TT-BEGRIFF |
Patentrecht Recht auf die Erfindung |
Rechtsstreit zur Vergütung |
TRANSPATENT |
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TT-ZAHL |
DE597 |
2130 |
503 |
Februar 2009 |
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Letzte Änderung: 09.02.2009 |
URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFES
BGH, Urt. v. 17. November 2009 – X ZR 60/07 – OLG Düsseldorf (I-2 U 108/05 vom 15.3.2007) / LG Düsseldorf (4b O 456/04 vom 11.8.2005)
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 60/07 Verkündet am:
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
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Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten, die Bänder für Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt. Er ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt oder anmeldete. Die durch die deutschen Patente 196 42 636, 196 42 638, 196 42 637 und 197 32 836 geschützten Erfindungen werden von der Beklagten in ihrem Produkt Türband "S. ", die Erfindung nach dem deutschen Patent 44 21 056 wird von der Beklagten in den Produkten "C. ", "M. " und "U. ", die Erfindung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 100 06 868 wird mit dem Produkt "A. " genutzt. |
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 für die Jahre 1997 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "S. " mit 7.560.000,– DM und für die Jahre 1994 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "C. " mit 7.900.000,– DM beziffert und eine Vergütung in Höhe von 12.544,– DM festgesetzt. Dieser Vergütungsfestsetzung hat der Kläger widersprochen. Mit weiterem Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte computergefertigte Listen betreffend die Produkte "S. ", "B. ", "U. ", "C. ", "M. ", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Netto- umsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die Gemeinkosten für Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation. |
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Diese Auskünfte hat der Kläger für unzureichend gehalten und die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung über eigene Verwertungshandlungen sowie die Verwertungshandlungen ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In- und Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, sowie der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. |
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft über die Verwertung der in Ziffer I Nr. 1 bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Erfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Klägers bezüglich Ziffer I Nr. 6 des Urteils des Landgerichts in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die unter den in den in Ziffer I Nr. 1 bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-gaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das Berufungsgericht die Verurteilung zu I Nr. 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Auslandsverwertung auf die gegenüber den entsprechenden deutschen Patenten beschränkte Fassung der parallelen europäischen Patente abgestellt. |
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Dieses Urteil greift die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision an. Der Kläger tritt der Revision entgegen. |
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Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Auskünfte über die mit den im Berufungsurteil genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. |
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I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem zuerkannten Umfang über die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen habe (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung seien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG). Die Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelmäßig rechtfertige sich die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sei, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, stehe dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser müsse den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung ziehe. |
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Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 132/95, GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 – X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 f. – abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zweifel. |
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II. 1. Zur Verurteilung der Beklagten, welche Auskunft sie zu erteilen und welche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es gebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfindung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen nicht aufgegriffen, sondern "etwaige Auslandsverwertungen" ihrerseits angesprochen (Berufungsbegründung GA II 269 f.). Dies begründe die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vor-nehme, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden könnten (BU 25 unter bb). Ferner hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich müsse die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötige, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang auszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit müsse ihm ermöglicht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sei zwischen dem Grund und der Höhe des Vergütungsanspruchs zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, sei der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder könne vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Darüber hinaus könne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-beitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehe, oder die zu geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch seien, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto sorgfältiger müsse geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich seien. |
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Von diesen Grundsätzen ausgehend, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. dazu Jestaedt, VPP-Rundbrief 1988, 67 f.) und welche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Umstand, dass der Kläger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts seiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die Beklagte für verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die üblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemessener Erfindervergütung erforderlich sind, und ausgeführt, bei der Lizenzanalogie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzvertrages zahlen würde. Maßgeblich sei deshalb zunächst, welche Lizenzgebühren vereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wären. Da die Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein solle, bedürfe diese Überlegung einer betriebsbezogenen Überprüfung. |
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Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen Produkten mitzuteilen und – im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer Umsatzangaben durch den Kläger – über die mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete Aufstellung vorzunehmen (BU 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-geleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, über ihren Gewinn mit den erfindungsgemäßen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar würden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentualen Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungspflicht unabhängig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Lizenznehmer tatsächlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr könne gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgebühr entgolten werde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts zugemessen, weil der vergütungsberech-tigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen Lizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-schaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der Arbeitnehmererfinder auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen tauglichen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung verbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu erhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen Beratervertrag könne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kläger verlangten Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten seien berechtigt, weil der Kläger die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen müsse, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprüfen. Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben würden, sei nicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdrücklich jedwede Angabe zum Gewinn verweigere. |
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Dass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt werden könnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierfür benannten Zeugen bedürfe es nicht. Die Erteilung der Auskünfte und die Rechnungslegung seien der Beklagten schließlich auch nicht unzumutbar. Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zunächst nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Der dahingehende Vortrag der Beklagten sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverfügungstellen bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand führe nicht zur Unzumutbarkeit der titulierten Angaben. |
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2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht überspannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. |
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a) Ohne Erfolg erhebt die Revision die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger die Brutto- und Nettoumsätze jahresbezogen und aufgeschlüsselt für den Zeitraum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe. |
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Mit den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen sind dem Kläger zwar die Jahresumsätze geordnet nach Produkten mitgeteilt worden, so dass die Beklagte insoweit Auskunft über den Umfang der Verwertungshand-lungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und – soweit erforderlich – der Ausgaben (BGHZ 163, 154; Münch-Komm./Krüger, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 21, 23). Deshalb genügt die bloße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist (Münch-Komm./Krüger, aaO, § 259 BGB Rdn. 26) und in der die erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch Bartenbach/Volz, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 12 Rdn. 166, 170). Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutzrechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum Fall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 – X ZR 127/99 – abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind. |
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b) Demgegenüber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben über den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert einer Diensterfindung – wie hier vom Kläger gewünscht – nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt werden soll. |
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Arbeitnehmererfinder auf der Grundlage von § 242 BGB gegen den Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 126, 109, 113 – Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese Begrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, sondern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist. Der Arbeitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Auskünfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch möglichen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. – Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus. bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 – Copolyester II). |
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Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll. |
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(1) Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der Arbeitnehmererfinder – anders als der freie Erfinder – typischerweise über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfüge, den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen könne und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen sei. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnenverkleidung" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann für eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts Zwingendes entnommen werden. |
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Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße. |
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Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-kriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzipiell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-sungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann. |
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(2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. – Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern. |
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(3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gegeben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage – X ZR 137/07). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Streitfall Auskunft und Rechnungslegung auch über den Gewinn, die Gestehungskosten und deren Kostenfaktoren erforderlich sein könnten, um den Erfindungswert der Diensterfindungen des Klägers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht dargelegt worden. Der Kläger macht solche Gesichtspunkte auch in der Revisionsinstanz nicht geltend. |
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III. Auf die Revision ist die Klage daher unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger – bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte – Angaben zu den erzielten Gewinnen, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen. |
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Asendorf Gröning Berger Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. |