernis der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich ist, oder wie sie in bezug auf ein gesetzliches Register Anwendung finden.

(6) In diesem Artikel bedeutet –

«zuständige Person« die Person, die das Material der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich machen muß oder, gegebenenfalls, das Register führt;

«gesetzliches Register« ein Register, das gemäß einem gesetzlichen Erfordernis geführt wird; und

«gesetzliches Erfordernis« ein Erfordernis, das durch eine durch oder aufgrund eines Gesetzes erlassene Bestimmung aufgestellt ist.

(7) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 48
Der Krone im Rahmen einer öffentlichen Angelegenheit mitgeteiltes Material

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst der Krone im Rahmen einer öffentlichen Angelegenheit zu irgendeinem Zweck durch den Copyright-Inhaber oder mit dessen Zustimmung mitgeteilt worden ist und ein Dokument oder eine andere körperliche Sache, in dem bzw. der das Werk aufgezeichnet oder verkörpert ist, Eigentum der Krone ist, oder in ihrem Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle ist.

(2) Die Krone kann zu dem Zweck, zu dem das Werk ihr mitgeteilt wurde oder zu jedem damit zusammenhängenden Zweck, der von dem Copyright-Inhaber vernünftigerweise hätte vorausgesehen werden können, das Werk vervielfältigen und Vervielfältigungsstücke des Werkes an die Öffentlichkeit herausgeben, ohne das Copyright an dem Werk zu verletzen.

(3) Die Krone darf kraft dieses Artikels ein Werk nicht vervielfältigen und Vervielfältigungsstücke eines Werkes nicht an die Öffentlichkeit herausgeben, wenn das Werk zuvor auf anderer Grundlage als aufgrund dieses Artikels veröffentlicht worden ist.

(4) In Abs. 1 umfaßt der Begriff «öffentliche Angelegenheiten« jede durch die Krone betriebene Tätigkeit.

(5) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich jeder gegenteiligen Vereinbarung zwischen der Krone und dem Copyright-Inhaber.

Artikel 49
Öffentliche Urkunden

Material, das in solchen öffentlichen Urkunden im Sinne des Public Records Act 1958, des Public Records (Scotland) Act 1937 oder des Public Records Act (Northern Ireland) 1923 enthalten ist, die aufgrund jenes Act der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich sind, kann durch einen oder mit Genehmigung eines gemäß jenem Act ernannten Beamten vervielfältigt werden und ein Vervielfältigungsstück kann jedermann durch einen oder mit Genehmigung eines solchen Beamten verschafft werden, ohne daß dadurch Copyright verletzt würde.

Artikel 50
Gesetzlich besonders gestattete Handlungen

(1) Ist die Vornahme einer bestimmten Handlung durch ein – zu welcher Zeit auch immer erlassenes – Parlamentsgesetz besonders gestattet, so verletzt, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Vornahme jener Handlung nicht das Copyright.

(2) Abs. 1 findet in bezug auf eine der Gesetzgebung Nordirlands zugehörige Rechtsvorschrift so Anwendung, wie er in bezug auf ein Parlamentsgesetz Anwendung findet.

(3) Nichts in diesem Artikel ist dahin auszulegen, daß es irgendeinen anderweitig durch oder aufgrund irgendeines Gesetzes zur Verfügung stehenden Einwand einer gesetzlichen Befugnis ausschließen würde.

Muster

Artikel 51
Muster-Dokumente und Modelle

(1) Das Herstellen eines Gegenstandes nach einem Muster oder das Vervielfältigen eines nach dem Muster hergestellten Gegenstandes stellt keine Verletzung des Copyright an einem Muster-Dokument oder einem Modell dar, das ein Muster für etwas anderes als für ein Werk der Kunst oder ein typographisches Schriftzeichen aufzeichnet oder verkörpert.

(2) Auch stellt es keine Verletzung des Copyright dar, einen Gegenstand, dessen Herstellung kraft Abs. 1 keine Verletzung jenes Copyright war, an die Öffentlichkeit herauszugeben oder in einen Film, eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst aufzunehmen.

(3) In diesem Artikel bedeutet –

«Muster« das Muster jeglicher Ansicht der Form oder Gestalt (von innen oder von außen) eines ganzen Gegenstandes oder eines Teiles davon, außer der Oberflächenverzierung; und

«Muster-Dokument« jegliche Aufzeichnung eines Musters, sei es in Form einer Zeichnung, einer schriftlichen Beschreibung, einer Fotografie, in Form von in einem Computer gespeicherten Daten oder in anderer Form.

Artikel 52
Wirkung der Verwertung von einem Muster, das von einem Werke der Kunst abgeleitet ist

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern ein Werk der Kunst durch den Copyright-Inhaber oder mit seiner Zustimmung verwertet worden ist durch –


    a)   das Herstellen von Gegenständen, die für die Zwecke dieses Teiles als Vervielfältigungsstücke des Werkes anzusehen sind, in einem industriellen Verfahren, und

    b)   das Vermarkten solcher Gegenstände im Vereinigten Königreich oder andernorts.

(2) Mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem solche Gegenstände erstmals vermarktet wurden, kann das Werk durch das Herstellen von Gegenständen jeglicher Art oder durch die Vornahme irgendeiner Handlung zum Zwecke des Herstellens von Gegenständen jeder Art vervielfältigt werden und kann jegliche Handlung in bezug auf so hergestellte Gegenstände vorgenommen werden, ohne daß Copyright an dem Werk verletzt würde.

(3) Wird nur ein Teil eines Werkes der Kunst auf die in Abs. 1 angegebene Weise verwertet, so findet Abs. 2 nur in bezug auf jenen Teil Anwendung.

(4) Der Secretary of State kann im Wege einer Anordnung Bestimmungen –


    a)   über die Umstände, unter denen ein Gegenstand oder irgendeine Art von Gegenständen für die Zwecke dieses Artikels als in einem industriellen Verfahren hergestellt anzusehen ist;

    b)   über den Ausschluß von ihm geeignet erscheinenden Gegenständen vorwiegend literarischer oder künstlerischer Eigenart von dem Anwendungsbereich dieses Artikels

erlassen.

(5) Eine Anordnung wird im Wege einer Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(6) In diesem Artikel –


    a)   umfassen Bezugnahmen auf Gegenstände nicht Filme; und

    b)   betreffen Bezugnahmen auf das Vermarkten eines Gegenstandes das Verkaufen oder Vermieten oder zum Verkauf oder zur Vermietung Feilhalten oder Ausstellen des Gegenstandes.

Artikel 53
Im Vertrauen auf Eintragung des Musters vorgenommene Handlungen


(1) Das Copyright an einem Werk der Kunst wird durch eine Handlung nicht verletzt, die –


    a)   aufgrund einer Übertragung oder Lizenz, die von einer Person vorgenommen oder erteilt worden ist, die gemäß dem Registered Designs Act 1949[2] als Inhaber eines entsprechenden Musters eingetragen ist, vorgenommen wird und

    b)   in gutem Glauben auf die Eintragung vertrauend und ohne Kenntnis jeglichen Verfahrens zur Löschung der Eintragung oder zur Berichtigung des entsprechenden Eintrags im Muster-Register vorgenommen wird;

dies gilt auch, wenn die als Inhaber eingetragene Person nicht der Muster-Inhaber im Sinne des Gesetzes von 1949 war.

(2) In Abs. 1 bedeutet ein «entsprechendes Muster« in bezug auf ein Werk der Kunst ein Muster im Sinne des Gesetzes von 1949, das, würde man es für einen Gegenstand verwenden, etwas hervorbringen würde, das für die Zwecke dieses Teiles als ein Vervielfältigungsstück des Werkes der Kunst angesehen werden würde.

Typographische Schriftzeichen

Artikel 54
Gebrauch von typographischen Schriftzeichen im gewöhnlichen Ablauf des Druckens

(1) Es bedeutet keine Verletzung von Copyright an einem Werk der Kunst, das aus dem Muster eines typographischen Schriftzeichens besteht, –


    a)   das typographische Schriftzeichen im gewöhnlichen Ablauf des Schreibens, Textzusammensetzens, Schriftsetzens oder Druckens zu gebrauchen,

    b)   einen Gegenstand zum Zwecke eines solchen Gebrauches zu besitzen oder

    c)   irgendwelche Handlungen in bezug auf durch einen solchen Gebrauch hervorgebrachtes Material vorzunehmen;

dies gut auch, wenn ein Gegenstand gebraucht wird, der ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück des Werkes ist.

(2) Jedoch finden die folgenden Bestimmungen dieses Teiles auf Personen, die Gegenstände, die zum Herstellen von Material in besonderen typographischen Schriftzeichen besonders bestimmt oder geeignet sind, herstellen, einführen oder mit ihnen Handel treiben, oder die solche Gegenstände, um mit ihnen Handel zu treiben, besitzen, so Anwendung, als ob das Herstellen von in Abs. 1 erwähntem Material das Copyright an dem Werk der Kunst, das aus dem Muster des typographischen Schriftzeichens besteht, verletzen würde –

Artikel 24 (mittelbare Verletzung: einen Gegenstand zur Herstellung eines rechtsverletzenden Vervielfältigungsstückes herstellen, einführen, besitzen oder mit ihm Handel treiben),

Artikel 99 und 100 (Herausgabeverfügung und Beschlagnahmerecht),

Artikel 107 (2) (Delikt des Herstellens oder Besitzens eines solchen Gegenstandes), und

Artikel 108 (Herausgabeverfügung im Strafverfahren).

(3) Die Bezugnahmen in Abs. 2 auf «Handel treiben mit« einem Gegenstand betreffen das Verkaufen, Vermieten, zum Verkauf oder zur Vermietung Feilhalten oder Ausstellen, das öffentliche Ausstellen oder Verbreiten.

Artikel 55
Gegenstände zur Herstellung von Material in besonderen typographischen Schriftzeichen Werke in elektronischer Form

(1) Dieser Artikel findet auf das Copyright an einem Werk der Kunst, das aus dem Muster eines typographischen Schriftzeichens besteht, Anwendung, sofern Gegenstände, die zum Herstellen von Material in jenem typographischen Schriftzeichen besonders bestimmt oder geeignet sind, durch den Copyright-Inhaber oder mit seiner Zustimmung vermarktet worden sind.

(2) Mit dem Ablaufe von 25 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem solche Gegenstände erstmals vermarktet werden, kann das Werk durch das Herstellen weiterer solcher Gegenstände oder durch die Vornahme irgendwelcher Handlungen zum Zwecke des Herstellens solcher Gegenstände vervielfältigt werden und kann jegliche Handlung in bezug auf so hergestellte Gegenstände vorgenommen werden, ohne daß das Copyright an dem Werk verletzt würde.

(3) In Abs. 1 bedeutet «vermarktet« im Vereinigten Königreich oder andernorts verkauft, vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilgehalten oder ausgestellt.

Werke in elektronischer Form

Artikel 56
Übertragungen von Vervielfältigungsstücken von Werken in elektronischer Form


(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern ein Vervielfältigungsstück eines Werkes in elektronischer Form zu Bedingungen erworben worden ist, die, sei es ausdrücklich oder stillschweigend oder kraft irgendeiner Rechtsregel, dem Erwerber erlauben, in Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes durch ihn dieses zu vervielfältigen oder zu bearbeiten oder Vervielfältigungsstücke einer Bearbeitung herzustellen.

(2) Falls keine ausdrücklichen Bedingungen vorliegen, die


    a)   die Übergabe des Vervielfältigungsstückes durch den Erwerber verbieten, nach einer Übergabe fortwährende Verpflichtungen auferlegen, die Übertragung jeglicher Lizenz verbieten oder jegliche Lizenz mit der Übertragung erlöschen lassen, oder

    b)   Bedingungen vorsehen, zu denen ein Übergabeempfänger unternehmen kann, was dem Erwerber zu tun erlaubt war,

kann alles, was dem Erwerber zu tun erlaubt war, auch von dem Übergabeempfänger ohne Verletzung von Copyright vorgenommen werden; jedoch ist jedes Vervielfältigungsstück, jede Bearbeitung und jedes Vervielfältigungsstück einer Bearbeitung, das bzw. die von dem Erwerber hergestellt und nicht ebenfalls übergeben wird, für alle Zwecke nach der Übergabe als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück zu behandeln.

(3) Dasselbe gilt, sofern das ursprünglich erworbene Vervielfältigungsstück nicht mehr nutzbar ist und der Übergabegegenstand ein weiteres, stattdessen genutztes Vervielfältigungsstück ist.

(4) Die vorangehenden Bestimmungen finden auch auf eine nachfolgende Übergabe mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle von Bezugnahmen in Abs. 2 auf den Erwerber Bezugnahmen auf den nachfolgenden Veräußerer treten.

Verschiedene Bestimmungen zu literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik und der Kunst

Artikel 57
Anonyme oder pseudonyme Werke: Aufgrund von Annahmen des Erlöschens des Copyright oder des Todes des Urhebers zulässige Handlungen

(1) Das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst wird durch eine Handlung, die zu einer Zeit vorgenommen wird oder aufgrund von zu einer Zeit getroffenen Vereinbarungen vorgenommen wird, zu der –


    a)   es nicht möglich ist, durch angemessene Nachforschungen die Identität des Urhebers zu ermitteln, und

    b)   Gründe für die Annahme vorliegen, –



      i.   daß das Copyright erloschen ist, oder

      ii.   daß der Urheber vor 50 oder mehr Jahren seit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Handlung vorgenommen wird oder die Vereinbarungen getroffen worden, verstorben ist,
nicht verletzt.

(2) Abs. 1(b)(ii) findet keine Anwendung in bezug auf –


    a)   ein Werk, an dem Copyright der Krone besteht, oder

    b)   ein Werk, an dem Copyright kraft des Artikel 168 einer internationalen Organisation ursprünglich zusteht und in bezug auf das eine Order aufgrund jenes Artikels eine Copyright-Schutzfrist von mehr als 50 Jahren vorsieht.

(3) In bezug auf ein gemeinschaftliches Werk –


    a)   ist die Bezugnahme in Abs. 1 auf die Möglichkeit, die Identität des Urhebers zu ermitteln, wie eine Bezugnahme auf die Möglichkeit auszulegen, die Identität irgendeines der Urheber zu ermitteln, und

    b)   ist die Bezugnahme in Abs. 1(b)(ii) auf den verstorbenen Urheber wie eine Bezugnahme auf alle verstorbenen Urheber auszulegen.

Artikel 58
Gebrauch von schriftlichen oder anderweitigen Aufzeichnungen von gesprochenen Worten in bestimmten Fällen

(1) Wird eine schriftliche oder anderweitige Aufzeichnung von gesprochenen Worten zum Zwecke –


    a)   der Berichterstattung über Tagesereignisse, oder

    b)   des Sendens des ganzen Werkes oder eines Teiles davon oder zum Zwecke der Aufnahme des ganzen Werkes oder eines Teiles davon in einen Kabelprogrammdienst

angefertigt, so stellt es keine Verletzung des Copyright an den Worten als an einem literarischen Werk dar, die Aufzeichnung und daraus entnommenes Material für jenen Zweck zu gebrauchen (oder die Aufzeichnung oder solches Material zu vervielfältigen und das Vervielfältigungsstück für jenen Zweck zu gebrauchen), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, daß –


    a)   die Aufweichung eine unmittelbare Aufzeichnung der gesprochenen Worte ist und nicht einer früheren Aufzeichnung oder einer Sendung oder einem Kabelprogramm entnommen ist;

    b)   das Anfertigen der Aufzeichnung nicht durch den Sprecher verboten war und, sofern Copyright an dem Werk schon bestand, das Copyright nicht vorletzte;

    c)   der von der Aufzeichnung oder dem daraus entnommenen Material gemachte Gebrauch nicht von einer Art ist, die durch den Sprecher oder Copyright-Inhaber oder im Namen des Sprechers oder Copyright-Inhabers verboten war, bevor die Aufzeichnung angefertigt wurde; und

    d)   der Gebrauch durch eine oder mit Zustimmung einer Person gemacht wird, die rechtmäßig im Besitz der Aufzeichnung ist.


Artikel 59
Öffentliche Lesung oder öffentlicher Vortrag

(1) Die öffentliche Lesung oder der öffentliche Vortrag eines angemessenen Auszuges aus einem veröffentlichten literarischen oder dramatischen Werk durch eine Person verletzt das Copyright an dem Werk nicht, wenn die Lesung bzw. der Vertrag von einer ausreichenden Anerkennung begleitet ist.

(2) Das Copyright an einem Werk wird nicht verletzt durch das Herstellen einer Tonaufnahme oder das Senden oder die Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst, einer Lesung oder eines Vertrages, die bzw. der kraft Abs. 1 das Copyright an dem Werk nicht verletzt, sofern die Tonaufnahme, Sendung oder das Kabelprogramm vorwiegend aus Material besteht, in bezug auf welches es nicht erforderlich ist, sich auf jenen Absatz zu stützen.

Artikel 60
Zusammenfassungen von wissenschaftlichen oder technischen Artikeln

(1) Wird ein Artikel über ein wissenschaftliches oder technisches Thema in einer Zeitschrift veröffentlicht und von einer den Inhalt des Artikels angebenden Zusammenfassung begleitet, so stellt es keine Verletzung des Copyright an der Zusammenfassung oder an dem Artikel dar, die Zusammenfassung zu vervielfältigen oder Vervielfältigungsstücke davon an die Öffentlichkeit herauszugeben.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn oder soweit ein für die Zwecke dieses Artikels gemäß Artikel 143 bestätigter Lizenzierungsplan besteht, der die Erteilung von Lizenzen vorsieht.

Artikel 61
Aufnahmen von Volksliedern

(1) Eine Tonaufnahme von einer Wiedergabe eines Liedes kann für den Zweck hergestellt werden, sie in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv aufzunehmen, ohne daß irgendein Copyright an den Worten als an einem literarischen Werk oder an dem begleitenden Werk der Musik verletzt würde, sofern die Voraussetzungen im nachfolgenden Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, daß –


    a)   die Worte zur Zeit der Herstellung der Aufnahme unveröffentlicht und von unbekannter Urheberschaft sind,

    b)   das Herstellen der Aufnahme nicht irgendein anderes Copyright verletzt, und

    c)   ihre Herstellung nicht durch einen ausübenden Künstler verboten ist.

(3) Vervielfältigungsstücke einer Tonaufnahme, die unter Berufung auf Abs. 1 hergestellt und in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv aufgenommen ist, können, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Archivar hergestellt und verschafft werden, ohne daß das Copyright an der Aufnahme oder an den in ihr enthaltenen Werken verletzt würde.

(4) Die festgelegten Voraussetzungen müssen folgendes umfassen –


    a)   daß Vervielfältigungsstücke nur solchen Personen verschafft werden, die den Archivar davon überzeugen, daß sie sie für Zwecke der Forschung oder des Privatstudiums begehren und daß sie sie nicht zu irgendeinem anderen Zweck gebrauchen werden, und

    b)   daß niemand mit mehr als einem Vervielfältigungsstück derselben Aufnahme beliefert wird.

(5) In diesem Artikel –


    a)   bedeutet »benannt« für die Zwecke dieses Artikels durch Anordnung des Secretary of State benannt, der nur dann eine Stelle benennen darf, wenn er davon überzeugt ist, daß sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht errichtet ist oder betrieben wird,

    b)   bedeutet »festgelegt« für die Zwecke dieses Artikels durch Anordnung des Secretary of State festgelegt, und

    c)   umfassen Bezugnahmen auf den Archivar eine in seinem Namen handelnde Person.

(6) Eine Anordnung aufgrund dieses Artikels wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 62
Wiedergabe bestimmter Werke der Kunst in öffentlicher Ausstellung

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf –


    a)   Bauwerke, und

    b)   Skulpturen, Modelle für Bauwerke und Werke des Kunsthandwerks, falls sie sich auf Dauer an einem öffentlichen Ort oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten befinden.

(2) Das Copyright an einem solchen Werk wird durch –


    a)   das Herstellen eines ein solches Werk darstellenden graphischen Werkes,

    b)   das Herstellen einer Fotografie oder eines Filmes von einem solchen Werk, oder

    c)   das Senden oder in einen Kabelprogrammdienst Aufnehmen eines Bildes von einem solchen Werk

nicht verletzt.

(3) Auch wird das Copyright nicht verletzt durch die Herausgabe an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken von einem Gegenstand, oder durch das Senden oder die Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst von einem Gegenstand, dessen Herstellung kraft dieses Artikels keine Verletzung des Copyright war.

Artikel 63
Werbung für den Verkauf von Werken der Kunst

(1) Es stellt keine Verletzung von Copyright an einem Werk der Kunst dar, es zum Zwecke der Werbung für den Verkauf des Werkes zu vervielfältigen oder zu diesem Zweck Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit herauszugeben.

(2) Wird ein Vervielfältigungsstück, das sonst ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück wäre, gemäß diesem Artikel hergestellt, mit ihm jedoch hernach zu irgendeinem anderen Zweck Handel getrieben, so ist es für die Zwecke jenes Handelns, und wenn jenes Handeln Copyright verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen.

Für diesen Zweck bedeutet «Handel getrieben mit« verkauft oder vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung feilgehalten oder ausgestellt, öffentlich ausgestellt oder verbreitet.

Artikel 64
Schaffung nachfolgender Werke durch denselben Künstler

Ist der Urheber eines Werkes der Kunst nicht der Copyright-Inhaber, so verletzt er das Copyright durch das Vervielfältigen des Werkes im Wege der Herstellung eines anderen Werkes der Kunst nicht, wenn er das frühere Werk nicht in seinen Grundzügen wiederholt oder nachbildet.

Artikel 65
Wiederaufbau von Bauwerken

Jegliche Handlung, die zu Zwecken des Wiederaufbaues eines Bauwerks vorgenommen wird, verletzt nicht das Copyright –


    a)   an dem Bauwerk, oder

    b)   an irgendwelchen Zeichnungen oder Plänen, gemäß denen das Bauwerk durch den Copyright-Inhaber oder mit seiner Zustimmung errichtet wurde.

-Verschiedene Bestimmungen zu Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen

Artikel 66
Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen

(1) Der Secretary of State kann im Wege der Anordnung vorsehen, daß in solchen Fällen, die in der Anordnung bestimmt werden können, die Vermietung an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken von Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen als durch den Copyright Inhaber genehmigt anzusehen ist, vorbehaltlich nur der Zahlung einer zu vereinbarenden, oder in Ermangelung einer Vereinbarung durch das Copyright Tribunal zu bestimmenden, angemessenen Vergütung oder anderen Zahlung.

(2) Eine solche Anordnung findet keine Anwendung, wenn oder soweit ein für die Zwecke dieses Artikels gemäß Artikel 143 bestätigter Lizenzierungsplan besteht, der die Erteilung von Lizenzen vorsieht.

(3) Eine Anordnung kann für unterschiedliche Fälle unterschiedliche Bestimmungen vorsehen und kann Fälle durch Bezugnahme auf irgendeinen mit dem Werk, den vermieteten Vervielfältigungsstücken, dem Vermieter oder den Einzelheiten der Vermietung zusammenhängenden Umstand spezifizieren.

(4) Eine Anordnung wird im Wege der Verordnung erlassen; eine Anordnung darf nicht erlassen werden, wenn nicht ein Entwurf von ihr jedem House of Parliament vorgelegt und durch einen Beschluß von jedem House of Parliament gebilligt wurde.

(5) Das Copyright an einem Computerprogramm wird durch die Vermietung von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit mit dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Vervielfältigungsstücke davon in elektronischer Form erstmals an die Öffentlichkeit herausgegeben wurden, nicht verletzt.

(6) Nichts in diesem Artikel berührt die Verantwortlichkeit gemäß Artikel 23 (mittelbare Verletzung) in bezug auf die Vermietung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken.

Artikel 67
Abspielen von Tonaufnahmen für Zwecke von Clubs, Gesellschaften, etc.

(1) Es stellt keine Verletzung des Copyright an einer Tonaufnahme dar, sie als Teil der Betätigung von, oder zugunsten von, einem Club, einer Gesellschaft oder einer anderen Organisation abzuspielen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, –


    a)   daß die Organisation nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung errichtet ist oder betrieben wird und ihre Hauptzwecke gemeinnütziger Art sind oder anderweitig die Förderung von Religion, Bildung oder sozialer Wohlfahrt betreffen, und

    b)   daß die Einnahmen aus Gebühren für die Zulassung zu dem Ort, an dem die Aufnahme zu hören ist, nur für die Zwecke der Organisation verwendet werden.

–Verschiedene Bestimmungen zu Sendungen und Kabelprogrammen

Artikel 68
Beiläufige Aufnahme für Zwecke von Sendung oder Kabelprogramm

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern jemand aufgrund einer Lizenz oder einer Copyright-Übertragung berechtigt ist, –


    a)   ein literarisches, dramatisches Werk oder Werk der Musik, oder eine Bearbeitung eines solchen Werkes,

    b)   ein Werk der Kunst, oder

    c)   eine Tonaufnahme oder einen Film

zu senden oder in einen Kabelprogrammdienst aufzunehmen.

(2) Er ist aufgrund dieses Artikels als durch den Inhaber des Copyright an dem Werk ermächtigt anzusehen, eine der folgenden Handlungen zu Zwecken der Sendung oder des Kabelprogrammes vorzunehmen oder zu genehmigen –


    a)   im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik oder einer Bearbeitung eines solchen Werkes, eine Tonaufnahme oder einen Film von dem Werk oder der Bearbeitung herzustellen;

    b)   im Falle eines Werkes der Kunst, eine Fotografie oder einen Film des Werkes herzustellen;

    c)   im Falle einer Tonaufnahme oder eines Filmes, ein Vervielfältigungsstück davon herzustellen.

(3) Jene Lizenz ist der Bedingung unterworfen, daß die betreffende Aufnahme, der betreffende Film, die betreffende Fotografie oder das
betreffende Vervielfältigungsstück –


    a)   zu keinem anderen Zweck gebraucht wird, und

    b)   innerhalb von 28 Tagen seit dem ersten Gebrauch für das Senden des Werkes bzw. das Aufnehmen des Werkes in einen Kabelprogrammdienst gelöscht wird.

(4) Eine Aufnahme, ein Film, eine Fotografie oder ein Vervielfältigungsstück, die bzw. der bzw. das gemäß diesem Artikel hergestellt wurde, ist –


    a)   für die Zwecke jedes unter Nichteinhaltung der in Abs. 3 (a) erwähnten Bedingung gemachten Gebrauches, und

    b)   für alle Zwecke nach der Nichteinhaltung jener Bedingung oder der in Abs. 3 (b) erwähnten Bedingung

als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen.

Artikel 69
Aufnahme zu Zwecken der Überwachung und Kontrolle von Sendungen und Kabelprogrammen

(1) Copyright wird nicht dadurch verletzt, daß die British Broadcasting Corporation Aufnahmen von durch sie gesendeten Programmen zum Zwecke der Überwachung und Kontrolle jener Programme herstellt oder gebraucht.

(2) Copyright wird nicht dadurch verletzt, daß –


    a)   die Independent Broadcasting Authority Aufnahmen für die in Artikel 4 (7) des Broadcasting Act 1981 (Durchführung von Überwachung und Kontrolle von Programmen und Werbung) erwähnten Zwecke herstellt oder gebraucht; oder

    b)   irgendeine Handlung gemäß oder aufgrund von Bestimmungen vorgenommen wird, die in einem Vertrag gemäß Artikel 21 jenes Gesetzes zwischen einem Programmanbieter und der Authority enthalten sind.

(3) Copyright wird nicht dadurch verletzt, daß –


    a)   Aufnahmen von Programmen, die in gemäß Teil I des Cable and Broadcasting Act 1984 lizenzierte Dienste aufgenommen sind, zum Zwecke der Durchführung der Überwachung und Kontrolle jener Programme durch die oder mit Zustimmung der Cable Authority hergestellt oder von jener Authority gebraucht werden; oder

    b)   irgendeine Handlung gemäß oder aufgrund von –



      i.   einer gemäß Artikel 16 des Cable and Broadcasting Act 1984 (Befugnis der Cable Authority, die Herstellung von Aufnahmen zu verlangen) ergangenen Mitteilung oder Anweisung vorgenommen wird; oder

      ii.   einer in einer Lizenz kraft Artikel 35 jenes Gesetzes (Pflicht der Authority, sicherzustellen, daß Aufnahmen für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen) enthaltenen Bestimmung vorgenommen wird.

Artikel 70
Aufnahme zu Zwecken des zeitversetzten Anhörens oder Ansehens

Das Herstellen einer Aufnahme von einer Sendung oder einem Kabelprogramm zum privaten und häuslichen Gebrauch allein zu dem Zweck, daß sie bzw. es zu einer günstigeren Zeit angesehen oder angehört werden kann, verletzt nicht das Copyright an der Sendung oder dem Kabelprogramm oder an irgendeinem darin enthaltenen Werk.

Artikel 71
Fotografien von Fernsehsendungen oder Kabelprogrammen

Das Herstellen einer Fotografie eines ganzen Bildes oder eines Teiles eines Bildes, das Teil einer Fernsehsendung oder eines Kabelprogrammes ist, zum privaten und häuslichen Gebrauch, und das Herstellen eines Vervielfältigungsstückes einer solchen Fotografie zum privaten und häuslichen Gebrauch verletzt nicht das Copyright an der Sendung oder dem Kabelprogramm oder an irgendeinem hierin enthaltenen Film.

Artikel 72
Freies öffentliches Zeigen oder Abspielen von Sendung oder Kabelprogramm

(1) Das öffentliche Zeigen oder Abspielen einer Sendung oder eines Kabelprogrammes vor einem Publikum, das für die Zulassung zu dem Ort, an dem die Sendung oder das Programm zu sehen oder zu hören ist, kein Entgelt entrichtet hat, verletzt nicht das Copyright an –


    a)   der Sendung oder dem Kabelprogramm, oder

    b)   einer hierin enthaltenen Tonaufnahme oder einem hierin enthaltenen Film.

(2) Es ist anzunehmen, daß das Publikum ein Entgelt für die Zulassung zu einem Ort entrichtet hat,


    a)   wenn es ein Entgelt für die Zulassung zu einem Ort entrichtet hat, von dem jener Ort einen Teil bildet; oder

    b)   wenn Waren oder Dienstleistungen an jenem Ort (oder an einem Ort, von dem jener Ort einen Teil bildet) –



      i.   zu Preisen, die im wesentlichen den zum Sehen oder Hören der Sendung oder des Programmes gebotenen Möglichkeiten zuzuschreiben sind, oder

      ii.   zu Preisen, die die dort üblicherweise erhobenen Preise übersteigen und die zum Teil jenen Möglichkeiten zuzuschreiben sind,

       angeboten werden.

(3) Die folgenden Personen sind nicht so anzusehen, als hätten sie für die Zulassung zu einem Ort ein Entgelt entrichtet –


    a)   als Bewohner oder Insassen des Ortes zugelassene Personen;

    b)   als Mitglieder eines Clubs oder einer Gesellschaft zugelassene Personen, sofern die Zahlung nur für die Mitgliedschaft in dem Club oder in der Gesellschaft erfolgt und die Möglichkeiten zum Sehen oder Hören von Sendungen oder Programmen nur beiläufig zu den Hauptzwecken des Clubs oder der Gesellschaft gewährt werden.

(4) War die Ausstrahlung der Sendung oder die Aufnahme des Programmes in einen Kabelprogrammdienst eine Verletzung des Copyright an einer Tonaufnahme oder einem Film, so ist die Tatsache, daß sie bzw. es durch den Empfang der Sendung oder des Programmes öffentlich gehört oder gesehen wurde, beider Festsetzung des Schadensersatzes für jene Verletzung zu berücksichtigen.

Artikel 73
Empfang und Weiterleitung von Sendung in Kabelprogrammdienst

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern eine von einem innerhalb des Vereinigten Königreiches gelegenen Ort ausgestrahlte Sendung durch Empfang und unmittelbare Weiterleitung in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird.

(2) Das Copyright an der Sendung wird nicht verletzt,


    a)   wenn die Aufnahme aufgrund eines von Artikel 13 (1) des Cable and Broadcasting Act 1984 (Pflicht der Cable Authority, die Aufnahme bestimmter Programme in einen Kabeldienst sicherzustellen) aufgestellten Erfordernisses erfolgt, oder

    b)   wenn und soweit die Sendung zum Empfang in einem Gebiet ausgestrahlt wird, in dem der Kabelprogrammdienst zur Verfügung steht und wenn und soweit die Sendung keine Übertragung durch Satelliten und keine codierte Übertragung ist.

(3) Das Copyright an einem in der Sendung enthaltenen Werk wird nicht verletzt,


    a)   wenn die Aufnahme aufgrund einer gemäß Artikel 13 (1) des Cable and Broadcasting Act 1984 (Pflicht der Cable Authority, die Aufnahme bestimmter Programme in einen Kabeldienst sicherzustellen) auferlegten Verpflichtung erfolgt, oder

    b)   wenn und soweit die Sendung zum Empfang in einem Gebiet ausgestrahlt wird, in dem der Kabelprogrammdienst zur Verfügung steht;

jedoch ist, soweit die Ausstrahlung der Sendung eine Verletzung des Copyright am Werk war, die Tatsache, daß die Sendung als ein Programm in einem Kabelprogrammdienst weitergeleitet wurde, bei der Festsetzung des Schadensersatzes für jene Verletzung zu berücksichtigen.

Artikel 74
Verschaffung von mit Untertiteln versehenen Vervielfältigungsstücken von Sendung oder Kabelprogramm

(1) Eine benannte Stelle kann zu dem Zweck, taube oder schwerhörige oder auf andere Weise körperlich oder geistig behinderte Personen mit Vervielfältigungsstücken zu versorgen, die mit Untertiteln versehen oder auf andere Weise deren besonderen Bedürfnissen angepaßt sind, Vervielfältigungsstücke von Fernsehsendungen oder Kabelprogrammen herstellen und an die Öffentlichkeit herausgeben, ohne das Copyright an den Sendungen oder Kabelprogrammen oder hierin enthaltenen Werken zu verletzen.

(2) Eine »benannte Stelle« bedeutet eine für die Zwecke dieses Artikels durch Anordnung des Secretary of State benannte Stelle; der Secretary of State darf nur dann eine Stelle benennen, wenn er davon überzeugt ist, daß sie nicht zur Gewinnerzielung errichtet ist oder betrieben wird.

(3) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn oder soweit ein für die Zwecke dieses Artikels gemäß Artikel 143 bestätigter Lizenzierungsplan, der die Erteilung von Lizenzen vorsieht, besteht.

Artikel 75
Aufnahme für Archivzwecke

(1) Eine Aufnahme einer Sendung oder eines Kabelprogrammes einer benannten Kategorie, oder ein Vervielfältigungsstück einer solchen Aufnahme kann zu dem Zweck hergestellt werden, sie in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv einzustellen, ohne daß dadurch das Copyright an der Sendung oder dem Kabelprogramm oder an irgendeinem hierin enthaltenen Werk verletzt würde.

(2) In Abs. 1 bedeutet »benannt« für die Zwecke dieses Artikels durch Anordnung des Secretary of State benannt, der eine Stelle nur dann benennen darf, wenn er davon überzeugt ist, daß sie nicht zur Gewinnerzielung errichtet ist oder betrieben wird.

(3) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Bearbeitungen

Artikel 76
Bearbeitungen

Eine Handlung, die kraft dieses Kapitels vorgenommen werden darf, ohne daß dadurch das Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik verletzt würde, verletzt nicht, sofern jenes Werk eine Bearbeitung ist, das Copyright an dem bearbeiteten Werk.

Kapitel IV
Urheberpersönlichkeitsrechte

Des Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden

Artikel 77
Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden

(1) Der Urheber eines durch Copyright geschützten literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst und der Regisseur eines durch Copyright geschützten Filmes hat das Recht, unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen als der Urheber oder Regisseur des Werkes erkennbar gemacht zu werden; jedoch wird das Recht nur verletzt, wenn es gemäß Artikel 78 geltend gemacht worden ist.

(2) Der Urheber eines literarischen Werkes (ausgenommen Worte, die zu Musik gesungen oder gesprochen werden sollen) oder eines dramatischen Werkes hat das Recht, erkennbar gemacht zu werden, wenn immer –


    a)   das Werk gewerblich veröffentlicht, öffentlich wiedergegeben, gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird; oder

    b)   Vervielfältigungsstücke eines Filmes oder einer Tonaufnahme, der bzw. die das Werk enthält, an die Öffentlichkeit herausgegeben werden;

jenes Recht umfaßt das Recht, als der Urheber des bearbeiteten Werkes erkennbar gemacht zu werden, wenn immer irgendwelche jener Ereignisse in bezug auf eine Bearbeitung des Werkes stattfinden.

(3) Der Urheber eines Werkes der Musik oder eines literarischen, aus zu Musik zu singenden oder zu sprechenden Worten bestehenden Werkes hat das Recht, erkennbar gemacht zu werden, wenn immer –


    a)   das Werk gewerblich veröffentlicht wird;

    b)   Vervielfältigungsstücke einer Tonaufnahme des Werkes an die Öffentlichkeit herausgegeben werden; oder

    c)   ein Film, dessen Tonspur das Werk enthält, öffentlich gezeigt wird oder Vervielfältigungsstücke eines solchen Filmes an die Öffentlichkeit herausgegeben werden;

jenes Recht umfaßt das Recht, als der Urheber des bearbeiteten Werkes erkennbar gemacht zu werden, wenn immer irgendwelche jener Ereignisse in bezug auf eine Bearbeitung des Werkes stattfinden.

(4) Der Urheber eines Werkes der Kunst hat das Recht, erkennbar gemacht zu werden, wenn immer –


    a)   das Werk gewerblich veröffentlicht oder öffentlich ausgestellt wird, oder eine Abbildung des Werkes gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird;

    b)   ein Film, der eine Abbildung des Werkes enthält, öffentlich gezeigt wird oder Vervielfältigungsstücke eines solchen Filmes an die Öffentlichkeit herausgegeben werden; oder

    c)   im Falle eines Werkes der Architektur in der Form eines Bauwerkes oder eines Modelles für ein Bauwerk, im Falle einer Skulptur oder eines Werkes des Kunsthandwerks,Vervielfältigungsstücke eines jenes Werk darstellenden graphischen Werkes oder einer Fotografie jenes Werkes an die Öffentlichkeit herausgegeben werden.

(5) Der Urheber eines Werkes der Architektur in der Form eines Bauwerkes hat auch das Recht, an dem fertiggestellten Bauwerk oder, sofern mehr als ein Bauwerk gemäß der Zeichnung errichtet worden ist, an dem zuerst errichteten Bauwerk erkennbar gemacht zu worden.

(6) Der Regisseur eines Filmes hat das Recht, erkennbar gemacht zu werden, wenn immer der Film öffentlich gezeigt, gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird oder Vervielfältigungsstücke des Filmes an die Öffentlichkeit herausgegeben werden.

(7) Das Recht des Urhebers oder Regisseurs gemäß diesem Artikel hat –


    a)   im Falle einer gewerblichen Veröffentlichung oder der Herausgabe von Vervielfältigungsstücken eines Filmes oder einer Tonaufnahme an die Öffentlichkeit zum Inhalt, in oder auf jedem Vervielfältigungsstück oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, auf irgendeine andere Weise, durch die seine Identität mit Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis einer das Vervielfältigungsstück erwerbenden Person gebracht werden kann, erkennbar gemacht zu werden,

    b)   in dem Falle einer Erkennbarmachung an einem Bauwerk zum Inhalt, durch geeignete, für das Bauwerk betretende oder sich ihm nähernde Personen sichtbare Mittel erkennbar gemacht zu werden, und

    c)   in jedem anderen Fall zum Inhalt, auf eine Weise erkennbar gemacht zu werden, durch die seine Identität der Aufmerksamkeit einer Person, die die betreffende Wiedergabe, Ausstellung, Präsentation, Sendung oder das betreffende Kabelprogramm sieht oder hört, mit Wahrscheinlichkeit nahegebracht wird;

die Erkennbarmachung muß in jedem Fall klar sein und in angemessener Weise hervortreten.

(8) Wenn der Urheber oder Regisseur bei der Geltendmachung seines Rechtes, erkennbar gemacht zu werden, ein Pseudonym, Anfangsbuchstaben oder irgendeine andere besondere Form der Erkennbarmachung angibt, ist jene Form zu gebrauchen; sonst kann jede angemessene Form der Erkennbarmachung gebraucht werden.

(9) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Artikels 79 (Ausnahmen zum Recht).

Artikel 78
Erfordernis der Geltendmachung des Rechtes

(1) Eine Person verletzt durch die Vornahme einer der in Artikel 77 erwähnten Handlungen nur dann das durch jenen Artikel zuerkannte Recht (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden), wenn das Recht gemäß den folgenden Bestimmungen in einer in bezug auf jene Handlung bindenden Weise geltend gemacht worden ist.

(2) Das Recht kann allgemein oder in bezug auf eine angegebene Handlung oder Art von Handlungen –


    a)   bei einer Übertragung des Copyright am Werk durch Aufnahme einer Erklärung, daß der Urheber oder Regisseur in bezug auf jenes Werk sein Recht, erkennbar gemacht zu werden, geltend macht, in die Übertragungsurkunde, oder

    b)   durch eine in Schriftform abgefaßte, durch den Urheber oder Regisseur unterzeichnete Urkunde

geltend gemacht werden.

(3) Das Recht kann auch in bezug auf die öffentliche Ausstellung eines Werkes der Kunst geltend gemacht werden, –


    a)   indem sichergestellt wird, daß, wenn der Urheber oder andere erste Copyright-Inhaber den Besitz am Original oder an einem von ihm oder unter seiner Leitung oder Aufsicht hergestellten Vervielfältigungsstück aufgibt, der Urheber auf dem Original oder Vervielfältigungsstück oder auf einem Rahmen, einem Karton oder einem anderen Gegenstand, mit dem das Original oder Vervielfältigungsstück verbunden ist, erkennbar gemacht wird, oder

    b)   indem in eine Lizenzvereinbarung, durch die der Urheber oder andere erste Copyright-Inhaber das Herstellen von Vervielfältigungsstücken des Werkes genehmigt, eine durch die lizenzerteilende Person oder in ihrem Namen unterzeichnete Erklärung aufgenommen wird, daß der Urheber sein Recht, erkennbar gemacht zu werden, für den Fall der öffentlichen Ausstellung eines aufgrund der Lizenz hergestellten Vervielfältigungsstückes geltend macht.

(4) Die durch eine gemäß Abs. 2 oder 3 erfolgte Geltendmachung des Rechtes gebundenen Personen sind –


    a)   im Falle einer Geltendmachung gemäß Abs. 2 (a) der Zessionar und jeder das Recht durch ihn Beanspruchende, hat er nun Kenntnis von der Geltendmachung oder nicht;

    b)   im Falle einer Geltendmachung gemäß Abs. 2 (b) jeder, zu dessen Kenntnis die Geltendmachung gebracht wird;

    c)   im Falle einer Geltendmachung gemäß Abs. 3 (a) jeder, in dessen Hände jenes Original oder Vervielfältigungsstück gelangt, unabhängig davon, ob die Erkennbarmachung noch vorhanden oder sichtbar ist, oder dies nicht ist;

    d)   im Falle einer Geltendmachung gemäß Abs. 3 (b) der Lizenznehmer und jeder, in dessen Hände ein aufgrund der Lizenz hergestelltes Vervielfältigungsstück gelangt, hat er nun Kenntnis von der Geltendmachung oder nicht.

(5) In einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts hat das Gericht bei der Erwägung von Abhilfemöglichkeiten jede Verzögerung bei der Geltendmachung des Rechtes zu berücksichtigen.

Artikel 79
Ausnahmen zum Recht

(1) Das durch Artikel 77 (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden) zuerkannte Recht steht unter dem Vorbehalt der folgenden Ausnahmen.

(2) Das Recht gilt in bezug auf die folgenden Werkarten nicht –


    a)   ein Computerprogramm;

    b)   das Muster eines typographischen Schriftzeichens;

    c)   jedes computererzeugte Werk.

(3) Das Recht gilt nicht in bezug auf jegliche Handlung, die durch den Copyright-Inhaber oder mit seiner Genehmigung vorgenommen wird, sofern das Copyright am Werk ursprünglich –


    a)   kraft Artikel 11 (2) (im Rahmen einer Anstellung hergestellte Werke) dem Arbeitgeber des Urhebers, oder

    b)   kraft Artikel 9 (2)(a) (als Filmurheber anzusehende Person) dem Arbeitgeber des Regisseurs

zusteht.

(4) Das Recht wird durch eine Handlung, die kraft einer der folgenden Bestimmungen das Copyright an dem Werk nicht verletzen würde, nicht verletzt –


    a)    Artikel 30 (redliche Benutzung für bestimmte Zwecke), soweit er sich auf die Berichterstattung über Tagesereignisse mittels einer Tonaufnahme, eines Filmes, einer Sendung oder eines Kabelprogrammes bezieht;

    b)    Artikel 31 (beiläufige Aufnahme eines Werkes in ein Werk der Kunst, eine Tonaufnahme, einen Film, eine Sendung oder ein Kabelprogramm);

    c)    Artikel 32 (3) (Prüfungsfragen);

    d)    Artikel 45 (parlamentarische und gerichtliche Verfahren);

    e)    Artikel 46 (1) oder (2) (Königliche Kommissionen und gesetzliche Untersuchungen);

    f)    Artikel 51 (Gebrauch von Muster-Dokumenten und Modellen);

    g)    Artikel 52 (Wirkung der Verwertung eines von einem Werk der Kunst abgeleiteten Musters);

    h)    Artikel 57 (anonyme oder pseudonyme Werke: aufgrund von Annahmen des Erlöschens des Copyright oder Todes des Urhebers zulässige Handlungen).

(5) Das Recht gilt nicht in bezug auf ein zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse geschaffenes Werk.

(6) Das Recht gilt nicht in bezug auf die Veröffentlichung eines literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst in –


    a)   einer Zeitung, Zeitschrift oder ähnlichen periodischen Druckschrift, oder

    b)   einer Enzyklopädie, einem Wörterbuch, Jahrbuch oder anderen Nachschlagewerk,

wenn das Werk für die Zwecke einer solchen Veröffentlichung geschaffen oder für die Zwecke einer solchen Veröffentlichung mit Zustimmung des Urhebers zur Verfügung gestellt wurde.

(7) Das Recht gilt nicht in bezug auf –


    a)   ein Werk, an dem Copyright der Krone oder des Parlaments besteht, oder

    b)   ein Werk, an dem das Copyright gemäß Artikel 168 ursprünglich einer internationalen Organisation zusteht,

es sei denn, der Urheber oder Regisseur ist zuvor als solcher in oder an veröffentlichten Vervielfältigungsstücken des Werkes erkennbar gemacht worden.

Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen

Artikel 80
Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen

(1) Der Urheber eines durch Copyright geschützten literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst und der Regisseur eines durch Copyright geschützten Filmes hat unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen das Recht, daß sein Werk nicht zum Gegenstand einer beeinträchtigenden Behandlung gemacht wird.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels –


    a)   bedeutet »Behandlung« eines Werkes jede Hinzufügung zu, Streichung aus, Änderung an oder Bearbeitung von dem Werk, ausgenommen –



      i.   eine Übersetzung eines literarischen oder dramatischen Werkes, oder

      ii.   ein Arrangement oder eine Transkription eines Werkes der Musik, das bzw. die nicht über einen Wechsel der Tonart oder der Tonlage hinausgeht; und

    b)   ist die Behandlung eines Werkes beeinträchtigend, wenn sie eine Entstellung oder Verstümmelung des Werkes zum Ergebnis hat oder sonst der Ehre oder dem Ruf des Urhebers oder Regisseurs nachteilig ist;

Bezugnahmen in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels auf eine beeinträchtigende Behandlung eines Werkes sind entsprechend auszulegen.

(3) Im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik wird das Recht durch jemanden verletzt, der-


    a)   das in beeinträchtigender Weise behandelte Werk gewerblich veröffentlicht, öffentlich wiedergibt, sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt; oder

    b)   Vervielfältigungsstücke eines Filmes oder einer Tonaufnahme des in beeinträchtigender Weise behandelten Werkes, oder Vervielfältigungsstücke eines Filmes oder einer Tonaufnahme, der bzw. die das so behandelte Werk enthält, an die Öffentlichkeit herausgibt.

(4) Im Falle eines Werkes der Kunst wird das Recht durch jemanden verletzt, der –


    a)   das in beeinträchtigender Weise behandelte Werk gewerblich veröffentlicht oder öffentlich ausstellt, oder eine Abbildung des in beeinträchtigender Weise behandelten Werkes sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt,

    b)   einen Film, der eine Abbildung des in beeinträchtigender Weise behandelten Werkes enthält, öffentlich zeigt oder Vervielfältigungsstücke eines solchen Filmes an die Öffentlichkeit herausgibt, oder

    c)   im Falle –



      i.   eines Werkes der Architektur in der Form eines Modells für ein Bauwerk,

      ii.   einer Skulptur, oder

      iii.   eines Werkes des Kunsthandwerks,
Vervielfältigungsstücke eines graphischen Werkes, das das in beeinträchtigender Weise behandelte Werk darstellt, oder einer Fotografie des so behandelten Werkes an die Öffentlichkeit herausgibt.

(5) Abs. 4 findet auf ein Werk der Architektur in der Form eines Bauwerkes keine Anwendung; ist jedoch der Urheber eines solchen Werkes am Bauwerk erkennbar gemacht und ist das Bauwerk Gegenstand einer beeinträchtigenden Behandlung, so hat er das Recht, die Entfernung der Erkennbarmachung zu verlangen.

(6) Im Falle eines Filmes wird das Recht von jemandem verletzt, der –


    a)   den in beeinträchtigender Weise behandelten Film öffentlich zeigt, sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt; oder

    b)   Vervielfältigungsstücke des in beeinträchtigender Weise behandelten Filmes an die Öffentlichkeit herausgibt,

oder der, zusammen mit dem Film die in beeinträchtigender Weise behandelte Film-Tonspur öffentlich abspielt, sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt oder Vervielfältigungsstücke davon an die Öffentlichkeit herausgibt.

(7) Das durch diesen Artikel zuerkannte Recht erstreckt sich auf die Behandlung von Werkteilen, die aus einer früheren Behandlung durch eine andere Person als den Urheber oder Regisseur herrühren, wenn jene Teile dem Urheber oder Regisseur zugeschrieben werden oder mit Wahrscheinlichkeit als deren Werk angesehen werden.

(8) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der Artikel 81 und 82 (Ausnahmen von dem Recht und Qualifikationen des Rechts).

Artikel 81
Ausnahmen zum Recht

(1) Das durch Artikel 80 zuerkannte Recht (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) gilt vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen.

(2) Das Recht gilt nicht in bezug auf ein Computerprogramm oder auf jegliches computer-erzeugte Werk.

(3) Das Recht gilt nicht in bezug auf jegliches, zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse geschaffene Werk.

(4) Das Recht gilt nicht in bezug auf die Veröffentlichung eines literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst in –


    a)   einer Zeitung, Zeitschrift oder ähnlichen periodischen Druckschrift, oder

    b)   einer Enzyklopädie, einem Wörterbuch, Jahrbuch oder anderen Nachschlagewerk,

wenn das Werk für die Zwecke einer solchen Veröffentlichung geschaffen oder für die Zwecke einer solchen Veröffentlichung mit der Zustimmung des Urhebers zur Verfügung gestellt wurde.

Auch gilt das Recht nicht in bezug auf irgendeine nachfolgende, andernorts stattfindende Verwertung eines solchen Werkes ohne Änderung der veröffentlichten Fassung.

(5) Das Recht wird durch eine Handlung, die kraft Artikel 57 (anonyme oder pseudonyme Werke: aufgrund von Annahmen des Erlöschens des Copyright oder des Todes des Urhebers zulässige Handlungen) das Copyright nicht verletzen würde, nicht verletzt.

(6) Das Recht wird durch keine Handlung verletzt, die zu dem Zwecke, –


    a)   das Begehen eines Deliktes zu vermeiden,

    b)   eine durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegte Pflicht zu erfüllen, oder

    c)   im Falle der British Broadcasting Corporation, die Aufnahme von irgendetwas, das gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstößt oder das mit Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten fördert oder hierzu anregt oder zu Aufruhr führt oder allgemeinen Anschauungen widerspricht, in ein von ihr gesendetes Programm zu vermeiden,

vorgenommen wird, vorausgesetzt, daß, sofern der Urheber oder Regisseur zur Zeit der erheblichen Handlung in oder an veröffentlichten Vervielfältigungsstücken des Werkes erkennbar gemacht ist oder früher erkennbar gemacht worden ist, eine ausreichende Ablehnungserklärung vorliegt.

Artikel 82
Qualifikation des Rechts in bestimmten Fällen

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf –


    a)   Werke, an denen das Copyright kraft Artikel 11 (2) (im Rahmen einer Anstellung hergestellte Werke) ursprünglich dem Arbeitgeber des Urhebers oder, kraft Artikel 9 (2)(a) (als Filmurheber anzusehende Person), dem Arbeitgeber des Regisseurs zusteht,

    b)   Werke, an denen Copyright der Krone oder des Parlaments besteht, und

    c)   Werke, an denen das Copyright kraft Artikel 168 ursprünglich einer internationalen Organisation zusteht.

(2) Das durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) zuerkannte Recht gilt nicht für Handlungen, die in bezug auf ein solches Werk durch den Copyright-Inhaber oder mit seiner Genehmigung vorgenommen werden, es sei denn, der Urheber oder Regisseur –


    a)   ist zur Zeit der erheblichen Handlung erkennbar gemacht, oder

    b)   ist zuvor in oder an veröffentlichten Vervielfältigungsstücken des Werkes erkennbar gemacht worden;

sofern in einem solchen Fall das Recht gilt, wird es nicht verletzt, wenn eine ausreichende Ablehnungserklärung vorliegt.

Artikel 83
Rechtsverletzung durch Besitzen von oder Handel treiben mit rechtsverletzendem Gegenstand

(1) Das durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) zuerkannte Recht wird auch durch jemanden verletzt, der einen Gegenstand, der ein rechtsverletzender Gegenstand ist, –


    a)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes besitzt, oder

    b)   verkauft oder vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt, oder

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes öffentlich ausstellt oder verbreitet, oder

    d)   anders als im Rahmen eines Geschäftsbetriebes und auf eine solche Weise verbreitet, daß die Ehre oder der Ruf des Urhebers oder Regisseurs beeinträchtigt wird,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß der Gegenstand ein rechtsverletzender Gegenstand ist.

(2) Ein «rechtsverletzender Gegenstand« bedeutet ein Werk oder ein Vervielfältigungsstück eines Werkes, das –


    a)   zum Gegenstand einer beeinträchtigenden Behandlung im Sinne von Artikel 80 gemacht worden ist, und

    b)   Gegenstand einer der in jenem Artikel erwähnten Handlungen unter jenes Recht verletzenden Umständen gewesen ist oder wahrscheinlich ist.

Falsche Zuschreibung des Werkes

Artikel 84
Falsche Zuschreibung des Werkes

(1) Eine Person hat unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen das Recht, –


    a)   daß ihr nicht die Urheberschaft an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst fälschlicherweise zugeschrieben wird, und

    b)   daß ihr nicht die Eigenschaft als Regisseur eines Filmes fälschlicherweise zugeschrieben wird;

in diesem Artikel bedeutet eine »Zuschreibung« in bezug auf ein solches Werk eine Behauptung (ausdrücklich oder stillschweigend), wer der Urheber oder Regisseur sei.

(2) Das Recht wird durch jemanden verletzt, der –


    a)   mit einer falschen Zuschreibung versehene Vervielfältigungsstücke eines Werkes einer jener Arten an die Öffentlichkeit herausgibt, oder

    b)   ein mit einer falschen Zuschreibung versehenes Werk der Kunst oder ein damit versehenes Vervielfältigungsstück eines Werkes der Kunst öffentlich ausstellt.

(3) Das Recht wird auch durch jemanden verletzt, der –


    a)   im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik das Werk als Werk einer Person öffentlich wiedergibt, sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt, oder

    b)   im Falle eines Filmes den Film als denjenigen eines Regisseurs öffentlich zeigt, sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß die Zuschreibung falsch ist.

(4) Das Recht wird auch durch das Herausgeben an die Öffentlichkeit oder durch öffentliches Zurschaustellen von eine falsche Zuschreibung enthaltendem Material in Verbindung mit einer der in Abs. 2 oder 3 erwähnten Handlungen verletzt.

(5) Das Recht wird auch durch jemanden verletzt, der im Rahmen eines Geschäftsbetriebes –


    a)   ein Vervielfältigungsstück eines Werkes einer der in Abs. 1 erwähnten Arten, das mit einer falschen Zuschreibung versehen ist, besitzt oder damit Handel treibt, oder

    b)   im Falle eines Werkes der Kunst, das Werk selbst besitzt oder damit Handel treibt, wenn es mit einer falschen Zuschreibung versehen ist,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß eine solche Zuschreibung vorhanden ist und daß sie falsch ist.

(6) Im Falle eines Werkes der Kunst wird das Recht auch durch jemanden verletzt, der im Rahmen eines Geschäftsbetriebes –


    a)   mit einem Werk, das nach der Besitzaufgabe durch den Urheber verändert worden ist, als mit einem unveränderten Werk des Urhebers Handel treibt, oder

    b)   mit einem Vervielfältigungsstück eines solchen Werkes als mit einem Vervielfältigungsstück des unveränderten Werkes des Urhebers Handel treibt,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß das nicht der Fall ist.

(7) Bezugnahmen in diesem Artikel auf Handel treiben betreffen Verkaufen oder Vermieten, zum Verkauf oder zur Vermietung Feilhalten oder Ausstellen, öffentlich Ausstellen oder Verbreiten.

(8) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern, im Widerspruch zur tatsächlichen Lage, –


    a)   ein literarisches, dramatisches Werk oder Werk der Musik fälschlicherweise als eine Bearbeitung des Werkes einer Person dargestellt wird, oder

    b)   ein Vervielfältigungsstück eines Werkes der Kunst fälschlicherweise als ein durch den Urheber des Werkes der Kunst geschaffenes Vervielfältigungsstück dargestellt wird,

so wie er Anwendung findet, wenn das Werk fälschlicherweise einer Person als dem Urheber zugeschrieben wird.

Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme

Artikel 85
Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme

(1) Eine Person, die zu privaten und häuslichen Zwecken die Aufnahme einer Fotografie oder die Herstellung eines Filmes in Auftrag gibt, hat, sofern an dem sich daraus ergebenden Werk Copyright besteht, das Recht, daß –


    a)   Vervielfältigungsstücke des Werkes nicht an die Öffentlichkeit herausgegeben werden,

    b)   das Werk nicht öffentlich ausgestellt oder öffentlich gezeigt wird, oder

    c)   das Werk nicht gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird;

eine Person, die eine jener Handlungen vornimmt oder die Vornahme einer solchen genehmigt, verletzt, außer in den in Abs. 2 erwähnten Fällen, jenes Recht.

(2) Des Recht wird durch eine Handlung, die kraft einer der folgenden Bestimmungen Copyright an dem Werk nicht verletzen würde, nicht verletzt –


    a)    Artikel 31 (beiläufige Aufnahme eines Werkes in ein Werk der Kunst, einen Film, eine Sendung oder ein Kabelprogramm);

    b)    Artikel 45 (parlamentarische und gerichtliche Verfahren);

    c)    Artikel 46 (Königliche Kommissionen und gesetzliche Untersuchungen);

    d)    Artikel 50 (aufgrund von gesetzlicher Befugnis vorgenommene Handlungen);

    e)    Artikel 57 (anonyme oder pseudonyme Werke: aufgrund von Annahmen des Erlöschens des Copyright oder des Todes des Urhebers zulässige Handlungen).

Ergänzende Bestimmungen

Artikel 86
Dauer von Rechten

(1) Die durch Artikel 77 (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden), Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) und Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme) zuerkannten Rechte bestehen solange, wie Copyright an dem Werk besteht.

(2) Das durch Artikel 84 (falsche Zuschreibung) zuerkannte Recht besteht bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Tode einer Person.

Artikel 87
Zustimmung und Verzicht auf Rechte

(1) Es stellt keine Verletzung eines der durch dieses Kapitel zuerkannten Rechte dar, eine Handlung vorzunehmen, der die berechtigte Person zugestimmt hat.

(2) Auf jedes jener Rechte kann durch eine in Schriftform abgefaßte, durch die das Recht aufgebende Person unterzeichnete Urkunde verzichtet
werden.

(3) Ein Verzicht –


    a)   kann sich auf ein bestimmtes Werk, auf Werke einer bestimmten Art oder auf Werke im allgemeinen, sowie auf bestehende oder künftige Werke beziehen, und

    b)   kann bedingt oder unbedingt sein und unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden;

wenn der Verzicht zugunsten des Inhabers oder künftigen Inhabers des Copyright an dem Werk oder den Werken, auf das bzw. die sich der Verzicht bezieht, ausgeübt wird, so ist zu vermuten, daß er sich auf dessen Lizenznehmer und Rechtsnachfolger erstreckt, wenn keine gegenteilige Absicht geäußert ist.

(4) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, als schließe es die Geltung des allgemeinen Vertragsrechtes oder Rechts der Verwirkung (estoppel) in bezug auf einen formlosen Verzicht oder ein anderes, sich auf eines der in Abs. 1 erwähnten Rechte beziehendes Rechtsgeschäft aus.

Artikel 88
Anwendung von Bestimmungen auf gemeinschaftliche Werke

(1) Das durch Artikel 77 (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden) zuerkannte Recht ist im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes ein Recht jedes gemeinschaftlichen Urhebers, als ein gemeinschaftlicher Urheber erkennbar gemacht zu werden und muß von jedem gemeinschaftlichen Urheber in bezug auf sich selbst gemäß Artikel 78 geltend gemacht worden.

(2) Das durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) zuerkannte Recht ist im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes ein Recht jedes gemeinschaftlichen Urhebers, und seinem Recht wird genügt, wenn er der betreffenden Behandlung zustimmt.

(3) Ein von einem gemeinschaftlichen Urheber gemäß Artikel 87 ausgeübter Verzicht auf jene Rechte berührt nicht die Rechte der anderen gemeinschaftlichen Urheber.

(4) Das durch Artikel 84 (falsche Zuschreibung) zuerkannte Recht wird unter den in jenem Artikel erwähnten Umständen


    a)   durch jede falsche Behauptung bezüglich der Urheberschaft an einem gemeinschaftlichen Werk, und

    b)   durch die falsche Zuschreibung einer gemeinschaftlichen Urheberschaft in bezug auf ein von einem einzelnen Urheber geschaffenes Werk verletzt; eine solche falsche Zuschreibung verletzt das Recht jeder Person, der die Urheberschaft irgendeiner Art, richtigerweise oder fälschlicherweise zugeschrieben wird.

(5) Die vorangehenden Bestimmungen finden auch (mit allen notwendigen Anpassungen) in bezug auf einen Film, bei dem gemeinschaftlich Regie geführt wurde oder dies behauptet wird, Anwendung, sowie sie auf ein Werk, das ein gemeinschaftliches Werk ist oder von dem behauptet wird, es sei ein solches, Anwendung finden.

Bei einem Film wird »gemeinschaftlich Regie geführt«, wenn er in Zusammenarbeit von zwei oder mehr Regisseuren hergestellt wird und der Beitrag jedes Regisseurs von jenem des anderen Regisseurs oder der anderen Regisseure nicht getrennt werden kann.

(6) Das durch Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme) zuerkannte Recht ist im Falle eines aufgrund eines gemeinschaftlichen Auftrages geschaffenen Werkes ein Recht jeder Person, die die Schaffung des Werkes in Auftrag gegeben hat, so daß –


    a)   dem Recht jedes Auftraggebers genügt ist, wenn er der betreffenden Handlung zustimmt, und

    b)   ein durch einen von ihnen gemäß Artikel 87 ausgeübter Verzicht die Rechte der anderen nicht berührt.

Artikel 89
Anwendung von Bestimmungen auf Teile von Werken

(1) Die durch Artikel 77 (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden) und Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme) zuerkannten Rechte finden in bezug auf ein ganzes Werk oder jeden wesentlichen Teil eines Werkes Anwendung.

(2) Die durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) und Artikel 84 (falsche Zuschreibung) zuerkannten Rechte finden in bezug auf ein ganzes Werk oder jeglichen Teil eines Werkes Anwendung.

Kapitel V
Rechtsverkehr in bezug auf Copyright-Werke

Copyright

Artikel 90
Übertragung und Lizenzen

(1) Das Copyright kann als persönliches oder bewegliches Eigentum durch Übertragung, testamentarische Verfügung oder kraft Gesetzes übergehen.

(2) Eine Übertragung oder ein anderer Übergang des Copyright kann teilweise erfolgen, d.h., derart beschränkt werden, daß


    a)   sie bzw. er sich nur auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Handlungen bezieht, zu denen der Copyright-Inhaber ausschließlich berechtigt ist;

    b)   sie bzw. er sich nur auf einen Teil des Zeitraums, nicht jedoch auf den ganzen Zeitraum bezieht, für den das Copyright besteht.

(3) Eine Copyright-Übertragung ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt und von dem Übertragenden oder in seinem Namen unterzeichnet ist.

