Zugabeverordnung in Deutschland




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RA KRIEGER

Die deutsche Zugabeverordnung


– Stand: Juli 2001 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Wettbewerbsrecht
Allgemein
Zugabeverordnung
1932/94
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
5004
530
März/April 1997
(5-6/III/IV/97)

Zugabeverordnung in Deutschland

vom 9. März 1932
RGBl. 1932 I, S. 121

in der Fassung der Änderung vom 12. März 1933 RGBl. 1932 I, S. 264, vom 20. August 1953 BGBl. I, S. 939, vom 15. November 1955 BGBl. I, S. 719, vom 23. Juni 1969 BGBl. I, S. 645, vom 2. März 1974 BGBl. I, S. 469, vom 25. Juli 1986 BGBl. I, S. 1172, vom 22.
Oktober 1987
BGBl. I, S. 2300 und vom 25. Juli 1994 BGBl. I, S. 1688

Außer Kraft ab 25. Juli 2001

§ 1

(1) Es ist verboten im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Eine Zugabe liegt auch dann vor, wenn die Zuwendung nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes
Entgelt gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Verschleierung der Zugabe eine Ware oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zum Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wird.

(2) Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht:

    a) wenn lediglich Reklamegegenstände von geringerem Werte, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden;

    b) wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht;

    c) wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware besteht;

    d) wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

    e) wenn Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden (Kundenzeitschriften);

    f) wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht;

    g) wenn zugunsten der Bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift Versicherungen bei beaufsichtigten Versicherungsunternehmen oder Versicherungsanstalten abgeschlossen werden.

(3) Bei dem Angebot der Ankündigung und der Gewährung einer der im Absatz 2 zugelassenen Zugaben ist es verboten, die Zuwendung als unentgeltlich gewähnt (Gratiszugabe, Geschenk und dergleichen) zu bezeichnen oder sonstwie den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken. Ferner ist es verboten, die Zugabe von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen.

§ 2

(1) Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 4 und 5 und § 23a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 1 verstößt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens verpflichtet.

(3) Ansprüche, die wegen der Gewährung von Zugaben aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, begründet sind bleiben unberührt.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden entstanden ist.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr

  1. entgegen § 1 Absatz 1, 2 neben einer Ware oder Leistung einer Zugabe anbietet, ankündigt oder gewährt oder

  2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der Gewährung einer nach § 1 Absatz 2 zugelassenen Zugabe dem Verbot des § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

Die Vorschriften dieses Teiles treten drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Unberührt bleiben die Ansprüche aus Zugabegeschäften, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.





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