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Letzte Änderung: 20.01.2009



KLASSENEINTEILUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
FÜR DIE EINTRAGUNG VON MARKEN

8. Ausgabe (NCL.8); gültig ab 1. Januar 2002

[Neunte Fassung, gültig ab 1. Januar 2007]

Neufassung mit erläuternden Anmerkungen
gemäß Beschluß des Sachverständigenausschusses

vom 24. bis 28. Mai 1982 BGBl. 1983 II, S. 358,
vom 21. bis 25. Oktober 1985 BGBl. 1986 II, S. 1139,
vom 15. bis 19. Oktober 1990 BGBl. 1992 II, S. 438; 1996 II, S. 2660
vom 6. bis 10. November 1995, BGBl. 1996 II, S. 2771
und vom 2. bis 13. Oktober 2000, BGBl. 2001 II, S. 1737, in Kraft getreten am 1. Januar 2002

Siehe auch Änderungen zur 8. Ausgabe gemäß
„Mitteilung Nr. 9/2001 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes
über eine Änderung der Internationalen Klassifikation von Nizza (NCL)
vom 26. Oktober 2001″
(BlPMZ 11/2001, S. 338)

strukturiert von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf

WEITERE HINWEISE FÜR DEN BENUTZER

  1. Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe (Spalte 2 der Tabelle) stellen Oberbegriffe dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen zugeordnet werden.

  2. Zur richtigen Einordnung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sollten die erläuternden Anmerkungen (Spalte 3 der Tabelle), herangezogen werden. Die Zuordnung bedarf einiger Erfahrung und sollte im Zweifel einem erfahrenen Anwalt überlassen werden.

    Für den englischen Sprachraum, namentlich aber für die amerikanische Praxis bietet das US Patent Office eine Suchmaschine, die einer eingegebenen Ware oder Dienstleistung die in Frage kommende Klasse zuordnet.

  3. Als weiteres Hilfsmittel, namentlich für den nicht in der Zuordnung erfahrenen Benutzer wird auf das umfangreiche Werk „INTERNATIONALE KLASSIFIKATION VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN für die Eintragung von Marken“, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt und der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( WIPO – Veröffentlichung No. 500.1 ) verwiesen. In dem neuen deutschen Markenrecht ist der neue Begriff der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eingeführt worden. Dieser deckt sich aber mit der deutschen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz. Verwiesen wird insoweit auf Richter/Stoppel, „Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ . Beide Werke können direkt per Mausklick bestellt werden.



Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen mit erläuternden Anmerkungen

Allgemeine Hinweise

Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen allgemein gebräuchliche Angaben dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen zugeordnet werden. Die Alphabetische Liste (Anmerkung: Warenliste) sollte demnach herangezogen werden, um die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sicherzustellen.

Waren

1. Falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung oder der Alphabetischen Liste nicht eindeutig klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

    a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert; wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der Alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere subsidiäre Kriterien heranzuziehen, wie z. B. das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.

    b) Die kombinierten Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z. B. Radio-Wecker) können in die Klassen eingeordnet werden, die ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen entsprechen. Wenn diese Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind die anderen Kriterien gemäß Absatz a) anzuwenden.

    c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.

    d) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen Fällen sind die unter a) genannten Grundsätze anzuwenden.

    e) Soweit Waren, unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht, nach dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassifiziert werden und aus verschiedenen Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassifiziert, das überwiegt.

    f) Behältnisse, die den Waren angepaßt sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind, werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betreffenden Waren eingeordnet.

Dienstleistungen

2. Falls eine Dienstleistung mit Hilfe der Alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

    a) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassifiziert, die in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind oder hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der Alphabetischen Liste aufgeführt sind.

    b) Dienstleistungen der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet, wie die mit Hilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen (z. B. Vermietung von Telefonen, Kl. 38).

    c) Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), finanzielle Beratung (Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) berührt nicht die Klassifikation dieser Dienstleistung.




















































Suchindex nach Klassen
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Klasse


ähnlich

I. Warenbegriffe

Erläuternde Bemerkungen

1


  • Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

  • Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;

  • Düngemittel;

  • Feuerlöschmittel;

  • Mittel zum Härten und Löten von Metallen;

  • chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;

  • Gerbmittel;

  • Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Diese Klasse enthält im wesentlichen

  • chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Erzeugnissen dienen, die in andere Klassen fallen.


