Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten ( Deutschland )




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Letzte Änderung: 30.11.2008
http://transpatent.com/gesetze/erstrg.html

Das Erstreckungsgesetz in Deutschland


– Stand: Mai 2004 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Einigung
Gewerbl. Rechtsschutz
Allgemein
ErstrG 1992/2004
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE598 /
DE597
2004
101

Mai 2004

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen
Schutzrechten
( Erstreckungsgesetz – ErstrG )

vom 23. April 1992

BGBl. I 1992, S. 931

mit den Änderungen

vom 30. August 1994 BGBl. II, S. 1439,
vom 22. Dezember 1997
BGBl. I, S. 3239

sowie der Änderungen durch das 2. PatGÄndG – Artikel 7 – vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. Januar 2000 (BGBl. I, S. 1834)

durch Artikel 10 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf
dem Gebiet des geistigen Eigentums

vom 13. Dezember 2001
(BGBl. Teil I/2001, S. 3676; in Kraft getreten am 1. Januar 2002)

und durch Artikel 2 Absatz 10 des „Geschmacksmusterreformgesetzes“ vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (406); in Kraft getreten am 1.6.2004


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Erstreckung

    Abschnitt 1 Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

        § 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

        § 2 Löschung von eingetragenen Warenzeichen

        § 3 Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen

    Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet

      Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

        § 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

        § 5 Anzuwendendes Recht

      Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente

        § 6 Wirkung erteilter Patente

        § 6a Patentdauer

        § 7 Wirtschaftspatente

        § 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente

        § 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten

        § 10 Patentanmeldungen

        § 11 Recherche

        § 12 Prüfung erteilter Patente

        § 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen

        § 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren

        § 15 Abzweigung

      Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Urheberscheine und Patente für industrielle Muster (weggefallen ab 1.6.2004)

        § 16 Urheberscheine und Patente für industrielle Muster (weggefallen ab 1.6.2004)

        § 17 Anspruch auf Vergütung (weggefallen ab 1.6.2004)

        § 18 Benutzungsrechte an Urheberscheinen (weggefallen ab 1.6.2004)

        § 19 Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster (weggefallen ab 1.6.2004)

      Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken

        § 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

        § 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes

        § 22 Prüfung angemeldeter Marken

        § 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch

        § 24 Schutzdauer

        § 25 Übertragung einer Marke:
        Warenzeichenverbände

    Abschnitt 3 Übereinstimmende Rechte; Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte

      Unterabschnitt 1 Erfindungen, Muster und Modelle (Wörter: „Muster und Modelle“ gestrichen ab 1.6.2004)


        § 26 Zusammentreffen von Rechten

        § 27 Vorbenutzungsrechte

        § 28 Weiterbenutzungsrechte

        § 29 Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes

      Unterabschnitt 2 Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen

        § 30 Warenzeichen und Marken

        § 31 Sonstige Kennzeichenrechte

        § 32 Weiterbenutzungsrecht

Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

        § 33 Umwandlung

        § 34 Antrag auf Umwandlung

        § 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes

        § 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen

        § 37 Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben

        § 38 Weiterbenutzungsrecht

Teil 3 Einigungsverfahren


(außer Kraft ab 1.1.200)

        § 39 Einigungsstelle

        § 40 Besetzung der Einigungsstelle

        § 41 Ehrenamt; Dienstaufsicht

        § 42 Verfahren vor der Einigungsstelle

        § 43 Einigungsvorschlag; Vergleich

        § 44 Unterbrechung der Verjährung

        § 45 Kosten des Einigungsverfahrens

        § 46 Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle


Teil 4 Änderung von Gesetzen

        § 47 Änderung des Warenzeichengesetzes

        § 48 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts

Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

        § 49 Arbeitnehmererfindungen

        § 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren

        § 51 Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren

        § 52 Fristen

        § 53 Gebühren

        § 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften

        § 55 Inkrafttreten



Teil 1

Erstreckung

Abschnitt 1

Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

§ 1

Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen [Wörter: „Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen“ gestrichen ab 1.6.2004] , Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt.