(4) Eine von einem Copyright-Inhaber erteilte Lizenz bindet jeden Rechtsnachfolger des Copyright, außer einem Käufer, der das Copyright gutgläubig und gegen Entgelt sowie ohne Kenntnis (tatsächliche oder vermutete) der Lizenz erwirbt oder einer Person, die ihr Recht von einem solchen Käufer herleitet; Bezugnahmen in diesem Teil auf die Vornahme irgendwelcher Handlungen mit oder ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers sind entsprechend auszulegen.

Artikel 91
Künftige Inhaberschaft am Copyright

(1) Bezweckt der künftige Inhaber von Copyright durch eine Vereinbarung, die in bezug auf das künftige Copyright geschlossen und von ihm oder in seinem Namen unterzeichnet wird, das künftige Copyright (ganz oder zum Teil) einer anderen Person zu übertragen, so entsteht das Copyright, wenn im Augenblick seines Entstehens der Zessionars oder eine andere an seiner Statt anspruchsberechtigte Person gegenüber jedermann die Übertragung des Copyright auf sich verlangen könnte, kraft dieses Absatzes in der Person des Zessionars oder seines Rechtsnachfolgers.

(2) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff »künftiges Copyright» ein Copyright, das bezüglich irgendeines künftigen Werkes oder einer Kategorie von Werken oder beim Eintritt eines künftigen Ereignisses zur Entstehung gelangen wird oder kann; und

ist der Begriff »künftiger Inhaber» entsprechend auszulegen und umfaßt eine Person, der das Copyright kraft einer solchen Vereinbarung, wie sie in Abs. 1 erwähnt ist, künftig zustehen wird.

(3) Eine von einem künftigen Copyright-Inhaber erteilte Lizenz bindet jeden Nachfolger in das Recht (oder in das künftige Recht), außer einem Käufer, der das Copyright gutgläubig und gegen Entgelt sowie ohne Kenntnis (tatsächliche oder vermutete) der Lizenz erwirbt oder einer Person, die ihr Recht von einem solchen Käufer herleitet; Bezugnahmen in diesem Teil auf die Vornahme irgendwelcher Handlungen mit oder ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers sind entsprechend auszulegen.

Artikel 92
Ausschließliche Lizenzen

(1) In diesem Teil bedeutet eine »ausschließliche Lizenz» eine in Schriftform erfolgte, von dem Copyright-Inhaber oder in seinem Namen unterzeichnete Lizenz, durch die der Lizenznehmer ermächtigt wird, jedermann, einschließlich der die Lizenz erteilenden Person, von der Ausübung eines Rechtes, das sonst ausschließlich durch den Copyright-Inhaber ausgeübt werden könnte, auszuschließen.

(2) Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz hat gegenüber einem durch die Lizenz gebundenen Rechtsnachfolger dieselben Rechte wie gegenüber der die Lizenz erteilenden Person.

Artikel 93
Übergang des Copyright an unveröffentlichten Werken aufgrund letztwilliger Verfügung

Steht jemandem aufgrund einer letztwilligen Zuwendung (ob im besonderen oder allgemeinen) ohne Auflage oder sonstwie das Recht


    a)   an einem Originaldokument oder anderen körperlichen Gegenstand zu, auf das bzw. den ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst, das vor dem Tode des Testators nicht veröffentlicht worden ist, aufgezeichnet ist oder das bzw. der ein solches Werk verkörpert, oder

    b)   an einem originalen körperlichen Gegenstand zu, der eine Tonaufnahme oder einen Film enthält, die bzw. der vor dem Tode des Testators nicht veröffentlicht worden ist,

so ist die Zuwendung, wenn sich eine gegenteilige Absicht aus der letztwilligen Verfügung des Testators oder einem Kodizill hierzu nicht ergibt, dahin auszulegen, daß sie das Copyright an dem Werk insoweit mit umfaßt, als der Testator unmittelbar vor seinem Tode Inhaber des Copyright war.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Artikel 94
Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar

Die durch Kapitel IV zuerkannten Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) sind nicht übertragbar.

Artikel 95
Übergang von Urheberpersönlichkeitsrechten mit dem Tode

(1) Mit dem Tode einer Person, der das durch Artikel 77 (Recht zur Erkennbarmachung des Urhebers oder Regisseurs), Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) oder Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme) zuerkannte Recht zusteht, –


    a)   geht das Recht auf eine Person über, die sie durch testamentarische Verfügung besonders bestimmen kann,

    b)   geht das Recht auf die Person über, auf die das Copyright übergeht, wenn eine solche Bestimmung nicht vorliegt, aber das Copyright an dem betreffenden Werk einen Teil ihres Nachlasses bildet, und

    c)   kann das Recht durch ihre Erbschaftsverwalter ausgeübt werden, wenn oder soweit das Recht nicht gemäß lit. (a) oder (b) übergeht.

(2) Geht das Copyright, das einen Teil des Nachlasses von jemandem bildet, zum Teil an eine Person und zum Teil an eine andere Person über, z. B. in einem Falle, in dem eine Zuwendung derart beschränkt ist, daß sie sich –


    a)   nur auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Handlungen bezieht, zu denen oder zu deren Genehmigung der Copyright-Inhaber ausschließlich berechtigt ist, oder

    b)   nur auf einen Teil des Zeitraums, nicht jedoch auf den ganzen Zeitraum bezieht, für den das Copyright besteht,

so wird jedes Recht, das kraft Abs. 1 mit dem Copyright übergeht, entsprechend geteilt.

(3) Kann ein Recht kraft Abs. 1(a) oder (b) von mehr als einer Person ausgeübt werden, –


    a)   so kann es, im Falle des durch Artikel 77 (Recht zur Erkennbarmachung des Urhebers oder Regisseurs) zuerkannten Rechtes, von jeder von ihnen geltend gemacht worden;

    b)   so kann es, im Falle des durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) oder Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Fotografien und Filme) zuerkannten Rechtes von jeder von ihnen ausgeübt werden, und es wird in bezug auf jede von ihnen dem Recht genügt, wenn sie der betreffenden Behandlung oder Handlung zustimmt; und

    c)   so berührt jeglicher, durch eine von ihnen gemäß Artikel 87 ausgeübte Verzicht auf das Recht nicht die Rechte der anderen.

(4) Eine früher gegebene Zustimmung oder ein früher ausgeübter Verzicht bindet jeden, auf den ein Recht vermöge des Abs. 1 übergeht.

(5) Jede nach dem Tod einer Person erfolgte Verletzung des durch Artikel 84 (falsche Zuschreibung) zuerkannten Rechtes kann durch ihre Erbschaftsverwalter klageweise geltend gemacht werden.

(6) Jeglicher durch Erbschaftsverwalter kraft dieses Artikels in bezug auf eine nach dem Tode der Person erfolgte Verletzung erhaltene Schadensersatz geht als Teil ihres Nachlasses so über, als ob das Klagerecht unmittelbar vor ihrem Tod bestanden hätte und sie zu dieser Zeit Inhaberin dieses Rechtes gewesen wäre.

Kapitel VI
Rechtsbehelfe bei Verletzungen

Rechte und Rechtsbehelfe des Copyright-Inhabers

Artikel 96
Verletzung kann durch den Copyright-Inhaber klageweise geltend gemacht werden

(1) Eine Copyright-Verletzung kann durch den Copyright-Inhaber klageweise geltend gemacht werden.

(2) In einem Verfahren wegen Copyright-Verletzung kann der Kläger denselben Rechtsschutz, sei es im Wege des Schadensersatzes, einer Unterlassungsverfügung, der Rechnungslegung oder sonstwie, beanspruchen, wie er in bezug auf die Verletzung jeglichen anderen Eigentumsrechts zur Verfügung steht.

(3) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 97
Bestimmungen über Schadensersatzleistungen bei Verletzungsklage

(1) Wird in einem Verfahren wegen Verletzung des Copyright dargelegt, daß der Beklagte zur Zeit der Verletzung nicht wußte und keinen Grund zu der Annahme hatte, daß Copyright an dem Werk, auf das sich die Klage bezieht, bestand, so hat der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn, jedoch bleiben jegliche anderen Rechtsbehelfe unberührt.

(2) Das Gericht kann einem Verfahren wegen Copyright-Verletzung unter Berücksichtigung aller Umstände, und insbesondere –


    a)   der Schändlichkeit der Verletzung, und

    b)   des gesamten Nutzens, der dem Beklagten aufgrund der Verletzung zufließt,

solche zusätzlichen Schadensersatzbeträge zusprechen, wie sie die Gerechtigkeit in dem Falle verlangt.

Artikel 98
Verpflichtung, in Verletzungsverfahren Lizenz von Rechts wegen zu nehmen

(1) Verpflichtet sich der Beklagte in einem Verfahren wegen Verletzung des Copyright, in bezug auf welches gemäß Artikel 144 (Infolge von Bericht der Monopolies and Mergers Commission ausübbare Befugnisse) eine Lizenz von Rechts wegen erhältlich ist, eine Lizenz zu solchen Bedingungen, wie sie vereinbart werden können oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, durch das Copyright Tribunal gemäß jenem Artikel festgesetzt werden können, zu nehmen, –


    a)   so darf ihm gegenüber keine Unterlassungsverfügung ergehen,

    b)   so darf keine Herausgabeverfügung gemäß Artikel 99 erlassen werden, und

    c)   so darf der Betrag, der von ihm im Wege des Schadensersatzes oder aufgrund der Rechnungslegung der erzielten Gewinne erlangt worden kann, das Doppelte desjenigen Betrages nicht überschreiten, den er als Lizenznehmer hätte zahlen müssen, wenn eine solche Lizenz zu jenen Bedingungen vor der frühesten Verletzung erteilt worden wäre.

(2) Eine Verpflichtung kann zu jeder Zeit vor der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Verfügung eingegangen werden, ohne daß dadurch irgendeine Verantwortlichkeit zugestanden würde.

(3) Nichts in diesem Artikel berührt die Rechtsbehelfe, die in bezug auf eine Verletzung gegeben sind, die begangen wurde, bevor Lizenzen von Rechts wegen erhältlich waren.

Artikel 99
Herausgabeverfügung

(1) Hat eine Person –


    a)   ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück eines Werkes im Rahmen eines Geschäftsbetriebes in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle, oder

    b)   einen zum Herstellen von Vervielfältigungsstücken eines bestimmten Copyright-Werkes besonders bestimmten oder geeigneten Gegenstand in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle, und weiß sie oder hat sie Grund zu der Annahme, daß er zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken gebraucht worden ist oder gebraucht werden soll,

so kann der Inhaber des Copyright an dem Werk bei Gericht eine Verfügung beantragen, derzufolge das rechtsverletzende Vervielfältigungsstück oder der Gegenstand ihm oder einer Person, die das Gericht bestimmen kann, herauszugeben ist.

(2) Ein Antrag darf nicht nach dem Ablauf des in Artikel 113 (Zeitraum, nach dessen Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabe nicht mehr zur Verfügung steht) bestimmten Zeitraumes gestellt werden; und eine Verfügung darf nur erlassen werden, wenn das Gericht auch eine Verfügung gemäß Artikel 114 (Verfügung bezüglich der Beseitigung von rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück oder anderem Gegenstand) erläßt oder wenn nach seinem Eindruck Gründe für den Erlaß einer solchen Verfügung vorliegen.

(3) Eine Person, der aufgrund einer Verfügung gemäß diesem Artikel ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück oder ein anderer Gegenstand herausgegeben wird, hat es bzw. ihn, wenn eine Verfügung gemäß Artikel 114 nicht erlassen wird, bis zum Erlaß einer Verfügung gemäß jenem Artikel oder bis zur Entscheidung, eine solche Verfügung nicht zu erlassen, zu bewahren.

(4) Nichts in diesem Artikel berührt irgendwelche anderen Befugnisse des Gerichts.

Artikel 100
Recht, rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke und andere Gegenstände zu beschlagnahmen

(1) Ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück eines Werkes, das ausgestellt oder sonstwie unmittelbar zum Verkauf oder zur Vermietung verfügbar vorgefunden wird, und in bezug auf welches der Copyright-Inhaber berechtigt wäre, eine Verfügung gemäß Artikel 99 zu beantragen, kann durch ihn oder eine von ihm ermächtigte Person beschlagnahmt und zurückgehalten werden.

Das Recht, etwas zu beschlagnahmen und zurückzuhalten, kann vorbehaltlich der folgenden Voraussetzungen ausgeübt worden und unterliegt dem Vorbehalt jeglicher Entscheidung des Gerichtes gemäß Artikel 114.

(2) Bevor irgendetwas gemäß diesem Artikel beschlagnahmt wird, ist eine örtliche Polizeistation von der Zeit und dem Ort der geplanten Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen.

(3) Eine Person kann zum Zwecke der Ausübung des durch diesen Artikel zuerkannten Rechtes Örtlichkeiten betreten, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, jedoch darf sie nichts beschlagnahmen, das sich im Besitz, Gewahrsam oder unter der Kontrolle einer Person an einem ihrer ständigen oder gewöhnlichen Geschäftssitze befindet, und darf keine Gewalt gebrauchen.

(4) Zu der Zeit, zu der irgendetwas gemäß diesem Artikel beschlagnahmt wird, ist an dem Ort der Beschlagnahme eine in der vorgeschriebenen Form abgefaßte Mitteilung zu hinterlassen, die die vorgeschriebenen Einzelheiten zur Person, durch die oder mit deren Vollmacht die Beschlagnahme durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung der Beschlagnahme enthält.

(5) In diesem Artikel –

umfaßt der Begriff «Örtlichkeiten« Grund und Boden, Bauwerke, bewegliche Gebäude, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote;

und bedeutet «vorgeschrieben« durch Anordnung des Secretary of State vorgeschrieben.

(6) Eine Anordnung des Secretary of State gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

-Rechte und Rechtsbehelfe des ausschließlichen Lizenznehmers

Artikel 101
Rechte und Rechtsbehelfe des ausschließlichen Lizenznehmers

(1) Ein ausschließlicher Lizenznehmer hat, außer gegenüber dem Copyright-Inhaber, in bezug auf nach der Erteilung der Lizenz eintretende Ereignisse dieselben Rechte und Rechtsbehelfe, die er hätte, wäre die Lizenz eine Übertragung gewesen.

(2) Seine Rechte und Rechtsbehelfe konkurrieren mit jenen des Copyright-Inhabers; Bezugnahmen in den maßgeblichen Bestimmungen dieses Teiles auf den Copyright-Inhaber sind entsprechend auszulegen.

(3) In einem durch den ausschließlichen Lizenznehmer kraft dieses Artikels angestrengten Verfahren kann ein Beklagter von jeder Einwendung Gebrauch machen, die ihm zur Verfügung gestanden hätte, wenn das Verfahren von dem Copyright-Inhaber angestrengt worden wäre.

Artikel 102
Ausübung konkurrierender Rechte

(1) Bezieht sich ein durch den Copyright-Inhaber oder einen ausschließlichen Lizenznehmer angestrengtes Verfahren wegen Copyright-Verletzung (ganz oder zum Teil) auf eine Verletzung, in bezug auf welche sie konkurrierende Klagerechte innehaben, so ist der Copyright-Inhaber bzw. ausschließliche Lizenznehmer ohne Zustimmung des Gerichtes nicht berechtigt, das Verfahren fortzuführen, es sei denn, der andere tritt dem Kläger als Streitgenosse bei bzw. wird auf der Beklagtenseite dem Streit hinzugezogen.

(2) Ein Copyright-Inhaber oder ausschließlicher Lizenznehmer, der auf der Beklagtenseite aufgrund von Abs. 1 dem Streit hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

(3) Die vorangehenden Bestimmungen berühren nicht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, die auf einen allein durch einen Copyright-Inhaber oder ausschließlichen Lizenznehmer gestellten Antrag erfolgt.

(4) Wird ein Verfahren wegen Copyright-Verletzung angestrengt, das sich (ganz oder zum Teil) auf eine Verletzung bezieht, in bezug auf welche der Copyright-Inhaber und ein ausschließlicher Lizenznehmer konkurrierende Klagerechte innehaben oder innehatten, –


    a)   so hat das Gericht bei der Festsetzung des Schadensersatzes –



      i.   die Lizenzbedingungen, und

      ii.   jeden geldlichen Ausgleich, der einem von ihnen in bezug auf die Verletzung schon zuerkannt worden ist oder erhältlich ist

       zu berücksichtigen;

    b)   so darf die Rechnungslegung der erzielten Gewinne nicht angeordnet werden, wenn zugunsten des anderen von ihnen in bezug auf die Verletzung Schadensersatz zuerkannt oder die Rechnungslegung der erzielten Gewinne angeordnet worden ist; und

    c)   so hat das Gericht, wenn eine Rechnungslegung der erzielten Gewinne angeordnet ist, vorbehaltlich jeglicher zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung, die Gewinne zwischen ihnen so aufzuteilen, wie es dies für gerecht hält

diese Bestimmungen finden unabhängig davon Anwendung, ob beide – der Copyright-Inhaber und der ausschließliche Lizenznehmer – Verfahrensparteien sind oder nicht.

(5) Der Copyright-Inhaber hat jedem ausschließlichen Lizenznehmer, der konkurrierende Rechte innehat, eine Mitteilung zu machen, bevor er den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 99 (Herausgabeverfügung) beantragt oder das durch Artikel 100 (Beschlagnahmerecht) zuerkannte Recht ausübt; das Gericht kann auf Antrag des Lizenznehmers eine solche Verfügung gemäß Artikel 99 erlassen, bzw. eine solche Verfügung, die dem Copyright-Inhaber die Ausübung des durch Artikel 100 zuerkannten Rechtes verbietet oder genehmigt, erlassen, wie es sie angesichts der Lizenzbedingungen für angemessen hält.

Rechtsbehelfe bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten

Artikel 103
Rechtsbehelfe bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten

(1) Eine Verletzung eines durch Kapitel IV (Urheberpersönlichkeitsrechte) zuerkannten Rechtes kann als eine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht gegenüber der berechtigten Person im Klagewege geltend gemacht werden.

(2) In Verfahren wegen Verletzung des durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) zuerkannten Rechtes kann das Gericht, wenn es dies für ein unter den Umständen angemessenes Mittel hält, eine Unterlassungsverfügung erlassen, durch die die Vornahme jeglicher Handlung verboten wird, wenn nicht unter von dem Gericht gutzuheißenden Bedingungen und in einer von ihm gutzuheißenden Weise eine Ablehnungserklärung abgegeben wird, durch die sich der Urheber oder Regisseur von dem Werk, soweit es in beeinträchtigender Weise behandelt ist, distanziert.

Vermutungen

Artikel 104
Vermutungen in bezug auf literarische, dramatische Werke, Werke der Musik und der Kunst

(1) Die folgenden Vermutungen gelten in Verfahren, die kraft dieses Kapitels in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst angestrengt worden sind.

(2) Ist ein Name, der der Name des Urhebers sein soll, auf Vervielfältigungsstücken des Werkes bei der Veröffentlichung oder auf dem Werk, als es geschaffen wurde, erschienen, so ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß die Person, deren Name in Erscheinung getreten ist, –


    a)   der Urheber des Werkes ist;

    b)   das Werk unter Umständen geschaffen hat, die nicht unter Artikel 11 (2), 163, 165 oder 168 fallen (im Rahmen einer Anstellung hergestellte Werke, Copyright der Krone, Copyright des Parlaments oder Copyright bestimmter internationaler Organisationen).

(3) Im Falle eines Werkes, von dem behauptet wird, es sei ein gemeinschaftliches Werk, findet Abs. 2 in bezug auf jede Person Anwendung, von der behauptet wird, sie sei einer der Urheber.

(4) Ist kein Name, der der Name des Urhebers sein soll, in der in Abs. 2 erwähnten Weise erschienen, –


    a)   ist jedoch das Werk kraft Artikel 155 (Qualifikation unter Bezugnahme auf das Land der ersten Veröffentlichung) für den Copyright-Schutz qualifiziert, und

    b)   ist ein Name, der derjenige des Verlegers sein soll, auf Vervielfältigungsstücken des Werkes bei der ersten Veröffentlichung erschienen,

so ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß die Person, deren Name in Erscheinung getreten ist, zur Zeit der Veröffentlichung der Copyright-Inhaber gewesen ist.

(5) Ist der Urheber des Werkes verstorben oder kann seine Identität durch angemessene Nachforschungen nicht ermittelt werden, so ist mangels Beweises des Gegenteils zu vermuten,


    a)   daß das Werk ein ursprüngliches Werk ist, und

    b)   daß die Behauptungen des Klägers zur ersten Veröffentlichung des Werkes und zum Land der ersten Veröffentlichung zutreffen.

Artikel 105
Vermutungen in bezug auf Tonaufnahmen, Filme und Computerprogramme

(1) In einem vermöge dieses Kapitels in bezug auf eine Tonaufnahme angestrengten Verfahren sind, sofern Vervielfältigungsstücke der Aufnahme bei ihrer Herausgabe an die Öffentlichkeit ein Etikett oder ein anderes Kennzeichen tragen, demzufolge –


    a)   eine namhaft gemachte Person zum Zeitpunkt der Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Inhaber des Copyright an der Aufnahme war, oder

    b)   die Aufnahme in einem angegebenen Jahr oder in einem angegebenen Land erstmals veröffentlicht wurde,

das Etikett oder Kennzeichen zulässige Beweismittel für die angegebenen Tatsachen, und es ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß sie zutreffende Angaben enthalten.

(2) In einem vermöge dieses Kapitels in bezug auf einen Film angestrengten Verfahren ist, sofern Vervielfältigungsstücke des Filmes bei ihrer Herausgabe an die Öffentlichkeit eine Angabe dahingehend enthalten, –


    a)   daß eine namhaft gemachte Person der Urheber oder Regisseur des Filmes war,

    b)   daß eine namhaft gemachte Person zum Zeitpunkt der Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Inhaber des Copyright an dem Film war, oder

    c)   daß der Film in einem angegebenen Jahr oder in einem angegebenen Land erstmals veröffentlicht wurde,

die Angabe ein zulässiges Beweismittel für die angegebenen Tatsachen, und es ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß sie zutrifft.

(3) In einem vermöge dieses Kapitels in bezug auf ein Computerprogramm angestrengten Verfahren ist, sofern Vervielfältigungsstücke des Programmes in elektronischer Form an die Öffentlichkeit herausgegeben worden und eine Angabe dahingehend enthalten,


    a)   daß eine namhaft gemachte Person zum Zeitpunkt der Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der Inhaber des Copyright an dem Programm war, oder

    b)   daß das Programm in einem angegebenen Land erstmals veröffentlicht wurde oder daß Vervielfältigungsstücke des Programmes in einem angegebenen Jahr erstmals in elektronischer Form an die Öffentlichkeit herausgegeben wurden,

die Angabe ein zulässiges Beweismittel für die angegebenen Tatsachen, und es ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß sie zutrifft.

(4) Die oben genannten Vermutungen gelten gleichermaßen in einem Verfahren, das sich auf eine Verletzung bezieht, von der behauptet wird, sie sei vor dem Zeitpunkt, zu dem die Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit herausgegeben wurden, erfolgt.

(5) In einem vermöge dieses Kapitels in bezug auf einen Film angestrengten Verfahren ist, sofern der Film bei seiner öffentlichen Vorführung, Sendung oder Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst eine Angabe dahingehend enthält, –


    a)   daß eine namhaft gemachte Person der Urheber oder Regisseur des Filmes war, oder

    b)   daß eine namhaft gemachte Person unmittelbar nach der Herstellung des Filmes der Inhaber des Copyright am Film war,

die Angabe ein zulässiges Beweismittel für die angegebenen Tatsachen, und es ist bis zum Beweise des Gegenteils zu vermuten, daß sie zutrifft.

Diese Vermutung gilt gleichermaßen in einem Verfahren, das sich auf eine Verletzung bezieht, die angeblich vor dem Zeitpunkt, zu dem der Film öffentlich gezeigt wurde, gesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wurde, erfolgt ist.

Artikel 106
Vermutungen in bezug auf Werke, die Gegenstand des Copyright der Krone sind

In einem vermöge dieses Kapitels in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk oder Werk der Musik, an dem Copyright der Krone besteht, angestrengten Verfahren ist, sofern auf den gedruckten Vervielfältigungsstücken des Werkes das Jahr, in dem das Werk erstmals gewerblich veröffentlicht wurde, angegeben ist, jene Angabe ein zulässiges Beweismittel für die angegebene Tatsache, und es ist mangels Beweises des Gegenteils zu vermuten, daß sie zutrifft.

Delikte

Artikel 107
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Herstellen von oder Handel treiben mit rechtsverletzenden Gegenständen, etc.

(1) Eine Person, die ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers einen Gegenstand, der, wie sie weiß oder Grund hat, anzunehmen, ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück eines Copyright-Werkes ist, –


    a)   zum Verkauf oder zur Vermietung herstellt, oder

    b)   zu anderen Zwecken als zu ihrem privaten und häuslichen Gebrauch in das Vereinigte Königreich einführt, oder

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes in der Absicht, irgendeine das Copyright verletzende Handlung zu begehen, besitzt, oder

    d)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes –



      i.   verkauft oder vermietet, oder

      ii.   zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt, oder

      iii.   öffentlich ausstellt, oder

      iv.   verbreitet, oder

    e)   anders als im Rahmen eines Geschäftsbetriebes und in einem solchen Umfang verbreitet, daß der Copyright-Inhaber dadurch geschädigt wird,

begeht ein Delikt.

(2) Eine Person, die –


    a)   einen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken eines besonderen Copyright-Werkes besonders bestimmten oder geeigneten Gegenstand herstellt, oder

    b)   einen solchen Gegenstand in ihrem Besitz hat,

und die weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß er zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermietung oder des Gebrauches im Rahmen eines Geschäftsbetriebes gebraucht worden soll, begeht ein Delikt.

(3) Wird Copyright (anders als durch den Empfang einer Sendung oder eines Kabelprogrammes) –


    a)   durch die öffentliche Wiedergabe eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik, oder

    b)   durch das öffentliche Abspielen oder Zeigen einer Tonaufnahme oder eines Filmes

verletzt, so ist jeder, der das Werk so wiedergeben, abspielen oder zeigen ließ, eines Deliktes schuldig, wenn er wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß Copyright verletzt werden würde.

(4) Wer eines Deliktes gemäß Abs. 1 (a), (b), (d) (iv), oder (e) schuldig ist, wird –


    a)   nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit Gefängnis nicht über 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe, die das gesetzliche Höchstmaß nicht überschreitet, oder mit beidem bestraft;

    b)   nach Verurteilung im Hauptsacheverfahren mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über 2 Jahren, oder mit beidem bestraft.

(5) Wer irgendeines anderen Deliktes gemäß diesem Artikel schuldig ist, wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit Gefängnis nicht über 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, oder mit beidem bestraft.

(6) Die Artikel 104 bis 106 (Vermutungen bezüglich verschiedener, mit Copyright zusammenhängender Angelegenheiten) finden auf Verfahren bezüglich eines Deliktes gemäß diesem Artikel keine Anwendung; jedoch bleibt ihre Anwendung in Verfahren bezüglich einer Anordnung gemäß dem nachfolgenden Artikel 108 unberührt.

Artikel 108
Herausgabeverfügung in Strafverfahren

(1) Das Gericht, bei dem ein Verfahren gegen eine Person wegen eines Deliktes gemäß Artikel 107 angestrengt wird, kann, wenn es davon überzeugt ist, daß sie zur Zeit ihrer Festnahme oder Anschuldigung –


    a)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück eines Copyright-Werkes in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle hatte, oder

    b)   einen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken eines bestimmten Copyright-Werkes besonders bestimmten oder geeigneten Gegenstand, von dem sie wußte oder in bezug auf den sie Grund hatte, anzunehmen, daß er zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken gebraucht worden war oder gebraucht werden sollte, in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle hatte,

anordnen, daß das rechtsverletzende Vervielfältigungsstück oder der Gegenstand an den Copyright-Inhaber oder an eine andere Person, die das Gericht bestimmen kann, herauszugeben ist.

(2) Für diesen Zweck wird eine Person –


    a)   in England, Wales und Nordirland als eines Deliktes angeschuldigt angesehen, wenn sie mündlich angeschuldigt wird oder ihr eine Ladung oder Anklageschrift zugestellt wird‘

    b)   in Schottland als eines Deliktes angeschuldigt angesehen, wenn sie im Verfahren vor dem Friedensrichter mit einer Klageschrift, oder mit einer Anklageschrift verwarnt oder angeklagt wird, oder wenn ihr eine solche zugestellt wird.

(3) Eine Verfügung kann durch das Gericht von Gerichts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes (oder, in Schottland, des Lord Advocate oder des Staatsanwaltes im Sheriff Court) erlassen werden, unabhängig davon, ob die Person wegen des Deliktes verurteilt ist oder nicht, jedoch darf sie nicht erlassen werden –


    a)   nach dem Ablauf des in Artikel 113 (Zeitraum, nach dessen Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabeverfügung nicht mehr zur Verfügung steht) angegebenen Zeitraumes, oder

    b)   wenn der Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 114 (Beseitigungsverfügung bezüglich rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück oder anderem Gegenstand) dem Gericht als unwahrscheinlich erscheint.

(4) Ein Rechtsmittel ist gegen eine gemäß diesem Artikel durch einen magistrates‘ court –


    a)   in England und Wales erlassene Verfügung zum Crown Court zulässig, und

    b)   in Nordirland erlassene Verfügung zum county court zulässig;

sofern in Schottland eine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen worden ist, kann die Person, aus deren Besitz, Gewahrsam oder Kontrolle das rechtsverletzende Vervielfältigungsstück oder der Gegenstand entfernt worden ist, unbeschadet jeder anderen Form des Rechtsmittels gemäß jeglicher Rechtsregel, gegen jene Verfügung in derselben Weise wie gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen.

(5) Eine Person, der ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück oder ein anderer Gegenstand aufgrund einer gemäß diesem Artikel erlassenen Verfügung herausgegeben wird, hat dieses bzw. diesen bis zum Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 114 oder der Entscheidung, eine solche Verfügung nicht zu erlassen, zu bewahren.

(6) Nichts in diesem Artikel berührt die Befugnisse des Gerichtes gemäß Artikel 43 des Powers of Criminal Courts Act 1973, Artikel 223 oder 436 des Criminal Procedure (Scotland) Act 1975 oder Artikel der Criminal Justice (Northern Ireland) Order 1980 (allgemeine Bestimmungen bezüglich Beschlagnahme in Strafverfahren).

Artikel 109
Durchsuchungsbefehle

(1) Ist ein Friedensrichter (in Schottland: ein Sheriff oder Friedensrichter) durch eine von einem Polizisten unter Eid gemachte Aussage (in Schottland: durch eine eidliche Zeugenaussage) davon überzeugt, daß vernünftige Gründe für die Annahme vorliegen, –


    a)   daß ein Delikt gemäß Artikel 107 (1) (a), (b), (d) (iv) oder (e) an irgendwelchen Örtlichkeiten begangen worden ist oder in unmittelbarer Zukunft begangen wird, und

    b)   daß sich an jenen Örtlichkeiten ein Beweismittel dafür befindet, daß ein solches Delikt begangen worden ist oder in unmittelbarer Zukunft begangen wird,

kann er einen Durchsuchungsbefehl erlassen, durch den ein Polizist ermächtigt wird, die Örtlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen und dabei, soweit wie erforderlich, Gewalt in angemessenem Umfang und Maße anzuwenden.

(2) Die durch Abs. 1 zuerkannte Befugnis erstreckt sich in England und Wales nicht auf die Ermächtigung zu einer Durchsuchung nach Material der in Artikel 9 (2) des Police and Criminal Evidence Act 1984 (bestimmte Kategorien von persönlichem oder vertraulichem Material) erwähnten Art.

(3) Ein Durchsuchungsbefehl gemäß diesem Artikel –


    a)   kann Personen ermächtigen, jeglichen den Befehl ausführenden Polizisten zu begleiten, und

    b)   bleibt während 28 Tagen seit dem Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft.

(4) Bei der Ausführung eines gemäß diesem Artikel erlassenen Befehles kann ein Polizist einen Gegenstand beschlagnahmen, wenn er vernünftigerweise annimmt, daß er Beweismittel dafür ist, daß irgendein Delikt gemäß Artikel 107 (1) begangen worden ist oder in unmittelbarer Zukunft begangen wird.

(5) In diesem Artikel umfaßt der Begriff "Örtlichkeiten" Grund und Boden, Bauwerke, bewegliche Gebäude, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote.

Artikel 110
Delikt durch juristische Person: Verantwortlichkeit von Organen

(1) Ist bewiesen, daß ein von einer juristischen Person begangenes Delikt gemäß Artikel 107 mit Zustimmung oder geheimem Einverständnis eines Direktors, Managers, Sekretärs oder vergleichbaren Organs der juristischen Person, oder einer Person, die vorgibt, in irgendeiner solchen Funktion zu handeln, begangen worden ist, so ist eine solche Person, ebenso wie die juristische Person, des Deliktes schuldig und einem entsprechenden Verfahren gegen sich und einer entsprechenden Bestrafung ausgesetzt.

(2) In bezug auf eine juristische Person, deren Angelegenheiten von ihren Mitgliedern geführt worden, bedeutet der Begriff "Direktor" ein Mitglied der juristischen Person.

Bestimmungen zur Verhinderung der Einfuhr von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken

Artikel 111
Rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke können als verbotene Waren behandelt werden

(1) Der Inhaber des Copyright an einem veröffentlichten literarischen, dramatischen Werk oder Werk der Musik kann den Commissioners of Customs and Excise in Schriftform mitteilen, –


    a)   daß er der Inhaber des Copyright an dem Werk ist, und

    b)   daß er bei den Commissioners beantragt, für einen in der Mitteilung angegebenen Zeitraum gedruckte Vervielfältigungsstücke des Werkes, die rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke sind, als verbotene Waren zu behandeln.

(2) Der in einer Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebene Zeitraum darf 5 Jahre nicht überschreiten und nicht über den Zeitraum hinausgehen, für den Copyright besteht.

(3) Der Inhaber des Copyright an einer Tonaufnahme oder an einem Film kann den Commissioners of Customs and Excise in Schriftform mitteilen, –


    a)   daß er der Inhaber des Copyright an dem Werk ist,

    b)   daß die Ankunft rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke des Werkes im Vereinigten Königreich zu einem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt und an einem dort angegebenen Ort erwartet wird, und

    c)   daß er bei den Commissioners beantragt, die Vervielfältigungsstücke als verbotene Waren zu behandeln.

(4) Wenn eine Mitteilung gemäß diesem Artikel in Kraft ist, so ist die Einfuhr von Waren, auf die sich die Mitteilung bezieht, außer der Einfuhr durch eine Person zu ihrem privaten und häuslichen Gebrauch, verboten; jedoch ist eine Person aufgrund des Verbotes keiner anderen Strafe als der Beschlagnahme der Waren ausgesetzt.

Artikel 112
Befugnis der Commissioners of Customs and Excise, Regelungen zu erlassen

(1) Die Commissioners of Customs and Excise können Regelungen erlassen, durch die die Form, in der die Mitteilung gemäß Artikel 111 zu machen ist, vorgeschrieben wird und durch die von einer Person, die eine Mitteilung macht, verlangt wird, –


    a)   den Commissioners einen in den Regelungen anzugebenden Beweis zu erbringen, sei es bei Abgabe der Mitteilung oder bei Einfuhr der Waren, oder zu diesen beiden Zeitpunkten, und

    b)   bestimmte andere, in den Regelungen anzugebende Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Die Regelungen können insbesondere von einer Person, die eine solche Mitteilung macht, verlangen, –


    a)   bestimmte, in den Regelungen anzugebende Gebühren bezüglich der Mitteilung zu zahlen,

    b)   eine bestimmte, dort anzugebende Sicherheit in bezug auf irgendeine Haftung oder irgendwelche Kosten zu leisten, die den Commissioners infolge der Mitteilung aufgrund der Zurückhaltung irgendeines Gegenstandes oder aufgrund irgendeiner in bezug auf einen zurückbehaltenen Gegenstand vorgenommenen Handlung erwachsen können;

    c)   die Commissioners von irgendeiner solchen Haftung oder solchen Kosten unabhängig davon freizustellen, ob Sicherheit geleistet worden ist, oder nicht.

(3) Die Regelungen können verschiedene Bestimmungen zur Anwendung auf verschiedene Fallgruppen vorsehen und solche Neben- und ergänzenden Bestimmungen enthalten, wie sie die Commissioners als zweckdienlich erachten.

(4) Regelungen gemäß diesem Artikel werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(5) Artikel 17 des Customs and Excise Management Act 1979 (allgemeine Bestimmungen bezüglich der Einnahmen der Commissioners) ist auf aufgrund von Regelungen gemäß diesem Artikel auf gezahlte Gebühren so anwendbar, wie auf Einnahmen aufgrund der Zoll- und Steuergesetze.

-Ergänzende Bestimmungen

Artikel 113
Frist, nach deren Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabeverfügung nicht mehr zur Verfügung steht

(1) Ein Antrag auf den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 99 (Herausgabeverfügung in Zivilverfahren) darf vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen nach dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende rechtsverletzende Vervielfältigungsstück oder der betreffende Gegenstand hergestellt wurde, nicht gestellt werden.

(2) Wenn der Copyright-Inhaber während dieses ganzen Zeitraumes oder eines Teiles davon –


    a)   sich im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befindet, oder

    b)   durch Betrug oder Verschweigen an der Entdeckung der Tatsachen gehindert wird, die ihn berechtigen, einen Antrag auf Erlaß einer Verfügung zu stellen,

so kann ein Antrag zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an er sich nicht mehr im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befand bzw. unter Anwendung angemessener Sorgfalt jene Tatsachen hätte entdecken können.

(3) In Abs. 2 –


    a)   hat der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in England und Wales dieselbe Bedeutung wie im Limitation Act 1980;

    b)   bedeutet der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in Schottland Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973;

    c)   hat der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in Nordirland dieselbe Bedeutung wie im Statute of Limitations (Northern Ireland) 1958.

(4) Eine Verfügung gemäß Artikel 108 (Herausgabeverfügung in Strafverfahren) darf in keinem Fall nach dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende rechtsverletzende Vervielfältigungsstück oder der betreffende Gegenstand hergestellt wurde, erlassen werden.

Artikel 114
Verfügung zur Beseitigung von rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück oder anderem Gegenstand

(1) Bei Gericht kann ein Antrag auf Erlaß einer Verfügung gestellt worden, derzufolge ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück oder ein anderer Gegenstand, das bzw. der aufgrund einer Verfügung gemäß Artikel 99 oder 108 herausgegeben, oder aufgrund des von Artikel 100 zuerkannten Rechtes beschlagnahmt und zurückbehalten worden ist –


    a)   dem Copyright-Inhaber verfällt, oder

    b)   zerstört werden soll oder mit ihm auf eine andere Weise verfahren werden soll, die das Gericht für geeignet hält,

oder es kann ein Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gestellt worden, derzufolge eine solche Verfügung nicht erlassen werden soll.

(2) Bei der Überlegung, welche (wenn überhaupt eine) Verfügung erlassen werden soll, hat das Gericht zu erwägen, ob andere, in einem Verfahren wegen Verletzung von Copyright zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe für die Entschädigung des Copyright-Inhabers und zum Schutz seiner Interessen angemessen waren.

(3) Bestimmungen in Form von gerichtlichen Verfahrensregeln sind bezüglich der Zustellung von Mitteilungen an Personen, die ein Interesse an dem Vervielfältigungsstück oder den anderen Gegenständen haben, zu erlassen, und eine jede solche Person ist berechtigt, –


    a)   unabhängig davon, ob ihr eine Mitteilung zugestellt wurde oder nicht, in Verfahren auf Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel zu erscheinen, und

    b)   unabhängig davon, ob sie erschienen ist oder nicht, ein Rechtsmittel gegen jede erlassene Verfügung abzulegen;

eine Verfügung wird bis zum Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitteilung von der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen kann, oder, wenn eine solche Mitteilung vor dem Ablauf jenes Zeitraumes ordnungsgemäß erfolgt ist, bis zur endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel oder bis zur Abstandnahme vom Rechtsmittel nicht wirksam.

(4) Hat mehr als eine Person ein Interesse an einem Vervielfältigungsstück oder anderen Gegenstand, so hat das Gericht eine Verfügung zu erlassen, die es für gerecht hält und kann (insbesondere) anordnen, daß der Gegenstand verkauft wird oder auf andere Weise mit ihm verfahren wird und daß der Erlös geteilt wird.

(5) Entscheidet das Gericht, daß keine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen werden soll, so ist die Person, in deren Besitz, Gewahrsam oder unter deren Kontrolle das Vervielfältigungsstück oder der andere Gegenstand vor der Herausgabe oder Beschlagnahme war, zu seiner Rückgabe berechtigt.

(6) Bezugnahmen in diesem Artikel auf eine Person, die ein Interesse an einem Vervielfältigungsstück oder einem anderen Gegenstand hat, umfassen jede Person, zu deren Gunsten eine Verfügung in bezug auf das Vervielfältigungsstück oder den Gegenstand gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 204 oder 231 dieses Gesetzes oder Artikel 58C des Trade Marks Act 1938[3] (welche in bezug auf die Verletzung von Rechten an Darbietungen, Musterrechten und Handelsmarken ähnliche Bestimmungen vorsehen) erlassen werden könnte.

Artikel 115
Zuständigkeit von County Court und Sheriff Court

(1) In England, Wales und Nordirland ist ein county court für Verfahren gemäß –

Artikel 99 (Herausgabeverfügung bezüglich rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück oder anderem Gegenstand),

Artikel 102 (5) (Verfügung bezüglich der Ausübung von Rechten durch den Copyright-Inhaber, sofern ausschließlicher Lizenznehmer konkurrierende Rechte innehat), oder

Artikel 114 (Beseitigungsverfügung bezüglich rechtsverletzendem Vervielfältigungsstück oder anderem Gegenstand)

zuständig, sofern der Wert der betreffenden rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke und anderen Gegenstände den Zuständigkeitsstreitwert des county court für Klagen wegen unerlaubter Handlungen nicht überschreitet.

(2) In Schottland können Verfahren wegen einer Verfügung gemäß einer jener Bestimmungen vor dem sheriff court angestrengt werden.

(3) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, als berühre es die Zuständigkeit des High Court oder, in Schottland, des Court of Session.

Kapitel VII
Copyright-Lizenzierung

Lizenzierungspläne und lizenzerteilende Stellen

Artikel 116
Lizenzierungspläne und lizenzerteilende Stellen

(1) In diesem Teil bedeutet ein "Lizenzierungsplan" einen Plan, der.-


    a)   die Gruppen von Fällen aufstellt, in denen die Person, die den Plan handhabt oder die Person, in deren Namen sie handelt, Copyright Lizenzen erteilen möchten und

    b)   die Bedingungen aufstellt, zu denen Lizenzen in jenen Fallgruppen erteilt werden sollen;

für diesen Zweck umfaßt ein "Plan" alles was in der Art eines Planes ist, ob es nun als Plan oder Tarif oder mit irgendeinem anderen Namen bezeichnet ist.

(2) In diesem Kapitel bedeutet eine "lizenzerteilende Stelle" eine Gesellschaft oder sonstige Organisation, deren Hauptzweck oder einer ihrer Hauptzwecke das Aushandeln oder die Erteilung von Copyright-Lizenzen ist, und zwar entweder als Inhaber oder künftiger Inhaber des Copyright oder als Vertreter für ihn, und zu deren Zwecken die Erteilung von Lizenzen gehört, die Werke von mehr als einem Urheber abdecken.

(3) In diesem Artikel bedeutet "Copyright-Lizenzen" Lizenzen zur Vornahme, oder zur Ermächtigung zur Vornahme, von jeglichen durch Copyright vorbehaltenen Handlungen.

(4) Bezugnahmen in diesem Kapitel auf Lizenzen oder Lizenzierungspläne, die Werke von mehr als einem Urheber abdecken, umfassen nicht Lizenzen oder Pläne, die nur –


    a)   ein einzelnes Kollektivwerk oder Kollektivwerke, deren Urheber dieselben sind, oder

    b)   Werke, die von einer Einzelperson, Firma, Gesellschaft oder einer Unternehmensgruppe, oder von deren Angestellten oder in deren Auftrag hergestellt wurden, abdecken.

Für diesen Zweck bedeutet eine Unternehmensgruppe eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 736 des Companies Act 1985.

Vorlagen und Anträge in bezug auf Lizenzierungspläne

Artikel 117
Lizenzierungspläne, auf welche Artikel 118 bis 123 Anwendung finden

Artikel 118 bis 123 (Vorlagen und Anträge in bezug auf Lizenzierungspläne) finden Anwendung auf –


    a)   Lizenzierungspläne, die von lizenzerteilenden Stellen in bezug auf das Copyright an literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst oder Filmen (oder einen Film begleitenden Film-Tonspuren) gehandhabt werden und Werke von mehr als einem Urheber abdecken, soweit sie sich auf Lizenzen für –



      i.   das Vervielfältigen des Werkes,

      ii.   das öffentliche Wiedergeben, Abspielen oder Zeigen des Werkes, oder

      iii.   das Senden des Werkes oder dessen Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst beziehen;

    b)   alle Lizenzierungspläne in bezug auf das Copyright an Tonaufnahmen (außer einen Film begleitenden Film-Tonspuren), Sendungen oder Kabelprogrammen oder der typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben

    c)   alle Lizenzierungspläne auf das Copyright an Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen, soweit sie sich auf Lizenzen für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit beziehen;

in jenen Artikeln bedeutet der Begriff Lizenzierungsplan einen Lizenzierungsplan einer jener Arten.

Artikel 118
Vorlage von vorgeschlagenem Lizenzierungsplan an das Tribunal

(1) Die Bedingungen eines Lizenzierungsplanes, der zur Handhabung durch eine lizenzerteilende Stelle vorgeschlagen wird, können dem Copyright Tribunal entweder allgemein oder in bezug auf irgendeine Art von Fällen von einer Organisation vorgelegt worden, die die Vertretung von solchen Personen in Anspruch nimmt, die Lizenzen in einer Art von Fällen begehren, auf die der Plan anwendbar sein würde.

(2) Das Tribunal entscheidet zunächst, ob es die Vorlage behandelt, und kann dies mit der Begründung ablehnen, die Vorlage sei verfrüht.

(3) Entscheidet das Tribunal, die Vorlage zu behandeln, so nimmt es die vorgelegte Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche, den vorgeschlagenen Lizenzierungsplan entweder allgemein oder so weit, wie er sich auf Fälle derjenigen Art erstreckt, auf die sich die Vorlage bezieht, bestätigende oder abändernde Anordnung, wie sie das Tribunal den Umständen nach für angemessen hält.

(4) Die Anordnung kann mit Wirkung für unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 119
Vorlage von Lizenzierungsplan an das Tribunal

(1) Entsteht zu irgendeiner Zeit, zu der ein Lizenzierungsplan wirksam ist, ein Streit zwischen der Person, die den Plan handhabt und –


    a)   einer Person die eine Lizenz einem Fall einer Art begehrt, auf die der Plan anwendbar ist, oder

    b)   einer Organisation, die die Vertretung von solchen Personen in Anspruch nimmt,

so kann jene Person oder Organisation den Plan dem Copyright Tribunal vorlegen, soweit er sich auf Fälle jener Art bezieht.

(2) Ein Plan, der dem Tribunal gemäß diesem Artikel vorgelegt worden ist, bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens über die Vorlage wirksam.

(3) Das Tribunal nimmt die streitige Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche, den Plan, soweit wie er sich auf Fälle derjenigen Art erstreckt, auf die sich die Vorlage bezieht, bestätigende oder abändernde Anordnung, wie sie das Tribunal den Umständen nach für angemessen hält.

(4) Die Anordnung kann mit Wirkung für unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 120
Weitere Vorlage des Planes an das Tribunal

(1) Hat das Copyright Tribunal auf eine frühere Vorlage eines Lizenzierungsplanes gemäß Artikel 118 oder 119 oder gemäß diesem Artikel hin eine Anordnung in bezug auf den Plan erlassen, so können –


    a)   die Person, die den Plan handhabt,

    b)   eine Person, die eine Lizenz in einem Fall derjenigen Art begehrt für die die Anordnung gilt, oder

    c)   eine Organisation, die die Vertretung von solchen Personen in Anspruch nimmt,

während der Geltung der Anordnung den Plan dem Tribunal erneut vorlegen, soweit er sich auf Fälle jener Art bezieht.

(2) Ein Lizenzierungsplan darf außer mit der besonderen Erlaubnis des Tribunal dem Tribunal in bezug auf dieselbe Art von Fällen –


    a)   innerhalb von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anordnung bezüglich der früheren Vorlage erlassen wurde, oder

    b)   wenn die Anordnung mit einer Geltungsdauer von 15 Monaten oder einer kürzeren Zeit versehen war, bis zu den letzten 3 Monaten vor dem Ende ihrer Geltungsdauer

nicht erneut vorgelegt werden.

(3) Ein Plan, der dem Tribunal gemäß diesem Artikel vorgelegt worden ist, bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens über die Vorlage wirksam.

(4) Das Tribunal nimmt die streitige Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche, den Lizenzierungsplan, soweit wie er sich auf Fälle derjenigen Art erstreckt, auf die sich die Vorlage bezieht, bestätigende oder abändernde Anordnung, wie sie das Tribunal den Umständen nach für angemessen hält.

(5) Die Anordnung kann mit Wirkung für unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 121
Antrag auf Lizenzerteilung in Verbindung mit Lizenzierungsplan

(1) Wer in einem Falle, der von einem Lizenzierungsplan gedeckt ist, geltend macht, daß die Person, die den Plan handhabt, die Lizenzerteilung oder die Verschaffung der Lizenz entsprechend dem Plan verweigert oder innerhalb angemessener Zeit nach der Anfrage unterlassen habe, kann sich an das Copyright Tribunal wenden.

(2) Wer in einem Falle, der von einem Lizenzierungsplan nicht gedeckt ist, geltend macht, daß die Person, die den Plan handhabt, entweder –


    a)   die Lizenzerteilung oder die Verschaffung der Lizenz verweigert oder innerhalb angemessener Zeit nach der Anfrage unterlassen habe, und daß es den Umständen nach unangemessen sei, die Lizenz nicht zu erteilen, oder

    b)   unangemessene Lizenzbedingungen vorschlage,

kann sich an das Copyright Tribunal wenden.

(3) Ein Fall ist für die Zwecke von Abs. 2 als von einem Lizenzierungsplan nicht gedeckt anzusehen, wenn –


    a)   der Plan die Erteilung von Lizenzen unter Bedingungen vorsieht, denen zufolge Gegenstände von der Lizenz ausgenommen werden, und wenn der Fall unter eine solche Ausnahme fällt, oder

    b)   der Fall jenen Fällen, in denen Lizenzen gemäß dem Plan erteilt worden, so ähnelt, daß es unangemessen wäre, ihn nicht in derselben Weise zu behandeln.

(4) Gelangt das Tribunal zu der Überzeugung, daß der Anspruch begründet ist, so erläßt es eine Anordnung, in der der Antragsteller bezüglich der in der Anordnung angegebenen Gegenstände zu einer Lizenz unter solchen Bedingungen für berechtigt erklärt wird, wie sie das Tribunal in Übereinstimmung mit dem Plan für anwendbar hält bzw. den Umständen nach für angemessen hält.

(5) Die Anordnung kann mit Wirkung für unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 122
Antrag auf Überprüfung von Anordnung zur Lizenzberechtigung

(1) Hat das Copyright Tribunal gemäß Artikel 121 eine Anordnung erlassen, derzufolge eine Person gemäß einem Lizenzierungsplan zu einer Lizenz berechtigt ist, so kann sich die Person, die den Plan handhabt, oder der ursprüngliche Antragsteller mit dem Antrag an das Tribunal wenden, dessen Anordnung zu überprüfen.

(2) Ein Antrag darf außer mit der besonderen Erlaubnis des Tribunal –


    a)   innerhalb von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anordnung erlassen wurde oder zu dem die Entscheidung über einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel erging, oder

    b)   wenn die Anordnung mit einer Geltungsdauer von 15 Monaten oder einer kürzeren Zeit versehen war oder wenn sie infolge der Entscheidung über einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel innerhalb von 15 Monaten seit jener Entscheidung außer Kraft tritt, bis zu den letzten 3 Monaten vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens,

nicht gestellt werden.

(3) Das Tribunal bestätigt oder ändert seine Anordnung auf einen Überprüfungsantrag bin so, wie es es angesichts der gemäß dem Lizenzierungsplan geltenden Bedingungen bzw. nach den Umständen des Falles für angemessen hält.

Artikel 123
Geltung von Anordnung des Tribunal zum Lizenzierungsplan

(1) Ein Lizenzierungsplan der von dem Copyright Tribunal


    a)   gemäß Artikel 118 (Vorlage der Bedingungen des vorgeschlagenen Planes), oder

    b)   gemäß Artikel 119 oder 120 (Vorlage von bestehendem Plan an das Tribunal),

bestätigt oder abgeändert worden ist, ist solange in Kraft bzw. bleibt solange wirksam, wie die Anordnung in Kraft bleibt, soweit er sich auf die Art von Fällen erstreckt, in bezug auf welche die Anordnung erlassen worden war.

(2) Wer zur Zeit der Geltung der Anordnung in einem Fall einer Gruppe, auf die die Anordnung anwendbar ist,


    a)   der Person, die den Plan handhabt, irgendwelche gemäß dem Plan in bezug auf eine Lizenz, die den betreffenden Fall abdeckt, zu zahlenden Gebühren zahlt oder, wenn der Betrag nicht festgestellt werden kann, sich der den Plan handhabenden Person gegenüber verpflichtet, sie bei Feststellung zu zahlen, und

    b)   die anderen für eine solche Lizenz gemäß dem Plan geltenden Bedingungen erfüllt,

ist bezüglich der Verletzung von Copyright in derselben Lage, wie wenn er zu jeder maßgeblichen Zeit Inhaber einer Lizenz gewesen wäre, die vom Inhaber des betreffenden Copyright in Übereinstimmung mit dem Plan erteilt worden wäre.

(3) Das Tribunal kann bestimmen, daß die Anordnung, soweit sie den Betrag der zu zahlenden Gebühren abändert, von einem früheren Zeitpunkt als dem ihres Erlasses an wirksam ist, jedoch nicht früher als von dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorlage erfolgte oder, falls später, zu dem der Plan wirksam wurde.

Wird eine solche Bestimmung vorgenommen, –


    a)   so werden jegliche erforderlichen Rückzahlungen oder weiteren Zahlungen in bezug auf schon gezahlte Gebühren vorgenommen, und

    b)   so ist die Bezugnahme in Abs. 2 (a) auf die gemäß dem Plan zu zahlenden Gebühren als eine Bezugnahme auf die kraft der Anordnung so zu zahlenden Gebühren auszulegen.

Eine solche Bestimmung darf nicht vorgenommen werden, sofern der nachfolgende Abs. 4 Anwendung findet.

(4) Eine Anordnung des Tribunal gemäß Artikel 119 oder 120 in bezug auf einen zu einem Zweck gemäß Artikel 143 bestätigten Plan ist, soweit sie den Plan durch Herabsetzung der Lizenzgebühren abändert, von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Vorlage an das Tribunal erfolgte.

(5) Hat das Tribunal eine Anordnung gemäß Artikel 121 (Anordnung bezüglich der Berechtigung zu einer Lizenz gemäß dem Lizenzierungsplan) erlassen und bleibt die Anordnung in Kraft, so ist jemand, zu dessen Gunsten die Anordnung erlassen wurde, in bezug auf die Verletzung von Copyright in derselben Lage, wie wenn er zu jeder maßgeblichen Zeit Inhaber einer Lizenz gewesen wäre, die vom Inhaber des betreffenden Copyright zu den in der Anordnung angegebenen Bedingungen erteilt worden wäre, wenn er


    a)   der Person, die den Plan handhabt, jegliche in Übereinstimmung mit der Anordnung zu zahlenden Gebühren zahlt oder, wenn der Betrag nicht festgestellt werden kann, sich verpflichtet, die Gebühren bei Feststellung zu zahlen, und

    b)   die anderen in der Anordnung angegebenen Bedingungen erfüllt.

-Vorlagen und Anträge in bezug auf Lizenzierung durch lizenzerteilende Stellen

Artikel 124
Lizenzen, auf welche Artikel 125 bis 128 Anwendung finden

Artikel 125 bis 128 (Vorlagen und Anträge in bezug auf Lizenzierung durch lizenzerteilende Stellen) finden auf die folgenden Arten von Lizenzen Anwendung, die durch eine lizenzerteilende Stelle anders als aufgrund eines Lizenzierungsplanes erteilt werden –


    a)   Lizenzen in bezug auf das Copyright an literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst oder Filmen (oder einen Film begleitenden Film-Tonspuren), die Werke von mehr als einem Urheber abdecken, soweit sie –



      i.   zum Vervielfältigen des Werkes,

      ii.   zum öffentlichen Wiedergeben, Abspielen oder Zeigen des Werkes, oder

      iii.   zum Senden des Werkes oder zu seiner Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst berechtigen;

    b)   jede Lizenz in bezug auf das Copyright an einer Tonaufnahme (außer einer einen Film begleitenden Film-Tonspur), einer Sendung oder einem Kabelprogramm, oder der typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe; und

    c)   alle Lizenzen in bezug auf das Copyright an Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen, soweit sie sich auf die Vermietung von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit beziehen;

in jenen Artikeln bedeutet eine »Lizenz« eine Lizenz einer jener Arten.

Artikel 125
Vorlage von vorgeschlagener Lizenz an das Tribunal

(1) Die Bedingungen, zu denen eine lizenzerteilende Stelle eine Lizenz zu erteilen vorschlägt, können dem Copyright Tribunal von dem künftigen Lizenznehmer vorgelegt werden.

(2) Das Tribunal entscheidet zunächst, ob es die Vorlage behandelt, und kann dies mit der Begründung ablehnen, die Vorlage sei verfrüht.

(3) Entscheidet das Tribunal, die Vorlage zu behandeln, so nimmt es die Bedingungen der vorgeschlagenen Lizenz in Bearbeitung und erläßt eine solche, die Bedingungen bestätigende oder abändernde Anordnung, wie sie das Tribunal den Umständen nach für angemessen hält.

(4) Die Anordnung kann mit Wirkung für unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 126
Vorlage von erlöschender Lizenz an das Tribunal

(1) Ein Inhaber einer Lizenz, die durch Zeitablauf oder infolge einer Mitteilung der lizenzerteilenden Stelle erlöschen soll, kann sich mit der Begründung an das Copyright Tribunal wenden, den Umständen nach sei es unangemessen, daß die Lizenz nicht in Kraft bleiben solle.

(2) Ein solcher Antrag kann nicht vor Beginn der letzten 3 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lizenz erlöschen soll, gestellt werden.

(3) Eine Lizenz, in bezug auf welche eine Vorlage an das Tribunal gemacht worden ist, bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens über die Vorlage wirksam.

(4) Ist das Tribunal der Überzeugung, der Antrag sei begründet, so erläßt es eine Anordnung, in der der Lizenznehmer für weiterhin zur Nutzung der Lizenz berechtigt erklärt wird, und zwar zu solchen Bedingungen, wie sie das Tribunal den Umständen nach für angemessen hält.

(5) Eine Anordnung des Tribunal gemäß diesem Artikel kann mit Wirkung auf unbestimmte Zeit oder für einen solchen Zeitraum erlassen werden, wie ihn das Tribunal bestimmen kann.

Artikel 127
Antrag auf Überprüfung von Anordnung zur Lizenz

(1) Hat das Copyright Tribunal eine Anordnung gemäß Artikel 125 oder 126 erlassen, so kann die lizenzerteilende Stelle oder die Person, die aus der Anordnung nutzungsberechtigt ist, bei dem Tribunal beantragen, dessen Anordnung zu überprüfen.

(2) Ein Antrag darf außer mit der besonderen Erlaubnis des Tribunal –


    a)   innerhalb von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anordnung erlassen wurde, oder zu dem die Entscheidung über einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel erging, oder

    b)   wenn die Anordnung mit einer Geltungsdauer von 15 Monaten oder einer kürzeren Zeit versehen war oder wenn sie infolge der Entscheidung über einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel innerhalb von 15 Monaten seit jener Entscheidung außer Kraft tritt, bis zu den letzten 3 Monaten vordem Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht gestellt werden.

(3) Das Tribunal bestätigt oder ändert seine Anordnung auf einen Überprüfungsantrag hin so ab, wie es es den Umständen nach für angemessen hält.

Artikel 128
Geltung von Anordnung des Tribunal zur Lizenz

(1) Hat das Copyright Tribunal eine Anordnung gemäß Artikel 125 oder 126 erlassen und bleibt die Anordnung in Kraft, so ist die aus der Anordnung nutzungsberechtigte Person in bezug auf die Verletzung von Copyright in derselben Lage, wie wenn sie zu jeder maßgeblichen Zeit Inhaber einer Lizenz gewesen wäre, die vom Inhaber des betreffenden Copyright zu den in der Anordnung angegebenen Bedingungen erteilt worden wäre, wenn sie –


    a)   der lizenzerteilenden Stelle jegliche in Übereinstimmung mit der Anordnung zu zahlenden Gebühren zahlt oder, wenn der Betrag nicht festgestellt worden kann, sich verpflichtet, die Gebühren bei Feststellung zu zahlen, und

    b)   die anderen in der Anordnung angegebenen Bedingungen erfüllt.

(2) Die in der Anordnung zugesprochene Nutzungsberechtigung kann –


    a)   im Falle einer Anordnung gemäß Artikel 125 übertragen worden, wenn Übertragungen nicht gemäß den Bedingungen der Anordnung des Tribunal verboten sind; und

    b)   im Falle einer Anordnung gemäß Artikel 126 übertragen werden, wenn Übertragungen gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Lizenz nicht verboten waren.

(3) Das Tribunal kann bestimmen, daß eine Anordnung gemäß Artikel 125 oder 126, oder eine Anordnung gemäß Artikel 127, die eine solche Anordnung abändert, soweit sie den Betrag der zu zahlenden Gebühren abändert, von einem früheren Zeitpunkt als dem ihres Erlasses an wirksam ist, jedoch nicht früher als von dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorlage erfolgte oder der Antrag gestellt wurde oder, falls später, zu dem die Lizenz erteilt wurde bzw. erlöschen sollte.

Wird eine solche Bestimmung vorgenommen, –


    a)   so werden jegliche erforderlichen Rückzahlungen oder weiteren Zahlungen in bezug auf schon gezahlte Gebühren vorgenommen, und

    b)   so ist die Bezugnahme in Abs. 1 (a) auf die in Übereinstimmung mit der Anordnung zu zahlenden Gebühren, sofern die Anordnung durch eine spätere Anordnung abgeändert wird, als eine Bezugnahme auf die kraft der späteren Anordnung so zu zahlenden Gebühren auszulegen.

In bestimmten Fallgruppen zu berücksichtigende Faktoren

Artikel 129
Allgemeine Erwägungen: Unangemessene Diskriminierung

Bei der Bestimmung dessen, was bei einer Vorlage oder einem Antrag gemäß diesem Kapitel bezüglich eines Lizenzierungsplanes oder einer Lizenz angemessen ist, berücksichtigt das Copyright Tribunal


    a)   die Verfügbarkeit anderer Pläne oder die Erteilung anderer Lizenzen für bzw. an andere Personen in ähnlichen Umständen und

    b)   die Bedingungen jener Pläne oder Lizenzen,

und übt seine Befugnisse so aus, daß sichergestellt wird, daß zwischen Lizenznehmern oder zukünftigen Lizenznehmern gemäß dem Plan oder der Lizenz, auf den bzw. die sich die Vorlage oder der Antrag bezieht, und den Lizenznehmern gemäß anderen, von derselben Person gehandhabten Plänen oder gemäß anderen, von derselben Person erteilten Lizenzen keine unangemessene Diskriminierung stattfindet.

Artikel 130
Lizenzen für das reprographische Vervielfältigen

Wird eine Vorlage an das Copyright Tribunal gemäß diesem Kapitel gemacht oder ein Antrag an das Copyright Tribunal gemäß diesem Kapitel gestellt, die bzw. der sich auf die Lizenzierung der reprographischen Vervielfältigung eines veröffentlichten literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst, oder der typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe bezieht, so berücksichtigt das Tribunal –


    a)   den Umfang, in dem veröffentlichte Ausgaben der betreffenden Werke anderweitig erhältlich sind,

    b)   den Anteil des zu vervielfältigenden Werkes, und

    c)   die Art des Gebrauches, dem die Vervielfältigungsstücke wahrscheinlich zugeführt worden.

Artikel 131
Lizenzen für Bildungseinrichtungen in bezug auf in Sendungen oder Kabelprogrammen enthaltene Werke

(1) Dieser Artikel findet auf Vorlagen oder Anträge gemäß diesem Kapitel Anwendung, die sich auf Lizenzen für die Aufnahme von Sendungen oder Kabelprogrammen, die Copyright-Werke enthalten, oder für das Herstellen von Vervielfältigungsstücken solcher Aufnahmen, durch oder im Namen von Bildungseinrichtungen zu Bildungszwecken beziehen.

(2) Das Copyright Tribunal berücksichtigt bei der Erwägung, welche Gebühren (wenn überhaupt irgendwelche) für eine Lizenz gezahlt worden sollen, den Umfang, in dem die Inhaber von Copyright an den in die Sendung oder das Kabelprogramm aufgenommenen Werken schon eine Zahlung in bezug auf deren Aufnahme erhalten haben oder zu erhalten berechtigt sind.