    Sie enthält insbesondere:


    • Kompost, Mulch (als Düngemittel)

    • Salz zum Konservieren, nicht für Lebensmittel.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Naturharze im Rohzustand (Kl. 2);

  • chemische Erzeugnisse für die medizinische
    Wissenschaft (Kl. 5);

  • Fungizide, Herbizide und Mittel zur Vertilgung von
    schädlichen Tieren (Kl. 5);

  • Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke (Kl. 16);

  • Salz zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln (Kl. 30)

  • Mulch (Humusabdeckung) (Kl. 31)

2



  • Farben, Firnisse, Lacke;

  • Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;

  • Färbemittel;

  • Beizen;

  • Naturharze im Rohzustand;

  • Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Diese Klasse enthält im wesentlichen

  • Farbanstrichmittel, Färbemittel und Korrosionsschutzmittel.


    Sie enthält insbesondere:


    • Farben Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke Handwerk und Künste;

    • Färbemittel für Kleidungsstücke;

    • Farben für Lebensmittel und Getränke.


Sie enthält insbesondere nicht:


  • Kunstharze im Rohzustand (Kl. 1);

  • Farben für die Wäsche (Kl. 3);

  • Färbemittel für die Schönheitspflege (Kl. 3);

  • Farbkästen (Schulbedarf) (Kl. 16);

  • Isolierfarbanstrichmittel und Isolierlacke (Kl. 17);

3



  • Wasch und Bleichmittel;

  • Putz, Polier, Fettentfernungs und Schleifmittel;

  • Seifen;

  • Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege,
    Haarwässer;

  • Zahnputzmittel.

Diese Klasse enthält im wesentlichen

  • Putzmittel und Mittel für die Körper- und Schönheitspflege.


    Sie enthält insbesondere :


    • Deodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren);

    • Präparate für die Gesundheitspflege, soweit es sich um Mittel zur Körper- und Schönheitspflege handelt.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • chemische Mittel zum Reinigen von Schornsteinen (Kl. 1);

  • Fettentfernungsmittel zur Verwendung bei Herstellungsverfahren (Kl. 1);

  • Deodorierungsmittel, außer für den persönlichen Gebrauch (Kl. 5);

  • Handschleifsteine oder -scheiben (Kl. 8)

4



  • Technische Öle und Fette;

  • Schmiermittel;

  • Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel;

  • Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;

  • Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • technische Öle und Fette, Brennstoffe und Leuchtstoffe.


Sie enthält insbesondere nicht:

  • bestimmte technische Spezialöle und -fette (siehe alphabetische Warenliste)

5



  • Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
  • Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;

  • diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
  • Pflaster, Verbandmaterial;

  • Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;

  • Desinfektionsmittel;

  • Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

  • Fungizide, Herbizide.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • pharmazeutische Erzeugnisse und andere Erzeugnisse für medizinische Zwecke.


    Sie enthält insbesondere:

    • Sanitärprodukte für den persönlichen Gebrauch, ausgenommen Kosmetikartikel;

    • Deodorierungsmittel, außer für den persönlichen Gebrauch

    • tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Kl. 3);

  • Deodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren (Kl. 3);

  • Orthopädische Bandagen (Kl. 10)

6



  • Unedle Metalle und deren Legierungen;

  • Baumaterialien aus Metall;

  • transportable Bauten aus Metall;

  • Schienenbaumaterial aus Metall;

  • Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke);

  • Schlosserwaren und Kleineisenwaren;

  • Metallrohre;

  • Geldschränke;

  • Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;

  • Erze.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle sowie hieraus hergestellte einfache Erzeugnisse.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Bauxit (Kl. 1)

  • Quecksilber, Antimon, Alkalimetalle und Erdalkalimetalle (Kl. 1);

  • Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler (Kl. 2);

7



  • Maschinen und Werkzeugmaschinen;

  • Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);

  • Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge);

  • nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte;

  • Brutapparate für Eier.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Maschinen, Werkzeugmaschinen und Motoren.


    Sie enthält insbesondere:


    • Teile von Motoren (aller Art).

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialmaschinen und spezielle Werkzeugmaschinen (siehe alphabetische Warenliste);

  • handbetätigte Werkzeuge und Geräte (Kl. 8);

  • Motoren für Landfahrzeuge (Kl. 12);

  • elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte.

8



  • Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;

  • Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;

  • Hieb und Stichwaffen;

  • Rasierapparate.
Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • handbetätigte Werkzeuge und Geräte, die in verschiedenen Berufen als Werkzeuge verwendet werden.


    Sie enthält insbesondere:


    • Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel aus Edelmetallen;

    • elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und
      Nagelschneidegeräte.


Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialinstrumente (siehe alphabetische Warenliste);

  • von einem Motor angetriebene Werkzeugmaschinen und Geräte (Kl. 7);

  • chirurgische Messer (Kl. 10);

  • Papiermesser (Kl. 16);

  • Fechtwaffen (Kl. 28).

9



  • Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;

  • Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
  • Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

  • Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

  • Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

  • Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

  • Feuerlöschgeräte.