(2) Das Gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

§ 2
Löschung von eingetragenen Warenzeichen

(1) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Warenzeichens, das auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen und nach § 4 erstreckt worden ist.
Einer solchen Eintragung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 1 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 3
Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen

(1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genanntes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann Widerspruch auf Grund eines in Absatz 1 genannten früheren Zeichens noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2

Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 4
Erstreckung von gewerblichen
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Urheberscheine und Patente für industrielle Muster [Wörter: „Urheberscheine und Patente für industrielle Muster“ gestrichen ab 1.6.2004], Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.

(2) Das Gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die § 33 bis 38.

§ 5
Anzuwendendes Recht

Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4
erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II, S. 885, 961) nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im Übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für Patente

§ 6
Wirkung erteilter Patente

Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich.

§ 6a
Patentdauer

Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
(§ 6a eingefügt mit Gesetz vom 30.8.1994 / BGBl. II, S. 1439)

§ 7
Wirtschaftspatente

(1) Nach § 4 erstreckte Wirtschaftspatente gelten als Patente, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben worden ist. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, die auf Grund des Abkommens vom 18. Dezember 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen Schutzdokumenten für Erfindungen (GBl. DDR II Nr. 15 S. 327) mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet anerkannt worden sind.

(2) Der Inhaber eines auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüften Patents kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklären, dass die Lizenzbereitschaftserklärung nach Absatz 1 als widerrufen gelten soll. Ein Hinweis auf diese Erklärung wird im Patentblatt veröffentlicht. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fälligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.

(3) Wer vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 dem Patentinhaber die Absicht mitgeteilt hat, die Erfindung zu benutzen, und diese in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, bleibt auch weiterhin zur Benutzung in der von ihm in der Anzeige angegebenen Weise berechtigt.

§ 8
Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente

(1) Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentschrift auf seinen Antrag vom Deutschen Patentamt veröffentlicht worden ist.

(2) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken.

(3) Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so kann der Patentinhaber die Veröffentlichung einer von ihm eingereichten berichtigten Übersetzung beantragen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche Fassung dar. Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, auch nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten im gesamten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.

§ 9
Benutzungsrechte an
Ausschließungspatenten

Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

§
10

Patentanmeldungen

(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist die Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen.

(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, eine deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung wird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlossen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.

(4) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung ein
Prüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiterbehandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen worden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes stellt.

§ 11
Recherche

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind. (Recherche) § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 12
Prüfung erteilter
Patente

(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.

(2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam
gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle. Eine von Amts wegen bereits
begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.

(3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.

(4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht anzuwenden.

(5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 13
Einspruchsverfahren in besonderen Fällen

Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

§ 14
Überleitung von
Berichtigungsverfahren

Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.

§ 15
Abzweigung

(1) Die Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Gebrauchsmustergesetzes kann auch in bezug auf nach § 4 erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für Patente, die vom ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik nach Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt oder bestätigt worden sind.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die Erklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem ein etwaiges Prüfungsverfahren oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.

(3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1 und 3, die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte nach § 28 gelten auch gegenüber einem nach Absatz 1 abgezweigten Gebrauchsmuster.

Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften für Urheberscheine und Patente für industrielle
Muster

[Überschrift des Unterabschnitts 3 gestrichen ab 1.6.2004]

§ 16
Urheberscheine und Patente für industrielle Muster

[§ 16 aufgehoben ab 1.6.2004]

(1) Nach § 4 erstreckte Urheberscheine und Patente für
industrielle Muster gelten als Geschmacksmuster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes. § 5 Satz 1 bleibt unberührt. Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.

(2) Bei nach § 4 erstreckten Urheberscheinen gilt der Ursprungsbetrieb im Sinne des § 4 der Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl./DDR I Nr. 15 S. 140), die durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (GBl./DDR I Nr. 28 S. 333) geändert worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger als Inhaber des Schutzrechts.

