Urheberrechtsgesetz Anlage
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ZITIERHILFE
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
- für jedes Tonaufzeichnungsgerät: 1,28 EUR
- für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind: 2,56 EUR
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil: 9,21 EUR
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind: 18,42 EUR
- bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung: 0,0614 EUR
- bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung: 0,0870 EUR
II. Vergütung nach § 54a
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
- a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute: 38,35 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 76,70 EURb) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute: 51,13 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 102,26 EURc) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute: 76,70 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 153,40 EURd) über 70 Vervielfältigungen je Minute: 306,78 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 613,56 EUR - Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
- a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
- einfarbig: 0,0256 EUR
mehrfarbig: 0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen
- einfarbig: 0,0103 EUR
mehrfarbig: 0,0206 EUR
- Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
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