Buchbesprechung: „Arzneimittel-Werbeverordnung“ von Ursula Eggenberger Stöckli
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
|
Allgemein |
Sammelwerke |
|
TT – ZAHL |
- Ursula Eggenberger Stöckli, lic. iur. HSG, Fürsprecherin und Apothekerin
- „Arzneimittel-Werbeverordnung„
Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
Stämpflis Handkommentar SHK
- 2006, 380 Seiten, gebunden, EUR 97,80 (CHF 148,-) zzgl. Portokosten
- Stämpfli Verlag AG, Bern
- ISBN-Nr.: 3-7272-2529-7
Seit rund vier Jahren ist die Arzneimittel-Werbeverordnung in Kraft. Dennoch ist die Auslegung ihrer Bestimmungen bisher wenig gefestigt und es hat sich kaum eine Praxis oder Rechtsprechung gebildet.
In dieser Situation will der vorliegende Kommentar Auslegungshilfe bieten. Er erläutert jeden Artikel, indem er auf seine Entstehungsgeschichte hinweist, Inhalt und Zweck beschreibt und detailliert auf die einzelnen Tatbestandselemente eingeht. Den Abschluss bilden jeweils rechtsvergleichende Hinweise zum europäischen und deutschen Heilmittelwerberecht sowie zum Verhaltenskodex der pharmazeutischen Industrie. Für den Praktiker legt der Kommentar aber nicht nur aus, sondern enthält weitere nützliche Angaben. Er weist auf die Abgrenzung hin von Arzneimittelwerbung gegen allgemeine Informationen über Gesundheit und Krankheit sowie gegen Werbung für verwandte Produkte wie Nahrungsmittel oder Kosmetika. Er nimmt kontroverse Themen auf wie Zugangsbeschränkungen im Internet, Unterstützung bei Kongressen oder Vorkontrolle für Werbung in Radio und Fernsehen. Und er äußert sich zu Fragen der Irreführung, der Bezugsnahme auf klinische Studien oder der Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen.
Erstmals liegt eine breite Kommentierung zur Arzneimittelwerbung in der Schweiz vor, die dank ausführlichem Stichwortverzeichnis zu einer wertvollen Informationsquelle wird.
TT/23.06.2006 —) Literaturübersichten
Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die
Bestelltaste
BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Germany.
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:
- Kundennummer und
Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst genaue
(ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)