Sie enthält insbesondere:


  • Apparate und Instrumente für die wissenschaftliche Forschung in Laboratorien;

  • Apparate und Instrumente für die Steuerung von Schiffen, wie Apparate und Instrumente zum Messen und zur Übermittlung von Befehlen;

  • folgende elektrische Apparate und Instrumente:

      (a) bestimmte elektrothermische Werkzeuge und Apparate, wie elektrische Lötkolben, elektrische Bügeleisen, die, wenn sie nicht elektrisch wären, in Kl. 8 eingeordnet würden;

      (b) Apparate und Geräte, die, wenn sie nicht elektrisch wären, in verschiedene Klassen eingeordnet würden, wie: elektrisch beheizte Bekleidungsstücke, Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge.


  • Winkelmesser (Messinstrumente);
  • Lochkarten-Büromaschinen;
  • Unterhaltungsgeräte, die nur mit einem Fernsehempfänger zu verwenden sind;
  • Computerprogramme und Software, ungeachtet des Aufzeichnungs- oder Ausstrahlungsmediums, d.h. Software, die auf ein magnetisches Medium aufgezeichnet oder von einem externen Computernetzwerk heruntergeladen werden kann.

Sie enthält insbesondere nicht::


  • folgende elektrische Apparate und Instrumente:

      (a) elektromechanische Apparate für die Küche (Mahl- und Mischapparate für Nahrungsmittel, Fruchtpressen, elektrische Kaffeemühlen usw.) und bestimmte andere,
      von einem elektrischen Motor angetriebene Apparate und Instrumente, die in die Kl. 7 fallen;

      (b) elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und
      Nagelschneidegeräte (Kl. 8);

      elektrische Zahnbürsten und Kämme (Kl. 21);

      (c) elektrische Geräte für die Raumheizung oder für das Erhitzen von Flüssigkeiten, elektrische Koch- und Lüftungsgeräte usw. (Kl. 11);


  • Uhren und andere Zeitmessinstrumente (Kl. 14);

  • Kontrolluhren (Kl. 14).

10



  • Chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne;

  • orthopädische Artikel;

  • chirurgisches Nahtmaterial

.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • medizinische
    Apparate, Instrumente und Artikel.


    Sie enthält insbesondere:


    • Spezialmobiliar für medizinische Zwecke;

    • bestimmte Hygieneartikel aus Gummi (siehe
      alphabetische Warenliste);

    • orthopädische Bandagen.

11



  • Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Sie enthält insbesondere:

  • Klimageräte;

  • elektrische oder nicht elektrische Wärmflaschen und Bettwärmer;

  • elektrische Heizkissen und Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke;

  • elektrische Wasserkessel;

  • elektrische Kochgeräte

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Dampferzeugungsgeräte (Maschinenteile) (Kl. 7);

  • elektrisch beheizte Bekleidungsstücke (Kl. 9).

12



  • Fahrzeuge;

  • Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Sie enthält insbesondere:

  • Motoren für Landfahrzeuge;

  • Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
    für Landfahrzeuge;

  • Luftkissenfahrzeuge


Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte ,Fahrzeugteile (siehe alphabetische Warenliste);

  • Schienenbaumaterial aus Metall (Kl. 6);

  • Motoren, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen solche für
    Landfahrzeuge (Kl. 7);

  • Motorenteile aller Art (Kl. 7).

13



  • Schußwaffen;

  • Munition und Geschosse;

  • Sprengstoffe;

  • Feuerwerkskörper.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Schußwaffen und pyrotechnische Erzeugnisse.


Sie enthält insbesondere nicht:

14



  • Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

  • Uhren und Zeitmeßinstrumente.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Edelmetalle und daraus hergestellte Gegenstände sowie, allgemein, Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren.


    Sie enthält insbesondere:


    • echte und unechte Schmuckwaren;

    • Manschettenknöpfe, Krawattennadeln.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Erzeugnisse aus Edelmetallen (die entsprechend ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert sind), z.B.:
    Blattmetalle oder Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler (Kl. 2);

    Goldamalgame für Zahnärzte (Kl. 5);

    Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel (Kl. 8);

    elektrische Kontakte (Kl. 9);

    Schreibfedern aus Gold (Kl. 16);

  • Kunstgegenstände, soweit sie nicht aus Edelmetallen bestehen (diese werden entsprechend dem Material, aus
    dem sie bestehen, klassifiziert).

15


  • Musikinstrumente.

Sie enthält insbesondere:

  • Mechanische Klaviere und deren Zubehör;

  • Spieldosen;

  • elektrische und elektronische Musikinstrumente.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Apparate für die Tonaufzeichnung, -übertragung, -verstärkung und -wiedergabe (Kl. 9)

16



  • Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Druckereierzeugnisse;

  • Buchbinderartikel;

  • Photographien;

  • Schreibwaren;

  • Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;

  • Künstlerbedarfsartikel;

  • Pinsel;

  • Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

  • Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

  • Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

  • Drucklettern;

  • Druckstöcke

.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Papier,
    Papierwaren und Büroartikel.


