TT-BEGRIFF
Großbritannien
Markenrecht
Allgemein
Markengesetz
1994/95
TT-ZAHL
630
4004
501
Mai 1999
8-9/V/99

Markengesetz 1994
in Großbritannien

Teil I
Eingetragene Marken

Einführung

Artikel 1
Marken

(1) Gemäß diesem Gesetz ist eine »Marke« jedes Zeichen, daß sich graphisch darstellen läßt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine Marke kann insbesondere aus Wörtern (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen oder der Form einer Ware oder ihrer Aufmachung bestehen.

(2) Bezugnahmen auf eine Marke in diesem Gesetz schließen Bezugnahmen auf eine Kollektivmarke (siehe Artikel 49) oder eine Gütemarke (siehe Artikel 50) mit ein, es sei denn aus dem Zusammenhang ergibt sich etwas anderes.

Artikel 2
Eingetragene Marken

(1) Die eingetragene Marke ist ein Eigentumsrecht, das durch die Eintragung der Marke gemäß diesem Gesetz erworben wird. Der Inhaber der eingetragenen Marke hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe.

(2) Wegen der Verletzung einer nicht eingetragenen Marke ist eine Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz nicht zulässig. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleibt das Recht über den Kennzeichenmißbrauch.

Eintragungshindernisse

Artikel 3
Absolute Eintragungshindernisse

(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen:


    a)   Zeichen, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 1 erfüllen,

    b)   Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

    c)   Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

    d)   Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind.

Jedoch wird eine Marke nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie vor der Anmeldung zur Eintragung tatsächlich infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

(2) Ein Zeichen ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus der Form besteht,


    a)   die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

    b)   die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

    c)   die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

(3) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie


    a)   gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder

    b)   geeignet ist, das Publikum (zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung) zu täuschen.

(4) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn oder soweit ihre Benutzung im Vereinigten Königreich durch ein Gesetz, eine Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung des
Gemeinschaftsrechts untersagt werden kann.

(5) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, in den in Artikel 4 (Besonders geschützte Embleme) genannten oder in Bezug genommenen Fällen.

(6) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn oder soweit die Anmeldung bösgläubig erfolgte.

Artikel 4
Besonders geschützte Embleme

(1) Eine Marke, die aus


    a)   dem Königlichen Wappen oder den wichtigsten Bestandteilen des Königlichen Wappens, oder einem Hoheitszeichen oder Sinnbild, das dem Königlichen Wappen oder diesen Bestandteilen so ähnlich ist, daß es leicht damit verwechselt werden kann,

    b)   einer Darstellung der Königlichen Krone oder einer Königlichen Flagge,

    c)   einer Darstellung Ihrer Majestät oder eines Mitglieds der Königlichen Familie oder einer glaubhaften Nachahmung davon, oder

    d)   Wörtern, Buchstaben oder Sinnbildern, die bei anderen Personen den Eindruck entstehen lassen, daß der Antragsteller die königliche Unterstützung oder Ermächtigung hat oder bis vor kurzem hatte,

besteht oder derartiges enthält, ist von der Eintragung ausgeschlossen, es sei denn der Registrar hat den Eindruck, daß die Zustimmung von oder im Namen Ihrer Majestät oder nach Lage des Falles von dem betreffenden Mitglied der Königlichen Familie erteilt worden ist.

(2) Eine Marke, die aus einer Darstellung


    a)   der Landesflagge des Vereinigten Königreichs (allgemein bekannt als Union Jack) oder

    b)   der Flagge von England, Wales, Schottland, Nordirland oder der Insel Man

besteht oder eine solche enthält, ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Registrar den Eindruck hat, daß die Benutzung der Marke irreführend wäre oder einen groben Rechtsverstoß bedeuten wurde.

In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden, die die Flaggen bezeichnen, auf die Buchstabe b anzuwenden ist.

(3) Eine Marke ist in den in


aufgeführten Fällen von der Eintragung ausgeschlossen.

(4) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden, die in den dort bestimmten Fällen die Eintragung einer Marke verbieten, die aus


    a)   Wappen, auf die eine Person, kraft der Verleihung des Wappens durch die Krone, Anspruch hat oder

    b)   Hoheitszeichen, die diesen Wappen so ähnlich sind, daß sie wahrscheinlich mit ihnen verwechselt werden,

bestehen oder solche enthalten, es sei denn der Registrar hat den Eindruck, daß die Zustimmung durch oder im Namen des Berechtigten erteilt worden ist.

Wird eine solche Marke eingetragen, besteht nach diesem Gesetz keine Berechtigung, die Marke im Widerspruch zu den Wappengesetzen zu benutzen.

(5) Eine Marke, die aus einer Darstellung besteht oder eine solche enthält, die unter den Olympic Symbol etc, (Protection) Act 1995 fällt, ist von der Eintragung ausgeschlossen, es sei denn der Registrar hat den Eindruck,


    a)   daß die Anmeldung durch denjenigen erfolgte, der zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Olympic Symbol etc, (Protection) Act 1995 ernannt worden ist (Befugnis des Secretary of State, jemanden zum Inhaber der Olympischen Verbandsrechte zu ernennen), oder

    b)   daß die Zustimmung von dem unter Buchstabe a Genannten gegeben oder in seinem Namen erteilt worden ist.

Artikel 5
Relative Eintragungshindernisse

(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist, und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt.

(2) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn


    a)   sie mit einer älteren Marke identisch ist und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, für welche die ältere Marke Schutz genießt, oder

    b)   sie einer älteren Marke ähnlich ist und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, für welche die ältere Marke Schutz genießt, und deswegen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(3) Eine Marke, die


    a)   mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich ist und

    b)   für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für welche die ältere Marke Schutz genießt,

ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn oder soweit es sich bei der älteren Marke um eine im Vereinigten Königreich (oder im Falle einer
Gemeinschaftsmarke, in der Europäischen Gemeinschaft) bekannte Marke handelt, und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(4) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn oder soweit ihre Benutzung im Vereinigten Königreich untersagt werden kann,


    a)   aufgrund von Rechtsvorschriften (insbesondere das Recht über den Kennzeichenmißbrauch), die eine nicht eingetragene Marke oder ein anderes Zeichen, das im Geschäftsverkehr benutzt wird, schützen, oder

    b)   aufgrund eines sonstigen, nicht in den Absätzen 1 bis 3 oder in vorliegendem Absatz unter Buchstabe a genannten, älteren Rechts, insbesondere aufgrund des Urheberrechts, des Musterrechts oder des Gebrauchmusterrechts.

Jemand, der in dieser Hinsicht berechtigt ist, die Benutzung einer Marke zu untersagen, wird in diesem Gesetz als der Inhaber eines »älteren Rechts« an der Marke bezeichnet.

(5) Die Eintragung einer Marke ist nach den Bestimmungen dieses Artikels nicht ausgeschlossen, wenn der Inhaber der älteren Marke oder eines anderen älteren Rechts der Eintragung zustimmt.

Artikel 6
Bedeutung der »älteren Marke«

(1) Eine »ältere Marke« im Sinne dieses Gesetzes ist


    a)   eine eingetragene Marke, eine
    internationale Marke (UK) oder eine
    Gemeinschaftsmarke, die einen früheren Anmeldetag hat als die fragliche Marke, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für diese Marken in Anspruch genommenen Prioritäten,

    b)   eine Gemeinschaftsmarke, für die wirksam der Zeitrang aufgrund einer früher eingetragenen Marke oder einer internationalen Marke (UK) in Anspruch genommen wird, oder

    c)   eine Marke, die am Tag der Anmeldung der fraglichen Marke oder (gegebenenfalls) am Tag der für die Anmeldung der fraglichen Marke in Anspruch genommenen Priorität, als notorisch bekannte Marke Schutz gemäß der
    Pariser Verbandsübereinkunft genießt.

(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf eine ältere Marke schließen eine Marke ein, die zur Eintragung angemeldet worden ist und die im Falle ihrer Eintragung eine ältere Marke gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b wäre, vorausgesetzt sie wird so eingetragen.

(3) Eine Marke gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b, bei der die Schutzdauer der Eintragung abläuft, wird weiterhin für die Dauer eines Jahres seit dem Ablauf der Schutzdauer bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer jüngeren Marke berücksichtigt, außer der Registrar ist davon überzeugt, daß die Marke während der zwei Jahre, die dem Ablauf der Schutzdauer unmittelbar vorausgingen, nicht in gutem Glauben benutzt worden ist.

Artikel 7
Geltendmachung relativer Eintragungshindernisse bei
gutgläubiger konkurrierender Benutzung

(1) Dieser Artikel ist anzuwenden, wenn der Registrar bei der Anmeldung zur Eintragung einer Marke den Eindruck hat,


    a)   daß es eine ältere Marke gibt, in bezug auf welche die unter Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Bedingungen vorliegen oder

    b)   daß es ein älteres Recht gibt, welches die unter Artikel 5 Abs. 4 beschriebene Voraussetzung erfüllt,

aber der Anmelder zur Überzeugung des Registrars nachweist, daß es eine gutgläubige konkurrierende Benutzung der Marke, die eingetragen werden soll, gibt.

(2) In diesem Fall weist der Registrar die Anmeldung nicht wegen der älteren Marke oder einem anderen älteren Recht zurück, es sei denn der Inhaber der älteren Marke oder eines anderen älteren Rechts erhebt deswegen Widerspruch im Widerspruchsverfahren.

(3) »Gutgläubige konkurrierende Benutzung« im Sinne dieses Artikels bedeutet eine Benutzung durch den Anmelder oder mit seiner Einwilligung im Vereinigten Königreich, die früher gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Trade Marks Act 1938[2] ebenfalls eine gutgläubige konkurrierende Benutzung gewesen wäre.

(4) Von der Regelung dieses Artikels bleibt unberührt


    a)   die Ablehnung der Eintragung wegen der in Artikel 3 genannten Gründe (Absolute Eintragungshindernisse), oder

    b)   die Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 47 Abs. 2 (Antrag wegen relativer Eintragungshindernisse, wenn keine Zustimmung zur Eintragung vorliegt).

(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine Anordnung gemäß nachstehendem Artikel 8 in Kraft ist.

Artikel 8
Befugnis zur Anordnung, daß relative Eintragungshindernisse
im Widerspruchsverfahren zu erheben sind

(1) Der Secretary of State kann im Wege der Anordnung bestimmen, daß die Eintragung einer Marke wegen eines in Artikel 5 (Relative Eintragungshindernisse) genannten Grundes nicht abgelehnt werden darf, es sei denn der Inhaber der älteren Marke oder eines anderen älteren Rechts erhebt wegen eines solchen Grundes Widerspruch im Widerspruchsverfahren.

(2) Die Anordnung kann Bestimmungen


    a)   bezüglich der Durchführung von Recherchen nach älteren Marken durch den Registrar und

    b)   betreffend der Personen, die einen Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund der in Artikel 47 Abs. 2 (Relative Eintragungshindernisse) angeführten Gründe stellen können,

vorsehen, soweit sie dem Secretary of State angemessen erscheinen.

(3) Eine Anordnung, die die unter Absatz 2 Buchstabe a genannte Bestimmung enthält, kann bestimmen, daß Artikel 37 (Prüfung der Anmeldung) insoweit unwirksam ist, wie es für die Durchführung einer Recherche erforderlich ist.

(4) Eine Anordnung, welche die unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Bestimmung enthält, kann vorsehen, daß Artikel 47 Abs. 3, abhängig von den Bestimmungen der Anordnung, nur insoweit wirksam ist, wie vorgesehen ist, daß jemand einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen kann.

(5) Eine Anordnung gemäß dieses Artikels wird im Wege der Verordnung erlassen und keine Anordnung darf erlassen werden, wenn nicht jedem House of Parliament ein Entwurf davon vorgelegt und von ihnen durch Beschluß gebilligt worden ist.

Der Entwurf einer Anordnung, die eine Bestimmung gemäß Absatz 1 enthält, ist dem Parlament erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag, an welchem Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken gemäß der
Gemeinschaftsmarkenverordnung zum ersten Mal eingereicht werden können, vorzulegen.

(6) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel kann Übergangsbestimmungen enthalten, diesem Secretary of State angemessen erscheinen.

Wirkungen der eingetragenen Marke

Artikel 9
Rechte aus der eingetragenen Marke


(1) Der Inhaber der eingetragenen Marke hat ein ausschließliches Recht an der Marke, das durch die Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich ohne seine Zustimmung verletzt wird.

Die Handlungen, die eine Verletzung bedeuten, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers vorgenommen wurden, sind in Artikel 10 aufgeführt.

(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf die Verletzung einer eingetragenen Marke beziehen sich auf eine solche Verletzung des Rechts des Inhabers.

(3) Die Rechte des Inhabers entstehen mit dem Tag der Eintragung (der gemäß Artikel 40 Abs. 3 dem Tag der Anmeldung entspricht):

Vorausgesetzt, daß


    a)   vor dem Tag, an dem die Marke tatsächlich eingetragen wird, keine Verletzungsklage erhoben wurde und

    b)   vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung keine Straftat nach Artikel 92 (Unbefugte Benutzung einer Marke etc. für Waren) begangen wird.

Artikel 10
Verletzung der eingetragenen Marke

(1) Jemand verletzt eine eingetragene Marke, wenn er im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.

(2) Jemand verletzt eine eingetragene Marke, wenn er im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen benutzt,


    a)   das mit der eingetragenen Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, oder

    b)   das der eingetragenen Marke ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die identisch oder denjenigen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,

und deshalb für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(3) Jemand verletzt eine eingetragene Marke, wenn er im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen benutzt, das


    a)   mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und

    b)   für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,

wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt, und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Jemand benutzt ein Zeichen im Sinne dieses Artikels, wenn er insbesondere


    a)   das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung anbringt,

    b)   unter dem Zeichen Waren anbietet oder zum Verkauf ausstellt, in den Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken besitzt, oder unter dein Zeichen Dienstleistungen anbietet oder erbringt,

    c)   unter dem Zeichen Waren einführt oder ausführt, oder

    d)   das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt.

(5) Jemand, der eine eingetragene Marke für Material verwendet, das für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier oder für die Werbung für Waren und Dienstleistungen benutzt werden soll, wird als Beteiligter an der Benutzung des Materials, das die eingetragene Marke verletzt, angesehen, wenn er bei der Verwendung der Marke wußte oder Grund zur Annahme hatte, daß die Verwendung der Marke ohne ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Inhaber oder den Lizenznehmer erfolgte.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahingehend auszulegen, daß die Benutzung einer eingetragenen Marke durch jemanden zum Zweck der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen als jene des Eigentümers ausgeschlossen ist.

Jedoch wird eine solche Benutzung, die nicht den redlichen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, als Verletzung der eingetragenen Marke behandelt, wenn die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Artikel 11
Wirkungsgrenzen der eingetragenen Marke

(1) Eine eingetragene Marke wird nicht durch die Benutzung einer anderen eingetragenen Marke für auf Waren oder Dienstleistungen verletzt, für die die letztere eingetragen ist (siehe jedoch Artikel 47 Abs. 6 (Wirkung der Nichtigerklärung der Eintragung)).

(2) Eine eingetragene Marke wird nicht durch


    a)   die Benutzung des eigenen Namens oder der eigenen Adresse einer Person,

    b)   die Benutzung von Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, oder über andere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, oder

    c)   die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung (insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil), soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

verletzt, sofern die Benutzung den redlichen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(3) Eine eingetragene Marke wird nicht dadurch verletzt, daß im geschäftlichen Verkehr eines bestimmten Gebietes ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung benutzt wird.

Ein »älteres Recht« in diesem Sinne ist eine nicht eingetragene Marke oder ein anderes Zeichen, das für Waren oder Dienstleistungen ununterbrochen von einer Person oder ihrem Rechtsvorgänger zu einem früheren Zeitpunkt benutzt wurde, als


    a)   die Benutzung der oben genannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen durch den Inhaber oder seinen Rechtsvorgänger oder

    b)   die Eintragung der oben genannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen im Namen des Inhabers oder seines Rechtsvorgängers.

Ein älteres Recht hat örtliche Bedeutung, wenn oder soweit seine Benutzung in dem betreffenden Gebiet durch Rechtsvorschriften (insbesondere das Recht über den Kennzeichenmißbrauch) geschützt ist.

Artikel 12
Erschöpfung des Rechts aus der Marke

(1) Eine eingetragene Marke wird nicht dadurch verletzt, daß die Marke für Waren benutzt wird, die unter dieser Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt (insbesondere, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist).

Artikel 13
Eintragung, die einem Verzicht oder einer Beschränkung unterliegt

(1) Der Anmelder einer Marke oder der Inhaber einer eingetragenen Marke kann


    a)   auf jedes Recht auf ausschließliche Benutzung eines bestimmten Bestandteils der Marke verzichten oder

    b)   damit einverstanden sein, daß die mit der Eintragung übertragenen Rechte bestimmten Gebietsbeschränkungen oder anderen Beschränkungen unterliegen.

Soweit die Eintragung einer Marke einem Verzicht oder einer Beschränkung unterliegt, sind die Rechte, die gemäß Artikel 9 (Rechte aus der eingetragenen Marke) übertragen wurden, dementsprechend beschränkt.

(2) In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften aufzunehmen bezüglich der Veröffentlichung und der Eintragung eines Verzichts oder einer Beschränkung in das Register.

Verletzungsverfahren

Artikel 14
Verletzungsklage

(1) Eine Verletzung der eingetragenen Marke kann durch den Markeninhaber klageweise geltend gemacht werden.

(2) Mit einer Verletzungsklage kann der Markeninhaber denselben Rechtsschutz, sei es im Wege des Schadensersatzes, einer Unterlassungsverfügung, der Rechnungslegung oder sonstwie, beanspruchen, wie er in bezug auf die Verletzung Beglichen anderen Eigentumsrechts zur Verfügung steht.

Artikel 15
Verfügung zur Entfernung etc. des rechtswidrigen Zeichens

(1) Stellt das Gericht bei einer Person fest, daß sie eine eingetragene Marke verletzt hat, kann es eine Verfügung mit der Anweisung an den Betreffenden erlassen,


    a)   daß er das rechtswidrige Zeichen von den Waren, Materialien oder Gegenständen, die sich in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt befinden, zu entfernen, zu beseitigen oder auszulöschen hat, oder

    b)   daß er, falls die Entfernung, Beseitigung oder Auslöschung des rechtswidrigen Zeichens nicht sinnvoll durchführbar ist, die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenstände sicherzustellen hat.

(2) Falls einer Verfügung gemäß Absatz 1 nicht Folge geleistet wird, oder das Gericht es für wahrscheinlich hält, daß ihr nicht Folge geleistet wird, kann das Gericht nach Lage des Falles anordnen, daß die rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenstände zur Entfernung, Beseitigung oder Auslöschung des Zeichens oder zur Vernichtung an eine vom Gericht zu bestimmende Person abzuliefern sind.

Artikel 16
Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzenden Waren,
Materialien oder Gegenständen

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann beim Gericht eine Verfügung beantragen, daß rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände, die jemand im Rahmen seines Geschäftsbetriebs in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt hat, ihm oder einer anderen vom Gericht zu bestimmenden Person herauszugeben sind.

(2) Der Verfügungsantrag kann nach dem Ablauf der in Artikel 18 bestimmten Frist (Frist, nach der der Rechtsbehelf der Herausgabe nicht mehr zur Verfügung steht) nicht mehr gestellt werden. Die Verfügung wird nur dann erlassen, wenn das Gericht entweder auch eine Verfügung gemäß Artikel 19 (Verfügung zur Beseitigung von rechtsverletzenden Waren etc.) erläßt, oder das Gericht zumindest die Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen Verfügung für gegeben hält.

(3) Wem in Ausführung einer Verfügung gemäß diesem Artikel rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände herausgegeben werden, kann diese, falls keine Verfügung gemäß Artikel 19 erlassen wird, bis zum Erlaß einer solchen Verfügung oder der Entscheidung, daß keine solche Verfügung erlassen wird, behalten.

(4) Von der Regelung dieses Artikels unberührt bleiben die sonstigen Befugnisse des Gerichts.

Artikel 17
Bedeutung von »rechtsverletzenden Waren,
Materialien oder Gegenständen«

(1) In diesem Gesetz sind die Begriffe »rechtsverletzende Waren«, »rechtsverletzende Materialien« und »rechtsverletzende Gegenstände« wie folgt auszulegen:

(2) Waren sind in bezug auf eine eingetragene Marke »rechtsverletzende Waren«, wenn sie oder ihre Aufmachung ein identisches oder ähnliches Zeichen wie die Marke tragen und


    a)   die Anbringung des Zeichens auf der Ware oder ihrer Aufmachung eine Verletzung der eingetragenen Marke war, oder

    b)   die Waren für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich bestimmt sind, und die Anbringung des Zeichens auf den Waren oder ihrer Aufmachung im Vereinigten Königreich eine Verletzung der eingetragenen Marke wäre, oder

    c)   das Zeichen in anderer Hinsicht für die Waren auf eine solche Weise benutzt worden ist, daß die eingetragene Marke verletzt wurde.

(3) Absatz 2 ist nicht dahingehend auszulegen, daß diese Regelung die Einfuhr von Waren betrifft, die rechtmäßig in das Vereinigte Königreich aufgrund eines durchsetzbaren Gemeinschaftsrechts eingeführt werden können.

(4) Materialien sind in bezug auf eine eingetragene Marke »rechtsverletzende Materialien«, wenn sie mit einem identischen oder gleichen Zeichen wie die Marke versehen sind und entweder


    a)   für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier oder für die Werbung für Waren oder Dienstleistungen auf eine solche Weise benutzt werden, daß die eingetragene Marke verletzt wird, oder

    b)   es beabsichtigt ist, sie so zu benutzen und diese Benutzung eine Verletzung der eingetragenen Marke bedeuten würde.

(5) »Rechtsverletzende Gegenstände« in bezug auf eine eingetragene Marke sind Gegenstände,


    a)   die eigens dafür konstruiert oder verändert werden, um Kopien eines Zeichens herzustellen, das mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, und

    b)   die jemand in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt hat, der weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß sie für die Herstellung rechtsverletzender Waren oder Materialien benutzt worden sind oder benutzt werden sollen.

Artikel 18
Frist, nach deren Ablauf der Rechtsbehelf der Herausgabe
nicht mehr zur Verfügung steht

(1) Ein Antrag auf den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 16 (Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen) kann nach dem Ablauf einer Frist von sechs Jahren,


    a)   im Falle rechtsverletzender Waren beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Marke auf den Waren oder ihrer Aufmachung angebracht worden ist,

    b)   im Falle rechtsverletzender Materialien beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Marke auf den Materialien angebracht worden ist,

    c)   im Falle rechtsverletzender Gegenstände beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem diese hergestellt worden sind,

nicht mehr gestellt werden, außer die folgenden Vorschriften finden Anwendung.