§ 17
Anspruch auf Vergütung

[§ 17 aufgehoben ab 1.6.2004]

Ist der Anspruch des Urhebers eines Musters oder Modells auf Vergütung nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergütung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.

§ 18
Benutzungsrechte an Urheberscheinen

[§ 18 aufgehoben ab 1.6.2004]

Wer ein Muster oder Modell, das durch einen nach § 4 erstreckten
Urheberschein geschützt ist oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet wurde, nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenutzung verlangen.

§ 19
Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster

[§ 19 aufgehoben ab 1.6.2004]

(1) Ist eine nach § 4 erstreckte Anmeldung eines Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über industrielle Muster bekanntgemacht worden, so steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes gleich. Ist die Anmeldung eingetragen, aber noch nicht bekanntgemacht worden, so erfolgt die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes.

(2) Ist die Anmeldung noch nicht eingetragen worden, so erfolgt die Behandlung der Anmeldung und ihre Eintragung, auch soweit die Prüfung der Anmeldeerfordernisse nach § 9 der Verordnung über industrielle Muster bereits stattgefunden hat, nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Ist die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster ausgesetzt worden und ist die Aussetzungsfrist am 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so wird nach Ablauf der Aussetzungsfrist, spätestens jedoch nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem 3. Oktober 1990, die Bekanntmachung entsprechend § 8b Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes nachgeholt, sofern nicht der Inhaber des Musters oder Modells die Löschung der Eintragung des Musters oder Modells beantragt. Das Deutsche Patentamt gibt dem eingetragenen Inhaber Nachricht, daß die Bekanntmachung nachgeholt wird, wenn nicht innerhalb von einem Monat
nach Zustellung der Nachricht ein Antrag auf Löschung der Eintragung des Musters oder Modells gestellt wird.

(4) Eine noch nicht abgeschlossene Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen nach § 11 der Verordnung über industrielle Muster wird eingestellt. Die für einen Antrag auf Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen entrichtete Gebühr wird erstattet.

(5) Einsprüche nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über industrielle Muster, die noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt nicht weiterbehandelt.

Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften für Marken

§ 20
Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 21
Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf
Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 22
Prüfung angemeldeter
Marken

(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform handelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken entsprechend anzuwenden.

§ 23
Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch

(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden, auch soweit eine Prüfung nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5 Abs. 2 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht.

(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten angemeldeten Zeichen kann nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,

  1. wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat oder

  2. wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet worden ist, für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet hat.

Den in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten früheren Anmeldungen stehen nach § 1 oder § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.

§ 24
Schutzdauer

Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.

§ 25
Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände

(1) Eine vor dem 1. Mai 1992 vorgenommene Übertragung der sich aus einer Marke oder Markenanmeldung, die nach § 4 erstreckt worden ist, ergebenden Rechte ist abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Warenkennzeichen vom 30. November 1984 (GBl./DDR I Nr. 33 S. 397), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl./DDR I Nr. 40 S. 571) geändert worden ist, auch ohne entsprechende Eintragung im Register wirksam.

(2) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Verbandszeichens oder einer nach § 4 erstreckten Kollektivmarke oder die Versagung der Eintragung eines solchen Zeichens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Verband, für den das Zeichen eingetragen oder angemeldet ist, nicht rechtsfähig ist, wenn dieser am 1. Mai 1992 in das Verbandsregister nach § 7 des Gesetzes über Warenkennzeichen eingetragen war und er oder derjenige, dem das durch die Anmeldung oder Eintragung des Zeichens begründete Recht von dem Verband übertragen worden ist, dem Deutschen Patentamt bis zum Ablauf des 30. April 1993 nachweist, dass er die
Voraussetzungen für die Anmeldung eines Verbandszeichens nach § 17 Abs. 1 oder 2 und § 18 Satz 1 des Warenzeichengesetzes erfüllt; § 20 des Warenzeichengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.