    Sie enthält insbesondere:


    • Papiermesser;

    • Vervielfältigungsgeräte;

    • Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Papier- oder Pappwaren (siehe alphabetische Warenliste);

  • Farben (Kl. 2);

  • Handwerkzeuge für Künstler (z.B. Spachtel, Bildhauermeißel) (Kl. 8).

17



  • Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

  • Dichtungs, Packungs und Isoliermaterial;

  • Schläuche (nicht aus Metall).

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Material zur Isolierung von Elektrizität, Wärme oder Schall und teilweise bearbeitete Kunststoffe in Form von Folien, Platten oder Stangen.


    Sie enthält insbesondere:


    • Gummi für die Runderneuerung von Reifen;

    • Polstermaterial aus Kautschuk oder Kunststoff;

    • Schwimmsperren gegen Umweltverschmutzung.

18



  • Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten;

  • Häute und Felle;

  • Reise und Handkoffer;

  • Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

  • Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Leder, Lederimitationen Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht inanderen Klassen enthalten sind, sowie Sattlerwaren.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Bekleidungsstücke (siehe alphabetische Warenliste).

19



  • Baumaterialien (nicht aus Metall);

  • Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke;

  • Asphalt, Pech und Bitumen;

  • transportable Bauten (nicht aus Metall);

  • Denkmäler (nicht aus Metall).

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Baumaterialien (nicht aus Metall).


    Sie enthält insbesondere:


    • teilweise bearbeitetes Holz (z.B. Balken, Bretter, Platten);

    • Sperrholz;

    • Materialien (z.B. Fliesen, Dachlatten aus Glas);

    • Glasgranulat für die Straßenmarkierung;

    • Briefkästen aus Mauerwerk.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Mittel zum Haltbar- oder Wasserdichtmachen für Zement (Kl. 1);

  • Feuerschutzmittel (Kl. 1);

  • Schusterpech (Kl. 3).

20



  • Möbel, Spiegel, Rahmen;

  • Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Möbel und Möbelteile sowie Kunststofferzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

    Sie enthält insbesondere:


    • Metallmöbel und Campingmöbel;

    • Bettzeug (z.B. Matratzen, auch Auflagematratzen, Kopfkissen);

    • Spiegel für die Innenausstattung und Toilettespiegel;

    • Kennzeichenschilder für Fahrzeuge (nicht aus Metall);

    • Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Bestimmte Spezialspiegel, die nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert werden (siehe alphabetische
    Warenliste);

  • Spezialmobiliar für Laboratorien (Kl. 9);

  • Spezialmobiliar für den ärztlichen Gebrauch (Kl. 10);

  • Bettwäsche (Kl. 24);

  • Daunendecken (Federbetten) (Kl. 24).

21



  • Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);

  • Kämme und Schwämme;

  • Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

  • Bürstenmachermaterial;

  • Putzzeug;

  • Stahlspäne;

  • rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

  • Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, Glas- und Porzellanwaren.

    Sie enthält insbesondere:


    • Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, z.B. Kochgeschirr, Eimer, Becken aus Blech, Aluminium, Kunststoff oder aus anderen Materialien, handbetätigte kleine Geräte zum Hacken, Mahlen, Pressen usw.;

    • Kerzenauslöscher, nicht aus Edelmetall;

    • elektrische Kämme;

    • elektrische Zahnbürsten;

    • Untersetzer für Schüsseln und Karaffen (Geschirr).

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Waren aus Glas, Porzellan und Steingut (siehe alphabetische Warenliste);

  • Putzmittel, Seifen usw. (Kl. 3);

  • elektrisch angetriebene kleine Geräte zum Hacken, Mahlen, Pressen usw. (Kl. 7);

  • Rasiermesser und Rasierapparate, Haarschneidemaschinen, Instrumente aus Metall für die Hand- und Fusspflege (Kl. 8);

  • elektrische Kochgeräte (Kl. 11);

  • Toilettenspiegel (Kl. 20).

22



  • Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

  • rohe Gespinstfasern.

Diese Klasse enthält im wesentlichen

  • Seilerwaren und Waren der Segelmacherei, Polsterfüllstoffe und rohe Gespinstfasern.

    Sie enthält insbesondere:


    • Seile und Bindfaden aus natürlichen und künstlichen Textilfasern, aus Papier oder aus Kunststoff

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialnetze und -taschen (siehe alphabetische Warenliste);

  • Saiten für Musikinstrumente (Kl. 15);

  • Schleier für Bekleidungszwecke (Kl. 25)

23



  • Garne und Fäden für textile Zwecke
.