(2) Wenn der Inhaber der eingetragenen Marke während dieses Zeitraums oder eines Teils davon


    a)   geschäftsunfähig war oder

    b)   durch arglistige Täuschung oder Verschleierung davon abgehalten wurde, die Tatsachen zu entdecken, die ihn zur Beantragung einer Verfügung berechtigt hätten,

kann er den Antrag jederzeit bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt stellen, an dem die Geschäftsunfähigkeit entfallen ist, oder er nach Lage des Falles bei genügender Sorgfalt die entsprechenden Tatsachen hätte erkennen können.

(3) »Geschäftsunfähigkeit« in Absatz 2


    a)   hat in England und Wales die gleiche Bedeutung wie im Limitation Act 1980;

    b)   bedeutet in Schottland Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Prescription and Limitation (Schottland) Act 1973;

    c)   hat in Nordirland die gleiche Bedeutung wie die Limitation (Nordirland) Order 1989.

Artikel 19
Verfügung zur Beseitigung von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen

(1) Sind rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände in Ausführung einer Verfügung gemäß Artikel 16 herausgegeben worden, kann vor dem Gericht ein Antrag gestellt werden


    a)   auf den Erlaß einer Verfügung, daß sie zu vernichten sind, oder daß das Eigentumsrecht daran zugunsten einer solchen Person verwirkt ist, die das Gericht für geeignet hält oder

    b)   auf den Erlaß einer Entscheidung, daß keine derartige Verfügung erlassen werden soll.

(2) Bei der Prüfung, welche (wenn überhaupt eine) Verfügung erlassen werden soll, hat das Gericht zu erwägen, ob andere, in einem Verfahren wegen Verletzung der eingetragenen Marke zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe für die Entschädigung des Inhabers und eines Lizenznehmers sowie zum Schutz ihrer Interessen angemessen wären.

(3) Die gerichtlichen Verfahrensregeln haben die Zustellung von Mitteilungen an Personen vorzusehen, die an den Waren, Materialien oder Gegenständen interessiert sind; jede dieser Personen ist berechtigt:


    a)   an dem Verfahren über den Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel teilzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine solche Mitteilung zugestellt wurde oder nicht, und

    b)   ohne Rücksicht auf ihre Verfahrensteilnahme Rechtsmittel gegen jede erlassene Verfügung einzulegen.

Eine Verfügung wird nicht vor Ablauf der Frist wirksam, binnen der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder, falls vor Ablauf dieser Frist ordnungsgemäß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht vor der endgültigen Entscheidung des Rechtsmittelverfahrens oder der Rücknahme des Rechtsmittels.

(4) Ist mehr als eine Person an den Waren, Materialien oder Gegenständen interessiert, hat das Gericht die Verfügung zu erlassen, die es für gerecht hält.

(5) Falls das Gericht entscheidet, daß keine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen werden soll, hat derjenige, in dessen Besitz, Gewahrsam oder Verfügungsgewalt sich die Waren, Materialien oder Gegenstände vor ihrer Herausgabe befanden, einen Anspruch auf ihre Rückgabe.

(6) Bezugnahmen in diesem Artikel auf eine an den Waren, Materialien oder Gegenständen interessierte Person umfassen auch eine Person, zu deren Gunsten eine Verfügung gemäß diesem Artikel oder gemäß der Artikel 114, 204 oder 231 des
Copyright, Designs and Patents Act von 1988[3] (der ähnliche Regelungen in bezug auf die Verletzung von Urheberrechten, Aufführungsrechten und Geschmacksmustern vorsieht) erlassen werden könnte.

Artikel 20
Zuständigkeit des Sheriff Court oder
des County Court in Nordirland

Verfahren wegen einer Verfügung gemäß Artikel 16 (Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen) oder gemäß Artikel 19 (Verfügung zur Beseitigung von rechtsverletzenden Waren etc.) können angestrengt werden


    a)   vor dem Sheriff Court in Schottland oder

    b)   vor einem County Court in Nordirland.

Die Zuständigkeit des Court of Session oder des High Court bleibt hiervon unberührt.

Artikel 21
Rechtsbehelf bei grundlosen Drohungen mit Verletzungsverfahren

(1) Droht eine Person einer anderen ein Verfahren wegen der Verletzung einer eingetragenen Marke an, die nicht


    a)   die Anbringung der Marke auf Waren oder ihrer Aufmachung,

    b)   die Einfuhr von Waren, auf denen selbst oder ihrer Aufmachung die Marke angebracht worden ist oder

    c)   die Erbringung von Dienstleistungen unter der Marke

betrifft, kann jeder der dadurch beeinträchtigt wird, gerichtlichen Rechtsschutz gemäß diesem Artikel in Anspruch nehmen.

(2) Der folgende Rechtsschutz kann beantragt werden:


    a)   eine Erklärung, daß die Drohungen ungerechtfertigt sind,

    b)   eine Unterlassungsverfügung gegen die Fortsetzung der Drohungen,

    c)   Schadensersatz für jeden Verlust, den jemand durch die Drohungen erlitten hat;

der Kläger hat einen Anspruch auf diesen Rechtsschutz, es sei denn der Beklagte weist nach, daß die Handlungen, in bezug auf welche mit einem Verfahren gedroht wurde, eine Verletzung der betreffenden eingetragenen Marke begründen (oder im Fall ihrer Vornahme begründen würden).

(3) Falls der Beklagte dies nachweist, hat der Kläger trotzdem einen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn er nachweist, daß die Eintragung der Marke ungültig ist oder in zentraler Hinsicht der Aufhebung unterliegt.

(4) Die bloße Mitteilung, daß eine Marke eingetragen wird, oder daß die Eintragung beantragt worden ist, begründet keine Klagedrohung im Sinne dieses Artikels.

Die eingetragene Marke als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22
Rechtsnatur der eingetragenen Marke

Eine eingetragene Marke gehört zum beweglichen Vermögen einschließlich der gewerblichen Schutzrechte (personal property), in Schottland zum immateriellen nicht vererblichen Vermögen (incorporeal moveable property),

Artikel 23
Mitinhaberschaft an der eingetragenen Marke

(1) Wird eine eingetragene Marke zwei oder mehr Personen gemeinsam erteilt, hat jede von ihnen einen Anspruch, vorbehaltlich irgendwelchen gegenteiliger Vereinbarungen, auf einen gleichen, ungeteilten Anteil an der eingetragenen Marke.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn zwei oder mehr Personen gemäß Absatz 1 oder in anderer Hinsicht Mitinhaber einer eingetragenen Marke sind.

(3) Vorbehaltlich irgendwelchen gegenteiliger Vereinbarungen ist jeder Mitinhaber berechtigt, selbst oder durch seine Bevollmächtigten zu seinen eigenen Gunsten und ohne die Zustimmung oder die Notwendigkeit dem anderen oder den anderen gegenüber Rechenschaft abzulegen, jede Handlung vorzunehmen, die sonst eine Verletzung der eingetragenen Marke bedeuten würde.

(4) Ein Mitinhaber kann nicht ohne die Zustimmung des anderen oder der anderen


    a)   eine Lizenz für die Benutzung der eingetragenen Marke erteilen oder

    b)   seinen Anteil an der eingetragenen Marke übertragen oder belasten (oder in Schottland veranlassen oder gestatten, daß er als Sicherheitsleistung gestellt wird).

(5) Jeder Mitinhaber kann ein Verletzungsverfahren anstrengen, aber er kann nicht ohne die Zustimmung des Gerichts mit der Klage fortfahren, es sei denn der andere oder jeder der anderen tritt dem Kläger als Streitgenosse bei oder wird auf der Beklagtenseite dem Streit hinzugezogen.

Ein Mitinhaber, der auf diese Weise auf der Beklagtenseite dem Streit hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

Von der Regelung dieses Artikels unberührt bleibt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auf Antrag eines einzelnen Mitinhabers.

(6) Von der Regelung dieses Artikels unberührt bleiben die gemeinsamen Rechte und Verpflichtungen von Treuhändern oder Erbschaftsverwaltern oder ihre Rechte und Verpflichtungen als solche.

Artikel 24
Übertragung etc. der eingetragenen Marke

(1) Eine eingetragene Marke geht durch Übertragung, Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes in derselben Weise wie anderes bewegliches Vermögen einschließlich der gewerblichen Schutzrechte oder nicht vererbliches Vermögen über.

Der Übergang der eingetragenen Marke kann entweder mit oder ohne den Goodwill des Geschäftsbetriebs erfolgen.

(2) Die Übertragung oder ein anderer Übergang der eingetragenen Marke kann teilweise erfolgen, so daß ihre Verwendung beschränkt ist,


    a)   in bezug auf einige, aber nicht alle der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist oder

    b)   in bezug auf die Benutzung der Marke in einer bestimmten Art und Weise oder an einem bestimmten Ort.

(3) Die Übertragung einer eingetragenen Marke oder die Zustimmung bezüglich einer eingetragenen Marke ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und vom oder im Namen des Übertragenden oder nach Lage des Falles des Erbschaftsverwalters unterzeichnet ist.

Außer in Schottland kann dieses Erfordernis für den Fall, daß der Übertragende oder der Erbschaftsverwalter eine juristische Person ist, durch die Anbringung ihres Siegels erfüllt werden.

(4) Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Sicherungsübertragungen genauso wie in bezug auf jede andere Übertragung anzuwenden.

(5) Eine eingetragene Marke kann in derselben Weise wie anderes bewegliches Vermögen einschließlich der gewerblichen Schutzrechte oder nicht vererbliches Vermögen, Gegenstand einer Vermögensbelastung (in Schottland einer Sicherheitsleistung) sein.

(6) Dieses Gesetz ist nicht dahingehend auszulegen, daß es die Übertragung oder einen anderen Übergang einer nicht eingetragenen Marke als Teil des Goodwills eines Geschäftsbetriebs berührt.

Artikel 25
Eintragung von Transaktionen betreffend die eingetragene Marke

(1) Beim Registrar kann


    a)   jemand, der angibt, einen Anspruch auf ein Recht an oder aus der eingetragenen Marke aufgrund einer eintragungsfähigen Transaktion zu haben, oder

    b)   jeder andere, der angibt, von einer solchen Transaktion betroffen zu sein,

beantragen, daß die vorgeschriebenen Angaben über die Transaktion in das Register eingetragen werden.

(2) Die folgenden Transaktionen sind eintragungsfähig:


    a)   die Übertragung der eingetragenen Marke oder eines Rechts in bezug auf sie;

    b)   die Erteilung einer Lizenz für eine eingetragene Marke;

    c)   die Bestellung eines Sicherungsrechts (ob festgelegt oder schwebend) an einer eingetragenen Marke oder an einem Recht in bezug auf sie oder aus ihr;

    d)   die Erteilung einer schriftlichen Zustimmung durch den Erbschaftsverwalter in bezug auf eine eingetragene Marke oder eines Rechts an ihr oder aus ihr;

    e)   eine Verfügung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde bezüglich der Übertragung einer eingetragenen Marke oder eines Rechts an ihr oder aus ihr.

(3) Bis ein Antrag zur Eintragung der vorgeschriebenen Angaben einer eintragungsfähigen Transaktion gestellt worden ist,


    a)   ist die Transaktion gegenüber Dritten, die ohne Kenntnis hiervon ein widersprechendes Recht an oder aus der eingetragenen Marke erlangt haben, unwirksam und

    b)   steht jemand, der aufgrund einer Transaktion geltend macht Lizenznehmer zu sein, nicht unter dem Schutz der Artikel 30 oder 31 (Rechte und Rechtsbehelfe des Lizenznehmers in bezug auf eine Verletzung).

(4) Wird jemand aufgrund einer eintragungsfähigen Transaktion Inhaber oder Lizenznehmer einer eingetragenen Marke, dann hat er, wenn nicht


    a)   ein Antrag zur Eintragung der vorgeschriebenen Angaben über die Transaktion vor dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Transaktion, gestellt wird, oder

    b)   dem Gericht glaubhaft gemacht wurde, daß eine solche Antragstellung vor dem Ablauf der Frist nicht möglich war, und daß ein Antrag gestellt wurde, sobald es danach möglich war,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Rechnungslegung der erzielten Gewinne bezüglich der Verletzung der eingetragenen Marke, die nach dem Tag der Transaktion und vor der Eintragung der vorgeschriebenen Angaben über die Transaktion eingetreten sind.

(5) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über


    a)   die Abänderung von eingetragenen Angaben bezüglich einer Lizenz, so daß jede Änderung der Lizenzbedingungen erfaßt wird und

    b)   die Entfernung solcher Angaben aus dem Register,



      i)   wenn aus den eingetragenen Angaben hervorgeht, daß die Lizenz für einen festgesetzten Zeitraum erteilt worden ist, und dieser Zeitraum abgelaufen ist, oder

      ii)   wenn kein solcher Zeitraum angegeben worden ist und nach einem Zeitraum, wie er vorgeschrieben werden kann, der Registrar den Beteiligten seine Absicht die Angaben aus dem Register zu entfernen, mitgeteilt hat.

(6) In die Ausführungsbestimmungen können auch Vorschriften aufgenommen werden über die Änderung oder Entfernung von Angaben über ein Sicherungsrecht aus dem Register, auf Antrag des Berechtigten dieses Rechts oder mit seiner Zustimmung.

Artikel 26
Treuhandverhältnisse und Berechtigungen aus Billigkeitsgründen

(1) In das Register wird keine Mitteilung über ein (ausdrückliches, stillschweigendes oder fingiertes) Treuhandverhältnis eingetragen; der Registrar ist für eine solche Mitteilung nicht zuständig.

(2) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes können Berechtigungen aus Billigkeitsgründen (equities), (in Schottland Rechte), hinsichtlich einer eingetragenen Marke in gleicher Weise gerichtlich geltend gemacht werden, wie anderes bewegliches Vermögen einschließlich der gewerblichen Schutzrechte oder wie nicht vererbliches Vermögen.

Artikel 27
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke
als Gegenstand des Vermögens

(1) Die Bestimmungen der Artikel 22 bis 26 (die sich auf die eingetragene Marke als Gegenstand des Vermögens beziehen) gelten mit den erforderlichen Abänderungen für die Anmeldung zur Eintragung einer Marke ebenso wie für die eingetragene Marke.

(2) Artikel 23 Abs. 1 (Mitinhaberschaft an der eingetragenen Marke) ist auf die Anmeldung zur Eintragung einer Marke so anzuwenden, daß die Bezugnahme auf die Erteilung der eingetragenen Marke als Bezugnahme auf die Einreichung der Anmeldung auszulegen ist.

(3) Artikel 25 (Eintragung von Transaktionen betreffend die eingetragene Marke) ist auf eine Transaktion, die eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke betrifft, so anzuwenden, daß die Bezugnahmen auf die Eintragung von Angaben in das Register und auf die Stellung eines Antrags zur Eintragung der Angaben, als Bezugnahmen auf die Mitteilung dieser Angaben an den Registrar auszulegen sind.

Lizenz

Artikel 28
Lizenzerteilung für die eingetragene Marke

(1) Die Lizenz zur Benutzung einer eingetragenen Marke kann unbeschränkt oder beschränkt sein.

Eine beschränkte Lizenz kann insbesondere gelten


    a)   für einige, aber nicht alle der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist oder

    b)   für die Benutzung der Marke in einer bestimmten Art und Weise oder an einem bestimmten Ort.

(2) Eine Lizenz ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich ist und nicht vom Aussteller oder in seinem Namen unterzeichnet wurde.

Außer in Schottland kann dieses Erfordernis für den Fall, daß der Aussteller eine juristische Person ist, durch die Anbringung ihres Siegels erfüllt werden.

(3) Wenn nicht die Lizenz etwas anderes vorsieht, ist sie im Interesse des Ausstellers für den Rechtsnachfolger bindend.

Bezugnahmen in diesem Gesetz darauf, ob eine Handlung mit oder ohne die Zustimmung des Inhabers einer eingetragenen Marke vorgenommen werden darf, sind dementsprechend auszulegen.

(4) Wenn es die Lizenz vorsieht, kann der Lizenznehmer eine Unterlizenz erteilen. Bezugnahmen in diesem Gesetz auf eine Lizenz oder einen Lizenznehmer schließen die Unterlizenz oder den Unterlizenznehmer ein.

Artikel 29
Ausschließliche Lizenzen

(1) Gemäß diesem Gesetz ist eine »ausschließliche Lizenz« eine Lizenz (ob unbeschränkt oder beschränkt), die den Lizenznehmer ermächtigt, unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Lizenzgebers eine eingetragene Marke, in der durch die Lizenz gestatteten Art und Weise, zu benutzen.

Der Begriff »ausschließlicher Lizenznehmer« ist dementsprechend auszulegen.

(2) Ein ausschließlicher Lizenznehmer hat gegenüber dem Rechtsnachfolger, der durch die Lizenz gebunden ist, die gleichen Rechte wie gegenüber dem Lizenzgeber.

Artikel 30
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Rechte von Lizenznehmern
im Falle der Verletzung der eingetragenen Marke

(1) Dieser Artikel regelt die Rechte des Lizenznehmers in bezug auf die Verletzung einer eingetragenen Marke.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn oder soweit gemäß Artikel 31 Abs. 1 (Der ausschließliche Lizenznehmer hat die Rechte und Rechtsbehelfe eines Rechtsnachfolgers) der Lizenznehmer das Recht hat, Klage in eigenem Namen zu erheben,

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Inhaber der eingetragenen Marke zur Anstrengung des Verletzungsverfahrens in bezug auf jede Angelegenheit, die seine Rechte betrifft, auf aufzufordern, es sei denn seine Lizenz oder die Lizenz, aus der er sein Recht ableitet, sieht etwas anderes vor.

(3) Falls der Inhaber


    a)   sich weigert dies zu tun oder

    b)   innerhalb von zwei Monaten nach seiner Aufforderung dies versäumt hat,

kann der Lizenznehmer das Verfahren in eigenem Namen anstrengen, als ob er selbst der Inhaber wäre.

(4) Strengt der Lizenznehmer ein Verletzungsverfahren gemäß diesem Artikel an, kann der Lizenznehmer nicht ohne die Genehmigung des Gerichts mit der Klage fortfahren, es sei denn der Inhaber klagt entweder als Streitgenosse oder wird als Beklagter beigeladen.

Von der Regelung dieses Artikels unberührt bleibt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auf alleinigen Antrag des Lizenznehmers.

(5) Ein Inhaber, der auf der Beklagtenseite aufgrund von Absatz 4 hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

(6) In einem Verletzungsverfahren, das von dem Inhaber der eingetragenen Marke angestrengt wurde, werden erlittene Verluste der Lizenznehmer oder Verluste, die wahrscheinlich bei ihnen eintreten werden, berücksichtigt. Das Gericht kann die seiner Ansicht nach geeigneten Verfügungen erlassen, was den Umfang der Erlöse aus einem geldlichen Ausgleich anbetrifft, den der Kläger für die Lizenznehmer geltend machen kann.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf einen ausschließlichen Lizenznehmer so anzuwenden, als ob er der Inhaber der eingetragenen Marke wäre, falls er oder in dem Umfang, in dem er gemäß Artikel 31 Abs. 1 die Rechte und Rechtsbehelfe eines Rechtsnachfolgers hat,

Artikel 31
Der ausschließliche Lizenznehmer hat die Rechte und
Rechtsbehelfe eines Rechtsnachfolgers

(1) Eine ausschließliche Lizenz kann bestimmen, daß der Lizenznehmer, in einem solchen Umfang wie es die Lizenz vorsieht, die gleichen Rechte und Rechtsbehelfe in bezug auf nach der Erteilung der Lizenz eintretende Ereignisse hat, die er hätte, wenn die Lizenz eine Übertragung gewesen wäre.

Wird eine solche Bestimmung getroffen bzw. in dem Umfang, in dem sie getroffen wird, ist der Lizenznehmer berechtigt, vorbehaltlich der Lizenzbestimmungen und der folgenden Bestimmungen dieses Artikels, Verletzungsverfahren in eigenem Namen gegenüber Dritten, den Inhaber ausgenommen, anzustrengen.

(2) Diese Rechte und Rechtsbehelfe eines ausschließlichen Lizenznehmers stimmen mit denen des Inhabers der eingetragenen Marke überein. Bezugnahmen in den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Inhaber einer eingetragenen Marke, die sich auf eine Verletzung beziehen, sind dementsprechend auszulegen.

(3) Gegen eine erhobene Klage des ausschließlichen Lizenznehmers gemäß diesem Artikel kann der Beklagte von jeder Einwendung Gebrauch machen, die ihm bei einer Klageerhebung durch den Inhaber der eingetragenen Marke zur Verfügung gestanden hätte.

(4) Bezieht sich ein durch den Inhaber oder einen ausschließlichen Lizenznehmer angestrengtes Verfahren wegen der Verletzung einer eingetragenen Marke ganz oder zum Teil auf eine Verletzung, in bezug auf welche sie konkurrierende Klagerechte innehaben, so ist der Inhaber oder nach Lage des Falles der ausschließliche Lizenznehmer ohne die Zustimmung des Gerichtes nicht berechtigt, mit der Klage fortzufahren, es sei denn der andere tritt dem Kläger als Streitgenosse bei bzw. wird auf der Beklagtenseite dem Streit hinzugezogen.

Hiervon unberührt bleibt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auf alleinigen Antrag des Inhabers der Marke oder des ausschließlichen Lizenznehmers.

(5) Jemand, der auf der Beklagtenseite aufgrund von Absatz 4 hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

(6) Wird eine Verletzungsklage hinsichtlich einer eingetragenen Marke erhoben, die sich ganz oder zum Teil auf eine Verletzung bezieht, für welche der Inhaber und ein ausschließlicher Lizenznehmer konkurrierende Klagerechte innehaben oder innehatten,


    a)   hat das Gericht bei der Festsetzung des Schadensersatzes



      i)   die Lizenzbedingungen und

      ii)   jeden geldlichen Ausgleich, der einem von ihnen in bezug auf die Verletzung schon zuerkannt worden ist oder erhältlich ist, zu berücksichtigen;

    b)   darf die Rechnungslegung der erzielten Gewinne nicht angeordnet werden, wenn zugunsten des anderen von ihnen in bezug auf die Verletzung Schadensersatz zuerkannt oder die Rechnungslegung der erzielten Gewinne angeordnet worden ist; und

    c)   hat das Gericht, wenn eine Rechnungslegung erzielten Gewinne angeordnet ist, vorbehaltlich jeglicher zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung, die Gewinne zwischen ihnen so aufzuteilen, wie es dies für gerecht hält.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind anzuwenden unabhängig davon, ob beide – der Inhaber der eingetragenen Marke und der ausschließliche Lizenznehmer – Klageparteien sind oder nicht. Falls nicht beide Parteien sind, kann das Gericht die seiner Ansicht nach geeigneten Verfügungen erlassen, was den Umfang der Erlöse aus einem geldlichen Ausgleich anbetrifft, den die Verfahrenspartei für die andere geltend machen kann.