Artikel 132
Lizenzen haben die von Veranstaltern von Ereignissen auferlegten Bedingungen widerzuspiegeln

(1) Dieser Artikel findet auf Vorlagen oder Anträge gemäß diesem Kapitel in bezug auf Lizenzen Anwendung, die sich auf Tonaufnahmen, Filme, Sendungen oder Kabelprogramme beziehen, die irgendeine Aufführung oder ein anderes Ereignis enthalten oder enthalten sollen.

(2) Das Copyright Tribunal berücksichtigt jegliche von den Veranstaltern der Aufführung oder des anderen Ereignisses auferlegten Bedingungen; insbesondere darf das Tribunal eine Weigerung oder Unterlassung einer Lizenzerteilung nicht als unangemessen beurteilen, wenn die Lizenz nicht in Übereinstimmung mit jenen Bedingungen hätte erteilt werden können.

(3) Nichts in diesem Artikel fordert von dem Tribunal, irgendwelche solcher Bedingungen zu berücksichtigen, soweit sie –


    a)   die in bezug auf die Erteilung von Lizenzen aufzuerlegenden Gebühren regeln, oder

    b)   sich auf Zahlungen beziehen, die den Veranstaltern von irgendeinem Ereignis als Gegenleistung für die Gewährung von Möglichkeiten zur Herstellung der Aufnahme, des Filmes, der Sendung oder des Kabelprogrammes zu leisten sind.

Artikel 133
Lizenzen haben Zahlungen in bezug auf zugrundeliegende Rechte widerzuspiegeln

(1) Bei der Erwägung, welche Gebühren für eine Lizenz –


    a)   auf eine Vorlage oder einen Antrag gemäß diesem Kapitel hin, die bzw. der sich auf Lizenzen für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken von Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen an die Öffentlichkeit bezieht, oder

    b)   auf einen Antrag gemäß Artikel 142 hin (Festsetzung einer Vergütung oder eines anderen für eine angenommene Lizenz zu zahlenden Betrages),

gezahlt werden sollen, berücksichtigt das Copyright Tribunal jegliche angemessenen Zahlungen, die der Inhaber des Copyright an der Tonaufnahme, dem Film oder Computerprogramm infolge der Erteilung der Lizenz oder infolge der durch die Lizenz genehmigten Handlungen an die Inhaber des Copyright an in jenem Werk enthaltenen Werken zu leisten verpflichtet ist.

(2) Bei der Erwägung, welche Gebühren für eine Lizenz auf eine Vorlage oder einen Antrag gemäß diesem Kapitel hin, die bzw. der sich auf die Lizenzierung in bezug auf das Copyright an Tonaufnahmen, Filmen, Sendungen oder Kabelprogrammen bezieht, gezahlt werden sollen, berücksichtigt das Copyright Tribunal jegliche angemessenen Zahlungen, die der Copyright-Inhaber infolge der Erteilung der Lizenz oder infolge der durch die Lizenz genehmigten Handlungen in bezug auf eine Darbietung zu leisten verpflichtet ist, die in der Aufnahme, dem Film, der Sendung oder dem Kabelprogramm enthalten ist.

Artikel 134
Lizenzen in bezug auf Werke, die in weiterübertragene Sendung oder solches Kabelprogramm aufgenommen sind

(1) Dieser Artikel findet auf Vorlagen oder Anträge gemäß diesem Kapitel Anwendung, die sich auf Lizenzen für die Aufnahme –


    a)   eines literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst, oder,

    b)   von Tonaufnahmen oder Filmen

in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst beziehen, sofern eine Sendung oder ein Kabelprogramm (»die erste Übertragung») durch Empfang und unmittelbare Weiterübertragung weitergesendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen werden soll (»die weitere Übertragung»).

(2) Soweit die weitere Übertragung in dasselbe Gebiet wie die erste Übertragung erfolgt, berücksichtigt das Copyright Tribunal bei der Erwägung, welche Gebühren (wenn überhaupt irgendwelche) für Lizenzen für jede der beiden Übertragungen gezahlt werden sollen, den Umfang, in dem der Copyright-Inhaber für die andere Übertragung Zahlungen, durch die er in bezug auf Übertragungen in jenes Gebiet angemessen vergütet wird, schon empfangen hat oder zu empfangen berechtigt ist.

(3) Soweit die weitere Übertragung in ein Gebiet außerhalb von jenem, in das die erste Übertragung vorgenommen wurde, erfolgt, läßt das Tribunal (außer in den Fällen, in denen Abs. 4 Anwendung findet) bei der Erwägung, welche Gebühren (wenn überhaupt irgendwelche) für Lizenzen für die erste Übertragung gezahlt werden sollen, die weitere Übertragung außer Betracht.

(4) Ist das Tribunal davon überzeugt, daß die Erfordernisse gemäß Artikel 13 (1) des Cable and Broadcasting Act 1984 (Pflicht der Cable Authority, die Aufnahme bestimmter Sendungen in Kabelprogrammdienste sicherzustellen) zur Folge haben worden, daß die weitere Übertragung in Gebiete erfolgen wird, die zum Teil außerhalb des Gebietes liegen, in das die erste Übertragung vorgenommen wird, so übt das Tribunal seine Befugnisse derart aus, daß es sicherstellt, daß die für Lizenzen für die erste Übertragung zu zahlenden Gebühren jene Tatsache in angemessener Weise erkennen lassen.

Artikel 135
Erwähnung besonderer Umstände darf nicht andere erhebliche Überlegungen ausschließen

Die Erwähnung von bestimmten Umständen, die das Copyright Tribunal in bestimmten Fallgruppen zu berücksichtigen hat, in den Artikeln 129 bis 134 berührt nicht die allgemeine Pflicht des Tribunal, in jedem Falle alle erheblichen Überlegungen zu berücksichtigen.

Nutzung von Rechts wegen von Tonträgern in Sendungen und Kabelprogrammdiensten

Artikel 135A
Umstände, unter denen das Recht erhältlich ist

(1) Artikel 135C findet auf die Aufnahme jeglicher Tonaufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst Anwendung, wenn –


    a)   eine Lizenz zur Aufnahme jener Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst von einer lizenzerteilenden Stelle erteilt werden könnte oder solch eine Stelle die Erteilung einer Lizenz für eine solche Aufnahme herbeiführen könnte,

    b)   die Bedingung in Abs. 2 oder 3 Anwendung findet, und

    c)   die Person, die jene Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst aufgenommen hat, Artikel 135B erfüllt hat.

(2) Sofern die Person, die die Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst aufnimmt, keine Lizenz dafür innehat, besteht die Bedingung darin, daß die lizenzerteilende Stelle ablehnt, eine solche Lizenz zu erteilen oder die Erteilung einer solchen Lizenz herbeizuführen, wenn es sich um eine Lizenz handelt, –


    a)   deren Bedingungen in bezug auf die Zahlung für die Aufnahme der Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst für die Person annehmbar wären oder mit einer Anordnung des Copyright Tribunal gemäß Artikel 135D in bezug auf eine solche Lizenz oder mit jeglichem Plan, gemäß dem sie erteilt würde, vereinbar sind, und

    b)   die eine unbeschränkte Nadelzeit oder eine solche Nadelzeit gewährt, wie sie sie begehrt hat.

(3) Sofern sie eine Lizenz zur Aufnahme der Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst innehat, besteht die Bedingung darin, daß die Lizenzbedingungen die Nadelzeit beschränken und die lizenzerteilende Stelle es ablehnt, Bedingungen, die eine unbeschränkte Nadelzeit oder eine solche Nadelzeit gewähren, wie sie sie begehrt hat, einzusetzen oder deren Einsatz herbeizuführen, oder sie dies unter Bedingungen ablehnt, die unter Abs. 2 (a) fallen.

(4) Die Bezugnahmen in Abs. 2 auf die Ablehnung, eine Lizenz zu erteilen oder deren Erteilung herbeizuführen, und in Abs. 3 auf die Ablehnung, Bedingungen einzusetzen oder deren Einsetzung herbeizuführen, umfassen das Versäumnis, dies innerhalb einer angemessenen Zeit ab Antrage zu tun.

(5) In der Gruppe von Artikeln von diesem Artikel an bis zu Artikel 135G

bedeutet der Begriff »Nadelzeit» die Zeit innerhalb irgendeines Zeitraums (sei sie als eine Anzahl von Stunden innerhalb des Zeitraums oder als ein Teil des Zeitraumes oder anders festgelegt), innerhalb derer jegliche Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst aufgenommen worden können;

umfaßt der Begriff »Tonaufnahme» nicht eine Film-Tonspur, die einen Film begleitet.

(6) In den Artikeln 135B bis 135G bedeutet der Begriff »Zahlungsbedingungen» Bedingungen in bezug auf die Zahlung für die Aufnahme von Tonaufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst.

Artikel 135B
Mitteilung der Absicht, das Recht auszuüben

(1) Eine Person, die beabsichtigt, von dem durch Artikel 135C zuerkannten Recht Gebrauch zu machen, –


    a)   hat der lizenzerteilenden Stelle Mitteilung über ihre Absicht, das Recht auszuüben, zu machen, indem sie die Stelle ersucht, Zahlungsbedingungen vorzuschlagen, und

    b)   hat, nach Erhalt des Vorschlags oder nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes, der lizenzerteilenden Stelle eine angemessene Mitteilung über den Zeitpunkt zu machen, zu dem sie vorschlägt, mit der Ausübung jenes Rechtes zu beginnen, sowie über die Zahlungsbedingungen, gemäß welchen sie dies zu tun beabsichtigt.

(2) Sofern sie eine Lizenz zur Aufnahme der Aufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst innehat, darf der in einer Mitteilung gemäß Abs. 1 (b) angegebene Zeitpunkt nicht früher sein als der Zeitpunkt des Erlöschens jener Lizenz, außer in einem Fall, der von Artikel 135A (3) erfaßt ist.

(3) Bevor die Person, die beabsichtigt, von dem Recht Gebrauch zu machen, damit beginnt, es auszuüben,


    a)   hat sie dem Copyright Tribunal über ihre Absicht, das Recht auszuüben, und über den Zeitpunkt, zu dem sie damit zu beginnen vorschlägt, eine angemessene Mitteilung zu machen, und

    b)   hat sie bei dem Tribunal gemäß Artikel 135D zu beantragen, die Zahlungsbedingungen festzusetzen.

Artikel 135C
Bedingungen für die Ausübung des Rechts

(1) Eine Person, die zu oder nach dem in einer Mitteilung gemäß Artikel 135B (1) (b) angegebenen Zeitpunkt jegliche Tonaufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst unter Umständen, in denen dieser Artikel Anwendung findet, aufnimmt, und die –


    a)   jegliche angemessene Bedingung erfüllt, über die sie von der lizenzerteilenden Stelle in Kenntnis gesetzt worden ist und die sich auf die Aufnahme jener Aufnahmen in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst bezieht,

    b)   jener Stelle solche Information über deren Aufnahme in die Sendung oder den Kabelprogrammdienst verschafft, die sie billigerweise verlangen kann, und

    c)   die nach diesem Artikel erforderlichen Zahlungen an die lizenzerteilende Stelle leistet,

befindet sich im Hinblick auf die Verletzung von Copyright in derselben Lage, wie wenn sie zu jeder maßgeblichen Zeit der Inhaber einer vom Inhaber des fraglichen Copyright erteilten Lizenz gewesen wäre.

(2) Zahlungen sind in nicht weniger als vierteljährlichen Abständen im nachhinein zu leisten.

(3) Der Betrag jeglicher Zahlung ist jener, der in Übereinstimmung mit jeglicher Anordnung des Copyright Tribunal gemäß Artikel 135D festgelegt ist, oder, falls eine solche Anordnung nicht erlassen worden ist, –


    a)   in Übereinstimmung mit irgendeinem von der lizenzerteilenden Stelle infolge eines Ersuchens gemäß Artikel 135B gemachten Vorschlag für Zahlungsbedingungen festgelegt ist, oder

    b)   sofern kein Vorschlag auf diese Weise gemacht worden ist oder der in Übereinstimmung mit dem auf diese Weise gemachten Vorschlag festgelegte Betrag unangemessen hoch ist, in Übereinstimmung mit den der lizenzerteilenden Stelle gemäß Artikel 135B (1)(b) mitgeteilten Zahlungsbedingungen festgelegt ist.

(4) Sofern dieser Artikel auf die Aufnahme irgendwelcher Tonaufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst Anwendung findet, geschieht dies anstelle einer Lizenz.

Artikel 135D
Antrage auf Festsetzung von Zahlungen

(1) Auf einen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsbedingungen hin nimmt das Copyright Tribunal die Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche Anordnung, wie es sie den Umständen nach für angemessen hält.

(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller mit der Ausübung des von Artikel 135C zuerkannten Rechtes beginnt, und alle notwendigen Rückzahlungen oder weiteren Zahlungen sind in bezug auf Beträge zu leisten, die fällig geworden sind.

Artikel 135E
Vorlage etc. in bezug auf Bedingungen, Informationen und anderen Bestimmungen

(1) Eine Person, die das durch Artikel 135C zuerkannte Recht ausübt oder die dem Copyright Tribunal über diese ihre Absicht Mitteilung gemacht hat, kann dem Tribunal


    a)   jede Frage dahingehend vorlegen, ob irgendeine Bedingung in bezug auf die Aufnahme von Tonaufnahmen in eine Sendung oder einen Kabelprogrammdienst, über die ihr die fragliche Lizenz erteilende Stelle Mitteilung gemacht hat, eine angemessene Bedingung ist, oder

    b)   jegliche Frage dahingehend vorlegen, ob irgendeine Information eine solche ist, die die lizenzerteilende Stelle von ihr billigerweise zu verschaffen verlangen kann.

(2) Auf eine Vorlage gemäß diesem Artikel hin nimmt das Tribunal die Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche Anordnung, wie es sie den Umständen nach für angemessen hält.

Artikel 135F
Antrag auf Überprüfung von Anordnungen

(1) Eine Person, die das durch Artikel 135C zuerkannte Recht ausübt, oder die lizenzerteilende Stelle kann bei dem Copyright Tribunal beantragen, jegliche Anordnung gemäß Artikel 135D oder 135E zu überprüfen.

(2) Ein Antrag kann außer mit besonderer Erlaubnis des Tribunal nicht gestellt werden –


    a)   innerhalb von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anordnung erlassen wurde oder zu dem die Entscheidung über einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel erging, oder

    b)   wenn die Anordnung mit einer Geltungsdauer von 15 Monaten oder einer kürzeren Zeit versehen war oder wenn sie infolge einer Entscheidung über einen früheren Antrag innerhalb von 15 Monaten seit jener Entscheidung außer Kraft tritt, bis zu den letzten 3 Monaten vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

(3) Auf den Antrag nimmt das Tribunal die Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche, die ursprüngliche Anordnung bestätigende oder abändernde Anordnung, wie es sie den Umständen nach für angemessen hält.

(4) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel gilt vom Zeitpunkt ihres Erlasses oder von einem solchen späteren Zeitpunkt an, wie er vom Tribunal angegeben werden kann.

Artikel 135G
Zu berücksichtigende Faktoren

(1) Bei der Entscheidung auf einen Antrag oder eine Vorlage gemäß Artikel 135D oder 135E hin, oder bei der Überprüfung irgendeiner Anordnung gemäß Artikel 135F darüber bzw. dahingehend, was angemessen ist, –


    a)   berücksichtigt das Copyright Tribunal die Bedingungen jeglicher Anordnungen, die es im Falle von Personen in ähnlichen Umständen, die das durch Artikel 135C zuerkannte Recht ausüben, erlassen hat, und

    b)   übt das Copyright Tribunal seine Befugnisse so aus, daß sichergestellt wird, daß keine unangemessene Diskriminierung zwischen Personen, die jenes Recht ausüben, gegenüber derselben lizenzerteilenden Stelle stattfindet.

(2) Bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen gemäß Artikel 135D läßt sich das Tribunal durch keine Anordnung, die es aufgrund irgendeiner anderen Rechtsvorschrift als jenem Artikel erlassen hat, leiten.

(3) Artikel 134 (zu berücksichtigende Faktoren: Weiterübertragungen) findet auf einen Antrag oder eine Vorlage gemäß Artikel 135D bis 135F so Anwendung, wie auf einen Antrag oder eine Vorlage bezüglich einer Lizenz.

Stillschweigende Freistellung in Plänen oder Lizenzen für das reprographische Vervielfältigen

Artikel 136
Stillschweigende Freistellung in bestimmten Plänen oder Lizenzen für das reprographische Vervielfältigen

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf –


    a)   Pläne für die Lizenzierung des reprographischen Vervielfältigens von veröffentlichten literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst, oder von der typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben, und

    b)   von lizenzerteilenden Stellen für ein derartiges Vervielfältigen erteilte Lizenzen,

sofern der Plan oder die Lizenz die Werke, für die er bzw. sie gilt, nicht mit einer solchen Genauigkeit angibt, daß Lizenznehmer durch eine Prüfung des Planes oder der Lizenz und des Werkes feststellen könnten, ob ein Werk von dem Plan oder der Lizenz erfaßt ist.

(2) In –


    a)   jedem Plan, auf den dieser Artikel anwendbar ist, ist eine Verpflichtung der Person, die den Plan handhabt, mit enthalten, eine Person, der eine Lizenz gemäß dem Plan erteilt worden ist, von jeder Haftung freizustellen, der sie dadurch unterliegt, daß sie Copyright durch das Herstellen oder das Genehmigen der Herstellung von reprographischen Vervielfältigungsstücken eines Werkes in Umständen verletzt hat, die von ihrer Lizenz offensichtlich erfaßt waren, und

    b)   jeder Lizenz, auf die dieser Artikel anwendbar ist, ist eine Verpflichtung der lizenzerteilenden Stelle mit enthalten, den Lizenznehmer von oben derselben Haftung freizustellen.

(3) Die Umstände eines Falles sind von einer Lizenz offensichtlich erfaßt, wenn –


    a)   es bei Prüfung der Lizenz und des Werkes nicht offensichtlich ist, daß das Werk nicht unter die Werkart fällt, für die die Lizenz gilt; und

    b)   die Lizenz nicht ausdrücklich vorsieht, daß sie sich nicht auf das Copyright der vorletzten Art erstreckt.

(4) In diesem Artikel umfaßt der Begriff »Haftung» die Haftung für Kosten; dieser Artikel findet in bezug auf Kosten, die bei einem Lizenznehmer in Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder bevorstehenden Verfahren gegen ihn wegen Copyright-Verletzung bei vernünftiger Betrachtungsweise entstehen, so Anwendung, wie er auf Beträge Anwendung findet, für deren Zahlung der Lizenznehmer in bezug auf eine solche Verletzung haftet.

(5) Ein Plan oder eine Lizenz, auf den bzw. die dieser Artikel Anwendung findet, kann angemessene Bestimmungen –


    a)   in bezug auf die Art und Weise enthalten, in der Ansprüche aufgrund der gemäß diesem Artikel mitenthaltenen Verpflichtung erhoben werden müssen, und in bezug auf den Zeitraum, innerhalb dessen solche Ansprüche erhoben werden müssen;

    b)   enthalten, die der Person, die den Plan handhabt, bzw. der lizenzerteilenden Stelle ermöglichen, die Führung von jeglichen Verfahren zu übernehmen, die den Betrag ihrer Freistellungshaftung berühren.

Reprographisches Vervielfältigen durch Bildungseinrichtungen

Artikel 137
Befugnis, Reichweite von Plan oder Lizenz auszudehnen

(1) Dieser Artikel findet auf –


Anwendung, soweit der Plan die Erteilung von Lizenzen vorsieht, durch die das Herstellen von reprographischen Vervielfältigungsstücken von veröffentlichten literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst oder von der typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben durch eine oder im Namen einer Bildungseinrichtung zu Bildungszwecken genehmigt wird, oder soweit durch die Lizenz eine solche Herstellung genehmigt wird.

(2) Hat der Secretary of State in bezug auf einen Plan oder eine Lizenz, auf den bzw. die dieser Artikel anwendbar ist, den Eindruck, daß –


    a)   Werke einer bestimmten Art, die jenen von dem Plan oder der Lizenz gedeckten Werken ähneln, unangemessener-weise davon ausgeschlossen sind, und

    b)   sie zum Gegenstand des Planes oder der Lizenz zu machen nicht im Widerspruch mit der üblichen Verwertung der Werke stünde und die berechtigten Interessen des Copyright-Inhabers nicht unangemessen beeinträchtigen würde,

so kann er im Wege einer Anordnung vorsehen, daß sich der Plan oder die Lizenz auf jene Werke erstreckt.

(3) Schlägt der Secretary of State vor, eine solche Anordnung zu erlassen, so macht er an –


    a)   die Copyright-Inhaber,

    b)   die betreffende lizenzerteilende Stelle, und

    c)   solche Personen oder Organisationen, die Bildungseinrichtungen vertreten, wie sie der Secretary of State für geeignet hält, und solche anderen Personen oder Organisationen, wie sie der Secretary of State für geeignet hält

eine Mitteilung von dem Vorschlag.

(4) Die Mitteilung setzt jene Personen von ihrem Recht in Kenntnis, dem Secretary of State innerhalb von 6 Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung schriftliche oder mündliche Erklärungen zu dem Vorschlag abzugeben; und falls eine von ihnen mündliche Erklärungen abgeben will, bestellt der Secretary of State eine Person, die die Erklärungen anhören und ihm darüber berichten soll.

(5) Bei der Erwägung, ob eine Anordnung erlassen werden soll, berücksichtigt der Secretary of State jede ihm in Übereinstimmung mit Abs. 4 abgegebene Erklärung sowie solche anderen Umstände, die ihm wichtig erscheinen.

Artikel 138
Abänderung oder Aufhebung der den Plan oder die Lizenz erweiternden Anordnungen

(1) Der Inhaber des Copyright an einem Werk, in bezug auf welches eine Anordnung gemäß Artikel 137 in Kraft ist, kann bei dem Secretary of State unter Angabe seiner Gründe für die Antragstellung die Abänderung oder Aufhebung der Anordnung beantragen.

(2) Der Secretary of State behandelt einen Antrag nicht, der innerhalb von 2 Jahren nach Erlaß der ursprünglichen Anordnung oder nach Erlaß einer Anordnung auf einen früheren Antrag gemäß diesem Artikel hin gestellt worden ist, es sei denn, er hat den Eindruck, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(3) Nach Prüfung der Antragsgründe kann der Secretary of State die Anordnung unverzüglich bestätigen; falls er dies nicht tut, macht er an –


    a)   die betreffende lizenzerteilende Stelle, und

    b)   solche Personen oder Organisationen, die Bildungseinrichtungen vertreten, wie er sie für geeignet hält, und solche anderen Personen oder Organisationen, wie er sie für geeignet hält

eine Mitteilung von dem Antrag.

(4) Die Mitteilung setzt jene Personen von ihrem Recht in Kenntnis, dem Secretary of State innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung schriftliche oder mündliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben; falls eine von ihnen mündliche Erklärungen abgeben will, bestellt der Secretary of State eine Person, die die Erklärungen anhören und ihm darüber berichten soll.

(5) Bei Prüfung des Antrags berücksichtigt der Secretary of State die Antragsgründe, jede ihm in Übereinstimmung mit Abs. 4 abgegebene Erklärung und solche anderen Umstände, die ihm wichtig erscheinen.

(6) Der Secretary of State kann eine solche Anordnung, wie er sie für geeignet hält, erlassen, die die Anordnung (bzw. die zuvor abgeänderte Anordnung) bestätigt oder aufhebt oder so abändert (oder weiter abändert), daß Werke davon ausgeschlossen werden.

Artikel 139
Rechtsmittel gegen Anordnungen

(1) Der Inhaber des Copyright an einem Werk, das Gegenstand einer Anordnung gemäß Artikel 137 (die Reichweite eines Planes oder einer Lizenz ausdehnende Anordnung) ist, kann Rechtsmittel bei dem Copyright Tribunal einlegen, das die Anordnung bestätigen oder aufheben oder so abändern kann, daß Werke davon ausgeschlossen werden, so wie es es angesichts der in Abs. 2 jenes Artikels erwähnten Umstände für geeignet hält.

(2) Hat der Secretary of State eine Anordnung gemäß Artikel 138 (Anordnung, die eine die Reichweite eines Planes oder einer Lizenz ausdehnende Anordnung bestätigt, abändert oder aufhebt) erlassen, so kann –


    a)   die Person, die die Anordnung beantragte, oder

    b)   jede Person oder Organisation, die eine Bildungseinrichtung vertritt und der von dem Antrag auf Erlaß der Anordnung Mitteilung gemacht wurde und die in Übereinstimmung mit Abs. 4 jenes Artikels Erklärungen abgab,

ein Rechtsmittel bei dem Tribunal einlegen, das die Anordnung bestätigen oder aufheben kann oder irgendeine andere Anordnung erlassen kann, die der Secretary of State hätte erlassen können.

(3) Ein Rechtsmittel gemäß diesem Artikel ist innerhalb von 6 Wochen seit dem Erlaß der Anordnung oder innerhalb eines solchen weiteren Zeitraumes, wie ihn das Tribunal zugestehen kann, einzulegen.

(4) Eine Anordnung gemäß Artikel 137 oder 138 wird erst mit dem Ablauf von 6 Wochen seit dem Erlaß der Anordnung, oder, wenn ein Rechtsmittel vor dem Ablauf jenes Zeitraumes eingelegt worden ist, mit der Entscheidung über das Rechtsmittel oder mit seiner Rücknahme wirksam.

(5) Wird ein Rechtsmittel nach dem Ablauf jenes Zeitraumes eingelegt, so berührt eine Entscheidung des Tribunal über das Rechtsmittel die Gültigkeit einer Handlung nicht, die vor dem Wirksamwerden jener Entscheidung im Vertrauen auf die durch Rechtsmittel angegriffene Anordnung vorgenommen wurde.

Artikel 140
Untersuchung, ob neuer Plan oder allgemeine Lizenz erforderlich sind

(1) Der Secretary of State kann eine Person zur Untersuchung der Frage bestellen, ob neue Bestimmungen erforderlich sind (sei es im Wege eines Lizenzierungsplanes oder einer allgemeinen Lizenz), um das Herstellen von reprographischen Vervielfältigungsstücken von –


    a)   veröffentlichten literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst, oder

    b)   der typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben

von einer Art, die nach dem Eindruck des Secretary of State nicht von einem bestehenden Lizenzierungsplan oder einer bestehenden allgemeinen Lizenz gedeckt ist und nicht unter die durch Artikel 137 (Befugnis, bestehende Pläne und Lizenzen auf ähnliche Werke zu erstrecken) zuerkannte Befugnis fällt, durch oder im Namen von Bildungseinrichtungen zu Bildungszwecken zu genehmigen.

(2) Das in bezug auf eine Untersuchung anzuwendende Verfahren wird in Vorschriften, die von dem Secretary of State erlassen werden können, festgelegt.

(3) Die Vorschriften haben insbesondere vorzusehen, daß eine Mitteilung an –


    a)   Personen oder Organisationen, die nach dem Eindruck des Secretary of State die Inhaber des Copyright an Werken jener Art vertreten, und

    b)   Personen oder Organisationen, die nach dem Eindruck des Secretary of State Bildungseinrichtungen vertreten,

zu machen ist und sie haben die Abgabe von schriftlichen oder mündlichen Erklärungen durch solche Personen vorzusehen; dies läßt jedoch die Mitteilung an andere Personen und Organisationen und die Abgabe von Erklärungen durch andere Personen und Organisationen unberührt.

(4) Die zur Durchführung der Untersuchung bestellte Person darf nur dann den Erlaß neuer Bestimmungen empfehlen, wenn sie davon überzeugt ist, –


    a)   daß es von Vorteil für die Bildungseinrichtungen wäre, zur Herstellung von reprographischen Vervielfältigungsstücken der betreffenden Werke ermächtigt zu sein, und

    b)   daß es nicht mit der üblichen Verwertung der Werke in Widerspruch stünde oder die berechtigten Interessen der Copyright-Inhaber unangemessen beeinträchtigen würde, jene Werke zum Gegenstand eines Lizenzierungsplanes oder einer allgemeinen Lizenz zu machen.

(5) Empfiehlt sie den Erlaß neuer Bestimmungen, so soll sie Bedingungen, ausgenommen solche bezüglich der zu zahlenden Gebühren, angeben, zu denen eine Zustimmung gemäß den neuen Bestimmungen erhältlich sein sollte.

(6) Vorschriften gemäß diesem Absatz werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(7) In diesem Artikel (und in Artikel 141) bedeutet der Begriff eine »allgemeine Lizenz» eine von einer lizenzerteilenden Stelle erteilte Lizenz, die alle Werke der Art, für die sie gilt, abdeckt.

Artikel 141
Gesetzliche Lizenz, wenn Empfehlung nicht umgesetzt wird

(1) Der Secretary of State kann innerhalb eines Jahres seit dem Ausspruch der Empfehlung gemäß Artikel 140 im Wege der Anordnung vorsehen, daß, falls oder soweit Bestimmungen in Übereinstimmung mit der Empfehlung nicht erlassen worden sind, das Herstellen von reprographischen Vervielfältigungsstücken von Werken, auf die sich die Empfehlung bezieht, durch eine oder im Namen einer Bildungseinrichtung zu Bildungszwecken, als durch die Inhaber des Copyright an den Werken genehmigt anzusehen ist.

(2) Für jenen Zweck werden Bestimmungen als in Übereinstimmung mit der Empfehlung erlassen angesehen, wenn


    a)   ein bestätigter Lizenzierungsplan aufgestellt worden ist, gemäß dem eine Lizenz für die betreffende Einrichtung erhältlich ist, oder

    b)   eine allgemeine Lizenz –



      i.   jener Einrichtung oder zu ihren Gunsten erteilt worden ist, oder

      ii.   von jener Einrichtung oder in ihrem Namen dem Copyright Tribunal gemäß Artikel 125 (Vorlage von Bedingungen der vorgeschlagenen Lizenz) vorgelegt worden ist, oder

      iii)   jener Einrichtung oder zu ihren Gunsten angeboten und ohne eine solche Vorlage abgelehnt worden ist,
und wenn die Bedingungen des Planes oder der Lizenz mit der Empfehlung übereinstimmen.

(3) Die Anordnung hat auch vorzusehen, daß jede bestehende Lizenz, die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke berechtigt (und die keine gemäß einem bestätigten Lizenzierungsplan oder einer allgemeinen Lizenz erteilte Lizenz ist), insoweit nicht mehr wirksam sein soll, als sie beschränkter ist oder härtere Bedingungen vorsieht als die in der Anordnung vorgesehene Lizenz.

(4) Die Anordnung hat vorzusehen, daß die Lizenz vergütungsfrei ist, daß sie jedoch in bezug auf andere Umstände den in der Empfehlung angegebenen Bedingungen und solchen anderen Bedingungen, wie sie der Secretary of State für geeignet hält, unterliegt.

(5) Die Anordnung kann vorsehen, daß, sofern ein Vervielfältigungsstück, das sonst ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück wäre, in Übereinstimmung mit der durch die Anordnung vorgesehenen Lizenz hergestellt worden ist, mit dem jedoch nachfolgend Handel getrieben wird, dieses Vervielfältigungsstück für die Zwecke jenes Handelns, und wenn jenes Handeln Copyright verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke als ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück anzusehen ist.

In diesem Absatz bedeutet »Handel getrieben mit» verkauft oder vermietet, zum Vorkauf oder zur Vermietung feilgehalten oder ausgestellt, oder öffentlich ausgestellt.

(6) Die Anordnung darf nicht früher als 6 Monate nach ihrem Erlaß in Kraft treten.

(7) Eine Anordnung kann von Zeit zu Zeit abgeändert werden, jedoch nicht so, daß andere als jene Werke, auf die sich die Empfehlung bezieht, aufgenommen würden oder daß irgendwelche in der Empfehlung angegebenen Bedingungen entfernt würden, und die Anordnung kann aufgehoben worden.

(8) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(9) In diesem Artikel bedeutet der Begriff ein »bestätigter Lizenzierungsplan» einen für die Zwecke dieses Artikels gemäß Artikel 143 bestätigten Lizenzierungsplan.

Für die Vermietung bestimmter Werke zu zahlende Vergütung oder zu zahlender anderer Betrag

Artikel 142
Für die Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen zu zahlende Vergütung oder zu zahlender anderer Betrag

(1) Ein Antrag auf Festsetzung der aufgrund von Artikel 66 (Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen) zu zahlenden Vergütung oder des aufgrund von Artikel 66 zu zahlenden anderen Betrages kann von dem Copyright-Inhaber oder der Person, die beansprucht, als von ihm lizenziert angesehen zu werden, bei dem Copyright Tribunal gestellt werden.

(2) Das Tribunal nimmt die Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche Anordnung, wie es sie den Umständen nach für angemessen hält.

(3) Jede Partei kann nachfolgend bei dem Tribunal beantragen, die Anordnung abzuändern, und das Tribunal nimmt die Sache in Bearbeitung und erläßt eine solche, die ursprüngliche Anordnung bestätigende oder abändernde Anordnung, wie es sie den Umständen nach für angemessen hält.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 3 darf außer mit der besonderen Erlaubnis des Tribunal nicht innerhalb von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Anordnung oder der auf einen früheren Antrag gemäß jenem Absatz hin erlassenen Anordnung gestellt werden.

(5) Eine Anordnung gemäß Abs. 3 ist von dem Zeitpunkt ihres Erlasses an oder von einem solchen späteren Zeitpunkt an wirksam, der durch das Tribunal bestimmt werden kann.

Bestätigung von Lizenzierungsplänen

Artikel 143
Bestätigung von Lizenzierungsplänen

(1) Wer einen Lizenzierungsplan handhabt oder zu handhaben vorschlägt, kann bei dem Secretary of State beantragen, daß der Plan zu
Zwecken von –


    a)    Artikel 35 (Aufnahme von Sendungen oder Kabelprogrammen durch Bildungseinrichtungen),

    b)    Artikel 60 (Zusammenfassungen von wissenschaftlichen oder technischen Artikeln),

    c)    Artikel 66 (Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen),

    d)    Artikel 74 (mit Untertiteln versehene Vervielfältigungsstücke von Sendungen oder Kabelprogrammen für taube oder schwerhörige Personen), oder

    e)    Artikel 141 (reprographisches Vervielfältigen von veröffentlichten Werken durch Bildungseinrichtungen)

bestätigt wird.

(2) Der Secretary of State bestätigt den Plan durch eine Anordnung, die im Wege der Verordnung erlassen wird, wenn er davon überzeugt ist, daß der Plan –


    a)   ermöglicht, daß die Werke, auf die er sich bezieht, mit ausreichender Genauigkeit für Personen, die mit Wahrscheinlichkeit Lizenzen begehren, erkennbar gemacht werden, und

    b)   die (wenn überhaupt) zu zahlenden Gebühren und die anderen Bedingungen, zu denen Lizenzen erteilt werden sollen, klar aufstellt.

(3) Der Plan wird der Anordnung als Anhang beigefügt und die Bestätigung wird für die Zwecke von Artikel 35, 60, 66, 74 oder 141


    a)   zu einem, nicht weniger als 8 Wochen nach dem Erlaß der Anordnung liegenden, in der Anordnung bestimmbaren Zeitpunkt wirksam, bzw.

    b)   wenn der Plan Gegenstand einer Vorlage gemäß Artikel 118 (Vorlage von vorgeschlagenem Plan) ist, zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anordnung des Copyright Tribunal gemäß jenem Artikel in Kraft tritt oder die Vorlage zurückgenommen wird.

(4) Eine Abänderung des Planes ist nicht wirksam, wenn nicht eine entsprechende Änderung der Anordnung vorgenommen wird; der Secretary of State nimmt eine solche Änderung im Falle einer durch das Copyright Tribunal auf eine Vorlage gemäß Artikel 118, 119 oder 120 hin angeordneten Abänderung vor und kann eine solche Änderung in jedem anderen Fall vornehmen, wenn er dies für angemessen hält.

(5) Die Anordnung wird aufgehoben, wenn der Plan nicht mehr gehandhabt wird und sie kann aufgehoben werden, wenn der Plan nach dem Eindruck des Secretary of State nicht mehr in Übereinstimmung mit seinen Bedingungen gehandhabt wird.

Infolge von Wettbewerbsbericht ausübbare Befugnisse

Artikel 144
Infolge von Bericht der Monopolies and Mergers Commission ausübbare Befugnisse

(1) Sofern zu den Fällen, die in einem Bericht der Monopolies and Mergers Commission als solche aufgeführt worden sind, die nach Meinung der Commission dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, von denen erwartet werden kann, daß sie dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder die dem öffentlichen Interesse entgegengestanden haben, –


    a)   Bedingungen in von dem Inhaber des Copyright an einem Werk erteilten Lizenzen gehören, die die Nutzung des Werkes durch den Lizenznehmer oder das Recht des Copyright-Inhabers, andere Lizenzen zu erteilen, beschränken, oder

    b)   eine Weigerung eines Copyright-Inhabers, Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen, gehört,

so umfassen die durch Teil I von Anhang 8 zum Fair Trading Act 1973 (Befugnisse, die zu Zwecken der Beseitigung oder Verhinderung von nachteiligen Wirkungen, die im Bericht der Commission aufgeführt sind, ausgeübt worden können) zuerkannten Befugnisse die Befugnis, jene Bedingungen für ungültig zu erklären oder abzuändern und, statt dessen oder zusätzlich, vorzusehen, daß Lizenzen in bezug auf das Copyright von Rechts wegen erhältlich sind.

(2) Die Bezugnahmen in den Artikeln 56 (2) und 73 (2) jenes Act und in den Artikeln 10 (2)(b) und 12 (5) des Competition Act 1980 auf die in jenem Teil jenes Anhanges angegebenen Befugnisse sind entsprechend auszulegen.

(3) Ein Minister darf die kraft dieses Artikels gegebenen Befugnisse nur dann ausüben, wenn er davon überzeugt ist, daß dies gegen keine sich auf Copyright beziehende Konvention, der das Vereinigte Königreich als Vertragsstaat angehört, verstößt.

(4) Die Bedingungen einer kraft dieses Artikels erhältlichen Lizenz werden in Ermangelung einer Vereinbarung von dem Copyright Tribunal auf einen Antrag der die Lizenz begehrenden Person hin festgesetzt; so festgesetzte Bedingungen ermächtigen den Lizenznehmer, alle Handlungen vorzunehmen, in bezug auf welche eine Lizenz so erhältlich ist.

(5) Werden die Bedingungen einer Lizenz von dem Tribunal festgesetzt, so ist die Lizenz von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem der Antrag an das Tribunal gestellt wurde.

Kapitel VIII
Das Copyright Tribunal

Das Tribunal

Artikel 145
Das Copyright-Tribunal

(1) Das gemäß Artikel 23 des Copyright Act 1956[4] errichtete Tribunal wird in das Copyright Tribunal umbenannt.

(2) Das Tribunal besteht aus einem von dem Lord Chancellor nach Beratung mit dem Lord Advocate ernannten Vorsitzenden und zwei ebenso ernannten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie aus nicht weniger als zwei und nicht mehr als acht von dem Secretary of State ernannten ordentlichen Mitgliedern.

(3) Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender kann nur ernannt werden, wer ein Barrister, Advokat oder Solicitor mit nicht weniger als siebenjähriger Berufserfahrung ist oder wer ein gerichtliches Amt bekleidet hat.

Artikel 146
Mitglieder des Tribunal

(1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen bekleiden die Mitglieder des Copyright Tribunal ihr Amt in Übereinstimmung mit ihren Ernennungsbedingungen und scheiden ebenso aus dem Amt aus.

(2) Ein Mitglied des Tribunal kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung an den Secretary of State oder, im Falle des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden, an den Lord Chancellor niederlegen.

(3) Der Secretary of State oder, im Falle des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden, der Lord Chancellor, kann ein Mitglied durch eine in Schriftform abgefaßte, an jenes Mitglied gerichtete Mitteilung aus dem Amt entfernen, wenn


    a)   es zahlungsunfähig geworden ist oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern geschlossen hat oder, in Schottland, sein Vermögen unter Zwangsverwaltung gestellt worden ist oder es eine Urkunde über die Übereignung von Vermögen an einen Treuhänder zur Sicherung einer Vielzahl von Gläubigern unterzeichnet hat oder einen Vergleich zur Abwendung eines Konkurses geschlossen hat, oder

    b)   es körperlich oder geistig behindert ist,

oder wenn es nach Meinung des Secretary of State bzw. des Lord Chancellor anderweitig unfähig oder ungeeignet ist, seine Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

(4) Ist ein Mitglied des Tribunal aufgrund von Krankheit, Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grunde zu einer Zeit unfähig, die Pflichten seines Amtes entweder im allgemeinen oder in bezug auf ein bestimmtes Verfahren zu erfüllen, so kann eine Person ernannt werden, die seine Pflichten für einen 6 Monate im Zusammenhang nicht überschreitenden Zeitraum bzw. seine Pflichten in bezug auf jenes Verfahren erfüllt.

(5) Die Ernennung erfolgt


    a)   im Falle des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden durch den Lord Chancellor, der eine Person ernennen muß, die für die Ernennung zu jenem Amt in Frage käme, und

    b)   im Falle eines ordentlichen Mitgliedes durch den Secretary of State;

eine so ernannte Person hat für die Dauer ihrer Ernennung oder in bezug auf das betreffende Verfahren dieselben Befugnisse wie die Person, an deren Stelle sie ernannt ist.

(6) Der Lord Chancellor zieht den Lord Advocate vor der Ausübung seiner Befugnisse gemäß diesem Artikel zu Rate.

Artikel 147
Finanzielle Bestimmungen

(1) Den Mitgliedern des Copyright Tribunal ist eine solche Vergütung (entweder als Gehalt oder als Honorar) und sind solche Spesen zu zahlen, wie sie der Secretary of State mit Billigung des Treasury festsetzt.

(2) Der Secretary of State kann für das Tribunal solches Personal ernennen, wie er es, bezüglich der Anzahl und Vergütung, mit Billigung des Treasury bestimmen mag.

(3) Die Vergütung und die Spesen der Mitglieder des Tribunal, die Vergütung jeglichen Personals und solche anderen Auslagen des Tribunal, wie sie der Secretary of State mit Billigung des Treasury festsetzen mag, sind aus Geldern zu bezahlen, die vom Parlament bereitgestellt werden.

Artikel 148
Zusammensetzung für Verfahrenszwecke

(1) Für die Zwecke von Verfahren besteht das Copyright Tribunal aus –


    a)   einem Vorsitzenden, der entweder der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender des Tribunal ist,

    b)   zwei oder mehr ordentlichen Mitgliedern.

(2) Sind sich die Mitglieder des Tribunal bei Behandlung irgendeiner Sache nicht einig, so ergeht die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß; und falls in einem solchen Fall Stimmengleichheit besteht, so hat der Vorsitzende eine weitere, entscheidende Stimme.

(3) Hat ein Teil eines Verfahrens vor dem Tribunal stattgefunden und ist ein Mitglied oder sind mehrere Mitglieder des Tribunal unfähig, das Verfahren fortzusetzen, so bleibt das Tribunal für die Zwecke jenes Verfahrens solange ordnungsgemäß gebildet, wie die Anzahl der Mitglieder nicht auf weniger als drei verringert wird.

(4) Ist der Vorsitzende unfähig, das Verfahren fortzusetzen, so –


    a)   ernennt der Vorsitzende des Tribunal eines der verbleibenden Mitglieder dazu, als Vorsitzender zu handeln und

    b)   ernennt der Vorsitzende des Tribunal eine in geeigneter Weise qualifizierte Person dazu, bei dem Verfahren anwesend zu sein und die Mitglieder zu jeder auftretenden Rechtsfrage zu beraten.

(5) Eine Person ist für die Zwecke von Abs. 4 (b) »in geeigneter Weise qualifiziert», wenn sie ein stellvertretender Vorsitzender des Tribunal ist oder für die Ernennung als ein solcher in Frage kommt.

Zuständigkeit und Verfahren

Artikel 149
Zuständigkeit des Tribunal

Die Aufgabe des Copyright Tribunal ist es, Verfahren gemäß –


    a)   Artikel 118, 119 oder 120 (Vorlage von Lizenzierungsplan);

    b)   Artikel 121 oder 122 (Antrag in bezug auf Berechtigung auf Lizenz gemäß Lizenzierungsplan);

    c)   Artikel 125, 126 oder 127 (Vorlage oder Antrag in bezug auf Lizenzierung durch lizenzerteilende Stelle);

    cc)135D oder 135E (Antrag oder Vorlage in bezug auf Nutzung von Rechts wegen von Tonaufnahmen in Sendungen oder Kabelprogrammdiensten);

    d)    Artikel 139 (Rechtsmittel gegen Anordnung bezüglich der Reichweite von Lizenzierungsplan oder Lizenz);

    e)    Artikel 142 (Antrag auf Festsetzung von für die Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen zu zahlender Vergütung oder anderem zu zahlenden Betrag);

    f)    Artikel 144 (4) (Antrag auf Festsetzung von Bedingungen einer von Rechts wegen erhältlichen Copyright-Lizenz);

    g)    Artikel 190 (Antrag auf Erteilung von Zustimmung im Namen des ausübenden Künstlers zu Zwecken von Teil II);

    h)   Paragraph 5 von Anhang 6 (Bestimmung von an Treuhänder für das Hospital for Sick Children zu zahlender Tantieme oder anderer Vergütung)

richterlich zu entscheiden.

Artikel 150
Allgemeine Befugnis, Verfahrensregeln aufzustellen

(1) Der Lord Chancellor kann nach Beratung mit dem Lord Advocate Regeln für das Verfahren vor dem Copyright Tribunal und, vorbehaltlich der Billigung des Treasury, Regeln für die bezüglich solcher Verfahren zu berechnenden Gebühren aufstellen.

(2) Die Regeln können in bezug auf das Tribunal –


    a)   soweit Verfahren in England und Wales betroffen sind, jegliche Bestimmung des Arbitration Act 1950 verwenden;

    b)   soweit Verfahren in Nordirland betroffen sind, jegliche Bestimmung des Arbitration Act (Northern Ireland) 1937 verwenden;

jegliche so verwendeten Bestimmungen sind in den Regeln aufzuführen oder den Regeln als Anhang beizufügen.

(3) In den Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, –


    a)   durch die dem Tribunal verboten wird, eine Vorlage gemäß Artikel 118, 119 oder 120 einer Repräsentativorganisation zu behandeln, wenn das Tribunal nicht davon überzeugt ist, daß die Organisation für die Personengruppe, die sie zu vertreten beansprucht, hinreichend repräsentativ ist;

    b)   durch die die Parteien jedes Verfahrens angegeben werden und durch die es dem Tribunal ermöglicht wird, jede Person oder Organisation, die das Tribunal davon überzeugt, daß sie ein wesentliches Interesse an der Sache hat, zu einer Verfahrenspartei zu machen; und.

    c)   die von dem Tribunal fordern, den Verfahrensparteien eine Möglichkeit zu geben, ihren Fall je nach den Bestimmungen in Schriftform oder mündlich darzulegen.

(4) Die Regeln können Bestimmungen vorsehen, um irgendwelche Neben- oder Folgesachen irgendeines Rechtsmittels gegen das Tribunal gemäß Artikel 152 (Rechtsmittel zum Gericht über Rechtsfrage) zu regeln oder vorzuschreiben.

(5) Regeln gemäß diesem Artikel werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden
Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 151
Kosten, Beweis von Anordnungen etc.

(1) Das Copyright Tribunal kann anordnen, daß die Verfahrenskosten einer Verfahrenspartei von einer anderen Partei, die das Tribunal bestimmen kann, zu zahlen sind; das Tribunal kann die Höhe der Kosten schätzen oder festsetzen, oder bestimmen, auf welche Art sie zu schätzen sind.

(2) Eine Urkunde, die besagt, eine Abschrift einer Anordnung des Tribunal zu sein und von dem Vorsitzenden als eine mit dem Original übereinstimmende Abschrift bestätigt worden zu sein, ist bis zum Beweise des Gegenteils in jedem Verfahren ein ausreichender Beweis.

(3) In bezug auf Verfahren in Schottland hat das Tribunal die gleichen Befugnisse, die Anwesenheit von Zeugen und die Vorlage von Urkunden sicherzustellen, sowie die gleichen Befugnisse im Hinblick auf die eidliche Vernehmung von Zeugen, wie ein Schiedsrichter bei einer Vorlage.

Rechtsmittel

Artikel 152
Rechtsmittel zum Gericht über Rechtsfragen

(1) Ein Rechtsmittel ist wegen jeder sich aus einer Entscheidung des Copyright Tribunal ergebenden Rechtsfrage zum High Court oder, im Falle eines Verfahrens des Tribunal in Schottland, zum Court of Session zulässig.

(2) Im Wege von Vorschriften gemäß Artikel 150 werden Bestimmungen zur Festsetzung einer Frist, innerhalb derer ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, erlassen.

(3) Im Wege von Vorschriften gemäß jenem Artikel können Bestimmungen erlassen werden, denen zufolge –


    a)   die Wirksamkeit von Anordnungen des Tribunal in Fällen, in denen gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ausgesetzt wird oder das Tribunal ermächtigt oder verpflichtet wird, ihre Wirksamkeit auszusetzen;

    b)   die Wirksamkeit einer Bestimmung dieses Gesetzes in bezug auf eine Anordnung des Tribunal, deren Wirksamkeit ausgesetzt ist, im Hinblick auf die Anordnung abgeändert wird;

    c)   Mitteilungen veröffentlicht oder andere Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, daß von der einstweiligen Aufhebung einer Anordnung des Tribunal betroffene Personen über ihre einstweilige Aufhebung in Kenntnis gesetzt werden.


Kapitel IX
Qualifikation für und Erstreckung von Copyright- Schutz

Qualifikation für Copyright-Schutz

Artikel 153
Qualifikation für Copyright Schutz

(1) Copyright an einem Werk besteht nur, wenn die Qualifikationsvoraussetzungen dieses Kapitels betreffend –


    a)   den Urheber (siehe Artikel 154), oder

    b)   das Land, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde (siehe Artikel 155), oder

    c)   im Falle einer Sendung oder eines Kabelprogrammes das Land, von dem aus die Sendung ausgestellt oder das Kabelprogramm ausgesendet wurde (siehe Artikel 156)

erfüllt sind.

(2) Abs. 1 findet in bezug auf das Copyright der Krone oder des Parlaments (siehe Artikel 163 bis 166) oder auf vermöge des Artikel 168 (Copyright bestimmter internationaler Organisationen) bestehendes Copyright keine Anwendung.

(3) Sind die Qualifikationsvoraussetzungen dieses Kapitels oder von Artikel 163, 165 oder 168 in bezug auf ein Werk einmal erfüllt, so
erlischt das Copyright nicht aufgrund irgendeines nachfolgenden Ereignisses.

Artikel 154
Qualifikation unter Bezugnahme auf den Urheber

(1) Ein Werk ist für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn der Urheber zur maßgeblichen Zeit eine qualifizierte Person war, nämlich –


    a)   ein britischer Staatsbürger, ein Staatsbürger eines britischen Abhängigen Gebietes, ein britischer Staatsangehöriger (Übersee), ein britischer Übersee-Staatsbürger, ein britischer Untertan oder ein britischer Schutzangehöriger im Sinne des British Nationality Act 1981 war, oder

    b)   als natürliche Person seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land, auf das sich die betreffenden Bestimmungen dieses Teiles erstrecken, hatte, oder

    c)   eine gemäß dem Recht eines Teiles des Vereinigten Königreiches oder eines anderen Landes, auf das sich die betreffenden Bestimmungen dieses Teiles erstrecken, errichtete juristische Person war.

(2) Wenn oder soweit Bestimmungen gemäß Artikel 159 (Anwendung dieses Teiles auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt) im Wege der Order erlassen werden, ist ein Werk auch dann für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn der Urheber zu der maßgeblichen Zeit ein Staatsbürger oder Untertan eines Landes, auf das sich die Order bezieht, war oder als natürliche Person in jenem Land seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte oder eine gemäß dem Recht jenes Landes errichtete juristische Person war.

(3) Ein gemeinschaftliches Werk ist für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn zu der maßgeblichen Zeit einer der Urheber die Voraussetzungen von Abs. 1 oder 2 erfüllt; ist ein Werk jedoch nur gemäß diesem Artikel für den Copyright-Schutz qualifiziert, so werden nur die Urheber, die jene Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke von –

Artikel 11 (1) und (2) (erster Copyright-Inhaber; Berechtigung des Urhebers oder seines Arbeitgebers),

Artikel 12 (1) und (2) (Dauer des Copyright; abhängig von Lebensdauer des Urhebers, wenn nicht Werk unbekannter Urheberschaft), und Artikel 9 (4) (Bedeutung von »unbekannte Urheberschaft»), soweit er für die Zwecke von Artikel 12 (2) Anwendung findet, und

Artikel 57 (anonyme oder pseudonyme Werke: aufgrund der Annahme des Erlöschens des Copyright oder des Todes des Urhebers zulässige Handlungen)

berücksichtigt.

(4) Die maßgebliche Zeit in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst ist –


    a)   im Falle eines unveröffentlichten Werkes der Zeitpunkt, zu dem das Werk hergestellt wurde oder, falls sich das Herstellen des Werkes über einen Zeitraum erstreckte, ein wesentlicher Teil jenes Zeitraumes;

    b)   im Falle eines veröffentlichten Werkes der Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde oder, falls der Urheber vor jenem Zeitpunkt gestorben war, unmittelbar vor seinem Tode.

(5) Die maßgebliche Zeit in bezug auf andere Werkarten ist –


    a)   im Falle einer Tonaufnahme oder eines Filmes der Zeitpunkt der Herstellung;

    b)   im Falle einer Sendung der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestrahlt wurde;

    c)   im Falle eines Kabelprogrammes der Zeitpunkt der Aufnahme des Programmes in einen Kabelprogrammdienst;

    d)   im Falle einer typographischen Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe der Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe erstmals veröffentlicht wurde.

Artikel 155
Qualifikation unter Bezugnahme auf das Land der erstmaligen Veröffentlichung

(1) Ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst, eine Tonaufnahme oder ein Film, oder die typographische Gestaltung einer veröffentlichten Werkausgabe ist für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn es bzw. sie bzw. er erstmals


    a)   im Vereinigten Königreich, oder

    b)   in einem anderen Land, auf das sich die betreffenden Bestimmungen dieses Teiles erstrecken,

veröffentlicht wurde.

(2) Wenn oder soweit Bestimmungen gemäß Artikel 159 (Anwendung dieses Teiles auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt) im Wege der Order erlassen werden, ist ein
solches Werk für den Copyright-Schutz auch dann qualifiziert, wenn es in einem Land erstmals veröffentlicht worden ist, auf das sich die Order bezieht.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist die Veröffentlichung in einem Lande nicht wegen gleichzeitiger anderwärtiger Veröffentlichung als eine andere als die erstmalige Veröffentlichung anzusehen; für diesen Zweck ist eine anderwärtige Veröffentlichung innerhalb des Zeitraumes der vorangehenden 30 Tage als gleichzeitig zu behandeln.

Artikel 156
Qualifikation unter Bezugnahme auf den Ort der Übermittlung

(1) Eine Sendung ist für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn sie von einem Ort ausgestrahlt, und ein Kabelprogramm ist für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn es von einem Ort ausgesendet wird, der sich –


    a)   im Vereinigten Königreich, oder

    b)   in einem anderen Land, auf das sich die betreffenden Bestimmungen dieses Teiles erstrecken,

befindet.

(2) Wenn oder soweit Bestimmungen gemäß Artikel 159 (Anwendung dieses Teiles auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt) im Wege der Order erlassen werden, ist eine Sendung oder ein Kabelprogramm auch dann für den Copyright-Schutz qualifiziert, wenn sie von einem Ort ausgestrahlt bzw. es von einem Ort ausgesendet wird, der sich in einem Land befindet, auf das sich die Order bezieht.

Erstreckung und Anwendung dieses Teiles

Artikel 157
Länder, auf welche sich dieser Teil erstreckt

(1) Dieser Teil erstreckt sich auf England und Wales, Schottland und Nordirland.

(2) Ihre Majestät kann durch Order in Council bestimmen, daß sich dieser Teil vorbehaltlich solcher Ausnahmen und Änderungen, wie sie in der Order angegeben werden können, auf


    a)   eine der Kanalinseln,

    b)   die Isle of Man, oder

    c)   eine Kolonie

erstreckt.

(3) Jene Befugnis umfaßt die Befugnis, jede gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Kapitels erlassene Order in Council vorbehaltlich solcher Ausnahmen und Änderungen, wie sie in der Order angegeben werden können, zu erstrecken.

(4) Der Gesetzgeber eines Landes, auf das dieser Teil erstreckt worden ist, kann die Bestimmungen dieses Teiles, die als Teil des Rechts jenes Landes wirksam sind, so abändern oder ergänzen, wie er es für notwendig erachten mag, um die Bestimmungen den Verhältnissen jenes Landes anzupassen –


    a)   betreffend das Verfahren und die Rechtsbehelfe, oder

    b)   betreffend Werke, die vermöge einer Beziehung zu jenem Land für den Copyright-Schutz qualifiziert sind.

(5) Nichts in diesem Artikel ist dahin auszulegen, daß es die Erstreckung von Paragraph 36 in Anhang 1 (Übergangsbestimmungen: abhängige Gebiete, in denen der Copyright Act 1956 oder der Copyright Act 1911 in Kraft bleibt) in bezug auf das Recht eines abhängigen Gebietes, auf welches sich dieser Teil nicht erstreckt, beschränken würde.

Artikel 158
Länder, die aufhören, Kolonien zu sein

(1) Die folgenden Bestimmungen finden in Fällen Anwendung, in denen ein Land, auf welches dieser Teil erstreckt worden ist, aufhört, eine Kolonie des Vereinigten Königreiches zu sein.

(2) Von dem Zeitpunkt an, zu dem das Land aufhört, eine Kolonie zu sein, ist es für die Zwecke von –


    a)    Artikel 160 (2)(a) (Versagung von Copyright-Schutz für Staatsbürger von Ländern, die britischen Werken keinen ausreichenden Schutz gewähren), und

    b)   Artikel 163 und 165 (Copyright der Krone und des Parlaments)

nicht mehr als ein Land anzusehen, auf das sich dieser Teil erstreckt.

(3) Jedoch ist das Land für die Zwecke der Artikel 154 bis 156 (Qualifikation für Copyright-Schutz) noch so lange als ein Land anzusehen, auf das sich dieser Teil erstreckt, bis –


    a)   eine Order in Council in bezug auf jenes Land gemäß Artikel 159 (Anwendung dieses Teiles auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt) erlassen ist, oder

    b)   eine Order in Council erlassen ist, derzufolge es nicht mehr so anzusehen ist, da die Bestimmungen dieses Teiles als Teil des Rechtes jenes Landes aufgehoben oder geändert worden sind.

(4) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß Abs. 3 (b) enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parlament.

Artikel 159
Anwendung dieses Teiles auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt

(1) Ihre Majestät kann im Wege der Order in Council Vorkehrungen zur Anwendung irgendwelcher in der Order angegebenen Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf ein Land, auf das sich dieser Teil nicht erstreckt, treffen, um sicherzustellen, daß jene Bestimmungen –


    a)   in bezug auf Personen, die Staatsbürger oder Untertanen jenes Landes sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort dort haben, so Anwendung finden, wie sie auf Personen Anwendung finden, die britische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich haben, oder

    b)   in bezug auf gemäß dem Recht jenes Landes errichtete juristische Personen so Anwendung finden, wie sie in bezug auf gemäß dem Recht eines Teiles des Vereinigten Königreiches errichtete juristische Personen Anwendung finden, oder

    c)   in bezug auf in jenem Land erstmals veröffentlichte Werke so Anwendung finden, wie sie in bezug auf im Vereinigten Königreich erstmals veröffentlichte Werke Anwendung finden, oder

    d)   in bezug auf von jenem Land aus ausgestrahlte Sendungen oder von jenem Land ausgesendete Kabelprogramme so Anwendung finden, wie sie in bezug auf vom Vereinigten Königreich aus ausgestrahlte Sendungen oder vom Vereinigten Königreich ausgesendete Kabelprogramme Anwendung finden.

(2) Eine Order kann Bestimmungen für alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Fälle vorsehen und kann –


    a)   jegliche Bestimmungen dieses Teiles vorbehaltlich solcher Ausnahmen oder Abänderungen, wie sie in der Order angegeben sind, für anwendbar erklären; und

    b)   bestimmen, daß jegliche Bestimmungen dieses Teiles entweder allgemein oder in bezug auf solche Werkkategorien oder andere Fallgruppen Anwendung finden, wie sie in der Order angegeben sind.

(3) Ausgenommen im Falle eines Konventionslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt Ihre Majestät in bezug auf ein Land nur dann eine Order in Council gemäß diesem Artikel, wenn sie davon überzeugt ist, daß gemäß dem Recht jenes Landes in bezug auf die Werkkategorie, auf die sich die Order bezieht, Bestimmungen erlassen worden sind oder in Zukunft erlassen werden, die den Copyright-Inhabern gemäß diesem Teil einen ausreichenden Schutz gewähren.

(4) In Abs. 3 bedeutet »Konventionsland» ein Land, das einer urheberrechtlichen Konvention angehört, der auch das Vereinigte Königreich angehört.

(5) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parlament.

Artikel 160
Versagung des Copyright-Schutzes gegenüber Angehörigen von Ländern, die britischen Werken keinen ausreichenden Schutz gewähren

(1) Hat Ihre Majestät den Eindruck, daß das Recht eines Landes britischen Werken, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, oder einer oder mehreren Kategorien solcher Werke keinen ausreichenden Schutz gewährt, so kann Ihre Majestät im Wege der Order in Council in Übereinstimmung mit diesem Artikel Bestimmungen erlassen, welche die Rechte beschränken, die dieser Teil in bezug auf Werke von Urhebern, die mit jenem Land in einer Beziehung stehen, zuerkennt.

(2) Eine Order in Council gemäß diesem Artikel hat das betroffene Land zu bezeichnen und vorzusehen, daß Werke, die erstmals nach einem in der Order angegebenen Zeitpunkt veröffentlicht worden sind, für die in der Order angegebenen Zwecke nicht als Werke zu behandeln sind, die vermöge einer solchen Veröffentlichung für den Copyright-Schutz qualifiziert sind, wenn die Urheber zu jener Zeit –


    a)   Staatsbürger oder Untertanen jenes Landes sind (ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land, auf das sich die betreffenden Bestimmungen dieses Teiles erstrecken), oder

    b)   gemäß dem Recht jenes Landes errichtete juristische Personen sind;

die Order kann solche Bestimmungen für alle Zwecke dieses Teiles oder für solche Zwecke, wie sie in der Order angegeben sind, vorsehen, entweder allgemein oder in bezug auf in der Order angegebene Fallgruppen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der in Abs. 1 in Bezug genommenen Unterlassung.

(3) Dieser Artikel findet auf literarische, dramatische Werke, Werke der Musik und der Kunst, Tonaufnahmen und Filme Anwendung; und der Begriff »britische Werke» bedeutet Werke, deren Urheber zur maßgeblichen Zeit eine qualifizierte Person im Sinne des Artikel 154 war.

(4) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parlament.

–Ergänzende Bestimmungen

Artikel 161
Die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel

(1) Für die Zwecke dieses Teiles sind die Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreiches als Teil des Vereinigten Königreiches anzusehen.

(2) Dieser Teil findet auf Handlungen, die im Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches auf einem Gebäude oder Schiff, das sich dort zu unmittelbar mit der Erforschung des Meeresgrundes oder des Meeresuntergrundes oder mit der Ausbeutung seiner Bodenschätze verbundenen Zwecken befindet, vorgenommen werden, so Anwendung, wie er auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

(3) Der Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches bedeutet die durch Anordnung gemäß Artikel 1 (7) des Continental Shelf Act 1964 bezeichneten Gebiete.

Artikel 162
Britische Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote

(1) Dieser Teil findet auf Handlungen, die auf einem britischen Schiff, Luftfahrzeug oder Luftkissenboot vorgenommen werden, so Anwendung, wie er auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

(2) In diesem Artikel –

bedeutet der Begriff »britisches Schiff» ein Schiff, das ein britisches Schiff im Sinne der Merchant Shipping Acts (siehe Artikel 2 des Merchant Shipping Act 1988), nicht jedoch vermöge einer Eintragung in das Schiffsregister in einem Land außerhalb des Vereinigten Königreiches ist;

und bedeuten die Begriffe »britisches Luftfahrzeug» und »britisches Luftkissenboot» ein im Vereinigten Königreich im Register eingetragenes Luftfahrzeug oder Luftkissenboot.

Kapitel X
Verschiedene und Allgemeine Bestimmungen

-Copyright der Krone und des Parlaments

Artikel 163
Copyright der Krone

(1) Wird ein Werk von Ihrer Majestät oder von einem Beamten oder Bediensteten der Krone im Rahmen seiner Pflichten geschaffen, –


    a)   so ist das Werk ungeachtet Artikel 153 (1) (gewöhnliche Qualifikation für Copyright-Schutz) für den Copyright-Schutz qualifiziert, und

    b)   so ist Ihre Majestät der erste Inhaber von jeglichem Copyright an dem Werk.

