Letzte Änderung: 20.01.2009
KLASSENEINTEILUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
FÜR DIE EINTRAGUNG VON MARKEN
8. Ausgabe (NCL.8); gültig ab 1. Januar 2002
[Neunte Fassung, gültig ab 1. Januar 2007]
gemäß Beschluß des Sachverständigenausschusses
vom 24. bis 28. Mai 1982 BGBl. 1983 II, S. 358,
vom 21. bis 25. Oktober 1985 BGBl. 1986 II, S. 1139,
vom 15. bis 19. Oktober 1990 BGBl. 1992 II, S. 438; 1996 II, S. 2660
vom 6. bis 10. November 1995, BGBl. 1996 II, S. 2771
und vom 2. bis 13. Oktober 2000, BGBl. 2001 II, S. 1737, in Kraft getreten am 1. Januar 2002
Siehe auch Änderungen zur 8. Ausgabe gemäß
„Mitteilung Nr. 9/2001 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes
über eine Änderung der Internationalen Klassifikation von Nizza (NCL)
vom 26. Oktober 2001″
(BlPMZ 11/2001, S. 338)
strukturiert von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
- Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe (Spalte 2 der Tabelle) stellen Oberbegriffe dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen zugeordnet werden.
- Zur richtigen Einordnung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sollten die erläuternden Anmerkungen (Spalte 3 der Tabelle), herangezogen werden. Die Zuordnung bedarf einiger Erfahrung und sollte im Zweifel einem erfahrenen Anwalt überlassen werden.
Für den englischen Sprachraum, namentlich aber für die amerikanische Praxis bietet das US Patent Office eine Suchmaschine, die einer eingegebenen Ware oder Dienstleistung die in Frage kommende Klasse zuordnet.
- Als weiteres Hilfsmittel, namentlich für den nicht in der Zuordnung erfahrenen Benutzer wird auf das umfangreiche Werk „INTERNATIONALE KLASSIFIKATION VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN für die Eintragung von Marken“, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt und der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( WIPO – Veröffentlichung No. 500.1 ) verwiesen. In dem neuen deutschen Markenrecht ist der neue Begriff der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eingeführt worden. Dieser deckt sich aber mit der deutschen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz. Verwiesen wird insoweit auf Richter/Stoppel, „Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ . Beide Werke können direkt per Mausklick bestellt werden.
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen mit erläuternden Anmerkungen
Allgemeine Hinweise
Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen allgemein gebräuchliche Angaben dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen zugeordnet werden. Die Alphabetische Liste (Anmerkung: Warenliste) sollte demnach herangezogen werden, um die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sicherzustellen.
Waren
1. Falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung oder der Alphabetischen Liste nicht eindeutig klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:
- a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert; wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der Alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere subsidiäre Kriterien heranzuziehen, wie z. B. das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.
b) Die kombinierten Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z. B. Radio-Wecker) können in die Klassen eingeordnet werden, die ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen entsprechen. Wenn diese Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind die anderen Kriterien gemäß Absatz a) anzuwenden.
c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.
d) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen Fällen sind die unter a) genannten Grundsätze anzuwenden.
e) Soweit Waren, unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht, nach dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassifiziert werden und aus verschiedenen Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassifiziert, das überwiegt.
f) Behältnisse, die den Waren angepaßt sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind, werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betreffenden Waren eingeordnet.
Dienstleistungen
2. Falls eine Dienstleistung mit Hilfe der Alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:
- a) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassifiziert, die in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind oder hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der Alphabetischen Liste aufgeführt sind.
b) Dienstleistungen der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet, wie die mit Hilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen (z. B. Vermietung von Telefonen, Kl. 38).
c) Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), finanzielle Beratung (Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) berührt nicht die Klassifikation dieser Dienstleistung.
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Diese Klasse enthält im wesentlichen
Sie enthält insbesondere nicht:
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Diese Klasse enthält im wesentlichen
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