(7) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat jedem ausschließlichen Lizenznehmer der ein konkurrierendes Klagerecht innehat, eine Mitteilung zu machen, bevor er den Erlaß einer Verfügung gemäß Artikel 16 (Verfügung zur Herausgabe) beantragt; und das Gericht kann auf Antrag des Lizenznehmers eine solche Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen, wie es sie angesichts der Lizenzbedingungen für angemessen hält.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 sind wirksam, vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen dem ausschließlichen Lizenznehmer und dem Inhaber.

Anmeldung der einzutragenden Marke

Artikel 32
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke erfolgt beim Registrar.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:


    a)   den Eintragungsantrag für die Marke,

    b)   den Namen und die Adresse des Anmelders,

    c)   eine Aufstellung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird und

    d)   eine Wiedergabe der Marke.

(3) In der Anmeldung ist anzugeben, daß die Marke vom Anmelder oder mit seiner Zustimmung für diese Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, oder daß er die ernsthafte Absicht hat, daß sie so benutzt werden soll.

(4) Die Anmeldung unterliegt der Zahlung einer Anmeldegebühr und derjenigen Klassengebühren, die angemessen sind.

Artikel 33
Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag für die Eintragung einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 32 Abs. 2 vom Anmelder beim Registrar eingereicht werden.

Falls die Unterlagen an verschiedenen Tagen eingereicht werden, ist der Anmeldetag der letzte von diesen Tagen.

(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung beziehen sich auf den Anmeldetag.

Artikel 34
Klasseneinteilung

(1) Waren und Dienstleistungen werden für die Eintragung von Marken gemäß einem vorgeschriebenen Priorität

Artikel 35
Prioritätsanspruch wegen einer Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft

(1) Jemand oder dessen Rechtsnachfolger, der ordnungsgemäß eine Anmeldung zum Schutz einer Marke in einem Verbandsland (eine »Anmeldung nach der
Verbandsübereinkunft«) eingereicht hat, hat für die Dauer von sechs Monaten, ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung, ein Prioritätsrecht für die Eintragung der gleichen Marke für alle oder einen Teil der gleichen Waren oder Dienstleistungen nach diesem Gesetz.

(2) Erfolgt die Anmeldung zur Eintragung nach diesem Gesetz innerhalb dieser Frist von sechs Monaten,


    a)   ist der maßgebliche Zeitpunkt dafür, welches der Rechte, Vorrang hat, der Anmeldetag der ersten Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft, und

    b)   die Eintragungsfähigkeit der Marke bleibt von der Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich während des Zeitraums zwischen diesem Anmeldetag und dem Tag der Anmeldung nach diesem Gesetz unberührt.

(3) Jede Anmeldung, die in einem Verbandsland gleichwertig mit einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung aufgrund des innerstaatlichen Rechts oder eines internationalen Abkommens ist, ist so zu behandeln, daß das Prioritätsrecht entsteht.

Eine »vorschriftsmäßige nationale Anmeldung« ist eine Anmeldung, die ausreichend ist, den Tag an dem die Anmeldung in diesem Land eingereicht wurde, als Anmeldetag zu begründen, unabhängig vom späteren Schicksal der Anmeldung.

(4) Eine spätere Anmeldung, die den gleichen Gegenstand betrifft, wie die erste Anmeldung nach der
Verbandsübereinkunft und die in dem gleichen
Verbandsland eingereicht wurde, gilt als erste Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft (bei der der Anmeldetag der Beginn der Prioritätsfrist ist), falls zur Zeit der späteren Anmeldung


    a)   die frühere Anmeldung zurückgezogen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne daß sie öffentlich ausgelegt und ohne daß irgendein Recht offengelassen worden ist, und

    b)   sie noch nicht als Grundlage für die Beanspruchung eines Prioritätsrechts gedient hat,

Die frühere Anmeldung kann danach nicht mehr als Grundlage für die Beanspruchung eines Prioritätsrechts dienen.

(5) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über die Art und Weise, wie ein Prioritätsrecht auf der Grundlage einer Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft beansprucht werden kann.

(6) Ein Prioritätsrecht, das infolge einer Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft entsteht, kann entweder mit oder unabhängig von der Anmeldung übertragen werden oder auf andere Weise übergehen.

Die Bezugnahme in Absatz 1 auf den »Rechtsnachfolger« des Anmelders ist dementsprechend auszulegen.

Artikel 36
Prioritätsanspruch wegen einer anderen einschlägigen Auslandsanmeldung

(1) Ihre Majestät kann durch Order in Council Bestimmungen erlassen, die auf jemanden, der ordnungsgemäß eine Anmeldung zum Schutz einer Marke


    a)   auf einer der Kanalinseln oder in einer Kolonie oder

    b)   in einem Land oder Gebiet, für welches die Regierung Ihrer Majestät für das Vereinigte Königreich zum gegenseitigem Schutz von Marken, einen Vertrag, eine Übereinkunft oder ein Abkommen geschlossen hat oder eine Verpflichtung eingegangen ist,

eingereicht hat, ein Prioritätsrecht zum Zweck der Eintragung der gleichen Marke nach diesem Gesetz für alle oder für einen Teil der gleichen Waren oder Dienstleistungen, für eine bestimmte Frist, beginnend mit dem Anmeldetag, übertragen.

(2) In eine Order in Council nach diesem Artikel können Bestimmungen aufgenommen werden, die denjenigen entsprechen, die nach Artikel 35 in bezug auf die
Verbandsländer getroffen wurden, oder sonstige Bestimmungen, die Ihrer Majestät angemessen erscheinen.

(3) Eine Verordnung, die eine Order in Council gemäß diesem Artikel enthält, steht unter dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament.

Eintragungsverfahren

Artikel 37
Prüfung der Anmeldung

(1) Der Registrar prüft, ob die Anmeldung zur Eintragung einer Marke den Erfordernissen dieses Gesetzes (einschließlich den Erfordernissen, die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind, genügt.

(2) Zu diesem Zweck führt er eine Recherche nach älteren Marken in dem Umfang durch, den er für erforderlich hält.

(3) Hat der Registrar den Eindruck, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind, benachrichtigt er den Anmelder und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer vom Registrar zu bestimmenden Frist vorstellig zu werden oder die Anmeldung zu ändern.

(4) Überzeugt der Anmelder den Registrar nicht davon, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, oder ändert er die Anmeldung nicht, um sie zu erfüllen, oder meldet er sich nicht vor dem Ablauf der Frist, lehnt der Registrar die Annahme der Anmeldung ab.

(5) Hält der Registrar die Voraussetzungen für die Eintragung für erfüllt, nimmt er die Anmeldung an.


Artikel 38
Veröffentlichung, Widerspruchsverfahren und Bedenken gegen die Eintragung

(1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung angenommen worden, veranlaßt der Registrar, daß die Anmeldung in der vorgeschriebenen Art und Weise veröffentlicht wird.

(2) Jeder kann innerhalb der vorgeschriebenen Frist, ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, beim Registrar Widerspruch gegen die Eintragung erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich in der vorgeschriebenen Art und Weise einzulegen und hat die Darlegung der Gründe für den Widerspruch zu enthalten.

(3) Ist eine Anmeldung veröffentlicht worden, kann jeder, bis zur Eintragung der Marke, beim Registrar schriftlich Bedenken gegen die Eintragung der Marke geltend machen. Der Registrar informiert den Anmelder über diese Bedenken.

Jemand, der Bedenken geltend macht, wird nicht dadurch zu einem Beteiligten des Anmeldeverfahrens.

Artikel 39
Zurücknahme, Einschränkung oder Änderung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder die von der Anmeldung umfaßten Waren oder Dienstleistungen einschränken.

Falls die Anmeldung veröffentlicht worden ist, ist die Zurücknahme oder Einschränkung ebenfalls zu veröffentlichen.

(2) In anderer Hinsicht kann eine Anmeldung auf Antrag des Anmelders nur zur Berichtigung


    a)   des Namens oder der Anschrift des Anmelders,

    b)   von sprachlichen Fehlern oder Druckfehlern oder

    c)   offensichtlichen Unrichtigkeiten

geändert werden und nur dann, wenn die Berichtigung im wesentlichen die Identität der Marke nicht berührt oder die Waren oder Dienstleistungen, die von der Anmeldung umfaßt werden, erweitert.

(3) In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften aufzunehmen über die Veröffentlichung jeder Änderung, die die Darstellung der Marke oder die Waren oder Dienstleistungen, die von der Anmeldung umfaßt werden, berührt und über die Erhebung von Einwänden durch jeden, der behauptet, davon betroffen zu sein.

Artikel 40
Eintragung

(1) Ist eine Anmeldung angenommen worden und


    a)   wird innerhalb der in Artikel 38 Abs. 2 genannten Frist kein Widerspruch erhoben, oder

    b)   werden alle Widerspruchsverfahren zurückgenommen oder zugunsten des Anmelders entschieden,

trägt der Registrar die Marke ein, es sei denn er hat aufgrund der Umstände, die ihm nach der Annahme der Anmeldung bekannt werden, den Eindruck, daß die Anmeldung fälschlicherweise angenommen wurde.

(2) Eine Marke wird nicht eingetragen, wenn nicht die vorgeschriebene Gebühr für die Eintragung innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt wird.

Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Eine Marke ist im Falle ihrer Eintragung mit dem Datum ihres Anmeldetags einzutragen. Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Tag der Eintragung das Datum des Anmeldetags.

(4) Die Eintragung der Marke wird vom Registrar in der vorgeschriebenen Art und Weise veröffentlicht, und dem Anmelder wird eine amtliche Bescheinigung über die Eintragung erteilt.

Artikel 41
Eintragung: Ergänzende Bestimmungen

(1) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über


    a)   die Teilung einer Anmeldung zur Eintragung einer Marke in mehrere Anmeldungen,

    b)   die Verbindung von getrennten Anmeldungen oder Eintragungen,

    c)   die Eintragung einer Serie von Marken.

(2) Eine Serie von Marken ist eine Anzahl von Marken, die einander in wesentlichen Einzelheiten ähneln und sich nur in bezug auf Umstände nicht unterscheidungskräftiger Natur, die die Identität der Marke im wesentlichen unberührt lassen, unterscheiden.

(3) Die Ausführungsbestimmungen nach diesem Artikel können Vorschriften


    a)   über die Umstände, unter denen und die Voraussetzungen, nach denen die Teilung, Verbindung oder Eintragung einer Serie erlaubt ist und

    b)   über die Zwecke, nach denen eine Anmeldung, auf die die Ausführungsbestimmungen anzuwenden sind, als eine einzelne Anmeldung bzw. als eine Anzahl von getrennten Anmeldungen zu behandeln ist, enthalten.

Schutzdauer, Verlängerung und Änderung der eingetragenen Marke

Artikel 42
Schutzdauer der Eintragung

(1) Eine Marke wird für die Dauer von zehn Jahren, ab dem Tag der Eintragung, eingetragen.

(2) Die Eintragung kann gemäß Artikel 43 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Artikel 43
Verlängerung der Eintragung

(1) Die Eintragung einer Marke kann auf Verlangen des Inhabers nach Zahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden.

(2) In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften darüber aufzunehmen, daß der Registrar vor dem Ablauf der Schutzdauer der Eintragung dem Inhaber der eingetragenen Marke den Zeitpunkt des Ablaufs der Schutzdauer und die Art und Weise, wie die Eintragung verlängert werden kann, mitzuteilen hat.

(3) Vor dem Ablauf der Schutzdauer der Eintragung muß der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt worden sein.

Falls dies versäumt wird, kann innerhalb einer weiteren, vorgeschriebenen Frist (von nicht weniger als sechs Monaten) der Antrag gestellt und die Gebühr gezahlt werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Verlängerungsgebühr innerhalb dieser Frist zu zahlen.

(4) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der Schutzdauer der früheren Eintragung wirksam.

(5) Wird die Eintragung nicht gemäß den vorgenannten Bestimmungen verlängert, wird die Marke vom Registrar im Register gelöscht.

Die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften enthalten über die Wiedereintragung einer Marke, die im Register gelöscht worden ist, vorbehaltlich der für die Wiedereintragung (gegebenenfalls) vorgeschriebenen Bedingungen.

(6) Die Verlängerung oder die Wiedereintragung einer Marke ist in der vorgeschriebenen Art und Weise zu veröffentlichen.

Artikel 44
Änderung der eingetragenen Marke

(1) Eine eingetragene Marke darf während der Dauer ihrer Eintragung oder bei ihrer Verlängerung im Register nicht geändert werden.

(2) Trotzdem kann der Registrar auf Antrag des Inhabers die Änderung einer eingetragenen Marke gestatten, wenn die Marke den Namen oder die Anschrift des Inhabers enthält, die Änderung auf eine Änderung dieses Namens oder dieser Anschrift begrenzt ist und die Identität der Marke im wesentlichen unberührt läßt.

(3) In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften aufzunehmen über die Veröffentlichung einer solchen Änderung und über die Erhebung von Einwänden durch jeden, der behauptet, davon betroffen zu sein.

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit

Artikel 45
Verzicht auf die eingetragene Marke

(1) Der Inhaber kann auf eine eingetragene Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, verzichten.

(2) In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften aufzunehmen über


    a)   die Art und Weise und die Wirkung eines Verzichts und

    b)   den Schutz der Interessen Dritter, die ein Recht an der eingetragenen Marke haben.

Artikel 46
Verfall

(1) Die Eintragung einer Marke kann aufgrund der folgenden Gründe aufgehoben werden,


    a)   wenn die Marke nach dem Abschluß des Eintragungsverfahrens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im Vereinigten Königreich durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen,

    b)   wenn die Benutzung der Marke für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen,

    c)   wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist,

    d)   wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

(2) Die Benutzung einer Marke im Sinne des Absatzes 1 schließt die Benutzung in einer Form mit ein, die sich in Bestandteilen unterscheidet, welche die Unterscheidungskraft der Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht verändern, und die Benutzung im Vereinigten Königreich schließt das Anbringen der Marke auf Waren oder ihren Aufmachungen im Vereinigten Königreich allein zu Exportzwecken mit ein.

(3) Die Eintragung einer Marke wird nicht aufgrund Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgehoben, wenn die Benutzung, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist und bevor ein Antrag auf Verfall gestellt worden ist, beginnt oder wieder aufgenommen wird:

Vorausgesetzt, daß ein solcher Beginn oder eine solche Wiederaufnahme der Benutzung nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist, aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Antragstellung, nicht berücksichtigt wird, wenn nicht der Beginn oder die Wiederaufnahme vorbereitet wurden, bevor der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag gestellt werden könnte.

(4) Jeder kann entweder beim Registrar oder beim Gericht einen Antrag auf Verfall stellen, es sei denn


    a)   das Verfahren betreffend die fragliche Marke ist anhängig, dann muß der Antrag beim Gericht gestellt werden, und

    b)   der Registrar kann in einem sonstigen Fall den an ihn gerichteten Antrag in jedem Verfahrensstadium an das Gericht abgeben.

(5) Liegen Verfallsgründe nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Marke eingetragen ist, bezieht sich der Verfall nur auf diese Waren oder Dienstleistungen.

(6) Wird die Eintragung einer Marke in irgendeinem Umfang aufgehoben, gelten die Rechte des Inhabers in diesem Umfang


    a)   ab dem Tag des Verfallsantrags, oder

    b)   falls der Registrar oder das Gericht davon überzeugt sind, daß die Verfallsgründe bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, ab diesem Tag als erloschen.

Artikel 47
Gründe für die Nichtigkeit der Eintragung

(1) Die Eintragung einer Marke kann für nichtig erklärt werden, wenn die Marke entgegen Artikel 3 oder einer Bestimmung, auf die dieser Artikel Bezug nimmt (Absolute Eintragungshindernisse), eingetragen wurde.

Wurde die Marke entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d eingetragen, wird sie nicht für nichtig erklärt, wenn sie durch ihre Benutzung nach ihrer Eintragung Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erworben hat.

(2) Die Eintragung einer Marke kann für nichtig erklärt werden,


    a)   wenn es eine ältere Marke gibt, für welche die in Artikel 5 Abs. 1, 2, oder 3 beschriebenen Bedingungen gelten oder

    b)   wenn es ein älteres Recht gibt, welches die unter Artikel 5 Abs. 4 beschriebene Bedingung erfüllt,

es sei denn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts hat der Eintragung zugestimmt.

(3) Jeder kann entweder beim Registrar oder beim Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen, außer


    a)   das Verfahren betreffend die fragliche Marke ist anhängig, dann muß der Antrag beim Gericht gestellt werden, und

    b)   der Registrar kann in einem sonstigen Fall den an ihn gerichteten Antrag in jedem Verfahrensstadium an das Gericht abgeben.

(4) Im Falle der bösgläubigen Eintragung einer Marke kann der Registrar selbst beim Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Eintragung stellen.

(5) Liegen Nichtigkeitsgründe nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, wird die Marke nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt.

(6) Die Eintragung einer Marke gilt in dem Umfang als nie vorgenommen, in dem die Eintragung für nichtig erklärt wird:

Vorausgesetzt, daß davon nicht vergangene und abgeschlossene Transaktionen betroffen werden.

Artikel 48
Wirkung der Duldung

(1) Hat der Inhaber einer älteren Marke oder eines anderen älteren Rechts die Benutzung einer eingetragenen Marke im Vereinigten Königreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so ist er nicht mehr berechtigt, aufgrund der älteren Marke oder des anderen älteren Rechts


    a)   einen Antrag auf Nichtigerklärung der Eintragung der jüngeren Marke zu stellen oder

    b)   der Benutzung der jüngeren Marke in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie benutzt worden ist, zu widersprechen,

es sei denn, daß die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Ist Absatz 1 anzuwenden, ist der Inhaber der jüngeren Marke nicht berechtigt, sich der Benutzung der älteren Marke zu widersetzen oder nach Lage des Falles der Verwertung des älteren Rechts, obwohl die ältere Marke oder das ältere Recht gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Kollektivmarken

Artikel 49
Kollektivmarken

(1) Eine Kollektivmarke ist eine Marke, welche die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes, welcher der Markeninhaber ist, von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang 1, anzuwenden.

Gütemarken

Artikel 50
Gütemarken

(1) Eine Gütemarke ist eine Marke, die für die Waren oder Dienstleistungen für die sie benutzt wird, angibt, daß der Inhaber der Marke die Herkunft, den Herstellungsstoff, die Art der Herstellung oder Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die sorgfältige Ausführung oder andere Eigenschaften bescheinigt.

(2) Auf Gütemarken sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang 2, anzuwenden.

Teil II
Gemeinschaftsmarken und internationale Angelegenheiten

Gemeinschaftsmarken

Artikel 51
Bedeutung der "Gemeinschaftsmarke"

In diesem Gesetz


       hat die "Gemeinschaftsmarke" die Bedeutung gemäß
    Artikel 1 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung; und

       ist "die Gemeinschaftsmarkenverordnung" die
    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993Artikel 52
    Befugnis, Regelungen in Verbindung mit der Gemeinschaftsmarkenverordnung zu treffen

    (1) Der Secretary of State kann in die Ausführungsbestimmungen Vorschriften aufnehmen, die er als geeignet für die Durchführung der Gemeinschaftsmarkenverordnung ansieht.

    (2) Vorschriften können insbesondere erlassen werden über


      a)   die Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken durch das Patentamt,

      b)   die Verfahren, in denen nachträglich über die Nichtigkeit oder den Verfall der Eintragung einer Marke, gegenüber der eine Gemeinschaftsmarke Vorrang beansprucht, entschieden wird,

      c)   die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung zur Eintragung nach diesem Gesetz,

      d)   die Bestimmung der Gerichte im Vereinigten Königreich, die für die Verfahren zuständig sind, welche die
      Gemeinschaftsmarkenverordnung vorsieht.

    (3) Unbeschadet der Gültigkeit von Absatz 1 können nach diesem Artikel in die Ausführungsbestimmungen Vorschriften aufgenommen werden,


      a)   wonach auf eine Gemeinschaftsmarke die Bestimmungen



        i)   des Artikels 21 (Rechtsbehelf bei grundlosen Drohungen mit Verletzungsverfahren),

        ii)   der Artikel 89 bis 91 (Einfuhr von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen) und

        iii)   der Artikel 92, 93, 95 und 96 (Straftaten)

      anzuwenden sind und

      b)   die in bezug auf die Liste der zugelassenen Vertreter, die gemäß
      Artikel 89 der Gemeinschaftsmarkenverordnung geführt wird und den Personen auf dieser Liste, Regelungen treffen, die den Vorschriften entsprechen, die aufgrund der Artikel 84 bis 88 in bezug auf das Verzeichnis der Markenanwälte und der eingetragenen Markenanwälte erlassen werden können.

    (4) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

    Das Madrider Protokoll: Internationale Registrierung

    Artikel 53
    Das Madrider Protokoll

    In diesem Gesetz


         bedeutet »das Madrider Protokoll« das
      Protokoll bezüglich des
      Madrider Abkommens betreffend die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 1989Artikel 2 Abs. 1 des Protokolls, und

         die »internationale Marke (UK)« ist eine Marke, die im Vereinigten Königreich nach dem Protokoll geschützt ist.

    Artikel 54
    Befugnis zur Durchführung des Madrider Protokolls, Vorschriften zu erlassen

    (1) Der Secretary of State kann im Wege der Anordnung diejenigen Vorschriften erlassen, die er für die Durchführung der Bestimmungen des Madrider Protokolls im Vereinigten Königreich für erforderlich hält.

    (2) Vorschriften können insbesondere erlassen werden über


      a)   die Stellung von Anträgen auf internationale Registrierung über das Patentamt als Abgabestelle,

      b)   die zu beachtenden Verfahren, wenn die zugrundeliegende Anmeldung oder Eintragung im Vereinigten Königreich fehlschlägt oder außer Kraft tritt,

      c)   die zu beachtenden Verfahren, wenn das Patentamt vom Internationalen Büro einen Antrag auf Schutzerstreckung auf das Vereinigte Königreich erhält.

      d)   die Auswirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Schutzerstreckung auf das Vereinigte Königreich,

      e)   die Umwandlung des Antrags auf internationale Registrierung oder einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung zur Eintragung,

      f)   die Nachrichtenübermittlung zum Internationalen Büro,

      g)   die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren und Beträge für die Anträge auf internationale Registrierung, Schutzerstreckungen und Verlängerungen.