(2) Das Copyright an einem solchen Werk wird in diesem Teil ungeachtet der Tatsache, daß es an eine andere Person übertragen werden kann oder übertragen worden sein kann, als »Copyright der Krone» in Bezug genommen.

(3) Das Copyright der Krone an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst –


    a)   besteht bis zum Ablauf von 125 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Werk geschaffen wurde, fort, oder

    b)   besteht, falls das Werk vor dem Ablauf von 75 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem es geschaffen wurde, gewerblich veröffentlicht wird, bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem es erstmals so veröffentlicht wurde, fort.

(4) Ist bzw. sind im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes ein oder mehrere, jedoch nicht alle Urheber Personen, die unter Abs. 1 fallen, so findet dieser Artikel nur in bezug auf jene Urheber und in bezug auf das vermöge ihres Beitrages zum Werk bestehende Copyright Anwendung.

(5) Vorbehaltlich des oben Erwähnten und jeglichen ausdrücklichen Ausschlusses an anderer Stelle in diesem Teil finden die Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf das Copyright der Krone so Anwendung, wie auf anderes Copyright.

6) Wenn oder soweit Copyright des Parlaments an einem Werk besteht (siehe Artikel 165 und 166), findet dieser Artikel auf das Werk keine Anwendung.

Artikel 164
Copyright an Gesetzen und Maßnahmen

(1) Ihrer Majestät steht das Copyright an jedem Parlamentsgesetz oder an jeder Maßnahme der Generalsynode der Kirche von England zu.

(2) Das Copyright besteht von der Königlichen Zustimmung an bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Königliche Zustimmung gegeben wurde.

(3) Bezugnahmen in diesem Teil auf das Copyright der Krone (außer in Artikel 163) schließen das Copyright gemäß diesem Artikel ein; vorbehaltlich des oben Erwähnten finden die Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf das Copyright gemäß diesem Artikel so Anwendung, wie auf anderes Copyright der Krone.

(4) Kein anderes Copyright oder copyright-artiges Recht besteht an einem Parlamentsgesetz oder an einer Maßnahme.

Artikel 165
Copyright des Parlaments

(1) Wird ein Werk von oder unter Leitung oder Aufsicht von dem House of Commons oder dem House of Lords geschaffen, –


    a)   so ist das Werk ungeachtet Artikel 153 (1) (gewöhnliche Qualifikation für Copyright-Schutz) qualifiziert, und

    b)   so ist das House, von dem oder unter dessen Leitung oder Aufsicht das Werk geschaffen worden ist, der erste Inhaber jeglichen Copyrights an dem Werk, und falls das Werk von oder unter Leitung oder Aufsicht beider Houses geschaffen worden ist, so sind beide Houses gemeinschaftliche erste Inhaber des Copyright.

(2) Das Copyright an einem solchen Werk wird in diesem Teil ungeachtet der Tatsache, daß es an eine andere Person übertragen werden kann oder übertragen worden sein kann, als »Copyright des Parlaments» in Bezug genommen.

(3) Das Copyright des Parlaments an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Werk geschaffen wurde, fort.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Werke, die von oder unter Leitung oder Aufsicht des House of Commons oder des House of Lords geschaffen worden sind –


    a)   jedes von einem Beamten oder Arbeitnehmer jenes Hause im Rahmen seiner Pflichten geschaffene Werk,

    b)   jede Tonaufnahme, jeden Film, jede Live-Sendung und jedes Live-Kabelprogramm der Sitzungen jenes House;

jedoch ist ein Werk nicht allein deshalb als von oder unter Leitung oder Aufsicht von einem der beiden Houses geschaffen anzusehen, weil es von oder im Namen von jenem House in Auftrag gegeben worden ist.

(5) Handelt bzw. handeln im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes ein oder mehrere, jedoch nicht alle Urheber im Namen des oder unter Leitung oder Aufsicht des House of Commons oder des House of Lords, so findet dieser Artikel nur in bezug auf jene Urheber und in bezug auf das vermöge ihres Beitrages zu dem Werk bestehende Copyright Anwendung.

(6) Vorbehaltlich des oben Erwähnten und jeglichen ausdrücklichen Ausschlusses an anderer Stelle in diesem Teil finden die Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf das Copyright des Parlaments so Anwendung, wie auf anderes Copyright.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden vorbehaltlich jeglicher in einer Order in Council aufgeführter Ausnahmen oder Änderungen auch auf Werke Anwendung, die von oder unter Leitung oder Aufsicht von irgendeinem anderen gesetzgebenden Organ eines Landes, auf welches sich dieser Teil erstreckt, geschaffen worden sind; Bezugnahmen in diesem Teil auf »das Copyright des Parlaments" sind entsprechend auszulegen.

(8) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß Abs. 7 enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Artikel 166
Copyright an parlamentarischen Gesetzesentwürfen

(1) Das Copyright an jedem im Parlament eingebrachten Gesetzesentwurf steht in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen einem House oder beiden Houses of Parliament zu.

(2) Das Copyright an einer »public Bill» steht zunächst dem House zu, in dem der Gesetzesentwurf eingebracht worden ist und steht nach der Abgabe des Gesetzesentwurfes an das zweite House beiden Houses gemeinschaftlich zu, und besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem der Text des Gesetzesentwurfes dem House, in dem er eingebracht wird, ausgehändigt wird.

(3) Das Copyright an einer »private Bill» steht beiden Houses gemeinschaftlich zu und besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kopie des Gesetzesentwurfes erstmals in einem der beiden Houses hinterlegt wird.

(4) Das Copyright an einer »personal Bill» steht zunächst dem House of Lords und nach Abgabe des Gesetzesentwurfes an das House of Commons beiden Houses gemeinschaftlich zu, und besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem er zum Gegenstand einer Ersten Lesung im House of Lords
gemacht ist.

(5) Das Copyright gemäß diesem Artikel erlischt –


    a)   mit Königlicher Zustimmung, oder

    b)   falls der Gesetzesentwurf keine Königliche Zustimmung erhält, mit der Rücknahme oder Ablehnung des Gesetzesentwurfes oder mit dem Ende der Sitzungsperiode

vorausgesetzt, daß das Copyright an einem Gesetzesentwurf ungeachtet der Ablehnung des Gesetzesentwurfes in irgendeiner Sitzungsperiode durch das House of Lords fortbesteht, falls der Gesetzesentwurf kraft der Parliament Acts 1911 und 1949 weiterhin in jener Sitzungsperiode zur Erlangung der Königlichen Zustimmung vorgelegt werden kann.

(6) Bezugnahmen in diesem Teil auf das Copyright des Parlaments (außer in Artikel 165) schließen das Copyright gemäß diesem Artikel ein; die Bestimmungen dieses Teiles finden vorbehaltlich des oben Erwähnten in bezug auf Copyright gemäß diesem Artikel so Anwendung, wie auf anderes Copyright des Parlaments.

(7) Kein anderes Copyright oder copyright-artiges Recht besteht an einem Gesetzesentwurf, wenn Copyright einmal gemäß diesem Artikel bestanden hat; dies läßt jedoch die nachfolgende Geltung dieses Artikels in bezug auf einen Gesetzesentwurf unberührt, der in einer Sitzungsperiode nicht durchgebracht worden ist und in einer nachfolgenden Sitzungsperiode wieder eingebracht wird.

Artikel 167
Houses of Parliament: Ergänzende Bestimmungen in bezug auf Copyright

(1) Für die Zwecke des Innehabens von, Handeltreibens mit und Durchsetzens von Copyright, und in Zusammenhang mit allen Gerichtsverfahren, die sich auf Copyright beziehen, ist jedes House of Parliament so anzusehen, als besitze es die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer juristischen Person, wobei die Rechts- und Geschäftsfähigkeit nicht von einer Vertagung oder Auflösung berührt werden.

(2) Die Aufgaben des House of Commons als Copyright-Inhaber werden von dem Speaker im Namen des House ausgeübt; jene Aufgaben können von dem Vorsitzenden des Bewilligungsausschusses oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden, falls dieser von dem Speaker ermächtigt ist oder das Amt des Speaker vakant ist.

(3) Für diesen Zweck kann eine Person, die bei der Auflösung des Parlaments Speaker des House of Commons, Vorsitzender des Bewilligungsausschusses oder ein stellvertretender Vorsitzender war, so lange fortfahren zu handeln, bis die entsprechende Ernennung in der nächsten Sitzungsperiode des Parlaments erfolgt.

(4) Die Aufgaben des House of Lords als Copyright-Inhaber werden vom Clerk of the Parlaments im Namen des House of Lords ausgeübt; jene Aufgaben können von dem Clerk Assistant oder dem Reading Clerk wahrgenommen werden, wenn er von dem Clerk of the Parlaments dazu ermächtigt worden ist oder das Amt des Clerk of the Parlaments vakant ist.

(5) Gerichtsverfahren in bezug auf Copyright –


    a)   werden vom oder gegen das House of Commons im Namen von »The Speaker of the House of Commons» angestrengt; und

    b)   werden vom oder gegen das House of Lords im Namen von »The Clerk of the Parlaments" angestrengt.

Weitere verschiedene Bestimmungen

Artikel 168
Copyright, das bei bestimmten internationalen Organisationen entsteht

(1) Sofern ein ursprüngliches literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst –


    a)   von einem Beamten oder Arbeitnehmer einer internationalen Organisation, auf die dieser Artikel Anwendung findet, geschaffen wird, oder sofern ein solches Werk von einer solchen internationalen Organisation veröffentlicht wird, und

    b)   ein solches Werk für den Copyright-Schutz gemäß Artikel 154 (Qualifikation in bezug auf den Urheber) oder Artikel 155 (Qualifikation in bezug auf das Land der ersten Veröffentlichung) nicht qualifiziert ist,

so besteht dennoch Copyright an dem Werk vermöge dieses Artikels und die Organisation ist erster Inhaber jenes Copyright.

(2) Die internationalen Organisationen, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, sind diejenigen, in bezug auf welche Ihre Majestät durch Order in Council erklärt hat, die Anwendung dieses Artikels sei zweckmäßig.

(3) Das Copyright, das eine internationale Organisation vermöge dieses Artikels als erster Inhaber inne hat, besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Werk geschaffen worden ist oder bis zum Ablauf eines solchen längeren Zeitraumes fort, wie ihn Ihre Majestät durch eine Order in Council zum Zwecke der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches bestimmen kann.

(4) Eine internationale Organisation, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist so anzusehen, als besitze sie für die Zwecke des Innehabens von, Handeltreibens mit und Durchsetzens von Copyright und in Zusammenhang mit allen Gerichtsverfahren in bezug auf Copyright die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer juristischen Person, und als habe sie diese Fähigkeit für die genannten Zwecke und im genannten Zusammenhang zu jeder maßgeblichen Zeit besessen.

(5) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Artikel 169
Folklore etc.: Anonyme unveröffentlichte Werke

(1) Liegt im Falle eines unveröffentlichten literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst von unbekannter Urheberschaft ein Beweis dafür vor, daß der Urheber (oder, im Falle eines gemeinschaftlichen Werkes, einer der Urheber) durch die Beziehung zu einem Land außerhalb des Vereinigten Königreiches eine qualifizierte natürliche Person war, so wird bis zum Beweise des Gegenteils und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Teiles vermutet, daß er eine solche qualifizierte Person war und daß dementsprechend Copyright an dem Werk besteht.

(2) Falls gemäß dem Recht jenes Landes eine Stelle zum Schutz und zur Durchsetzung van Copyright an solchen Werken ernannt ist, kann Ihre Majestät durch eine Order in Council jene Stelle für die Zwecke dieses Artikels ausersehen.

(3) Eine so ausersehene Stelle ist im Vereinigten Königreich als eine Stelle anzuerkennen, die die Befugnis innehat, anstelle des Copyright-Inhabers alle Handlungen bis auf die Übertragung von Copyright vorzunehmen, die vorzunehmen sie gemäß dem Recht jenes Landes befugt ist; sie kann insbesondere in ihrem eigenen Namen Verfahren anstrengen.

(4) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

(5) In Abs. 1 bedeutet eine »qualifizierte natürliche Person» eine natürliche Person, deren Werke zur maßgeblichen Zeit (im Sinne von Artikel 154) gemäß jenem Artikel für den Copyright-Schutz qualifiziert waren.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine Übertragung des Copyright an dem Werk durch den Urheber stattgefunden hat und eine Mitteilung darüber an die ausersehene Stelle gemacht worden ist; nichts in diesem Artikel berührt die Gültigkeit einer durch den Urheber oder eine berechtigt für ihn handelnde Person vorgenommenen Übertragung von Copyright oder einer so erteilten Lizenz.

Übergangsvorschriften und Vorbehalte

Artikel 170
Übergangsvorschriften und Vorbehalte

Anhang 1 enthält Übergangsbestimmungen und Vorbehalte in bezug auf vor dem Inkrafttreten dieses Teiles geschaffene Werke, vorgenommene Handlungen und eingetretene Ereignisse, sowie anderes bezüglich der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Teiles.

Artikel 171
Rechte oder Vorrechte gemäß anderen Rechtsvorschriften oder dem Common Law

(1) Nichts in diesem Teil berührt


    a)   irgendein Recht oder Vorrecht irgendeiner Person aufgrund irgendeiner Rechtsvorschrift (außer in den Fällen, in denen die Rechtsvorschrift durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgehoben oder geändert wird);

    b)   irgendein anders als aufgrund einer Rechtsvorschrift bestehendes Recht oder Vorrecht der Krone;

    c)   irgendein Recht oder Vorrecht eines der beiden Houses of Parliament;

    d)   das Recht der Krone oder irgendeiner Person, die ihr Recht von der Krone abgeleitet hat, Gegenstände, die gemäß den Zoll- und Steuergesetzen

    beschlagnahmt worden sind, zu verkaufen, gebrauchen oder mit ihnen anderweitig Handel zu treiben;

    e)   die Wirksamkeit irgendeiner Regel des Equity-Rechtes in bezug auf den Bruch von treuhänderischen Verhältnissen oder in bezug auf Vertrauensbruch.

(2) Unter Beachtung jener Vorbehalte besteht kein Copyright oder copyright-artiges Recht anders als kraft dieses Teiles oder einer anderen diesbezüglichen Rechtsvorschrift.

(3) Nichts in diesem Teil berührt irgendwelche Rechtsregeln, die die Durchsetzung von Copyright aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus anderen Gründen verhindern oder beschränken.

(4) Nichts in diesem Teil berührt irgendwelche zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Klagerechte oder anderen Rechtsbehelfe, die anders als aufgrund dieses Teiles in bezug auf solche Handlungen zur Verfügung stehen, die eines der durch Kapitel IV (Urheberpersönlichkeitsrechte) zuerkannten Rechte verletzen.

(5) Die Vorbehalte in Abs. 1 gelten vorbehaltlich von Artikel 164 (4) und Artikel 166 (7) (Copyright an Gesetzen, Maßnahmen und Gesetzesentwürfen: Ausschluß von anderen copyright-artigen Rechten).

Auslegung

Artikel 172
Allgemeine Bestimmungen zur Auslegung

(1) Dieser Teil stellt das Copyright-Recht, nämlich die Bestimmungen des Copyright Act 1956 in geänderter Fassung, neu dar und ändert
es.

(2) Eine Bestimmung dieses Teiles, die einer Bestimmung des früheren Rechtes entspricht, darf nicht allein wegen einer Änderung des Ausdrucks als von dem früheren Recht abweichend ausgelegt werden.

(3) Entscheidungen aufgrund des früheren Rechtes können in Bezug genommen werden, um festzustellen, ob eine Bestimmung dieses Teiles von dem früheren Recht abweicht oder um anderweitig die zutreffende Auslegung dieses Teiles zu ermitteln.

Artikel 173
Auslegung von Bezugnahmen auf den Copyright-Inhaber

(1) Steht verschiedenen Personen (sei es infolge einer teilweisen Übertragung oder aus anderem Grunde) das Copyright an einem Werk in bezug auf verschiedene Aspekte zu, so ist der Copyright-Inhaber für jeglichen Zweck dieses Teiles diejenige Person, der das Copyright in bezug auf den für jenen Zweck maßgeblichen Aspekt zusteht.

(2) Haben mehr als eine Person Copyright (oder irgendeinen Aspekt des Copyright) gemeinschaftlich inne, so betreffen Bezugnahmen in diesem Teil auf den Copyright-Inhaber alle Inhaber, so daß insbesondere jedes Erfordernis der Zustimmung des Copyright-Inhabers die Zustimmung von allen von ihnen erfordert.

Artikel 174
Bedeutung des Begriffes "Bildungseinrichtung" und verwandter Ausdrücke

(1) Der Ausdruck »Bildungseinrichtung» in einer Bestimmung dieses Teiles bedeutet –


    a)   jegliche Schule, und

    b)   jegliche andere, für die Zwecke dieses Teiles oder jener Bestimmung durch Anordnung des Secretary of State bestimmte Art von Bildungseinrichtung.

(2) Der Secretary of State kann durch eine Anordnung vorsehen, daß die Bestimmungen dieses Teiles, die sich auf Bildungseinrichtungen beziehen, unter solchen Änderungen und Anpassungen, wie sie in der Anordnung angegeben werden können, in bezug auf Lehrer Anwendung finden, die von einer örtlichen Bildungsbehörde eingestellt sind, um andernorts Schüler zu unterrichten, die eine Bildungseinrichtung nicht besuchen können.

(3) In Abs. 1(a) hat der Begriff »Schule» –


    a)   in bezug auf England und Wales dieselbe Bedeutung wie im Education Act 1944;

    b)   in bezug auf Schottland dieselbe Bedeutung wie im Education (Scotland) Act 1962, mit der Ausnahme, daß der Begriff eine anerkannte Schule im Sinne des Social Work (Scotland) Act 1968 umfaßt;

    c)   in bezug auf Nordirland dieselbe Bedeutung wie in der Education and Libraries (Northern Ireland) Order 1986.

(4) Eine Anordnung gemäß Abs. 1(b) kann eine Art von Bildungseinrichtung durch Bezugnahme auf die Verordnungen spezifizieren, die von Zeit zu Zeit aufgrund irgendeiner in der Anordnung angegebenen Rechtsvorschrift gelten.

(5) In bezug auf eine Bildungseinrichtung umfassen die Ausdrücke »Lehrer» und »Schüler» in diesem Teil jede Person, die Unterricht gibt bzw. erhält.

(6) Bezugnahmen in diesem Teil auf irgendeine »im Namen von» einer Bildungseinrichtung vorgenommene Handlung betreffen deren Vornahme für die Zwecke jener Einrichtung durch irgendeine Person.

(7) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 175
Bedeutung von Veröffentlichung und gewerblicher Veröffentlichung

(1) In diesem Teil –


    a)   bedeutet der Begriff »Veröffentlichung» in bezug auf ein

    Werk die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit, und

    b)   umfaßt der Begriff »Veröffentlichung» in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst das Zugänglichmachen des Werkes an die Öffentlichkeit mittels eines elektronischen Datenabrufsystems;

verwandte Ausdrücke sind entsprechend auszulegen.

(2) In diesem Teil bedeutet der Begriff »gewerbliche Veröffentlichung» in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst –


    a)   das Herausgeben von Vervielfältigungsstücken des Werkes an die Öffentlichkeit zu einer Zeit, zu der Vervielfältigungsstücke, die vor dem Eingang von Aufträgen hergestellt worden sind, der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, oder

    b)   das Zugänglichmachen des Werkes an die Öffentlichkeit mittels eines elektronischen Datenabrufsystems;

verwandte Ausdrücke sind entsprechend auszulegen.

(3) Im Falle eines Werkes der Architektur in der Form eines Bauwerkes, oder im Falle eines in einem Bauwerk verkörperten Werkes der Kunst ist die Errichtung des Bauwerkes als der Veröffentlichung des Werkes gleichgestellt anzusehen.

(4) Die folgenden Handlungen stellen für die Zwecke dieses Teiles keine Veröffentlichung dar und Bezugnahmen auf die gewerbliche Veröffentlichung sind entsprechend auszulegen


    a)   im Falle eines literarischen, dramatischen Werkes oder Werkes der Musik –



      i.   die Wiedergabe des Werkes, oder

      ii.   das Senden des Werkes oder seine Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst (anderweitig als für die Zwecke eines elektronischen Datenabrufsystems);

    b)   im Falle eines Werkes der Kunst –



      i.   die Ausstellung des Werkes,

      ii.   die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken eines graphischen Werkes, das ein Werk der Architektur in der Form eines Bauwerkes oder eines Modells für ein Bauwerk, eine Skulptur oder ein Werk des Kunsthandwerks darstellt, an die Öffentlichkeit, oder die Herausgabe von Fotografien eines Werkes der Architektur in der Form eines Bauwerkes oder eines Modells für ein Bauwerk, einer Skulptur oder eines Werkes des Kunsthandwerks an die Öffentlichkeit,

      iii.   die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken eines das Werk enthaltenden Filmes an die Öffentlichkeit, oder

      iv.   das Senden des Werkes oder seine Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst, anderweitig als für die Zwecke eines elektronischen Datenabrufsystems);

    c)   im Falle einer Tonaufnahme oder eines Filmes –



      i.   das öffentliche Abspielen oder Zeigen des Werkes, oder

      ii.   das Senden des Werkes oder seine Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst.
(5) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Veröffentlichung oder die gewerbliche Veröffentlichung umfassen keine Veröffentlichung, die nur fingiert ist und den angemessenen Bedarf der Öffentlichkeit nicht befriedigen soll.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels bleibt jegliche nicht genehmigte Handlung außer Betracht.

Artikel 176
Voraussetzung der Unterzeichnung: Anwendung in bezug auf eine juristische Person

(1) Die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Voraussetzung, daß eine Urkunde von oder im Namen einer Person zu unterzeichnen ist, wird in dem Falle einer juristischen Person auch durch das Anbringen ihres Siegels erfüllt –

Artikel 78 (3)(b) (Geltendmachung des Rechtes auf Erkennbarmachung des Urhebers durch den Lizenzgeber im Falle einer öffentlichen Ausstellung eines aufgrund der Lizenz hergestellten Vervielfältigungsstückes),

Artikel 90 (3) (Übertragung von Copyright),

Artikel 91 (1) (Übertragung von künftigem Copyright),

Artikel 92 (1) (Erteilung von ausschließlicher Lizenz).

(2) Die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Voraussetzung, daß eine Urkunde von einer Person zu unterzeichnen ist, wird in dem Falle einer juristischen Person durch die Unterschrift im Namen dar juristischen Person oder durch das Anbringen ihres Siegels erfüllt –

Artikel 78 (2)(b) (Geltendmachung des Rechtes, den Urheber erkennbar zu machen, durch in Schriftform abgefaßte Urkunde),

Artikel 87 (2) (Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte).

Artikel 177
Anwendung von Ausdrücken in Schottland

Bei dar Anwendung dieses Teiles auf Schottland –

bedeutet »account of profits» (»Rechnungslegung der erzielten Gewinne») accounting and payment of profits;

bedeutet »accounts» (»Rechnungen») count, reckoning and payment;

bedeutet »assignment» (»Übertragung») assignation; bedeutet »costs» (»Kosten») expenses;

bedeutet »defendant» (»Beklagtem) defender;

bedeutet »delivery up» (»Herausgabe») delivery;

bedeutet »estoppel» (»Verwirkung») personal bar;

bedeutet »injunction» (»Unterlassungsverfügung») interdict;

bedeutet »interlocutory relief» (»einstweiliger Rechtsschutz») interim remedy; und

bedeutet »plaintiff» (»Kläger») pursuer.

Artikel 178
Weitere Definitionen

In diesem Teil –

umfaßt der Begriff »Artikel» im Zusammenhang mit einem Artikel in einer Zeitschrift ein Element irgendeiner Art;

umfaßt der Begriff »Geschäft» einen handwerklichen oder kaufmännischen Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit;

bedeutet der Begriff »Kollektivwerk» –


    a)   ein gemeinschaftliches Werk, oder

    b)   ein Werk, in dem getrennte Beiträge von verschiedenen Urhebern oder Werke oder Teile von Werken verschiedener Urheber verbunden sind;

bedeutet der Begriff »computer-erzeugt» in bezug auf ein Werk, daß das Werk unter solchen Umständen durch Computer erzeugt ist, daß kein Mensch als Urheber das Werkes vorhanden ist;

umfaßt der Begriff »Land» jegliches Hoheitsgebiet;

umfaßt dar Begriff »die Krone» die Krone aus dem Recht der Regierung Ihrer Majestät in Nordirland oder in irgendeinem Land außerhalb des Vereinigten Königreiches, auf welches sich dieser Teil erstreckt;

bedeutet der Begriff »elektronisch» durch elektrische, magnetische, elektro-magnetische, elektro-chemische oder elektromechanische Energie angetrieben, und bedeutet der Begriff »in elektronischer Form» in einer nur durch elektronische Mittel nutzbaren Form;

beziehen sich die Begriffe »angestellt», »Arbeitnehmer», »Arbeitgeber» und »Arbeitsverhältnis» auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Dienstvertrages oder eines Berufsausbildungsvertrages;

umfaßt der Begriff »Faksimile-Vervielfältigungsstück» ein Vervielfältigungsstück, das im Maßstab verkleinert oder vergrößert ist;

bedeutet der Begriff »internationale Organisation" eine Organisation, deren Mitglieder einen Staat oder mehrere Staaten umfassen;

umfaßt der Begriff »gerichtliche Verfahren" Verfahren vor irgendeinem Gericht, Tribunal oder vor irgendeiner Person, die die Befugnis innehat, über irgendeine Sache, die die Common Law-Rechte oder -Verpflichtungen einer Person berührt, zu entscheiden;

umfaßt der Begriff »parlamentarische Verfahren» Verfahren der Northern Ireland Assembly oder des Europäischen Parlaments;

bedeutet der Begriff »Vermietung» jegliche Vereinbarung, derzufolge ein Vervielfältigungsstück eines Werkes –


    a)   gegen Zahlung (in Geld oder Geldes Wert), oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes als Teil von Dienstleistungen oder Annehmlichkeiten, für welche eine Zahlung geleistet wird,

unter der Bedingung zur Verfügung gesteht wird, daß es zurückgegeben werden wird oder kann;

beziehen sich die Begriffe »reprographisches Vervielfältigungsstück» und »reprographisches Vervielfältigen» auf das Vervielfältigen mittels eines reprographischen Verfahrens;

bedeutet der Begriff »reprographisches Verfahren» ein Verfahren –


    a)   zur Herstellung von Faksimile-Vervielfältigungsstücken, oder

    b)   das den Gebrauch von Geräten zur Herstellung mehrerer Vervielfältigungsstücke mit sich bringt,

und umfaßt in bezug auf ein Werk in elektronischer Form jegliches Vervielfältigen durch elektronische Mittel, umfaßt jedoch nicht das Herstellen eines Films oder einer Tonaufnahme;

bedeutet der Begriff »ausreichende Anerkennung» eine Anerkennung, die das fragliche Werk nach seinem Titel oder seiner sonstigen Kennzeichnung identifiziert und auch den Urheber erkennbar macht, es sei denn –


    a)   das Werk, im Falle eines veröffentlichten Werkes, ist anonym veröffentlicht worden;

    b)   es ist im Falle eines unveröffentlichten Werkes einer Person nicht möglich, die Identität des Urhebers durch angemessene Nachforschungen zu ermitteln;

bedeutet der Begriff »ausreichende Ablehnungserklärung» in bezug auf eine Handlung, die das durch Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen) zuerkannte Recht zu verletzen geeignet ist, eine klare und angemessen hervorscheinende Angabe, daß das Werk einer Behandlung ausgesetzt worden ist, der der Urheber oder Regisseur nicht zugestimmt hat, wobei die Angabe –


    a)   zu der Zeit der Handlung gemacht wird, und

    b)   zusammen mit der Erkennbarmachung erscheint, wenn der Urheber oder Regisseur später erkennbar gemacht wird;

bedeutet der Begriff »Telekommunikationssystem» ein System zur elektronischen Übertragung von Bildern, Tönen oder anderer Information;

umfaßt der Begriff »typographisches Schriftzeichen» ein bei dem Drucken gebrauchtes schmückendes Motiv;

bedeutet der Begriff »nicht genehmigt» im Hinblick auf irgendeine in Zusammenhang mit einem Werk vorgenommene Handlung eine Handlung, die anders als –


    a)   aufgrund oder mit der Zustimmung des Copyright-Inhabers vorgenommen wird, oder

    b)   aufgrund oder mit der Zustimmung des Urhebers oder, in einem Fall, indem Artikel 11 (2) Anwendung gefunden hätte, aufgrund oder mit der Zustimmung des Arbeitgebers des Urhebers oder, in jedem der beiden Fälle, aufgrund oder mit der Zustimmung von berechtigt für ihn handelnden Personen vorgenommen wird, falls an dem Werk kein Copyright besteht, oder

    c)   aufgrund von Artikel 48 (Vervielfältigen etc. von bestimmtem Material durch die Krone) vorgenommen wird;

bedeutet der Begriff »drahtlose Telegrafie» das Senden von elektromagnetischer Energie auf Wegen, die nicht in dafür errichteten oder eingerichteten körperlichen Gegenständen bestehen;

umfaßt der Begriff »Schriftform" jede Form der Aufzeichnung oder Kodierung, gleichgültig, ob sie mit der Hand oder auf andere Weise erfolgt ist und ohne Rücksicht auf das Verfahren, durch das sie aufgezeichnet worden ist oder auf das Medium, in oder auf dem sie aufgezeichnet worden ist, und der Begriff »schriftlich» ist entsprechend auszulegen.

Artikel 179
Verzeichnis der definierten Ausdrücke

Die folgende Tabelle zeigt die Bestimmungen, in denen die in diesem Teil gebrauchten Ausdrücke definiert oder anderweitig erklärt werden (ausgenommen Bestimmungen, in denen ein nur in demselben Artikel gebrauchter Ausdruck definiert oder erklärt wird) –

Rechnungslegung der erzielten Gewinne und Rechnungslegung (in Schottland): Artikel 177

Durch das Copyright vorbehaltene Handlungen: Artikel 16 (1)

Bearbeitung: Artikel 21 (3)

Archivar (in Artikel 37 bis 43): Artikel 37 (6)

Artikel (in einer Zeitschrift): Artikel 178

Werk der Kunst: Artikel 4 (1)

Übertragung (in Schottland): Artikel 177

Urheber: Artikel 9 und 10 (3)

Sendung (und verwandte Ausdrücke): Artikel 6

Bauwerk: Artikel 4 (2)

Geschäft: Artikel 178

Kabelprogramm, Kabelprogrammdienst (und verwandte Ausdrücke): Artikel 7

Kollektivwerk: Artikel 178

Inkrafttreten (in Anhang 1): Paragraph 1 (2) jenes Anhanges

Gewerbliche Veröffentlichung: Artikel 175

Computer-erzeugt: Artikel 178

Vervielfältigungsstück und Vervielfältigen: Artikel 17

Copyright (im allgemeinen): Artikel 1

Copyright (in Anhang 1): Paragraph 1 (2) jenes Anhanges

Copyright-Inhaber: Artikel 101 (2) und 173

Copyright Tribunal: Artikel 145

Copyright-Werk: Artikel 1 (2)

Kosten (in Schottland): Artikel 177

Land: Artikel 178

Die Krone: Artikel 178

Das Copyright der Krone: Artikel 163 (2) und 164 (3)

Beklagter (in Schottland): Artikel 177

Herausgabe (in Schottland): Artikel 177

Dramatisches Werk: Artikel 3 (1)

Bildungseinrichtung: Artikel 174 (1) bis (4)

Elektronisch und elektronische Form: Artikel 178

Angestellt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsverhältnis: Artikel 178

Ausschließliche Lizenz: Artikel 92 (1)

Bestehende Werke (in Anhang 1): Paragraph 1 (3) jenes Anhanges

Faksimile-Vervielfältigungsstück: Artikel 178

Film: Artikel 5

Künftiges Copyright: Artikel 91 (2)

Allgemeine Lizenz (in den Artikeln 140 und 141): Artikel 140 (7)

Graphisches Werk: Artikel 4 (2)

Rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück: Artikel 27

Unterlassungsverfügung (in Schottland): Artikel 177

Einstweiliger Rechtsschutz (in Schottland): Artikel 177

Internationale Organisation: Artikel 178

Die Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit: Artikel 18 (2)

Gemeinschaftliches (Werk): Artikel 10 (1) und (2)

Gerichtliches Verfahren: Artikel 178

Bibliothekar (in Artikel 37 bis 43): Artikel 37 (6)
Lizenz (in Artikel 125 bis 128): Artikel 124

Lizenz (Zustimmung) des Copyright-Inhabers: Artikel 90 (4), 91 (3) und 173

Lizenzerteilende Stelle (in Kapitel VII): Artikel 116 (2)

Lizenzierungsplan (im allgemeinen): Artikel 116 (1)

Lizenzierungsplan (in Artikel 118 bis 121): Artikel 117

Literarisches Werk: Artikel 3 (1)

Geschaffen (in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk oder Werk der Musik): Artikel 3 (2)

Werk der Musik: Artikel 3 (1)

Nadelzeit: Artikel 135AAnhang 1): Paragraph 1 (1) jenes Anhanges

Das Gesetz 1911 (in Anhang 1): Paragraph 1 (1) jenes Anhanges

Das Gesetz 1956 (in Anhang 1): Paragraph 1 (1) jenes Anhanges

Im Namen von (in bezug auf eine Bildungseinrichtung): Artikel 174 (5)

Das Copyright des Parlaments: Artikel 165 (2) und (7) und 166 (6)

Parlamentarische Verfahren: Artikel 178

Wiedergabe: Artikel 19 (2)

Fotografie: Artikel 4 (2)

Kläger (in Schottland): Artikel 177

Festgelegte Bedingungen (in Artikel 38 bis 43): Artikel 37 (1)(b)

Festgelegte Bibliothek oder festgelegtes Archiv (in Artikel 38 bis 43): Artikel 37 (1)(a)

Programm (in Zusammenhang mit dem Senden): Artikel 6 (3)

Künftiger Inhaber (des Copyright): Artikel 91 (2)

Veröffentlichung und verwandte Ausdrücke: Artikel 175

Veröffentlichte Werkausgabe (in Zusammenhang mit dem Copyright an der typographischen Gestaltung): Artikel 8

Schüler: Artikel 174 (5)

Vermietung: Artikel 178

Reprographische Vervielfältigungsstücke und reprographisches Vervielfältigen: Artikel 178

Reprographisches Verfahren: Artikel 178

Skulptur: Artikel 4 (2)

Unterzeichnet: Artikel 176

Tonaufnahme: Artikel 5 und 135A
Artikel 178

Ausreichende Ablehnungserklärung: Artikel 178

Lehrer: Artikel 174 (5)

Telekommunikationssystem: Artikel 178

Zahlungsbedingungen: Artikel 135A
Artikel 178

Nicht genehmigt (im Hinblick auf bezüglich eines Werkes vorgenommene Handlungen): Artikel 178

Unbekannt (in bezug auf den Urheber eines Werkes): Artikel 9 (5)

Unbekannte(r) Urheberschaft (Werk von): Artikel 9 (4)

Drahtlose Telegrafie: Artikel 178

Werk (in Anhang 1): Paragraph 2 (1) jenes Anhanges

Werk von mehr als einem Urheber (in Kapitel VII): Artikel 116 (4)

Schriftform und schriftlich: Artikel 178

Teil II
Rechte an Darbietungen

–Einleitende Bestimmungen

Artikel 180
An ausübende Künstler und Personen, die Aufnahmerechte innehaben, verliehene Rechte

(1) Dieser Teil verleiht Rechte –


    a)   an einen ausübenden Künstler, dessen Zustimmung zur Verwertung seiner Darbietungen (siehe Artikel 181 bis 184) erforderlich gemacht wird, und

    b)   an eine Person, die bezüglich einer Darbietung Aufnahmerechte innehat, und zwar verleiht dieser Teil Rechte in bezug auf Aufnahmen, die ohne die Zustimmung jener Person oder die Zustimmung des ausübenden Künstlers gemacht worden sind (siehe Artikel 185 bis 188),

und begründet Delikte in bezug auf das Handeltreiben mit oder auf das Gebrauchen von unerlaubten Aufnahmen und in bezug auf bestimmte andere verwandte Handlungen (siehe Artikel 198 und 201).

(2) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff »Darbietung« –


    a)   eine dramatische Darbietung (einschließlich Tanz und Pantomime),

    b)   eine musikalische Darbietung,

    c)   eine Lesung oder einen Vortrag eines literarischen Werkes, oder

    d)   eine Variete-Darbietung oder jegliche ähnliche Darbietung,

die bzw. der eine Live-Darbietung durch eine Person oder mehrere natürliche Personen darstellt, oder soweit dies der Fall ist; und

bedeutet der Begriff »Aufnahme« in bezug auf eine Darbietung einen Film oder eine Tonaufnahme, –


    a)   der bzw. die unmittelbar von der Live-Darbietung gemacht worden ist,

    b)   der bzw. die von einer Sendung der Darbietung oder von einem Kabelprogramm, das die Darbietung enthält, gemacht worden ist, oder

    c)   der bzw. die, sei es unmittelbar oder mittelbar, von einer anderen Aufnahme der Darbietung gemacht worden ist.

(3) Die durch diesen Teil verliehenen Rechte finden auf Darbietungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Teiles stattfinden; jedoch darf keine vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlung und keine Handlung, die infolge von vor dem Inkrafttreten getroffenen Vorkehrungen vorgenommen worden ist, als jene Rechte verletzend angesehen werden.

(4) Die durch diesen Teil verliehenen Rechte bestehen unabhängig von –


    a)   jeglichen Copyright an einem dargebotenen Werk, oder an einem Film oder einer Tonaufnahme der Darbietung, oder an einer Sendung oder an einem Kabelprogramm, die die Darbietung enthalten, und unabhängig von Urheberpersönlichkeitsrechten in bezug auf solche Werke, Filme, Tonaufnahmen, Sendungen und Kabelprogramme und

    b)   jeglichem anderen Recht oder jeglicher anderen Verpflichtung, das bzw. die anders als aufgrund dieses Teiles besteht.

Rechte der ausübenden Künstler

Artikel 181
Qualifizierte Darbietungen

Eine Darbietung ist für die Zwecke der Bestimmungen dieses Teiles, der sich auf die Rechte der ausübenden Künstler bezieht, eine qualifizierte Darbietung, wenn sie von einer qualifizierten natürlichen Person (wie in Artikel 206 definiert) ausgeführt wird oder in einem qualifizierten Land (wie ebenda definiert) stattfindet.

Artikel 182
Erfordernis der Zustimmung zu Aufnahme oder Live-Übertragung von Darbietungen

(1) Die Rechte eines ausübenden Künstlers werden von einer Person verletzt, die ohne seine Zustimmung –


    a)   eine Aufnahme der ganzen qualifizierten Darbietung oder eines wesentlichen Teiles davon zu anderen Zwecken als zu ihrem privaten und häuslichen Gebrauch macht, oder

    b)   eine ganze qualifizierte Darbietung oder einen wesentlichen Teil davon live sendet oder live in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt.

(2) In einem Verfahren wegen Verletzung von Rechten eines ausübenden Künstlers, das aufgrund von diesem Artikel angestrengt worden ist, darf ein Beklagter, der darlegt, daß er zur Zeit der Verletzung annehmen durfte, daß die Zustimmung gegeben worden sei, nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.

Artikel 183
Verletzung von Rechten eines ausübenden Künstlers durch Gebrauch von ohne Zustimmung hergestellter Aufnahme

Die Rechte eines ausübenden Künstlers werden von einer Person verletzt, die ohne seine Zustimmung –


    a)   eine qualifizierte Darbietung im ganzen oder einen wesentlichen Teil davon öffentlich zeigt oder abspielt, oder

    b)   eine qualifizierte Darbietung im ganzen oder einen wesentlichen Teil davon sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt,

und sich dabei einer Aufnahme bedient, die, wie jene Person weiß oder annehmen muß, ohne die Zustimmung des ausübenden Künstlers gemacht worden ist.

Artikel 184
Verletzung von Rechten eines ausübenden Künstlers durch Einfuhr, Besitz oder Handel treiben mit unerlaubter Aufnahme

(1) Die Rechte eines ausübenden Künstlers werden von einer Person verletzt, die ohne seine Zustimmung eine Aufnahme einer qualifizierten Darbietung –


    a)   zu anderen Zwecken als zu ihrem privaten und häuslichen Gebrauch in das Vereinigte Königreich einführt, oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes besitzt, verkauft oder vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder aus stellt, oder verbreitet,

wenn die Aufnahme, wie jene Person weiß oder annehmen muß, eine unerlaubte Aufnahme ist.

(2) Legt ein Beklagter in einem Verfahren wegen Verletzung von Rechten eines ausübenden Künstlers, das aufgrund dieses Artikels angestrengt worden ist, dar, daß die unerlaubte Aufnahme von ihm oder einem seiner Rechtsvorgänger gutgläubig erworben wurde, so besteht das einzige, gegen ihn in bezug auf die Verletzung verfügbare Rechtsmittel in Schadensersatzleistungen, die einen in bezug auf die beanstandete Handlung angemessenen Betrag nicht überschreiten dürfen.

(3) In Abs. 2 bedeutet der Begriff «gutgläubig erworben«, daß die Person, die die Aufnahme erwarb, nicht wußte und keinen Grund zu der Annahme hatte, daß sie eine unerlaubte Aufnahme war.

Rechte von Personen, die Aufnahmerechte innehaben

Artikel 185
Exklusive Aufnahmeverträge und Personen, die Aufnahmerechte innehaben

(1) In diesem Teil bedeutet ein «exklusiver Aufnahmevertrag« einen Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler und einer anderen Person, aufgrund dessen jene Person alle anderen Personen (einschließlich des ausübenden Künstlers) von der Herstellung von Aufnahmen einer oder mehrerer seiner Darbietungen im Hinblick auf deren gewerbliche Verwertung auszuschließen berechtigt ist.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf eine «Person, die Aufnahmerechte innehat« betreffen (vorbehaltlich von Abs. 3) in bezug auf eine Darbietung eine Person, –


    a)   die Partei eines exklusiven Aufnahmevertrages, der die Darbietung zum Gegenstand hat, ist und die Nutzungsrechte daraus innehat, oder

    b)   an die die Nutzungsrechte aus einem solchen Vertrag übertragen worden sind,

und die eine qualifizierte Person ist.

(3) Ist eine Darbietung Gegenstand eines exklusiven Aufnahmevertrages, ist jedoch die in Abs. 2 genannte Person keine qualifizierte Person, so betreffen Bezugnahmen in diesem Teil auf eine «Person, die Aufnahmerechte innehat« in bezug auf die Darbietung jede Person, –


    a)   der die Herstellung von Aufnahmen der Darbietung im Hinblick auf deren gewerbliche Verwertung von einer solchen Person genehmigt worden ist, oder

    b)   der die Nutzungsberechtigung einer solchen Lizenz übertragen worden ist,

und die eine qualifizierte Person ist.

(4) In diesem Artikel bedeutet «im Hinblick auf die gewerbliche Verwertung« im Hinblick darauf, die Aufnahmen zu verkaufen oder zu vermieten oder öffentlich zu zeigen oder abzuspielen.

Artikel 186
Erfordernis der Zustimmung zu Aufnahme von Darbietung, die Gegenstand eines exklusiven Vertrages ist

(1) Wer ohne Zustimmung einer Person, die in bezug auf eine Darbietung Aufnahmerechte innehat, oder ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers eine Aufnahme der ganzen Darbietung oder eines wesentlichen Teiles der Darbietung zu anderen Zwecken als zu seinem privaten und häuslichen Gebrauch macht, verletzt die Rechte jener Person.

(2) In einem aufgrund von diesem Artikel angestrengten Verfahren wegen Verletzung jener Rechte darf ein Beklagter, der darlegt, daß er zur Zeit der Verletzung annehmen durfte, daß die Zustimmung gegeben worden sei, nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.

Artikel 187
Verletzung von Aufnahmerechten durch Gebrauch von ohne Zustimmung hergestellter Aufnahme

(1) Wer ohne die Zustimmung einer Person, die in bezug auf eine Darbietung Aufnahmerechte innehat oder, im Falle einer qualifizierten Darbietung, ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers –


    a)   die ganze Darbietung oder einen wesentlichen Teil davon öffentlich zeigt oder abspielt, oder

    b)   die ganze Darbietung oder einen wesentlichen Teil davon sendet oder in einen Kabelprogrammdienst aufnimmt

und sich dabei einer Aufnahme bedient, die, wie er weiß oder annehmen muß, ohne die erforderliche Zustimmung gemacht worden ist, verletzt die Rechte jener Person.

(2) Die Bezugnahme in Abs. 1 auf «die erforderliche Zustimmung« betrifft die Zustimmung –


    a)   des ausübenden Künstlers, oder

    b)   der Person, die zu der Zeit, zu der die Zustimmung erteilt wurde, Aufnahmerechte in bezug auf die Darbietung innehatte (oder, falls es mehr als eine solche Person gab, die Zustimmung aller dieser Personen).

Artikel 188
Verletzung von Aufnahmerechten durch Einfuhr, Besitz oder Handel treiben mit unerlaubter Aufnahme

(1) Wer ohne die Zustimmung einer Person, die in bezug auf eine Darbietung Aufnahmerechte innehat oder, im Falle einer qualifizierten Darbietung, ohne die Zustimmung des ausübenden Künstlers, eine Aufnahme der Darbietung –


    a)   zu anderen Zwecken als zum privaten und häuslichen Gebrauch in das Vereinigte Königreich einführt, oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes besitzt, verkauft oder vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt, oder verbreitet,

verletzt, wenn die Aufnahme, wie er weiß oder annehmen muß, eine unerlaubte Aufnahme ist, die Rechte jener Person.

(2) Legt ein Beklagter in einem aufgrund dieses Artikels angestrengten Verfahren wegen Verletzung jener Rechte dar, daß die unerlaubte Aufnahme von ihm oder einem seiner Rechtsvorgänger gutgläubig erworben wurde, so besteht das einzige gegen ihn in bezug auf die Verletzung verfügbare Rechtsmittel in Schadensersatzleistungen, die einen in bezug auf die beanstandete Handlung angemessenen Betrag nicht überschreiten dürfen.

(3) In Abs. 2 bedeutet «gutgläubig erworben«, daß die Person, die die Aufnahme erwarb, nicht wußte und keinen Grund zu der Annahme hatte, daß sie eine unerlaubte Aufnahme war.

Ausnahmen zu den verliehenen Rechten

Artikel 189
Ungeachtet der durch diesen Teil verliehenen Rechte zulässige Handlungen

Die Bestimmungen von Anhang 2 führen Handlungen auf, die ungeachtet der durch diesen Teil verliehenen Rechte vorgenommen werden können und die im allgemeinen bestimmten, in Kapitel III von Teil I aufgeführten Handlungen (ungeachtet des Copyright zugelassene Handlungen) entsprechen.

Artikel 190
Befugnis des Tribunal, in bestimmten Fällen im Namen des ausübenden Künstlers eine Zustimmung zu erteilen

(1) Das Copyright Tribunal kann auf Antrag einer Person hin, die eine Aufnahme von einer früheren Aufnahme einer Darbietung machen möchte, in einem solchen Falle die Zustimmung erteilen, in dem –


    a)   die Identität oder der derzeitige Aufenthaltsort eines ausübenden Künstlers durch angemessene Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, oder

    b)   ein ausübender Künstler seine Zustimmung wider Treu und Glauben versagt.

(2) Eine vom Tribunal erteilte Zustimmung hat für die Zwecke


    a)   der Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf die Rechte der ausübenden Künstler, und

    b)   von Artikel 198 (3)(a) (strafrechtliche Verantwortlichkeit: ausreichende Zustimmung in bezug auf qualifizierte Darbietungen)

die Wirkung einer Zustimmung des ausübenden Künstlers und kann vorbehaltlich jeglicher in der Anordnung des Tribunal aufgeführten Bedingungen erteilt werden.

(3) Das Tribunal darf die Zustimmung gemäß Abs. 1 (a) erst nach der Zustellung oder Veröffentlichung von solchen Mitteilungen erteilen, die aufgrund von gemäß Artikel 150 (allgemeine Verfahrensregeln) erlassenen Regeln erforderlich sein mögen oder vom Tribunal im Einzelfall gefordert sein mögen.

(4) Das Tribunal darf eine Zustimmung gemäß Abs. 1 (b) nur dann erteilen, wenn es davon überzeugt ist, daß die Gründe des ausübenden Künstlers für die Verweigerung der Zustimmung nicht den Schutz irgendeines seiner berechtigten Interessen umfassen; jedoch obliegt es dem ausübenden Künstler, seine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung darzulegen, und das Tribunal kann in Ermangelung von Beweisen in bezug auf seine Gründe solche Rückschlüsse ziehen, wie es sie für angemessen hält.

(5) In jedem Falle hat das Tribunal die folgenden Umstände zu berücksichtigen –


    a)   ob die ursprüngliche Aufnahme mit Zustimmung des ausübenden Künstlers gemacht wurde und sich rechtmäßig im Besitz oder unter der Kontrolle der Person befindet, die beabsichtigt, die weitere Aufnahme zu machen;

    b)   ob das Herstellen der weiteren Aufnahme mit den Verpflichtungen der Parteien der Abmachungen, aufgrund derer die ursprüngliche Aufnahme gemacht wurde, vereinbar ist oder ob es anderweitig mit den Zwecken, zu denen die ursprüngliche Aufnahme gemacht wurde, vereinbart ist.

(6) Erteilt das Tribunal gemäß diesem Artikel die Zustimmung, so erläßt es, in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausübenden Künstler, eine solche Anordnung, wie es sie im Hinblick auf die Zahlung für angemessen hält, die für die Erteilung der Zustimmung an den ausübenden Künstler zu leisten ist.

Dauer und Übertragung von Rechten; Zustimmung

Artikel 191
Dauer von Rechten

Die durch diesen Teil verliehenen Rechte währen in bezug auf eine Darbietung bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Darbietung stattfindet.

Artikel 192
Übergang von Rechten

(1) Die durch diesen Teil verliehenen Rechte sind weder übertragbar, noch können sie übergehen; allein können die Rechte der ausübenden Künstler gemäß den folgenden Bestimmungen übergehen.

(2) Mit dem Tode einer Person, der die Rechte eines ausübenden Künstlers zustehen


    a)   geben die Rechte auf jemanden über, den sie durch testamentarische Verfügung besonders angeben kann, und

    b)   falls oder soweit eine solche Angabe nicht vorhanden ist, können die Rechte von ihren Erbschaftsverwaltern ausgeübt werden;

Bezugnahmen in diesem Teil auf den ausübenden Künstler, in Zusammenhang mit der Person, die die Rechte ausübender Künstler innehat, sind wie Bezugnahmen auf die gegenwärtig zur Ausübung jener Rechte berechtigte Person auszulegen.

(3) Kann ein Recht aufgrund von Abs. 2 (a) von mehr als einer Person ausgeübt werden, so kann es von jeder von ihnen unabhängig von der anderen Person oder den anderen Personen ausgeübt werden.

(4) Die oben genannten Bestimmungen berühren Artikel 185 (2)(b) oder (3)(b) insoweit nicht, als sie einer Person, der die Nutzungsrechte aus einem Vertrag oder einer Lizenz übertragen worden sind, Rechte gemäß diesem Teil verliehen.

(5) Jeglicher Schadensersatz, den ein Erbschaftsverwalter vermöge dieses Artikels in bezug auf eine nach dem Tode einer Person erfolgte Verletzung erhält, geht als Teil ihres Nachlasses so über, als ob das Klagerecht unmittelbar vor ihrem Tode bestanden und ihr zugestanden hätte.

Artikel 193
Zustimmung

(1) Die Zustimmung im Sinne dieses Teiles kann in bezug auf eine bestimmte Darbietung, eine bestimmte Art von Darbietungen oder Darbietungen im allgemeinen erteilt werden und kann sich auf vergangene oder künftige Darbietungen beziehen.

(2) Wer Aufnahmerechte an einer Darbietung innehat, ist durch jede Zustimmung von einer Person, von der er seine Rechte aus dem fraglichen exklusiven Aufnahmevertrag oder der fraglichen Lizenz ableitet, in derselben Weise gebunden, wie wenn er die Zustimmung selbst erteilt hätte.

(3) Geht ein durch diesen Teil verliehenes Recht auf eine andere Person über, so bindet jede die zuvor berechtigte Person bindende Zustimmung die Person, auf die das Recht übergeht in derselben Weise, wie wenn die Zustimmung von letzterer gegeben worden wäre.

-Rechtsbehelfe bei Rechtsverletzung

Artikel 194
Als Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung im Klagewege verfolgbare Verletzung

Eine Verletzung eines durch diesen Teil verliehenen Rechtes kann von der Person, der das Recht zusteht, im Klagewege als Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung geltend gemacht werden.

Artikel 195
Herausgabeverfügung

(1) Hat jemand eine unerlaubte Aufnahme einer Darbietung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes in seinem Besitz, Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle, so kann die Person, die gemäß diesem Teil in bezug auf die Darbietung Rechte eines ausübenden Künstlers oder Aufnahmerechte innehat, bei Gericht den Erlaß einer Verfügung beantragen, derzufolge die Aufnahme ihr oder einer durch das Gericht zu bestimmenden Person herauszugeben ist.

(2) Ein Antrag darf nicht nach dem Ablauf des in Artikel 203 bestimmten Zeitraumes gestellt werden; eine Verfügung darf nur erlassen werden, wenn das Gericht auch eine Verfügung gemäß Artikel 204 (Verfügung bezüglich der Beseitigung von unerlaubter Aufnahme) erläßt oder wenn nach dem Eindruck des Gerichtes Gründe für den Erlaß einer solchen Verfügung vorliegen.

(3) Eine Person, der aufgrund einer Verfügung gemäß diesem Artikel eine Aufnahme herausgegeben wird, hat sie, wenn eine Verfügung gemäß Artikel 204 nicht erlassen wird, bis zum Erlaß einer Verfügung gemäß jenem Artikel oder bis zur Entscheidung, eine solche Verfügung nicht zu erlassen, zu bewahren.

(4) Nichts in diesem Artikel berührt irgendwelche anderen Befugnisse des Gerichts.

Artikel 196
Recht, unerlaubte Aufnahmen zu beschlagnahmen

(1) Eine unerlaubte Aufnahme einer Darbietung, die ausgestellt oder sonstwie unmittelbar zum Verkauf oder zur Vermietung verfügbar vorgefunden wird, und in bezug auf welche eine Person berechtigt wäre, eine Verfügung gemäß Artikel 195 zu beantragen, kann durch sie oder eine von ihr ermächtigte Person beschlagnahmt und zurückgehalten werden.

Das Recht, etwas zu beschlagnahmen und zurückzuhalten, kann vorbehaltlich der folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden und unterliegt dem Vorbehalt jeglicher Entscheidung des Gerichtes gemäß Artikel 204 (Verfügung bezüglich der Beseitigung von unerlaubter Aufnahme).

(2) Bevor irgendetwas gemäß diesem Artikel beschlagnahmt wird, ist eine örtliche Polizeistation von der Zeit und dem Ort der geplanten Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen.

(3) Eine Person kann zum Zwecke der Ausübung des durch diesen Artikel zuerkannten Rechtes Örtlichkeiten betreten, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, jedoch darf sie nichts beschlagnahmen, das sich im Besitz, Gewahrsam oder unter der Kontrolle einer Person an einem ihrer ständigen oder gewöhnlichen Geschäftssitze befindet, und darf keine Gewähr gebrauchen.

(4) Zu der Zeit, zu der irgendetwas gemäß diesem Artikel beschlagnahmt wird, ist an dem Ort der Beschlagnahme eine in der vorgeschriebenen Form abgefaßte Mitteilung zu hinterlassen, die die vorgeschriebenen Einzelheiten zur Person, durch die oder mit deren Vollmacht die Beschlagnahme durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung der Beschlagnahme enthält.

(5) In diesem Artikel –

umfaßt der Begriff «Örtlichkeiten« Grund und Boden, Bauwerke, bewegliche Gebäude, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote;

und bedeutet «vorgeschrieben« durch Anordnung des Secretary of State vorgeschrieben.

(6) Eine Anordnung des Secretary of State gemäß diesem Artikel wird im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 197
Bedeutung des Begriffes "unerlaubte Aufnahme"

(1) In diesem Text ist der Begriff «unerlaubte Aufnahme« in bezug auf eine Darbietung gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2) In bezug auf die Rechte eines ausübenden Künstlers ist eine Aufnahme von einer seiner Darbietungen im ganzen oder von einem wesentlichen Teil davon eine unerlaubte Aufnahme, wenn sie ohne seine Zustimmung zu anderen als zu privaten Zwecken gemacht worden ist.

(3) In bezug auf die Rechte einer Person, die Aufnahmerechte innehat, ist eine Aufnahme einer Darbietung, die Gegenstand eines exklusiven Aufnahmevertrages ist, im ganzen oder zu einem wesentlichen Teil, eine unerlaubte Aufnahme, wenn sie ohne ihre Zustimmung oder die Zustimmung des ausübenden Künstlers zu anderen als zu privaten Zwecken gemacht worden ist.

(4) Für die Zwecke von Artikel 198 und 199 (Delikte und Herausgabeverfügungen in Strafverfahren) ist eine Aufnahme eine unerlaubte Aufnahme, wenn sie eine unerlaubte Aufnahme im Sinne von Abs. 2 oder 3 ist.

(5) In diesem Text umfaßt der Begriff «unerlaubte Aufnahme« eine Aufnahme, die aufgrund von einer der folgenden Bestimmungen des Anhang 2 als eine unerlaubte Aufnahme anzusehen ist –

Paragraph 4 (3) (zu Zwecken des Unterrichts oder der Prüfung gemachte Aufnahmen),

Paragraph 6 (2) (von Bildungseinrichtungen zu Bildungszwecken gemachte Aufnahmen),

Paragraph 12 (2) (bei der Übertragung der Hauptaufnahme zurückbehaltene Aufnahmen der Darbietung in elektronischer Form), oder

Paragraph 16 (3) (für Sendungen oder Kabelprogramme gemachte Aufnahmen),

jedoch umfaßt der Begriff ansonsten keine gemäß irgendeiner Bestimmung jenes Anhanges gemachte Aufnahme.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist unwesentlich, wo die Aufnahme gemacht worden ist.

-Delikte

Artikel 198
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Herstellen von, Handel treiben mit oder Gebrauchen von unerlaubten Aufnahmen

(1) Eine Person, die ohne ausreichende Zustimmung eine Aufnahme, die wie sie weiß oder Grund hat, anzunehmen, eine unerlaubte Aufnahme ist, –


    a)   zum Verkauf oder zur Vermietung herstellt, oder

    b)   zu anderen Zwecken als zu ihrem privaten und häuslichen Gebrauch in das Vereinigte Königreich einführt, oder

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes in der Absicht, irgendeine, die durch diesen Teil verliehenen Rechte verletzende Handlung zu begehen, besitzt, oder

    d)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes –



      i)   verkauft oder vermietet, oder

      ii)   zum Verkauf oder zur Vermietung freihält oder ausstellt, oder

      iii)   verbreitet,
begeht ein Delikt.

(2) Eine Person, die eine ohne ausreichende Zustimmung gemachte Aufnahme einer Darbietung


    a)   öffentlich zeigen oder abspielen läßt, oder

    b)   senden oder in einen Kabelprogrammdienst aufnehmen läßt,

und dadurch irgendeines der durch diesen Teil verliehenen Rechte verletzt, begeht ein Delikt, wenn sie weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß jene Rechte dadurch verletzt werden.

(3) In den Absätzen 1 und 2 bedeutet der Begriff «ausreichende Zustimmung«


    a)   im Falle einer qualifizierten Darbietung die Zustimmung des ausübenden Künstlers, und

    b)   im Falle einer nicht qualifizierten Darbietung, die Gegenstand eines exklusiven Aufnahmevertrages ist –



      i)   für die Zwecke von Abs. 1 (a) (Herstellen der Aufnahme) die Zustimmung des ausübenden Künstlers oder der Person, die die Aufnahmerechte innehat, und

      ii)   für die Zwecke von Abs. 1 (b), (c) und (d) und von Abs. 2 (Handeltreiben mit einer oder Gebrauchen einer Aufnahme) die Zustimmung der Person, die die Aufnahmerechte innehat.
Die Bezugnahmen in diesem Absatz auf die Person, die die Aufnahmerechte innehat, betreffen die Person, die jene Rechte zur Zeit der Erteilung der Zustimmung innehat oder, wenn mehr als eine solcher Personen vorhanden sind, alle diese Personen.

(4) Kein Delikt gemäß Abs. 1 oder 2 wird durch eine Handlung begangen, die vermöge irgendeiner Bestimmung von Anhang 2 vorgenommen werden kann, ohne daß die durch diesen Text verliehenen Rechte verletzt würden.

(5) Wer eines Deliktes gemäß Abs. 1 (a), (b) oder (d) (iii) schuldig ist, wird –


    a)   nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit Gefängnis nicht über 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe, die das gesetzliche Höchstmaß nicht überschreitet, oder mit beidem bestraft;

    b)   nach Verurteilung im Hauptsacheverfahren mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über 2 Jahren, oder mit beidem bestraft.

(6) Wer irgendeines anderen Deliktes gemäß diesem Artikel schuldig ist, wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, oder mit Gefängnis nicht über 6 Monaten, oder mit beidem bestraft.

Artikel 199
Herausgabeverfügung in Strafverfahren

(1) Das Gericht, bei dem ein Verfahren gegen eine Person wegen eines Deliktes gemäß Artikel 198 angestrebt wird, kann, wenn es davon überzeugt ist, daß sie zur Zeit ihrer Festnahme oder Anschuldigung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eine unerlaubte Aufnahme einer Darbietung in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle hatte, anordnen, daß sie an eine Person, die in bezug auf die Darbietung Rechte der ausübenden Künstler oder Aufnahmeleiter innehat, oder an eine andere, durch das Gericht zu bestimmende Person herauszugeben ist.

(2) Für diesen Zweck wird eine Person


    a)   in England, Wales und Nordirland als eines Deliktes angeschuldigt angesehen, wenn sie mündlich angeschuldigt wird, oder ihr eine Ladung oder Anklageschrift zugestellt wird;

    b)   in Schottland als eines Deliktes angeschuldigt angesehen, wenn sie im Verfahren vor dem Friedensrichter mit einer Klageschrift, oder mit einer Anklageschrift verwarnt oder angeklagt wird, oder wenn ihr eine solche zugestellt wird.

(3) Eine Verfügung kann durch das Gericht von Gerichts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes (oder, in Schottland, des Lord Advocate oder des Staatsanwaltes im Sheriff Court) erfassen werden, unabhängig davon, ob die Person wegen des Deliktes verurteilt ist oder nicht, jedoch darf sie nicht erlassen werden


    a)   nach dem Ablauf des in Artikel 203 (Zeitraum, nach dessen Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabeverfügung nicht mehr zur Verfügung steht) angegebenen Zeitraumes, oder

    b)   wenn der Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 204 (Beseitigungsverfügung bezüglich unerlaubter Aufnahme) dem Gericht als unwahrscheinlich erscheint.

(4) Ein Rechtsmittel ist gegen eine gemäß diesem Artikel durch einen magistrates‘ court


    a)   in England und Wales erlassene Verfügung zum Crown Court zulässig, und

    b)   in Nordirland erlassene Verfügung zum country court zulässig;

sofern in Schottland eine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen worden ist, kann die Person, aus deren Besitz, Gewahrsam oder Kontrolle die unerlaubte Aufnahme entfernt worden ist, unbeschadet jeder anderen Form des Rechtsmittels gemäß jeglicher Rechtsregel, gegen jene Verfügung in derselben Weise wie gegen ein Urteil Berufung einlegen.

(5) Eine Person, der eine unerlaubte Aufnahme aufgrund einer gemäß diesem Artikel erlassenen Verfügung herausgegeben wird, hat diese bis zum Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 204 oder der Entscheidung, eine solche Verfügung nicht zu erlassen, zurückzubehalten.

(6) Nichts in diesem Artikel berührt die Befugnisse des Gerichtes gemäß Artikel 43 des Powers of Criminal Courts Act 1973, Artikel 223 oder 436 des Criminal Procedure (Scotland) Act 1975 oder Artikel 7 der Criminal Justice (Northern Ireland) Order 1980 (allgemeine Bestimmungen bezüglich Beschlagnahme in Strafverfahren).

Artikel 200
Durchsuchungsbefehle

(1) Ist ein Friedensrichter (in Schottland: ein Sheriff oder Friedensrichter) durch eine von einem Polizisten unter Eid gemachte Aussage (in Schottland: durch eine eidliche Zeugenaussage) davon überzeugt, daß vernünftige Gründe für die Annahme vorliegen,


    a)   daß ein Delikt gemäß Artikel 198 (1) (a), (b) oder (d) (iii) (Delikte des Herstellens, Einführens oder Verbreitens von unerlaubten Aufnahmen) an irgendwelchen Örtlichkeiten

    begangen worden ist oder in unmittelbarer Zukunft begangen wird, und

    b)   daß sich an jenen Örtlichkeiten ein Beweismittel dafür befindet, daß ein solches Delikt begangen worden ist oder in unmittelbarer Zukunft begangen wird,

kann er einen Durchsuchungsbefehl erlassen, durch den ein Polizist ermächtigt wird, die Örtlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen und dabei, soweit wie erforderlich, Gewalt in angemessenem Umfang und Maße anzuwenden.

