Buchbesprechung: „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG“ (2. Aufl. 2013) Kommentar von Hartung / Schons / Enders




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TT – BEGRIFF
Deutschland
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE 597
0416
666
Oktober 2013


  • Dr. Wolfgang Hartung, Rechtsanwalt in Mönchengladbach; Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar in Duisburg Vorsitzender der
    Gebührenreferententagung der Bundesrechtsanwaltskammer; Horst-Reiner Enders, Geprüfter Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach in Neuwied:

  • RVG
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    Kommentar

    Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher
  • 2., neubearbeitete Auflage 2013, XXII, 1386 Seiten, Leinen, EUR 89,- zzgl. Portokosten

  • Verlag C.H. Beck oHG, München

  • ISBN: 978-3-406-64580-8

Der Kommentar bietet eine kompakte, übersichtliche und fundierte Kommentierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie des Vergütungsverzeichnisses. Das Werk richtet sich als übersichtliche Arbeitshilfe primär an Rechtsanwälte sowie an vertieft am RVG interessierte bzw. damit befasste Rechtsanwaltsfachangestellte.

Als besonders mandatsorientiertes Werk orientiert sich der Kommentar streng an der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und liefert anhand von Berechnungsbeispielen, Praxishinweisen (beispielsweise zu Haftungsfallen) und Streitwerttabellen zahlreiche Verständnis- und Arbeitshilfen. Auch mit kritischen Auswertungen und weiterführenden Hinweisen wird der Leser unterstützt.

Zur 2. Neuauflage 2013:
In seiner 2. Auflage wird der erfolgreiche Kommentar auf dem Rechtsstand Sommer 2013 durch das in Kraft tretende 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) grundlegend aktualisiert. Die lange erwartete Reform bringt umfangreiche Änderungen für die Anwaltsvergütung mit sich, die von den Autoren zielgruppengerecht erläutert werden. Damit wird das Werk besonders frühzeitig eine umfassende Kommentierung zum neuen Vergütungsrecht bieten.
Darüber hinaus wird selbstverständlich die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zum RVG der letzten Jahre eingearbeitet.
Der Praxisbezug wird noch deutlicher in den Vordergrund gestellt.

Aus dem Vorwort zur 2. Auflage 2013:

„Das Vorwort der ersten Auflage wurde seinerzeit mit der Frage eingeleitet, ob es
angesichts der reichhaltigen Literatur noch eines weiteren Kommentars zum RVG
bedarf. Die damalige Antwort des Verlages und der Herausgeber hat in höchst
erfreulichem Maße Zustimmung erfahren, so dass relativ schnell außer Frage stand,
dass eine zweite Auflage folgen würde.
Die sich immer rascher weiterentwickelnde Rechtsprechung zum anwaltlichen
Vergütungsrecht und die neuen Zweifelsfragen, die damit häufig verbunden sind,
wären Anlass genug für eine Neuauflage gewesen, ggf. auch schon zu einem früheren
Zeitpunkt. Andererseits warf das 2. KostRMoG schon recht früh seine Schatten
voraus, so dass dessen Neuerungen nicht unberücksichtigt bleiben durften. Tatsächlich stellte sich das neue Gesetz als eine echte Herausforderung für Verlag und
Herausgeber dar. Sah alles zunächst danach aus, dass das Gesetz – trotz der offenbar
unvermeidlichen üblichen Sandkastenrangeleien einiger Politiker – wie vorgesehen
zum 1.7.2013 in Kraft treten würde, tauchten gewissermaßen auf der Zielgeraden
noch erhebliche Schwierigkeiten auf. Durch das ständige Heraufverhandeln der
Gerichtkosten von 4 auf zuletzt 19,9 % (!!!) und das Nacharbeiten des zum 1.1.2014
in Kraft tretenden Prozesskosten- und Beratungshilfeänderungsgesetz wurde eine
weitere – wenn auch geringfügige – zeitliche Verzögerung unvermeidbar.
Ob und inwieweit der jetzt gefundene Kompromiss möglicherweise zu teuer
erkauft worden ist, wird die Anwaltschaft in den nächsten Jahren zu beurteilen
haben. Die Änderungen im RVG selbst wurden eher teilnahmslos oder mit wohlwollender Zustimmung zur Kenntnis genommen. Dies mag damit zusammenhän-
gen, dass die Anwaltschaft, Schulter an Schulter erfolgreich vertreten von BRAK
und DAV, ein beachtliches Augenmaß bewiesen hat, um einerseits eine spürbare
und überfällige Anpassung der Gebühren herbeizuführen, andererseits aber auch
unverändert den Zugang zum Recht für jedermann zu gewährleisten.
Abgesehen von der Tabellenanpassung in § 13 und § 49 RVG finden sich durch
Strukturveränderungen deutliche Verbesserungen, insbesondere für die Sozialrechtler, die man ohne Übertreibung eher als die Verlierer des RVG bezeichnen konnte.
Darüber hinaus erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich des Verwaltungs- und
Sozialrechts insoweit, als die im Zivilrecht bereits bekannten Anrechnungsvorschriften auch dort konsequent eingeführt werden. Dass dies in vielen Fällen zu einer
zumindest geringfügigen Reduzierung des Gebührenaufkommens führt, war leider
unvermeidbar und bringt wenigstens aufgrund der neuen § 15a RVG Vorteile für
Kostenerstattungsgläubiger. Viel Unmut wird dagegen der neue Vergütungstatbestand von Nr. 1010 VV hervorrufen, dessen Voraussetzungen wohl nur selten erfüllt
sein werden, so dass eine angemessene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit bei
Beweisaufnahmen weiterhin auf sich warten lässt.
Das in der Kommentierung ebenfalls schon berücksichtigte, aber erst zum
1.1.2014 in Kraft tretende Prozesskosten- und Beratungshilfeänderungsgesetz wird
ebenfalls eher unerfreuliche Überraschungen bringen, wenn in Zukunft bei der
Prozeßkostenhilfe der Abschluss von Erfolgshonoraren ebenso ermöglicht werden
soll wie eine pro bono Tätigkeit im außergerichtlichen Vertretungsbereich. Demge-
genüber kann man den letztendlich verabschiedeten Gesetzesentwurf dort als unein-
geschränkt gelungen bezeichnen, wo einer fehlerhaften und eigentlich auch nach
altem Recht kaum vertretbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Riegel
vorgeschoben wird. Die Änderungen in der Vorbemerkung 3 VV und bei Nr. 4141
VV seien hier nur beispielhaft erwähnt.

Alles in allem hat es die Herausgeber gefreut, in gewohnter Weise nicht nur
Rechtsprechungszitate zusammenzutragen, sondern diese auch stets ebenso kritisch
zu hinterfragen wie die zahlreichen Neuregelungen, mit denen sich die Anwaltschaft
noch vertraut machen muss.
Verlag und die Herausgeber hoffen nach wie vor, dass auch die 2. Auflage den
schon im ersten Vorwort selbst gestellten Ansprüchen weiterhin gerecht wird. Das
zum 1. August 2013 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts (2. KostRMoG; BGBl. I, 2586) ist durchgehend berücksichtigt; auch
die erst zum 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen durch das Gesetz zur
Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2418) ist bereits eingearbeitet.
Der Rechtsstand der Kommentierung entspricht im Übrigen dem Monat Juli 2013.“

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Richter und Rechtspfleger.

TT/27.10.2013   —) Literaturübersichten



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