24



  • Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Bett und Tischdecken.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Webstoffe und Decken.

    Sie enthält insbesondere


    • Bettwäsche aus Papier.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialwebstoffe (siehe alphabetische Warenliste);

  • Heizdecken für medizinische Zwecke (Kl. 10) und nicht für medizinische Zwecke (Kl. 11)

  • Tischwäsche aus Papier (Kl. 16);

  • Pferdedecken (Kl. 18).

25


  • Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialbekleidungsstücke und Spezialschuhe (siehe alphabetische Warenliste).

26



  • Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;

  • Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;

  • künstliche Blumen.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Kurzwaren und Posamenten.


    Sie enthält insbesondere:


    • Reissverschlüsse.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Spezialhaken (siehe alphabetische Warenliste);

  • bestimmte Spezialnadeln (siehe alphabetische Warenliste);

  • Textilgarne (Kl. 23).

27



  • Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

  • Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Beläge und Verkleidungen für bereits fertige Fußböden und Wände (für Einrichtungszwecke).

28



  • Spiele, Spielzeug;

  • Turn und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • Christbaumschmuck.

Sie enthält insbesondere:


  • Angelgeräte

  • Geräte für verschiedene Sportarten und Spiele.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Christbaumkerzen (Kl. 4)

  • Taucherausrüstungen (Kl. 9);

  • Unterhaltungsgeräte, die nur mit einem Fernsehempfänger zu verwenden sind (Kl. 9)

  • elektrische Christbaumbeleuchtungen (Ketten) (Kl. 11);

  • Fischereinetze (Kl. 22)

  • Gymnastik-und Sportbekleidung (Kl. 25);

  • Zucker-und Schokoladewaren als Christbaumschmuck (Kl. 30);

29



  • Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;

  • Fleischextrakte;

  • konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

  • Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte;

  • Eier, Milch und Milchprodukte;

  • Speiseöle und fette.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • Nahrungsmittel tierischer Herkunft sowie Gemüse und andere eßbare, für den Verzehr oder die Konservierung zubereitete Gartenbauprodukte.

    Sie enthält insbesondere


    • Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft (siehe alphabetische Warenliste)

  • Babykost (Kl. 5);

  • diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke (Kl. 5);

  • Salatsaucen (Kl. 30)

  • Bruteier (Kl. 31);

  • Tiernahrungsmittel (Kl. 31);

  • lebende Tiere (Kl. 31).

30



  • Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, KaffeeErsatzmittel;

  • Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis;

  • Honig, Melassesirup;

  • Hefe, Backpulver;

  • Salz, Senf;

  • Essig, Saucen (Würzmittel);

  • Gewürze;

  • Kühleis.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • für den Verzehr oder die Konservierung zubereitete Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sowie Zusätze für die Geschmacksverbesserung von Nahrungsmitteln.

    Sie enthält insbesondere:


    • Kaffee-, Kakao- oder Schokoladegetränke;

    • für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide (z.Haferflocken oder andere Getreideflocken).

Sie enthält insbesondere nicht:


  • bestimmte Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft (siehe alphabetische Warenliste);

  • Salz zum Konservieren, nicht für Lebensmittel (Kl. 1)

  • medizinische Tees und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke (Kl. 5);

  • Babykost (Kl. 5);

  • rohes Getreide (Kl. 31);

  • Tiernahrungsmittel (Kl. 31).

31



  • Land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

  • lebende Tiere;

  • frisches Obst und Gemüse;

  • Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;

  • Futtermittel, Malz.

Diese Klasse enthält im wesentlichen
  • die nicht für den Verzehr zubereitetenden Bodenprodukte, lebende Tiere und Pflanzen sowie Tiernahrungsmittel.

    Sie enthält insbesondere:


    • rohes Holz

    • rohes Getreide;

    • Bruteier

    • Weich- und Schalentiere (lebend).

Sie enthält insbesondere nicht:

32



  • Biere;

  • Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

  • Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

  • Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Diese Klasse enthält im wesentlichen

  • alkoholfreie Getränke sowie Biere.

    Sie enthält insbesondere:


    • entalkoholisierte Getränke.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Getränke für medizinische Zwecke (Kl. 5);

  • Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil (Kl. 29);

  • Kakao-, Kaffee- oder Schokoladegetränke (Kl. 30).

33



  • Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Sie enthält insbesondere nicht:

34



  • Tabak;

  • Raucherartikel;

  • Streichhölzer.

Sie enthält insbesondere:


  • Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke).

Sie enthält insbesondere nicht:


  • tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke, (Kl. 5).