Abschnitt 3

Übereinstimmende Rechte; Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte

Unterabschnitt 1

Erfindungen, Muster und Modelle

[In Unterabschnitt 1 Wörter: „Muster und Modelle“ gestrichen ab 1.6.2004]

§ 26
Zusammentreffen von
Rechten

(1) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat, geltend machen.

(2) Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Einschränkungen benutzt werden, soweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.

(3) [Abs. 3 aufgehoben ab 1.6.2004] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn infolge der Erstreckung übereinstimmende Geschmacksmuster, Urheberscheine oder Patente für industrielle Muster oder Anmeldungen von solchen Schutzrechten zusammentreffen.

§
27

Vorbenutzungsrechte

(1) Ist die Wirkung eines nach § 1 oder § 4
erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken im gesamten Bundesgebiet.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt.

§ 28
Weiterbenutzungsrechte

(1) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4
erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.

(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begründet worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen würde.

(3) [Abs. 3 aufgehoben ab 1.6.2004] Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 1 oder § 4 erstreckte Geschmacksmuster, Urheberscheine und Patente für industrielle Muster und Halbleiterschutzrechte entsprechend anzuwenden.

§ 29
Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes

Soweit Patente oder Patentanmeldungen, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 des Patentgesetzes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben gilt, mit Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmustern in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und infolge der Erstreckung nach diesem Gesetz zusammentreffen, können die Inhaber der zuletzt genannten Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster die Rechte aus diesen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang gegen denjenigen geltend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patentgesetzes berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. § 28 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2

Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen

§ 30
Warenzeichen und
Marken

(1) Trifft ein Warenzeichen, das nach § 1 auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt wird, infolge der Erstreckung mit einer übereinstimmenden Marke zusammen, die nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet erstreckt wird, so darf jedes der Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens benutzt werden.

(2) Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, benutzt werden

  1. zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in zumutbarer Weise auf das Gebiet beschränkt werden kann, in dem das Zeichen bisher schon galt,

  2. wenn der Inhaber des Zeichens glaubhaft macht, dass ihm nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ein Anspruch auf Rückübertragung des anderen Zeichens oder des Unternehmens, zu dem das andere Zeichen gehört, zusteht.

  3. soweit sich der Ausschluß von der Benutzung des Zeichens in diesem Gebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als unbillig erweist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann der Zeicheninhaber von demjenigen, der das andere Zeichen benutzt, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er durch die Benutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(4) Erweist sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 der Rückübertragungsanspruch als unbegründet, so ist der Inhaber des Warenzeichens verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber der übereinstimmenden Marke dadurch entstanden ist, dass das Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt worden ist, ohne seine Zustimmung benutzt worden ist.

§ 31
Sonstige Kennzeichenrechte

Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet erstreckt werden,
infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines
Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht zusammen,
so ist § 30 entsprechend anzuwenden.

§ 32
Weiterbenutzungsrecht

Die Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet
erstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung, die nach § 1 oder § 4 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt gegen
denjenigen nicht ein, der ein mit der Marke übereinstimmendes Zeichen für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem
1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat. Dieser ist befugt, das Zeichen im gesamten
Bundesgebiet zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Personen, denen er die Benutzung der
Marke gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des
Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der
Allgemeinheit unbillig wäre.

Teil 2

Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

§ 33
Umwandlung

(1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetragenen Herkunftsangaben und die zur
Eintragung in dieses Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Antrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Verbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes) umgewandelt.

(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunftsangaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

§ 34
Antrag auf Umwandlung

(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in § 17 des Warenzeichengesetzes
aufgeführten rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des 30. April 1993 zu stellen. Der Antrag ist
gebührenfrei. Gegen die Versäumung der Frist findet keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand statt.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gestellt, so erlischt das
Recht aus der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das mit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete Recht. Das Erlöschen ist in dem Register oder in den Akten der Anmeldung zu vermerken.

(4) Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 beeinträchtigt nicht die
Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen
Vorschriften geltend zu machen.

§ 35
Anwendung des
Warenzeichengesetzes

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, als
Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes
behandelt.