    (3) Unbeschadet der Gültigkeit von Absatz 1 können nach diesem Artikel in die Ausführungsbestimmungen Vorschriften aufgenommen werden, wonach auf eine international registrierte Marke (UK) die Bestimmungen


      a)   des Artikels 21 (Rechtsbehelf bei grundlosen Drohungen mit Verletzungsverfahren),

      b)   der Artikel 89 bis 91 (Einfuhr von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen) und

      c)   der Artikel 92, 93, 95 und 96 (Straftaten)

    anzuwenden sind.

    (4) Eine Anordnung gemäß diesem Artikel ist im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

    Die Pariser Verbandsübereinkunft: Ergänzende Vorschriften

    Artikel 55
    Die Pariser Verbandsübereinkunft

    (1) In diesem Gesetz


      a)   bedeutet »die Pariser Verbandsübereinkunft« die
      Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883Verbandsland« ein anderes Land als das Vereinigte Königreich, das Vertragspartei dieser Übereinkunft ist.

    (2) Der Secretary of State kann im Wege der Anordnung diejenigen Änderungen dieses Gesetzes und der Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, vornehmen, die er nach einer nach dem Erlaß dieses Gesetzes vorgenommenen Revision oder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft für erforderlich hält.

    (3) Eine solche Anordnung ist im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt,

    Artikel 56
    Schutz notorisch bekannter Marken: Artikel 6bis
    (1) Nach diesem Gesetz ist eine Marke, die als notorisch bekannte Marke unter dem Schutz der Pariser Verbandsübereinkunft steht, eine Marke, die im Vereinigten Königreich notorisch bekannt ist, als Marke einer Person,


    unabhängig davon, ob diese Person im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig ist oder einen Goodwill hat.

    Bezugnahmen auf den Inhaber einer solchen Marke sind entsprechend auszulegen.

    (2) Der Inhaber einer Marke, die als notorisch bekannte Marke unter dem Schutz der Pariser Verbandsübereinkunft steht, kann im Vereinigten Königreich durch Unterlassungsverfügung die Benutzung einer Marke verbieten, die ganz oder im wesentlichen mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich ist, in bezug auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, bei denen die Benutzung wahrscheinlich zu Verwechslungen führt.

    Dieses Recht unterliegt der Regelung des Artikels 48 (Wirkung der Duldung durch den Inhaber der älteren Marke).

    (3) Die gutgläubige Benutzung einer Marke, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels begonnen hat, bleibt von der Regelung des Absatzes 2 unberührt.

    Artikel 57
    Nationale Embleme etc. der Verbandsländer: Artikel 6ter
    (1) Eine Marke, die aus einer Flagge eines Verbandslandes besteht oder eine enthält, wird ohne die Genehmigung der zuständigen Stellen dieses Landes nicht eingetragen, es sei denn der Registrar hat den Eindruck, daß die Benutzung der Flagge in der vorgeschlagenen Art und Weise ohne eine solche Genehmigung erlaubt ist.

    (2) Eine Marke, die aus einem Wappen oder aus einem anderen staatlichen Emblem eines Verbandslandes besteht oder eines enthält, das durch die Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist, wird ohne die Genehmigung der zuständigen Stellen dieses Landes nicht eingetragen.

    (3) Eine Marke, die aus einem amtlichen Prüf- oder Gewährzeichen eines Verbandslandes besteht oder eines enthält, wird nicht für die Waren oder Dienstleistungen der gleichen oder einer ähnlichen Art oder für solche Waren oder Dienstleistungen, für die damit die Prüfung und Gewährleistung angegeben wird, eingetragen, wenn das Prüf- oder Gewährzeichen durch die Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist, und keine Genehmigung der zuständigen Stellen dieses Landes vorliegt.

    (4) Die Bestimmungen dieses Artikels über die Landesflaggen und andere staatliche Embleme sowie über amtliche Prüf- oder Gewährzeichen sind ebenfalls anzuwenden, wenn aus heraldischer Sicht eine solche Flagge oder ein solches anderes Emblem, oder ein Prüf- oder Gewährzeichen nachgeahmt wird.

    (5) Dieser Artikel schließt die Eintragung einer Marke auf Antrag eines Staatsangehörigen, der befugt ist ein staatliches Emblem oder ein amtliches Zeichen oder Kennzeichen dieses Landes zu benutzen, nicht aus, auch wenn es demjenigen eines anderen Landes ähnlich ist.

    (6) Wenn gemäß diesem Artikel die Genehmigung durch die zuständigen Stellen eines Verbandslandes für die Eintragung einer Marke erforderlich ist oder wäre, sind diese Stellen berechtigt durch Unterlassungsverfügung jede Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich ohne ihre Genehmigung zu verbieten.

    Artikel 58
    Embleme etc. bestimmter internationaler Organisationen: Artikel 6ter
    (1) Dieser Artikel ist anzuwenden auf


    von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, bei denen eines der Verbandsländer oder mehrere von ihnen Mitglieder sind.

    (2) Eine Marke, die aus einem solchen Emblem, einer solchen Abkürzung oder einem solchen Namen besteht oder solche enthält, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt sind, wird nicht ohne die Genehmigung der betroffenen internationalen Organisation eingetragen, es sei denn der Registrar hat den Eindruck, daß die Benutzung des Emblems, der Abkürzung oder des Namens in der vorgeschlagenen Art und Weise


      a)   beim Publikum nicht den Anschein erweckt, daß eine Verbindung zwischen der Organisation und der Marke besteht, oder

      b)   das Publikum nicht hinsichtlich des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irreführt.

    (3) Die Bestimmungen dieses Artikels über Embleme internationaler Organisationen sind ebenfalls anzuwenden, wenn aus heraldischer Sicht ein solches Emblem nachgeahmt wird.

    (4) Wenn gemäß diesem Artikel die Genehmigung einer internationalen Organisation für die Eintragung einer Marke erforderlich ist oder wäre, ist diese Organisation berechtigt, durch Unterlassungsverfügung jede Benutzung der Marke ein Vereinigten Königreich ohne ihre Genehmigung zu verbieten.

    (5) Die Rechte von jemanden, der die betreffende Marke bereits vor dem 4. Januar 1962 (Zeitpunkt, zu dem die maßgeblichen Bestimmungen nach der
    Pariser Verbandsübereinkunft im Vereinigten Königreich in Kraft traten) gutgläubig benutzt hat, bleiben von der Regelung dieses Artikels unberührt.

    Artikel 59
    Mitteilung nach Artikel 6ter der Verbandsübereinkunft
    (1) Staatliche Embleme eines
    Verbandslandes (die Landesflagge ausgenommen) und amtliche Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des Artikels 57 werden durch die
    Pariser Verbandsübereinkunft nur geschützt, wenn oder soweit


      a)   das betreffende Land dem Vereinigten Königreich gemäß
      Artikel 6ter Abs. 3 der Verbandsübereinkunft mitgeteilt hat, daß es den Schutz des Emblems, des Prüf- oder Gewährzeichens wünscht,

      b)   die Mitteilung in Kraft bleibt und

      c)   das Vereinigte Königreich dagegen keine Einwendungen gemäß
      Artikel 6ter Abs. 4 erhoben hat oder solche Einwendungen zurückgenommen hat.

    (2) Die Embleme, Abkürzungen und Namen internationaler Organisationen im Sinne des Artikels 58 werden durch die Pariser Verbandsübereinkunft nur geschützt, wenn oder soweit


      a)   die betreffende Organisation dem Vereinigten Königreich gemäß
      Artikel 6ter Abs. 3 der Verbandsübereinkunft mitgeteilt hat, daß es den Schutz des Emblems, der Abkürzung oder des Namens wünscht,

      b)   die Mitteilung in Kraft bleibt und

      c)   das Vereinigte Königreich dagegen keine Einwendungen gemäß
      Artikel 6ter Abs. 4 erhoben hat oder solche Einwendungen zurückgenommen hat.

    (3) Die Mitteilung nach
    Artikel 6ter Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft ist nur für diejenigen Anmeldungen zur Eintragung einer Marke wirksam, die mehr als zwei Monate nach dem Empfang der Mitteilung erfolgt sind.

    (4) Der Registrar hat zur öffentlichen Einsicht durch jedermann, während angemessener Öffnungszeiten und gebührenfrei, ein Verzeichnis über


      a)   die staatlichen Embleme und amtlichen Prüf- oder Gewährzeichen und

      b)   die Embleme, Abkürzungen und Namen internationaler Organisationen,

    die zur Zeit nach der Pariser Verbandsübereinkunft gemäß einer Mitteilung nach
    Artikel 6ter Abs. 3 geschützt sind, zu führen und zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 60
    Rechtshandlungen des Anwalts oder Vertreters: Artikel 6septies
    (1) Die folgenden Vorschriften sind anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung einer Marke von jemandem, der Anwalt oder Vertreter der Inhaberin einer Marke in einem Verbandsland ist, vorgenommen wird.

    (2) Erhebt der Inhaber Widerspruch gegen die Anmeldung, wird die Eintragung verweigert.

    (3) Wird der Anmeldung (gegen die kein Widerspruch erhoben wurde) stattgegeben, kann der Inhaber


    (4) Der Inhaber kann (ungeachtet der Rechte, die nach diesem Gesetz in bezug auf eine eingetragene Marke verliehen werden) durch Unterlassungsverfügung jede Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich, die nicht von ihm genehmigt worden ist, verbieten.

    (5) Die Absätze 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn oder soweit der Anwalt oder Vertreter sein Handeln rechtfertigen kann.

    (6) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchstabe a oder b muß innerhalb von drei Jahren, nachdem der Inhaber von der Eintragung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Eine Unterlassungsverfügung nach Absatz 4 wird nicht erlassen, wenn der Inhaber die Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei oder mehr Jahren geduldet hat.

    -Verschiedenes

    Artikel 61
    Stempelsteuer

    Stempelsteuer kann nicht berechnet werden für eine Urkunde über eine Gemeinschaftsmarke oder eine internationale Marke (UK) oder für eine Anmeldung einer solchen Marke nur aufgrund der Tatsache, daß die Marke im Vereinigten Königreich rechtswirksam ist.

    Teil III
    Verwaltungs- und andere ergänzende Vorschriften

    Der Registrar

    Artikel 62
    Der Registrar

    Nach diesem Gesetz ist »der Registrar« der Präsident des Patentamts (Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks).

    Das Register

    Artikel 63
    Das Register

    (1) Der Registrar führt ein Markenregister,

    Bezugnahmen in diesem Gesetz auf »das Register« beziehen sich auf dieses Register. Bezugnahmen auf die Eintragung (insbesondere der Begriff der »eingetragenen Marke«) beziehen sich auf die Eintragung in dieses Register, wenn sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

    (2) Gemäß diesem Gesetz sind in das Register aufzunehmen


      a)   eingetragene Marken,

      b)   Angaben, soweit vorgeschrieben, über eintragungsfähige Transaktionen betreffend die eingetragene Marke und

      c)   andere Umstände, soweit vorgeschrieben, bezüglich der eingetragenen Marke.

    (3) Das Register ist in der vorgeschriebenen Art und Weise zu führen, und es sind insbesondere Vorschriften über


      a)   die öffentliche Einsichtnahme in das Register und

      b)   die Ausfertigung von beglaubigten oder unbeglaubigten Kopien oder Auszügen von Registereintragungen

    zu erlassen.

    Artikel 64
    Berichtigung oder Korrektur des Registers

    (1) Jeder, der ein ausreichendes Interesse daran hat, kann die Berichtigung eines Fehlers oder einer Auslassung im Register beantragen:

    Vorausgesetzt, daß der Berichtigungsantrag nicht hinsichtlich eines Umstandes, der die Rechtsgültigkeit der Eintragung einer Marke betrifft, gestellt wird.

    (2) Der Berichtigungsantrag kann entweder beim Registrar oder beim Gericht gestellt werden, es sei denn


      a)   das Verfahren betreffend die fragliche Marke ist anhängig, dann muß der Antrag beim Gericht gestellt werden, und

      b)   der Registrar kann in einem sonstigen Fall den an ihn gerichteten Antrag in jedem Verfahrensstadium an das Gericht abgeben,

    (3) Außer der Registrar oder das Gericht ordnen etwas anderes an, gilt infolge der Berichtigung des Registers der betreffende Fehler oder die betreffende Auslassung als nie erfolgt.

    (4) Der Registrar kann aufgrund des in vorgeschriebener Form gestellten Antrags des Inhabers der eingetragenen Marke oder des Lizenznehmers jede Änderung ihres Namens oder ihrer Anschrift in das Register eintragen.

    (5) Der Registrar kann aus dem Register jeden Umstand entfernen, den er nicht mehr für gegeben ansieht.

    Artikel 65
    Anpassung der Eintragungen an eine neue Klasseneinteilung

    (1) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden, die den Registrar ermächtigen, die seiner Ansicht nach notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jede geänderte oder ausgetauschte Waren- oder Dienstleistungsklasseneinteilung für die Zwecke der Markeneintragung durchzuführen.

    (2) Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über die Änderung bestehender Einträge im Register, um sie der neuen Einteilung anzupassen.

    (3) Die Änderungsbefugnis darf nicht so ausgeübt werden, daß die durch die Eintragung übertragenen Rechte erweitert werden, außer der Registrar hat den Eindruck, daß die Befolgung dieses Erfordernisses zu unbilligen Komplikationen führen würde, und die Erweiterung der Rechte nicht wesentlich wäre sowie die Rechte eines anderen nicht nachteilig beeinflussen würde.

    (4) Die Vorschriften können den Registrar dazu ermächtigen,


      a)   daß er vom Inhaber der eingetragenen Marke verlangen kann, daß dieser innerhalb einer vorgeschriebenen Frist einen Vorschlag für eine Registeränderung einreicht, und

      b)   falls dieser dies unterläßt, daß er die Verlängerung der Eintragung einer Marke löschen oder ablehnen kann.

    (5) Ein solcher Vorschlag ist bekanntzumachen und es kann dagegen in der vorgeschriebenen Form Widerspruch eingelegt werden.

    Befugnisse und Pflichten des Registrars

    Artikel 66
    Befugnis, die Verwendung von Formblättern zu verlangen

    (1) Der Registrar kann die Verwendung derjenigen Formblätter verlangen, die er für die Eintragung einer Marke oder anderer Verfahren vor ihm nach diesem Gesetz vorsehen kann.

    (2) Die Formblätter und die Anweisungen des Registrars bezüglich ihrer Verwendung sind in der vorgeschriebenen Art und Weise zu veröffentlichen.

    Artikel 67
    Auskunft über Anmeldungen und eingetragene Marken

    (1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke hat der Registrar auf Antrag über die Anmeldung oder die daraus folgende eingetragene Marke in dem vom Antragsteller bezeichneten Umfang Auskunft zu geben und ihm die Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen zu gestatten, soweit in dieser Hinsicht keine vorgeschriebenen Beschränkungen bestehen.

    Jeder Antrag ist in der vorgeschriebenen Form und unter Entrichtung der entsprechenden Gebühr (falls erforderlich) zu stellen.

    (2) Vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke darf der Registrar Unterlagen oder Auskünfte im Zusammenhang mit der Anmeldung oder diese betreffend nichtveröffentlichen oder jemanden erteilen, außer


      a)   soweit dies für bestimmte Fälle und in einem bestimmten Umfang vorgesehen ist oder

      b)   mit der Zustimmung des Anmelders;

    sowie vorbehaltlich des folgenden.

    (3) Wurde einer Person mitgeteilt, daß eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke eingereicht worden ist, und daß der Anmelder für den Fall der Annahme der Anmeldung gegen ihn, bezüglich der nach der Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommenen Handlungen, ein Verfahren einleiten will, kann er, ungeachtet dessen, daß die Anmeldung noch nicht veröffentlicht worden ist, einen Antrag nach Absatz 1 stellen, wobei dieser Absatz entsprechend anzuwenden ist.

    Artikel 68
    Kosten und Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten

    (1) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden, die den Registrar ermächtigen, in jedem Verfahren vor ihm nach diesem Gesetz


      a)   einem Beteiligten die Kosten zuzusprechen, die er für angemessen hält und

      b)   anzuordnen, wie und von welchem der Beteiligten sie zu zahlen sind.

    (2) Eine solche Verfügung des Registrars kann


      a)   in England und Wales oder Nordirland in gleicher Weise wie eine Verfügung des High Court,

      b)   in Schottland in gleicher Weise wie eine Kostenverfügung, die vom Court of Session erlassen wurde,

    vollstreckt werden.

    (3) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden, die den Registrar dazu ermächtigen, in den vorgeschriebenen Fällen von einem Beteiligten eines Verfahrens vor ihm die Stellung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens zu verlangen und bei Nichtstellung der Sicherheitsleistung die entsprechenden Folgen festzulegen.

    Artikel 69
    Beweisführung vor dem Registrar

    In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über


      a)   die Führung des Beweises im Verfahren vor dem Registrar gemäß diesem Gesetz durch eine schriftliche eidesstattliche Zeugenaussage oder durch eine Erklärung an Eides statt,

      b)   die Übertragung der Befugnisse eines Schiedsrichters des Supreme Court auf den Registrar, was die Zeugenvernehmung unter Eid und die Offenlegung und Vorlegung von Urkunden anbetrifft und

      c)   die Anwendung der Vorschriften über das Erscheinen von Zeugen vor einem Schiedsrichter des Supreme Court auf das Erscheinen von Zeugen im Verfahren vor dem Registrar.

    Artikel 70
    Haftungsausschluß für amtliches Handeln

    (1) Der Registrar steht nicht für die Rechtsgültigkeit der Eintragung einer Marke nach diesem Gesetz oder einem Vertrag, einer Übereinkunft, eines Abkommens oder einer Verpflichtung, bei der das Vereinigte Königreich Vertragspartei ist, ein.

    (2) Der Registrar haftet nicht für oder in Verbindung mit einer Prüfung, die durch dieses Gesetz oder einen solchen Vertrag, eine solche Übereinkunft, ein solches Abkommen oder eine solche Verpflichtung gefordert oder autorisiert ist sowie für jeden Bericht oder ein sonstiges Vorgehen bei einer solchen Prüfung.

    (3) Ein Verfahren gegen einen Beamten des Registrars ist in bezug auf die Angelegenheiten, für die der Registrar gemäß diesem Artikel nicht haftbar ist, nicht zulässig.

    Artikel 71
    Der Jahresbericht des Registrars

    (1) Der Präsident des Patentamts hat in seinem jährlichen Bericht nach
    Artikel 121 des Patents Act 1977Madrider Protokoll mit einschließt.

    (2) In den Bericht ist eine Aufstellung über das von ihm nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes insgesamt eingenommene oder ausgegebene Geld aufzunehmen.

    Gerichtsverfahren und Rechtsmittel

    Artikel 72
    Die Eintragung als prima-facie-Beweis der Rechtsgültigkeit

    In allen Gerichtsverfahren bezüglich einer eingetragenen Marke (einschließlich des Berichtigungsverfahrens des Registrars) ist die Eintragung von jemandem als Inhaber der Marke ein prima-facie-Beweis für die Rechtsgültigkeit der ursprünglichen Eintragung und jeder späteren Übertragung oder jedes späteren Übergangs derselben.

    Artikel 73
    Bescheinigung der Rechtsgültigkeit einer angefochtenen Eintragung

    (1) Wird in einem Gerichtsverfahren die Rechtsgültigkeit der Eintragung einer Marke angefochten und wird vom Gericht festgestellt, daß die Marke rechtsgültig eingetragen wurde, kann das Gericht hierüber eine Bescheinigung ausstellen.

    (2) Wenn das Gericht eine solche Bescheinigung ausstellt und es wird in einem späteren Verfahren


      a)   die Rechtsgültigkeit der Eintragung erneut in Frage gestellt, und

      b)   der Inhaber erwirkt eine rechtskräftige Entscheidung zu seinen Gunsten,

    hat er einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wie sie zwischen Anwalt und Klient zu entstehen pflegen, es sei denn das Gericht trifft eine andere Entscheidung.

    Dieser Absatz bezieht sich nicht auf die Rechtsmittelkosten in einem solchen Verfahren.

    Artikel 74
    Persönliches Erscheinen des Registrars in Verfahren
    betreffend das Register

    (1) In Gerichtsverfahren, die einen Antrag umfassen über


      a)   den Verfall der Eintragung einer Marke,

      b)   eine Nichtigerklärung der Eintragung einer Marke oder

      c)   die Berichtigung des Registers,

    ist der Registrar berechtigt zu erscheinen und gehört zu werden, und er hat zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet.

    (2) Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wird, kann der Registrar anstelle seines persönlichen Erscheinens dem Gericht eine schriftliche, von ihm unterzeichnete Stellungnahme übermitteln. In dieser können Einzelheiten über


      a)   das Verfahren vor dem Registrar in bezug auf den Streitgegenstand,

      b)   die Gründe für seine Entscheidung,

      c)   die Praxis des Patentamts in vergleichbaren Fällen oder

      d)   andere entscheidungserhebliche Umstände, die ihm als Registrar bekannt sind, soweit er deren Angabe für zweckdienlich erachtet,

    enthalten sein. Die Stellungnahme gilt als Teil des Beweismaterials im Verfahren.

    (3) Die Handlungen, zu denen der Registrar nach diesem Artikel verpflichtet ist, bevollmächtigt werden kann, oder die von ihm verlangt werden können, können an seiner Stelle durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten vorgenommen werden.

    Artikel 75
    Das Gericht

    In diesem Gesetz ist »das Gericht«, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,


      a)   in England und Wales und Nordirland der High Court und

      b)   in Schottland der Court of Session.

    Artikel 76
    Rechtsmittel gegenüber dem Registrar

    (1) Ein Rechtsmittel ist gegen jede Entscheidung des Registrars nach diesem Gesetz zulässig, außer es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

    »Entscheidung« in diesem Sinn beinhaltet jede Handlung des Registrars in Ausübung eines ihm durch oder nach diesem Gesetz verliehenen Ermessens.

    (2) Das Rechtsmittel kann entweder bei einer hierfür ernannten Person oder beim Gericht eingelegt werden.

    (3) Wird ein Rechtsmittel bei einer hierfür ernannten Person eingelegt, kann sie das Rechtsmittel an das Gericht verweisen, wenn


      a)   sie den Eindruck hat, daß eine Frage von allgemeiner rechtlicher Bedeutung betroffen ist,

      b)   der Registrar verlangt, daß das Rechtsmittel verwiesen wird oder

      c)   ein solcher Antrag von einem Beteiligten am Verfahren vor dem Registrar gestellt wird, in dem die Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, erlassen worden ist.

