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Zum Inhaltsverzeichnis / Zu Fünfter Teil / ZITIERHILFE
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
II. Vergütung nach § 54a
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute: 51,13 EUR
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute: 76,70 EUR
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute: 306,78 EUR
mehrfarbig: 0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen
mehrfarbig: 0,0206 EUR
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Zu Fünfter Teil /
ZITIERHILFE
Anlage (zu § 54d Abs. 1)
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute: 38,35 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 76,70 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 102,26 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 153,40 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 613,56 EURa) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
einfarbig: 0,0256 EUR
einfarbig: 0,0103 EUR
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