  • bestimmte Raucherartikel aus Edelmetall (Kl. 14) (siehe alphabetische Warenliste);

Klasse


II. DIENSTLEISTUNGEN

Erläuternde Bemerkungen

35



  • Werbung;

  • Geschäftsführung;

  • Unternehmensverwaltung;

  • Büroarbeiten.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen
  • Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit

      (1) die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder

      (2) die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens

    ist,

    sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in bezug auf alle Arten von Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen.

    Sie enthält insbesondere:

  • Das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern;

  • Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen, ebenso wie auf die Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten;

  • Dienstleistungen von Werbeagenturen sowie Dienstleistungen, wie die Verteilung von Prospekten (direkt oder durch die Post) oder das Verteilen von Warenmustern (Warenproben). Diese Klasse kann die Werbung für andere Dienstleistungen, wie z.B. die Werbung für Bankdarlehen oder die Rundfunkwerbung, umfassen.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Tätigkeit eines Unternehmens, dessen Hauptaufgabe der Verkauf von Waren ist, d.h. eines sogenannten Handelsunternehmens

  • Dienstleistungen, wie Schätzungen und Gutachten von Ingenieuren, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Leitung der Geschäfte eines Handels- oder Industrieunternehmens stehen (siehe alphabetische Dienstleistungsliste).

36



  • Versicherungswesen;

  • Finanzwesen;

  • Geldgeschäfte;

  • Immobilienwesen.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen
  • die in Finanz- und Geldangelegenheiten geleisteten Dienste und die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aller Art geleisteten Dienste.

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldangelegenheiten nämlich:

      (a) Dienstleistungen sämtlicher Bankinstitute oder damit zusammenhängender Institutionen, wie Wechselstuben oder Verrechnungsstellen (Clearing);

      (b) Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken, wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher usw.:

      (c) Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, der Holdinggesellschaften;

      (d) Dienstleistungen der Wertpapiermakler und der Gütermakler;

      (e) durch Treuhänder im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten besorgte Dienstleistungen;

      (f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen;


  • Dienstleistungen von Liegenschaftsverwaltern in bezug auf die Vermietung oder Schätzung oder von Kapitalgebern;

  • Dienstleistungen für Versicherte sowie Dienstleistungen in bezug auf den Abschluß von Versicherungen.

37



  • Bauwesen;

  • Reparaturwesen;

  • Installationsarbeiten.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen Dienstleistungen,
  • die von Unternehmern oder Subunternehmern im Bauwesen oder bei der Errichtung ortsfester Bauten erbracht werden, sowie Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, die sich mit der Wiederinstandsetzung oder der Erhaltung von Gegenständen befassen, ohne deren physikalische oder chemische Eigenschaften zu ändern.

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen, die sich auf die Errichtung von Bauten, Strassen, Brücken, Dämmen oder Leitungen beziehen, sowie Dienstleistungen von Unternehmern, die auf dem Gebiet des Bauwesens spezialisiert sind, wie Maler, Klempner (Spengler), Heizungsinstallateure oder Dachdecker;

  • mit Dienstleistungen im Bauwesen in Verbindung stehende Dienstleistungen, wie Bauprojektprüfungen;

  • Schiffsbau;

  • Dienstleistungen betreffend die Vermietung von Bauwerkzeugen oder Baumaterial;

  • Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Dienstleistungen, die sich damit befassen, Gegenstände beliebiger Art nach Abnutzung, Beschädigung, Zerfall oder teilweiser Zerstörung wieder in einen guten Zustand zu versetzen (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines mangelhaft gewordenen Baues oder Gegenstandes);

  • verschiedene Reparaturdienste, z.B. auf den Gebieten der Elektrizität, des Mobiliars, der Instrumente und Werkzeuge usw.:

  • Dienstleistungen in bezug auf die Erhaltung eines Gegenstandes in seinem ursprünglichen Zustand, ohne irgendeine seiner Eigenschaften zu ändern (hinsichtlich des Unterschieds zwischen dieser Klasse und der Kl. 40
    siehe erläuternde Anmerkung zu Kl. 40)

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Dienstleistungen in bezug auf die Einlagerung von Waren, wie Bekleidungsstücke oder Fahrzeuge (Kl. 39);

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Färben von Webstoffen oder Bekleidungsstücken (Kl. 40).

38


  • Telekommunikation.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen Dienstleistungen,
  • die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Solche Dienstleistungen umfassen diejenigen,

      (1) welche es einer Person gestatten, mit einer anderen zu sprechen

      (2) welche Botschaften von einer Person an eine andere übermitteln und

      (3) welche akustische oder visuelle Übermittlungen von einer Person an eine andere gestatten (Rundfunk und Fernsehen).

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen, die im wesentlichen in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen bestehen.