    Bevor die ernannte Person verweist, gibt sie dem Rechtsmittelführer und jedem anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens die Gelegenheit sich dazu zu äußern, ob das Rechtsmittel zum Gericht verwiesen werden soll.

    (4) Wird ein Rechtsmittel bei einer ernannten Person erhoben, und verweist sie es nicht zum Gericht, verhandelt und entscheidet sie über das Rechtsmittel, wobei ihre Entscheidung rechtskräftig ist.

    (5) Die Bestimmungen der Artikel 68 und 69 (Kosten und Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten, Beweis) finden im Verfahren vor der ernannten Person ebenso Anwendung wie im Verfahren vor dem Registrar.

    Artikel 77
    Ernannte Personen, die Rechtsmittel verhandeln und entscheiden

    (1) Im Sinne des Artikels 76 ist eine »ernannte Person« jemand, der vom Lordkanzler bestellt wird, um Rechtsmittel nach diesem Gesetz zu verhandeln und zu entscheiden.

    (2) Jemand ist für die Ernennung nur qualifiziert, wenn


      a)   er eine siebenjährige allgemeine Qualifikation im Sinne des Artikels 71 des Courts and Legal Services Act 1990 hat,

      b)   er ein Advokat oder ein Solicitor in Schottland mit einer mindestens siebenjährigen Berufserfahrung ist,

      c)   er ein Mitglied der Anwaltschaft von Nordirland oder ein Solicitor am Obersten Gerichtshof für Nordirland mit einer mindestens siebenjährigen Berufserfahrung ist, oder

      d)   er ein Richteramt bekleidet hat.

    (3) Die ernannte Person bekleidet das Amt und scheidet aus dem Amt aus gemäß den Bedingungen der Bestellung, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen


      a)   es wird ihr eine Vergütung (entweder als Gehalt oder als Honorar) und diejenigen Aufwandsentschädigungen gezahlt, die der Secretary of State mit Billigung des Schatzamtes festsetzt;

      b)   sie kann ihr Amt nach einer schriftlichen Mitteilung an den Lordkanzler niederlegen;

      c)   der Lordkanzler kann sie nach einer schriftlichen Mitteilung des Amts entheben, wenn

        i)   sie zahlungsunfähig geworden ist oder einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen hat, oder in Schottland ihr Vermögen unter Zwangsverwaltung gestellt worden ist, von ihr eine Urkunde über die Übereignung von Vermögen an einen Treuhänder zur Sicherung ihrer Gläubiger unterzeichnet worden ist oder ein Vergleich zur Abwendung eines Konkurses geschlossen worden ist, oder

        ii)   sie körperlich oder geistig behindert ist,

    oder wenn sie nach Ansicht des Lordkanzlers anderweitig unfähig oder ungeeignet ist, ihre Pflichten als ernannte Person zu erfüllen.

    (4) Der Lordkanzler zieht den Kronanwalt vor der Ausübung seiner Befugnisse gemäß diesem Artikel zu Rate.

    Ausführungsbestimmungen, Gebühren, Geschäftsstunden etc.

    Artikel 78
    Befugnis des Secretary of State zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen

    (1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen


      a)   gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes, die den Erlaß von Ausführungsbestimmungen bezüglich bestimmter Angelegenheiten vorsehen und

      b)   zur Erläuterung in denjenigen Fällen, in denen die Vorschriften dieses Gesetzes dies erlauben oder vorschreiben

    sowie allgemein zur Regelung der Verfahrensweise und des Verfahrens nach diesem Gesetz.

    (2) Ausführungsbestimmungen können insbesondere erlassen werden


      a)   über die Art und Weise, wie Anmeldungen und andere Unterlagen einzureichen sind,

      b)   die die Übersetzung von Unterlagen sowie die Einreichung und Beglaubigung von Übersetzungen vorschreiben und regeln,

      c)   über die Zustellung von Schriftstücken,

      d)   die zur Berichtigung von Verfahrensfehlern ermächtigen,

      e)   zur Anordnung von Fristen für Handlungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren nach diesem Gesetz vorzunehmen sind,

      f)   die eine Verlängerung einer durch den Registrar angeordneten oder bestimmten Frist vorsehen, unabhängig davon, ob diese schon abgelaufen ist.

    (3) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Gesetz sind im Wege der Verordnung zu erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

    Artikel 79
    Gebühren

    (1) Für Anmeldungen und Eintragungen sowie andere Angelegenheiten gemäß diesem Gesetz sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.

    (2) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über


      a)   die Zahlung einer einzigen Gebühr für zwei oder mehr Angelegenheiten und

      b)   die Umstände, unter denen (gegebenenfalls) eine Gebühr zurückgezahlt oder erlassen werden kann.

    Artikel 80
    Geschäftsstunden und Geschäftslage, etc.

    (1) Der Registrar kann Anordnungen erlassen, die die Geschäftsstunden und die Geschäftstage des Patentamts für den Publikumsverkehr in Geschäften nach diesem Gesetz festlegen.

    (2) Geschäfte, die an einem Tag nach den festgelegten Geschäftsstunden oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, vorgenommen wurden, gelten als am nächstfolgenden Geschäftstag vorgenommen. Läuft eine Frist zur Vornahme irgendeiner Handlung gemäß diesem Gesetz an einem Tag ab, der kein Geschäftstag ist, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Geschäftstag verlängert.

    (3) Die Anordnungen gemäß diesem Artikel können unterschiedliche Vorschriften für verschiedene Geschäftsarten vorsehen und sind in der vorgeschriebenen Art und Weise zu veröffentlichen.

    Artikel 81
    Das Markenblatt

    In die Ausführungsbestimmungen sind Vorschriften aufzunehmen über die Herausgabe eines Amtsblattes durch den Registrar, das Angaben über jede Anmeldung zur Eintragung einer Marke enthält (einschließlich einer Darstellung der Marke) sowie sonstige Informationen bezüglich der Marken, die der Registrar für sachdienlich hält.

    Markenanwälte, etc.

    Artikel 82
    Anerkennung von Anwälten

    Soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann jede nach diesem Gesetz erforderliche oder autorisierte Handlung in Verbindung mit der Eintragung einer Marke oder einem Verfahren bezüglich einer eingetragenen Marke, die von oder gegenüber einer Person vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem von dieser Person mündlich oder schriftlich bevollmächtigten Anwalt vorgenommen werden.

    Artikel 83
    Das Verzeichnis der Markenanwälte

    (1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, denen zufolge ein Verzeichnis der Personen zu führen ist, die als Anwälte für andere zu Zwecken der Markenanmeldung oder der Erwirkung der Markeneintragung auftreten. Nach diesem Gesetz ist ein »eingetragener Markenanwalt« eine Person, deren Name in das gemäß diesem Artikel zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

    (2) Die Ausführungsbestimmungen können solche Bestimmungen zur Regelung der Eintragung von Personen enthalten, die der Secretary of State für angemessen hält, und können insbesondere


      a)   die Zahlung von festzusetzenden Gebühren vorschreiben und

      b)   in vorgeschriebenen Fällen zur Löschung des Namens einer im Verzeichnis eingetragenen Person im Verzeichnis, oder zur Suspension einer Eintragung einer Person ermächtigen.

    (3) Die Ausführungsbestimmungen können das Führen des Verzeichnisses an eine andere Person delegieren und können jener Person


      a)   die Befugnis übertragen, Richtlinien



        i)   in bezug auf die Zahlung von Gebühren in den durch die Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der dort vorgeschriebenen Grenzen zu erlassen, und

        ii)   in bezug auf jede andere Angelegenheit, die durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden könnte, zu erlassen, und

      b)   durch Ausführungsbestimmungen vorzuschreibende andere Aufgaben, einschließlich disziplinärer Aufgaben, übertragen.

    Artikel 84
    Nicht eingetragene Personen dürfen nicht als eingetragene
    Markenanwälte bezeichnet werden

    (1) Eine natürliche Person, die kein eingetragener Markenanwalt ist, ist nicht berechtigt,


      a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte »eingetragener Markenanwalt« enthält, auszuüben; oder

      b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebs sich sonstwie als ein eingetragener Markenanwalt zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet oder ausgegeben zu werden.

    (2) Eine Partnerschaft ist nicht berechtigt,


      a)   eine Geschäftstätigkeit unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte »eingetragener Markenanwalt« enthält, auszuüben; oder

      b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebs sich sonstwie als eine Kanzlei von eingetragenen Markenanwälten zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als solche bezeichnet oder ausgegeben zu werden,

    es sei denn, daß alle Partner eingetragene Markenanwälte sind, oder die Partnerschaft die Voraussetzungen, welche für die Zwecke dieses Artikels vorgeschrieben werden können, erfüllt.

    (3) Eine juristische Person ist nicht berechtigt,


      a)   eine Geschäftstätigkeit (anders als in einer Partnerschaft) unter einem Namen oder einer anderen Bezeichnung, der bzw. die die Worte »eingetragener Markenanwalt« enthält, auszuüben; oder

      b)   im Rahmen eines Geschäftsbetriebs sich sonstwie als ein eingetragener Markenanwalt zu bezeichnen oder auszugeben oder zu gestatten, als ein solcher bezeichnet oder ausgegeben zu werden,

    es sei denn, daß alle Direktoren der juristischen Person eingetragene Markenanwälte sind, oder die juristische Person die Voraussetzungen, die für die Zwecke dieses Artikels vorgeschrieben werden können, erfüllt.

    (4) Jemand, der gegen diesen Artikel verstößt, wird im summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe, welche die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet, verurteilt. Das Verfahren wegen einer solchen Straftat kann zu jedem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Straftat eröffnet werden.

    Artikel 85
    Befugnis, die Voraussetzungen etc. für gemischte Partnerschaften und juristische Personen vorzuschreiben

    (1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Zwecke des Artikels 84 (Personen, die dazu berechtigt sind, sich als eingetragene Markenanwälte zu bezeichnen)


      a)   in bezug auf eine Partnerschaft, bei der nicht alle Partner qualifizierte Personen sind oder

      b)   in bezug auf eine juristische Person, bei der nicht alle Direktoren qualifizierte Personen sind,

    vorschreiben und die die Anforderungen festlegen, die von diesen Partnerschaften oder juristischen Personen zu erfüllen sind.

    (2) Die Ausführungsbestimmungen können insbesondere


      a)   die Anzahl oder den Anteil von Partnern oder Direktoren, die qualifizierte Personen sein müssen, vorschreiben,

      b)   die Anforderungen festlegen, hinsichtlich



        i)   der Kenntlichmachung von qualifizierten und nicht qualifizierten Personen in geschäftlichen Ankündigungen, Rundschreiben oder Briefen, die von oder mit der Zustimmung der Partnerschaft oder juristischen Person herausgegeben werden und sich auf ihre Geschäftstätigkeit beziehen und

        ii)   der Art und Weise, in der eine Partnerschaft oder eine juristische Person ihre Angelegenheiten zu organisieren hat, um sicherzustellen, daß die qualifizierten Personen ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Tätigkeiten der nicht qualifizierten Personen ausüben.

    (3) Eine Zuwiderhandlung gegen eine in den Ausführungsbestimmungen festgelegte Anforderung ist eine Straftat, die eine Person im summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die die Stufe 5 der Standardtabelle nicht überschreitet.

    (4) Gemäß diesem Artikel ist eine »qualifizierte Person« ein eingetragener Markenanwalt.

    Artikel 86
    Gebrauch des Begriffs "trade mark attorney"

    (1) Gemäß den Rechtsvorschriften, die den Gebrauch bestimmter Ausdrücke in bezug auf Personen beschränken, die nicht dafür qualifiziert sind, als Solicitors zu handeln, wird durch den Gebrauch der Bezeichnung »trade mark attorney« in bezug auf einen eingetragenen Markenanwalt keine Straftat begangen.

    (2) Die in Absatz 1 in Bezug genommenen Rechtsvorschriften sind Artikel 21 des Solicitors Act 1974, Artikel 31 des Solicitors (Schottland) Act 1980 und Artikel 22 der Solicitors (Nordirland) Order 1976.

    Artikel 87
    Verschwiegenheitsprivileg für eingetragene Markenanwälte

    (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Mitteilungen über Angelegenheiten in bezug auf den Schutz von Mustern oder Marken oder über Angelegenheiten, die Kennzeichenmißbrauch einschließen.

    (2) Jede solche Mitteilung


      a)   die zwischen einer Person und ihrem Markenanwalt ausgetauscht wird, oder

      b)   zu dem Zwecke, Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person zum Zwecke der Unterrichtung ihres Markenanwalts ersucht,

    unterliegt in Gerichtsverfahren in der gleichen Weise dem Aussageverweigerungsrecht bzw. wird in Schottland ebenso geschützt wie eine Mitteilung, die zwischen einer Person und ihrem Solicitor ausgetauscht wird oder je nachdem, wie eine Mitteilung zu dem Zwecke, Informationen zu erhalten oder einer entsprechenden Anforderung nach Informationen nachzukommen, um die eine Person zum Zwecke der Unterrichtung ihres Solicitors ersucht.

    (3) »Markenanwalt« in Absatz 2 bedeutet


      a)   ein eingetragener Markenanwalt,

      b)   eine Partnerschaft, die berechtigt ist, sich als eine Kanzlei von eingetragenen Markenanwälten zu bezeichnen oder

      c)   eine juristische Person, die berechtigt ist, sich selbst als eingetragener Markenanwalt zu bezeichnen.

    Artikel 88
    Befugnis des Registrars, den amtlichen Verkehr mit bestimmten Anwälten abzulehnen

    (1) Der Secretary of State kann Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen der Registrar ermächtigt wird, es abzulehnen, jemanden als Anwalt bezüglich einer Geschäftstätigkeit nach diesem Gesetz anzuerkennen, und zwar


      a)   eine Person, die wegen einer Straftat gemäß Artikel 84 (Nicht eingetragene Personen, die sich selbst als eingetragene Markenanwälte bezeichnen) verurteilt worden ist;

      b)   eine natürliche Person, deren Name aufgrund einer Pflichtverletzung im Verzeichnis der Markenanwälte gelöscht worden und nicht wieder eingetragen worden ist oder die aufgrund einer Pflichtverletzung im Verzeichnis der Markenanwälte suspendiert worden ist;

      c)   eine Person, die vom Secretary of State eines solchen Verhaltens für schuldig befunden wird, das im Fall einer im Verzeichnis für Markenanwälte eingetragenen natürlichen Person zu einer Löschung ihres Namens aufgrund einer Pflichtverletzung geführt hätte;

      d)   eine Partnerschaft oder juristische Person, bei der einer der Partner oder einer der Direktoren eine Person ist, welcher der Registrar gemäß der Buchstaben a, b oder c die Anerkennung verweigern könnte.

    (2) Die Ausführungsbestimmungen können solche Neben- und Ergänzungsvorschriften enthalten, die der Secretary of State für angemessen hält und können insbesondere die Umstände, unter denen eine Person einer Pflichtverletzung für schuldig bzw. für nicht schuldig befunden wird, festlegen.

    Einfuhr von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen

    Artikel 89
    Rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände können als Schmuggelware behandelt werden

    (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke oder ein Lizenznehmer kann den Commissioners of Customs and Excise schriftlich mitteilen,


      a)   daß er der Inhaber oder nach Lage des Falles ein Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist,

      b)   daß zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt und Ort die Ankunft von Waren, die in bezug auf die eingetragene Marke rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände sind,



        i)   von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder

        ii)   vom Europäischen Wirtschaftsraum, aber ohne Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, im Vereinigten Königreich erwartet wird, und

      c)   er die Commissioners ersucht, die Waren als Schmuggelware zu behandeln.

    (2) Liegt eine gültige Mitteilung gemäß diesem Artikel vor, ist die Einfuhr von Waren, außer für den privaten und häuslichen Gebrauch einer Person, verboten. Aufgrund des Verbots unterliegt jemand keiner anderen Bestrafung als der Beschlagnahme der Waren.

    (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete oder voraussichtlich anzumeldende Waren, bezüglich derer der Inhaber der eingetragenen Marke oder ein Lizenznehmer berechtigt ist, einen Antrag gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86[13] des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr einzureichen.

    Artikel 90
    Befugnis der Commissioners of Customs and Excise, Regelungen zu erlassen

    (1) Die Commissioners of Customs and Excise können Regelungen erlassen, durch die die Form, in der die Mitteilung gemäß Artikel 89 zu machen ist, vorgeschrieben wird und durch die von einer Person, die eine Mitteilung macht, verlangt wird,


      a)   den Commissioners einen in den Regelungen anzugebenden Beweis zu erbringen, sei es bei Abgabe der Mitteilung oder bei Einfuhr der Waren, oder zu diesen beiden Zeitpunkten, und

      b)   bestimmte andere, in den Regelungen anzugebende Voraussetzungen zu erfüllen.

    (2) Die Regelungen können insbesondere von einer Person, die eine solche Mitteilung macht, verlangen,


      a)   bestimmte, in den Regelungen anzugebende Gebühren bezüglich der Mitteilung zu zahlen;

      b)   eine bestimmte, dort anzugebende Sicherheit in bezug auf irgendeine Haftung oder irgendwelche Kosten zu leisten, die den Commissioners infolge der Mitteilung aufgrund der Zurückhaltung irgendeines Gegenstandes oder aufgrund irgendeiner in bezug auf einen zurückbehaltenen Gegenstand vorgenommenen Handlung erwachsen können;

      c)   die Commissioners von irgendeiner solchen Haftung oder solchen Kosten unabhängig davon freizustellen, ob Sicherheit geleistet worden ist, oder nicht.

    (3) Die Regelungen können verschiedene Bestimmungen zur Anwendung auf verschiedene Fallgruppen vorsehen und solche Neben- und ergänzende Bestimmungen enthalten, wie sie die Commissioners für zweckdienlich erachten.

    (4) Regelungen gemäß diesem Artikel werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

    (5) Artikel 17 des Customs and Excise Management Act 1979 (allgemeine Bestimmungen bezüglich der Einnahmen der Commissioners) ist auf die gemäß den Regelungen zu diesem Artikel gezahlten Gebühren so anwendbar wie auf Einnahmen aufgrund der Zoll- und Steuergesetze.

    Artikel 91
    Befugnis der Commissioners of Customs and Excise, Informationen weiterzugeben

    Erhalten die Commissioners of Customs and Excise für die Zwecke oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bei der Wareneinfuhr Informationen über rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände, können die Commissioners die Offenlegung der Informationen an die zuständigen Behörden bewilligen, um die Untersuchung oder die Verfolgung einer Straftat nach Artikel 92 (Unbefugte Benutzung einer Marke etc. für Waren) oder nach dem Trade Description Act 1968[14] zu erleichtern.

    Straftaten

    Artikel 92
    Unbefugte Benutzung einer Marke etc, für Waren

    (1) Jemand begeht eine strafbare Handlung, wenn er mit Gewinnabsicht für sich oder einen Dritten oder mit der Absicht, einem anderen einen Verlust zuzufügen und ohne die Einwilligung des Inhabers


      a)   auf Waren oder ihrer Aufmachung ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen anbringt oder ein Zeichen anbringt, das wahrscheinlich mit ihr verwechselt wird oder

      b)   Waren, die mit einem solchen Zeichen versehen sind oder deren Aufmachung mit einem solchen Zeichen versehen ist, verkauft, vermietet oder zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet oder ausstellt oder verteilt oder

      c)   solche Waren im Geschäftsverkehr in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt hat, mit der Absicht selbst oder durch einen Dritten eine Handlung zu begehen, die eine Straftat gemäß Buchstabe b wäre.

    (2) Jemand begeht eine strafbare Handlung, wenn er mit Gewinnabsicht für sich oder einen Dritten oder mit der Absicht, einem anderen einen Verlust zuzufügen und ohne die Einwilligung des Inhabers


      a)   auf Material ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen anbringt oder ein Zeichen anbringt, das wahrscheinlich mit ihr verwechselt wird und das Material



        i)   für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren,

        ii)   als Geschäftspapier für Waren oder

        iii)   für die Werbung für Waren zu benutzen beabsichtigt oder

      b)   im Geschäftsverkehr für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier für Waren oder für die Werbung für Waren Material benutzt, das mit einem solchen Zeichen versehen ist oder

      c)   solches Material im Geschäftsverkehr in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt hat mit der Absicht, selbst oder durch einen Dritten eine Handlung zu begehen, die eine Straftat gemäß Buchstabe b wäre.

    (3) Jemand begeht eine strafbare Handlung, wenn er mit Gewinnabsicht für sich oder einen Dritten oder mit der Absicht, einem anderen einen Verlust zuzufügen und ohne die Einwilligung des Inhabers


      a)   einen Gegenstand herstellt, der eigens dafür konstruiert oder verändert wird, um Kopien eines mit der eingetragenen Marke identischen Zeichens herzustellen oder Kopien eines Zeichens herzustellen, das wahrscheinlich mit ihr verwechselt wird oder

      b)   einen solchen Gegenstand im Geschäftsverkehr in seinem Besitz, Gewahrsam oder in seiner Verfügungsgewalt hat,

    wissend oder mit Grund zur Annahme, daß er zur Herstellung von Waren oder zur Herstellung von Material für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier für Waren oder für die Werbung für Waren benutzt worden ist oder benutzt werden soll.

    (4) Jemand begeht eine strafbare Handlung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn


      a)   es sich bei den Waren um Waren handelt, für die die Marke eingetragen ist oder

      b)   es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt, und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt bzw. ausnutzen würde oder beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen würde.

    (5) Jemand, der einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel beschuldigt wird, kann sich mit dem Nachweis verteidigen, daß er begründeten Anlaß zu der Vermutung gehabt hat, die Benutzung des Zeichens in der Art und Weise, in der es benutzt worden ist oder benutzt werden sollte, sei keine Verletzung der eingetragenen Marke gewesen.

    (6) Wer sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel schuldig gemacht hat, unterliegt


      a)   im summarischen Verfahren Freiheitsentzug nicht über sechs Monaten oder einer Geldstrafe, die das gesetzliche Höchstmaß nicht übersteigt, oder beidem,

      b)   bei einer Verurteilung vor dem Schwurgericht einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug nicht über zehn Jahren, oder beidem.

    Artikel 93
    Durchführung von Aufgaben durch das örtliche Eichamt

    (1) Die amtlichen Obliegenheiten eines örtlichen Eichamts (weights and measures authority) umfassen auch die Durchführung der Vorschriften des Artikels 92 (Unbefugte Benutzung einer Marke etc. für Waren) in seinem Bereich.