(2) Die durch Abs. 1 zuerkannte Befugnis erstreckt sich in England und Wales nicht auf die Ermächtigung zu einer Durchsuchung nach Material der in Artikel 9 (2) des Police and Criminal Evidence Act 1984 (bestimmte Kategorien von persönlichem oder vertraulichem Material) erwähnten Art.

(3) Ein Durchsuchungsbefehl gemäß Abs. 1


    a)   kann Personen ermächtigen, jeglichen den Befehl ausführenden Polizisten zu begleiten, und

    b)   bleibt während 28 Tagen seit dem Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft.

(4) In diesem Artikel umfaßt der Begriff «Örtlichkeiten« Grund und Boden, Bauwerke, bewegliche Gebäude, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote.

Artikel 201
Unrichtiges Hervorrufen des Eindruckes, zur Erteilung einer Zustimmung ermächtigt zu sein

(1) Wer unrichtigerweise den Eindruck erweckt, er sei von irgendeiner Person dazu ermächtigt, eine Zustimmung für die Zwecke dieses Teiles in bezug auf eine Darbietung zu erteilen, begeht ein Delikt, wenn er nicht vernünftige Gründe für die Annahme hat, er sei dazu ermächtigt.

(2) Wer eines Deliktes gemäß diesem Artikel schuldig ist, wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit Gefängnis nicht über 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, oder mit beidem bestraft.

Artikel 202
Delikt durch juristische Person: Strafbarkeit von Organen

(1) Ist bewiesen, daß ein von einer juristischen Person begangenes Delikt gemäß diesem Teil mit Zustimmung oder geheimem Einverständnis eines Direktors, Managers, Sekretärs oder vergleichbaren Organs der juristischen Person, oder einer Person, die vorgibt, in irgendeiner solchen Funktion zu handeln, begangen worden ist, so ist eine solche Person, ebenso wie die juristische Person, des Deliktes schuldig und einem entsprechenden Verfahren gegen sich und einer entsprechenden Bestrafung ausgesetzt.

(2) In bezug auf eine juristische Person, deren Angelegenheiten von ihren Mitgliedern geführt werden, bedeutet der Begriff «Direktor« ein Mitglied der juristischen Person.

—Ergänzende Bestimmungen in bezug auf Herausgabe und Beschlagnahme

Artikel 203
Frist, nach deren Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabe nicht mehr zur Verfügung steht

(1) Ein Antrag auf den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 195 (Herausgabeverfügung in Zivilverfahren) darf vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen nach dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende unerlaubte Aufnahme gemacht wurde, nicht gestattet werden.

(2) Wenn eine Person, die berechtigt ist, den Erlaß einer Verfügung zu beantragen, während dieses ganzen Zeitraumes oder eines Teiles davon –


    a)   sich im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befindet oder

    b)   durch Betrug oder Verschweigen an der Entdeckung der Tatsachen gehindert wird, die sie berechtigen, einen Antrag auf Erlaß einer Verfügung zu stellen,

so kann sie zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt einen Antrag stellen, von dem an sie sich nicht mehr im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befand bzw. unter Anwendung angemessener Sorgfalt jene Tatsachen hätte entdecken können.

(3) In Abs. 2 –


    a)   hat der Begriff «Geschäftsunfähigkeit« in England und Wales dieselbe Bedeutung wie im Limitations Act 1980;

    b)   bedeutet der Begriff «Geschäftsunfähigkeit« in Schottland Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Prescription and Limitations (Scotland) Act 1973;

    c)   hat der Begriff «Geschäftsunfähigkeit« in Nordirland dieselbe Bedeutung wie im Statute of Limitations (Northern Ireland) 1958.

(4) Eine Verfügung gemäß Artikel 199 (Herausgabeverfügung in Strafverfahren) darf in keinem Fall nach dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende unerlaubte Aufnahme gemacht wurde, erlassen werden.

Artikel 204
Verfügung zur Beseitigung von unerlaubter Aufnahme

(1) Bei Gericht kann ein Antrag auf Erlaß einer Verfügung gestellt werden, derzufolge eine Aufnahme einer Darbietung, die aufgrund einer Verfügung gemäß Artikel 195 oder 199 herausgegeben oder aufgrund des von Artikel 196 verliehenen Rechtes beschlagnahmt und zurückbehalten worden ist, –


    a)   einer vom Gericht zu bestimmenden Person, die Rechte der ausübenden Künstler oder Aufnahmerechte in Bezug auf die Darbietung innehat, verfällt, oder

    b)   gelöscht werden soll oder mit ihr auf eine andere Weise verfahren werden soll, die das Gericht für geeignet hält,

oder es kann ein Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gestellt werden, derzufolge eine solche Verfügung nicht erlassen werden soll.

(2) Bei der Überlegung, welche (wenn überhaupt eine) Verfügung erlassen werden soll, hat das Gericht zu erwägen, ob andere, in einem Verfahren wegen Verletzung von durch diesen Teil verliehenen Rechten zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe für die Entschädigung der berechtigten Person oder Personen und zum Schutz ihrer Interessen angemessen wären.

(3) Bestimmungen in Form von gerichtlichen Verfahrensregeln sind bezüglich der Zustellung von Mitteilungen an Personen, die ein Interesse an der Aufnahme haben, zu erlassen, und eine jede solche Person ist berechtigt –


    a)   unabhängig davon, ob ihr eine Mitteilung zugestellt wurde oder nicht, im Verfahren auf Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel zu erscheinen, und

    b)   unabhängig davon, ob sie erschienen ist oder nicht, ein Rechtsmittel gegen jede erlassene Verfügung einzulegen;

eine Verfügung wird bis zum Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitteilung von der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen kann, oder, wenn vor dem Ablauf jenes Zeitraumes eine solche Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, bis zur endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel oder bis zur Abstandnahme vom Rechtsmittel nicht wirksam.

(4) Hat mehr als eine Person an einer Aufnahme ein Interesse, so hat das Gericht eine Verfügung zu erlassen, die es für gerecht hält und kann (insbesondere) anordnen, daß die Aufnahme verkauft wird oder auf andere Weise mit ihr verfahren wird und daß der Erlös geteilt wird.

(5) Entscheidet das Gericht, daß keine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen werden soll, so ist die Person, in deren Besitz, Gewahrsam oder unter deren Kontrolle die Aufnahme vor der Herausgabe oder Beschlagnahme war, zu ihrer Rückgabe berechtigt.

(6) Bezugnahmen in diesem Artikel auf eine Person, die ein Interesse an einer Aufnahme hat, umfassen jede Person, zu deren Gunsten eine Verfügung in bezug auf die Aufnahme gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 114 oder 231 dieses Gesetzes oder Artikel 58 C des Trade Marks Act 1938 (welche in bezug auf die Verletzung von Copyright, Musterrechten und Handelsmarken ähnliche Bestimmungen vorsehen) erlassen werden könnte.

Artikel 205
Zuständigkeit von County Court und Sheriff Court

(1) In England, Wales und Nordirland ist ein county court für Verfahren gemäß –

Artikel 195 (Herausgabeverfügung bezüglich unerlaubter Aufnahme), oder

Artikel 204 (Beseitigungsverfügung bezüglich unerlaubter Aufnahme)

zuständig, sofern der Wert der betreffenden, unerlaubten Aufnahmen den Zuständigkeitsstreitwert des county court für Klagen wegen unerlaubter Handlungen nicht überschreitet.

(2) In Schottland können Verfahren wegen einer Verfügung gemäß einer jener Bestimmungen vor dem sheriff court angestrengt werden.

(3) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, als berühre es die Zuständigkeit des High Court oder, in Schottland, des Court of Session.

—Qualifikation für den Schutz und Erstreckung

Artikel 206
Qualifizierte Länder, natürliche Personen und Personen

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff «qualifiziertes Land«


    a)   das Vereinigte Königreich,

    b)   einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, oder

    c)   soweit es eine Order in Council gemäß Artikel 208 vorsieht, ein Land, das gemäß jenem Artikel als ein Land benannt ist, das gegenseitigen Schutz genießt;

bedeutet der Begriff »qualifizierte natürliche Person« einen Staatsbürger oder Untertan eines qualifizierten Landes oder eine natürliche Person mit Aufenthaltsort in einem solchen Land; und

bedeutet der Begriff «qualifizierte Person« eine qualifizierte natürliche Person oder eine juristische Person oder eine andere Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit, die –


    a)   gemäß dem Recht eines Teiles des Vereinigten Königreiches oder dem Recht eines anderen qualifizierten Landes errichtet ist, und

    b)   in irgendeinem qualifizierten Land eine Niederlassung hat, an der wesentliche Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden.

(2) Die Bezugnahme in der Definition des Begriffes «qualifizierte natürliche Person« auf die Eigenschaft einer Person als Staatsbürger oder Untertan eines qualifizierten Landes ist


    a)   in bezug auf das Vereinigte Königreich als eine Bezugnahme auf ihre Eigenschaft als britischer Staatsbürger auszulegen, und

    b)   in bezug auf eine Kolonie des Vereinigten Königreiches als eine Bezugnahme auf ihre Eigenschaft, durch die Verbindung mit jener Kolonie ein Staatsbürger eines britischen Abhängigen Gebietes zu sein, auszulegen.

(3) Bei der Bestimmung, zum Zwecke der Definition des Begriffes «qualifizierte Person«, ob wesentliche Geschäftstätigkeiten an einer Niederlassung in irgendeinem Land ausgeübt werden, bleibt das Handeln mit Waren, die sich zu jeder maßgeblichen Zeit außerhalb jenes Landes befinden, außer Betracht.

Artikel 207
Länder, auf welche sich dieser Teil erstreckt

Dieser Teil erstreckt sich auf England und Wales, Schottland und Nordirland.

Artikel 208
Länder, die gegenseitigen Schutz genießen

(1) Ihre Majestät kann durch Order in Council


    a)   ein Konventionsland, oder

    b)   ein Land, von dem sie überzeugt ist, daß es gemäß seinem Recht Bestimmungen erlassen hat oder erlassen wird, die einen ausreichenden Schutz für britische Darbietungen vorsehen

als ein Land benennen, das gemäß diesem Teil gegenseitigen Schutz genießt.

(2) Der Begriff «Konventionsland« bedeutet ein Land, das einer Konvention über die Rechte der ausübenden Künstler angehört, der auch das Vereinigte Königreich angehört.

(3) Der Begriff «britische Darbietung« bedeutet eine Darbietung,


    a)   die von einer natürlichen Person, die britischer Staatsbürger ist oder ihren Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich hat, ausgeführt wird, oder

    b)   die im Vereinigten Königreich stattfindet.

(4) Falls das Recht jenes Landes nur für bestimmte Arten von Darbietungen einen ausreichenden Schutz gewährt, so hat eine Order gemäß Abs. 1 (b), die jenes Land benennt, Bestimmungen zu enthalten, die den Schutz, den dieser Text in bezug auf mit jenem Lande verbundene Darbietungen gewährt, in entsprechendem Maße beschränken.

(5) Die durch Abs. 1 (b) verliehene Befugnis kann in bezug auf eine der Kanalinseln, die Isle of Man oder eine Kolonie des Vereinigten Königreiches so wie in bezug auf das Ausland ausgeübt werden.

(6) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Artikel 209
Die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel

(1) Für die Zwecke dieses Teiles sind die Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreiches als Teil des Vereinigten Königreiches anzusehen.

(2) Dieser Teil findet auf Handlungen, die im Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches auf einem Gebäude oder Schiff, das sich dort zu unmittelbar mit der Erforschung des Meeresgrundes oder des Meeresuntergrundes oder mit der Ausbeutung seiner Bodenschätze verbundenen Zwecken befindet, vorgenommen werden, so Anwendung, wie er auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

(3) Der Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches bedeutet die durch Anordnung gemäß Artikel 1 (7) des Continental Shell Act 1964 bezeichneten Gebiete.

Artikel 210
Britische Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote

(1) Dieser Teil findet auf Handlungen, die auf einem britischen Schiff, Luftfahrzeug oder Luftkissenboot vorgenommen werden, so Anwendung, wie er auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

(2) In diesem Artikel –

bedeutet der Begriff «britisches Schiff« ein Schiff, das ein britisches Schiff im Sinne der Merchant Shipping Acts (siehe Artikel 2 des Merchant Shipping Act 1988), nicht jedoch vermöge einer Eintragung in das Schiffsregister in einem Land außerhalb des Vereinigten Königreiches ist;

und bedeuten die Begriffe «britisches Luftfahrzeug« und «britisches Luftkissenboot« ein im Vereinigten Königreich im Register eingetragenes Luftfahrzeug oder Luftkissenboot.

-Auslegung

Artikel 211
Ausdrücke, die dieselbe Bedeutung wie in den Copyright-Bestimmungen haben

(1) Die folgenden Ausdrücke haben in diesem Teil dieselbe Bedeutung wie in Teil I (Copyright) –

Sendung,

Geschäft,

Kabelprogramm,

Kabelprogrammdienst,

Land,

Beklagter (in Schottland),

Herausgabe (in Schottland),

Film,

literarisches Werk,

veröffentlicht, und

Tonaufnahme.

(2) Die Bestimmungen von Artikel 6 (3) bis (5), Artikel 7 (5) und 19 (4) (ergänzende Bestimmungen in bezug auf das Senden und in bezug auf Kabelprogrammdienste) finden für die Zwecke dieses Teiles, und in bezug auf eine Verletzung der durch diesen Text rechte Rechte so Anwendung, wie sie für die Zwecke von Teil I und in bezug auf eine Copyright-Verletzung Anwendung finden.

Artikel 212
Verzeichnis der definierten Ausdrücke

Die folgende Tabelle zeigt die Bestimmungen, in denen die in diesem Text gebrauchten Ausdrücke definiert oder anderweitig erklärt werden (ausgenommen Bestimmungen, in denen ein nur in demselben Artikel gebrauchter Ausdruck definiert oder erklärt wird) –

Sendung (und verwandte Ausdrücke): Artikel 211 (und Artikel 6)

Geschäft: Artikel 211 (1) (und Artikel 7)

Kabelprogramm, Kabelprogrammdienst (und verwandte Ausdrücke): Artikel 211 (und Artikel 7)

Land: Artikel 211 (1) (und Artikel 178)

Beklagter (in Schottland): Artikel 211 (1) (und Artikel 177)

Herausgabe (in Schottland): Artikel 211 (1) (und Artikel 177)

exklusiver Aufnahmevertrag: Artikel 185 (1)

Film: Artikel 211 (1) (und Artikel 5)

unerlaubte Aufnahme: Artikel 197

literarisches Werk: Artikel 211 (1) (und Artikel 3 (1))

Darbietung: Artikel 180 (2)

veröffentlicht: Artikel 211 (1) (und Artikel 175)

qualifiziertes Land: Artikel 206 (1)

qualifizierte natürliche Person: Artikel 206 (1) und (2)

qualifizierte Darbietung: Artikel 181

qualifizierte Person: Artikel 206 (1) und (3)

Aufnahme (einer Darbietung): Artikel 180 (2)

Aufnahmerechte (Person, die innehat): Artikel 185 (2) und (3)

Tonaufnahme: Artikel 211 (1) (und Artikel 5)

Teil III
Musterrecht

Kapitel III-I
Musterrecht an eigentümlichen Mustern

—Einleitende Bestimmungen

Artikel 213
Musterrecht

(1) Das Musterrecht ist ein Eigentumsrecht, das gemäß diesem Teil an einem eigentümlichen Muster besteht.

(2) In diesem Teil bedeutet der Begriff "Muster" das Muster irgendeiner Ansicht der Form oder Gestalt (von innen oder von außen) eines ganzen Gegenstandes oder eines Teiles davon.

(3) Ein Musterrecht besteht nicht an –


    a)   einer Gestaltungsmethode oder einem Gestaltungsprinzip,

    b)   Merkmalen der Form oder Gestalt eines Gegenstandes, die –



      i.   bewirken, daß der Gegenstand mit einem anderen Gegenstand so verbunden, oder in ihm, um ihn herum oder an ihn so angebracht werden kann, daß jeder Gegenstand seine Funktion erfüllen kann, oder

      ii.   von dem Aussehen eines anderen Gegenstandes abhängen, von dem der Gegenstand gemäß der Absicht des Musterentwerfers einen wesentlichen Bestandteil bilden soll, oder

    c)   einer Oberflächenverzierung.

(4) Ein Muster ist für die Zwecke dieses Teiles nicht "eigentümlich", wenn es im betreffenden Muster-Bereich zur Zeit seiner Schöpfung alltäglich ist.

(5) Das Musterrecht besteht nur dann an einem Muster, wenn das Muster im Hinblick auf –


    a)   den Musterentwerfer oder die Person, von der das Muster in Auftrag gegeben oder der Musterentwerfer angestellt wurde (siehe Artikel 218 und 219), oder

    b)   die Person, von der nach dem Muster hergestellte Gegenstände erstmals vermarktet wurden, und das Land, in dem solche Gegenstände erstmals vermarktet wurden (siehe Artikel 220),

für den Musterrechtsschutz qualifiziert ist, oder gemäß einer Order kraft Artikel 221 (Befugnis zum Erlaß weiterer Bestimmungen mit Bezug auf Qualifikation) qualifiziert ist.

(6) Ein Musterrecht besteht nicht, wenn nicht und solange nicht das Muster in einem Muster-Dokument aufgezeichnet worden ist oder ein Gegenstand nach dem Muster hergestellt worden ist.

(7) Ein Musterrecht besteht nicht an einem Muster, welches vor dem Inkrafttreten dieses Teiles so aufgezeichnet wurde oder nach welchem vor dem Inkrafttreten dieses Teiles ein Gegenstand hergestellt wurde.

Artikel 214
Der Musterentwerfer

(1) In diesem Teil bedeutet der Begriff "Musterentwerfer" in bezug auf ein Muster die Person, die es schafft.

(2) Im Falle eines computer-erzeugten Musters wird die Person, die die für die Schöpfung des Musters erforderlichen Vorkehrungen trifft, als der Musterentwerfer angesehen.

Artikel 215
Inhaberschaft am Musterrecht

(1) Der Musterentwerfer ist der erste Inhaber jeglichen Musterrechtes an einem Muster, das nicht infolge eines Auftrages oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen ist.

(2) Wird ein Muster infolge eines Auftrages geschaffen, so ist die das Muster in Auftrag gebende Person der erste Inhaber jeglichen Musterrechtes daran.

(3) Wird in einem Fall, auf den Abs. 2 nicht anwendbar ist, ein Muster von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschaffen, so ist sein Arbeitgeber der erste Inhaber jeglichen Musterrechtes am Muster.

(4) Wenn ein Muster für den Musterrechtsschutz vermöge des Artikel 220 (Qualifikation unter Bezugnahme auf erstmalige Vermarktung von nach dem Muster hergestellten Gegenständen) qualifiziert ist, so finden die voranstehenden Regeln keine Anwendung und so ist die Person, von der die betreffenden Gegenstände vermarktet werden, der erste Inhaber des Musterrechtes.

Artikel 216
Dauer des Musterrechts

(1) Das Musterrecht erlischt –


    a)   mit dem Ablauf von 15 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Muster erstmals in einem Muster-Dokument aufgezeichnet wurde oder in dem erstmals ein Gegenstand nach dem Muster hergestellt wurde, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintrat, oder

    b)   wenn nach dem Muster hergestellte Gegenstände innerhalb von 5 Jahren seit dem Ende jenes Kalenderjahres zum Verkauf oder zur Vermietung zugänglich gemacht werden, mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem dies erstmals eintrat.

(2) Die Bezugnahme in Abs. 1 auf Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Vermietung zugänglich gemacht werden, betrifft das derartige Zugänglichmachen der Gegenstände an jedem beliebigen Ort der Welt durch den Musterrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.

-Qualifikation für den Musterrechtsschutz

Artikel 217
Qualifizierte natürliche Personen und qualifizierte Personen

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff "qualifizierte natürliche Person" einen Staatsbürger oder Untertan eines qualifizierten Landes oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem qualifizierten Land; und

bedeutet der Begriff "qualifizierte Person" eine qualifizierte natürliche Person, oder eine juristische Person oder andere Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit, die –


    a)   gemäß dem Recht eines Teiles des Vereinigten Königreiches oder gemäß dem Recht eines anderen qualifizierten Landes errichtet ist, und

    b)   in irgendeinem qualifizierten Land eine Niederlassung hat, an der wesentliche Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf eine qualifizierte Person umfassen die Krone und die Regierung jeglichen anderen qualifizierten Landes.

(3) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "qualifiziertes Land"


    a)   das Vereinigte Königreich,

    b)   ein Land, auf das sich dieser Teil vermöge einer Order gemäß Artikel 255 erstreckt,

    c)   einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, oder

    d)   soweit es eine Order gemäß Artikel 256 vorsieht, ein Land, das gemäß jenem Artikel als ein Land benannt ist, das gegenseitigen Schutz genießt.

(4) Die Bezugnahme in der Definition einer "qualifizierten natürlichen Person" auf ihre Eigenschaft als Staatsbürger oder Untertan eines qualifizierten Landes ist –


    a)   in bezug auf das Vereinigte Königreich als eine Bezugnahme auf ihre Eigenschaft als britischer Staatsbürger auszulegen, und

    b)   in bezug auf eine Kolonie des Vereinigten Königreiches als eine Bezugnahme auf ihre Eigenschaft, durch die Verbindung mit jener Kolonie ein Staatsbürger eines britischen Abhängigen Gebietes zu sein, auszulegen.

(5) Bei der Bestimmung, zum Zwecke der Definition des Begriffes "qualifizierte Person", ob wesentliche Geschäftstätigkeiten an einer Niederlassung in irgendeinem Lande ausgeübt werden, bleibt das Handeln mit Waren, die sich zu jeder maßgeblichen Zeit außerhalb jenes Landes befinden, außer Betracht.

Artikel 218
Qualifikation unter Bezugnahme auf den Musterentwerfer

(1) Dieser Artikel findet auf ein Muster Anwendung, das nicht infolge eines Auftrages oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wird.

(2) Ein Muster, auf welches dieser Artikel Anwendung findet, ist für den Muster-Rechtsschutz qualifiziert, wenn der Musterentwerfer eine qualifizierte natürliche Person oder, im Falle eines computererzeugten Musters, eine qualifizierte Person ist.

(3) Ein gemeinschaftliches Muster, auf welches dieser Artikel Anwendung findet, ist für den Muster.Rechtsschutz qualifiziert, wenn einer der Musterentwerfer eine qualifizierte natürliche Person bzw. eine qualifizierte Person ist.

(4) Ist ein gemeinschaftliches Muster für den Muster-Rechtsschutz gemäß diesem Artikel qualifiziert, so steht nur jenen Musterentwerfern, die qualifizierte natürliche Personen oder qualifizierte Personen sind, das Musterrecht gemäß Artikel 215 (1) (erster Inhaber des Musterrechts: Berechtigung des Musterentwerfers) zu.

Artikel 219
Qualifikation unter Bezugnahme auf den Auftraggeber oder Arbeitgeber

(1) Ein Muster ist für den Muster-Rechtsschutz qualifiziert, wenn es infolge eines Auftrages von einer qualifizierten Person oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer qualifizierten Person geschaffen wird.

(2) Im Falle eines gemeinschaftlichen Auftrages oder eines gemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist ein Muster für den Muster-Rechtsschutz qualifiziert, wenn einer der Auftraggeber oder Arbeitgeber eine qualifizierte Person ist.

(3) Ist ein Muster, das gemeinschaftlich in Auftrag gegeben worden ist oder im Rahmen eines gemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisses geschaffen worden ist, für den Muster-Rechtsschutz gemäß diesem Artikel qualifiziert, so steht nur jenen Auftraggebern oder Arbeitgebern, die qualifizierte Personen sind, das Musterrecht gemäß Artikel 215 (2) oder (3) (erster Inhaber des Musterrechts: Berechtigung des Auftraggebers oder Arbeitgebers) zu.

Artikel 220
Qualifikation unter Bezugnahme auf die erstmalige Vermarktung

(1) Ein Muster, das für den Muster-Rechtsschutz gemäß Artikel 218 oder 219 (Qualifikation im Hinblick auf den Musterentwerfer, Auftraggeber oder Arbeitgeber) nicht qualifiziert ist, ist für den Muster-Rechtsschutz dann qualifiziert, wenn die erstmalige Vermarktung von nach dem Muster hergestellten Gegenständen


    a)   von einer qualifizierten Person vorgenommen wird, die exklusiv ermächtigt ist, solche Gegenstände im Vereinigten Königreich auf den Markt zu bringen, und

    b)   im Vereinigten Königreich, in einem anderen Land, auf das sich dieser Teil vermöge einer Order gemäß Artikel 255 erstreckt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stattfindet.

(2) Wenn die erstmalige Vermarktung von nach dem Muster hergestellten Gegenständen gemeinschaftlich von zwei oder mehr Personen vorgenommen wird, so ist das Muster für den Muster-Rechtsschutz qualifiziert, wenn eine jener Personen die in Abs. 1 (a) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

(3) In einem solchen Falle steht nur den Personen, die jene Voraussetzungen erfüllen, das Musterrecht gemäß Artikel 215 (4) (erster Inhaber des Musterrechts: Berechtigung des ersten Vermarkters von nach dem Muster hergestellten Gegenständen) zu.

(4) In Abs. 1 (a) bezieht sich der Begriff "exklusiv ermächtigt"


    a)   auf die Ermächtigung durch eine Person, die als Musterentwerfer, Auftraggeber des Musters oder Arbeitgeber des Musterentwerfers erster Inhaber des Musterrechts gewesen wäre, wenn sie eine qualifizierte Person gewesen wäre, oder auf die Ermächtigung durch eine Person, die berechtigt für eine solche Person handelt, und

    b)   auf die Möglichkeit, die Exklusivität in Gerichtsverfahren im Vereinigten Königreich durchzusetzen.

Artikel 221
Befugnis, weitere Bestimmungen über Qualifikation zu erlassen

(1) Ihre Majestät kann zum Zwecke der Erfüllung einer internationalen Verpflichtung des Vereinigten Königreiches durch eine Order in Council vorsehen, daß ein Muster für den Muster-Rechtsschutz qualifiziert ist, wenn es die in der Order näher bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Eine Order kann für verschiedene Arten von Mustern oder Gegenständen verschiedene Bestimmungen vorsehen; sie kann solche, sich daraus ergebenden Änderungen der Geltung von Artikel 215 (Inhaberschaft am Musterrecht) und Artikel 218 bis 220 (andere Möglichkeiten der Qualifikation) festsetzen, wie sie Ihrer Majestät geeignet erscheinen.

(3) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Rechtsverkehr in bezug auf das Musterrecht

Artikel 222
Übertragung und Lizenzen

(1) Das Musterrecht kann als persönliches oder bewegliches Eigentum durch Übertragung, testamentarische Verfügung oder kraft Gesetzes übergehen.

(2) Eine Übertragung oder ein anderer Übergang des Musterrechtes kann teilweise erfolgen, d. h., derart beschränkt werden, daß –


    a)   sie bzw. er sich nur auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Handlungen bezieht, zu denen der Musterrechtsinhaber ausschließlich berechtigt ist;

    b)   sie bzw. er sich nur auf einen Teil des Zeitraumes, nicht jedoch auf den ganzen Zeitraum bezieht, für den das Recht besteht.

(3) Eine Übertragung des Musterrechtes ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform abgefaßt und von dem Übertragenden oder in seinem Namen unterzeichnet ist.

(4) Eine von einem Musterrechtsinhaber erteilte Lizenz bindet jeden Nachfolger in das Recht, außer einem Käufer, der das Musterrecht gutgläubig und gegen Entgelt sowie ohne Kenntnis (tatsächliche oder vermutete) der Lizenz erwirbt oder einer Person, die ihr Recht von einem solchen Käufer herleitet; Bezugnahmen in diesem Teil auf die Vornahme irgendwelcher Handlungen mit oder ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers sind entsprechend auszulegen.

Artikel 223
Künftige Inhaberschaft am Musterrecht

(1) Bezweckt der künftige Inhaber eines Musterrechtes durch eine Vereinbarung, die in bezug auf das künftige Musterrecht geschlossen und von ihm oder in seinem Namen unterzeichnet wird, das künftige Musterrecht (ganz oder zum Teil) einer anderen Person zu übertragen, so entsteht das Recht, wenn im Augenblick seines Entstehens der Zessionar oder eine andere an seiner Statt anspruchsberechtigte Person gegenüber jedermann die Übertragung des Rechtes auf sich verlangen könnte, kraft dieses Artikels in seiner Person.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "künftiges Musterrecht" ein Musterrecht, das bezüglich irgendeines künftigen Musters oder einer Kategorie von Mustern oder beim Eintritt eines künftigen Ereignisses zur Entstehung gelangen wird oder kann; und

ist der Begriff "künftiger Inhaber" entsprechend auszulegen und umfaßt eine Person, der das Musterrecht kraft einer solchen Vereinbarung, wie sie in Abs. 1 erwähnt ist, künftig zustehen wird.

(3) Eine von einem künftigen Musterrechtsinhaber erteilte Lizenz bindet jeden Nachfolger in das Recht (oder das künftige Recht), außer einem Käufer, der das Musterrecht gutgläubig und gegen Entgelt sowie ohne Kenntnis (tatsächliche oder vermutete) der Lizenz erwirbt oder einer Person, die ihr Recht von einem solchen Käufer herleitet; Bezugnahmen in diesem Teil auf die Vornahme irgendwelcher Handlungen mit oder ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers sind entsprechend auszulegen.

Artikel 224
Vermutung, daß Übertragung von Recht an eingetragenem Muster die Übertragung des Musterrechtes mit sich bringt

Wird ein Muster, an dem ein Musterrecht besteht, gemäß dem Registered Designs Act 1949 eingetragen und ist der Inhaber des eingetragenen Musters auch der Musterrechtsinhaber, so wird angenommen, daß eine Übertragung des Rechtes am eingetragenen Muster auch eine Übertragung des Musterrechtes ist, es sei denn, eine gegenteilige Absicht wird erkennbar.

Artikel 225
Ausschließliche Lizenzen

(1) In diesem Teil bedeutet eine "ausschließliche Lizenz" eine in Schriftform abgefaßte, von dem Musterrechtsinhaber oder in seinem Namen unterzeichnete Lizenz, durch die der Lizenznehmer ermächtigt wird, jedermann, einschließlich der die Lizenz erteiltenden Person, von der Ausübung eines Rechtes, das sonst ausschließlich durch den Musterrechtsinhaber ausgeübt werden könnte, auszuschließen.

(2) Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz hat gegenüber einem durch die Lizenz gebundenen Rechtsnachfolger dieselben Rechte wie gegenüber der die Lizenz erteilenden Person.

Kapitel III-II
Rechte des Musterrechtsinhabers und Rechtsbehelfe

Verletzung des Musterrechtes

Artikel 226
Unmittelbare Verletzung des Musterrechts

(1) Der Inhaber eines Musterrechtes an einem Muster hat das ausschließliche Recht, das Muster zu gewerblichen Zwecken –


    a)   durch das Herstellen von Gegenständen nach jenem Muster, oder

    b)   durch das Herstellen eines Muster-Dokumentes, in dem das Muster zu dem Zwecke aufgezeichnet ist, die Herstellung solcher Gegenstände zu ermöglichen, zu vervielfältigen.

(2) Die Vervielfältigung eines Musters durch Herstellung von Gegenständen nach dem Muster bedeutet, daß das Muster in der Weise nachgemacht wird, daß Gegenstände genau oder im wesentlichen nach jenem Muster hergestellt werden, und Bezugnahmen in diesem Teil auf das Herstellen von Gegenständen nach einem Muster sind entsprechend auszulegen.

(3) Das Musterrecht wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers irgendeine Handlung vornimmt, die vorzunehmen vermöge dieses Artikels das ausschließliche Recht des Musterrechtsinhabers ist oder von jedem, der einen Dritten zur Vornahme einer solchen Handlung ermächtigt .

(4) Für die Zwecke dieses Artikels kann die Vervielfältigung unmittelbar oder mittelbar sein, und es ist unwesentlich, ob irgendwelche dazwischentretenden Handlungen selbst das Musterrecht verletzen.

(5) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III (Ausnahmen zu den Rechten des Musterrechtsinhabers).

Artikel 227
Mittelbare Verletzung: Einfuhr von oder Handel treiben mit rechtsverletzendem Gegenstand

(1) Das Musterrecht wird von jedem verletzt, der ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers einen Gegenstand, der ein rechtsverletzender Gegenstand ist, –


    a)   in das Vereinigte Königreich zu gewerblichen Zwecken einführt, oder

    b)   zu gewerblichen Zwecken in seinem Besitz hat, oder

    c)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes verkauft, vermietet, oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt,

wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß der Gegenstand ein rechtsverletzender Gegenstand ist.

(2) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III (Ausnahmen zu den Rechten des Musterrechtsinhabers).

Artikel 228
Bedeutung des Begriffes "rechtverletzender Gegenstand"

(1) In diesem Teil ist der Begriff "rechtsverletzender Gegenstand" in bezug auf ein Muster in Übereinstimmung mit diesem Artikel auszulegen.

(2) Ein Gegenstand ist ein rechtsverletzender Gegenstand, falls seine Herstellung nach jenem Muster eine Verletzung des Musterrechtes am Muster darstellte.

(3) Ein Gegenstand ist auch dann ein rechtsverletzender Gegenstand, falls –


    a)   er in das Vereinigte Königreich eingeführt worden ist oder werden soll, und

    b)   seine Herstellung nach jenem Muster im Vereinigten Königreich eine Verletzung des Musterrechtes am Muster, oder einen Bruch eines Vertrages über eine ausschließliche Lizenz bezüglich des Musters dargestellt hätte.

(4) Wird dargelegt, daß ein Gegenstand nach einem Muster hergestellt worden ist, an dem ein Musterrecht besteht oder zu irgendeiner Zeit bestanden hat, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet daß der Gegenstand zu einer Zeit hergestellt wurde, zu der das Musterrecht bestand.

(5) Nichts in Abs. 3 ist so auszulegen, als wäre es auf einen Gegenstand anwendbar, der kraft durchsetzbaren Gemeinschaftsrechtes im Sinne von Artikel 2 (1) des European Communities Act 1972 rechtmäßig in das Vereinigte Königreich eingeführt werden darf.

(6) Der Ausdruck "rechtsverletzender Gegenstand" umfaßt nicht ein Muster-Dokument, ungeachtet der Tatsache, daß seine Herstellung eine Verletzung des Musterrechtes war oder gewesen wäre.

–Rechtsbehelfe bei Verletzungen

Artikel 229
Rechte und Rechtsbehelfe des Musterrechtsinhabers

(1) Eine Verletzung eines Musterrechtes kann durch den Musterrechtsinhaber klageweise geltend gemacht werden.

(2) In einem Verfahren wegen Verletzung des Musterrechtes kann der Kläger denselben Rechtsschutz, sei es im Wege des Schadensersatzes, einer Unterlassungsverfügung, der Rechnungslegung oder sonstwie, beanspruchen, wie er in bezug auf die Verletzung jeglichen anderen Eigentumsrechts zur Verfügung steht.

(3) Das Gericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung des Musterrechtes unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere


    a)   der Schändlichkeit der Verletzung, und

    b)   des gesamten Nutzens, der dem Beklagten aufgrund der Verletzung zugeflossen ist, solche zusätzlichen Schadensersatzbeträge zusprechen, wie sie die Gerechtigkeit in dem Falle verlangt.

(4) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Artikel 233 (gutgläubige Verletzung).

Artikel 230
Herausgabeverfügung

(1) Hat eine Person –


    a)   einen rechtsverletzenden Gegenstand zu gewerblichen Zwecken in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle, oder

    b)   irgendeinen zur Herstellung von Gegenständen nach einem bestimmten Muster besonders bestimmten oder geeigneten Gegenstand in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle, und weiß sie oder hat sie Grund zu der Annahme daß er zur Herstellung eines rechtsverletzenden Gegenstandes gebraucht worden ist oder gebraucht werden soll,

so kann der Inhaber des Musterrechtes am betreffenden Muster bei Gericht den Erlaß einer Verfügung beantragen, derzufolge der rechtsverletzende Gegenstand oder der andere Gegenstand ihm oder einer durch das Gericht zu bestimmenden Person herauszugeben ist.

(2) Ein Antrag darf nicht nach dem Ablauf des in den folgenden Vorschriften dieses Artikels bestimmten Zeitraumes gestellt werden; eine Verfügung darf nur erlassen werden, wenn das Gericht auch eine Verfügung gemäß Artikel 231 (Verfügung bezüglich der Beseitigung von rechtsverletzendem Gegenstand etc.) erläßt oder wenn nach seinem Eindruck Gründe für den Erlaß einer solchen Verfügung vorliegen.

(3) Ein Antrag auf den Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel darf vorbehaltlich von Abs. 4 nach dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende rechtsverletzende Gegenstand oder der betreffende andere Gegenstand hergestellt wurde, nicht gestellt werden.

(4) Wenn der Musterrechtsinhaber während dieses ganzen Zeitraumes oder eines Teiles davon


    a)   sich im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befindet, oder

    b)   durch Betrug oder Verschweigen an der Entdeckung der Tatsachen gehindert wird, die ihn berechtigen, einen Antrag auf Erlaß einer Verfügung zu stellen,

so kann ein Antrag zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an er sich nicht mehr im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befand bzw. unter Anwendung angemessener Sorgfalt jene Tatsachen hätte entdecken können

(5) In Abs. 4 –


    a)   hat der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in England und Wales dieselbe Bedeutung wie im Limitation Act 1980;

    b)   bedeutet der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in Schottland Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973

    c)   hat der Begriff "Geschäftsunfähigkeit" in Nordirland dieselbe Bedeutung wie im Statute of Limitations (Northern Ireland) 1958.

(6) Eine Person, der aufgrund einer Verfügung gemäß diesem Artikel ein rechtsverletzender Gegenstand oder ein anderer Gegenstand herausgegeben wird, hat ihn, wenn eine Verfügung gemäß Artikel 231 nicht erlassen wird, bis zum Erlaß einer Verfügung gemäß jenem Artikel oder bis zur Entscheidung, eine solche Verfügung nicht zu erlassen, zu bewahren.

(7) Nichts in diesem Artikel berührt irgendwelche anderen Befugnisse des Gerichts.

Artikel 231
Verfügung zur Beseitigung von rechtsverletzenden Gegenständen etc.

(1) Bei Gericht kann ein Antrag auf Erlaß einer Verfügung gestellt werden, derzufolge ein aufgrund einer Verfügung gemäß Artikel 230 herausgegebener rechtsverletzender Gegenstand oder ein aufgrund dieses Artikels herausgegebener anderer Gegenstand –


    a)   dem Musterrechtsinhaber verfällt, oder

    b)   zerstört werden soll oder mit ihm auf eine andere Weise verfahren werden soll, die das Gericht für geeignet hält,

oder es kann ein Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gestellt werden, derzufolge eine solche Verfügung nicht erlassen werden soll.

(2) Bei der Überlegung, welche (wenn überhaupt eine) Verfügung erlassen werden soll, hat das Gericht zu erwägen, ob andere, in einem Verfahren wegen Verletzung eines Musterrechtes zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe für die Entschädigung des Musterrechtsinhabers und zum Schutz seiner Interessen angemessen wären.

(3) Bestimmungen in Form von gerichtlichen Verfahrensregeln sind bezüglich der Zustellung von Mitteilungen an Personen, die ein Interesse an dem rechtsverletzenden Gegenstand oder an dem anderen Gegenstand haben, zu erlassen, und eine jede solche Person ist berechtigt, –


    a)   unabhängig davon, ob ihr eine Mitteilung zugestellt wurde oder nicht, im Verfahren auf Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel zu erscheinen, und

    b)   unabhängig davon, ob sie erschienen ist oder nicht, ein Rechtsmittel gegen jede erlassene Verfügung einzulegen;

eine Verfügung wird bis zum Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitteilung von der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen kann, oder, wenn eine solche Mitteilung vor dem Ablauf jenes Zeitraumes ordnungsgemäß erfolgt ist, bis zur endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel oder bis zur Abstandnahme vom Rechtsmittel nicht wirksam.

(4) Hat mehr als eine Person ein Interesse an einem rechtsverletzenden Gegenstand oder einem anderen Gegenstand, so hat das Gericht eine Verfügung zu erlassen, die es für gerecht hält und kann (insbesondere) anordnen, daß der Gegenstand verkauft wird oder auf andere Weise mit ihm verfahren wird und daß der Erlös geteilt wird.

(5) Entscheidet das Gericht, daß keine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen werden soll, so ist die Person, in deren Besitz, Gewahrsam oder unter deren Kontrolle der rechtsverletzende Gegenstand oder der andere Gegenstand vor der Herausgabe oder Beschlagnahme war, zu seiner Rückgabe berechtigt.

(6) Bezugnahmen in diesem Artikel auf eine Person, die ein Interesse an einem rechtsverletzenden Gegenstand oder einem anderen Gegenstand hat, umfassen jede Person, zu deren Gunsten eine Verfügung in bezug auf den Gegenstand gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 114 oder 204 dieses Gesetzes oder Artikel 58C des Trade Marks Act 1938 (welche in bezug auf die Verletzung von Copyright, Rechten an Darbietungen und Handelsmarken ähnliche Bestimmungen vorsehen) erlassen werden könnte.

Artikel 232
Zuständigkeit von County Court und Sheriff Court

(1) In England, Wales und Nordirland ist ein county court für Verfahren gemäß


        Artikel 230 (Herausgabeverfügung bezüglich rechtsverletzendem Gegenstand, etc.),

        Artikel 231 (Beseitigungsverfügung bezüglich rechtsverletzendem Gegenstand, etc.), oder

        Artikel 235 (5) (Antrag von ausschließlichem Lizenznehmer, der konkurrierende Rechte innehat),

zuständig, sofern der Wert der betreffenden, rechtsverletzenden Gegenstände und der betreffenden anderen Gegenstände den Zuständigkeitsstreitwert des county court für Klagen wegen unerlaubter Handlungen nicht überschreitet.

(2) In Schottland können Verfahren wegen einer Verfügung gemäß einer jener Bestimmungen vor dem sheriff court angestrengt werden.

(3) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, als berühre es die Zuständigkeit des High Court oder, in Schottland, des Court of Session.

Artikel 233
Gutgläubige Verletzung

(1) Wird in einem aufgrund von Artikel 226 (unmittelbare Verletzung) angestrengten Verfahren wegen Verletzung eines Musterrechtes dargelegt, daß der Beklagte zur Zeit der Verletzung nicht wußte und keinen Grund zu der Annahme hatte, daß an dem Muster, auf das sich die Klage bezieht, ein Musterrecht bestand, so hat der Kläger gegen ihn keinen Schadensersatzanspruch, jedoch bleiben jegliche anderen Rechtsbehelfe unberührt.

(2) Legt ein Beklagter in einem aufgrund von Artikel 227 (mittelbare Verletzung) angestrengten Verfahren wegen Verletzung eines Musterrechtes dar, daß der rechtsverletzende Gegenstand von ihm oder einem seiner Rechtsvorgänger gutgläubig erworben wurde, so besteht das einzige gegen ihn in bezug auf die Verletzung zur Verfügung stehende Rechtsmittel in Schadensersatzleistungen, die eine in bezug auf die beanstandete Handlung angemessene Vergütung nicht überschreiten dürfen.

(3) In Abs. 2 bedeutet der Begriff "gutgläubig erworben", daß die den Gegenstand erwerbende Person nicht wußte und keinen Grund zu der Annahme hatte, daß er ein rechtsverletzender Gegenstand war.

Artikel 234
Rechte und Rechtsbehelfe des ausschließlichen Lizenznehmers

(1) Ein ausschließlicher Lizenznehmer hat, außer gegenüber dem Musterrechtsinhaber, in bezug auf nach der Erteilung der Lizenz eintretende Ereignisse dieselben Rechte und Rechtsbehelfe, die er hätte, wäre die Lizenz eine Übertragung gewesen.

(2) Seine Rechte und Rechtsbehelfe konkurrieren mit jenen des Musterrechtsinhabers; Bezugnahmen in den maßgeblichen Bestimmungen dieses Teiles auf den Musterrechtsinhaber sind entsprechend auszulegen.

(3) In einem durch den ausschließlichen Lizenznehmer kraft dieses Artikels angestrengten Verfahren kann ein Beklagter von jeder Einwendung Gebrauch machen, die ihm zur Verfügung gestanden hätte, wenn das Verfahren von dem Musterrechtsinhaber angestrengt worden wäre.

Artikel 235
Ausübung konkurrierender Rechte

(1) Bezieht sich ein durch den Musterrechtsinhaber oder einen ausschließlichen Lizenznehmer angestrengtes Verfahren wegen einer Musterrechtsverletzung (ganz oder zum Teil) auf eine Verletzung, in bezug auf welche sie konkurrierende Klagerechte innehaben, so ist der Musterrechtsinhaber bzw. ausschließliche Lizenznehmer ohne Zustimmung des Gerichtes nicht berechtigt, das Verfahren fortzuführen, es sei denn, der andere tritt dem Kläger als Streitgenosse bei bzw. wird auf der Beklagtenseite dem Streit hinzugezogen.

(2) Ein Musterrechtsinhaber oder ausschließlicher Lizenznehmer, der auf der Beklagtenseite aufgrund von Abs. 1 dem Streit hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

(3) Die vorangehenden Bestimmungen berühren nicht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auf Antrag des Musterrechtsinhabers oder eines ausschließlichen Lizenznehmers.

(4) Wird ein Verfahren wegen einer Musterrechtsverletzung angestrengt, das sich (ganz oder zum Teil) auf eine Verletzung bezieht, in bezug auf welche der Musterrechtsinhaber und ein ausschließlicher Lizenznehmer konkurrierende Klagerechte innehaben, –


    a)   so hat das Gericht bei der Festsetzung des Schadensersatzes –



      i.   die Lizenzbedingungen, und

      ii.   jeden geldlichen Ausgleich, der einem von ihnen in bezug auf die Verletzung schon zuerkannt worden ist oder erhältlich ist

       zu berücksichtigen;

    b)   so darf die Rechnungslegung der erzielten Gewinne nicht angeordnet werden, wenn zugunsten des anderen von ihnen in bezug auf die Verletzung Schadensersatz zuerkannt oder die Rechnungslegung der erzielten Gewinne angeordnet worden ist; und

    c)   so hat das Gericht, wenn eine Rechnungslegung der erzielten Gewinne angeordnet ist, vorbehaltlich jeglicher zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung die Gewinne zwischen ihnen so aufzuteilen, wie es das Gericht für gerecht hält; diese Bestimmungen finden unabhängig davon Anwendung, ob beide – der Musterrechtsinhaber und der ausschließliche Lizenznehmer – Verfahrensparteien sind oder nicht.

(5) Der Musterrechtsinhaber hat jedem ausschließlichen Lizenznehmer, der konkurrierende Rechte innehat, eine Mitteilung zu machen, bevor er den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 230 (Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzendem Gegenstand, etc.) beantragt; das Gericht kann auf Antrag des Lizenznehmers eine solche Verfügung gemäß jenem Artikel erlassen, wie es sie angesichts der Lizenzbedingungen für angemessen hält.

Kapitel III-III
Ausnahmen zu den Rechten des Musterrechtsinhabers

Verletzung von Copyright

Artikel 236
Verletzung von Copyright

Besteht Copyright an einem Werk, das auch als Muster nach dem Musterrecht geschützt ist, oder besteht Copyright an einem Werk, das ein solches Muster umfaßt, so stellt die Vornahme irgendeiner Handlung, die eine Verletzung des Copyright an jenem Werk darstellt, keine Verletzung des Musterrechtes an dem Muster dar.

Erhältlichkeit von Lizenzen von Rechts wegen

Artikel 237
In den letzten fünf Jahren des Musterrechtes erhältliche Lizenzen

(1) Jedermann steht von Rechts wegen eine Lizenz zu, innerhalb der letzten 5 Jahre der Musterrechts-Schutzfrist jegliche Handlungen vorzunehmen, die sonst das Musterrecht verletzen würden.

(2) Die Lizenzbedingungen werden in Ermangelung einer Vereinbarung vom Präsidenten des Patentamtes festgesetzt.

(3) Der Secretary of State kann, falls es ihm erforderlich erscheint, um –


    a)   eine internationale Verpflichtung des Vereinigten Königreiches einzuhalten,

    b)   gegenseitigen Schutz für britische Muster in anderen Ländern sicherzustellen oder aufrechtzuerhalten,

im Wege der Anordnung Muster einer in der Anordnung bestimmten Art oder Muster, die für Gegenstände einer so bestimmten Art verwendet werden, von der Geltung von Abs. 1 ausschließen.

(4) Eine Anordnung wird im Wege der Verordnung erlassen; eine Anordnung darf nur erlassen werden, wenn ein Entwurf davon beiden Houses of Parliament vorgelegt und von ihnen durch Beschluß gebilligt worden ist.

Artikel 238
Zum Schutz des öffentlichen Interesses ausübbare Befugnisse

(1) Sofern zu den Fällen, die in einem Bericht der Monopolies and Mergers Commission als solche aufgeführt sind, die nach Meinung der Commission dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, oder von denen erwartet werden kann, daß sie dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, oder die dem öffentlichen Interesse entgegengestanden haben –


    a)   Bedingungen in von einem Musterrechtsinhaber erteilten Lizenzen gehören, die die Nutzung des Musters durch den Lizenznehmer oder das Recht des Musterrechtsinhabers, andere Lizenzen zu erteilen, beschränken oder

    b)   eine Weigerung eines Musterrechtsinhabers, Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen, gehört,

so umfassen die durch Teil I von Anhang 8 zum Fair Trading Act 1973 (Befugnisse, die zu Zwecken der Beseitigung oder Verhinderung von nachteiligen Wirkungen, die im Bericht der Commission aufgeführt sind, ausgeübt werden können) zuerkannten Befugnisse die Befugnis, jene Bedingungen für ungültig zu erklären oder zu ändern und, statt dessen oder zusätzlich, vorzusehen, daß Lizenzen in bezug auf das Musterrecht von Rechts wegen erhältlich sind.

(2) Die Bezugnahmen in Artikel 56 (2) und 73 (2) jenes Act und in den Artikel 10 (2) (b) und 12 (5) des Competition Act 1980 auf die in jenem Teil jenes Anhanges aufgeführten Befugnisse sind entsprechend auszulegen.

(3) Die Bedingungen einer vermöge dieses Artikels erhältlichen Lizenz werden in Ermangelung einer Vereinbarung von dem Präsidenten des Patentamtes festgesetzt.

Artikel 239
Verpflichtung, in Verletzungsverfahren eine Lizenz von Rechts wegen zu nehmen

(1) Verpflichtet sich der Beklagte in einem Verfahren wegen Verletzung eines Musterrechtes an einem Muster, in bezug auf welches eine Lizenz gemäß Artikel 237 oder 238 von Rechts wegen erhältlich ist, eine Lizenz zu solchen Bedingungen, wie sie vereinbart werden können oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, vom Präsidenten des Patentamtes gemäß jenem Artikel festgesetzt werden können, zu nehmen,


    a)   so darf ihm gegenüber keine Unterlassungsverfügung ergehen,

    b)   so darf keine Herausgabeverfügung gemäß Artikel 230 erlassen werden, und

    c)   so darf der Betrag, der von ihm im Wege des Schadensersatzes oder aufgrund der Rechnungslegung der erzielten Gewinne erlangt werden kann, das Doppelte desjenigen Betrages nicht überschreiten, den er als Lizenznehmer hätte zahlen müssen, wenn eine solche Lizenz zu jenen Bedingungen vor der frühesten Verletzung erteilt worden wäre.

(2) Eine Verpflichtung kann zu jeder Zeit vor der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Verfügung eingegangen werden, ohne daß dadurch irgendeine Verantwortlichkeit zugestanden würde.

(3) Nichts in diesem Artikel berührt die Rechtsbehelfe, die in bezug auf eine Verletzung gegeben sind, die begangen wurde, bevor Lizenzen von Rechts wegen erhältlich waren.

-Nutzung von Mustern durch die Krone

Artikel 240
Nutzung von Mustern durch die Krone

(1) Eine Regierungsstelle oder eine von einer Regierungsstelle in Schriftform ermächtigte Person kann ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers –


    a)   jegliche Handlungen zum Zwecke der Beschaffung von Gegenständen für die Dienste der Krone vornehmen, oder

    b)   über Gegenstände verfügen, die nicht mehr für die Dienste der Krone erforderlich sind;

keine vermöge dieses Artikels vorgenommene Handlung verletzt das Musterrecht.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf die "Dienste der Krone" betreffen


    a)   die Verteidigung des Königreiches,

    b)   Zwecke der auswärtigen Verteidigung, und

    c)   Zwecke des Gesundheitswesens.

(3) Die Bezugnahme auf die Beschaffung von Gegenständen zu "Zwecken der auswärtigen Verteidigung" betrifft deren Beschaffung


    a)   für die Verteidigung eines Landes außerhalb des Königreiches aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dem bzw. der die Regierung jenes Landes und die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich als Parteien angehören; oder

    b)   zum Gebrauch durch bewaffnete Streitkräfte, die aufgrund eines Beschlusses der Vereinten Nationen oder eines ihrer Organe tätig sind.

(4) Die Bezugnahme auf die Beschaffung von Gegenständen zu "Zwecken des Gesundheitswesens" betrifft deren Beschaffung zum Zwecke der Leistung von


    a)   pharmazeutischen Diensten,

    b)   allgemeinen medizinischen Diensten, oder

    c)   allgemeinen zahnmedizinischen Diensten,

d. h. derartigen Diensten gemäß Teil II des National Health Service Act 1977, Teil II des National Health Service (Scotland) Act 1978 oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen des in Nordirland geltenden Rechts.

(5) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff "Nutzung durch die Krone" in bezug auf ein Muster die Vornahme irgendeiner Handlung vermöge dieses Artikels, die sonst eine Verletzung des Musterrechtes am Muster darstellen würde; und

bedeutet der Begriff "die betroffen Regierungsstelle" in bezug auf eine solche Nutzung die Regierungsstelle, durch die oder aufgrund von deren Ermächtigung die Handlung vorgenommen wurde.

(6) Die Ermächtigung einer Regierungsstelle in bezug auf die Nutzung eines Musters durch die Krone kann einer Person entweder vor oder nach der Nutzung und unabhängig davon erteilt werden, ob die Person unmittelbar oder mittelbar von dem Musterrechtsinhaber dazu ermächtigt ist, irgendwelche Handlungen in bezug auf das Muster vorzunehmen.

(7) Wer etwas erwirbt, das in Ausübung der durch diesen Artikel verliehenen Befugnisse verkauft worden ist, sowie jede für ihn handelnde Person, kann damit in derselben Weise verfahren, wie wenn das Musterrecht für die Krone im Besitz gehalten würde.

Artikel 241
Festsetzung der Bedingungen für die Nutzung durch die Krone

(1) Erfolgt eine Nutzung eines Musters durch die Krone, so hat die betroffene Regierungsstelle –


    a)   dem Musterrechtsinhaber sobald wie möglich davon eine Mitteilung zu machen, und

    b)   ihm solche Informationen über das Maß der Nutzung zu geben, die er von Zeit zu Zeit anfordern kann,

es sei denn, die Stelle hat den Eindruck, daß es dem öffentlichen Interesse entgegenstehen würde, so zu handeln, oder es sei denn, die Identität des Musterrechtsinhabers kann durch angemessene Nachforschungen nicht ermittelt werden.

(2) Die Nutzung eines Musters durch die Krone erfolgt zu Bedingungen, die die betroffene Regierungsstelle und der Musterrechtsinhaber mit Zustimmung des Treasury entweder vor oder nach der Nutzung vereinbart haben oder die, in Ermangelung einer Vereinbarung, vom Gericht bestimmt werden.

Bei der Anwendung dieses Absatzes auf Nordirland ist die Bezugnahme auf den Treasury, wenn die in jenem Absatz in Bezug genommene Regierungsstelle eine Regierungsstelle von Nordirland ist, als eine Bezugnahme auf das Department of Finance and Personnel auszulegen.

(3) Kann die Identität des Musterrechtsinhabers durch angemessene Nachforschungen nicht ermittelt werden, so kann die betroffene Regierungsstelle einen Antrag an das Gericht stellen, das verfügen kann, daß keine Vergütung oder andere Zahlung in bezug auf die Nutzung des Musters durch die Krone zu leisten ist, bis der Rechtsinhaber mit der Stelle Bedingungen vereinbart oder die Sache dem Gericht zur Festsetzung der Bedingungen vorlegt.

Artikel 242
Rechte von Dritten im Falle der Nutzung durch die Krone

(1) Die Bestimmungen einer Lizenz, Übertragungsvereinbarung oder Vereinbarung zwischen dem Musterrechtsinhaber (oder irgendjemandem, der sein Recht von ihm oder von seinem Rechtsvorgänger ableitet) und irgendeiner Person, die nicht eine Regierungsstelle ist, entfalten in bezug auf die Nutzung eines Musters durch die Krone oder in bezug auf irgendeine mit der Nutzung durch die Krone verbundene Handlung insofern keine Wirkung, als sie


    a)   die Vornahme irgendwelcher Handlungen in bezug auf das Muster, oder die Nutzung irgendeines Modells, Dokumentes oder irgendeiner anderen sich auf das Muster beziehenden Information beschränken oder regeln, oder

    b)   die Leistung von Zahlungen hinsichtlich einer solchen Nutzung oder von Zahlungen, deren Höhe durch Bezugnahme auf eine solche Nutzung berechnet ist, vorsehen;

das Vervielfältigen oder die Herausgabe an die Öffentlichkeit von Vervielfältigungsstücken irgendeines solchen Modells oder Dokuments in Verbindung mit der Vornahme der Handlung, oder irgendeine solche Nutzung wird angesehen, als sei sie keine Verletzung irgendeines Copyright an dem Modell oder Dokument.

(2) Abs. 1 darf nicht so ausgelegt werden, als berechtige er, der Lizenz, Übertragungsvereinbarung oder Vereinbarung zuwider, zur Offenlegung irgendeines solchen Modells, Dokuments oder einer solchen Information.

(3) Ist eine ausschließliche Lizenz in bezug auf das Muster in Kraft, –


    a)   so, falls die Lizenz gegen eine Vergütung erteilt wurde, –



      i.   erfordert jegliche Vereinbarung zwischen dem Musterrechtsinhaber und einer Regierungsstelle gemäß Artikel 241 (Festsetzung der Bedingungen für die Nutzung durch die Krone) die Zustimmung des Lizenznehmers, und

      ii.   steht dem Lizenznehmer zu, vom Musterrechtsinhaber einen solchen Anteil der Zahlung für die Nutzung durch die Krone zu erhalten, der zwischen ihnen vereinbart oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, vom Gericht bestimmt werden kann;

    b)   so, falls die Lizenz anders als gegen eine Vergütung erteilt wurde, –



      i.   findet Artikel 241 in bezug auf Handlungen Anwendung, die, außer im Falle von Artikel 240 (Nutzung durch die Krone) und dem vorangehenden Abs. 1, eine Verletzung der Rechte des Lizenznehmers darstellen würden, wobei die Bezugnahmen auf den Musterrechtsinhaber durch Bezugnahmen auf den Lizenznehmer ersetzt werden, und

      ii.   findet Artikel 241 in bezug auf jegliche Handlungen, die durch den Lizenznehmer vermöge einer gemäß Artikel 240 erteilten Ermächtigung vorgenommen worden sind, keine Anwendung.
(4) Ist das Musterrecht dem Musterrechtsinhaber gegen Zahlung einer Vergütung übertragen worden,


    a)   so findet Artikel 241 in bezug auf die Nutzung des Musters durch die Krone so Anwendung, wie wenn die Bezugnahmen auf den Musterrechtsinhaber den Zedenten umfaßten und so ist jegliche Zahlung für die Nutzung durch die Krone zwischen ihnen in einem zu vereinbarenden oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, vom Gericht festzusetzenden Verhältnis zu teilen; und

    b)   so findet Artikel 241 in bezug auf jegliche mit der Nutzung durch die Krone verbundene Handlung so Anwendung, wie er in bezug auf die Nutzung des Musters durch die Krone Anwendung findet.

(5) Wird irgendein Modell, Dokument oder irgendeine andere sich auf ein Muster beziehende Information in Verbindung mit der Nutzung des Musters durch die Krone oder in Verbindung mit irgendeiner mit der Nutzung durch die Krone verbundenen Handlung genutzt, so findet Artikel 241 auf die Nutzung des Modells, Dokuments oder der anderen Information Anwendung, wobei die Bezugnahmen auf den Musterrechtsinhaber durch Bezugnahmen auf die Person ersetzt werden, der die Nutzungsberechtigung aus einer Bestimmung einer Vereinbarung zusteht, der ihre Wirkung durch den vorangehenden Abs. 1 genommen ist.

(6) In diesem Artikel –

bedeutet "eine mit der Nutzung durch die Krone verbundene Handlung" jegliche Handlung, die für die Dienste der Krone auf Anordnung einer Regierungsstelle durch den Musterrechtsinhaber in bezug auf ein Muster vorgenommen wird

bedeutet "Zahlung für die Nutzung durch die Krone" einen solchen Betrag, wie er von der betroffenen Regierungsstelle aufgrund von Artikel 241 zu zahlen ist; und

umfaßt der Begriff "Vergütung" jeglichen unter Bezugnahme auf die Nutzung des Musters bestimmten Vorteil.

Artikel 243
Nutzung durch die Krone: Entschädigung für Gewinnverlust

(1) Erfolgt eine Nutzung eines Musters durch die Krone, so hat die betroffene Regierungsstelle –


    a)   dem Musterrechtsinhaber, oder

    b)   wenn in bezug auf das Muster eine ausschließliche Lizenz Kraft ist, dem ausschließlichen Lizenznehmer

eine Entschädigung für jeglichen Verlust zu zahlen, der sich daraus ergibt, daß ein Auftrag zur Beschaffung der nach dem Muster hergestellten Gegenstände nicht an ihn vergeben wurde.

(2) Eine Entschädigung ist nur insoweit zu zahlen, als ein solcher Auftrag von seinen bestehenden Herstellungskapazitäten her hätte erfüllt werden können; sie ist jedoch ungeachtet von Umständen, aufgrund derer er für die Vergabe eines solchen Auftrages nicht in Frage käme, zu zahlen.

(3) Bei der Bestimmung des Verlustes ist der Gewinn, der aufgrund eines solchen Auftrages erzielt worden wäre und das Ausmaß, in dem jegliche Herstellungskapazitäten nicht ausgelastet waren, zu berücksichtigen.

(4) Keine Entschädigung ist in bezug auf jegliches Versäumnis zu zahlen, sich Aufträge zur Beschaffung von nach dem Muster hergestellten Gegenständen für andere Zwecke als für die Dienste der Krone zu verschaffen.

(5) Der zu zahlende Betrag wird, falls er nicht zwischen dem Musterrechtsinhaber oder Lizenznehmer und der betroffenen Regierungsstelle mit Zustimmung des Treasury vereinbart wird, von dem Gericht auf eine Vorlage gemäß Artikel 252 hin entschieden; er ist neben jeglichen gemäß Artikel 241 oder 242 zu zahlenden Beträgen zu zahlen.

(6) Bei der Anwendung dieses Artikels auf Nordirland ist die Bezugnahme in Abs. 5 auf den Treasury, wenn die betroffene Regierungsstelle eine Stelle in Nordirland ist, als eine Bezugnahme auf das Department of Finance and Personnel auszulegen.

Artikel 244
Besondere Bestimmungen für die Nutzung durch die Krone während einer Notzeit

(1) Während einer Notzeit umfassen die Befugnisse die vermöge des Artikel 240 (Nutzung durch die Krone) in bezug auf ein Muster ausgeübt werden können, die Befugnis zur Vornahme von Handlungen, die sonst eine Verletzung des Musterrechtes darstellen würden, zu jedem Zweck, der der betroffenen Regierungsstelle als notwendig oder angebracht erscheint


    a)   für die rationelle Durchführung irgendeines Krieges, an dem Ihre Majestät beteiligt ist;

    b)   für die Aufrechterhaltung von für das Leben der Gemeinschaft wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen;

    c)   für die Sicherstellung von ausreichenden, für das Wohlergehen der Gemeinschaft wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen;

    d)   zur Forderung der Produktivität der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft;

    e)   zur Förderung und Lenkung von Exporten und zur Verringerung von Importen oder von Importen jeglicher Kategorien aus allen oder irgendwelchen Ländern und zum Ausgleich der Handelsbilanz;

    f)   für die Gewährleistung im allgemeinen, daß die ganzen Ressourcen der Gemeinschaft für die Nutzung so zur Verfügung stehen und so genutzt werden, daß sie den Interessen der Gemeinschaft am besten dienen; oder

    g)   für die Hilfe zur Erleichterung von Leiden und für die Wiedereinrichtung und Verteilung von wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen in jedem Lande außerhalb des Vereinigten Königreiches, das sich infolge eines Krieges in einer schweren Notlage befindet.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf die Dienste der Krone umfassen im Hinblick auf eine Notzeit, jene Zwecke; Bezugnahmen auf "die Nutzung durch die Krone" umfassen jede Handlung, die, abgesehen von diesem Artikel, eine Verletzung des Musterrechtes darstellen würde.