Sie enthält insbesondere nicht:

39



  • Transportwesen;

  • Verpackung und Lagerung von Waren;

  • Veranstaltung von Reisen.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen Dienstleistungen,
  • die dadurch erbracht werden, dass Personen oder Waren von einem Ort an einen anderen transportiert werden (per Schiene oder Strasse, zu Wasser oder in der Luft sowie Pipeline-Transporte) und Dienstleistungen, die notwendigerweise mit diesen Transporten in Beziehung stehen, sowie Dienstleistungen die sich auf das Einlagern von Waren in einem Lagerhaus oder einem anderen Gebäude im Hinblick auf deren Erhaltung oder Aufbewahrung beziehen.

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen von Gesellschaften, die vom Transportunternehmer benutzte Stationen, Brücken,
    Eisenbahn-Fährschiffe usw. betreiben:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Transportfahrzeugen;

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schleppen und Löschen von Schiffen, dem Betrieb von
    Häfen und Docks und der Bergung von Schiffen und ihrer Ladung aus Seenot;

  • Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen;

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verpacken von Waren vor dem Versand:

  • Dienstleistungen, die im Erteilen von Auskünften durch Makler oder Reisebüros über Reisen oder die
    Beförderung von Waren bezüglich der Tarife, Fahrpläne und Beförderungsarten bestehen;

  • Dienstleistungen in bezug auf die Kontrolle von Fahrzeugen oder Waren vor dem Transport.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Dienstleistungen in bezug auf die Werbung der Transportunternehmen, wie das Verteilen von Prospekten oder die Rundfunkwerbung (Kl. 35);

  • Dienstleistungen in bezug auf die Ausgabe von Reiseschecks oder von Kreditbriefen durch Makler oder Reisebüros (Kl. 36);

  • Dienstleistungen – in bezug auf Versicherungen (kommerzielle Versicherungen, Feuer- oder Lebensversicherungen) während der Beförderung von Personen oder Waren (Kl. 36);

  • Dienstleistungen in bezug auf die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sowie Dienstleistungen in bezug auf die Pflege (den Unterhalt) oder die Reparatur von Gegenständen, die mit der Beförderung von Waren oder Personen im Zusammenhang stehen (Kl. 37);

  • Dienstleistungen in bezug auf die Reservierung von Hotelzimmern durch Reisebüros oder Makler (Kl. 43).

40



  • Materialbearbeitung.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen
  • nicht in anderen Klassen aufgeführte Dienstleistungen, die in der mechanischen oder chemischen Verarbeitung oder Umwandlung anorganischer oder organischer Stoffe oder von Gegenständen bestehen.

  • Für die Zwecke der Klassifizierung wird ein Zeichen nur in den Fällen als Dienstleistungsmarke angesehen, in denen Bearbeitung oder Umwandlung auf Rechnung einer anderen Person erfolgt. Als Warenzeichen wird ein
    Zeichen angesehen in allen Fällen, in denen der Stoff oder Gegenstand durch denjenigen auf den Markt gebracht wird, der ihn verarbeitet oder umgewandelt hat.

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen in bezug auf die Umwandlung eines Gegenstandes oder Stoffes sowie jedes Verfahren, das eine Änderung seiner Grundeigenschaften zur Folge hat (z.B. das Färben eines Kleidungsstückes); die Dienstleistung der Pflege (des Unterhalts) wird, obwohl sie normalerweise in Klasse 37 enthalten ist, demzufolge in die Klasse 40 eingeordnet, wenn sie eine solche Änderung einschließt (z.B. die Verchromung von Stoßstangen eines Automobils);

  • Dienstleistungen in bezug auf die Materialbearbeitung bei der Herstellung eines Stoffes oder Gegenstandes, ausgenommen Bauwerke; z.B. Dienstleistungen in bezug auf das Zuschneiden, Zurichten, Polieren durch Abschleifen oder Überziehen mit Metall.

Sie enthält insbesondere nicht:


  • Dienstleistungen im Reparaturwesen (Kl. 37).

41



  • Erziehung;

  • Ausbildung;

  • Unterhaltung;

  • sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Diese Klasse umfasst im wesentlichen Dienstleistungen
  • von Personen oder Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen oder Tieren gerichtet sind, sowie Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen.

    Sie enthält insbesondere:

  • alle Formen der Erziehung von Personen oder der Dressur von Tieren;

  • Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist;
  • öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst oder der Literatur für kulturelle oder erzieherische Zwecke.

42



  • Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

  • Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;

  • Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;

  • Rechtsberatung und -vertretung.

Diese Klasse umfasst einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen,
  • die sich auf theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete beziehen; derartige Dienstleistungen werden erbracht durch Angehörige von Berufen wie Chemiker, Physiker, Ingenieure, Informatiker, Juristen usw.

