Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10.2.2010 [10.1.2014](EAPatV) (Deutschland)




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Letzte Änderung: 18.01.2014
http://transpatent/gesetze/eapatv.html

Die deutsche Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


– Stand: Januar 2014 –

mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf









TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
EAPatV 2010
[10.1.2014]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
371
Januar 2014

Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Vom 10. Februar 2010

[Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und
zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
vom 10. Februar 2010
]

BGBl. Teil I/2010, Nr. 6 vom 22.2.2010, S. 83 f.

[Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet
worden.
]

in der Fassung der Änderungen

durch Artikel 3 der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 1. November 2013 (BGBl. Teil I/2013, Nr. 65 vom 6.11.2013, S. 3906 (3908)), in Kraft getreten am 12. November 2013

[Neufassung von § 5 Abs. 2; Änderungen in § 6; Aufhebung von § 7]

und durch Artikel 4 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I/2014, Nr. 2 vom 9.1.2014, S. 18 (25), in Kraft ab 10.1.2014
Neufassung von § 5 Abs. 2, Einfügung von Abs. 3)



§ 1
Elektronische Aktenführung

Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.

§ 2
Verfahrensrecht für das Patentamt

Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.

§ 3
Vernichtung von Schriftstücken

Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben.

§ 4
Überblick über Aktenbestandteile

(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.

(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.

§ 5
Herkunftsnachweis

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 10.1.2014] Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden
Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) [Abs. 3 neu eingefügt ab 10.1.2014] Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet,
indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das
Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.

§ 6
Ausfertigung

Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen:

  1. den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen [Wörter: „eine elektronische Signatur angebracht“
    durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen“ ersetzt ab 12.11.2013.
    ] angebracht hat,

  2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen [Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis
    angebracht
    “ durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen“
    ersetzt ab 12.11.2013.
    ] wurde, sowie

  3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.

§ 7 [Aufgehoben ab 12.11.2013]
[Akteneinsicht]

[Gestrichen ab 12.11.2013: „Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gewährt werden.„]

§ 9
Aufbewahrung

Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

    Berlin, den 10. Februar 2010

      Die Bundesministerin der Justiz
      S. Leutheusser-Schnarrenberger


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