(3) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Notzeit" einen Zeitraum, der mit einem Zeitpunkt beginnt, der durch eine Order in Council zum Beginn einer Notzeit im Sinne dieses Artikels erklärt werden kann, und der mit einem Zeitpunkt endet, der in dieser Weise zum Ende einer Notzeit im Sinne dieses Artikels erklärt werden kann.

(4) Keine Order in Council gemäß diesem Artikel darf Ihrer Majestät vorgelegt werden, wenn nicht jedem House of Parliament ein Entwurf davon vorgelegt und von ihnen durch Beschluß gebilligt worden ist.

-Allgemeine Bestimmungen

Artikel 245
Befugnis, weitere Ausnahmen vorzusehen

(1) Der Secretary of State kann, wenn es ihm erforderlich erscheint, um –


    a)   eine internationale Verpflichtung des Vereinigten Königreiches einzuhalten, oder

    b)   gegenseitigen Schutz für britische Muster in anderen Ländern sicherzustellen oder aufrechtzuerhalten,

im Wege der Anordnung vorsehen, daß Handlungen einer in der Anordnung bestimmten Art das Musterrecht nicht verletzen,

(2) Eine Anordnung kann für verschiedene Arten von Mustern oder Gegenständen verschiedene Bestimmungen vorsehen.

(3) Eine Anordnung wird im Wege der Verordnung erlassen und keine Anordnung darf erlassen werden, wenn nicht jedem House of Parliament ein Entwurf davon vorgelegt und von ihnen durch Beschluß gebilligt worden ist.

Kapitel III-IV
Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes und des Gerichtes

Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes

Artikel 246
Zuständigkeit, in Musterrechtssachen zu entscheiden

(1) Eine Partei eines Streitfalles über irgendeine der folgenden Sachen kann den Streitfall dem Präsidenten des Patentamtes zur Entscheidung vorlegen


    a)   das Bestehen eines Musterrechtes,

    b)   die Schutzfrist des Musterrechtes, oder

    c)   die Identität der Person, der das Musterrecht zuerst zusteht;

die Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes über die Vorlage bindet die Parteien des Streitfalles.

(2) Kein anderes Gericht oder Tribunal darf über eine solche Sache entscheiden, außer –


    a)   auf Vorlage des Präsidenten des Patentamtes oder auf eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes,

    b)   in Verletzungsverfahren oder anderen Verfahren, in denen sich die Streitfrage als Nebenfrage stellt, oder

    c)   in Verfahren, die im Einvernehmen der Parteien oder mit Zustimmung des Präsidenten des Patentamtes anhängig gemacht worden sind.

(3) Der Präsident des Patentamtes ist für die Entscheidung über jegliche Nebenfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art zuständig, die sich im Rahmen einer Vorlage gemäß diesem Artikel stellen.

Artikel 247
Antrag auf Festsetzung der Bedingungen einer Lizenz von Rechts wegen

(1) Wer eine Lizenz begehrt, die von Rechts wegen aufgrund von –


    a)    Artikel 237 (innerhalb der letzten fünf Jahre des Musterrechtes erhältliche Lizenzen), oder

    b) einer Anordnung gemäß Artikel 238 (im öffentlichen Interesse erhältliche Lizenzen),


erhältlich ist, kann beim Präsidenten des Patentamtes beantragen, die Lizenzbedingungen festzusetzen.

(2) Ein Antrag auf Festsetzung der Bedingungen einer aufgrund von Artikel 237 erhältlichen Lizenz kann nicht früher als ein Jahr vor dem frühesten Zeitpunkt, zu dem die Lizenz gemäß jenem Artikel ihre Wirkung entfalten kann, gestellt werden.

(3) Die von dem Präsidenten des Patentamtes festgesetzten Lizenzbedingungen haben den Lizenznehmer dazu zu ermächtigen, –


    a)   im Falle einer aufgrund von Artikel 237 erhältlichen Lizenz alle Handlungen vorzunehmen, die im Falle des Nichtvorhandenseins einer Lizenz eine Verletzung des Musterrechtes darstellen würden;

    b)   im Falle einer aufgrund von Artikel 238 erhältlichen Lizenz alle Handlungen vorzunehmen, in bezug auf welche eine Lizenz so erhältlich ist.

(4) Bei der Festsetzung der Lizenzbedingungen berücksichtigt der Präsident des Patentamtes solche Faktoren, wie sie vom Secretary of State durch eine im Wege der Verordnung erlassene Anordnung bestimmt werden können.

(5) Keine solche Anordnung darf erlassen werden, wenn nicht ein Entwurf davon jedem House of Parliament vorgelegt und von ihnen durch Beschluß gebilligt worden ist.

(6) Werden die Bedingungen einer Lizenz vom Präsidenten des Patentamtes festgesetzt, so entfaltet die Lizenz ihre Wirkungen


    a)   im Falle eines Antrages in bezug auf eine aufgrund vor Artikel 237 erhältliche Lizenz, der vor dem frühesten Zeitpunkt gestellt ist, zu dem die Lizenz ihre Wirkungen gemäß jenem Artikel entfalten kann, von jenem Zeitpunkt an;

    b)   in jedem anderen Fall von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antrag beim Präsidenten des Patentamtes gestellt wurde.

Artikel 248
Festsetzung der Bedingungen, wenn der Musterrechtsinhaber unbekannt ist

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Person, die einen Antrag gemäß Artikel 247 (Festsetzung der Bedingungen einer Lizenz von Rechts wegen) stellt, die Identität des Musterrechtsinhabers durch angemessene Nachforschungen nicht feststellen kann.

(2) Der Präsident des Patentamtes kann bei der Festsetzung der Lizenzbedingungen anordnen, daß die Lizenz von jeglicher Verpflichtung im Hinblick auf Vergütungen oder andere Zahlungen frei sein soll.

(3) Wenn eine solche Anordnung erlassen wird, so kann der Musterrechtsinhaber beim Präsidenten des Patentamtes beantragen, die Lizenzbedingungen mit Wirkung vom Zeitpunkt seiner Antragstellung zu ändern.

(4) Wenn die Bedingungen einer Lizenz vom Präsidenten des Patentamtes festgesetzt werden und nachträglich festgestellt wird, daß eine Lizenz nicht von Rechts wegen erhältlich war, so haftet der Lizenznehmer nicht auf Schadensersatz wegen irgendeiner Handlung, die er vorgenommen hatte, bevor er von einer Behauptung des Musterrechtsinhabers, eine Lizenz sei nicht erhältlich, wußte, und er haftet nicht auf Rechnungslegung der erzielten Gewinne in bezug auf eine solche Handlung.

Artikel 249
Beschwerden wegen der Bedingungen der Lizenz von Rechts wegen

(1) Eine Beschwerde ist gegen jede Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Artikel 247 oder 248 (Festsetzung der Bedingungen einer Lizenz von Rechts wegen) zum Appeal Tribunal, das gemäß Artikel 28 des Registered Designs Act 1949 gebildet worden ist, zulässig.

(2) Artikel 28 jenes Act findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes gemäß diesem Artikel so Anwendung, wie er auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Registrators gemäß jenem Act Anwendung findet; jedoch können aufgrund jenes Artikels erlassene Vorschriften abweichende Bestimmungen für Beschwerden gemäß diesem Artikel vorsehen.

Artikel 250
Verfahrensvorschriften

(1) Der Secretary of State kann Verfahrensvorschriften für jegliche Verfahren vor dem Präsidenten des Patentamtes gemäß diesem Teil erlassen.

(2) Die Vorschriften können insbesondere Bestimmungen vorsehen,


    a)   durch die Formulare vorgeschrieben werden;

    b)   denen zufolge Gebühren zu zahlen sind;

    c)   die zur Berichtigung von Unregelmäßigkeiten des Verfahrens ermächtigen;

    d)   die die Art und Weise der Beweisführung regeln und dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis verleihen, die Anwesenheit von Zeugen und die Bekanntgabe und Vorlage von Urkunden zu erzwingen;

    e)   zur Ernennung von Beratern, die den Präsidenten des Patentamtes in Verfahren vor ihm unterstützen sollen;

    f)   die Fristen für die Vornahme irgendwelcher erforderlichen Handlungen vorschreiben (und die die Abänderung irgendwelcher solcher Fristen vorsehen); und

    g)   die dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis verleihen, Kosten aufzuerlegen und zu bestimmen, wie, an welche Partei und von welchen Parteien Kosten zu zahlen sind.

(3) Vorschriften über die Zahlung von Gebühren erfordern die Zustimmung des Treasury.

(4) Die Entlohnung eines zur Unterstützung des Präsidenten des Patentamtes ernannten Beraters wird vom Secretary of State mit Zustimmung des Treasury festgesetzt und wird von durch das Parlament vorgesehenem Geld bestritten.

(5) Die Vorschriften werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

-Zuständigkeit des Gerichtes

Artikel 251
Vorlagen von und Beschwerden bei Musterrechtssachen

(1) In jedem Verfahren vor dem Präsidenten des Patentamtes gemäß Artikel 246 (Vorlage einer Musterrechtssache) kann dieser zu jedem Zeitpunkt anordnen, daß das ganze Verfahren oder irgendeine Frage oder ein Streitpunkt (tatsächlicher oder rechtlicher Art) zu Bedingungen, die er bestimmen kann, dem High Court oder, in Schottland, dem Court of Session vorgelegt wird.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat eine solche Anordnung vorzunehmen, wenn sich die Parteien des Verfahrens darüber einig sind, daß er dies tun sollte.

(3) Auf eine Vorlage gemäß diesem Artikel hin kann das Gericht jede dem Präsidenten des Patentamtes kraft dieses Teiles zur Verfügung stehende Befugnis im Hinblick auf die ihm vorgelegte Sache ausüben und, nach seiner Entscheidung, jede Sache dem Präsidenten des Patentamtes wieder vorlegen.

(4) Eine Beschwerde ist gegen jede Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes in Verfahren vor ihm gemäß Artikel 246 (Entscheidungen in Musterrechtssachen) an den High Court, oder, in Schottland, an den Court of Session zulässig.

Artikel 252
Vorlage von Streitfällen, die sich auf die Nutzung durch die Krone beziehen

(1) Ein Streitfall über irgendeine Sache, die in Ermangelung einer Vereinbarung gemäß –


    a)    Artikel 241 (Festsetzung der Bedingungen für die Nutzung durch die Krone),

    b)    Artikel 242 (Rechte Dritter im Falle der Nutzung durch die Krone), oder

    c)    Artikel 243 (Nutzung durch die Krone: Entschädigung für Verlust von Gewinnen),

vom Gericht zu entscheiden ist, kann ihm von jeder Partei des Streitfalles vorgelegt werden.

(2) Bei der Entscheidung über einen Streitfall zwischen einer Regierungsstelle und einer Person in bezug auf die Bedingungen für die Nutzung eines Musters durch die Krone hat das Gericht zu berücksichtigen –


    a)   jeden Betrag, den jene Person oder eine Person, von der sie ihr Recht ableitet. unmittelbar oder mittelbar von einer Regierungsstelle in bezug auf das Muster erhalten hat oder berechtigt ist, zu erhalten, und

    b)   ob jene Person oder eine Person, von der sie ihr Recht ableitet, nach Meinung des Gerichtes ohne das Vorliegen vernünftiger Gründe unterlassen hat, dem Ersuchen der Stelle auf Gestattung der Nutzung des Musters zu angemessenen Bedingungen nachzukommen.

(3) Einer von zwei oder mehr gemeinschaftlichen Inhabern eines Musterrechtes kann ohne die Zustimmung der anderen dem Gericht einen Streitfall gemäß diesem Artikel vorlegen, jedoch darf er dies nur, wenn die anderen zu Parteien gemacht werden, keiner jener anderen haftet für irgendwelche Kosten, wenn er sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

(4) Ist die Zustimmung eines ausschließlichen Lizenznehmers zur im Wege der Vereinbarung erfolgenden Festsetzung der Bedingungen für die Nutzung eines Musters durch die Krone aufgrund von Artikel 242 (3)(a)(i) erforderlich, so entfaltet eine Festsetzung des Betrages einer für eine solche Nutzung zu leistenden Zahlung durch das Gericht nur dann Wirkungen, wenn dem Lizenznehmer eine Mitteilung über die Vorlage gemacht worden ist und ihm eine Möglichkeit, angehört zu werden, gewährt worden ist.

(5) Auf die Vorlage eines Streitfalles über den in Artikel 242 (3)(a)(ii) (Recht des ausschließlichen Lizenznehmers, einen Anteil des an den Musterrechtsinhaber zu zahlenden Betrages zu erhalten) erwähnten zu erhaltenden Betrag entscheidet das Gericht die Frage, was gerecht ist, unter Berücksichtigung jeglicher Ausgaben, die bei dem Lizenznehmer –


    a)   bei der Entwicklung des Musters, oder

    b)   durch die Leistung von Zahlungen an den Musterrechtsinhaber als Gegenleistung für die Lizenz (außer Vergütungen oder andere Zahlungen, die durch Bezugnahme auf die Nutzung des Musters berechnet werden)

angefallen sind.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "das Gericht"


    a)   in England und Wales den High Court oder irgendeinen Patent county court, dessen Zuständigkeit sich auf eine Anordnung gemäß Artikel 287 dieses Gesetzes gründet,

    b)   in Schottland den Court of Session, und

    c)   in Nordirland den High Court.

Kapitel III-V
Verschiedene und allgemeine Bestimmungen

—Verschiedene Bestimmungen

Artikel 253
Rechtsbehelf bei grundlosen Drohungen mit Verletzungsverfahren

(1) Bedroht jemand eine andere Person mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Musterrechtes, so kann die mit den Drohungen belastete Person gegen ihn ein Verfahren anstrengen, in dem sie –


    a)   eine Erklärung dahingehend, daß die Drohungen nicht zu rechtfertigen sind,

    b)   eine Unterlassensverfügung gegen die Fortsetzung der Drohungen,

    c)   Schadensersatz in bezug auf jegliche Verluste, die sie durch die Drohungen erlitten hat,

beansprucht.

(2) Wenn der Kläger beweist, daß die Drohungen vorgenommen wurden und daß er durch sie belastet ist, so steht ihm der beanspruchte Rechtsschutz zu, wenn nicht der Beklagte darlegt, daß die Handlungen, in bezug auf welche ein Verfahren angedroht wurde, eine Verletzung des betreffenden Musterrechtes darstellten oder, wenn sie vorgenommen worden wären, eine solche Verletzung dargestellt hätten.

(3) Gemäß diesem Artikel kann ein Verfahren in bezug auf eine Drohung, ein Verfahren wegen einer Verletzung anzustrengen, von der behauptet wird, sie bestehe in der Herstellung oder Einführung eines Gegenstandes, nicht angestrengt werden.

(4) Eine bloße Mitteilung, daß ein Muster durch ein Musterrecht geschützt ist, stellt für die Zwecke dieses Artikels keine Drohung mit einem Verfahren dar.

Artikel 254
Lizenznehmer einer Lizenz von Rechts wegen darf nicht Verbindung mit dem Musterrechtsinhaber beanspruchen

(1) Eine Person, die kraft Artikel 237 oder 238 (Lizenzen von Rechts wegen) eine Lizenz in bezug auf ein Muster innehat, darf nicht ohne Zustimmung des Musterrechtsinhabers –


    a)   im Vertrauen auf jene Lizenz eine Warenbeschreibung mit der Angabe sie sei Lizenznehmer des Musterrechtsinhabers, an Waren anbringen, die sie vermarktet oder zu vermarkten beabsichtigt, oder

    b)   eine solche Warenbeschreibung in einer Werbung in bezug auf solche Waren gebrauchen.

(2) Eine Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 kann vom Musterrechtsinhaber auf dem Klagewege geltend gemacht werden.

(3) In diesem Artikel haben der Begriff "Warenbeschreibung", die Bezugnahme auf das Anbringen einer Warenbeschreibung an Waren und der Begriff "Werbung" dieselbe Bedeutung wie im Trade Descriptions Act 1968.

Erstreckung der Geltung dieses Teiles

Artikel 255
Länder, auf welche sich dieser Teil erstreckt

(1) Dieser Teil erstreckt sich auf England und Wales, Schottland und Nordirland.

(2) Ihre Majestät kann durch Order in Council bestimmen, daß sich dieser Teil vorbehaltlich solcher Ausnahmen und Änderungen, wie sie in der Order angegeben werden können, auf –


    a)   eine der Kanalinseln,

    b)   die Isle of Man, oder

    c)   eine Kolonie

erstreckt.

(3) Jene Befugnis umfaßt die Befugnis, jede Order in Council gemäß Artikel 221 (weitere Bestimmungen zur Qualifikation für Musterrechtsschutz) oder Artikel 256 (gegenseitigen Schutz genießende Länder) vorbehaltlich solcher Ausnahmen und Änderungen, wie sie in der Order angegeben werden können, zu erstrecken.

(4) Der Gesetzgeber eines Landes, auf das dieser Teil erstreckt worden ist, kann die Bestimmungen dieses Teiles, die als Teil des Rechtes jenes Landes wirksam sind, so abändern oder ergänzen wie er es für notwendig erachten mag, um die Bestimmungen den Verhältnissen jenes Landes anzupassen, jedoch nicht so, daß der Musterrechtsschutz in einem Fall, in dem er sonst bestehen würde, versagt wird.

(5) Hört ein Land, auf das sich dieser Teil erstreckt auf eine Kolonie des Vereinigten Königreiches zu sein, so ist es für die Zwecke dieses Teiles noch so lange als ein solches Land anzusehen, bis –


    a)   eine Order in Council gemäß Artikel 256 erlassen ist, in der es als ein Land, das gegenseitigen Schutz genießt, benannt ist, oder

    b)   eine Order in Council erlassen ist, derzufolge es nicht mehr so anzusehen ist, da die Bestimmungen dieses Teiles als Teil des Rechtes jenes Landes geändert oder aufgehoben worden sind.

(6) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß Abs. 5 (b) enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Artikel 256
Länder, die gegenseitigen Schutz genießen

(1) Hat Ihre Majestät den Eindruck, daß das Recht eines Landes britischen Mustern ausreichenden Schutz gewährt, so kann sie im Wege der Order in Council jenes Land als ein solches benennen, das gemäß diesem Teil gegenseitigen Schutz genießt.

(2) Wenn das Recht eines Landes nur für bestimmte Klassen von britischen Mustern oder nur für auf bestimmte Klassen von Gegenständen angewandte Muster einen ausreichenden Schutz gewährt, so hat jede Order, die jenes Land benennt, Bestimmungen zu enthalten, die den Schutz, der durch diesen Teil in bezug auf mit jenem Land verbundene Muster gewährt wird, in entsprechendem Maße beschränken.

(3) Eine Order gemäß diesem Artikel unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Artikel 257
Die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel

(1) Für die Zwecke dieses Teiles sind die Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreiches als Teil des Vereinigten Königreiches anzusehen.

(2) Dieser Teil findet auf Handlungen, die im Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches auf einem Gebäude oder Schiff, das sich dort zu unmittelbar mit der Erforschung des Meeresgrundes oder des Meeresuntergrundes oder mit der Ausbeutung seiner Bodenschätze verbundenen Zwecken befindet, vorgenommen werden, so Anwendung, wie er auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

(3) Der Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches bedeutet die durch Anordnung aufgrund von Artikel 1 (7) des Continental Shelf Act 1964 bezeichneten Gebiete.

–Auslegung

Artikel 258
Auslegung von Bezugnahmen auf den Musterrechtsinhaber

(1) Steht verschiedenen Personen (sei es infolge einer teilweisen Übertragung oder aus anderem Grunde) das Musterrecht an einem Werk in bezug auf verschiedene Aspekte zu, so ist der Musterrechtsinhaber für jeglichen Zweck dieses Teiles diejenige Person, der das Recht in bezug auf die für jenen Zweck maßgeblichen Aspekte zusteht.

(2) Haben mehr als eine Person ein Musterrecht (oder irgendeinen Aspekt des Musterrechtes) gemeinschaftlich inne, so betreffen Bezugnahmen in diesem Teil auf den Musterrechtsinhaber alle Inhaber, so daß insbesondere jedes Erfordernis der Zustimmung des Musterrechtsinhabers die Zustimmung von allen von ihnen erfordert.

Artikel 259
Gemeinschaftliche Muster

(1) In diesem Teil bedeutet der Begriff "gemeinschaftliches Muster" ein Muster, das durch die Zusammenarbeit von zwei oder mehr Musterentwerfern hervorgebracht wird und bei dem der Beitrag jedes Musterentwerfers von jenem des oder der anderen Musterentwerfer nicht getrennt werden kann.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf den Musterentwerfer eines Musters sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, in bezug auf ein gemeinschaftliches Muster als Bezugnahmen auf alle Entwerfer des Musters auszulegen.

Artikel 260
Anwendung von Bestimmungen auf Gegenstände in Form eines Satzes zusammengesetzter Bestandteile

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles finden in bezug auf einen Satz, das heißt einen vollständigen oder im wesentlichen vollständigen Satz von Bestandteilen, die zu einem Gegenstand zusammengesetzt werden sollen, so Anwendung, wie sie in bezug auf den zusammengesetzten Gegenstand Anwendung finden.

(2) Abs. 1 berührt nicht die Frage, ob das Musterrecht an einem Aspekt des Musters der Bestandteile eines Satzes, im Gegensatz zu dem Muster des zusammengesetzten Gegenstandes, besteht.

Artikel 261
Voraussetzung der Unterzeichnung: Anwendung in bezug auf juristische Person

Die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Voraussetzung, daß eine Urkunde von oder im Namen einer Person zu unterzeichnen ist, wird im Falle einer juristischen Person auch durch das Anbringen ihres Siegels erfüllt –

Artikel 222 (3) (Übertragung des Musterrechtes),

Artikel 223 (1) (Übertragung von künftigem Musterrecht),

Artikel 225 (1) (Erteilung von ausschließlicher Lizenz).

Artikel 262
Anwendung von Ausdrücken in Schottland

Bei der Anwendung dieses Teiles auf Schottland –

bedeutet "account of profits" ("Rechnungslegung der erzielten Gewinne") accounting and payment of profits;

bedeutet "accounts" ("Rechnungslegung") count, reckoning and payment;

bedeutet "assignment" ("Übertragung") assignation;

bedeutet "costs" ("Kosten") expenses;

bedeutet "defendant" ("Beklagter") defender;

bedeutet "delivery up" ("Herausgabe") delivery;

bedeutet "injunction" ("Unterlassungsverfügung") interdict;

bedeutet "interlocutory relief" ("einstweiliger Rechtsschutz") interim remedy; und

bedeutet "plaintiff" ("Kläger") pursuer.

Artikel 263
Weitere Definitionen

(1) In diesem Teil –

bedeutet der Begriff "Britisches Muster" ein Muster, das aufgrund einer Verbindung des Musterentwerfers oder der Person, von der das Muster in Auftrag gegeben oder der Musterentwerfer angestellt worden ist, mit dem Vereinigten Königreich für den Musterrechtsschutz qualifiziert ist;

umfaßt der Begriff "Geschäft" einen handwerklichen oder kaufmännischen Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit;

bedeutet der Begriff "Auftrag" einen Auftrag gegen Geld oder Geldeswert;

bedeutet der Begriff "der Präsident des Patentamtes" den Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks;

bedeutet der Begriff "computererzeugt" in bezug auf ein Muster, daß das Muster unter solchen Umständen durch Computer erzeugt ist, daß kein Mensch als Musterentwerfer beteiligt ist:

umfaßt der Begriff "Land" jegliches Hoheitsgebiet;

umfaßt der Begriff "die Krone" die Krone aus dem Recht der Regierung Ihrer Majestät in Nordirland;

bedeutet der Begriff "Muster-Dokument" jede Aufzeichnung eines Musters, sei es in Form einer Zeichnung, einer schriftlichen Beschreibung, einer Fotografie oder in Form von in einem Computer oder auf andere Weise gespeicherten Daten;

beziehen sich die Begriffe "Arbeitnehmer" , "Arbeitsverhältnis" und "Arbeitgeber" auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Dienstvertrages oder eines Berufsausbildungsvertrages;

umfaßt der Begriff "Regierungsstelle" eine Nordirland-Stelle.

(2) Bezugnahmen in diesem Teil auf "das Vermarkten" in bezug auf einen Gegenstand betreffen dessen Verkauf, Vermietung, oder Feilhalten oder Ausstellen zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermietung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, und verwandte Ausdrücke sind entsprechend auszulegen; jedoch muß für die Zwecke dieses Teiles ein nur vorgebliches Vermarkten, das die angemessenen Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht befriedigen soll, außer Betracht bleiben.

(3) Bezugnahmen in diesem Teil auf eine Handlung, die in bezug auf einen Gegenstand zu "gewerblichen Zwecken" vorgenommen wird, betreffen deren Vornahme in der Absicht, den betreffenden Gegenstand im Rahmen eines Geschäftsbetriebes zu verkaufen oder zu vermieten.

Artikel 264
Verzeichnis der definierten Ausdrücke

Die folgende Tabelle zeigt die Bestimmungen, in denen die in diesem Teil gebrauchten Ausdrücke definiert oder anderweitig erklärt werden (ausgenommen Bestimmungen, in denen ein nur in demselben Artikel gebrauchter Ausdruck definiert oder erklärt wird)

Rechnungslegung der erzielten Gewinne und Rechnungslegungen (in Schottland): Artikel 262

Übertragung (in Schottland): Artikel 262

Britische Muster: Artikel 263 (1)

Geschäft: Artikel 263 (1)

Gewerbliche Zwecke: Artikel 263 (1)

Auftrag: Artikel 263 (1)

Der Präsident des Patentamtes: Artikel 263 (1)

Computererzeugt: Artikel 263 (1)

Kosten (in Schottland): Artikel 262

Land: Artikel 263 (1)

Die Krone: Artikel 263 (1)

Nutzung durch die Krone: Artikel 240 (5) und 244 (2)

Beklagter (in Schottland): Artikel 262

Herausgabe (in Schottland): Artikel 262

Muster: Artikel 213 (2)

Muster-Dokument: Artikel 263 (1)

Musterentwerfer: Artikel 214 und 259 (2)

Musterrecht: Artikel 213 (1)

Musterrechtsinhaber: Artikel 234 (2) und 258

Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis und Arbeitgeber: Artikel 263 (1)

Ausschließliche Lizenz: Artikel 225 (1)

Regierungsstelle: Artikel 263 (1)

Betroffene Regierungsstelle (in bezug auf die Nutzung durch die Krone): Artikel 240 (5)

Rechtsverletzender Gegenstand: Artikel 228

Unterlassungsverfügung (in Schottland): Artikel 262

Einstweiliger Rechtsschutz (in Schottland): Artikel 262

Gemeinschaftliches Muster: Artikel 259 (1)

Lizenz (Zustimmung) (des Musterrechtsinhabers): Artikel 222 (4), 223 (3) und 258

Gegenstände nach einem Muster herstellen: Artikel 226 (2)

Vermarktung (und verwandte Ausdrücke): Artikel 263 (2)

Eigentümlich: Artikel 213 (4)

Kläger (in Schottland): Artikel 262

Qualifizierte natürliche Person: Artikel 217 (1)

Qualifizierte Person: Artikel 217 (1) und (2)

Unterzeichnet: Artikel 261

Teil IV
Eingetragene Muster

[7]


Teil V
Patentanwälte und Warenzeichenanwälte

Patentanwälte

Artikel 274
Personen, die eine Geschäftstätigkeit als Patentanwalt ausüben dürfen

(1) Jede natürliche Person, Partnerschaft oder juristische Person kann vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Teiles die Tätigkeit als Anwalt für andere zum Zwecke


    a)   der Patentanmeldung oder Erwirkung der Patenterteilung im Vereinigten Königreich oder andernorts, oder

    b)   des Betreibens von Verfahren in bezug auf Patentanmeldungen oder andere Angelegenheiten in Verbindung mit Patenten vor dem Präsidenten des Patentamtes ausüben.

(2) Dies läßt jede Beschränkung gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen im Hinblick darauf, wer im Namen eines anderen zu einem sich auf europäische Patente beziehenden Zweck handeln darf, unberührt.

Artikel 275
Das Verzeichnis der Patentanwälte

(1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, denen zufolge ein Verzeichnis von Personen zu führen ist, die als Anwälte für andere zu Zwecken der Patentanmeldung oder Erwirkung der Patenterteilung handeln; in diesem Teil bedeutet ein "eingetragener Patentanwalt" eine Person, deren Name in das gemäß diesem Artikel geführte Verzeichnis aufgenommen ist.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können solche Bestimmungen zur Regelung der Eintragung von Personen enthalten, die der Secretary of State für angemessen hält, und können insbesondere –


    a)   die Zahlung von festzusetzenden Gebühren vorschreiben, und

    b)   in vorgeschriebenen Fällen zur Löschung des Namens einer im Verzeichnis eingetragenen Person im Verzeichnis, oder zur Suspension einer Eintragung einer Person ermächtigen.

(3) Die Ausführungsbestimmungen können das Führen des Verzeichnisses an eine andere Person delegieren und können jener Person


    a)   die Befugnis übertragen, Richtlinien –



      i.   in bezug auf die Zahlung von Gebühren in den durch Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der dort vorgeschriebenen Grenzen zu erlassen, und

      ii.   in bezug auf jede andere Angelegenheit, die durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden könnte, zu erlassen, und

    b)   durch Ausführungsbestimmungen vorzuschreibende andere Aufgaben, einschließlich disziplinarischer Aufgaben, übertragen.

(4) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 276
Personen, die dazu berechtigt sind, sich selbst als Patentanwälte zu bezeichnen

(1) Eine natürliche Person, die kein eingetragener Patentanwalt ist, ist nicht berechtigt, –


    a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "patent agent" oder "patent attorney" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich sonstwie als ein "patent agent" oder "patent attorney" zu bezeichnen oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet zu werden.

(2) Eine Partnerschaft ist nicht berechtigt, –


    a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "patent agent" oder "patent attorney" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich selbst sonstwie als eine Kanzlei von "patent agents" oder "patent attorney" zu bezeichnen oder zu gestatten, als eine solche bezeichnet zu werden,

es sei denn, daß alle Partner eingetragene Patentanwälte sind oder die Partnerschaft Voraussetzungen erfüllt, die für die Zwecke dieses Artikels vorgeschrieben werden können.

(3) Eine juristische Person ist nicht berechtigt,


    a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "patent agent" oder "patent attorney" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich sonstwie als "patent agent" oder "patent attorney" zu bezeichnen oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet zu werden,

es sei denn, daß alle Direktoren der juristischen Person eingetragene Patentanwälte sind oder die juristische Person Voraussetzungen erfüllt, die für die Zwecke dieses Artikels vorgeschrieben werden können.

(4) Abs. 3 findet auf eine Gesellschaft, die vor dem 17. November 1917 mit der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt begann, keine Anwendung, wenn der Name eines Direktors oder des Geschäftsführers der Gesellschaft, der ein eingetragener Patentanwalt ist, unter Hinweis auf jene Eintragung in allen geschäftlichen Ankündigungen, Rundschreiben oder Briefen erwähnt ist, die von oder mit Zustimmung der Gesellschaft herausgegeben werden und in denen der Name der Gesellschaft erscheint.

(5) Wenn gegen diesen Artikel durch den Gebrauch der Worte "patent agent" oder "patent attorney" unter Bezugnahme auf eine natürliche Person, Partnerschaft oder juristische Person verstoßen würde, so wird gegen ihn gleichermaßen durch den Gebrauch von solchen anderen Ausdrücken unter Bezugnahme auf jene Person oder ihr Geschäft oder ihre Niederlassung verstoßen, die mit Wahrscheinlichkeit dahingehend verstanden werden daß die Person dazu berechtigt ist, als ein "patent agent" oder "patent attorney" bezeichnet zu werden.

(6) Wer gegen diesen Artikel verstößt, begeht ein Delikt und wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, bestraft; Verfahren wegen eines solchen Delikts können. zu jedem Zeitpunkt innerhalb von einem Jahr seit dem Tag des Delikts begonnen werden.

(7) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich –


    a)    Artikel 277 (Personen, die dazu berechtigt sind, sich als European patent attorney, etc. zu bezeichnen), und

    b)    Artikel 278 (1) (Gebrauch der Bezeichnung "patent attorney" in bezug auf Solicitors).


Artikel 277
Personen, die dazu berechtigt sind, sich selbst als European patent attorneys zu bezeichnen, etc.

(1) Die Bezeichnung "European patent attorney" oder "European patent agent" kann in den folgenden Fallen ohne Verstoß gegen Artikel 276 gebraucht werden.

(2) Eine natürliche Person, die auf der Europäischen Liste ist, kann –


    a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "European patent attorney" oder "European patent agent" enthält, ausüben, oder

    b)   sich sonstwie als ein "European patent attorney" oder "European patent agent" bezeichnen oder gestatten, als ein solcher bezeichnet zu werden.

(3) Eine Partnerschaft, von der nicht weniger als die vorgeschriebene Anzahl oder der vorgeschriebene Anteil von Partnern auf der Europäischen Liste ist, kann –


    a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "European patent attorneys" oder "European patent agents" enthält, ausüben oder

    b)   sich sonstwie als eine Kanzlei, die die Geschäftstätigkeit eines "European patent attorney" oder "European patent agent" ausübt, bezeichnen oder gestatten, als eine solche bezeichnet zu werden.

(4) Eine juristische Person, von der nicht weniger als die vorgeschriebene Anzahl oder der vorgeschriebene Anteil von Direktoren auf der Europäischen Liste ist, kann –


    a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "European patent attorney" oder "European patent agent" enthält, ausüben oder

    b)   sich sonstwie als eine Gesellschaft, die die Geschäftstätigkeit eines "European patent attorney" oder "European patent agent" ausübt, bezeichnen oder gestatten, als eine solche bezeichnet zu werden.

(5) Wenn die Bezeichnung "European patent attorney" oder "European patent agent" gemäß diesem Artikel in bezug auf eine natürliche Person, Partnerschaft oder juristische Person gebraucht werden kann, so ist es gleichermaßen zulässig, solche anderen Ausdrücke in bezug auf jene Person oder ihr Geschäft oder ihre Niederlassung zu gebrauchen, die mit Wahrscheinlichkeit dahingehend verstanden werden, daß die Person dazu berechtigt ist, als ein "European patent attorney" oder "European patent agent" bezeichnet zu werden.

Artikel 278
Gebrauch des Begriffes "patent attorney": Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Bezeichnung "patent attorney" kann in bezug auf einen Solicitor ohne Verstoß gegen Artikel 276 gebraucht werden, und eine Kanzlei von Solicitors kann als eine Kanzlei von "patent attorneys" ohne Verstoß gegen Artikel 276 bezeichnet werden.

(2) Gemäß den Rechtsvorschriften, die den Gebrauch bestimmter Ausdrücke in bezug auf Personen, die nicht dafür qualifiziert sind, als Solicitors zu handeln, beschränken, wird –


    a)   durch den Gebrauch der Bezeichnung "patent attorney" in bezug auf einen eingetragenen Patentanwalt, oder

    b)   durch den Gebrauch der Bezeichnung "European patent attorney" in bezug auf eine Person auf der Europäischen Liste

kein Delikt begangen.

(3) Die in Abs. 2 in Bezug genommenen Rechtsvorschriften sind Artikel 21 des Solicitors Act 1974, Artikel 31 des Solicitors (Scotland) Act 1980 und Artikel 22 der Solicitors (Northern Ireland) Order 1976.

Artikel 279
Befugnis, die Voraussetzungen etc. für gemischte Partnerschaften und juristische Personen vorzuschreiben

(1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, –


    a)   in denen die Voraussetzungen vorgeschrieben werden, die für die Zwecke von Artikel 276 (Personen, die dazu berechtigt sind, sich als Patentanwälte zu bezeichnen) in bezug auf eine Partnerschaft oder eine juristische Person zu erfüllen sind, wenn nicht alle Partner qualifizierte Personen sind bzw. nicht alle Direktoren qualifizierte Personen sind, und

    b)   in denen die von solchen Partnerschaften und juristischen Personen zu erfüllenden Voraussetzungen aufgestellt werden.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können insbesondere


    a)   die Voraussetzungen in bezug auf die Anzahl oder den Anteil von Partnern oder Direktoren, die qualifizierte Personen sein müssen, vorschreiben;

    b)   Voraussetzungen in bezug auf –



      i.   die Kenntlichmachung von qualifizierten und nicht qualifizierten Personen in geschäftlichen Ankündigungen, Rundschreiben oder Briefen, die von oder mit Zustimmung der Partnerschaft oder juristischen Person herausgegeben werden und sich auf diese oder auf ihre Geschäftstätigkeit beziehen, aufstellen; und

      ii.   die Art und Weise aufstellen, in der eine Partnerschaft oder juristische Person ihre Angelegenheiten zu organisieren hat, so daß sichergestellt ist, daß qualifizierte Personen in ausreichendem Maße eine Kontrolle über die Tätigkeiten der nichtqualifizierten Personen ausüben.
(3) Die Nichterfüllung einer durch die Ausführungsbestimmungen aufgestellten Voraussetzung stellt ein Delikt dar, für das eine Person nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, bestraft wird.

(4) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen in denen für die Zwecke von Artikel 277 die Anzahl oder der Anteil von solchen Partnern einer Partnerschaft oder von solchen Direktoren einer juristischen Person vorgeschrieben wird, die qualifizierte Personen sein müssen, damit sich die Partnerschaft oder juristische Person den Vorteil von jenem Artikel zunutze machen kann.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "qualifizierte Person"


    a)   in den Absätzen 1 und 2 eine Person, die ein eingetragener Patentanwalt ist und

    b)   in Abs. 4 eine Person, die auf der Europäischen Liste ist.

(6) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 280
Verschwiegenheitsprivileg für Patentanwälte

(1) Dieser Artikel findet auf Mitteilungen über Angelegenheiten in bezug auf den Schutz von Erfindungen, Mustern, technischen Informationen, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, oder über Angelegenheiten, die Kennzeichenmißbrauch einschließen, Anwendung.

(2) Jede solche Mitteilung –


    a)   die zwischen einer Person und ihrem Patentanwalt ausgetauscht wird, oder

    b)   zu dem Zwecke, Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person zum Zwecke der Unterrichtung ihres Patentanwaltes ersucht,

unterliegt in Gerichtsverfahren in England, Wales oder Nordirland in der gleichen Weise dem Aussageverweigerungsrecht wie eine Mitteilung, die zwischen einer Person und ihrem Solicitor ausgetauscht wird bzw. wie eine Mitteilung zu dem Zwecke Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person für die Zwecke der Unterrichtung ihres Solicitors ersucht.

(3) In Abs. 2 bedeutet der Begriff "Patentanwalt" –


    a)   einen eingetragenen Patentanwalt oder eine Person, die auf der Europäischen Liste ist,

    b)   eine Partnerschaft, die dazu berechtigt ist, sich als eine Kanzlei von Patentanwälten oder als eine Kanzlei, die die Geschäftstätigkeit eines European patent attorney ausübt, zu bezeichnen oder

    c)   eine juristische Person, die dazu berechtigt ist, sich als ein Patentanwalt oder als eine Gesellschaft, die die Geschäftstätigkeit eines European patent attorney ausübt, zu bezeichnen.

(4) Hiermit wird erklärt, daß in Schottland die Rechtsvorschriften, die ein Recht zur Aussageverweigerung in Gerichtsverfahren in bezug auf Mitteilungen gewähren, sich auf die in diesem Artikel erwähnten Mitteilungen erstrecken.

Artikel 281
Befugnis des Präsidenten des Patentamtes, den amtlichen Verkehr mit bestimmten Anwälten abzulehnen

(1) Dieser Artikel findet auf Geschäftstätigkeiten gemäß dem Patents Act 1949, dem Registered Designs Act 1949 oder dem Patents Act 1977Artikel 114 des Patents Act 1977 oder Artikel 276 dieses Gesetzes verurteilt worden ist;

b)   eine natürliche Person, deren Name aufgrund einer Pflichtverletzung im Verzeichnis der Patentanwälte gelöscht und nicht wieder eingetragen worden ist, oder die aufgrund einer Pflichtverletzung im Verzeichnis der Patentanwälte suspendiert worden ist;

c)   eine Person, von der der Secretary of State feststellt, daß sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das, wäre sie eine im Verzeichnis der Patentanwälte eingetragene natürliche Person, die Löschung ihres Namens im Verzeichnis aufgrund einer Pflichtverletzung zur Folge hätte;

d)   eine Partnerschaft oder juristische Person, von der einer der Partner oder Direktoren eine Person ist, den anzuerkennen der Präsident des Patentamtes gemäß den vorangehenden lit. (a), (b) oder (c) ablehnen könnte.
(3) Die Ausführungsbestimmungen können solche Neben- oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, wie sie dem Secretary of State geeignet erscheinen und können insbesondere die Umstände vorschreiben, unter denen eine Person als sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habend anzusehen oder nicht anzusehen ist.

(4) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(5) Der Präsident des Patentamtes hat es abzulehnen, eine Person als Anwalt in bezug auf Geschäftstätigkeiten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, anzuerkennen, die im Vereinigten Königreich, auf der Isle of Man oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft weder wohnt noch einen Geschäftssitz hat.

Warenzeichenanwälte

Artikel 282
Das Verzeichnis der Warenzeichenanwälte

(1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, denen zufolge ein Verzeichnis von Personen zu führen ist, die als Anwälte für andere zum Zwecke der Warenzeichenanmeldung oder der Erwirkung der Warenzeicheneintragung handeln; in diesem Teil bedeutet ein "eingetragener Warenzeichenanwalt" eine Person, deren Name in das gemäß diesem Artikel geführte Verzeichnis aufgenommen ist.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können solche Bestimmungen zur Regelung der Eintragung von Personen enthalten, die der Secretary of State für angemessen hält, und können insbesondere –


    a)   die Zahlung von festzusetzenden Gebühren vorschreiben und

    b)   in vorgeschriebenen Fällen zur Löschung des Namens einer im Verzeichnis eingetragenen Person im Verzeichnis, oder zur Suspension einer Eintragung einer Person ermächtigen.

(3) Die Ausführungsbestimmungen können das Führen des Verzeichnisses an eine andere Person delegieren und können jener Person


    a)   die Befugnis übertragen, Richtlinien –



      i.   in bezug auf die Zahlung von Gebühren in den durch die Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der dort vorgeschriebenen Grenzen zu erlassen, und

      ii.   in bezug auf jede andere Angelegenheit, die durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden könnte, zu erlassen, und

    (b)   durch Ausführungsbestimmungen vorzuschreibende andere Aufgaben, einschließlich disziplinärer Aufgaben, übertragen.

(4) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Artikel 283
Nicht eingetragene Personen dürfen nicht als eingetragene Warenzeichenanwälte bezeichnet werden

(1) Eine natürliche Person, die kein eingetragener Warenzeichenanwalt ist, ist nicht berechtigt, –


    a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "eingetragener Warenzeichenanwalt" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich sonstwie als ein eingetragener Warenzeichenanwalt zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet oder ausgegeben zu werden.

(2) Eine Partnerschaft ist nicht berechtigt, –


    a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "eingetragener Warenzeichenanwalt" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich sonstwie als ein eingetragener Warenzeichenanwalt zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet oder ausgegeben zu werden,

es sei denn, daß alle Partner eingetragene Warenzeichenanwälte sind oder die Partnerschaft für die Zwecke dieses Artikels vorzuschreibende Voraussetzungen erfüllt.

(3) Eine juristische Person ist nicht berechtigt, –


    a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte "eingetragener Warenzeichenanwalt" enthält, auszuüben; oder

    b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebes sich sonstwie als ein eingetragener Warenzeichenanwalt zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet oder ausgegeben zu werden, es sei denn, daß alle Direktoren der juristischen Person eingetragene Warenzeichenanwälte sind oder die juristische Person Voraussetzungen erfüllt, die für die Zwecke dieses Absatzes vorgeschrieben werden können.

(4) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen die Voraussetzungen vorgeschrieben werden, die für die Zwecke dieses Artikels in bezug auf eine Partnerschaft oder eine juristische Person zu erfüllen sind, wenn nicht alle Partner bzw. nicht alle Direktoren eingetragene Warenzeichenanwälte sind; die Ausführungsbestimmungen können insbesondere die Voraussetzungen in bezug auf die Anzahl oder den Anteil von Partnern oder Direktoren vorschreiben, die eingetragene Warenzeichenanwälte sein müssen.

(5) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(6) Wer gegen diesen Artikel verstößt, begeht ein Delikt und wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, bestraft Verfahren wegen eines solchen Delikts können zu jedem Zeitpunkt innerhalb von einem Jahr seit dem Tag des Delikts begonnen werden.

Artikel 284
Verschwiegenheitsprivileg für eingetragene Warenzeichenanwälte

(1) Dieser Artikel findet auf Mitteilungen über Angelegenheiten in bezug auf den Schutz von Mustern, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken oder über Angelegenheiten, die Kennzeichenmißbrauch einschließen, Anwendung.

(2) Jede solche Mitteilung –


    a)   die zwischen einer Person und ihrem Warenzeichenanwalt ausgetauscht wird, oder

    b)   zu dem Zwecke, Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person zum Zwecke der Unterrichtung ihres Warenzeichenanwaltes ersucht,

unterliegt in Gerichtsverfahren in England, Wales oder Nordirland in der gleichen Weise dem Aussageverweigerungsrecht wie eine Mitteilung, die zwischen einer Person und ihrem Solicitor ausgetauscht wird bzw. eine Mitteilung zu dem Zwecke, Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person zum Zwecke der Unterrichtung ihres Solicitors ersucht.

(3) In Abs. 1 bedeutet der Begriff "Warenzeichenanwalt"


    a)   einen eingetragenen Warenzeichenanwalt, oder

    b)   eine Partnerschaft, die dazu berechtigt ist, sich als eine Kanzlei von eingetragenen Warenzeichenanwälten zu bezeichnen, oder

    c)   eine juristische Person, die dazu berechtigt ist, sich als eingetragenen Warenzeichenanwalt zu bezeichnen.

(4) Hiermit wird erklärt, daß in Schottland die Rechtsvorschriften, die ein Recht zur Aussageverweigerung in Gerichtsverfahren in bezug auf Mitteilungen gewähren, sich auf die in Abs. 1 erwähnten Mitteilungen erstrecken.

—-Ergänzende Bestimmungen

Artikel 285
Von Partnerschaften und juristischen Personen begangene Delikte

(1) Verfahren wegen eines Delikts gemäß diesem Teil, von dem behauptet wird, es sei von einer Partnerschaft begangen, sind im Namen der Partnerschaft und nicht in jenem der Partner anzustrengen; dies läßt jedoch die Haftung der Partner gemäß dem folgenden Abs. 4 unberührt.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden für die Zwecke eines solchen Verfahrens wie in bezug auf eine juristische Person Anwendung


    a)   jegliche gerichtlichen Verfahrensregeln in bezug auf die Zustellung von Urkunden;

    b)   in England, Wales oder Nordirland, Anhang 3 zum Magistrates Court Act 1980 oder Anhang 4 zur Magistrates Court (Northern Ireland) Order 1981 (Verfahren bei Anklage wegen Delikts).

(3) Eine Geldstrafe, die einer Partnerschaft bei ihrer Verurteilung in einem solchen Verfahren auferlegt worden ist, ist aus dem Vermögen der Partnerschaft zu zahlen.

(4) Hat sich eine Partnerschaft eines Delikts gemäß diesem Teil schuldig gemacht, so ist jeder Partner außer einem solchen, der erwiesenermaßen von der Begehung des Delikts nicht wußte oder versucht hat, es zu verhindern, ebenso des Delikts schuldig und unterliegt einem Strafverfahren und entsprechender Bestrafung.

(5) Wird nachgewiesen, daß ein von einer juristischen Person begangenes Delikt gemäß diesem Teil mit Zustimmung oder geheimem Einverständnis eines Direktors, Geschäftsführers, Sekretärs oder vergleichbaren Organs der juristischen Person oder einer Person, die vorgibt, in solcher Eigenschaft zu handeln, begangen worden ist, so ist eine solche Person ebenso wie die juristische Person des Delikts schuldig und unterliegt einem Strafverfahren und entsprechender Bestrafung.

Artikel 286
Auslegung

In diesem Teil –

bedeutet der Begriff "der Präsident des Patentamtes" den Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks;

bedeutet der Begriff "Direktor" in bezug auf eine juristische Person, deren Geschäfte von ihren Mitgliedern geführt werden, jedes Mitglied der juristischen Person;

bedeutet der Begriff "die Europäische Liste" die Liste der berufsmäßigen Vertreter, die gemäß dem
Europäischen Patentübereinkommen beim Europäischen Patentamt geführt wird;

hat der Begriff "eingetragener Patentanwalt" die ihm durch Artikel 275 (1) verliehene Bedeutung;

hat der Begriff "eingetragener Warenzeichenanwalt" die ihm durch Artikel 282 (1) verliehene Bedeutung.

Teil VI
Patente

Patent County Court

Artikel 287
Patent-County Courts: Besondere Zuständigkeit

(1) Der Lord Chancellor kann durch eine im Wege der Verordnung erlassene Verfügung jeden County Court zum Patent-County Court bestimmen und ihm die Zuständigkeit (seine "besondere Zuständigkeit") übertragen, in in der Verfügung anzugebenden Arten von Verfahren richterlich zu entscheiden, –


    a)   die sich auf Patente oder Muster beziehen, oder

    b)   die Nebenverfahren zu Verfahren in bezug auf Patenter oder Muster sind oder die aus demselben Gegenstand wie Verfahren in bezug auf Patente oder Muster entstehen.

(2) Die besondere Zuständigkeit eines Patent-County Court kann in ganz England und Wales ausgeübt werden, jedoch können gerichtliche Verfahrensregeln für eine an einem solchen Gericht anhängige Sache vorsehen, daß sie von einem anderen Gericht oder zum Teil von jenem und zum Teil von einem anderen Gericht richterlich zu entscheiden ist.

(3) Ein Patent-County Court kann ungeachtet der Tatsache, daß keine Geldzahlung begehrt wird, ein Verfahren innerhalb seiner besonderen Zuständigkeit durchführen.

(4) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel, die die Beendigung einer der besonderen Zuständigkeiten eines Patent-County Court vorsieht, kann Bestimmungen in bezug auf Verfahren erlassen, die bei dem Gericht anhängig sind, wenn die Verfügung Geltung erlangt.

(5) Nichts in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß es die gewöhnliche Zuständigkeit eines County Court berühren würde.

Artikel 288
Finanzielle Grenzen in bezug auf Verfahren im Rahmen der besonderen Zuständigkeit von Patent-County Court

(1) Ihre Majestät kann im Wege der Order in Council Betrags- oder Wertgrenzen in bezug auf jede Art von Verfahren im Rahmen der besonderen Zuständigkeit eines Patent-County Court vorsehen.

(2) Ist eine Grenze für den Betrag einer Klage irgendeiner Art vorgesehen und klagt der Kläger auf mehr als jenen Betrag, so kann er auf den überschreitenden Betrag verzichten; in diesem Falle ist ein Patent-County Court für die richterliche Entscheidung über die Klage zuständig, jedoch kann der Kläger nicht mehr als jenen Betrag zugesprochen bekommen.

(3) Ist das Gericht für die richterliche Entscheidung über eine Klage aufgrund von Abs. 2 zuständig, so erstreckt sich das Urteil auf alle Ansprüche in bezug auf den Streitgegenstand, und die Eintragung des Urteils ist dementsprechend vorzunehmen.

(4) Vereinbaren die Parteien in einem schriftlichen, von ihnen oder ihren Solicitors oder anderen Vertretern unterzeichneten Vertrag, daß ein Patent-County Court in allen Verfahren zuständig sein soll, so ist jenes Gericht für die richterliche Entscheidung der Verfahren ungeachtet jeglicher aufgrund dieses Artikels vorgesehenen Grenze zuständig.

(5) Ihrer Majestät darf keine Empfehlung, eine Order aufgrund dieses Artikels zu erlassen, gemacht werden, wenn nicht einem jeden der Houses of Parliament ein Entwurf der Order vorgelegt und durch Beschluß eines jeden der Houses of Parliament gebilligt worden ist.

Artikel 289
Verweisung von Verfahren zwischen High Court und Patent-County Court

(1) Keine Verfügung darf aufgrund von Artikel 41 des County Courts Act 1984 (Befugnis des High Court, die Verweisung von Verfahren von dem County Court zu verfügen) in bezug auf Verfahren im Rahmen der besonderen Zuständigkeit eines Patent-County Court erlassen werden.

(2) Bei der Erwägung in bezug auf Verfahren im Rahmen der besonderen Zuständigkeit eines Patent-County Court, ob eine Verfügung aufgrund von Artikel 40 oder 42 des County Courts Act 1984 (Verweisung von Verfahren vom oder zum High Court) erlassen werden soll, berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Parteien und kann ungeachtet der Tatsache, daß das Verfahren mit Wahrscheinlichkeit eine wichtige Frage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufwirft, die Verweisung des Verfahrens an einen Patent-County Court verfügen bzw. davon Abstand nehmen, dessen Verweisung an den High Court zu verfügen.

Artikel 290
Kostenbegrenzung, wo Zahlungsklage bei Patent-County Court hätte erhoben werden können

(1) Wird eine Klage, die bei einem Patent-County Court hätte erhoben werden können und mit der eine Geldzahlung geltend gemacht wird, bei dem High Court erhoben dann ist der Kläger vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, wenn er weniger als den vorgeschriebenen Betrag zugesprochen bekommt, nicht dazu berechtigt, mehr Kosten zu erhalten, als ihm zugestanden hätten, wäre die Klage bei dem County Court erhoben worden.

(2) Für diesen Zweck wird angenommen, daß ein Kläger den ganzen Betrag zugesprochen bekommt, den er in bezug auf seinen Klageanspruch erhalten kann, und zwar ungeachtet jeglicher Abzüge in bezug auf solche Angelegenheiten, die bei der Entscheidung, ob die Klage bei einem Patent-County Court hätte erhoben werden können, nicht berücksichtigt werden müssen.

(3) Dieser Artikel läßt jegliche Kostenfrage unberührt, wenn der High Court den Eindruck hat, daß ein vernünftiger Grund für die Annahme vorlag, der Betrag, der in bezug auf den Klageanspruch des Klägers zugesprochen werden kann, überschreite den vorgeschriebenen Betrag.

(4) Der High Court kann, wenn er davon überzeugt ist, daß ausreichende Gründe dafür vorlagen, die Klage bei dem High Court zu erheben, eine Verfügung erlassen, die die Kosten oder einen Teil der Kosten gemäß der Kostentabelle des High Court oder gemäß einer von ihm bestimmbaren Kostentabelle des County Court zuspricht.

(5) Dieser Artikel findet auf von der Krone angestrengte Verfahren keine Anwendung.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "der vorgeschriebene Betrag" einen für die Zwecke dieses Artikels durch Order in Council von Ihrer Majestät vorgeschriebenen Betrag.

(7) Keine Empfehlung, eine Order aufgrund dieses Artikels zu erlassen, darf Ihrer Majestät gemacht werden, wenn nicht ein Entwurf der Order einem jeden House of Parliament vorgelegt und durch einen Beschluß eines jeden House of Parliament gebilligt worden ist.

Artikel 291
Verfahren bei Patent-County Court

(1) Ist ein County Court zum Patent-County Court bestimmt, so hat der Lord Chancellor einen Richter jenes Gerichtes zum Patentrichter zu ernennen.

(2) Verfahrensregeln des County Court haben Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, daß, soweit es durchführbar und zweckdienlich ist, –


    a)   Verfahren im Rahmen der besonderen Zuständigkeit eines Patent-County Court von dem Patentrichter behandelt werden, und

    b)   der Richter eher als ein richterlicher Hilfsbeamter oder ein anderer Beamter des Gerichtes die Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Verfahren behandelt.

(3) Verfahrensregeln des County Court haben Bestimmungen vorzusehen, durch die ein Patent-County Court in Verfahren im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit die Befugnis erhält, auf Antrag oder ohne Antrag einer Partei –


    a)   wissenschaftliche Berater oder Beisitzer zur Unterstützung des Gerichtes zu ernennen, oder

    b)   das Patentamt anzuweisen, irgendeine Tatsachen- oder Meinungsfrage zu untersuchen und darüber zu berichten.

(4) Übt das Gericht eine jener Befugnisse auf Antrag einer Partei aus, so bestimmen sich das dem Patentamt zu zahlende Honorar oder die dem Patentamt zu zahlenden Gebühren nach einem gemäß den Verfahrensregeln des County Court bestimmbaren Satz und sind Verfahrenskosten, wenn der Richter nichts anderes verfügt.

(5) Übt das Gericht eine jener Befugnisse von Gerichts wegen aus, so bestimmen sich das an das Patentamt zu zahlende Honorar oder die an das Patentamt zu zahlenden Gebühren nach einem von dem Lord Chancellor mit Billigung durch den Treasury bestimmbaren Satz und sind aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu zahlen.

Artikel 292
Rechte und Pflichten von eingetragenen Patentanwälten in bezug auf Verfahren bei Patent-County Court

(1) Ein eingetragener Patentanwalt kann in Verfahren oder in Verbindung mit Verfahren an einem Patent-County Court, die in die besondere Zuständigkeit jenes Gerichtes fallen, jede Handlung vornehmen, die ein Solicitor des Supreme Court vornehmen könnte, ausgenommen die Vorbereitung eines Vertrages.

(2) Der Lord Chancellor kann im Wege von Richtlinien vorsehen, daß das durch Abs. 1 zuerkannte Recht dem Vorbehalt solcher Bedingungen und Beschränkungen unterliegen soll wie sie dem Lord Chancellor notwendig oder zweckdienlich erscheinen; unterschiedliche Bestimmungen können für verschiedene Verfahrensarten erlassen werden.

(3) Ein Patent-County Court hat dieselbe Befugnis, eine Verpflichtung eines eingetragenen Patentanwaltes, der aufgrund von diesem Artikel handelt, durchzusetzen, wie es sie aufgrund von Artikel 42 des County Courts Act 1984 in bezug auf einen Solicitor hat.

(4) Nichts in Artikel 143 des County Courts Act 1984 (Verbot gegenüber anderen Personen als Solicitors, Honorar zu erhalten) findet auf einen eingetragenen Patentanwalt, der auf Grund dieses Artikels handelt, Anwendung.

(5) Die Bestimmungen der Verfahrensregeln von County Court, die die Tabellen für die an Solicitors zu zahlenden Kosten vorsehen, finden in bezug auf eingetragene Patentanwälte, die aufgrund dieses Artikels handeln, Anwendung.

(6) Richtlinien gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung aufgrund eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

Lizenzen von Rechts wegen in bezug auf bestimmte Patente

Artikel 293
Beschränkung von aufgrund bestimmter Lizenzen zulässigen Handlungen

In Paragraph 4 (2) (c) des
Anhangs 1 zum Patents Act 1977Artikel 294
Zeit, zu der Antrag auf Festsetzung der Lizenzbedingungen gestellt werden kann

In
Anhang 1 zum Patents Act 1977 ist nach dem durch den vorangehenden Artikel 293 eingefügten Paragraphen einzufügen:

"4B.(1) Ein gemäß dem vorangehenden Artikel 46 (3)(a) oder (b) auf Festsetzung der Bedingungen, zu denen eine Lizenz aufgrund von dem vorangehenden Paragraphen 4 (2)(c) einer Person zusteht, durch den Präsidenten des Patentamtes gestellter Antrag ist unwirksam, wenn er vor dem Beginn des sechzehnten Jahres des Patentes gestellt wird.

(2) Dieser Paragraph findet auf nach dem Inkrafttreten von Artikel 294 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 gestellte Anträge sowie auf jeden Antrag Anwendung, der vor dem Inkrafttreten jenes Artikels in bezug auf ein Patent gestellt wird, das bei dem Inkrafttreten jenes Artikels das Ende seines fünf zehnten Jahres noch nicht hinter sich gelassen hat.

Patente: Verschiedene Änderungen

Artikel 295
Patente: Verschiedene Änderungen

Der Patents Act 1949 und der
Patents Act 1977
werden in Übereinstimmung mit Anhang 5 geändert.

Teil VII
Verschiedene und Allgemeine Bestimmungen

Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutz

Artikel 296
Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutz

(1) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern Vervielfältigungsstücke eines Copyright-Werkes von dem Copyright-Inhaber oder mit seiner Zustimmung in einer elektronischen Form, die gegen das Kopieren geschützt ist, an die Öffentlichkeit herausgegeben werden.

(2) Wer die Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit herausgibt, hat gegen eine Person, die –


    a)   eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel, die bzw. das besonders dazu bestimmt oder geeignet ist, die Form des verwendeten Kopierschutzes zu umgehen, herstellt, einführt, verkauft oder vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung feilhält oder ausstellt, oder zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermietung dafür wirbt, oder

    b)   Informationen veröffentlicht, die Dritte befähigen oder dabei unterstützen sollen, jene Form des Kopierschutzes zu umgehen,

und die weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß die Vorrichtung oder das Hilfsmittel zur Herstellung rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke benutzt werden wird, dieselben Rechte wie sie ein Copyright-Inhaber in bezug auf eine Copyright-Verletzung innehat.

(3) Weiterhin hat er in bezug auf eine solche Vorrichtung oder ein solches Hilfsmittel, die bzw. das eine Person in der Absicht in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle hat sie bzw. es zur Herstellung von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken von Copyright-Werken zu benutzen, dieselben Rechte gemäß Artikel 99 oder 100 (Herausgabe oder Beschlagnahme von bestimmten Gegenständen), wie sie ein Copyright-Inhaber in bezug auf ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück innehat.

(4) Bezugnahmen in diesem Artikel auf den Kopierschutz umfassen jegliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die das Kopieren eines Werkes verhindern oder beschränken sollen oder die Qualität von hergestellten Vervielfältigungsstücken beeinträchtigen sollen.

(5) In diesem Artikel gebrauchte Ausdrücke, die für die Zwecke von Teil I dieses Gesetzes (Copyright) definiert sind, haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Teil.

(6) Die folgenden Bestimmungen finden in bezug auf Verfahren gemäß diesem Artikel so Anwendung, wie in bezug auf Verfahren gemäß Teil I (Copyright) –


    a)    Artikel 104 bis 106 dieses Gesetzes (Vermutungen in bezug auf bestimmte Copyright-Gegenstände), und

    b)   Artikel 72 des Supreme Court Act 1981, Artikel 15 des Law Reform (Miscellaneous Provisions) (Scotland) Act 1985 und Artikel 94A des Judicature (Northern Ireland) Act 1978 (Entzug von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht gegen Selbstbezichtigung in bestimmten Verfahren in bezug auf geistiges Eigentum);

Artikel 114 dieses Gesetzes findet mit den notwendigen Änderungen in bezug auf die Beseitigung eines aufgrund des vorangehenden Absatzes 3 herausgegebenen oder beschlagnahmten Gegenstandes Anwendung.

Betrügerischer Empfang von Übermittlungen

Artikel 297
Delikt des betrügerischen Empfangs von Programmen

(1) Wer ein Programm das in einem von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgehenden Sende- oder Kabelprogrammdienst enthalten ist, unredlich in der Absicht empfängt, der Zahlung einer bei dem Empfang des Programmes anfallenden Gebühr zu entgehen, begeht ein Delikt und wird nach Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, bestraft.

(2) Wird nachgewiesen, daß ein von einer juristischen Person begangenes Delikt gemäß diesem Artikel mit Zustimmung oder im geheimem Einverständnis eines Direktors Geschäftsführers, Sekretärs oder vergleichbaren Organs der juristischen Person oder einer Person, die vorgibt, in solcher Eigenschaft zu handeln, begangen worden ist so ist eine solche Person ebenso wie die juristische Person des Deliktes schuldig und unterliegt einem Strafverfahren und entsprechender Bestrafung.

In bezug auf eine juristische Person, deren Geschäfte von ihren Mitgliedern geführt werden, bedeutet der Begriff "Direktor" ein Mitglied der juristischen Person.

Artikel 298
Rechte und Rechtsbehelfe in bezug auf Gerät etc. für nicht genehmigten Empfang von Übermittlungen

(1) Einer Person, die –


    a)   für den Empfang von Programmen die in einem von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgehenden Sende- oder Kabelprogrammdienst enthalten sind, Gebühren erhebt, oder

    b)   kodierte Übertragungen irgendeiner anderen Art von einem Ort im Vereinigten Königreich aus sendet,

stehen die folgenden Rechte und Rechtsbehelfe zu.

(2) Sie hat gegen jeden, der –


    a)   ein Gerät oder eine Vorrichtung das bzw. die dazu bestimmt oder geeignet ist, Personen zu befähigen oder dabei zu unterstützen die Programme oder anderen Übermittlungen zu empfangen, wenn sie dazu nicht berechtigt sind, herstellt, einführt oder verkauft oder vermietet, oder

    b)   irgendwelche Informationen veröffentlicht, die dazu bestimmt sind, Personen zu befähigen oder dabei zu unterstützen, die Programme oder anderen Übermittlungen zu empfangen, wenn sie dazu nicht berechtigt sind,

dieselben Rechte und Rechtsbehelfe, wie sie ein Copyright-Inhaber in bezug auf eine Copyright-Verletzung innehat.