    Sie enthält insbesondere:

  • Dienstleistungen von Ingenieuren, die sich mit Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen und Gutachten im Bereich der Wissenschaft und der Technologie befassen;
  • wissenschaftliche Forschungen zu medizinischen Zwecken.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Nachforschungen und Bewertungen in Geschäftsangelegenheiten (Kl. 35);
  • Textverarbeitung und Dateienverwaltung mittels Computer (Kl. 35);
  • Finanzielle und fiskalische Schätzungen (Kl. 36);
  • Bergbauarbeiten und Erdölförderung (Kl. 37);

  • Installation und Reparatur von Computern (Kl. 37);
  • Dienstleistungen, die erbracht werden durch Angehörige von Berufen wie Ärzte, Tierärzte, Psychoanalytiker (Kl. 44);
  • medizinische Versorgung (Kl. 44);
  • Dienstleistungen von Landschaftsgärtnern (Kl. 44).

43



  • Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Diese Klasse umfasst Dienstleistungen,
  • die erbracht werden von Personen oder Unternehmen, deren Zweck es ist, Speisen oder Getränke für den Verzehr zuzubereiten, sowie Dienstleistungen bestehend in der Gewährung von Unterkunft oder von Unterkunft und Verpflegung durch Hotels, Pensionen oder andere Unternehmen, die die Beherbergung von Gästen sicherstellen.

    Sie enthält insbesondere:

  • Reservierung von Unterkunft für Reisende, die insbesondere durch Reisebüros oder Reisemakler vermittelt wird;
  • Betrieb von Tierpflegeheimen.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Vermietung von Immobilien wie Häuser, Wohnungen usw., die für eine dauerhafte Nutzung bestimmt sind (Kl. 36);
  • Organisation von Reisen durch Reisebüros (Kl. 39);
  • Konservierung von Lebensmitteln und Getränken (Kl. 40);
  • Betrieb von Diskotheken (Kl. 41);

  • Betrieb eines Internats (Kl. 41);
  • Dienstleistungen von Pflege- und Erholungsheimen (Kl. 44).

44



  • Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;

  • Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;

  • Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Diese Klasse umfasst
  • die ärztliche Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere, erbracht durch Personen oder Unternehmen; sie enthält ebenfalls Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.

    Sie enthält insbesondere:

  • Medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen (wie Röntgenaufnahmen und Blutproben);
  • künstliche Besamung;
  • pharmazeutische Beratung;
  • Aufzucht von Tieren;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Pflanzenbau wie Gartenarbeit;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Floristik wie Blumenbinden sowie die Dienstleistungen von Landschaftsgärtnern.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Schädlingsbekämpfung (ausgenommen für landwirtschaftliche, gartenwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke) (Kl. 37);
  • Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen (Kl. 37);
  • Krankentransporte (Kl. 39);

  • Schlachten von Tieren (Kl. 40);
  • Ausstopfen und Präparieren von Tieren (Kl. 40);
  • Fällen und Zuschneiden von Holz (Kl. 40);
  • Tierdressur (Kl. 41);
  • Dienstleistungen von Fitnessclubs (Kl. 41);
  • wissenschaftliche Forschungen für medizinische Zwecke (Kl. 42);
  • Betrieb von Tierpflegeheimen (Kl. 43);
  • Dienstleistungen von Altersheimen (Kl. 43).

45



  • Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse;
  • Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.

Diese Klasse enthält insbesondere:

  • Nachforschungen und Überwachungen bezüglich der Sicherheit von Personen und Gruppen;
  • Dienstleistungen zu Gunsten von Personen, im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Anlässen wie Begleitdienste, Ehevermittlung, Bestattungen.

Sie enthält insbesondere nicht:

  • Gewerbsmäßige direkte Hilfe bei der Abwicklung von Geschäften und der Leitung von Handelsgesellschaften (Kl. 35);
  • Dienstleistungen in Verbindung mit Finanz-, Geld- oder Versicherungsgeschäften (Kl. 36);
  • Reisebegleitung (Kl. 39);

  • Sicherheitstransporte (Kl. 39);
  • Dienstleistungen im Bereich der Erziehung und der Ausbildung von Personen in allen Formen (Kl. 41);
  • Darbietungen von Sängern und Tänzern (Kl. 41);
  • Rechtsberatung und -vertretung (Kl. 42);
  • Dienstleistungen von Dritten, die die medizinische Versorgung, die Gesundheits- und Schönheitspflege von Menschen und Tieren sicherstellen (Kl. 44);
  • bestimmte Vermietungsdienstleistungen (siehe alphabetische Liste der Dienstleistungen sowie allgemeine Hinweise (b) bezüglich der Klassifizierung der Dienstleistungen).








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