    (2) Folgende Bestimmungen des Trade Descriptions Act 1968 sind für die Durchführung des Artikels 92 entsprechend anzuwenden:


          Artikel 27 (Befugnis zur Vornahme von Testkäufen)

          Artikel 28 (Befugnis zum Betreten von Geschäftsräumen und zur Besichtigung und Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen)

          Artikel 29 (Behinderung von befugten Beamten)

          Artikel 33 (Entschädigung für den Verlust etc. von beschlagnahmten Waren).

    (3) Vorstehender Absatz 1 ist in Nordirland hinsichtlich der Durchführung von Artikel 92 nicht anzuwenden; die Durchführung dieses Artikels in Nordirland wird von den Obliegenheiten des Department of Economic Development mit umfaßt.

    Zu diesem Zweck sind die in Absatz 2 genannten Bestimmungen des Trade Descriptions Act 1968 so anzuwenden, wie wenn an die Stelle von Verfahren vor einem örtlichen Eichamt und einem seiner Beamten Verfahren vor jenem Department und einem seiner Beamten getreten wären.

    (4) Jede gesetzliche Regelung, mit der zu einer Offenlegung von Informationen zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung des Trade Descriptions Act 1968 ermächtigt wird, ist so anzuwenden, wie wenn vorstehender Artikel 92 in jener gesetzlichen Regelung enthalten wäre, und die amtlichen Obliegenheiten einer Person bezüglich der Durchführung des Artikels 92 amtliche Obliegenheiten gemäß jener gesetzlichen Regelung wären.

    (5) Dieser Artikel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, daß ein örtliches Eichamt zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Schottland wegen einer Straftat ermächtigt ist.

    Artikel 94
    Fälschung des Registers etc.

    (1) Wer eine falsche Eintragung in das Markenregister durchführt oder veranlaßt und dabei weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß die Eintragung falsch ist, begeht eine strafbare Handlung.

    (2) Eine strafbare Handlung begeht, wer


      a)   etwas herstellt oder herstellen läßt, das fälschlicherweise den Anschein erweckt, als handle es sich um eine Kopie einer Registereintragung oder

      b)   so etwas zu Beweiszwecken vorlegt oder seine Vorlage anbietet bzw. vorlegen läßt oder seine Vorlage anbieten läßt und dabei weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß es falsch ist.

    (3) Wer sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel schuldig gemacht hat, unterliegt


      a)   bei einer Verurteilung vor dem Schwurgericht Freiheitsentzug nicht über zwei Jahren oder einer Geldstrafe, oder beidem;

      b)   im summarischen Verfahren Freiheitsentzug nicht über sechs Monaten oder einer Geldstrafe, die das gesetzliche, Höchstmaß nicht übersteigt, oder beidem.

    Artikel 95
    Die unrichtige Behauptung, eine Marke sei eingetragen

    (1) Eine strafbare Handlung begeht, wer


      a)   den falschen Eindruck hervorruft, daß eine Marke eine eingetragene Marke sei oder

      b)   eine falsche Erklärung über die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, abgibt

    und dabei weiß oder Grund zu der Annahme hat, daß die Erklärung falsch ist.

    (2) Der Gebrauch


      a)   des Wortes »eingetragen« oder

      b)   irgendeines anderen Wortes oder Symbols, das auf eine Eintragung (ausdrücklich oder implizit) hinweist,

    in bezug auf eine Marke im Vereinigten Königreich gilt im Sinne dieses Artikels als die Behauptung einer Eintragung nach diesem Gesetz, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß damit auf eine Eintragung außerhalb des Vereinigten Königreichs hingewiesen wird, und daß die Marke tatsächlich für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen so eingetragen ist.

    (3) Wer sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel schuldig gemacht hat, wird bei der Verurteilung im summarischen Verfahren mit einer die dritte Stufe der Standardtabelle nicht übersteigenden Geldstrafe bestraft.

    Artikel 96
    Ergänzende Bestimmungen bezüglich des summarischen Verfahrens in Schottland

    (1) Ungeachtet der Regelung des Artikels 331 des Criminal Procedure (Schottland) Act 1975 kann in Schottland bei einer Straftat nach diesem Gesetz das summarische Verfahren innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden, ab dem Zeitpunkt an dem der Kronanwalt Kenntnis von Beweisen erhält, die seiner Ansicht nach ausreichend sind, um das Verfahren zu rechtfertigen.

    Zu diesem Zweck ist eine Bescheinigung des Kronanwalts über den Zeitpunkt, an dem er von diesen Beweisen Kenntnis erhielt, ein schlüssiger Beweis.

    (2) Hinsichtlich der Frist innerhalb der ein summarisches Verfahren wegen einer Straftat gemäß Absatz 1 und jeder anderen Bestimmung dieses Gesetzes eingeleitet werden kann, gilt ein Verfahren in Schottland zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem ein Haftbefehl oder eine Vorladung gegenüber dem Beschuldigten ausgestellt ist, falls ein solcher Befehl ohne schuldhafte Verzögerung ausgeführt wird.

    Beschlagnahme nachgeahmter Waren etc.

    Artikel 97
    Beschlagnahme: England und Wales oder Nordirland

    (1) Wer in England und Wales oder Nordirland in Verbindung mit der Untersuchung oder der Verfolgung einer erheblichen Straftat in den Besitz von


      a)   Waren, die selbst oder deren Aufmachung mit einer Darstellung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Olympic Symbol etc. (Protection) Act 1995 versehen sind,

      b)   Materialien, die mit einer solchen Darstellung versehen sind und die für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier für Waren oder für die Werbung für Waren benutzt werden sollen oder

      c)   Gegenständen, die eigens dafür konstruiert oder verändert wurden, um Kopien einer solchen Darstellung herzustellen,

    gelangt, kann nach diesem Artikel eine Beschlagnahmeverfügung für die Waren, die Materialien oder Gegenstände beantragen.

    (2) Ein Antrag gemäß diesem Artikel kann gestellt werden,


      a)   wenn ein Verfahren vor einem Gericht wegen einer erheblichen Straftat bezüglich einiger oder aller Waren, Materialien oder Gegenständen eingeleitet worden ist, vor diesem Gericht;

      b)   wenn gemäß Buchstabe a kein Beschlagnahmeantrag für die Waren, Materialien oder Gegenstände gestellt worden ist, durch einen Strafantrag bei einem Magistrates‘ Court.

    (3) Das Gericht erläßt eine Beschlagnahmeverfügung für Waren, Materialien oder Gegenstände nach diesem Artikel nur, wenn es überzeugt davon ist, daß in bezug auf die Waren, Materialien oder Gegenstände eine erhebliche Straftat begangen worden ist.

    (4) Ein Gericht kann für die Zwecke dieses Artikels schlußfolgern, daß eine solche Straftat in bezug auf Waren, Materialien oder Gegenstände begangen worden ist, wenn es überzeugt davon ist, daß eine solche Straftat in bezug auf Waren, Materialien oder Gegenstände begangen worden ist, die repräsentativ für diese sind (weil sie die gleiche Konstruktion haben, Teile der gleichen Warensendung oder Serie sind oder aus sonstigen Gründen).

    (5) Wer nach diesem Artikel durch eine Verfügung eines Magistrates‘ Court oder durch eine Entscheidung dieses Gerichts, keine solche Verfügung zu erlassen, beschwert wird, kann gegen die Verfügung oder Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen


      a)   in England und Wales beim Crown Court,

      b)   in Nordirland beim County Court.

    Eine so erlassene Verfügung kann Bestimmungen enthalten, die dem Gericht wegen des aufschiebenden Wirksamwerdens der Verfügung bis zur Entscheidung und dem Erlaß eines anhängigen Rechtsmittels (einschließlich jedes Antrags nach Artikel 111 des Magistrates‘ Courts Act 1980 oder Artikel 146 der Magistrates‘ Courts Order (Nordirland) 1981 (Vortrag der Sache)) angemessen erscheinen.

    (6) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 sind Waren, Materialien oder Gegenstände, die gemäß diesem Artikel beschlagnahmt werden, entsprechend den Anweisungen, die das Gericht erteilen kann, zu vernichten.

    (7) Beim Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel kann das Gericht, falls es dies für angemessen hält, verfügen, daß die Waren, Materialien oder Gegenstände, auf die sich die Verfügung bezieht, (anstatt vernichtet zu werden) an eine vom Gericht zu bestimmende Person freizugeben sind, unter der Voraussetzung, daß sie


      a)   die Entfernung, Beseitigung oder Auslöschung der rechtswidrigen Darstellung veranlaßt und

      b)   jeder Zahlungsverfügung nachkommt, die im Verfahren über die Beschlagnahmeverfügung gegen sie erlassen worden ist.

    (8) Eine »erhebliche Straftat« im Sinne dieses Artikels ist eine Straftat gemäß Artikel 8 des Olympic Symbol etc. (Protection) Act 1995 oder eine Straftat nach dem Trade Descriptions Act 1968 oder jede Straftat, die Unredlichkeit oder Täuschung mit einschließt.

    Artikel 98
    Beschlagnahme: Schottland

    (1) In Schottland kann das Gericht eine Beschlagnahmeverfügung erlassen für


      a)   Waren, die selbst oder deren Aufmachung mit einer Darstellung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Olympic Symbol etc. (Protection) Act 1995 versehen sind,

      b)   Materialien, die mit einer solchen Darstellung versehen sind und die für die Etikettierung oder Aufmachung von Waren, als Geschäftspapier für Waren oder für die Werbung für Waren benutzt werden sollen oder

      c)   Gegenstände, die eigens dafür konstruiert oder verändert wurden, um Kopien einer solchen Darstellung herzustellen.

    (2) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel kann erlassen werden,


      a)   nach einer Antragstellung durch den Staatsanwalt gemäß der in Artikel 310 des Criminal Procedure (Schottland) Act 1975 festgelegten Art und Weise oder

      b)   bei der Verurteilung einer Person wegen einer erheblichen Straftat, zusätzlich zu jeder anderen Strafe, die das Gericht verhängen kann.

    (3) Das Gericht erläßt eine Beschlagnahmeverfügung für Waren, Materialien oder Gegenstände nach Absatz 2 Buchstabe a nur, wenn es überzeugt davon ist, daß in bezug auf die Waren, Materialien oder Gegenstände eine erhebliche Straftat begangen worden ist.

    (4) Das Gericht kann für die Zwecke dieses Artikels schlußfolgern, daß eine solche Straftat in bezug auf Waren, Materialien oder Gegenstände begangen worden ist, wenn es überzeugt davon ist, daß eine solche Straftat in bezug auf Waren, Materialien oder Gegenstände begangen worden ist, die repräsentativ für diese sind (weil sie die gleiche Konstruktion haben, Teile der gleichen Warensendung oder Serie sind oder aus sonstigen Gründen).

    (5) Der Staatsanwalt, der den Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a stellt, hat jedem, den er für den Eigentümer hält, oder der ein sonstiges Interesse an den im Antrag genannten Waren, Materialien oder Gegenständen hat, eine Kopie des Antrags und eine Benachrichtigung zuzustellen, die ihm Gelegenheit gibt, bei der Verhandlung des Antrags zu erscheinen, um seine Gründe, warum die Waren, Materialien oder Gegenstände nicht beschlagnahmt werden sollten, vorzubringen.

    (6) Die Zustellung nach Absatz 5 ist auf die Art und Weise wie die Ladung eines Beschuldigten im summarischen Verfahren gemäß dem Criminal Procedure (Schottland) Act 1975 auszuführen und wird ebenso nachgewiesen.

    (7) Wem eine Benachrichtigung nach Absatz 5 zugestellt wird, und jede andere Person, die behauptet der Eigentümer der im Antrag genannten Waren, Materialien oder Gegenstände zu sein oder die ein anderes Interesse daran geltend macht, ist berechtigt bei der Verhandlung des Antrags zu erscheinen, um die Gründe, warum die Waren, Materialien oder Gegenstände nicht beschlagnahmt werden sollten, vorzubringen.

    (8) Das Gericht darf eine Verfügung aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 Buchstabe a nicht erlassen,


      a)   wenn jemand, dem eine Benachrichtigung nach Absatz 5 zugestellt worden ist, nicht erscheint, es sei denn die Zustellung der Benachrichtigung an den Betreffenden ist nachgewiesen, oder

      b)   wenn keine Benachrichtigung nach Absatz 5 zugestellt worden ist, es sei denn das Gericht ist davon überzeugt, daß es nach den Umständen angebracht war, eine Benachrichtigung nicht zuzustellen.

    (9) Wird eine Beschlagnahmeverfügung für Waren, Materialien oder Gegenstände aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 Buchstabe a erlassen, kann jeder, der erschienen ist oder der berechtigt war, zu erscheinen, um die Gründe, warum die Waren, Materialien oder Gegenstände nicht beschlagnahmt werden sollten, vorzubringen, innerhalb von 21 Tagen nach dem Erlaß der Verfügung beim High Court aufgrund der Bill of Suspension ein Rechtsmittel einlegen. Auf ein Rechtsmittel nach diesem Absatz ist Artikel 452 Abs. 4 Buchstabe a bis e des Criminal Procedure (Schottland) Act 1975 ebenso anzuwenden, wie er auf eine vorgetragene Sache nach Teil II des Gesetzes anzuwenden ist.

    (10) Eine Verfügung aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 Buchstabe a wird nicht wirksam


      a)   bis zum Ablauf der Frist von 21 Tagen, die mit dem Tag nach dem Verfügungserlaß beginnt, oder

      b)   falls ein Rechtsmittel nach Absatz 9 innerhalb dieser Frist eingelegt wird, bis zu seiner Entscheidung oder Zurücknahme.

    (11) Eine Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b wird nicht wirksam


      a)   bis zum Ablauf der Frist, innerhalb der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung nach dem Criminal Procedure (Schottland) Act 1975 eingelegt werden kann, oder

      b)   falls ein Rechtsmittel innerhalb dieser Frist eingelegt wird, bis zu seiner Entscheidung oder Zurücknahme.

    (12) Vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 13 sind Waren, Materialien oder Gegenstände, die gemäß diesem Artikel beschlagnahmt wurden, entsprechend den Anweisungen, die das Gericht erteilen kann, zu vernichten.

    (13) Beim Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Artikel kann das Gericht, falls es dies für angemessen hält, verfügen, daß die Waren, Materialien oder Gegenstände, auf die sich die Verfügung bezieht, (anstatt vernichtet zu werden) an eine vom Gericht zu bestimmende Person freizugeben sind, unter der Voraussetzung, daß sie die Entfernung, Beseitigung oder Auslöschung der rechtswidrigen Darstellung veranlaßt.

    (14) Für die Zwecke dieses Artikels


         bedeutet eine »erhebliche Straftat« eine Straftat gemäß Artikel 8 des Olympic Symbol etc. (Protection) Act 1995 oder eine Straftat nach dem Trade Descriptions Act 1968 oder jede Straftat, die Unredlichkeit oder Täuschung mit einschließt,

         bedeutet »das Gericht«



        a)   bezüglich einer Verfügung, die aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 Buchstabe a erlassen wurde, der Richter und

        b)   bezüglich einer Verfügung, die aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 Buchstabe b erlassen wurde, das Gericht, das die Strafe verhängte.

    Teil IV
    Verschiedenes und allgemeine Bestimmungen

    Verschiedenes

    Artikel 99
    Unbefugte Benutzung des Königlichen Wappens etc.

    (1) Niemand darf ohne die Ermächtigung Ihrer Majestät im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit das Königliche Wappen (oder ein diesem täuschend ähnliches Wappen) in einer Weise benutzen, die glauben machen kann, daß der Betr effende ordnungsgemäß zur Verwendung des Königlichen Wappens befugt ist.

    (2) Niemand darf ohne die Ermächtigung Ihrer Majestät oder eines Mitglieds der Königlichen Familie in Verbindung mit einer geschäftlichen Tätigkeit ein Hoheitszeichen, ein Symbol oder einen Titel in einer Weise benutzen, die glauben machen kann, daß er entweder von Ihrer Majestät oder dem Mitglied der Königlichen Familie beschäftigt werde oder Waren liefere bzw. Dienstleistungen erbringe.

    (3) Jemand, der gegen Absatz 1 verstößt, begeht eine Straftat und unterliegt im summarischen Verfahren einer die Stufe 2 der Standardtabelle nicht überschreitenden Geldstrafe.

    (4) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 oder 2 können durch Unterlassungsverfügung verboten werden. Eine Klage kann von jedem erhoben werden,


      a)   der zur Benutzung des betreffenden Wappens, Hoheitszeichens, Symbols oder Titels berechtigt ist oder

      b)   der vom Lord-Haushofmeister zur Einleitung eines solchen Verfahrens ermächtigt wird.

    (5) Die Benutzung einer Marke, die solche Wappen, Hoheitszeichen, Symbole oder Titel enthält, durch den Markeninhaber bleibt hiervon unberührt.

    Artikel 100
    Beweislast für die Benutzung einer Marke

    Falls sich in einem Zivilprozeß nach diesem Gesetz die Frage stellt, wie eine Marke benutzt worden ist, hat der Inhaber nachzuweisen, welche Benutzung der Marke erfolgt ist.

    Artikel 101
    Von Partnerschaften und juristischen Personen begangene Straftaten

    (1) Ein Verfahren wegen einer angeblich von einer Partnerschaft begangenen strafbaren Handlung nach diesem Gesetz ist gegen die Partnerschaft unter dem Namen der Partnerschaft und nicht unter dem der Partner einzuleiten. Die Verantwortlichkeit der Partner nach Absatz 4 dieses Artikels bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die folgenden Bestimmungen finden für die Zwecke eines solchen Verfahrens sowie in bezug auf eine juristische Person Anwendung:


      a)   die gerichtlichen Verfahrensvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken;

      b)   in England und Wales oder Nordirland, Anhang 3 zum Magistrates‘ Courts Act 1980 oder Anhang 4 zur Magistrates‘ Courts (Nordirland) Order 1981 (Verfahren bei Anklage wegen einer strafbaren Handlung).

    (3) Eine Geldstrafe, die gegenüber einer Partnerschaft aufgrund einer Verurteilung in einem solchen Verfahren verhängt wird, ist aus dem Vermögen der Partnerschaft zu zahlen.

    (4) Ist eine Partnerschaft einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz schuldig, ist jeder Partner ebenfalls dieser strafbaren Handlung schuldig und unterliegt deswegen einem Strafverfahren und einer entsprechenden Bestrafung, mit Ausnahme eines Partners, bei dem nachgewiesen ist, daß er keine Kenntnis von der Begehung der strafbaren Handlung hatte oder versucht hat, diese zu verhindern.

    (5) Ist eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz von einer juristischen Person nachweislich mit dem – auch stillschweigenden – Einverständnis eines Direktors, Managers, Sekretärs oder eines anderen vergleichbaren leitenden Angestellten dieser juristischen Person oder aber von einer vergleichbaren Person begangen worden, die vorgibt, in einer dieser Funktionen zu handeln, dann hat sich dieser wie auch die juristische Person selbst der strafbaren Handlung schuldig gemacht und unterliegt einem Strafverfahren und einer entsprechenden Bestrafung.

    Auslegung

    Artikel 102
    Anpassung der Begriffe für Schottland

    Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf Schottland

    bedeutet »account of profits« (»Rechnungslegung der erzielten Gewinne«) accounting and payment of profits;

    bedeutet »accounts« (»Rechnungslegung«) count, reckoning and payment;

    bedeutet »assignment« (»Übertragung«) assignation;

    bedeutet »costs« (»Kosten«) expenses;

    bedeutet »declaration« (»förmliche Erklärung«) declarator;

    bedeutet »defendant« (»Beklagter«) defender; bedeutet »delivery up« (»Herausgabe«) delivery;

    bedeutet »injunction« (»Unterlassungsverfügung«) interdict;

    bedeutet »interlocutory relief« (»einstweiliger Rechtsschutz«) interim remedy; und

    bedeutet »plaintiff« (»Kläger«) pursuer.

    Artikel 103
    Ergänzende Begriffsbestimmungen

    (1) In diesem Gesetz

    umfaßt der Begriff »Geschäft« (business) einen handwerklichen oder kaufmännischen Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit;

    bedeutet der Begriff »Direktor« (director) in bezug auf eine juristische Person, deren Geschäfte durch ihre Mitglieder geführt werden, jedes Mitglied der juristischen Person;

    umfaßt ein »Verletzungsverfahren« (infringement proceedings) in bezug auf eine eingetragene Marke ein Verfahren nach Artikel 16 (Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzenden Waren etc.);

    bedeutet »veröffentlichen« (publish), etwas der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und Verweisungen auf eine Veröffentlichung


      a)   in bezug auf eine Anmeldung zur Eintragung beziehen sich auf die Veröffentlichung nach Artikel 38 Abs 1 und

      b)   in bezug auf die Eintragung beziehen sich auf die Veröffentlichung nach Artikel 40 Abs. 4;

    umfassen »gesetzliche Vorschriften« (statutory provisions) Vorschriften der delegierten Gesetzgebung im Sinne des Interpretation Act 1978;

    umfaßt »Wirtschaftsverkehr« (trade) jedes Geschäft oder jeden Beruf.

    (2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf die Benutzung (oder irgendeine besondere Benutzungsbeschreibung) einer Marke oder eines mit einer Marke identischen, ihr ähnlichen oder mit ihr verwechselbaren Zeichens schließen, neben der Benutzung mittels einer graphischen Darstellung, eine sonstige Benutzung (oder Benutzungsbeschreibung) mit ein.

    (3) Verweisungen in diesem Gesetz auf eine Gemeinschaftsübereinkunft beinhalten Verweisungen auf jede Übereinkunft, die die betreffende Übereinkunft ändert oder ersetzt.