§ 36
Zusammentreffen von umgewandelten
Herkunftsangaben und Warenzeichen

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.

§ 37
Schutzfähigkeit umgewandelter
Herkunftsangaben

Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandszeichens im übrigen
vor, so kann die Umwandlung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunftsangabe in ein
Verbandszeichen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich nicht um
eine Herkunftsangabe handelt, es sei denn, dass die Bezeichnung ihre ursprüngliche
Bedeutung als geographische Angabe verloren hat und von den in Betracht kommenden
Verkehrskreisen im gesamten Bundesgebiet ausschließlich als Warenname oder als
Bezeichnung einer Sorte oder Art eines Erzeugnisses aufgefasst wird.

§ 38
Weiterbenutzungsrecht

(1) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen
Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990
rechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist, so darf die Bezeichnung
zur Kennzeichnung von Waren oder Verpackungen oder in Ankündigungen, Preislisten,
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen noch bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Eintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach Ablauf dieser
Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete Waren oder Verpackungen oder vorhandene
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder
dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von weiteren zwei Jahren abgesetzt und
aufgebraucht werden.

(2) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen
Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990
rechtmäßig von einem Unternehmen benutzt worden ist, das hinsichtlich der
Benutzung dieser Bezeichnung die Tradition eines ursprünglich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässigen Geschäftsbetriebs fortführt,
so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Frist zur
Weiterbenutzung nach Satz 1 zehn Jahre beträgt.

Teil 3

Einigungsverfahren

§ 39
Einigungsstelle

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Zusammentreffen von nach
diesem Gesetz erstreckten gewerblichen Schutzrechten oder Benutzungsrechten ergeben, kann jede der Parteien zu jeder Zeit die Einigungsstelle anrufen.

(2) Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Streitigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art eine
gütliche Einigung zwischen den Parteien zu vermitteln.

(3) Die Einigungsstelle wird beim Deutschen Patentamt errichtet. Sie kann auch außerhalb
ihres Sitzes zusammentreten.

§ 40
Besetzung der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei
Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und auf dem Gebiet des gewerblichen echtsschutzes erfahren sein. Sie werden vom Bundesminister der Justiz zum Beginn des Kalenderjahres für dessen Dauer berufen.

(3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer vom
Präsidenten des Deutschen Patentamts alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien
erfolgen. Einem einvernehmlichen Vorschlag der Parteien soll der Vorsitzende in der Regel
entsprechen, auch wenn die vorgeschlagenen Personen nicht in der Liste aufgeführt sind.

(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind
die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Bundespatentgericht.

§ 41
Ehrenamt; Dienstaufsicht

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorsitzende und sein Vertreter können auch hauptamtlich berufen werden.

(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden vom Bundesminister der Justiz, die Beisitzer
vom Vorsitzenden vor ihrer ersten Dienstleistung zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(3) Die Dienstaufsicht über die Einigungsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz.

§ 42
Verfahren vor der Einigungsstelle

(1) Die Anrufung der Einigungsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift der anderen Partei enthalten.

(2) Auf das Verfahren vor der Einigungsstelle sind die §§ 1042 und 1050 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber und im Rahmen des § 156 der Patentanwaltsordnung auch Patentassessoren von der Einigungsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

(3) Im Übrigen bestimmt die Einigungsstelle das Verfahren selbst. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

§ 43
Einigungsvorschlag; Vergleich

(1) Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Einigungsstelle kann den Parteien einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Der Einigungsvorschlag darf nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(3) Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben ist. § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 44
Unterbrechung der Verjährung

Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch
Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor
der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den
Parteien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen, so gilt die
Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.

§ 45
Kosten des Einigungsverfahrens

(1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Einigungsstelle ist eine Gebühr von 300
DM
zu entrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

(2) Für die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 1 und die Erhebung von Auslagen
gilt die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Pflicht zur
Tragung der durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht erzielt wird. Kommt eine Einigung über die Kostenverteilung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen nach billigem Ermessen; im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 findet die Beschwerde an das
Bundespatentgericht statt. Die Vorschriften des Patentgesetzes
über das Beschwerdeverfahren sind mit Ausnahme der §§
76 bis 78
entsprechend anzuwenden.

