Urheberrechtsgesetz Anlage



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Anlage (zu § 54d Abs. 1)


Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1


Die Vergütung aller Berechtigten beträgt



  1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät: 1,28 EUR

  2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind: 2,56 EUR

  3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil: 9,21 EUR

  4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind: 18,42 EUR

  5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung: 0,0614 EUR

  6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung: 0,0870 EUR

II. Vergütung nach § 54a

  1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

      a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute: 38,35 EUR
      wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 76,70 EUR

      b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute: 51,13 EUR
      wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 102,26 EUR

      c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute: 76,70 EUR
      wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 153,40 EUR

      d) über 70 Vervielfältigungen je Minute: 306,78 EUR
      wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können: 613,56 EUR

  2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

      a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden

        einfarbig: 0,0256 EUR

        mehrfarbig: 0,0512 EUR

      b) bei allen übrigen Ablichtungen

        einfarbig: 0,0103 EUR

        mehrfarbig: 0,0206 EUR

  3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.


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