    Artikel 104
    Verzeichnis der Begriffsbestimmungen

    In diesem Gesetz werden die nachfolgend aufgelisteten Begriffe in den angegebenen Bestimmungen definiert oder sind entsprechend den angegebenen Bestimmungen auszulegen:

    Ältere Marke ( Artikel 6)

    Älteres Recht ( Artikel 5 Abs. 4)

    Anmeldung ( Artikel 33 Abs, 1)

    Ausführungsbestimmungen ( Artikel 78)

    Ausschließliche Lizenz und ausschließlicher Lizenznehmer ( Artikel 29 Abs. 1)

    Beklagter in Schottland ( Artikel 102)

    Benutzung einer Marke oder eines Zeichens ( Artikel 103 Abs. 2)

    Direktor ( Artikel 103 Abs. 1)

    Eingetragener Markenanwalt ( Artikel 83 Abs. 1)

    Einstweiliger Rechtsschutz in Schottland ( Artikel 102)

    Eintragungsfähige Transaktion ( Artikel 25 Abs. 2)

    Ernannte Person für die Zwecke des Artikels 76 ( Artikel 77)

    Gemeinschaftsmarke ( Artikel 51)


    Gemeinschaftsmarkenverordnung ( Artikel 51) Gericht ( Artikel 75)

    Geschäft ( Artikel 103 Abs. 1)

    Gesetzliche Vorschriften ( Artikel 103 Abs. 1)

    Gütemarke ( Artikel 50 Abs. 1)

    Herausgabe in Schottland ( Artikel 102)

    Inkrafttreten dieses Gesetzes ( Artikel 109 Abs. 2)


    Internationale Marke (UK) ( Artikel 53)

    Internationales Büro ( Artikel 53)

    Kläger in Schottland ( Artikel 102)

    Kollektivmarke ( Artikel 49 Abs. 1)

    Kosten in Schottland ( Artikel 102)

    Madrider Protokoll ( Artikel 53)

    Marke


         allgemein ( Artikel 1 Abs. 1)

         einschließlich Kollektiv- oder Gütemarken ( Artikel 1 Abs. 2)

    Nach der
    Pariser Verbandsübereinkunft geschützte


         notorisch bekannte Marken ( Artikel 56 Abs. 1)

         staatliche Embleme und amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ( Artikel 57 Abs. 1)

         Embleme etc. bestimmter internationaler Organisationen ( Artikel 58 Abs. 2)

    Notorisch bekannte Marke gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft ( Artikel 56 Abs. 1)


    Pariser Verbandsübereinkunft ( Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe a)

    Rechnungslegung der erzielten Gewinne und Rechnungslegungen in Schottland ( Artikel 102)

    Rechtsverletzende Gegenstände ( Artikel 17)

    Rechtsverletzende Materialien ( Artikel 17)

    Rechtsverletzende Waren ( Artikel 17)

    Register, eingetragen (und damit verwandte Begriffe) ( Artikel 63 Abs. 1)

    Registrar ( Artikel 62)

    Tag der Eintragung ( Artikel 40 Abs. 3)

    Übertragung in Schottland ( Artikel 102)

    Unterlassungsverfügung in Schottland ( Artikel 102)

    Verbandsland ( Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe b)

    Vereinigtes Königreich (Bezugnahmen schließen Insel Man ein) ( Artikel 108 Abs. 2)

    Verletzung einer eingetragenen Marke ( Artikel 9 Abs. 1 und 2 und Artikel 10)

    Verletzungsverfahren ( Artikel 103 Abs. 1)

    Veröffentlichen und Verweisungen auf eine Veröffentlichung ( Artikel 103 Abs. 1)

    Vorgeschrieben ( Artikel 78 Abs. 1 Buchstabe b)

    Wirtschaftsverkehr ( Artikel 103 Abs. 1)

    Zeitpunkt der Anmeldung ( Artikel 33 Abs. 2)

    Sonstige allgemeine Bestimmungen

    Artikel 105
    Übergangsbestimmungen

    Die Bestimmungen des Anhangs 3 enthalten Übergangsregelungen, die die Behandlung von Marken, die gemäß dem Trade Marks Act 1938 eingetragen wurden sowie Anmeldungen zur Eintragung und andere Verfahren, die nach jenem Gesetz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, einschließen.

    Artikel 106
    Folgeänderungen und -aufhebungen

    (1) Die in Anhang 4 aufgeführten Gesetze werden gemäß jenem Anhang geändert, wobei die Änderungen eine Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes sind.

    (2) Die in Anhang 5 aufgeführten Gesetze werden in dem angegebenen Umfang aufgehoben.

    Artikel 107
    Hoheitsgewässer und der Festlandsockel

    (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen.

    (2) Dieses Gesetz findet auf Handlungen, die im Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs auf einem Gebäude oder Schiff vorgenommen werden, das sich dort unmittelbar zu mit der Erforschung des Meeresgrundes oder des Meeresuntergrundes oder mit der Ausbeutung seiner Bodenschätze verbundenen Zwecken befindet, so Anwendung, wie es auf im Vereinigten Königreich vorgenommene Handlungen Anwendung findet.

    (3) Der Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs bedeutet die durch Anordnung gemäß Artikel 1 Abs. 7 des Continental Shelf Act 1964 bezeichneten Gebiete.

    Artikel 108
    Geltungsbereich

    (1) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf England und Wales, Schottland und Nordirland.

    (2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf die Insel Man, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen und Änderungen, die Ihre Majestät durch Order in Council bestimmen kann. Vorbehaltlich einer solchen Order sind Verweisungen in diesem Gesetz auf das Vereinigte Königreich so auszulegen, daß sie die Insel Man mit einschließen.

    Artikel 109
    Inkrafttreten

    (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, den der Secretary of State durch eine im Wege der Verordnung erlassene Anordnung festsetzt.

    Für verschiedene Bestimmungen und verschiedene Zwecke können verschiedene Tage des Inkrafttretens festgesetzt werden.

    (2) Die Verweisungen auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes in Anhang 3 und 4 (Übergangsbestimmungen und Folgeänderungen) beziehen sich auf das Inkrafttreten der wesentlichen Hauptvorschriften der Teile I und III dieses Gesetzes und der daraus folgenden Aufhebung des Trade Marks Act 1938.

    In die Anordnung nach diesem Artikel können Vorschriften aufgenommen werden, die den Tag dieses Inkrafttretens bestimmen.

    Artikel 110
    Kurzbezeichnung

    Dieses Gesetz kann als Trade Marks Act 1994 zitiert werden.

    Anhänge

    Anhang 1
    Kollektivmarken (
    Artikel 49)

    1. Allgemeines

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Kollektivmarken vorbehaltlich der folgenden Vorschriften anzuwenden.


    2. Zeichen, aus denen eine Kollektivmarke bestehen kann

    Bei einer Kollektivmarke ist die Bezugnahme in Artikel 1 Abs. 1 (Zeichen, aus denen eine Marke bestehen kann) auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen als eine Bezugnahme auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes, der der Markeninhaber ist, von denjenigen anderer Unternehmen auszulegen.


    3. Geographische Herkunftsangaben

    (1) Ungeachtet der Regelung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c kann eine Kollektivmarke eingetragen werden, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

    (2) Jedoch ist der Inhaber einer solchen Marke nicht berechtigt, die Benutzung der Zeichen oder Angaben zu verbieten, die den redlichen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen (insbesondere gegenüber demjenigen, der zur Benutzung der geographischen Bezeichnung berechtigt ist).


    4. Die Marke darf nicht bezüglich ihres Charakters oder ihrer Bedeutung irreführend sein

    (1) Eine Kollektivmarke darf nicht eingetragen werden, wenn die Gefahr besteht, daß das Publikum im Hinblick auf den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn es wahrscheinlich ist, daß sie für etwas anderes als eine Kollektivmarke gehalten wird.

    (2) Der Registrar kann dementsprechend verlangen, daß bei einer Marke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wird, angegeben wird, daß es sich um eine Kollektivmarke handelt.

    Ungeachtet der Regelung des Artikels 39 Abs. 2 kann eine Anmeldung so geändert werden, daß sie diesen Anforderungen entspricht.


    5. Kollektivmarkensatzung

    (1) Für die Eintragung einer Kollektivmarke muß der Anmelder beim Registrar eine Markensatzung einreichen.

    (2) Die Satzung muß die zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen, die Voraussetzungen der Verbandsmitgliedschaft und soweit geregelt, die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke einschließlich der Sanktionen bei mißbräuchlicher Benutzung enthalten.

    Zusätzliche Anforderungen, denen die Satzung zu entsprechen hat, können in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.


    6. Genehmigung der Satzung durch den Registrar

    (1) Eine Kollektivmarke darf nicht eingetragen werden, wenn die Markensatzung


      a)   nicht Ziffer 5 Abs. 2 sowie den zusätzlichen Anforderungen, die in den Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, entspricht und

      b)   gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    (2) Nach dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Kollektivmarke, vor dem Ablauf der vorgeschriebenen Frist, muß der Anmelder die Satzung beim Registrar einreichen und die vorgeschriebene Gebühr zahlen.

    Tut er dies nicht, gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.


    7.

    (1) Der Registrar prüft, ob die in Ziffer 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (2) Falls der Registrar den Eindruck hat, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benachrichtigt er den Anmelder und gibt ihm innerhalb einer vom Registrar festgesetzten Frist die Möglichkeit, vorstellig zu werden oder eine geänderte Satzung einzureichen.

    (3) Falls der Anmelder den Registrar nicht davon überzeugen kann, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind oder eine geänderte Satzung einreicht, um sie zu erfüllen oder vor dem Ablauf der festgesetzten Frist sich nicht äußert, weist der Registrar die Anmeldung zurück.

    (4) Falls der Registrar den Eindruck hat, daß diese und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, nimmt er die Anmeldung an und verfährt gemäß Artikel 38 (Veröffentlichung, Widerspruchsverfahren und Bedenken gegen die Eintragung).


    8.

    Die Satzung ist zu veröffentlichen und bezüglich der in Ziffer 6 Abs. 1 genannten Umstände kann Widerspruch eingelegt und können Bedenken geltend gemacht werden.

    Darüber hinaus kann aufgrund sonstiger Gründe Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt oder können dagegen Bedenken geltend gemacht werden.


    9. Auslegung der Satzung zur Einsicht

    Die Kollektivmarkensatzung ist zur öffentlichen Einsicht in derselben Weise auszulegen wie das Register.


    10. Änderung der Satzung

    (1) Die Satzungsänderung einer eingetragenen Kollektivmarke ist unwirksam bis zur Einreichung der geänderten Satzung beim Registrar und ihrer Annahme durch ihn.

    (2) Vor der Annahme einer geänderten Fassung kann der Registrar in den Fällen, in denen es ihm sachdienlich erscheint, die Veröffentlichung der Satzung veranlassen.

    (3) In diesem Fall kann bezüglich der in Ziffer 6 Abs. 1 genannten Umstände Widerspruch eingelegt und es können Bedenken geltend gemacht werden.


    11. Verletzung: Rechte des befugten Benutzers

    Die folgenden Bestimmungen sind auf einen befugten Benutzer einer eingetragenen Kollektivmarke als auch auf einen Lizenznehmer der Marke anzuwenden:


      a)    Artikel 10 Abs. 5 (Definition der Verletzung: unbefugte Anbringung einer Marke auf bestimmtem Material);

      b)    Artikel 19 Abs. 2 (Verfügung zur Beseitigung von Waren, Materialien oder Gegenständen: Angemessenheit anderer Rechtsbehelfe);

      c)    Artikel 89 (Einfuhrverbot für rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände: Antrag bei den Commissioners of Customs and Excise).


    12.

    (1) Die folgenden Bestimmungen (die den Bestimmungen des Artikels 30 (Allgemeine Bestimmungen betreffend die Rechte der Lizenznehmer im Falle der Verletzung) entsprechen) regeln die Rechte eines befugten Benutzers bei einer Verletzung einer eingetragenen Marke.

    (2) Ein befugter Benutzer ist berechtigt, vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen ihm und dem Inhaber, den Inhaber zur Einleitung des Verletzungsverfahrens in bezug auf jede Angelegenheit, die seine Rechte betrifft, aufzufordern.

    (3) Falls der Inhaber


      a)   sich weigert, dies zu tun oder

      b)   innerhalb zwei Monaten nach seiner Aufforderung dies versäumt hat,

    kann der befugte Benutzer das Verfahren in eigenem Namen anstrengen, als ob er der Inhaber wäre.

    (4) Wird ein Verletzungsverfahren gemäß dieser Ziffer angestrengt, kann der befugte Benutzer nicht ohne die Genehmigung des Gerichts mit der Klage fortfahren, es sei denn der Inhaber klagt entweder als Streitgenosse oder wird als Beklagter beigeladen.

    Von der Regelung dieses Artikels bleibt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auf alleinigen Antrag des befugten Benutzers unberührt.

    (5) Ein Inhaber, der auf der Beklagtenseite aufgrund von Absatz 4 hinzugezogen wird, haftet für die Kosten des Verfahrens nur, wenn er am Verfahren teilnimmt.

    (6) In einem Verletzungsverfahren, das von dem Inhaber der eingetragenen Kollektivmarke angestrengt wurde, werden erlittene Verluste der befugten Benutzer oder Verluste, die wahrscheinlich bei ihnen eintreten werden, berücksichtigt. Das Gericht kann die seiner Ansicht nach geeigneten Verfügungen erlassen, was den Umfang der Erlöse aus einem geldlichen Ausgleich anbetrifft, den der Kläger für solche Benutzer geltend machen kann.


    13. Verfallsgründe

    Abgesehen von den in Artikel 46 genannten Verfallsgründen kann die Eintragung einer Kollektivmarke aufgehoben werden, weil


      a)   die Art und Weise, in der die Marke vom Inhaber benutzt worden ist, dazu geführt hat, daß die Marke geeignet ist, in der in Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art und Weise das Publikum zu täuschen, oder

      b)   der Inhaber nicht die Markensatzung eingehalten oder deren Einhaltung sichergestellt hat, oder

      c)   die Satzung geändert worden ist, so daß die Satzung



        i)   nicht mehr Ziffer 5 Abs. 2 entspricht und die zusätzlichen, in Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt oder

        ii)   gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    14. Gründe für die Nichtigkeit der Eintragung

    Abgesehen von den in Artikel 47 genannten Nichtigkeitsgründen kann die Eintragung einer Kollektivmarke für nichtig erklärt werden, wenn die Marke entgegen den Bestimmungen von Ziffer 4 Abs. 1 oder Ziffer 6 Abs. 1 eingetragen wurde.

    Anhang 2
    Gütemarken (
    Artikel 50)

    1. Allgemeines

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Gütemarken vorbehaltlich der folgenden Vorschriften anzuwenden.


    2. Zeichen, aus denen eine Gütemarke bestehen kann

    Bei einer Gütemarke ist die Bezugnahme in Artikel 1 Abs. 1 (Zeichen, aus denen eine Marke bestehen kann) auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen, als eine Bezugnahme auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, die bescheinigt sind, von solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, auszulegen.


    3. Geographische Herkunftsangabe

    (1) Ungeachtet der Regelung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c kann eine Gütemarke eingetragen werden, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

    (2) Jedoch ist der Inhaber einer solchen Marke nicht berechtigt, die Benutzung der Zeichen oder Angaben zu verbieten, die den redlichen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen (insbesondere gegenüber demjenigen, der zur Benutzung der geographischen Bezeichnung berechtigt ist).


    4. Geschäftsart des Inhabers

    Eine Gütemarke darf nicht eingetragen werden, wenn der Inhaber ein Geschäft betreibt, das die Versorgung mit den derart bescheinigten Waren oder Dienstleistungen umfaßt.


    5. Die Marke darf nicht bezüglich ihres Charakters oder ihrer Bedeutung irreführend sein

    (1) Eine Gütemarke darf nicht eingetragen werden, wenn die Gefahr besteht, daß das Publikum im Hinblick auf den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn es wahrscheinlich ist, daß sie für etwas anderes als eine Gütemarke gehalten wird.

    (2) Der Registrar kann dementsprechend verlangen, daß bei einer Marke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wird, angegeben wird, daß es sich um eine Gütemarke handelt.

    Ungeachtet der Regelung des Artikels 39 Abs. 2 kann eine Anmeldung so geändert werden, daß sie diesen Anforderungen entspricht.


    6. Gütemarkensatzung

    (1) Für die Eintragung einer Gütemarke muß der Anmelder beim Registrar eine Markensatzung einreichen.

    (2) Die Satzung muß angeben, wer zur Benutzung der Marke befugt ist, die Eigenschaften, die durch die Marke bescheinigt werden, wie die Prüfstelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, die Gebühren, die (gegebenenfalls) im Zusammenhang mit der Führung der Marke und den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu entrichten sind.

    Zusätzliche Anforderungen, denen die Satzung zu entsprechen hat, können in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.


    7. Genehmigung der Satzung etc.

    (1) Eine Gütemarke darf nicht eingetragen werden, wenn


      a)   die Markensatzung



        i)   nicht Ziffer 6 Abs. 2 sowie den zusätzlichen Anforderungen, die in den Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, entspricht und

        ii)   gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, und

      b)   der Anmelder nicht qualifiziert ist, eine (Güte-) Bescheinigung für die Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, für welche die Marke eingetragen werden soll.

    (2) Nach dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Gütemarke, vor dein Ablauf der vorgeschriebenen Frist, muß der Anmelder die Satzung beim Registrar einreichen und die vorgeschriebene Gebühr zahlen.

    Tut er dies nicht, gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.


    8.

    (1) Der Registrar prüft, ob die in Ziffer 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (2) Falls der Registrar den Eindruck hat, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benachrichtigt er den Anmelder und gibt ihm innerhalb einer vom Registrar festgesetzten Frist die Möglichkeit, vorstellig zu werden oder eine geänderte Satzung einzureichen.

    (3) Falls der Anmelder den Registrar nicht davon überzeugen kann, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind oder eine geänderte Satzung einreicht, um sie zu erfüllen oder vor dem Ablauf der festgesetzten Frist sich nicht äußert, weist der Registrar die Anmeldung zurück.

    (4) Falls der Registrar den Eindruck hat, daß diese und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, nimmt er die Anmeldung an und verfährt gemäß Artikel 38 (Veröffentlichung, Widerspruchsverfahren und Bedenken gegen die Eintragung).


    9.

    Die Satzung ist zu veröffentlichen und bezüglich der in Ziffer 7 Abs. 1 genannten Umstände kann Widerspruch eingelegt und können Bedenken geltend gemacht werden.

    Darüber hinaus kann aufgrund sonstiger Gründe Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt oder es können Einwände erhoben werden.


    10. Auslegung der Satzung zur Einsicht

    Die Gütemarkensatzung ist zur öffentlichen Einsicht in derselben Weise auszulegen wie das Register.


    11. Änderung der Satzung

    (1) Die Satzungsänderung einer eingetragenen Gütemarke ist unwirksam bis zur Einreichung der geänderten Satzung beim Registrar und ihrer Annahme durch ihn.

    (2) Vor der Annahme einer geänderten Fassung kann der Registrar in den Fällen, in denen es ihm sachdienlich erscheint, die Veröffentlichung der Satzung veranlassen.

    (3) In diesem Fall kann bezüglich der in Ziffer 7 Abs. 1 genannten Umstände Widerspruch eingelegt und es können Bedenken geltend gemacht werden.


    12. Zustimmung zur Übertragung der eingetragenen Gütemarke

    Die Übertragung oder ein anderer Übergang der eingetragenen Gütemarke ist ohne die Zustimmung des Registrars nicht wirksam.


    13. Verletzung: Rechte des befugten Benutzers

    Die folgenden Bestimmungen sind auf einen befugten Benutzer einer eingetragenen Gütemarke als auch auf einen Lizenznehmer der Marke anzuwenden:


      a)    Artikel 10 Abs. 5 (Definition der Verletzung: unbefugte Anbringung einer Marke auf bestimmtem Material);

      b)    Artikel 19 Abs. 2 (Verfügung zur Beseitigung von Waren, Materialien oder Gegenständen: Angemessenheit anderer Rechtsbehelfe);

      c)    Artikel 89 (Einfuhrverbot für rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände: Antrag bei den Commissioners of Customs and Excise).


    14.

    In einem Verletzungsverfahren, das von dem Inhaber der eingetragenen Kollektivmarke angestrengt wurde, werden erlittene Verluste der befugten Benutzer oder Verluste, die wahrscheinlich bei ihnen eintreten werden, berücksichtigt. Das Gericht kann die seiner Ansicht nach geeigneten Verfügungen erlassen, was den Umfang der Erlöse aus einem geldlichen Ausgleich anbetrifft, den der Kläger für solche Benutzer geltend machen kann.


    15. Verfallsgründe

    Abgesehen von den in Artikel 46 genannten Verfallsgründen kann die Eintragung einer Gütemarke aufgehoben werden, weil


      a)   der Inhaber begonnen hat, ein in Ziffer 4 genanntes Geschäft zu betreiben,

      b)   die Art und Weise, in der die Marke vom Inhaber benutzt worden ist, dazu geführt hat, daß die Marke geeignet ist, in der in Ziffer 5 Abs. 1 bezeichneten Art und Weise das Publikum zu täuschen,

      c)   der Inhaber nicht die Markensatzung eingehalten oder deren Einhaltung sichergestellt hat,

      d)   die Satzung geändert worden ist, so daß die Satzung



        i)   nicht mehr Ziffer 6 Abs. 2 entspricht und die zusätzlichen, in Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt oder

        ii)   gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, oder

      e)   der Markeninhaber nicht länger qualifiziert ist, (Güte-)Bescheinigungen für die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, zu erteilen.


    16. Gründe für die Nichtigkeit der Eintragung

    Abgesehen von den in Artikel 47 genannten Nichtigkeitsgründen, kann die Eintragung einer Gütemarke für nichtig erklärt werden, wenn die Marke entgegen den Bestimmungen der Ziffern 4, 5 Abs. 1 oder 7 Abs. 1 eingetragen wurde.

    Anhang 3
    Übergangsbestimmungen (
    Artikel 105)

    1. Einführung

    (1) In diesem Anhang bedeuteteine »bestehende eingetragene Marke« eine Marke, Gütemarke oder Dienstleistungsmarke, die nach dem Gesetz von 1938 unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, eingetragen wurde;

    »das Gesetz von 1938« der Trade Marks Act 1938 und

    »das alte Recht« jenes Gesetz und jedes sonstige Gesetz oder jede sonstige Rechtsvorschrift, die auf bestehende eingetragene Marken unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war.

    (2) Für die Zwecke dieses Anhangs


      a)   wird eine Anmeldung als beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig behandelt, wenn sie vor dem Inkrafttreten eingereicht wurde, jedoch über sie noch nicht endgültig entschieden worden ist und

      b)   gilt der Tag, an dem sie eingereicht wurde, als Anmeldetag nach dem Gesetz von 1938.


    2.

    (1) Bestehende eingetragene Marken (ob in Teil A oder B des nach dem Gesetz von 1938 geführten Registers eingetragen) werden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in das nach diesem Gesetz geführte Register übertragen und sind wirksam, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs, als ob sie nach diesem Gesetz eingetragen worden wären.

    (2) Bestehende eingetragene Marken, die als eine Serie gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes von 1938 eingetragen worden sind, sind im neuen Register gleichartig einzutragen.

    In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften darüber aufgenommen werden, daß solche Eintragungen in die gleiche Form zu bringen sind, wie sie für Eintragungen nach diesem Gesetz verlangt wird.

    (3) In den übrigen Fällen werden Vermerke, die angeben, daß die bestehenden eingetragenen Marken mit anderen Marken verbunden sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.


    3.

    (1) Eine Bedingung bezüglich einer bestehenden eingetragenen Marke, die im früheren Register unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vermerkt worden ist, wird mit dem Inkrafttreten unwirksam.