§ 46
Entschädigung der Mitglieder der
Einigungsstelle

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Einigungsstelle erhalten eine Entschädigung
nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter; die Maßgabe nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 24 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II, S. 885, 936) findet keine Anwendung. Die Entschädigung wird vom Präsidenten des Deutschen Patentamts festgesetzt. § 12 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter gilt entsprechend. Für die gerichtliche
Festsetzung ist das Bundespatentgericht zuständig.

Teil 4

Änderung von Gesetzen

§ 47
Änderung des
Warenzeichengesetzes

Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl.
I S.1, 29
), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 1990
(BGBl. I S. 422), wird wie folgt geändert:

  1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung „(WZG)
    angefügt.

  2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      Jeder Anmeldung muss ein Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen
      bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des
      Zeichens beigefügt sein.

  3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete
      Recht kann unabhängig von der Übertragung oder dem Übergang des
      Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen
      gehört, auf andere übertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird im
      Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder
      des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfasst. Der
      Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er
      dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
      zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

  4. § 11 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.

      b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2 und“ gestrichen.

§ 48
Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts

[Siehe neues Patentkostengesetz: http://transpatent.com/gesetze/pkosteng.html]

Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.
August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.1991 II S.1354), wird wie folgt
geändert:

  1. Der Überschrift des Gesetzes werden die folgende Kurzbezeichnung und
    Abkürzung angefügt: „(Patentgebührengesetz – PatGebG)“.

  2. Nach Nummer 113900 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu 1) werden folgende
    Nummern eingefügt:


    Nummer Gebührentatbestand Gebühr
    in Deutsche Mark
    __________________________________________________________________________
    ____________

    „114 000 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung
    gewerblicher Schutzrechte

    114 100 a) Für die Veröffentlichung von
    Übersetzungen
    oder berichtigten Übersetzungen von
    erstreckten Patenten ( § 8 Abs. 1 und 3 des
    Erstreckungsgesetzes) 250

    114 200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in
    Betracht zu ziehenden Druckschriften für
    ein erstrecktes Patent ( § 11 des
    Erstreckungsgesetzes) 200″

  3. In Nummer 133 300 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird die Angabe „§ 8
    Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

Teil 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49
Arbeitnehmererfindungen

Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen über das Entstehen und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung, soweit bis zum 1. Mai 1992 der Vergütungsanspruch noch nicht entstanden ist, sowie die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im Übrigen verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Vorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 962).

§ 50
Überleitung von
Schlichtungsverfahren

Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schiedsstelle über.

§ 51
Überleitung von Beschwerde- und
Nichtigkeitsverfahren

(1) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Beschwerdespruchstelle oder einer Spruchstelle für Nichtigerklärung des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bundespatentgericht über.

(2) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Spruchstelle für die Löschung von
Warenkennzeichen des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, werden von der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts fortgeführt.

§ 52
Fristen

Ist Gegenstand des Verfahrens ein nach § 4 erstrecktes Schutzrecht
oder eine nach § 4 erstreckte Schutzrechtsanmeldung, so richtet sich der
Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach den bisher
anzuwendenden Rechtsvorschriften.

§ 53
Gebühren

(1) Gebühren für nach § 4 erstreckte Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen, die vor dem 1. Mai 1992 fällig geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entrichten.

(2) Ist eine Gebühr, die ab dem 1. Mai 1992 fällig wird, bereits vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebührensätzen wirksam entrichtet worden, so gilt die Gebührenschuld als getilgt.

§ 54
Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften

Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den Erwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere über den Rechtsmissbrauch, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 55
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.

    Bonn, den 23. April 1992

        Der Bundespräsident

        Weizsäcker

        Für den Bundeskanzler

        Der Bundesminister des Auswärtigen

        Genscher

        Der Bundesminister der Justiz

        Kinkel


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