Buchbesprechung: “ Rechtliche und ökonomische Fragen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Lichte des europäischen Rechts“ von Stern / Dörr / Schellhaaß
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
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Rundfunkrecht |
Sammelwerke |
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TT – ZAHL |
- Prof. Dr. Klaus Stern; Prof. Dr. Dieter Dörr; Prof. Dr. Horst Manfred Schellhaaß
- „Rechtliche und ökonomische Fragen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Lichte des europäischen Rechts„
Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität Köln, Band 73
- 1998, 103 Seiten, kartoniert, DEM 76,- zzgl. Versandkosten
- Verlag C.H. Beck, München
- ISBN-Nr.: 3-406-44628-0
Gemeinsame Vortragsveranstaltung der Institute für Rundfunkrecht und Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln vom 8. Mai 1998
Die Rundfunklandschaft steht nicht nur in Deutschland, sondern wohl auch in ganz Europa vor einer gewaltigen Veränderung. Konzentrationsprozesse sind für jedermann sichtbar. Der Blick muß auch über Europa hinausgelenkt werden, um das Werden globaler Allianzen im Gesamtbereich der Kommunikation zu erkennen. Welcher Stellenwert kommt in diesem medialen Gesamtgefüge dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland zu? Von Anfang an war dieser Rundfunk auf öffentlich-rechtlicher Grundlage finanziert.1968 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rundfunkgebühr sei nicht Bestandteil des Post- und Fernmelderechts, sondern falle in die Zuständigkeit der Länder. Dabei blieb es bis heute.
Der Band widmet sich der Frage, ob die Rundfunkgebühr nach dem Beihilfebegriff des Art. 92 EGV, Art. 87 in der konsolidierten Fassung nach dem Amsterdamer Vertrag unterfällt. Das wird behauptet unter Berufung auf eine weite Auslegung des Beihilfebegriffs dieser Bestimmung und eine enge Interpretation des Kulturbegriffs in Abs.3 d dieser Vorschrift, der bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Der Streit darüber ist voll entbrannt und Lösungsvorschläge werden in diesem Band dargelegt.
Das Werk richtet sich an Politiker, Richter und Rechtsanwälte.
TT/20.02.1999
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