(3) Weiterhin hat sie in bezug auf ein solches Gerät oder eine solche Vorrichtung dieselben Rechte gemäß Artikel 99 oder 100 (Herausgabe oder Beschlagnahme bestimmter Gegenstände), wie sie ein Copyright-Inhaber in bezug auf ein rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück innehat.

(4) Artikel 72 des Supreme Court Act 1981, Artikel 15 des Law Reform (Miscellaneous Provisions) (Scotland) Act 1985 und Artikel 94A des Judicature (Northern Ireland) Act 1978 (Entzug des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechtes gegen Selbstbezichtigung in bestimmten Verfahren in bezug auf geistiges Eigentum) finden auf Verfahren gemäß diesem Artikel so Anwendung, wie auf Verfahren gemäß Teil I dieses Gesetzes (Copyright).

(5) In Artikel 97 (1) (gutgläubige Copyright-Verletzung), wie er auf Verfahren wegen Verletzung der durch diesen Artikel verliehenen Rechte Anwendung findet, ist die Bezugnahme auf den Beklagten, der nicht weiß oder keinen Grund zu der Annahme hat, daß Copyright an dem Werk bestand, als eine Bezugnahme darauf auszulegen, daß er nicht weiß oder keinen Grund zu der Annahme hat daß seine Handlungen die durch diesen Artikel verliehenen Rechte verletzten.

(6) Artikel 114 dieses Gesetzes findet mit den notwendigen Änderungen in bezug auf die Beseitigung von aufgrund des vorangehenden Absatzes 3 herausgegebenen oder beschlagnahmten Gegenständen Anwendung.

Artikel 299
Ergänzende Bestimmungen zum betrügerischen Empfang

(1) Ihre Majestät kann im Wege einer Order in Council


    a)   vorsehen, daß Artikel 297 in bezug auf Programme Anwendung findet, die in von einem Land oder Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches ausgehenden Diensten enthalten sind, und

    b)   vorsehen, daß Artikel 298 auf solche Programme und auf von einem solchen Land oder Gebiet gesendete kodierte Übertragungen Anwendung findet.

(2) Keine solche Order darf erlassen werden, wenn nicht Ihre Majestät den Eindruck hat, daß Bestimmungen gemäß dem Recht jenes Landes oder jenes Gebietes erlassen worden sind oder künftig erlassen werden, die solchen Personen einen angemessenen Schutz gewähren, die Gebühren für diejenigen Programme erheben, welche in vom Vereinigten Königreich ausgehenden Sende- oder Kabelprogrammdiensten enthalten sind bzw. die Gebühren für vom Vereinigten Königreich aus gesendete kodierte Übertragungen erheben.

(3) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß Abs. 1 enthält, unterliegt dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

(4) Sofern Artikel 297 und 298 in bezug auf einen Sendedienst oder Kabelprogrammdienst Anwendung finden, finden sie auch auf jeden Dienst für die Person, die jenen Dienst bereitstellt oder für eine Person, die Programme für jenen Dienst bereitstellt, Anwendung, wenn der Dienst ganz oder überwiegend im Aussenden von Tönen oder Bildern oder von beidem mittels eines Telekommunikationssystems besteht.

(5) In den Artikeln 297 und 298 und in diesem Artikel haben die Begriffe "Programm", "Senden" und "Kabelprogrammdienst" sowie verwandte Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in Teil I (Copyright).

Artikel 300
Betrügerische Anbringung oder Benutzung von Warenzeichen

…..

Bestimmungen zugunsten des Hospital for Sick Children

Artikel 301
Bestimmungen zugunsten des Hospital for Sick Children

Die Bestimmungen von Anhang 6 bewirken die Zuerkennung eines Tantiemenanpruches in bezug auf die öffentliche Wiedergabe, die gewerbliche Veröffentlichung, das Senden oder die Aufnahme in einen Kabelprogrammdienst des Theaterstückes "Peter Pan" von Sir James Matthew Barrie, oder von irgendeiner Bearbeitung jenes Werkes, an Treuhänder zugunsten des Hospital for Sick Children, Great Ormond Street, London, ungeachtet der Tatsache, daß das Copyright an dem Werk am 31. Dezember 1987 erloschen ist.

Finanzielle Unterstützung für bestimmte internationale Stellen

Artikel 302
Finanzielle Unterstützung für bestimmte internationale Stellen

(1) Der Secretary of State kann –


    a)   internationalen Organisationen, die Funktionen in bezug auf Warenzeichen oder anderes geistiges Eigentum innehaben, oder

    b)   Gemeinschaftseinrichtungen oder anderen, gemäß einem der Gemeinschaftsverträge eingerichteten Stellen mit solchen Funktionen in Form von Zuschüssen, Darlehen oder Bürgschaften finanzielle Unterstützung zu dem Zwecke gewähren, daß jene Organisationen, Einrichtungen oder Stellen Geschäftsräume im Vereinigten Königreich errichten oder unterhalten.

(2) Alle Ausgaben des Secretary of State aufgrund dieses Artikels sind aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten; und alle Beträge, die der Secretary of State infolge dieses Artikels erhält, sind in den Consolidated Fund zu zahlen.

–Allgemeine Bestimmungen

Artikel 303
Folgeänderungen und -aufhebungen

(1) Die in Anhang 7 aufgeführten Rechtsvorschriften werden gemäß jenem Anhang geändert, wobei die Änderungen eine Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes sind.

(2) Die in Anhang 8 aufgeführten Rechtsvorschriften werden in dem angegebenen Umfang aufgehoben.

Artikel 304
Erstreckung

(1) Bestimmungen über die Erstreckung von Teil I (Copyright), Teil II (Rechte an Darbietungen) und Teil III (Musterrecht) sind in den Artikeln 157, 207 bzw. 255 zu finden; die Erstreckung der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt sich wie folgt.

(2) Die Teile IV bis VII erstrecken sich auf England und Wales, Schottland und Nordirland, außer daß –


    a)   sich die Artikel 287 bis 292 (Patent-County Courts) nur auf England und Wales erstrecken,

    b)   das angemessenerweise auf die durch Anhang 6 (Bestimmungen zugunsten des Hospital for Sick Children) geschaffene Treuhand anzuwendende Recht das Recht von England und Wales ist, und

    c)   die Änderungen und Aufhebungen in den Anhängen 7 und 8 dieselbe Erstreckung wie die geänderten oder aufgehobenen Rechtsvorschriften haben.

(3) Die folgenden Bestimmungen erstrecken sich vorbehaltlich jeglicher Änderungen, die in einer von Ihrer Majestät erlassenen Order enthalten sind, auf die Isle of Man –


    a)   Artikel 293 und 294 (Patente: Lizenzen von Rechts wegen), und

    b)   Paragraphen 24 und 29 von Anhang 5 (Patente: Wirkung der Einreichung der internationalen Patentanmeldung und Befugnis, Fristen zu verlängern).

(4) Ihre Majestät kann durch Order in Council anordnen, daß sich die folgenden Bestimmungen mit Ausnahmen und Änderungen, die in der Order angegeben werden können, auf die Isle of Man erstrecken


    a)    Teil IV (eingetragene Muster),

    b)    Teil V (Patentanwälte),

    c)   die Bestimmungen von Anhang 5 (Patente: verschiedene Änderungen), die im vorangehenden Abs. 3 nicht erwähnt sind,

    d)    Artikel 297 bis 299 (betrügerischer Empfang von Übermittlungen), und

    e)    Artikel 300 (betrügerische Anbringung oder Benutzung von Warenzeichen).

(5) Ihre Majestät kann durch Order in Council anordnen, daß sich die Artikel 297 bis 299 (betrügerischer Empfang von Übermittlungen) mit Ausnahmen und Änderungen, die in der Order angegeben werden können, auf irgendeine der Kanalinseln erstrecken.

(6) Jede durch dieses Gesetz verliehene Befugnis, durch Order in Council Bestimmungen über die Erstreckung oder in Verbindung mit der Erstreckung von Bestimmungen dieses Gesetzes auf ein Land außerhalb des Vereinigten Königreiches zu erlassen, umfaßt die Befugnis, vorbehaltlich jeglicher in der Order angegebenen Änderungen, jegliche Bestimmung dieses Gesetzes, die eine sich auf jenes Land erstreckende Rechtsvorschrift ändert oder aufhebt, auf jenes Land zu erstrecken.

Artikel 305
Inkrafttreten

(1) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Königlicher Zustimmung in Kraft –

Paragraphen 24 und 29 von Anhang 5 (Patente: Wirkung der Einreichung einer internationalen Patentanmeldung und Befugnis, Fristen zu verlängern);

Artikel 301 und Anhang 6 (Bestimmungen zugunsten des Hospital for Sick Children).

(2) Die Artikel 293 und 294 (Lizenzen von Rechts wegen) treten mit dem Ablauf von zwei Monaten seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten an einem Tage in Kraft, den der Secretary of State durch eine im Wege der Verordnung erlassene Anordnung festsetzt; für verschiedene Bestimmungen und verschiedene Zwecke können verschiedene Tage festgesetzt werden.

Artikel 306
Kurzbezeichnung

Dieses Gesetz kann als Copyright, Designs and Patents Act 1988 zitiert werden.

Anhänge

Anhang 1
Copyright: Übergangsbestimmungen und Vorbehalte

—-Einleitende Bestimmungen

1.

(1) In diesem Anhang

bedeutet "das Gesetz 1911" den Copyright Act 1911,

bedeutet "das Gesetz 1956" den Copyright Act 1956, und

bedeutet "die neuen Copyright-Bestimmungen" die Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf Copyright, d. h. Teil I (einschließlich dieses Anhanges) und Anhänge 3, 7 und 8 insoweit, als sie Änderungen oder Aufhebungen, die sich aus den Bestimmungen von Teil I ergeben, vorsehen.

(2) Bezugnahmen in diesem Anhang auf "das Inkrafttreten", ohne Hinzufügung, betreffen den Zeitpunkt, zu dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten.

(3) Bezugnahmen in diesem Anhang auf "bestehende Werke" betreffen Werke, die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind; für diesen Zweck ist anzunehmen, daß ein Werk, dessen Herstellung sich über einen Zeitraum erstreckte, zum Zeitpunkt der Vollendung seiner Herstellung geschaffen worden ist.

2.

(1) In bezug auf das Gesetz 1956 umfassen Bezugnahmen in diesem Anhang auf ein Werk jedes Werk und jeden anderen Gegenstand im Sinne jenes Gesetzes.

(2) In bezug auf das Gesetz 1911 –


    a)   umfassen Bezugnahmen in diesem Anhang auf das Copyright das Recht, das durch Artikel 24 jenes Gesetzes als Ersatz für ein unmittelbar vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes bestehendes Recht zuerkannt wurde;

    b)   betreffen Bezugnahmen in diesem Anhang auf das (Copyright an einer Tonaufnahme das Copyright gemäß jenem Gesetz an die Aufnahme verkörpernden Schallplatten;

    c)   betreffen Bezugnahmen in diesem Anhang auf das Copyright an einem Film jedes Copyright gemäß jenem Gesetz an dem Film (soweit er für die Zwecke jenes Gesetzes ein dramatisches Werk darstellte) oder an Teile des Filmes bildenden Photographien.

Allgemeine Grundsätze: Gesetzeskontinuität

3.

Die neuen Copyright-Bestimmungen finden vorbehaltlich jeglicher ausdrücklichen, gegenteiligen Bestimmung in bezug auf bei dem Inkrafttreten existierende Gegenstände so Anwendung, wie sie in bezug auf nach dem Inkrafttreten entstehende Gegenstände Anwendung finden.

4.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen bewirken insofern die Sicherstellung der Gesetzeskontinuität als die neuen Copyright-Bestimmungen frühere Bestimmungen (mit oder ohne Änderung) wieder in Kraft setzen.

(2) Eine Bezugnahme in einer Rechtsvorschrift, Urkunde oder in einem anderen Dokument auf das Copyright oder auf ein Werk oder auf einen anderen Gegenstand, an dem Copyright besteht, die, von diesem Gesetz abgesehen, als eine Bezugnahme auf das Copyright gemäß dem Gesetz 1956 ausgelegt werden würde, ist, soweit es für die Erhaltung ihrer bzw. seiner Geltung erforderlich ist, als eine Bezugnahme auf das Copyright gemäß diesem Gesetz oder auf Werke, an denen Copyright gemäß diesem Gesetz besteht, auszulegen, oder gegebenenfalls so auszulegen, als umfasse sie eine solche Bezugnahme.

(3) Jegliche Handlung (einschließlich des Erlasses von untergesetzlichen Normen), die gemäß oder für die Zwecke einer durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmung vorgenommen worden ist oder als vorgenommen gilt, gilt als gemäß oder für die Zwecke der entsprechenden Bestimmung der neuen Copyright-Bestimmungen vorgenommen.

(4) Eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Bezugnahme in diesem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift, Urkunde oder in einem anderen Dokument auf eine der neuen Copyright-Bestimmungen ist, soweit es der Zusammenhang erlaubt, so auszulegen, als umfasse sie in bezug auf Zeitpunkte, Umstände und Zwecke vor dem Inkrafttreten eine Bezugnahme auf die entsprechenden früheren Bestimmungen.

(5) Eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Bezugnahme in einer Rechtsvorschrift, Urkunde oder in einem anderen Dokument auf eine durch dieses Gesetz aufgehobene Bestimmung ist, soweit es für die Erhaltung ihrer bzw. seiner Geltung erforderlich ist, als eine Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung dieses Gesetzes auszulegen.

(6) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten vorbehaltlich jeglicher besonderen Übergangsbestimmung, jeglichen besonderen Vorbehaltes und jeglicher ausdrücklichen Änderung in diesem Gesetz.

Bestehen des Copyright

5.

(1) Copyright besteht an einem nach dem Inkrafttreten bestehenden Werk nur, wenn Copyright daran unmittelbar vor dem Inkrafttreten bestand.

(2) Unterparagraph 1 berührt nicht die Möglichkeit, daß ein bestehendes Werk nach dem Inkrafttreten –


    a)   gemäß Artikel 155 (Qualifikation aufgrund von erstmaliger Veröffentlichung) oder

    b)   vermöge einer Order gemäß Artikel 159 (Anwendung von Teil I auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt)

für den Copyright-Schutz qualifiziert ist.

6.

(1) Copyright besteht vermöge dieses Gesetzes nicht an einem vor dem 1. Juni 1957 geschaffenen Werke der Kunst, das zur Zeit, zu der das Werk geschaffen wurde, ein gemäß dem Registered Designs Act 1949 oder gemäß den durch jenes Gesetz aufgehobenen Gesetzen eintragungsfähiges Muster darstellte und als ein in einem industriellen Verfahren zu vervielfältigendes Modell oder Muster genutzt wurde oder werden sollte.

(2) Für diesen Zweck ist ein Muster anzusehen, als werde es als ein in einem industriellen Verfahren zu vervielfältigendes Modell oder Muster genutzt –


    a)   wenn das Muster für mehr als fünfzig einzelne Gegenstände verwendet wird oder werden soll, es sei denn, alle Gegenstände, für die das Muster verwendet wird oder werden soll, bilden zusammen nur einen einzigen Satz von Gegenständen, wie in Artikel 44 (1) des Registered Designs Act von 1949 definiert, oder

    b)   wenn das Muster für



      i.   bedruckte Tapeten,

      ii.   Teppiche, Fußbodenmatten oder Wachstuch die nach Stück oder Länge hergestellt oder verkauft werden,

      iii.   Textilstückwaren oder Textilien, die in Längen oder Stücken hergestellt oder verkauft werden, oder

      iv)   nicht handgemachte Spitzen verwendet werden soll.

7.

(1) Kein Copyright besteht an einem Film als solchem, der vor dem 1. Juni 1957 geschaffen wurde.

(2) War ein vor jenem Zeitpunkt geschaffener Film ein ursprüngliches dramatisches Werk im Sinne des Gesetzes 1911, so gelten die neuen Copyright-Bestimmungen in bezug auf den Film so, als ob er ein ursprüngliches dramatisches Werk im Sinne von Teil I wäre.

(3) Die neuen Copyright-Bestimmungen gelten in bezug auf Photographien, die einen Teil eines vor dem 1. Juni 1957 geschaffenen Filmes bilden, so, wie sie in bezug auf Photographien, die nicht einen Teil eines Filmes bilden, gelten.

8.

(1) Eine Film-Tonspur, auf welche Artikel 13 (9) des Gesetzes 1956 vor dem Inkrafttreten Anwendung fand (wobei ein Film als die Töne einer verbundenen Tonspur umfassend anzusehen ist), ist für die Zwecke der neuen Copyright-Bestimmungen nicht als Teil des Filmes, sondern als eine Tonaufnahme anzusehen.

(2) Jedoch –


    a)   besteht Copyright an der Tonaufnahme nur, wenn Copyright an dem Film unmittelbar vor dem Inkrafttreten bestand, und es besteht solange weiter, bis das Copyright an dem Film erlischt;

    b)   ist der Urheber und erste Inhaber des Copyright an dem Film so anzusehen als sei er der Urheber und erste Inhaber des Copyright an der Tonaufnahme gewesen; und

    c)   entfaltet jede vor dem Inkrafttreten gemäß oder in bezug auf das Copyright an dem Film vorgenommene Handlung ihre Wirkung in bezug auf die Tonaufnahme weiterhin so, wie dies bisher in bezug auf den Film war.

9.

Kein Copyright besteht an –


    a)   einer vor dem 1. Juni 1957 ausgestrahlten Sendung oder

    b)   einem vor dem 1. Januar 1985 in einen Kabelprogrammdienst aufgenommenen Kabelprogramm;

jede solche Sendung und jedes solche Kabelprogramm bleibt für die Zwecke von Artikel 14 (2) (Dauer des Copyright an Wiederholungssendungen und -kabelprogrammen) außer Betracht.

Urheberschaft am Werk

10.

Die Frage, wer der Urheber eines bestehenden Werkes war, ist für die Zwecke der durch Kapitel IV von Teil I zuerkannten Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) anhand der neuen Copyright-Bestimmungen und für alle anderen Zwecke anhand des zur Zeit der Schaffung des Werkes geltenden Rechts zu entscheiden.

Erster Inhaber des Copyright

11.

(1) Die Frage, wer der erste Inhaber des Copyright an einem bestehenden Werk war, ist anhand des zur Zeit der Schaffung des Werkes geltenden Rechts zu entscheiden.

(2) Hat jemand vor dem Inkrafttreten die Schaffung eines Werkes unter Umständen, wie sie von –


    a)   Artikel 4 (3) des Gesetzes 1956 oder Paragraph (a) der Klausel zu Artikel 5 (1) des Gesetzes 1911 (Photographien, Portraits und Stiche), oder

    b)   der Klausel zu Artikel 12 (4) des Gesetzes 1956 (Tonaufnahmen)

erfaßt sind, in Auftrag gegeben, so finden jene Bestimmungen Anwendung, um den ersten Inhaber des Copyright an jeglichem Werk, das nach dem Inkrafttreten aufgrund des Auftrages geschaffen wurde, zu bestimmen.

-Dauer des Copyright an bestehenden Werken

12.

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten in bezug auf die Dauer des Copyright an bestehenden Werken.

Die Frage, welche Bestimmung auf ein Werk Anwendung findet, ist unter Bezugnahme auf die unmittelbar vor dem Inkrafttreten vorliegenden Tatsachen zu entscheiden; in diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrucke, die für die Zwecke des Gesetzes 1956 definiert waren, haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Gesetz.

(2) Das Copyright an den folgenden Werkarten besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem es gemäß dem Gesetz 1956 erloschen wäre –


    a)   literarische, dramatische Werke oder Werke der Musik, in bezug auf welche die in der Klausel zu Artikel 2 (3) des Gesetzes 1956 (Dauer des Copyright an Werken, die nach dem Tode des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden) erwähnte Schutzfrist von 50 Jahren zu laufen begonnen hat;

    b)   Stiche, in bezug auf welche die in der Klausel zu Artikel 3 (4) des Gesetzes 1956 (Dauer des Copyright an nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werken) erwähnte Schutzfrist von 50 Jahren zu laufen begonnen hat;

    c)   veröffentlichte Photographien und vor dem 1. Juni 1957 gemachte Photographien;

    d)   veröffentlichte Tonaufnahmen und vor dem 1. Juni 1957 hergestellte Tonaufnahmen;

    e)   veröffentlichte Filme und von Artikel 13 (3)(a) des Gesetzes 1956 (gemäß früheren Rechtsvorschriften bezüglich der Eintragung von Filmen eingetragene Filme) erfaßte Filme.

(3) Das Copyright an anonymen oder pseudonymen literarischen, dramatischen Werken, Werken der Musik oder der Kunst (außer Photographien) besteht,


    a)   wenn das Werk veröffentlicht ist, bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem das Copyright in Übereinstimmung mit dem Gesetz 1956 erloschen wäre, und

    b)   wenn das Werk unveröffentlicht ist, bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres fort, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten oder, wenn das Werk während jenes Zeitraumes im Sinne von Artikel 12 (2) (Dauer des Copyright an Werken unbekannter Urheberschaft) der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht wird, bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem das Copyright gemäß jener Bestimmung erlischt, es sei denn, die Identität des Urhebers wird in irgendeinem Falle vor jenem Zeitpunkt bekannt; in diesem Falle findet Artikel 12 (1) Anwendung (Allgemeine Regel: Leben des Urhebers plus 50 Jahre).

(4) Das Copyright an den folgenden Werkarten besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, fort –


    a)   literarische, dramatische Werke und Werke der Musik, deren Urheber verstorben ist und in bezug auf welche keine der in den Paragraphen (a) bis (e) der Klausel zu Artikel 2 (3) des Gesetzes 1956 erwähnten Handlungen vorgenommen worden ist;

    b)   unveröffentlichte Stiche, deren Urheber verstorben ist;

    c)   unveröffentlichte Photographien, die am oder nach dem 1, Juni 1957 gemacht worden sind.

(5) Das Copyright an den folgenden Werkarten besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, fort –


    a)   unveröffentlichte Tonaufnahmen, die am oder nach dem 1. Juni 1957 hergestellt worden sind;

    b)   Filme, die nicht von dem vorangehenden Unterparagraphen 2 (e) erfaßt sind,

es sei denn die Aufnahme oder der Film wird vor dem Ablauf jener Frist veröffentlicht; in diesem Falle besteht das Copyright daran bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme oder der Film veröffentlicht wird, fort.

(6) Das Copyright an jeder anderen Art eines bestehenden Werkes besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem das Copyright an jener Werkart in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 bis 15 dieses Gesetzes erlischt.

(7) Die vorangehenden Bestimmungen finden auf Werke, die Gegenstand des Copyright der Krone oder des Parlamentes (siehe die untenstehenden Paragraphen 41 bis 43) sind, keine Anwendung.

Gemäß dem Copyright Act 1775 fortwährendes Copyright

13.

(1) Die den Universitäten und Colleges durch den Copyright Act 1775 verliehenen Rechte bestehen bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, fort und erlöschen dann.

(2) Die Bestimmungen der folgenden Kapitel von Teil I

Kapitel III (zulässige Handlungen in bezug auf Copyright-Werke)

Kapitel VI (Rechtsbehelfe bei Verletzungen),

Kapitel VII (Bestimmungen in bezug auf Copyright-Lizenzierung), und

Kapitel VIII (das Copyright Tribunal)

finden in bezug auf jene Rechte so Anwendung, wie sie in bezug auf das Copyright gemäß diesem Gesetz Anwendung finden.

Handlungen, die das Copyright verletzen

14.

(1) Die Bestimmungen der Kapitel II und III von Teil I bezüglich der Handlungen, die eine Copyrightverletzung darstellen, finden nur in bezug auf Handlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten vorgenommen werden; die Bestimmungen des Gesetzes 1956 finden in bezug auf Handlungen, die vor dem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, weiterhin Anwendung.

(2) Soweit Artikel 18 (2) die vorbehaltene Handlung der Herausgabe von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit dahingehend erweitert, daß sie das Vermieten von Vervielfältigungsstücken von Tonaufnahmen, Filmen oder Computerprogrammen an die Öffentlichkeit umfaßt, findet er in bezug auf ein Vervielfältigungsstück einer Tonaufnahme, eines Filmes oder Computerprogrammes, die bzw. das von irgendjemandem vor dem Inkrafttreten zum Zwecke der Vermietung an die Öffentlichkeit erworben wurde, keine Anwendung.

(3) Für die Zwecke von Artikel 27 (Bedeutung des Begriffes "rechtsverletzendes Vervielfältigungsstück") ist die Frage, ob das Herstellen eines Gegenstandes eine Copyrightverletzung dargestellt hat oder dargestellt hätte, wenn der Gegenstand im Vereinigten Königreich hergestellt worden wäre, –


    a)   in bezug auf einen Gegenstand, der am oder nach dem 1. Juni 1957 und vor dem Inkrafttreten hergestellt wurde, unter Bezugnahme auf das Gesetz 1956 zu entscheiden, und

    b)   in bezug auf einen Gegenstand, der vor dem 1. Juni 1957 hergestellt wurde, unter Bezugnahme auf das Gesetz 1911 zu entscheiden.

(4) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 31 (2), 51 (2) und 62 (3) (nachfolgende Verwertung von Gegenständen, deren Herstellung aufgrund einer früheren Bestimmung des Artikels keine Copyrightverletzung darstellte) auf Gegenstände, die vor dem Inkrafttreten hergestellt wurden, ist anzunehmen, daß die neuen Copyright-Bestimmungen zu jeder maßgeblichen Zeit in Kraft waren.

(5) Artikel 55 (Gegenstände zur Herstellung von Material in einer bestimmten Schrifttype) findet, wenn Gegenstände vor dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 vermarktet worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in Abs. 3 erwähnten Frist die Frist von 25 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, tritt.

(6) Artikel 56 (Übergabe von Vervielfältigungsstücken, Bearbeitungen etc. von Werken in elektronischer Form) findet in bezug auf ein vor dem Inkrafttreten erworbenes Vervielfältigungsstück keine Anwendung.

(7) In Artikel 65 (Wiederaufbau von Bauwerken) betrifft die Bezugnahme auf den Inhaber des Copyright an den Zeichnungen oder Plänen in bezug auf vor dem Inkrafttreten errichtete Bauwerke die Person, die zur Zeit der Errichtung Inhaber des Copyright an den Zeichnungen oder Plänen gemäß dem Gesetz 1956, dem Gesetz 1911 oder einer durch das Gesetz 1911 aufgehobenen Rechtsvorschrift war.

15.

(1) Artikel 57 (Anonyme oder pseudonyme Werke: aufgrund von Annahmen des Erlöschens von Copyright oder des Todes des Urhebers zulässige Handlungen) gilt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen in bezug auf bestehende Werke.

(2) Abs. 1(b)(i) (Annahme des Erlöschens von Copyright) findet in bezug auf –


    a)   Photographien, oder

    b)   die im vorangehenden Paragraphen 13 erwähnten Rechte (durch den Copyright Act 1775 verliehene Rechte) keine Anwendung.

(3) Abs. 1 (b)(ii) (Annahme des Todes des Urhebers) findet nur Anwendung, –


    a)   soweit der vorangehende Paragraph 12 (3)(b) Anwendung findet (unveröffentlichte anonyme oder pseudonyme Werke), nach dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, oder

    b)   soweit der vorangehende Paragraph 12 (6) Anwendung findet (Fälle, in denen die Dauer des Copyright gemäß den neuen Copyright-Bestimmungen dieselbe ist, wie gemäß dem vorher geltenden Recht).

16.

Die folgenden Bestimmungen des Artikel 7 des Gesetzes 1956 finden in bezug auf bestehende Werke weiterhin Anwendung –


    a)   Abs. 6 (Vervielfältigen von unveröffentlichten Werken vom Manuskript oder von Kopie in Bibliothek, Museum oder anderer Einrichtung);

    b)   Abs. 7 (Veröffentlichung von Werk, das Material enthält, auf das Abs. 6 Anwendung findet), außer lit. (a) (Pflicht, über beabsichtigte Veröffentlichung Mitteilung zu machen);

    c)   Abs. 8 (nachfolgende Sendung, Wiedergabe etc. von gemäß Abs. 7 veröffentlichtem Material);

       Abs. 9 (d) (Illustrationen) findet für die Zwecke jener Bestimmungen weiterhin Anwendung.

17.

Umfaßte das durch das Gesetz 1911 verliehene Recht im Falle eines dramatischen Werkes oder Werkes der Musik, das vor dem 1. Juli 1912 geschaffen wurde, das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben, nicht, so ist anzunehmen, daß die durch das Copyright vorbehaltenen Handlungen –


    a)   die öffentliche Wiedergabe des Werkes,

    b)   das Senden des Werkes oder die Aufnahme des Werkes in einen Kabelprogrammdienst, oder

    c)   die Vornahme einer der oben genannten Handlungen in bezug auf eine Bearbeitung des Werkes

nicht umfassen; bestand das durch das Gesetz 1911 verliehene Recht nur in dem ausschließlichen Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben, so ist anzunehmen, daß die durch das Copyright vorbehaltenen Handlungen nur aus jenen Handlungen bestehen.

18.

Besteht ein vor dem 1. Juli 1912 geschaffenes Werk aus einem Aufsatz, Artikel oder Beitrag, der Teil einer Zeitschrift, eines Magazins oder einer sonstigen periodischen Druckschrift oder eines sonstigen Werkes gleicher Art ist und darin erstmals veröffentlicht worden ist, so unterliegt das Copyright dem Vorbehalt jeglichen Rechtes, den Aufsatz, Artikel oder Beitrag in gesonderter Form zu veröffentlichen, das dem Urheber bei Inkrafttreten des Gesetzes 1911 zustand oder, falls jenes Gesetz nicht verabschiedet worden wäre, gemäß Artikel 18 des Copyright Act 1842 zugestanden hätte.

-Muster

19.

(1) Artikel 51 (Ausschluß des Copyright-Schutzes in bezug auf Werke, die in einem Muster-Dokument oder in Modellen aufgezeichnet oder verkörpert sind) findet in bezug auf ein Muster, das vor dem Inkrafttreten in einem Muster-Dokument oder Modell aufgezeichnet oder verkörpert worden ist, bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten keine Anwendung.

(2) Während jener zehn Jahre finden die folgenden Bestimmungen von Teil III (Musterrecht) auf jedes betreffende Copyright wie in bezug auf Musterrecht Anwendung –


    a)    Artikel 237 bis 239 (Erhältlichkeit von Lizenzen von Rechts wegen), und

    b)   Artikel 247 und 248 (Antrag an den Präsidenten des Patentamtes, die Bedingungen der Lizenz von Rechts wegen festzusetzen).

(3) In Artikel 237, wie er aufgrund von diesem Paragraphen Anwendung findet, tritt anstelle der Bezugnahme in Abs. 1 auf die letzten fünf Jahre der Musterrechts-Schutzfrist eine Bezugnahme auf die letzten fünf Jahre der im vorangehenden Unterparagraphen (1) in bezug genommenen Frist von zehn Jahren oder eine Bezugnahme auf den Zeitraum innerhalb jener letzten fünf Jahre, während dessen das Copyright besteht.

(4) In Artikel 239, wie er aufgrund von diesem Paragraphen Anwendung findet, tritt an die Stelle der Bezugnahme in Abs. 1 (b) auf Artikel 230 eine Bezugnahme auf Artikel 99.

(5) Ist eine Lizenz von Rechts wegen aufgrund von diesem Paragraphen erhältlich, so kann jemand, dem vor dem Inkrafttreten eine Lizenz erteilt wurde, bei dem Präsidenten des Patentamtes den Erlaß einer Anordnung zur Anpassung der Bedingungen jener Lizenz beantragen.

(6) Die Bestimmungen von Artikel 249 und 250 (Beschwerden und Vorschriften) finden in bezug auf Verfahren, die gemäß oder aufgrund von diesem Paragraphen angestrengt worden sind, wie in bezug auf Verfahren gemäß Teil III Anwendung.

(7) Eine kraft dieses Paragraphen erteilte Lizenz darf sich nur auf Handlungen beziehen, die aufgrund von Artikel 51 zulässig waren, wenn das Muster-Dokument oder Modell nach dem Inkrafttreten hergestellt worden wäre.

(8) Artikel 100 (Recht, rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke zu beschlagnahmen, etc.) findet während des in Unterparagraph (1) in Bezug genommenen Zeitraumes von zehn Jahren in bezug auf solche Gegenstände keine Anwendung, auf die er nicht anwendbar wäre, wenn das betreffende Muster nach dem Inkrafttreten erstmals in einem Muster-Dokument oder Modell aufgezeichnet oder verkörpert worden wäre.

(9) Nichts in diesem Paragraphen berührt die Geltung von Rechtsregeln, die die Geltendmachung von Copyright in bezug auf ein Muster verhindern oder beschränken.

20.

(1) Soweit Artikel 10 des Gesetzes 1956 (Wirkung von gewerblicher Anwendung von Muster, das einem Werk der Kunst entspricht) zu irgendeiner Zeit vor dem Inkrafttreten in bezug auf ein Werk der Kunst Anwendung fand, findet Artikel 52 (2) dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des dort erwähnten Zeitraumes von 25 Jahren der maßgebliche Zeitraum von 15 Jahren, wie er in Artikel 10 (3) des Gesetzes 1956 definiert ist, tritt.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterparagraph (1) findet Artikel 52 nur Anwendung, wenn Gegenstände nach dem Inkrafttreten wie in Abs. 1 (b) erwähnt vermarktet werden.

Abschaffung von gesetzlicher Aufnahmelizenz

21.

Artikel 8 des Gesetzes 1956 (gesetzliche Lizenz, im Einzelhandel verkaufte Tonträger zu vervielfältigen) findet weiterhin Anwendung, sofern gemäß Abs. 1 (b) jenes Artikels vor der Aufhebung jenes Artikels durch dieses Gesetz eine Mitteilung gemacht wurde, jedoch nur in bezug auf das Herstellen von Tonträgern –


    a)   innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Aufhebung, und

    b)   bis zu der Anzahl, die nach Angabe der Mitteilung zum Verkauf bestimmt ist.

-Urheberpersönlichkeitsrechte

22.

(1) Keine vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlung kann kraft irgendeiner Bestimmung von Kapitel IV von Teil I (Urheberpersönlichkeitsrechte) im Klagewege verfolgt werden.

(2) Artikel 43 des Gesetzes 1956 (falsche Zuschreibung der Urheberschaft) findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen weiterhin Anwendung.

23.

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten in bezug auf die durch –


    a)    Artikel 7 (Recht, als Urheber oder Regisseur erkennbar gemacht zu werden), und

    b)    Artikel 80 (Recht, sich einer beeinträchtigenden Behandlung des Werkes zu widersetzen)

zuerkannten Rechte.

(2) Die Rechte gelten nicht –


    a)   in bezug auf ein literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst, dessen Urheber vor dem Inkrafttreten verstarb; oder

    b)   in bezug auf einen Film, der vor dem Inkrafttreten hergestellt wurde.

(3) Die in bezug auf ein bestehendes literarisches, dramatisches Werk, Werk der Musik oder der Kunst bestehenden Rechte gelten nicht –


    a)   wenn Copyright zuerst dem Urheber zusteht, in bezug auf jegliche Handlungen, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erfolgten übertragung von Copyright oder Erteilung einer Lizenz vorgenommen werden können, ohne Copyright zu verletzen;

    b)   wenn Copyright zuerst einer anderen Person als dem Urheber zusteht, in bezug auf jegliche von dem Copyright-Inhaber oder mit seiner Zustimmung vorgenommene Handlung.

(4) Die Rechte gelten nicht in bezug auf Handlungen, die in bezug auf einen aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes 1956 (gesetzliche Aufnahmelizenz) hergestellten Tonträger vorgenommen werden.

24.

Das durch Artikel 85 (Recht auf Geheimhaltung bestimmter Photographien und Filme) zuerkannte Recht gilt nicht in bezug auf vor dem Inkrafttreten gemachte Photographien oder hergestellte Filme.

Übertragungen und Lizenzen

25.

(1) Jegliches vor dem Inkrafttreten erstellte Dokument oder eingetretene Ereignis, das irgendeine Wirkung dahingehend hatte, daß es


    a)   die Inhaberschaft am Copyright an einem bestehenden Werk berührte, oder

    b)   ein rechtlich geschütztes Interesse, ein Recht oder eine Lizenz in bezug auf das Copyright an einem bestehenden Werk begründete, übertrug oder beendete,

hat die entsprechende Wirkung in bezug auf das Copyright an dem Werk gemäß diesem Gesetz.

(2) In einem solchen Dokument gebrauchte Ausdrücke sind in Übereinstimmung mit dem Sinn, der ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten zukam, auszulegen.

26.

(1) Artikel 91 (1) dieses Gesetzes (Übertragung von künftigem Copyright: gesetzliche Verleihung von gesetzlich geschütztem Interesse bei Entstehung des Copyright) findet in bezug auf eine vor dem 1. Juni 1957 getroffene Vereinbarung keine Anwendung.

(2) Die Aufhebung von Artikel 37 (2) des Gesetzes 1956 (Übertragung von künftigem Copyright: Rechtsübergang in Fällen, in denen der Zessionar vor dem Entstehen des Copyright verstirbt) durch dieses Gesetz berührt die Geltung jener Bestimmung in bezug auf eine vor dem Inkrafttreten getroffene Vereinbarung nicht.

27.

(1) War der Urheber eines literarischen, dramatischen Werkes, Werkes der Musik oder der Kunst der erste Inhaber des Copyright daran, so bewirken weder die übertragung des Copyright daran, noch die Einräumung irgendeines rechtlich geschützten Interesses daran, die von ihm (anders als durch letztwillige Verfügung) nach der Verabschiedung des Gesetzes 1911 und vor dem 1. Juni 1957 vorgenommen wurde, daß irgendwelche Rechte in bezug auf das Copyright an dem Werk über den Ablauf von 25 Jahren seit dem Tode des Urhebers hinaus dem Zessionar oder demjenigen, dem ein obengenanntes Interesse eingeräumt wurde, zustehen.

(2) Die Anwartschaft auf Rückfall des Copyright, der mit dem Ablauf jener Frist eintreten wird, kann nach dem Inkrafttreten von dem Urheber zu Lebzeiten übertragen werden, jedoch geht es in Ermangelung einer übertragung mit seinem Tode als Teil seines Nachlasses auf seine gesetzlichen Erbschaftsverwalter über.

(3) Nichts in diesem Paragraphen berührt –


    a)   eine Übertragung der Rückfallanwartschaft durch eine Person, der sie übertragen worden ist,

    b)   eine Übertragung der Rückfallanwartschaft nach dem Tode des Urhebers durch seine Erbschaftsverwalter oder durch irgendeine Person, die die Berechtigung daran erlangt, oder

    c)   irgendeine Übertragung des Copyright nach seinem Rückfall.

(4) Nichts in dem Paragraphen findet auf die Übertragung des Copyright an einem Kollektivwerk oder auf eine Lizenz zur Veröffentlichung eines Werkes oder Werkteils als Teil eines Kollektivwerkes Anwendung.

(5) Im Unterparagraphen (4) bedeutet der Begriff "Kollektivwerk" –


    a)   jegliche Enzyklopädie, jegliches Lexikon, Jahrbuch oder ähnliche Werk;

    b)   eine Zeitung, Zeitschrift, ein Magazin oder eine ähnliche periodische Druckschrift; und

    c)   jegliches Werk, das von verschiedenen Urhebern in verschiedenen Teilen geschrieben ist oder in dem Werke oder Teile von Werken verschiedener Urheber enthalten sind.

28.

(1) Dieser Paragraph findet Anwendung, sofern Copyright an einem literarischen, dramatischen Werk, Werk der Musik oder der Kunst besteht, das vor dem 1. Juli 1912 geschaffen wurde und in bezug auf welches der Urheber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1911 eine übertragung oder Einräumung, wie sie in lit. (a) der Klausel zu Artikel 24 (1) jenes Gesetzes (übertragung oder Einräumung von Copyright oder Wiedergaberecht für die gesamte Dauer des Rechtes gemäß dem vorher geltenden Recht) erwähnt ist, vorgenommen hat.

(2) Wenn vor dem Inkrafttreten irgendein Ereignis eingetreten ist oder eine Mitteilung gemacht worden ist, das oder die aufgrund von Paragraph 38 Anhang VII des Gesetzes 1956 irgendeine Wirkung in bezug auf das Copyright an dem Werk gemäß jenem Gesetz hatte, so hat das Ereignis oder die Mitteilung in bezug auf das Copyright gemäß diesem Gesetz die entsprechende Wirkung.

(3) Jedes Recht, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten aufgrund von Paragraph 38 (3) jenes Anhanges in bezug auf das Werk oder auf das Copyright daran hatte ausgeübt werden können, kann in bezug auf das Werk oder auf das Copyright daran gemäß diesem Gesetz ausgeübt werden.

(4) Wäre das Copyright gemäß Paragraph 38 (4) jenes Anhanges zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1956 an den Urheber oder seine Erbschaftsverwalter zurückgefallen und fallt jener Zeitpunkt auf ein Datum nach dem Inkrafttreten der neuen Copyright-Bestimmungen, –


    a)   so fällt das Copyright an dem Werk an den Urheber bzw. seine Erbschaftsverwalter zurück, und

    b)   so endigt zu jenem Zeitpunkt jedes Recht einer anderen Person an dem Copyright, das zu jenem Zeitpunkt vermöge eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1911 erstellten Dokumentes besteht.

29.

Artikel 92 (2) dieses Gesetzes (Rechte des ausschließlichen Lizenznehmers gegenüber Rechtsnachfolgern einer lizenzerteilenden Person) findet in bezug auf eine vor dem Inkrafttreten erteilte ausschließliche Lizenz keine Anwendung.

Letztwillige Zuwendungen

30.

(1) Artikel 93 dieses Gesetzes (Übergang des Copyright aufgrund letztwilliger Verfügung zusammen mit Originaldokument oder anderem, ein unveröffentlichtes Werk verkörpernden körperlichen Gegenstand) –


    a)   findet keine Anwendung, wenn der Testator vor dem 1. Juni 1957 verstorben ist, und

    b)   findet, wenn der Testator zu oder nach jenem Zeitpunkt, und vor dem Inkrafttreten verstorben ist, nur in bezug auf ein Originaldokument, das ein Werk verkörpert, Anwendung.

(2) Im Falle eines Urhebers, der vor dem 1. Juni 1957 verstorben ist, stellt die Inhaberschaft an einem seiner Manuskripte nach seinem Tode, wenn eine solche Inhaberschaft aufgrund einer von ihm gemachten testamentarischen Verfügung erlangt worden ist und das Manuskript dasjenige eines Werkes ist, das nicht veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden ist, den Beweis des ersten Anscheins dafür dar, daß sich das Copyright bei dem Inhaber des Manuskripts befindet.

—Rechtsbehelfe bei Verletzung

31.

(1) Artikel 96 und 97 dieses Gesetzes (Rechtsbehelfe bei Verletzung) finden nur in bezug auf eine nach dem Inkrafttreten begangene Copyright-Verletzung Anwendung; Artikel 17 des Gesetzes 1956 findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten begangene Verletzungen weiterhin Anwendung.

(2) Artikel 99 und 100 dieses Gesetzes (Herausgabe oder Beschlagnahme von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken, etc.) finden auf vor oder nach dem Inkrafttreten hergestellte rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke und andere Gegenstände Anwendung; Artikel 18 des Gesetzes 1956 und Artikel 7 des Gesetzes 1911 (Schadensersatz wegen rechtswidrigen Ansichnehmens von fremden Sachen, etc.) finden, außer für die Zwecke von vor dem Inkrafttreten begonnenen Verfahren, nach dem Inkrafttreten keine Anwendung.

(3) Artikel 101 bis 102 dieses Gesetzes (Rechte und Rechtsbehelfe des ausschließlichen Lizenznehmers) finden Anwendung, sofern Artikel 96 bis 100 dieses Gesetzes Anwendung finden; Artikel 19 des Gesetzes 1956 findet weiterhin Anwendung, sofern Artikel 17 oder 18 jenes Gesetzes Anwendung findet.

(4) Artikel 104 bis 106 dieses Gesetzes (Vermutungen) finden nur in vermöge dieses Gesetzes angestrengten Verfahren Anwendung; Artikel 20 des Gesetzes 1956 findet in vermöge jenes Gesetzes angestrengten Verfahren weiterhin Anwendung.

32.

Artikel 101 und 102 dieses Gesetzes (Rechte und Rechtsbehelfe des ausschließlichen Lizenznehmers) finden auf vor dem 1. Juni 1957 erteilte Lizenzen keine Anwendung.

33.

(1) Die Bestimmungen von Artikel 107 dieses Gesetzes (strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Herstellen von oder Handel treiben mit rechtsverletzenden Gegenständen, etc.) finden nur in bezug auf nach dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen Anwendung; Artikel 21 des Gesetzes 1956 (Strafen und Schnellverfahren in bezug auf Handlungen, welche das Copyright verletzen) findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen weiterhin Anwendung.

(2) Artikel 109 dieses Gesetzes (Durchsuchungsbefehle) findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten begangene Delikte, in bezug auf welche Artikel 21A oder 21B des Gesetzes 1956 Anwendung fanden, Anwendung Artikel 21A und 21B finden in bezug auf vor dem Inkrafttreten erlassene Durchsuchungsbefehle weiterhin Anwendung.

Copyright Tribunal: Bei Inkrafttreten anhängige Verfahren

34.

(1) Der Lord Chancellor kann nach Beratung mit dem Lord Advocate von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachtete Bestimmungen im Wege von Verfahrensregeln in bezug auf Verfahren erlassen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten gemäß Teil IV des Gesetzes 1956 anhängig waren.

(2) Verfahrensregeln gemäß diesem Paragraphen werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

–Qualifikation für Copyright-Schutz

35.

Jedes Werk, an dem unmittelbar vor dem Inkrafttreten Copyright gemäß dem Gesetz 1956 bestand, ist so anzusehen, als erfülle es die Voraussetzungen von Teil I dieses Gesetzes für die Qualifikation für den Copyright-Schutz.

Abhängige Gebiete

36.

(1) Das Gesetz 1911 bleibt als Teil des Rechts eines abhängigen Gebietes, in dem es unmittelbar vor dem Inkrafttreten galt, so lange in Kraft, bis –


    a)   die neuen Copyright-Bestimmungen in jenem Gebiet kraft einer Order gemäß Artikel 157 dieses Gesetzes (Befugnis, die neuen Copyright-Bestimmungen zu erstrecken) in Kraft treten, oder

    b)   im Falle einer der Kanalinseln, das Gesetz durch eine Order gemäß dem folgenden Unterparagraphen (3) aufgehoben Ist.

(2) Eine Order in Council, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten in Kraft ist und Bestimmungen des Gesetzes 1956 auf ein abhängiges Gebiet erstreckt, bleibt als Teil des Rechtes jenes Gebietes so lange in Kraft, bis –


    a)   die neuen Copyright-Bestimmungen in jenem Gebiet kraft einer Order gemäß Artikel 157 dieses Gesetzes (Befugnis, die neuen Copyright-Bestimmungen zu erstrecken) in Kraft treten, oder

    b)   im Falle der Isle of Man, die Order durch eine Order gemäß dem folgenden Unterparagraphen (3) aufgehoben ist;

während eine solche Order in Kraft bleibt, kann sie gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1956, gemäß denen sie erlassen wurde, geändert werden.

(3) Hat Ihre Majestät den Eindruck, daß Bestimmungen in bezug auf Copyright im Recht einer der Kanalinseln oder der Isle of Man anders als durch die Erstreckung der Bestimmungen von Teil I dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann Ihre Majestät das Gesetz 1911, so wie es als Teil des Rechtes jenes Gebietes gilt, durch Order in Council aufheben bzw. die Order, die das Gesetz 1956 dorthin erstreckt, durch Order in Council aufheben.

(4) Ein abhängiges Gebiet, in dem das Gesetz 1911 oder 1956 in Kraft bleibt, ist nach dem Recht der Länder, auf die sich Teil I erstreckt, als ein Land zu behandeln, auf das sich jener Teil erstreckt; jene Länder sind nach dem Recht eines solchen Gebietes wie Länder zu behandeln, auf welche sich das Gesetz 1911 bzw. das Gesetz 1956 erstreckt.

(5) Wenn ein Land, in dem das Gesetz 1911 oder 1956 gilt aufhört, eine Kolonie des Vereinigten Königreiches zu sein, so findet Artikel 158 dieses Gesetzes (Folgen daraus, daß ein Land aufhört, eine Kolonie zu sein) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Bezugnahme in Abs. 3 (b) auf die Bestimmungen von Teil I dieses Gesetzes eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes 1911 bzw. des Gesetzes 1956 tritt.

(6) In diesem Paragraphen bedeutet der Begriff "abhängiges Gebiet" eine der Kanalinseln, die Isle of Man oder eine Kolonie.

37.

(1) Dieser Paragraph findet auf ein Land Anwendung, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten kein abhängiges Gebiet im Sinne des vorangehenden Paragraphen 36 war, jedoch –


    a)   ein Land war, auf das sich das Gesetz 1956 erstreckte oder

    b)   aufgrund von Paragraph 39 (2) von Anhang 7 zu jenem Gesetz (Länder, auf welche sich das Gesetz 1911 erstreckte oder als sich erstreckend angesehen wurde) als ein solches Land behandelt wurde;

Ihre Majestät kann durch eine Order in Council für die Zwecke dieses Paragraphen abschließend erklären, ob ein Land ein solches Land war oder so behandelt wurde.

(2) Ein Land, auf welches dieser Paragraph Anwendung findet, ist für die Zwecke von Artikel 154 bis 156 (Qualifikation für Copyright-Schutz) so lange als ein Land zu behandeln, auf welches sich Teil I erstreckt, bis –


    a)   eine Order in Council gemäß Artikel 159 (Anwendung von Teil I auf Länder, auf welche er sich nicht erstreckt) in bezug auf jenes Land erlassen ist, oder

    b)   eine Order in Council erlassen ist, derzufolge das Land aufgrund der Tatsache daß die Bestimmungen des Gesetzes 1956 bzw. des Gesetzes 1911, die sich als Teil des Rechtes jenes Landes dorthin erstreckten, aufgehoben oder geändert worden sind, nicht mehr so zu behandeln ist.

(3) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Paragraphen enthält, unterliegt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Hoheitsgewässer und Festlandsockel

38.

Artikel 161 dieses Gesetzes (Anwendung von Teil I auf in den Hoheitsgewässern oder im Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreiches vorgenommene Handlungen) findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen keine Anwendung.

Britische Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote

39.

Artikel 162 (Britische Schiffe, Luftfahrzeuge und Luftkissenboote) findet in bezug auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen keine Anwendung.

–Copyright der Krone

40.

(1) Artikel 163 dieses Gesetzes (Allgemeine Bestimmungen zum Copyright der Krone) findet auf ein bestehendes Werk Anwendung, wenn –


    a)   Artikel 39 des Gesetzes 1956 unmittelbar vor dem Inkrafttreten auf das Werk anwendbar war, und

    b)   nicht Artikel 164, 165 oder 166 darauf Anwendung findet (Copyright an Gesetzen, Maßnahmen und Gesetzesentwürfen und Copyright des Parlaments: siehe im folgenden die Paragraphen 42 und 43).

(2) Artikel 163 (1)(b) (erster Inhaber des Copyright) gilt vorbehaltlich jeglicher vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 39 (6) des Gesetzes 1956 getroffenen Vereinbarung.

41.

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten in bezug auf die Dauer des Copyright an bestehenden Werken, auf die Artikel 163 (Copyright der Krone) Anwendung findet.

Die Frage, welche Bestimmung auf ein Werk Anwendung findet, ist unter Bezugnahme auf die unmittelbar vor dem Inkrafttreten vorliegenden Tatsachen zu entscheiden; in diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrucke, die für die Zwecke des Gesetzes 1956 definiert wurden, haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Gesetz.

(2) Das Copyright an den folgenden Werkarten besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem es in Übereinstimmung mit dem Gesetz 1956 erloschen wäre –


    a)   veröffentlichte literarische, dramatische Werke oder Werke der Musik;

    b)   Werke der Kunst, außer Stichen oder Photographien;

    c)   veröffentlichte Stiche;

    d)   veröffentlichte Photographien und vor dem 1. Juni 1957 gemachte Photographien;

    e)   veröffentlichte Tonaufnahmen und vor dem 1. Juni 1957 hergestellte Tonaufnahmen;

    f)   veröffentlichte Filme und von Artikel 13 (3) (a) des Gesetzes 1956 (gemäß früheren Rechtsvorschriften bezüglich der Eintragung von Filmen eingetragene Filme) erfaßte Filme.

(3) Das Copyright an unveröffentlichten literarischen, dramatischen Werken oder Werken der Musik besteht bis zu –


    a)   dem Zeitpunkt, zu dem das Copyright in Übereinstimmung mit Artikel 163 (3) erlischt, oder

    b)   dem Ablauf von 50. Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten,

fort, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4) Das Copyright an den folgenden Werkarten besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten fort –


    a)   unveröffentlichte Stiche;

    b)   unveröffentlichte Photographien, die am oder nach dem 1. Juni 1957 gemacht wurden.

(5) Das Copyright an einem Film oder an einer Tonaufnahme, der bzw. die nicht von dem vorangehenden Unterparagraphen (2) erfaßt ist, besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, fort, es sei denn, der Film oder die Aufnahme wird vor dem Ablauf jener Frist veröffentlicht; in diesem Falle erlischt das Copyright 50 Jahre seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Film oder die Aufnahme veröffentlicht wird.

42.

(1) Artikel 164 (Copyright an Gesetzen und Maßnahmen) findet auf bestehende Parlamentsgesetze und Maßnahmen der Generalsynode der Kirche von England Anwendung.

(2) Bezugnahmen in jenem Artikel auf Maßnahmen der Generalsynode der Kirche von England umfassen Maßnahmen der Church Assembly.

Copyright des Parlaments

43.

(1) Artikel 165 dieses Gesetzes (Allgemeine Bestimmungen zum Copyright des Parlaments) findet auf bestehende unveröffentlichte literarische dramatische Werke, Werke der Musik oder Werke der Kunst Anwendung, jedoch nicht auf andere bestehende Werke.

(2) Artikel 166 (Copyright an parlamentarischen Gesetzesentwürfen) findet keine Anwendung –


    a)   auf eine public Bill, die vor dem Inkrafttreten in das Parlament eingebracht und veröffentlicht wurde,

    b)   auf eine private Bill, von der ein Vervielfältigungsstück in einem der beiden Houses vor dem Inkrafttreten hinterlegt wurde, oder

    c)   auf eine personal Bill, die vor dem Inkrafttreten eine Erste Lesung im House of Lords erfahren hat.

Copyright, das bei bestimmten internationalen Organisationen entsteht

44.

(1) Jedes Werk, an dem Copyright aufgrund von Artikel 33 des Gesetzes 1956 unmittelbar vor dem Inkrafttreten bestand, ist anzusehen, als erfülle es die Voraussetzungen von Artikel 168 (1); sonst jedoch findet Artikel 168 auf vor dem Inkrafttreten geschaffene bzw. veröffentlichte Werke keine Anwendung.

(2) Das Copyright an einem solchen Werk, das unveröffentlicht ist, besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem es in Übereinstimmung mit dem Gesetz 1956 erloschen wäre, oder bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die neuen Copyright-Bestimmungen in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Bedeutung des Begriffes "Veröffentlichung"

45.

Artikel 175 (3) (Errichtung eines Bauwerkes wird der Veröffentlichung gleichgestellt) findet nur Anwendung, wenn die Errichtung des Bauwerkes nach dem Inkrafttreten begann.

-Bedeutung des Begriffes "nicht genehmigt"

46.

Für die Zwecke der Anwendung der Definition des Ausdruckes "nicht genehmigt" in Artikel 178 (weitere Definitionen) in bezug auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Handlungen


    a)   findet lit. (a) in bezug auf vor dem 1. Juni 1957 vorgenommene Handlungen so Anwendung, wie wenn die Bezugnahme auf die Zustimmung des Copyright-Inhabers eine Bezugnahme auf seinen Konsens oder seine stillschweigende Einwilligung wäre;

    b)   findet lit. (b) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte von "oder, in einem Fall" bis zum Ende, die Worte "oder jeder Person, die berechtigt für ihn handelt" treten; und

    c)   bleibt lit. (c) außer Betracht.


Anhang 2
Rechte an Darbietungen: Zulässige Handlungen
[10]

—–Einleitende Bestimmungen

1.-

(1) Die Bestimmungen dieses Anhanges führen Handlungen auf, die in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme ungeachtet der durch Teil II verliehenen Rechte vorgenommen werden können; sie beziehen sich nur auf die Frage der Verletzung jener Rechte und berühren kein anderes Recht und keine andere Verpflichtung, das bzw. die die Vornahme einer der aufgeführten Handlungen beschränkt.

(2) Aus der Art einer Handlung, die kraft dieses Anhanges vorgenommen werden kann, ohne die durch Teil II verliehenen Rechte zu verletzen, darf kein Rückschluß auf den Umfang jener Rechte gezogen werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Anhanges sind unabhängig voneinander auszulegen, so daß die Tatsache, daß eine Handlung nicht unter eine Bestimmung fällt, nicht bedeutet, sie sei nicht von einer anderen Bestimmung erfaßt.

Kritik, Besprechungen und Berichterstattung über Tagesereignisse

2.-

(1) Die redliche Benutzung einer Darbietung oder Aufnahme –


    a)   zum Zwecke der Kritik oder Besprechung jener oder einer anderen Darbietung oder Aufnahme oder eines Werkes, oder

    b)   zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse verletzt keines der durch Teil II verliehenen Rechte.

(2) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 30.

Beiläufige Aufnehme von Darbietung oder Aufnahme

3.-

(1) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden durch die beiläufige Aufnahme einer Darbietung oder einer Aufnahme in eine Tonaufnahme, einen Film, eine Sendung oder ein Kabelprogramm nicht verletzt.

(2) Auch werden jene Rechte nicht durch Handlungen verletzt, die in bezug auf Vervielfältigungsstücke von einem Gegenstand, dessen Herstellung kraft Unterparagraph (1) keine Verletzung jener Rechte darstellte, vorgenommen werden, oder die in bezug auf das Abspielen, Zeigen, Senden von einem solchen Gegenstand oder in bezug auf die Aufnahme davon in einen Kabelprogrammdienst vorgenommen werden.

(3) Eine Darbietung oder Aufnahme, soweit sie aus Musik oder aus zu Musik gesprochenen oder gesungenen Worten besteht, ist nicht als beiläufig in eine Tonaufnahme, Sendung oder in ein Kabelprogramm aufgenommen anzusehen, wenn sie bewußt aufgenommen worden ist.

(4) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31.

Zu Zwecken des Unterrichts oder der Prüfung vorgenommene Handlungen

4.-

(1) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden durch das Vervielfältigen einer Aufnahme von einer Darbietung im Rahmen des Unterrichts oder der Vorbereitung des Unterrichts über das Herstellen von Filmen oder Film-Tonspuren nicht verletzt, wenn das Vervielfältigen durch eine Person vorgenommen wird, die Unterricht gibt oder erhält.

(2) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden nicht verletzt –


    a)   durch das Vervielfältigen einer Aufnahme von einer Darbietung zu dem Zwecke, in einer Prüfung Fragen zu stellen oder zu beantworten, oder

    b)   durch die Vornahme einer Handlung, die zu Zwecken einer Prüfung durch Mitteilung der Fragen an die Kandidaten vorgenommen wird.

(3) Wird eine Aufnahme, die sonst eine unerlaubte Aufnahme wäre, in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen hergestellt, mit ihr jedoch hernach Handel getrieben, so ist sie für die Zwecke jenes Handelns, und falls jenes Handeln irgendein durch Teil II verliehenes Recht verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke, als eine unerlaubte Aufnahme anzusehen.

Für diesen Zweck bedeutet «Handel getrieben mit« verkauft oder vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilgehalten oder ausgestellt.

(4) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 32.

Das Abspielen oder Zeigen von Tonaufnahmen, Filmen, Sendungen oder Kabelprogrammen in Bildungseinrichtungen

5.-

(1) Das Abspielen oder Zeigen einer Tonaufnahme, eines Filmes, einer Sendung oder eines Kabelprogrammes an einer Bildungseinrichtung zu Unterrichtszwecken vor einem Publikum, das aus Lehrern und Schülern der Einrichtung und aus anderen Personen besteht, die mit der Tätigkeit der Einrichtung unmittelbar verbunden sind, ist für die Zwecke der Verletzung der durch Teil II verliehenen Rechte kein öffentliches Abspielen oder Zeigen einer Darbietung.

(2) Eine Person ist für diesen Zweck nicht schon deshalb mit der Tätigkeit der Bildungseinrichtung unmittelbar verbunden, weil sie Vater oder Mutter des Schülers an der Einrichtung ist.

(3) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 34 und jegliche gemäß Artikel 174 (2) in bezug auf die Anwendung jenes Artikels erlassene Bestimmung findet auch für die Zwecke dieses Paragraphen Anwendung.

Aufnahme von Sendungen und Kabelprogrammen durch Bildungseinrichtungen

6.-

(1) Eine Aufnahme einer Sendung oder eines Kabelprogrammes oder ein Vervielfältigungsstück einer solchen Aufnahme kann durch eine oder im Namen einer Bildungseinrichtung für die Bildungszwecke dieser Einrichtung hergestellt werden, ohne daß dadurch eines der durch Teil II in bezug auf eine in der Aufnahme enthaltene Darbietung oder Aufnahme verliehenen Rechte verletzt würde.

(2) Wird eine Aufnahme, die sonst eine unerlaubte Aufnahme wäre, in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen hergestellt, mit ihr jedoch hernach Handel getrieben, so ist sie für die Zwecke jenes Handelns, und falls jenes Handeln irgendein durch Teil II verliehenes Recht verletzt, für alle nachfolgenden Zwecke, als eine unerlaubte Aufnahme anzusehen.

Für diesen Zweck bedeutet «Handel getrieben mit« verkauft oder vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung feilgehalten oder ausgestellt.

(3) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 35 und jegliche gemäß Artikel 174 (2) in bezug auf die Anwendung jenes Artikels erlassene Bestimmung findet auch für die Zwecke dieses Paragraphen Anwendung.

Herstellen eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes als Ausfuhrbedingung

7.-

(1) Wenn ein Gegenstand von kulturellem oder historischem Wert oder Interesse aus dem Vereinigten Königreich nicht rechtmäßig ausgeführt werden kann, ohne daß davon ein Vervielfältigungsstück hergestellt und in einer geeigneten Bibliothek oder in einem geeigneten Archiv hinterlegt wird, bedeutet es keine Verletzung eines durch Teil II verliehenen Rechtes, jenes Vervielfältigungsstück herzustellen.

(2) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 44.

Parlamentarische und gerichtliche Verfahren

8.-

(1) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden durch nichts, das zu Zwecken von parlamentarischen oder gerichtlichen Verfahren oder zum Zwecke der Berichterstattung über solche Verfahren vorgenommen wird, verletzt.

(2) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 45.

Königliche Kommissionen und gesetzliche Untersuchungen

9.-

(1) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden durch nichts verletzt, das zu Zwecken von Verfahren einer Königlichen Kommission oder von gesetzlichen Untersuchungsverfahren oder zum Zwecke der Berichterstattung über irgendein solches, öffentlich durchgeführtes Verfahren vorgenommen wird.

(2) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 46.

Öffentliche Urkunden

10.-

(1) Material, das in solchen öffentlichen Urkunden im Sinne des Public Records Act 1958, des Public Records (Scotland) Act 1937 oder des Public Records Act (Northern Ireland) 1923 enthalten ist, die aufgrund jenes Act der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich sind, kann durch einen oder mit Genehmigung eines gemäß jenem Act ernannten Beamten vervielfältigt werden und ein Vervielfältigungsstück kann jedermann durch einen oder mit Genehmigung eines solchen Beamten verschafft werden, ohne daß dadurch ein durch Teil II verliehenes Recht verletzt würde.

(2) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 49.

Gesetzlich besonders gestattete Handlungen

11.-

(1) Ist die Vornahme einer bestimmten Handlung durch ein – zu welcher Zeit auch immer erlassenes – Parlamentsgesetz besonders gestattet, so verletzt, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Vornahme jener Handlung nicht die durch Teil II verliehenen Rechte.

(2) Unterparagraph (1) findet in bezug auf eine der Gesetzgebung Nordirlands zugehörige Rechtsvorschrift so Anwendung, wie er in bezug auf ein Parlamentsgesetz Anwendung findet.

(3) Nichts in diesem Paragraphen ist dahin auszulegen, daß es irgendeinen anderweitig durch oder aufgrund irgendeines Gesetzes zur Verfügung stehenden Einwand einer gesetzlichen Befugnis ausschließen würde.

(4) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 50.

Übergabe von Vervielfältigungsstücken von Werken in elektronischer Form

12.-

(1) Dieser Paragraph findet Anwendung, sofern eine Aufnahme einer Darbietung in elektronischer Form zu Bedingungen erworben worden ist, die, sei es ausdrücklich oder stillschweigend oder kraft irgendeiner Rechtsregel, dem Erwerber erlauben, in Zusammenhang mit der Nutzung der Aufnahme durch ihn weitere Aufnahmen herzustellen.

