Buchbesprechung: „Die Erhebung von Marktdaten im Wege des Auskunftsersuchen nach dem TKG“ von Prof. Dr. Bernd Holznagel
Buchbesprechung
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Medienrecht |
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- Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) Öffentlich-rechtliche Abteilung an der Universität Münster
- „Die Erhebung von Marktdaten im Wege des Auskunftsersuchen nach dem TKG„
Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Schriftenreihe Information und Recht, Band 15
- 2001, XIV, 111 Seiten, kartoniert, DEM 48,- zzgl. Versandkosten
- Verlag C.H. Beck, München
- ISBN-Nr.: 3-406-47178-1
Die Regulierungsbehörde im Spannungsfeld von Informationsbeschaffung und Datenschutz
Staatliche Regulierung hat neben der Sicherung einer „informationellen Grundversorgung“ mit Netzen und Diensten vor allem die Aufgabe, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu garantieren. Im Zentrum dieser Bemühungen steht in der Bundesrepublik die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Die Regulierungsbehörde kann diesen Herausforderungen aber nur dann Rechnung tragen, wenn sie – wie nicht zuletzt die Versteigerung der UMTS-Lizenzen gezeigt hat – ihre volkswirtschaftlich weitreichenden Regulierungsentscheidungen auf eine umfassende Informationsgrundlage stehen kann. Zu diesem Zweck ist die Regulierungsbehörde im Telekommunikationsgesetz (TKG) mit weitreichenden Aufsichtsbefugnissen ausgestattet worden. Für die TK-Unternehmen sind Informationsersuchen aber häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es entstehen regelmäßig nicht unerhebliche Kosten und auch die Aufdeckung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen muss befürchtet werden. Die vorliegende Untersuchung geht dieser Konfliktlage nach und untersucht die Befugnisse der
Regulierungsbehörde zur Erhebung von Marktdaten im Wege des Auskunftsersuchens.
Die Studie ist aus einem Gutachten hervorgegangen, das von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Auftrag gegeben wurde.
Der Band wendet sich an TK-Unternehmen, Behörden, Gerichte und Rechtsanwälte.
TT/15.02.2001
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