(2) Falls keine ausdrücklichen Bedingungen vorliegen, die


    a)   die Übergabe der Aufnahme durch den Erwerber verbieten, nach einer Übergabe fortwährende Verpflichtungen auferlegen, die Übertragung jeglicher Lizenz verbieten oder jegliche Lizenz mit der Übertragung erlöschen lassen, oder

    b)   Bedingungen vorsehen, zu denen ein Übertragungsempfänger unternehmen kann, was dem Erwerber zu tun erlaubt war,

kann alles, was dein Erwerber zu tun erlaubt war, auch von dem Übertragungsempfänger ohne Verletzung der durch diesen Teil verliehenen Rechte vorgenommen werden; jedoch ist jede von dem Erwerber hergestellte Aufnahme, die nicht auch übergeben wird, für alle Zwecke nach der Übergabe als eine unerlaubte Aufnahme zu behandeln.

(3) Dasselbe gilt, sofern die ursprünglich erworbene Aufnahme nicht mehr nutzbar ist und der Übertragungsgegenstand ein weiteres, stattdessen genutztes Vervielfältigungsstück ist.

(4) Die vorangehenden Bestimmungen finden auch auf eine nachfolgende Übertragung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle von Bezugnahmen in Unterparagraph (2) auf den Erwerber Bezugnahmen auf den nachfolgenden Veräußerer treten.

(5) Dieser Paragraph findet in bezug auf eine vor dem Inkrafttreten von Teil II erworbene Aufnahme keine Anwendung.

(6) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 56.

Gebrauch von Aufzeichnungen gesprochener Worte in bestimmten Fällen

13.-

(1) Wird eine Aufzeichnung der Lesung oder des Vertrags eines literarischen Werkes zum Zwecke –


    a)   der Berichterstattung über Tagesereignisse, oder

    b)   des Sendens der ganzen Lesung oder eines Teiles davon oder des ganzen Vortrages oder eines Teiles davon, oder zum Zwecke der Aufnahme der ganzen Lesung oder eines Teiles davon oder des ganzen Vortrags oder eines Teiles davon in einen Kabelprogrammdienst

angefertigt, so stellt es keine Verletzung der durch Teil II verliehenen Rechte dar, die Aufzeichnung für jenen Zweck zu gebrauchen (oder die Aufzeichnung zu vervielfältigen und das Vervielfältigungsstück für jenen Zweck zu gebrauchen), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, daß –


    a)   die Aufzeichnung eine unmittelbare Aufzeichnung der Lesung oder des Vortrages ist und nicht einer früheren Aufzeichnung oder einer Sendung oder einem Kabelprogramm entnommen ist;

    b)   das Anfertigen der Aufzeichnung nicht durch die oder im Namen der Person, die die Lesung gemacht oder den Vortrag gehalten hat, verboten war;

    c)   der von der Aufzeichnung gemachte Gebrauch nicht von einer Art ist, die durch jene oder im Namen jener Person verboten war, bevor die Aufzeichnung angefertigt wurde; und

    d)   der Gebrauch durch eine oder mit Zustimmung einer Person gemacht wird, die rechtmäßig im Besitz der Aufzeichnung ist.

(3) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 58.

Aufnehmen von Volksliedern

14.-

(1) Eine Aufnahme von einer Wiedergabe eines Liedes kann für den Zweck hergestellt werden, es in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv aufzunehmen, ohne daß eines der durch Teil II verliehenen Rechte verletzt würde, sofern die Voraussetzungen im nachfolgenden Unterparagraphen (2) erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, daß –


    a)   die Worte zur Zeit der Herstellung der Aufnahme unveröffentlicht und von unbekannter Urheberschaft sind,

    b)   das Herstellen der Aufnahme nicht irgendein Copyright verletzt, und

    c)   ihre Herstellung nicht durch irgendeinen ausübenden Künstler verboten ist.

(3) Vervielfältigungsstücke einer Aufnahme, die unter Berufung auf Unterparagraph (1) hergestellt und in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv aufgenommen ist, können, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Archivar hergestellt und verschafft werden, ohne daß irgendeines der durch Teil II verliehenen Rechte verletzt würde.

(4) In diesem Paragraphen –

bedeutet der Begriff »benannte Stelle« eine für die Zwecke von Artikel 61 benannte Stelle, und

bedeutet der Begriff «die festgelegten Voraussetzungen« die für die Zwecke von Abs. 3 jenes Artikels festgelegten Voraussetzungen;

andere in diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Artikel.

Abspielen von Tonaufnahmen für Zwecke von Clubs, Gesellschaften, etc.

15.-

(1) Es stellt keine Verletzung eines durch Teil II verliehenen Rechtes dar, eine Tonaufnahme als Teil der Betätigung von, oder zugunsten von, einem Club, einer Gesellschaft oder einer anderen Organisation abzuspielen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es wird vorausgesetzt, –


    a)   daß die Organisation nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung errichtet ist oder betrieben wird und ihre Hauptzwecke gemeinnütziger Art sind oder anderweitig die Förderung von Religion, Bildung oder sozialer Wohlfahrt betreffen, und

    b)   daß die Einnahmen aus Gebühren für die Zulassung zu dem Ort, an dem die Aufnahme zu hören ist, nur für die Zwecke der Organisation verwendet werden.

(3) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 67.

-Beiläufige Aufnehme für Zwecke von Sendung oder Kabelprogramm

16.-

(1) Wer beabsichtigt, unter Umständen, in denen die durch Teil II verliehenen Rechte nicht verletzt werden, eine Aufnahme einer Darbietung zu senden oder in einen Kabelprogrammdienst aufzunehmen, ist so zu behandeln, als habe er für die Zwecke jenes Teiles der Herstellung einer weiteren Aufnahme zu Zwecken der Sendung oder des Kabelprogrammes zugestimmt.

(2) Jene Zustimmung ist der Bedingung unterworfen, daß die weitere Aufnahme –


    a)   zu keinem anderen Zweck gebraucht wird, und

    b)   innerhalb von 28 Tagen seit dem ersten Gebrauch für das Senden der Darbietung oder das Aufnehmen der Darbietung in einen Kabelprogrammdienst gelöscht wird.

(3) Eine in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen hergestellte Aufnahme ist


    a)   für die Zwecke jedes unter Nichterfüllung der in Unterparagraph (2) (a) erwähnten Bedingung gemachten Gebrauches, und

    b)   für alle Zwecke nach der Nichterfüllung jener Bedingung oder der in Unterparagraph (2) (b) erwähnten Bedingung

als eine unerlaubte Aufnahme anzusehen.

(4) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 68.

Aufnahmen zu Zwecken der Überwachung und Kontrolle von Sendungen und Kabelprogrammen

17.-

(1) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden nicht dadurch verletzt, daß die British Broadcasting Corporation Aufnahmen von durch sie gesendeten Programmen zum Zwecke der Überwachung und Kontrolle jener Programme herstellt oder gebraucht.

(2) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden nicht dadurch verletzt, daß


    a)   die Independent Broadcasting Authority Aufnahmen für die in Artikel 4 (7) des Broadcasting Act 1981 (Durchführung von Überwachung und Kontrolle von Programmen und Werbung) erwähnten Zwecke herstellt oder gebraucht; oder

    b)   irgendeine Handlung gemäß oder aufgrund von Bestimmungen vorgenommen wird, die in einem Vertrag gemäß Artikel 21 jenes Gesetzes zwischen einem Programmanbieter und der Authority enthalten sind.

(3) Die durch Teil II verliehenen Rechte werden nicht dadurch verletzt, daß –


    a)   Aufnahmen von Programmen, die in gemäß Teil I des Cable and Broadcasting Act 1984 lizenzierte Dienste aufgenommen sind, zum Zwecke der Durchführung der Überwachung und Kontrolle jener Programme durch die oder mit Zustimmung der Cable Authority hergestellt oder durch jene Authority gebraucht werden; oder

    b)   irgendeine Handlung gemäß oder aufgrund von –



      i.   einer gemäß Artikel 16 des Cable and Broadcasting Act 1984 (Befugnis der Cable Authority, die Herstellung von Aufnahmen zu verlangen) ergangenen Mitteilung oder Anweisung vorgenommen wird; oder

      ii.   einer in einer Lizenz kraft Artikel 35 jenes Gesetzes (Pflicht der Authority, sicherzustellen, daß Aufnahmen für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen) enthaltenen Bestimmung vorgenommen wird.

(4) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 69.

Freies öffentliches Zeigen oder Abspielen von Sendung oder Kabelprogramm

18.-

(1) Das öffentliche Zeigen oder Abspielen einer Sendung oder eines Kabelprogrammes vor einem Publikum, das für die Zulassung zu dem Ort, an dem die Sendung oder das Programm zu sehen oder zu hören ist, kein Entgelt entrichtet hat, verletzt nicht irgendein durch Teil II verliehenes Recht in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme, die in –


    a)   der Sendung oder dem Kabelprogramm enthalten ist, oder

    b)   einer Tonaufnahme oder einem Film enthalten ist, die bzw. der durch Empfang der Sendung oder des Kabelprogrammes öffentlich abgespielt oder gezeigt wird.

(2) Es ist anzunehmen, daß das Publikum ein Entgelt für die Zulassung zu einem Ort entrichtet hat, –


    a)   wenn es ein Entgelt für die Zulassung zu einem Ort entrichtet hat, von dem jener Ort einen Teil bildet; oder

    b)   wenn Waren oder Dienstleistungen an jenem Ort (oder an einem Ort von dem jener Ort einen Teil bildet) –



      i.   zu Preisen, die im wesentlichen den zum Sehen oder Hören der Sendung oder des Programmes gebotenen Möglichkeiten zuzuschreiben sind, oder

      ii.   zu Preisen, die die dort üblicherweise verlangten Preise übersteigen und die zum Teil jenen Möglichkeiten zuzuschreiben sind,

    angeboten werden.


(3) Die folgenden Personen sind nicht so anzusehen, als hätten sie für die Zulassung zu einem Ort ein Entgelt entrichtet –


    a)   als Bewohner oder Insassen des Ortes zugelassene Personen;

    b)   als Mitglieder eines Clubs oder einer Gesellschaft zugelassene Personen, sofern die Zahlung nur für die Mitgliedschaft in dem Club oder in der Gesellschaft erfolgt und die Möglichkeiten zum Sehen oder Hören von Sendungen oder Programmen nur beiläufig zu den Hauptzwecken des Clubs oder der Gesellschaft gewährt werden.

(4) War die Ausstrahlung der Sendung oder die Aufnahme des Programmes in einen Kabelprogrammdienst eine Verletzung der durch Teil II verliehenen Rechte in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme, so ist die Tatsache, daß sie bzw. es durch den Empfang der Sendung oder des Programmes öffentlich gehört oder gesehen wurde, bei der Festsetzung des Schadensersatzes für jene Verletzung zu berücksichtigen.

(5) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 72.

Empfang und Weiterleitung von Sendung in Kabelprogrammdienst

19.-

(1) Dieser Paragraph findet Anwendung, sofern eine von einem innerhalb des Vereinigten Königreiches ausgestrahlte Sendung durch Empfang und unmittelbare Weiterleitung in einen Kabelprogrammdienst aufgenommen wird.

(2) Die durch Teil II verliehenen Rechte in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme, die in der Sendung enthalten ist, werden nicht verletzt,


    a)   wenn die Aufnahme der Sendung in den Kabelprogrammdienst aufgrund einer von Artikel 13 (1) des Cable and Broadcasting Act 1984 (Pflicht der Cable Authority, die Aufnahme bestimmter Programme in einen Kabeldienst sicherzustellen) auferlegten Verpflichtung erfolgt, oder

    b)   wenn und soweit die Sendung zum Empfang in einem Gebiet ausgestrahlt wird, in dem der Kabelprogrammdienst zur Verfügung steht;

jedoch ist, sofern die Ausstrahlung der Sendung eine Verletzung jener Rechte darstellte, die Tatsache, daß die Sendung als ein Programm in einen Kabelprogrammdienst weitergeleitet wurde, bei der Festsetzung des Schadensersatzes für jene Verletzung zu berücksichtigen.

(3) In diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 73.

Verschaffung von mit Untertiteln versehenen Vervielfältigungsstücken von Sendungen oder Kabelprogrammen

20.-

(1) Eine benannte Stelle kann zu dem Zweck, taube oder schwerhörige oder auf andere Weise körperlich oder geistig behinderte Personen mit Vervielfältigungsstücken zu versorgen, die mit Untertiteln versehen oder auf andere Weise ihren besonderen Bedürfnissen angepaßt sind, Aufnahmen von Fernsehsendungen oder Kabelprogrammen herstellen, ohne irgendein durch Teil II verliehenes Recht in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme, die in der Sendung oder dem Kabelprogramm enthalten ist, zu verletzen.

(2) In diesem Paragraphen bedeutet der Begriff »benannte Stelle» eine für die Zwecke von Artikel 74 benannte Stelle und andere in diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Artikel.

-Aufnahme von Sendung oder Kabelprogramm für Archivzwecke

21.-

(1) Eine Aufnahme einer Sendung oder eines Kabelprogrammes einer benannten Kategorie, oder ein Vervielfältigungsstück einer solchen Aufnahme kann zu dem Zweck hergestellt werden, sie in ein durch eine benannte Stelle unterhaltenes Archiv einzustellen, ohne daß dadurch ein durch Teil II verliehenes Recht in bezug auf eine Darbietung oder Aufnahme, die in der Sendung oder dem Kabelprogramm enthalten ist, verletzt würde.

(2) In diesem Paragraphen bedeutet der Begriff »benannte Kategorie» und der Begriff »benannte Stelle» eine für die Zwecke von Artikel 75 benannte Kategorie oder Stelle und andere in diesem Paragraphen gebrauchte Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie in jenem Artikel.

Anhang 3
Eingetragene Muster: kleinere und Folgeänderungen des Gesetzes 1949

[11]

Anhang 4
Registered Designs Act 1949 in geänderter Fassung

[12]

Anhang 5
Patente: Verschiedene Änderungen

Rücknahme der Anmeldung vor der Veröffentlichung der Beschreibung

1.–

In Artikel 13 (2) des Patents Act 1949 (Pflicht des Präsidenten des Patentamtes, die Annahme der vollständigen Beschreibung bekanntzumachen und die vollständige Beschreibung zu veröffentlichen) ist nach dem Wort "und" an der ersten Stelle, an der es vorkommt, einzufügen: ", wenn die Anmeldung nicht zurückgenommen wird,".

Berichtigung von Schreibfehlern

2.–

(1) In
Artikel 15 des Patents Act 1977 (Einreichung der Anmeldung) ist nach Abs. 3 einzufügen:

"(3A) Nichts im vorangehenden Abs. 2 oder 3 darf so ausgelegt werden, als berühre es die Befugnis des Präsidenten des Patentamtes gemäß dem nachfolgenden Artikel 117 (1), Fehler oder Versehen in bezug auf das Einreichen von Zeichnungen zu berichtigen".

(2) Die oben genannte Änderung findet nur in bezug auf nach dem Inkrafttreten dieses Paragraphen eingereichte Anmeldungen Anwendung.

Ergänzende Recherchen

3.–

(1)
Artikel 17 des Patents Act 1977 (vorläufige Prüfung und Recherche) wird wie folgt geändert.

(2) In Abs. 7 (ergänzende Recherchen) ist "vorstehender Abs. 4" durch "vorstehende Absätze 4 und 5" zu ersetzen und ist "ist anzuwenden" durch "sind anzuwenden" zu ersetzen.

(3) Nach jenem Absatz ist hinzuzufügen:

"(8) Eine Vorlage zum Zwecke einer ergänzenden Recherche infolge von –


    a)   einer Änderung der vom Anmelder gemäß nachfolgendem Artikel 18 (3) oder 19 (1) gemachten Anmeldung, oder

    b)   einer Berichtigung der Anmeldung oder eines in Verbindung mit der Anmeldung eingereichten Dokumentes gemäß nachfolgendem Artikel 117
darf nur gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgen, wenn nicht der Präsident des Patentamtes etwas anderes anordnet."

4.–

In
Artikel 18 des Patents Act 1977 (eigentliche (Sach-)Prüfung und Erteilung oder Zurückweisung des Patents) ist nach Abs. 1 einzufügen:

"(1A) Gelangt der Prüfer zu der Ansicht, daß eine ergänzende Recherche gemäß vorangehendem Artikel 17 erforderlich ist, für welche eine Gebühr zu zahlen ist, so hat er den Präsidenten des Patentamtes zu informieren, der entscheiden kann, daß die eigentliche (Sach-)Prüfung solange nicht fortgesetzt werden soll, bis die Gebühr bezahlt ist; wenn er so entscheidet, dann kann er, wenn nicht innerhalb einer Frist, die er zugestehen kann, –


    a)   die Gebühr bezahlt wird, oder

    b)   die Anmeldung so geändert wird, daß dadurch die ergänzende Recherche unnötig wird,

die Anmeldung zurückweisen".

5.–

In
Artikel 130 (1) des Patents Act l977 (Begriffsbestimmungen) ist in der Definition von "Recherchengebühr" "vorstehendem Artikel 17" durch "vorstehendem Artikel 17 (1)" zu ersetzen.

Antrag auf Wiederherstellung von verfallenem Patent

6.–

(1)
Artikel 28 des Patents Act 1977 (Wiederherstellung verfallener Patente) wird wie folgt geändert.

(2) Abs. 1 (Antrag auf Wiederherstellung innerhalb der Frist von einem Jahr) ist zu ersetzen durch:

"(1) Ist ein Patent erloschen, weil versäumt wurde, die Erneuerungsgebühr zu bezahlen, so kann ein Antrag auf Wiederherstellung des Patents innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Präsidenten des Patentamtes gestellt werden.

(1A) Verfahrensregeln, die jene Frist vorschreiben, können solche Übergangsbestimmungen und Vorbehalte enthalten, wie sie dem Secretary of State als notwendig oder zweckdienlich erscheinen."

(3) Nach Abs. 2 ist einzufügen:

"(2A) Die Mitteilung des Antrages ist vom Präsidenten des Patentamtes in der vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen."

(4) In Abs. 3 ist Paragraph (b) (Voraussetzung, daß Erneuerungsgebühren aus Gründen nicht gezahlt wurden, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Patentinhabers liegen) und das vorangehende Wort "und (daß)" zu streichen.

Diese Änderung ist nicht auf ein Patent anwendbar, dessen Wirkung gemäß
Artikel 25 (3) des Patents Act 1977 (Nichtzahlung der Erneuerungsgebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist) erloschen ist und in bezug auf welches die in Abs. 4 jenes Artikels (Nachfrist für Zahlung von Erneuerungsgebühr von sechs Monaten) in Bezug genommene Frist vor dem Inkrafttreten abgelaufen ist.

(5) Absätze 5 bis 9 (Wirkung der Wiederherstellungsverfügung) sind zu streichen.

7.–

Nach jenem Artikel ist einzufügen:

"Wirkung der Verfügung zur Wiederherstellung des Patents
28 A.

(1) Die Wirkung einer Verfügung zur Wiederherstellung eines Patentes bestimmt sich wie folgt.

(2) Jede aufgrund des Patents oder in bezug auf das Patent während des Zeitraumes zwischen dem Erlöschen und der Wiederherstellung vorgenommene Handlung ist als gültig anzusehen.

(3) Jede während jenes Zeitraumes vorgenommene Handlung, die im Falle des Nichterlöschens des Patentes eine Verletzung dargestellt hatte, ist als eine Verletzung anzusehen, –


    a)   wenn sie zu einer Zeit vorgenommen wurde, zu der das Patent gemäß Artikel 25 (4) erneuert werden konnte, oder

    b)   wenn sie eine Fortsetzung oder Wiederholung einer früheren rechtsverletzenden Handlung war.

(4) Wenn jemand, nachdem das Patent so nicht mehr erneuert werden konnte, und vor der Veröffentlichung der Mitteilung des Wiederherstellungsantrages –


    a)   in gutem Glauben eine Handlung begann, die im Falle des Nichterlöschens des Patentes eine Verletzungshandlung dargestellt hatte, oder

    b)   in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen für eine solche Handlung traf,

so hat er das Recht, ungeachtet der Wiederherstellung des Patentes die Handlung fortzusetzen bzw. vorzunehmen; dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht darauf, jemand anderem eine Lizenz zur Vornahme der Handlung zu erteilen.

(5) Falls die Handlung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes getroffen wurden, so kann die Person, der das durch Abs. 4 verliehene Recht zusteht, –


    a)   einen ihrer derzeitigen Partner in jenem Geschäftsbetrieb zur Vornahme jener Handlung ermächtigen und

    b)   jenes Recht abtreten oder im Todesfalle (oder im Falle einer juristischen Person bei ihrer Auflösung) auf jemanden übertragen, der denjenigen Geschäftsanteil erwirbt, in dessen Bereich die Handlung vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen getroffen wurden.

(6) Wird ein Erzeugnis in Ausübung der durch die Absätze 4 oder 5 verliehenen Rechte an eine andere Person veräußert, dann ist jene andere sowie jede andere Person, die die Rechte von ihr herleitet, berechtigt, mit dem Erzeugnis in der gleichen Weise zu verfahren, wie wenn es von dem eingetragenen Inhaber veräußert worden wäre.

(7) Die vorangehenden Bestimmungen finden in bezug auf die Nutzung eines Patentes für die Dienste der Krone so Anwendung, wie sie in bezug auf eine Verletzung des Patentes Anwendung finden."

8.–

Infolge der vorangehenden Änderungen –


    a)   ist in
    Artikel 60 (6) (b) des Patents Act 1977 "Artikel 28 (6)" durch "Artikel 28A (4) oder (5)" zu ersetzen; und

    b)   sind in den Artikeln
    77 (5),
    78 (6) und
    80 (4) jenes Gesetzes die Worte von "Artikel 28 (6)" bis zum Ende durch "die vorangehenden Artikel 28A (4) und (5), und Absätze (6) und (7) jenes Artikels sind entsprechend anzuwenden." zu ersetzen.

Entscheidung über das Recht am Patent nach Erteilung

9.–

(1)
Artikel 37 des Patents Act 1977 (Entscheidung über das Recht am Patent nach Erteilung) wird wie folgt geändert.

(2) Abs. 1 ist zu ersetzen durch:

"(1) Ist ein Patent für eine Erfindung erteilt worden, so kann jeder, der ein Eigentumsrecht an oder aus dem Patent innehat oder ein solches geltend macht, dem Präsidenten des Patentamtes die Frage vorlegen,


    a)   wer der wahre Inhaber des Patentes ist oder wer die wahren Inhaber des Patentes sind,

    b)   ob das Patent demjenigen oder denjenigen hätte erteilt werden sollen, dem oder denen es erteilt wurde,

    c)   ob irgendein Recht an oder aus dem Patent auf eine andere Person oder auf andere Personen übertragen oder einer anderen Person oder anderen Personen gewährt werden soll;

der Präsident des Patentamtes hat die Frage zu entscheiden und die Verfügungen zu treffen, die ihm für das Wirksamwerden der Entscheidung geeignet erscheinen."

(3) Mit "diesem Artikel"


    a)   ist in den Absätzen 4 und 7 "vorstehendem Absatz (1) (a)" zu ersetzen und

    b)   ist in Abs. 8 "vorstehendem Absatz (1)" zu ersetzen.

10.–

In
Artikel 74 (6) (Bedeutung des Begriffes "Verfahren über die Rechtsinhaberschaft") ist "vorstehendem Artikel 37 (1)(a)" durch "vorstehendem Artikel 37 (1)" zu ersetzen.

Arbeitnehmererfindungen

11.–

(1) In
Artikel 39 des Patents Act 1977 (Recht an Arbeitnehmererfindungen) ist nach Abs. 2 hinzuzufügen:

"(3) Gilt aufgrund dieses Artikels eine Erfindung im Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer gehörig, so ist keine Handlung, die –


    a)   von dem Arbeitnehmer oder in seinem Namen oder von oder im Namen einer für ihn handelnden Person zum Zwecke einer Patentanmeldung vorgenommen wird, oder

    b)   von jemandem zum Zwecke der Ausführung oder Benutzung der Erfindung vorgenommen wird

so anzusehen als verletze sie ein Copyright oder Musterrecht, das im Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber seinem Arbeitgeber an einem sich auf die Erfindung beziehenden Modell oder Dokument zusteht."

(2) In
Artikel 43 des Patents Act 1977 (ergänzende Bestimmungen in bezug auf Arbeitnehmererfindungen), Abs. 4 (Verweisungen auf Patente umfassen andere Formen des Schutzes, sei es im Vereinigten Königreich oder andernorts) ist "in Artikeln 40 bis 42" durch "in Artikeln 39 bis 42" zu ersetzen.

Verpflichtung in Verletzungsverfahren, eine Lizenz zu nehmen

12.–

(1)
Artikel 46 des Patents Act 1977 (Lizenzen von Rechts wegen) wird wie folgt geändert.

(2) In Abs. 3 (c) (Verpflichtung in Verletzungsverfahren, eine Lizenz zu nehmen) ist nach den Worten "(denen andere als durch Wareneinfuhr erfolgte Verletzungen zugrundeliegen)" einzufügen ", wenn die Einfuhr aus einem Land erfolgt, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist".

(3) Nach Abs. 3 ist einzufügen:

"(3A) Eine Verpflichtung gemäß vorangehendem Abs. 3 (c) kann zu jeder Zeit vor der das Verfahren abschließenden Verfügung eingegangen werden, ohne daß dadurch irgendeine Verantwortlichkeit zugestanden würde."

Befugnis des Präsidenten des Patentamtes bei der Erteilung einer Zwangslizenz

13.–

In
Artikel 49 des Patents Act 1977 (ergänzende Bestimmungen in bezug auf Zwangslizenzen) ist Abs. 3 (Befugnis, anzuordnen, daß die Lizenz bewirkt, bestehende Lizenzen zu widerrufen und dem Patentinhaber das Recht zu entziehen, die Erfindung zu benutzen oder Lizenzen zu erteilen) zu streichen.

Infolge des Berichtes der Monopolies and Mergers Commission ausübbare Befugnisse

14.–

Artikel 51 des Patents Act 1977 (Lizenzen von Rechts wegen: Antrag der Krone infolge eines Berichtes der Monopolies and Mergers Commission) ist zu ersetzen durch:

"Infolge eines Berichtes der Monopolies and Mergers Commission ausübbare Befugnisse
Artikel 51

(1) Enthält ein dem Parlament vorgelegter Bericht der Monopolies and Mergers Commission Schlußfolgerungen mit dem Ergebnis,


    a)   in bezug auf ein Monopol, daß eine Monopolsituation besteht und daß von der Kommission ermittelte Tatsachen dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken,

    b)   in bezug auf einen wirtschaftlichen Zusammenschluß, daß eine Situation von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die eine amtliche Untersuchung erfordert, geschaffen wurde und daß die Schaffung dieser Situation oder bestimmte Elemente in oder Konsequenzen aus ihr, die im Bericht angegeben werden, dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken,

    c)   in bezug auf den Wettbewerb, daß jemand an der Durchführung von wettbewerbsschädigenden Praktiken beteiligt war, die dem öffentlichen Interesse entgegenwirkten oder von denen zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken, oder

    d)   in bezug auf Artikel 11 des Competition Act 1980 (Bezugnahme auf öffentliche Stellen und bestimmte andere Personen), daß jemand ein Verhalten an den Tag legt, das dem öffentlichen Interesse entgegenwirkt, dann kann der zuständige Minister oder können die zuständigen Minister beim Präsidenten des Patentamtes beantragen, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.

(2) Vor der Stellung eines Antrags hat der zuständige Minister oder haben die zuständigen Minister in ihm oder ihnen geeignet erscheinender Weise einen Hinweis zu veröffentlichen, der die Art des vorgeschlagenen Antrags beschreibt; er hat bzw. sie haben die Gegenvorstellungen zu berücksichtigen, die innerhalb von 30 Tagen seit einer solchen Veröffentlichung von Personen, deren Interessen nach seiner bzw. ihrer Auffassung berührt werden, gemacht werden.

(3) Ist der Präsident des Patentamtes auf einen Antrag gemäß diesem Artikel hin der Auffassung, daß die Tatsachen, die in dem Bericht der Kommission als solche erwähnt sind, die nach ihrer Meinung dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder in Zukunft wahrscheinlich entgegenwirken werden, –


    a)   Bedingungen in aufgrund eines Patentes von seinem Inhaber erteilten Lizenzen umfassen, die die Benutzung der Erfindung durch den Lizenznehmer, oder die das Recht des Inhabers, andere Lizenzen zu erteilen, einschränken, oder

    b)   die Weigerung des Patentinhabers umfassen, Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen,

so kann der Präsident des Patentamtes eine solche Bedingung durch Verfügung aufheben oder abändern er kann stattdessen oder zusätzlich eine Eintragung in der Patentrolle mit der Wirkung veranlassen, daß Lizenzen von Rechts wegen erhältlich sind.

(4) In diesem Artikel bedeutet "der zuständige oder die zuständigen Minister" den oder die Minister, für den oder die der Bericht der Kommission erstellt wurde."

Zwangslizenzierung: Vertrauen auf Feststellungen in Wettbewerbsbericht

15.–

In
Artikel 53 (2) des Patents Act 1977 (Zwangslizenzen: Vertrauen auf Feststellungen in Berichten der Monopolies and Mergers Commission)


    a)   ist "Antrag gemäß vorstehenden Artikeln 48 bis 51 in bezug auf ein Patent" durch "Antrag gemäß vorstehendem Artikel 48 in bezug auf ein Patent" zu ersetzen; und

    b)   ist nach "Teil VIII des Fair Trading Act 1973" einzufügen oder Artikel 17 des Competition Act 1980".

Nutzung durch die Krone: Entschädigung für Gewinnverlust

16.–

(1) Im Patents Act 1977 ist nach
Artikel 57 einzufügen:

"Entschädigung für Gewinnverlust
Kapitel 57A

(1) Wird eine Erfindung für die Dienste der Krone benutzt, so hat die betroffene Regierungsstelle –


    a)   an den Inhaber des Patents, oder

    b)   wenn eine ausschließliche Lizenz in bezug auf das Patent in Kraft ist, an den ausschließlichen Lizenznehmer

eine Entschädigung für jeden Verlust zu bezahlen, der sich daraus ergibt, daß er keinen Auftrag erhalten hat, das patentierte Erzeugnis zu verschaffen oder, gegebenenfalls, das patentierte Verfahren auszuführen oder eine mittels des patentierten Verfahrens hergestellte Sache zu verschaffen.

(2) Eine Entschädigung ist nur insoweit zu zahlen, als ein solcher Auftrag von seinen bestehenden Herstellungsmöglichkeiten oder anderen Kapazitäten her hätte erfüllt werden können; sie ist jedoch ungeachtet solcher Umstände zu zahlen, die ihn für die Vergabe eines solchen Auftrages nicht in Frage hatten kommen lassen.

(3) Bei der Festsetzung des Schadens ist der Gewinn, der aufgrund eines solchen Auftrages erzielt worden wäre, sowie der Umfang zu berücksichtigen, in dem die Herstellungsmöglichkeiten oder anderen Kapazitäten nicht ausgenutzt wurden.

(4) Keine Entschädigung ist in bezug auf ein Versäumnis zu zahlen, sich Auftrage zur Verschaffung der patentierten Erzeugnisse oder, gegebenenfalls, zur Durchführung der patentierten Verfahren oder zur Verschaffung von mittels des patentierten Verfahrens hergestellten Sachen für andere Zwecke als für die Dienste der Krone zu besorgen.

(5) Der zu zahlende Betrag wird, wenn er nicht zwischen dem Inhaber oder Lizenznehmer und der betroffenen Regierungsstelle mit Zustimmung des Treasury vereinbart wird, vom Gericht auf eine Vorlage gemäß Artikel 58 hin festgesetzt und ist neben jedem gemäß Artikel 55 oder 57 zu zahlenden Betrag zu zahlen.

(6) In diesem Artikel bedeutet "die betroffene Regierungsstelle" in bezug auf eine Benutzung einer Erfindung für die Dienste der Krone die Regierungsstelle, durch die oder mit deren Ermächtigung die Benutzung stattfand.

(7) Bei der Anwendung dieses Artikels auf Nordirland ist die Bezugnahme im vorangehenden Abs. 5 auf den Treasury, wenn die betroffene Regierungsstelle eine Stelle der Regierung von Nordirland ist, wie eine Bezugnahme auf das Department of Finance and Personnel auszulegen."

(2) In
Artikel 58 des Patents Act 1977 (Vorlage von Streitfällen über die Benutzung durch die Krone) ist Abs. 1 zu ersetzen durch:

"(1) Jeder Streitfall über –


    a)   die Ausübung der durch vorstehenden Artikel 55 übertragenen Befugnisse durch eine Regierungsstelle oder eine von dieser ermächtigte Person,

    b)   die Bedingungen für die Benutzung einer Erfindung für die Dienste der Krone gemäß jenem Artikel,

    c)   das Recht einer Person, einen Teil einer gemäß Abs. 4 jenes Artikels gemachten Zahlung zu erhalten, oder

    d)   das Recht einer Person, eine Zahlung gemäß Artikel 57A zu erhalten,

kann von jedem daran Beteiligten nach Erteilung eines Patentes für die Erfindung dem Gericht vorgelegt werden."

In Abs. 4 ist "gemäß diesem Artikel" durch "gemäß voranstehendem Abs. 1 (a), (b) oder (c)" zu ersetzen.

(3) In
Artikel 58 (11) des Patents Act 1977 (Ausschluß des Rechtes auf Entschädigung für die Benutzung durch die Krone, wenn erhebliches Rechtsgeschäft, erhebliche Urkunde oder erheblicher Umstand nicht eingetragen ist) ist nach "vorstehenden Artikel 57 (3) (eingeschränkt)" einzufügen ", oder auf eine Entschädigung gemäß vorstehendem Artikel 57A".

(4) Die voranstehenden Änderungen finden in bezug auf jede Benutzung einer Erfindung für die Dienste der Krone nach dem Inkrafttreten dieses Artikels Anwendung, selbst wenn die Bedingungen für eine solche Benutzung vor dem Inkrafttreten festgesetzt wurden.

-Recht auf Fortsetzung einer vor dem Prioritätsdatum begonnenen Benutzung

17.–

Artikel 64 des Patents Act 1977 (Recht auf Fortsetzung einer vor dem Prioritätsdatum begonnenen Benutzung) ist zu ersetzen durch:

"Recht auf Fortsetzung einer vor dem Prioritätsdatum begonnenen Benutzung
Artikel 64

(1) Ist für eine Erfindung ein Patent erteilt, dann hat derjenige, der im Vereinigten Königreich vor dem Prioritätsdatum der Erfindung –


    a)   in gutem Glauben eine Handlung vornimmt, die eine Verletzung des Patents darstellen wurde, wenn dieses wirksam wäre, oder

    b)   in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen zu einer solchen Handlung trifft,

das Recht, die Handlung ungeachtet der Patenterteilung fortzusetzen oder gegebenenfalls vorzunehmen; jedoch erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Erteilung einer Lizenz an eine andere Person zur Vornahme der Handlung.

(2) Falls die Handlung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes getroffen wurden, so kann die Person, der das durch Abs. 1 verliehene Recht zusteht, –


    a)   einen ihrer derzeitigen Partner bei diesem Geschäft dazu ermächtigen, die Handlung vorzunehmen, und

    b)   jenes Recht abtreten oder im Todesfalle (oder im Falle einer juristischen Person bei ihrer Auflösung) auf jemanden übertragen, der denjenigen Geschäftsanteil erwirbt, in dessen Bereich die Handlung vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen getroffen wurden.

(3) Wird ein Erzeugnis in Ausübung der durch Abs. 1 oder 2 verliehenen Rechte an jemand anderen veräußert, dann ist jener andere und jede andere Person, die Rechte von ihm herleitet, berechtigt, mit dem Erzeugnis in der gleichen Weise zu verfahren, wie wenn es von dem eingetragenen Patentinhaber veräußert worden wäre."

Widerruf aufgrund von Erteilung an falsche Person

18.–

In
Artikel 72 (1) des Patents Act 1977 (Gründe für den Widerruf eines Patents) ist lit. (b) zu ersetzen durch:

"b) das Patent jemandem erteilt wurde, der nicht berechtigt war, dieses Patent erteilt zu bekommen;".

Widerruf, wenn zwei Patente für dieselbe Erfindung erteilt wurden

19.–

In
Artikel 73 des Patents Act 1977 (Widerruf aufgrund der Initiative des Präsidenten des Patentamtes) sind die Absätze 2 und 3 (Widerruf von Patent, wenn europäisches Patent (UK) in bezug auf dieselbe Erfindung erteilt wurde) zu ersetzen durch:

"(2) Ist der Präsident des Patentamtes der Auffassung, daß ein Patent gemäß diesem Gesetz und ein europäisches Patent (UK) für dieselbe Erfindung mit demselben Prioritätsdatum erteilt worden sind, und daß die Anmeldungen für beide Patente von demselben Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger eingereicht worden sind, dann hat der Präsident des Patentamtes dem Inhaber des Patentes gemäß diesem Gesetz eine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Änderung der Patentbeschreibung zu geben, und falls der Inhaber den Präsidenten des Patentamtes nicht davon überzeugt, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung vorliegen, oder wenn er die Beschreibung nicht so ändert, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung vorliegen, dann hat der Präsident des Patentamtes das Patent zu widerrufen.

(3) Der Präsident des Patentamtes darf Maßnahmen gemäß vorstehendem Abs. 2 nicht treffen vor –


    a)   dem Ablauf der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das europäische Patent (UK) gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen, oder

    b)   dem Datum, an dem das Einspruchsverfahren abschließend erledigt worden ist, wenn es das spätere Datum ist;

und er darf dann keine Maßnahme treffen, wenn gemäß der Entscheidung das europäische Patent nicht aufrechterhalten oder wenn es so geändert wird, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung bestehen.

(4) Der Präsident des Patentamtes darf keine Maßnahme gemäß voranstehendem Abs. 2 treffen, wenn auf das europäische Patent (UK) gemäß voranstehendem Artikel 29 (1) vor dem Datum verzichtet worden ist, an dem das Patent gemäß diesem Gesetz aufgrund des voranstehenden Artikel 25 (1) als erteilt zu behandeln ist, oder, wenn das Verfahren über den Verzicht auf das europäische Patent (UK) vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bis jenes Verfahren abschließend erledigt ist; und er darf dann keine Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung dahin geht, den Verzicht auf das europäische Patent anzunehmen."

Änderungen von Anmeldungen nur zulässig, soweit sie keine Erweiterung darstellen

20.–

Artikel 76 des Patents Act 1977 (Änderungen von Anmeldungen und Patenten nur zulässig, soweit sie keine Erweiterung darstellen) ist zu ersetzen durch:

"Änderungen von Anmeldungen und Patenten nur zulässig, soweit sie keine Erweiterung darstellen
Artikel 76

(1) Eine Patentanmeldung, die –


    a)   in bezug auf Material vorgenommen wird, das bereits in einer älteren Anmeldung oder in der Beschreibung eines erteilten Patents offenbart ist, und

    b)   zusätzliches Material offenbart, d.h. Material, das über das in der eingereichten älteren Anmeldung oder in der eingereichten Patentanmeldung offenbarte Material hinausgeht,

kann gemäß vorangehendem Artikel 8 (3), 12 oder 37 (4), oder wie im vorangehenden Artikel 15 (4) erwähnt eingereicht werden, jedoch darf sie nicht weiter bearbeitet werden, wenn sie nicht so geändert wird, daß das zusätzliche Material ausgeschlossen wird.

(2) Eine Änderung der Patentanmeldung ist gemäß Artikel 17 (3), 18 (3) oder 19 (1) unzulässig, wenn sie dazu führt, daß in der Anmeldung Material offenbart wird, das über das in der eingereichten Anmeldung offenbarte Material hinausgeht.

(3) Eine Änderung der Patentbeschreibung ist gemäß Artikel 27 (1), 73 oder 75 unzulässig, wenn sie –


    a)   dazu führt, daß in der Beschreibung zusätzliches Material offenbart wird, oder

    b)   den durch das Patent gewahrten Schutz erweitert."


Wirkung des europäischen Patents (UK)

21.–

(1)
Artikel 77 des Patents Act 1977 (Wirkung des Europäischen Patents (UK)) wird wie folgt geändert.

(2) Abs. 3 (Wirkung der Feststellung der teilweisen Gültigkeit in anhängigen Verfahren) ist zu ersetzen durch:

"(3) Wenn im Falle eines europäischen Patentes (UK) –


    a)   ein Verletzungsverfahren oder ein Verfahren gemäß voranstehendem Artikel 58 vor dem Gericht oder dem Präsidenten des Patentamtes eingeleitet und noch nicht endgültig entschieden worden ist, und

    b)   im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nachgewiesen wird, daß das Patent nur teilweise gültig ist,

so finden die Bestimmungen von Artikel 63 oder gegebenenfalls der Absätze 7 bis 9 von Artikel 58 so Anwendung, wie sie auf Verfahren Anwendung finden, in denen die Gültigkeit des Patents bestritten und festgestellt wird, daß das Patent nur teilweise gültig ist."

(3) Abs. 4 (Wirkung der Änderung oder des Widerrufs gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen) ist zu ersetzen durch:

"(4) Wird ein europäisches Patent (UK) in Übereinstimmung mit dem Europäischen Patentübereinkommen geändert, so gilt die Änderung für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als eine gemäß diesem Gesetz erfolgte Änderung der Patentbeschreibung, jedoch vorbehaltlich nachstehendem Abs. 6 (b).

(4A) Wird ein europäisches Patent (UK) in Übereinstimmung mit dem Europäischen Patentübereinkommen widerrufen, so gilt das Patent für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als gemäß diesem Gesetz widerrufen "

(4) In Abs. 6 (Einreichung einer englischen Übersetzung), in lit. (b) (Änderungen) ist "eine Übersetzung der Änderung in englischer Sprache" durch "eine Übersetzung der geänderten Beschreibung in englischer Sprache" zu ersetzen.

(5) In Abs. 7 (Wirkung der Nichteinreichung einer Übersetzung) sind die Worte von "keine Übersetzung" bis "vorstehendem Absatz (6) (a) oder (b) eingereicht)" durch "keine solche Übersetzung eingereicht" zu ersetzen.

Der Stand der Technik:
In Patentanmeldungen enthaltenes Material

22.–

In
Artikel 78 des Patents Act 1977 (Wirkung der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung (UK)) wird Abs. 5 (Wirkung der Zurücknahme der Anmeldung, etc.) ersetzt durch:

"(5) Vorstehende Absätze 1 bis 3 sind, außer im Falle des nachstehenden Absatzes (5A), dann auf eine europäische Patentanmeldung (UK) nicht mehr anzuwenden, wenn –


    a)   die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder

    b)   die Benennung des Vereinigten Königreiches in der Anmeldung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,

jedoch sind diese Absätze, wenn die Rechte des Anmelders gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen wiederhergestellt werden, von der Wiederherstellung dieser Rechte an wieder anzuwenden.

(5A) Der Eintritt eines in Abs. 5 (a) oder (b) erwähnten Ereignisses berührt nicht die fortwährende Geltung des vorstehenden Artikel 2 (3) in bezug auf den Gehalt einer europäischen Patentanmeldung (UK), der aufgrund jener Bestimmung zum Teil des Standes der Technik in bezug auf andere Erfindungen geworden ist."

Zuständigkeit für bestimmte Verfahren

23.–

Artikel 88 des Patents Act 1977 (Zuständigkeit für Verfahren in Verbindung mit dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent) wird aufgehoben.

Wirkung der Einreichung eine internationale Patentanmeldung

24.–

(1)
Artikel 89 des Patents Act 1977 (Wirkung der Einreichung einer internationalen Patentanmeldung) wird wie folgt geändert.

(2) Nach Abs. 3 ist einzufügen:

"(3A) Wenn die entsprechenden Bedingungen in bezug auf eine Anmeldung, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag geändert wird, erfüllt sind und die entsprechenden Bedingungen in bezug auf eine Änderung nicht erfüllt sind, so hat jene Änderung außer Betracht zu bleiben."

(3) Nach Abs. 4 ist einzufügen:

"(4A) In Abs. 4 (a) umfaßt ein Doppel der Anmeldung ein Doppel der in Übereinstimmung mit dem Vertrag in einer anderen Sprache, als in derjenigen, in der sie eingereicht wurde, veröffentlichten Anmeldung."

(4) Abs. 10 (Ausschluß bestimmter Anmeldungen, die Gegenstand des Europäischen Patentübereinkommens sind) ist zu ersetzen durch:

"(10) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels sind auf eine Anmeldung nicht anzuwenden, die nur deshalb als eine internationale Patentanmeldung (UK) behandelt werden muß, weil sie einen Hinweis darauf enthält, daß der Anmelder ein europäisches Patent (UK) erlangen will; die Anwendung jener Bestimmungen auf eine Anmeldung, die das Vereinigte Königreich auch getrennt benennt, bleibt jedoch unberührt."

(5) Die Änderungen in diesem Paragraphen sind so anzusehen, als hatten sie immer gegolten.

(6) Dieser Paragraph ist durch eine Verfügung aufzuheben, die den folgenden Paragraphen in Kraft treten läßt.

25.–

Artikel 89 des Patents Act 1977 (Wirkung der Einreichung einer internationalen Patentanmeldung) ist zu ersetzen durch:

"Wirkung einer internationalen Patentanmeldung
Artikel 89

(1) Eine internationale Patentanmeldung (UK), der ein Anmeldetag gemäß dem Internationalen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gewährt wurde, ist vorbehaltlich –

Artikel 89A (internationale und nationale Anmeldungsphasen), und

Artikel 89B (Anpassung von Bestimmungen in bezug auf internationale Anmeldungen)

für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz zu behandeln.

(2) Wird die Anmeldung oder die darin enthaltene Benennung des Vereinigten Königreiches gemäß dem Vertrag zurückgenommen oder (außer im Falle von Abs. 3) gilt sie gemäß dem Vertrag als zurückgenommen, so ist sie als gemäß diesem Gesetz zurückgenommen zu behandeln.

(3) Eine Anmeldung darf dann nicht als gemäß diesem Gesetz zurückgenommen behandelt werden wenn sie oder die in ihr enthaltene Benennung des Vereinigten Königreiches als gemäß dem Vertrag zurückgenommen gilt –


    a)   wegen eines Fehlers oder eines Versäumnisses einer Institution, die Aufgaben gemäß dem Vertrag wahrzunehmen hat, oder

    b)   weil das Internationale Büro infolge von Umständen, die außerhalb des Einwirkungsbereiches des Anmelders lagen, vor dem Ablauf der für jenen Zweck gemäß dem Vertrag festgesetzten Frist kein Doppel der Anmeldung erhalten hat,

oder unter anderen Umständen, wie sie vorgeschrieben werden können.

(4) Für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen ist eine Anmeldung nicht allein deswegen als eine internationale Patentanmeldung (UK) zu behandeln, weil sie einen Hinweis darauf enthält, daß der Anmelder ein europäisches Patent (UK) erlangen will, jedoch ist eine Anmeldung so zu behandeln, wenn sie das Vereinigte Königreich auch getrennt benennt.

(5) Wird einer internationalen Patentanmeldung, in der das Vereinigte Königreich als Bestimmungsland genannt ist, ein Anmeldetag gemäß dem Vertrag versagt und entscheidet der Präsident des Patentamtes, daß diese Versagung durch ein Versehen oder ein Versäumnis einer Institution verursacht wurde, die Aufgaben gemäß dem Vertrag wahrzunehmen hat, dann kann er anordnen, daß die Anmeldung als eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz mit einem Anmeldetag, den er angeben kann, zu behandeln ist.

Internationale und nationale Phase der Anmeldung
Artikel 89A

(1) Die Bestimmungen des Internationalen Vertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens mit bezug auf die Veröffentlichung, Recherche, Prüfung und Änderung finden statt der Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine internationale Patentanmeldung (UK) während der internationalen Phase der Anmeldung Anwendung.

(2) Die internationale Phase der Anmeldung bedeutet den Zeitraum von der Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit dem Vertrag bis zum Beginn der nationalen Phase der Anmeldung.

(3) Die nationale Phase der Anmeldung beginnt, –


    a)   wenn die vorgeschriebene Frist abläuft, vorausgesetzt, daß eine notwendige Übersetzung in englischer Sprache bei dem Patentamt eingereicht worden ist und der Anmelder die vorgeschriebene Gebühr bezahlt hat; oder

    b)   wenn der Anmelder den Präsidenten des Patentamtes ausdrücklich ersucht, früher mit der nationalen Phase der Anmeldung fortzufahren und beim Patentamt-



      i.   ein Doppel der Anmeldung einreicht, wenn dem Patentamt noch keines in Übereinstimmung mit dem Vertrag geschickt worden ist, und

      ii.   eine notwendige Übersetzung der Anmeldung in englischer Sprache einreicht, und die vorgeschriebene Gebühr bezahlt.

Für diesen Zweck umfaßt ein "Doppel der Anmeldung" ein in Übereinstimmung mit dem Vertrag in einer anderen Sprache als in derjenigen, in der sie ursprünglich eingereicht wurde, veröffentlichtes Doppel.

(4) Läuft die vorgeschriebene Frist ab, ohne daß die in Abs. 3 (a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(5) Wird die Anmeldung während der internationalen Phase in Übereinstimmung mit dem Vertrag geändert, so ist die Änderung als gemäß diesem Gesetz vorgenommen zu behandeln, wenn.-


    a)   bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist eine notwendige Übersetzung der Änderung in englischer Sprache beim Patentamt eingereicht worden ist, oder

    b)   im Falle, daß der Anmelder den Präsidenten des Patentamtes ausdrücklich ersucht, früher mit der nationalen Phase der Anmeldung fortzufahren, beim Patentamt dann eingereicht wird:



      i.   ein Doppel der Änderung, falls dem Patentamt noch keines in Übereinstimmung mit dem Vertrag geschickt worden Ist, und

      ii.   eine notwendige Übersetzung der Änderung in englischer Sprache; andernfalls ist die Änderung außer Betracht zu lassen.

(6) Der Präsident des Patentamtes hat nach Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr eine gemäß vorstehendem Abs. 3 oder 5 beim Patentamt eingereichte Übersetzung zu veröffentlichen.

Anpassung der Bestimmungen in bezug auf internationale Anmeldungen
Artikel 89B

(1) Wird einer internationalen Patentanmeldung (UK) gemäß dem internationalen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Anmeldedatum gewährt


    a)   dann gilt jener Tag oder, wenn die Anmeldung gemäß dem Vertrag auf einen späteren Tag umdatiert wurde, jener spätere Tag als der Anmeldetag gemäß diesem Gesetz,

    b)   dann gilt eine Prioritätserklärung gemäß dem Vertrag als gemäß vorstehendem Artikel 5 (2) abgegeben, und wenn in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine Fristverlängerung gewährt wird, dann gilt die in Artikel 5 (2) genannte Frist von 12 Monaten als entsprechend geändert, und

    c)   dann gilt eine Erfinderbenennung gemäß dem Vertrag als eine gemäß vorstehendem Artikel 13 (2) eingereichte Benennung.

(2) Wenn die Anmeldung, die nicht gemäß diesem Gesetz veröffentlicht worden ist, in Übereinstimmung mit dem Vertrag veröffentlicht wird, so gilt sie für andere Zwecke als für die in Abs. 3 erwähnten Zwecke als gemäß voranstehendem Artikel 16 veröffentlicht, wenn die in Artikel 89A (3)(a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Für die Zwecke von Artikel 55 (Benutzung der Erfindung für Dienste der Krone) und Artikel 69 (Verletzung von durch die Veröffentlichung verliehenen Rechten) gilt die Anmeldung die nicht gemäß diesem Gesetz veröffentlicht worden ist, als gemäß voranstehendem Artikel 16 veröffentlicht, –


    a)   wenn sie in Übereinstimmung mit dem Vertrag in englischer Sprache veröffentlicht ist, mit dem Zeitpunkt dieser ihrer Veröffentlichung; und

    b)   wenn sie so in einer anderen Sprache als Englisch veröffentlicht ist –



      i.   mit der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in Übereinstimmung mit vorstehendem Artikel 89A (6), oder

      ii.   mit der Zustellung einer Übersetzung der Beschreibung der Anmeldung ins Englische, durch den Anmelder an die betroffene Regierungsstelle oder gegebenenfalls an die Person, die die rechtsverletzende Handlung begeht.

Die Bezugnahme in lit. (b) (ii) auf die Zustellung einer Übersetzung an eine Regierungsstelle oder andere Person betrifft deren Übersendung durch die Post oder Überbringung an jene Stelle oder Person.

(4) Während der internationalen Phase der Anmeldung findet voranstehender Artikel 8 keine Anwendung (Entscheidung von Fragen der Berechtigung in bezug auf Anmeldung gemäß diesem Gesetz) und voranstehender Artikel 12 (Entscheidung über Berechtigung zur Erlangung von Patenten nach fremdem Recht und nach dem Recht internationaler Übereinkommen) findet unbeschadet der Anmeldung Anwendung; jedoch findet nach der Beendigung der internationalen Phase Artikel 8 Anwendung und Artikel 12 keine Anwendung.

(5) Mit Beginn der nationalen Phase hat der Präsident des Patentamtes die Anmeldung in bezug auf die Prüfung und Recherche gemäß vorstehendem Artikel 17 und 18 in einem solchen Umfang weiterzuleiten, wie er es angesichts der gemäß dem Vertrag ausgeführten Prüfung oder Recherche für angemessen hält."

Verfahren vor dem Gericht oder dem Präsidenten des Patentamtes

26.–

Im Patents Act 1977 ist nach
Artikel 99 (Allgemeine Ermächtigung des Gerichts) einzufügen:

"Befugnis des Patentgerichts, einen Bericht anzufordern
Artikel 99A

(1) Die Verfahrensregeln des Gerichts haben Bestimmungen über die Ermächtigung des Patentgerichtes zu enthalten, in einem Verfahren vor ihm gemäß diesem Gesetz auf Antrag oder ohne den Antrag einer Partei das Patentamt anzuweisen, irgendeine Tatsachen- oder Meinungsfrage zu untersuchen und darüber zu berichten.

(2) Erläßt das Gericht eine solche Verfügung auf Antrag einer Partei, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach einem Satz, der in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln des Gerichts festgesetzt werden kann und gehört zu den Verfahrenskosten, wenn das Gericht nichts anderes verfügt.

(3) Erläßt das Gericht eine solche Verfügung von Gerichts wegen, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der vom Lord Chancellor mit Zustimmung des Treasury festgesetzt werden kann und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu zahlen.

Befugnis des Court of Session, einen Bericht anzufordern
Artikel 99B

(1) In Verfahren vor dem Court of Session gemäß diesem Gesetz kann das Gericht, sei es von Gerichts wegen oder auf Antrag einer Partei, das Patentamt anweisen, irgendeine Tatsachen- oder Meinungsfrage zu untersuchen und darüber zu berichten.

(2) Erläßt das Gericht von Gerichts wegen eine Verfügung gemäß vorstehendem Abs. 1, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der vom Lord Präsident des Court of Session mit Zustimmung des Treasury festgesetzt werden kann und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

(3) Erläßt das Gericht auf Antrag einer Partei eine Verfügung gemäß vorstehendem Abs. 1, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der in den Verfahrensregeln des Gerichtes vorgesehen werden kann und ist als Teil der Verfahrenskosten zu behandeln."

27.–

Artikel 102 des Patents Act 1977 (Recht auf persönliche Anhörung in Patentverfahren) ist zu ersetzen durch:

"Recht auf persönliche Anhörung etc. in Verfahren vor dem Präsidenten des Patentamtes
Artikel 102

(1) Eine Partei eines Verfahrens vor dem Präsidenten des Patentamtes gemäß diesem Gesetz, oder gemäß einem zwischenstaatlichen Vertrag oder einem internationalen Übereinkommen, an dem das Vereinigte Königreich als Vertragsstaat beteiligt ist, kann vor dem Präsidenten des Patentamtes persönlich erscheinen oder sich von jeder Person seiner Wahl vertreten lassen.

(2) Ein Delikt gemäß den Rechtsvorschriften in bezug auf die Vorbereitung von Dokumenten durch Personen, die die gesetzliche Qualifikation nicht haben, wird nicht allein dadurch begangen, daß jemand ein Dokument, das keine Urkunde ist, zum Gebrauch in solchen Verfahren vorbereitet.

(3) Abs. 1 gilt vorbehaltlich der aufgrund von Artikel 281 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Befugnis des Präsidenten des Patentamtes, die Anerkennung bestimmter Anwälte abzulehnen) erlassenen Bestimmungen.

(4) Bei seiner Anwendung auf Verfahren in bezug auf europäische Patentanmeldungen oder andere Angelegenheiten in Zusammenhang mit europäischen Patenten gilt dieser Artikel vorbehaltlich jeglicher von oder gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen auferlegten Beschränkungen.

Recht auf persönliche Anhörung etc. in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes
Artikel 102A

(1) Ein Solicitor des Supreme Court kann im Namen einer Partei eines Beschwerdeverfahrens gemäß diesem Gesetz gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes zum Patentgericht erscheinen und gehört werden.

(2) Ein eingetragener Patentanwalt oder ein derzeitig nicht praktizierendes Mitglied der Bar kann in Beschwerdeverfahren gemäß diesem Gesetz gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes zum Patentgericht, oder in Zusammenhang mit solchen Verfahren alle Handlungen vornehmen, die ein Solicitor des Supreme Court vornehmen konnte, ausgenommen die Vorbereitung eines Vertrages.

(3) Der Lord Chancellor kann durch Richtlinien –


    a)   vorsehen, daß das durch Abs. 2 verliehene Recht solchen Bedingungen und Beschränkungen unterliegt, die dem Lord Chancellor notwendig oder zweckdienlich erscheinen, und

    b)   auf Personen, die jenes Recht ausüben, in den Richtlinien angebbare gesetzliche Bestimmungen, Verfahrensregeln des Gerichtes und andere Rechtsregeln und in der Praxis befolgte Regeln, die auf Solicitors anwendbar sind, anwenden;

für verschiedene Verfahrensarten können verschiedene Bestimmungen erlassen werden.

(4) Richtlinien gemäß diesem Artikel werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

(5) Dieser Artikel läßt das Recht des counsel, vor dem High Court aufzutreten, unberührt".

Bestimmung über Auskunft

28.–

In
Artikel 118 des Patents Act 1977 (Auskunft über Patentanmeldungen, etc.), Abs. 3 (Beschränkung der Offenbarung vor der Veröffentlichung der Anmeldung: Ausnahmen) ist "vorstehendem Artikel 22 (6) (a) " durch "vorstehendem Artikel 22 (6) "zu ersetzen.

Befugnis zur Verlängerung von Fristen

29.–

In
Artikel 123 des Patents Act 1977 (Ausführungsbestimmungen) ist nach Abs. 3 einzufügen:

"(3A) Hiermit wird erklärt, daß Ausführungsbestimmungen –


    a)   über die Ermächtigung zur Berichtigung von Verfahrensunregelmäßigkeiten, oder

    b)   über die Änderung von Fristen

den Präsidenten des Patentamtes dazu ermächtigen können, Fristen zu verlängern oder wiederholt zu verlängern, auch wenn sie schon abgelaufen sind."

Verfügbarkeit von Mustern von Mikroorganismen

30.–

Im Patents Act 1977 ist nach
Artikel 125 einzufügen:

"Offenbarung der Erfindung durch Beschreibung: Verfügbarkeit von Mustern von Mikroorganismen
Artikel 125A

(1) In Ausführungsbestimmungen können die Umstände vorgeschrieben werden, unter denen die Beschreibung einer Patentanmeldung oder eines Patentes für eine Erfindung, deren Anwendung den Gebrauch von einem Mikroorganismus erfordert, so zu behandeln ist, als offenbare sie die Erfindung in einer Weise, die für ihre Anwendung durch einen Fachmann ausreichend klar und vollständig ist.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können insbesondere bestimmen, daß der Anmelder oder Patentinhaber –


    a)   solche Schritte wie sie vorgeschriebenen werden können, zu unternehmen hat, um der Öffentlichkeit Muster von Mikroorganismen zugänglich zu machen, und

    b)   außer in Fällen, die vorgeschrieben werden können, keine Beschränkungen von Nutzungen auferlegen oder aufrechterhalten darf, denen solche Muster zugeführt werden können.

(3) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, daß Muster in Fällen, die vorgeschrieben werden können, nur solchen Personen oder Personengruppen zugänglich gemacht zu werden brauchen, die vorgeschrieben werden können; die Ausführungsbestimmungen können eine Personengruppe unter Bezugnahme darauf bestimmen, ob der Präsident des Patentamtes seine Bestätigung in bezug auf irgendeine Angelegenheit gegeben hat.

(4) Ein Antrag auf Widerruf des Patentes gemäß vorstehendem Artikel 72 (1) (c) kann gestellt werden, wenn irgendeine der Voraussetzungen der Ausführungsbestimmungen nicht mehr erfüllt ist."

Anhang 6
Bestimmungen zugunsten des Hospital for Sick Children

[13]

Anhang 7
Folgeänderungen: Allgemeine Bestimmungen

[14]

Patents Act 1949 (c.87)

5.—

In Artikel 47 des Patents Act 1949 (Rechte Dritter hinsichtlich der Benutzung durch die Krone) ist am Ende von Abs. 1 (dort wird auf die Benutzung von Mustern oder Schriftstücken Bezug genommen) nach "Urheberrechts" "oder Musterrechts" einzufügen.

Public Libraries (Scotland) Act 1955 (c.27)

6.—

In Abs. 4 des Public Libraries (Scotland) Act 1955 (Erweiterung der Verleihbefugnis von öffentlichen Bibliotheken) ist die bestehende Vorschrift zu Abs. 1 zu machen und danach einzufügen,

"(2) Die Bestimmungen von Teil I des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Copyright), die sich auf die Vermietung von Vervielfältigungsstücken von Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen beziehen, finden auf das Verleihen von Vervielfältigungsstücken solcher Werke durch eine gesetzliche, von der öffentlichen Hand getragene Bibliothek unabhängig davon Anwendung, ob eine Gebühr für jene Möglichkeit erhoben wird oder nicht."

-Public Libraries and Museums Act 1964 (c. 75)

8.—

In Abs. 8 des Public Libraries and Museums Act 1964 (Beschränkungen für Bibliotheksgebühren) ist nach Abs. 5 einzufügen:

"(6) Die Bestimmungen von Teil I des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Copyright), die sich auf die Vermietung von Vervielfältigungsstücken von Tonaufnahmen, Filmen und Computerprogrammen beziehen, finden in bezug auf das Verleihen von Vervielfältigungsstücken solcher Werke durch eine von der öffentlichen Hand getragene Bibliothek unabhängig davon Anwendung, ob eine Gebühr für jene Möglichkeit erhoben wird oder nicht."

-Patents Act 1977 (c.37)

20.—

In
Artikel 57 des Patents Act 1977 (Rechte Dritter hinsichtlich der Patentbenutzung durch die Krone) ist am Ende von Abs. 1 (dort wird auf die Benutzung von Mustern oder Schriftstücken Bezug genommen) nach "Urheberrechts" "oder Musterrechtes" einzufügen.

21.—

In
Artikel 105 des Patents Act 1977 (Privileg für Mitteilungen (gegenüber Anwälten) in Patentverfahren in Schottland) ist "im Sinne von vorstehendem Artikel 104" zu streichen, der bestehende Text zu einem Abs. 1 zu machen und danach einzufügen:

"(2) In diesem Artikel –

bedeutet der Begriff "Patentverfahren" streitige oder unstreitige Verfahren gemäß diesem Gesetz oder einem einschlägigen Übereinkommen vor dem Gericht, dem Präsidenten des Patentamtes oder dem entsprechenden Verbandsgericht, einschließlich Patentanmeldungen; und

bedeutet der Begriff "einschlägige Übereinkommen" das Europäische Patentübereinkommen, das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent und den Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens."

22.—

In
Artikel 123 (7) des Patents Act 1977 (Veröffentlichung von Berichten über von dem Präsidenten des Patentamtes entschiedene Falle) –


    a)   ist "und eingetragenen Mustern" durch "eingetragenen Mustern oder Musterrechten" zu ersetzen,

    b)   ist "Urheberrechten" durch "Urheberrechten und Muster-Rechten" zu ersetzen.

23.—

In
Artikel 130 (1) des Patents Act 1977 (Begriffsbestimmungen) ist in der Definition von "Gericht" lit. (a) zu ersetzen durch:

"a) hinsichtlich England und Wales den High Court oder einen Patent-County Court, der aufgrund einer Verfügung gemäß Artikel 287 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 zuständig ist;".

Cable and Broadcasting Act 1984 (c.46)

30.—

(1) Der Cable and Broadcasting Act 1984 wird wie folgt geändert.

(2) In Artikel 8 ist Abs. 8 zu streichen.

(3) In Artikel 49 (Befugnis des Secretary of State, im öffentlichen Interesse Anordnungen zu machen) ist Abs. 7 zu ersetzen durch:

"(7) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Ort, von dem aus eine Sendung ausgestrahlt wird, im Falle einer Übermittlung durch Satelliten der Ort, von dem aus die programmtragenden Signale an den Satelliten übermittelt werden."

(4) In Artikel 56 (2) (Auslegung) ist die Definition von "das Gesetz 1956" zu streichen.



Anhang 8
Aufhebungen

[15]


© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Sun Nov 23 19:29:32 2014