    Verfahren gemäß Artikel 33 des Gesetzes von 1938 (Antrag auf Löschung oder Änderung von Registereintragungen bei Verstößen gegen Eintragungsbedingungen), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach dem alten Recht durchzuführen und im neuen Register sind die dafür erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

    (2) Ein Verzicht oder eine Beschränkung bezüglich einer eingetragenen Marke, die in das frühere Register unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen worden ist, wird in das neue Register übernommen und ist wirksam, als ob eine Eintragung in das Register gemäß Artikel 13 dieses Gesetzes erfolgt ist.


    4. Wirkungen der Eintragung: Verletzung

    (1) Die Artikel 9 bis 12 dieses Gesetzes (Wirkungen der Eintragung) sind auf eine bestehende eingetragene Marke mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden und Artikel 14 dieses Gesetzes (Verletzungsklage) ist bei einer Verletzung einer bestehenden eingetragenen Marke, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2, anzuwenden.

    Das alte Recht ist weiterhin auf Verletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, anzuwenden.

    (2) Es ist keine Verletzung


      a)   einer bestehenden eingetragenen Marke oder

      b)   einer eingetragenen Marke, bei der die Unterscheidungsmerkmale die gleichen oder im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen einer bestehenden eingetragenen Marke, und die für die gleichen Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist,

    wenn eine Benutzung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fortgesetzt wird, die nach dem alten Recht keine Verletzung der bestehenden eingetragenen Marke bedeutete.


    5. Rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände

    Artikel 16 dieses Gesetzes (Verfügung zur Herausgabe von rechtsverletzenden Waren, Materialien oder Gegenständen) ist auf rechtsverletzende Waren, Materialien oder Gegenstände anzuwenden, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind.


    6. Rechte und Rechtsbehelfe von Lizenznehmern oder befugten Benutzern

    (1) Artikel 30 (Allgemeine Bestimmungen betreffend die Rechte von Lizenznehmern im Falle der Verletzung der eingetragenen Marke) dieses Gesetzes ist auf Lizenzen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, jedoch nur auf Verletzungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind.

    (2) Ziffer 14 des Anhangs 2 dieses Gesetzes (Berücksichtigung von erlittenen Verlusten bei befugten Benutzern etc. durch das Gericht) ist nur bei Verletzungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, anzuwenden.


    7. Mitinhaberschaft an der eingetragenen Marke

    Die Bestimmungen des Artikels 23 dieses Gesetzes (Mitinhaberschaft an der eingetragenen Marke) sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine bestehende eingetragene Marke anzuwenden, bei der zwei oder mehr Personen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als gemeinsame Inhaber eingetragen wurden.

    Solange jedoch die Beziehungen zwischen den Mitinhabern so bleiben, wie in Artikel 63 des Gesetzes von 1938 (Mitinhaberschaft zur gesamten Hand) beschrieben, wird das Bestehen einer Vereinbarung angenommen, die die Geltung der Absätze 1 und 3 des Artikels 23 dieses Gesetzes (ungeteilte Mitinhaberschaft und Recht des Mitinhabers zur selbständigen Benutzung der Marke) ausschließt.


    8. Übertragung etc. der eingetragenen Marke

    (1) Artikel 24 dieses Gesetzes (Übertragung oder ein anderer Übergang der eingetragenen Marke) ist auf Transaktionen und Vorgänge bezüglich einer bestehenden eingetragenen Marke anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten. Das alte Recht ist weiterhin auf Transaktionen und Vorgänge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgten.

    (2) Bestehende Eintragungen nach Artikel 25 des Gesetzes von 1938 (Eintragung von Übertragungen und Übergängen) werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das nach diesem Gesetz geführte Register übernommen und sind wirksam, als ob die Eintragungen gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes vorgenommen worden wären.

    In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften darüber aufgenommen werden, daß solche Eintragungen in die gleiche Form zu bringen sind, wie sie für Eintragungen nach diesem Gesetz verlangt wird.

    (3) Ein Eintragungsantrag nach Artikel 25 des Gesetzes von 1938, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Registrar anhängig ist, ist wie ein Eintragungsantrag nach Artikel 25 dieses Gesetzes zu behandeln und mit ihm ist entsprechend zu verfahren.

    Der Registrar kann vom Antragsteller verlangen, daß er seinen Antrag so ändert, daß er den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

    (4) Ein Eintragungsantrag nach Artikel 25 des Gesetzes von 1938, über den der Registrar zu entscheiden hat, der jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht endgültig von ihm entschieden worden ist, ist nach dem alten Recht zu behandeln. Auf die daraus sich ergebende Eintragung in das Register ist Absatz 2 dieser Ziffer anzuwenden.

    (5) Erlangt jemand durch Übertragung oder Übergang einen Rechtsanspruch an einer bestehenden eingetragenen Marke, aber hat seinen Rechtsanspruch noch nicht eintragen lassen, so ist jeder Eintragungsantrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes zu stellen.

    (6) In den Fällen, in denen Absatz 3 oder 5 anzuwenden ist, findet, was die Folgen einer Nichteintragung betrifft, Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes von 1938 (und nicht Artikel 25 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes) weiterhin Anwendung.


    9. Lizenzerteilung für die eingetragene Marke

    (1) Die Artikel 28 und 29 Abs. 2 dieses Gesetzes (Lizenzerteilung für die eingetragene Marke; Rechte des ausschließlichen Lizenznehmers gegenüber dem Rechtsnachfolger des Lizenzgebers) sind nur auf Lizenzen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind. Das alte Recht ist weiterhin auf Lizenzen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden.

    (2) Bestehende Eintragungen nach Artikel 28 des Gesetzes von 1938 (Eingetragene Lizenznehmer) werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das nach diesem Gesetz geführte Register übernommen und sind wirksam, als ob die Eintragungen gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes vorgenommen worden wären.

    In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften darüber aufgenommen werden, daß solche Eintragungen in die gleiche Form zu bringen sind, wie sie für Eintragungen nach diesem Gesetz verlangt wird.

    (3) Ein Antrag zur Eintragung als eingetragener Lizenznehmer, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Registrar anhängig ist, ist wie ein Eintragungsantrag für eine Lizenz gemäß Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes zu behandeln und mit ihm ist entsprechend zu verfahren.

    Der Registrar kann vom Antragsteller verlangen, daß er seinen Antrag so ändert, daß er den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

    (4) Ein Antrag zur Eintragung als eingetragener Lizenznehmer, über den der Registrar zu entscheiden hat, der jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht endgültig von ihm entschieden worden ist, ist nach dem alten Recht zu behandeln. Auf die daraus sich ergebende Eintragung in das Register ist Absatz 2 dieser Ziffer anzuwenden.

    (5) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 28 Abs. 8 oder 10 des Gesetzes von 1938 (Änderung oder Löschung der Eintragung als eingetragener Lizenznehmer) anhängig sind, sind nach dem alten Recht durchzuführen und im neuen Register sind die dafür erforderlichen Änderungen vorzunehmen.


    10. Anhängige Anmeldungen zur Eintragung einer Marke

    (1) Eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke nach dem Gesetz von 1938, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist, ist, vorbehaltlich der unten genannten Vorschriften, nach dem alten Recht durchzuführen, und nach der Eintragung ist die Marke für die Zwecke dieses Anhangs wie eine bestehende eingetragene Marke zu behandeln.

    (2) Der Secretary of State hat nach Artikel 78 dieses Gesetzes die Befugnis, für solche Anmeldungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die die Verfahrensweise und das Verfahren sowie die in Artikel 78 Abs. 2 genannten Angelegenheiten regeln. Für solche Anmeldungen können gegenüber den sonstigen Anmeldungen gesonderte Bestimmungen getroffen werden.

    (3) Artikel 23 des Gesetzes von 1938 (Bestimmungen über verbundene Marken) ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Anmeldung zur Eintragung einer Marke außer acht zu lassen.


    11. Umwandlung einer anhängigen Anmeldung

    (1) Bei einer anhängigen Anmeldung zur Eintragung einer Marke, die noch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 18 des Gesetzes von 1938 bekanntgemacht worden ist, kann der Anmelder dem Registrar mitteilen, daß über die Eintragungsfähigkeit der Marke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden werden soll.

    (2) Die Mitteilung muß in der vorgeschriebenen Form, mit der entsprechenden Gebühr und nicht später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.

    (3) Die ordnungsgemäß erfolgte Mitteilung ist unwiderruflich und hat die Wirkung, daß die Anmeldung so zu behandeln ist, als ob sie unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden wäre.


    12. Nach der alten Klasseneinteilung eingetragene Marken

    Der Registrar kann die ihm nach den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 65 dieses Gesetzes (Anpassung der Eintragungen an eine neue Klasseneinteilung) verliehenen Befugnisse gebrauchen, um sicherzustellen, daß die bestehenden eingetragenen Marken, die nicht dem nach Artikel 34 dieses Gesetzes vorgeschriebenen System der Klasseneinteilung entsprechen, diesem System angepaßt werden.

    Dies gilt insbesondere für bestehende eingetragene Marken, die gemäß der früheren Klasseneinteilung von 1938, aufgelistet in Anhang 3 der Trade Marks Rules 1986, eingeteilt wurden.


    13. Prioritätsanspruch wegen Auslandsanmeldung

    Artikel 35 dieses Gesetzes (Prioritätsanspruch wegen einer Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft) ist auf eine Anmeldung zur Eintragung nach diesem Gesetz anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist, ungeachtet des Umstandes, daß die Anmeldung nach der Verbandsübereinkunft vor dem Inkrafttreten eingereicht wurde.


    14.

    (1) Wenn jemand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anmeldung zum Schutz einer Marke in einem einschlägigen Land, das kein Verbandsland ist, im Sinne des Artikels 39A des Gesetzes von 1938 (eine »einschlägige Auslandsanmeldung«) ordnungsgemäß eingereicht hat, hat er oder sein Rechtsnachfolger für die Dauer von sechs Monaten, ab dem Anmeldetag, ein Prioritätsrecht für die Eintragung der gleichen Marke für alle oder einen Teil der gleichen Waren oder Dienstleistungen nach diesem Gesetz.

    (2) Erfolgt die Anmeldung zur Eintragung nach diesem Gesetz innerhalb dieser Frist von sechs Monaten,


      a)   ist der maßgebliche Zeitpunkt dafür, welches der Rechte Vorrang hat, der Anmeldetag der einschlägigen Auslandsanmeldung, und

      b)   die Eintragungsfähigkeit der Marke bleibt von der Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich während des Zeitraums zwischen diesem Anmeldetag und dem Tag der Anmeldung nach diesem Gesetz unberührt.

    (3) Jede Anmeldung, die in einem einschlägigen Land gleichwertig mit einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung aufgrund des innerstaatlichen Rechts oder eines internationalen Abkommens ist, ist so zu behandeln, daß das Prioritätsrecht entsteht.

    Eine »vorschriftsmäßige nationale Anmeldung« ist eine Anmeldung, die ausreichend ist, den Tag an dem die Anmeldung in diesem Land eingereicht wurde, als Anmeldetag zu begründen, unabhängig vom späteren Schicksal der Anmeldung.

    (4) Eine spätere Anmeldung, die den gleichen Gegenstand betrifft wie die einschlägige Auslandsanmeldung und die in dem gleichen Land eingereicht wurde, gilt als einschlägige Auslandsanmeldung (bei der der Anmeldetag der Beginn der Prioritätsfrist ist), falls zur Zeit der späteren Anmeldung


      a)   die frühere Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne daß sie öffentlich ausgelegt und ohne daß irgendein Recht offengelassen worden ist, und

      b)   sie noch nicht als Grundlage für die Beanspruchung eines Prioritätsrechts gedient hat.

    Die frühere Anmeldung kann danach nicht mehr als Grundlage für die Beanspruchung eines Prioritätsrechts dienen.

    (5) In die Ausführungsbestimmungen können Vorschriften aufgenommen werden über die Art und Weise, wie ein Prioritätsrecht auf der Grundlage einer einschlägigen Auslandsanmeldung beansprucht werden kann.

    (6) Ein Prioritätsrecht, das infolge einer einschlägigen Auslandsanmeldung entsteht, kann entweder mit oder unabhängig von der Anmeldung übertragen werden oder auf andere Weise übergehen.

    Die Verweisung in Absatz 1 auf den »Rechtsnachfolger« des Anmelders ist dementsprechend auszulegen.

    (7) Von dieser Ziffer unberührt bleiben Verfahren, bei denen die Anmeldung zur Eintragung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß dem Gesetz von 1938 eingereicht wurde (siehe Ziffer 10).


    15. Schutzdauer und Verlängerung der Eintragung

    (1) Artikel 42 Abs. 1 dieses Gesetzes (ursprüngliche Schutzdauer der Eintragung) ist bezüglich der Eintragung einer Marke anzuwenden, deren Anmeldung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. In allen anderen Fällen ist das alte Recht anzuwenden.

    (2) Die Artikel 42 Abs. 2 und 43 dieses Gesetzes (Verlängerung) sind anzuwenden, wenn die Verlängerung beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig wird. In allen anderen Fällen ist das alte Recht anzuwenden.

    (3) In beiden Fällen ist es unerheblich, wann die Gebühr bezahlt wird.


    16. Anhängiger Änderungsantrag bezüglich einer eingetragenen Marke

    Ein Antrag nach Artikel 35 des Gesetzes von 1938 (Änderung der eingetragenen Marke), der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist, ist nach dem alten Recht zu behandeln, und jede notwendige Änderung ist in das neue Register aufzunehmen.


    17. Verfall wegen Nichtbenutzung

    (1) Ein Antrag gemäß Artikel 26 des Gesetzes von 1938 (Löschung im Register oder Auferlegung einer Beschränkung wegen Nichtbenutzung), der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist, ist nach dem alten Recht zu behandeln, und jede notwendige Änderung ist in das neue Register aufzunehmen.

    (2) Ein Antrag nach Artikel 46 Abs. 1 Buchstabe a oder b dieses Gesetzes (Verfall wegen Nichtbenutzung) kann für eine bestehende eingetragene Marke jederzeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

    Vorausgesetzt, daß ein solcher Verfallsantrag bezüglich der Eintragung einer bestehenden eingetragenen Marke, die aufgrund Artikel 27 des Gesetzes von 1938 (Defensiveintragung gut verkehrsbekannter Marken) eingetragen wurde, nicht eher als fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.


    18. Antrag auf Berichtigung etc.

    (1) Ein Antrag gemäß Artikel 32 oder Artikel 34 des Gesetzes von 1938 (Berichtigung oder Änderung des Registers), der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist, ist nach dem alten Recht zu behandeln, und jede notwendige Änderung ist in das neue Register aufzunehmen.

    (2) Für die Zwecke des Verfahrens gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes (Gründe für die Nichtigkeit der Eintragung), das auf eine bestehende eingetragene Marke angewendet wird, werden die Vorschriften dieses Gesetzes in bezug auf alle entscheidungserheblichen Zeitpunkte, als bereits in Kraft getreten, angesehen.

    Vorausgesetzt, daß kein Einwand bezüglich der Rechtsgültigkeit der Eintragung einer bestehenden eingetragenen Marke wegen Artikel 5 Abs. 3 dieses Gesetzes (relative Eintragungshindernisse: Kollision mit einer älteren Marke, die für andere Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist) erhoben wird.


    19. Satzungen über die Benutzung einer Gütemarke

    (1) Markensatzungen von bestehenden eingetragenen Gütemarken, die beim Patentamt gemäß Artikel 37 des Gesetzes von 1938 hinterlegt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes so zu behandeln, als ob sie gemäß Anhang 2, Ziffer 6 dieses Gesetzes eingereicht worden wären.

    (2) Jeder Antrag auf Änderung einer Satzung, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig war, ist nach dem alten Recht zu entscheiden.


    20. Sheffield-Marken

    (1) Für die Zwecke dieses Anhangs ist das nach Anhang 2 des Gesetzes von 1938 geführte Sheffield Register als Teil des nach diesem Gesetz geführten Markenregisters zu behandeln.

    (2) Anmeldungen, die gemäß diesem Anhang bei der Cutlers‘ Company eingereicht wurden und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind nach dem Inkrafttreten so zu behandeln, als ob sie beim Registrar eingereicht worden wären.


    21. Bescheinigung der Rechtsgültigkeit einer angefochtenen Eintragung

    Eine Bescheinigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 47 des Gesetzes von 1938 (Bescheinigung der Rechtsgültigkeit einer angefochtenen Eintragung) ausgestellt wurde, ist wirksam, als ob sie nach Artikel 73 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgestellt worden wäre.


    22. Markenanwälte

    (1) Unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Ausführungsbestimmungen zu Artikel 282 oder Artikel 283 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Verzeichnis der Markenanwälte; Personen, die berechtigt sind, sich selbst als eingetragen zu bezeichnen) bleiben in Kraft und sind wirksam, als ob sie gemäß Artikel 83 oder Artikel 85 dieses Gesetzes erlassen worden wären.

    (2) Unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Ausführungsbestimmungen zu Artikel 40 des Gesetzes von 1938 betreffend die Personen, denen der Registrar die Anerkennung für Geschäfte nach dem Gesetz von 1938 verweigern kann, bleiben in Kraft und sind wirksam, als ob sie gemäß Artikel 88 dieses Gesetzes erlassen worden wären.

    (3) Ausführungsbestimmungen, die nach dieser Ziffer in Kraft bleiben, können aufgrund von Ausführungsbestimmungen, die gemäß den betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes erlassen werden, geändert oder aufgehoben werden.

    Anhang 4
    Folgeänderungen (
    Artikel 106 Abs. 1)

    1. Allgemeine Anpassung bestehender Bezugnahmen

    (1) Bezugnahmen in Rechtsvorschriften auf Marken oder eingetragene Marken im Sinne des Trade Marks Act 1938, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet oder erlassen wurden, sind, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bezugnahmen auf Marken oder eingetragene Marken im Sinne dieses Gesetzes auszulegen.

    (2) Absatz 1 ist insbesondere auf Bezugnahmen in den folgenden Vorschriften anzuwenden:


    Patents Act 1977


    Artikel 19 Abs. 2

    Artikel 27 Abs. 4

    Artikel 123 Abs. 7
    ……


    2. Patents and Designs Act 1907

    (1) Der Patents and Designs Act 1907 wird wie folgt geändert.

    (2) In Artikel 62 (Das Patentamt)


      a)   ist in Absatz 1 »dieses Gesetz und der Trade Marks Act 1905« durch »den Patents Act 1977, den Registered Designs Act 1949 und den Trade Marks Act 1994« zu ersetzen und

      b)   ist in den Absätzen 2 und 3 »der board of Trade« durch »den Secretary of State« zu ersetzen.

    (3) In Artikel 63 (Beamte und Angestellte des Patentamts)


      a)   ist »der Board of Trade« jeweils durch »den Secretary of State« zu ersetzen und

      b)   am Ende des Absatzes 2 sind die Worte »und diese Gehälter« zu streichen.

    (4) Die Aufhebung des Gesetzes von 1907 durch den Patents Act 1949 und den Registered Designs Act 1949 gilt nicht für die Gesetzesbezeichnung, den Zeitpunkt des Gesetzeserlasses oder die Inkrafttretungsklausel sowie für Artikel 99, soweit die Kurzbezeichnung des Gesetzes betroffen ist.

    Patents, Designs, Copyright and Trade Marks (Emergency) Act 1939

    (1) Der Patents, Designs, Copyright and Trade Marks (Emergency) Act 1939 wird wie folgt geändert.

    (2) An die Stelle von Artikel 3 (Befugnis des Präsidenten des Patentamts zur einstweiligen Aufhebung von Rechten beim Feind oder einem Staatsbürger des Feindes) tritt:

    3.

    »Befugnis des Präsidenten des Patentamts zur einstweiligen Aufhebung von Markenrechten beim Feind oder einem Staatsbürger des Feindes

    (1) Hat der Präsident des Patentamts den Eindruck, daß es bei einer eingereichten Anmeldung, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art betrifft,


      a)   schwierig oder unmöglich ist, die Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben oder zu bezeichnen, ohne daß eine eingetragene Marke benutzt wird, und

      b)   daß der Inhaber der eingetragenen Marke (ob allein oder einem anderen) ein Feind oder ein Staatsbürger des Feindes ist,

    kann er eine Verfügung erlassen, die die Rechte aus der eingetragenen Marke einstweilig aufhebt.

    (2) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel hebt diese Rechte im Hinblick auf die Benutzung der eingetragenen Marke


      a)   durch den Anmelder und

      b)   durch jeden, der vom Anmelder ermächtigt wurde, für die Zwecke oder im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Erbringung der Waren oder Dienstleistungen durch den Anmelder, Handlungen vorzunehmen, die sonst die eingetragene Marke verletzen würden, einstweilig auf.

    Die Aufhebung der Rechte erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, den der Präsident des Patentamts für erforderlich hält, um es dem Anmelder zu ermöglichen, andere bekannte und eingeführte Mittel zur Beschreibung und Bezeichnung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen vorzulegen, die nicht die Benutzung der Marke berühren.

    (3) Ist eine Verfügung gemäß diesem Artikel erlassen worden, ist eine Klage wegen Markenmißbrauchs von jedem, der an der Marke interessiert ist, in bezug auf jede Benutzung der Marke, die gemäß der Verfügung keine Verletzung des übertragenen Rechts ist, unzulässig.

    (4) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel kann durch eine vom Präsidenten des Patentamts später erlassene Verfügung geändert oder aufgehoben werden.«.

    (3) Bei den folgenden Bestimmungen ist jeweils


      a)   in Artikel 4 Abs, 1 Buchstabe c (Wirkung des Krieges auf die Eintragung einer Marke),

      b)   in Artikel 6 Abs. 1 (Befugnis des Präsidenten des Patentamts zur Verlängerung von Fristen),

      c)   in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a (Beweis der Staatsangehörigkeit etc.) und

      d)   in Artikel 10 Abs. 1 (Auslegung) bezüglich der Begriffsbestimmung »des Präsidenten des Patentamts«

    »der Trade Marks Act 1938« durch »den Trade Marks Act 1994« zu ersetzen.


    4. Trade Descriptions Act 1968

    In Artikel 34 des Trade Descriptions Act 1968 (Freistellung von der Warenbeschreibung, die in den Marken vor 1968 enthalten ist)


      a)   sind am Anfang die Worte »im Sinne des Trade Marks Act 1938« zu streichen und

      b)   ist in Buchstabe c »jemand, der gemäß Artikel 28 des Trade Marks Act 1938 als ein eingetragener Lizenznehmer der Marke eingetragen wurde« durch »im Falle einer eingetragenen Marke demjenigen, dem eine Lizenz zur Benutzung erteilt wurde« zu ersetzen.



    5. Copyright, Designs and Patents Act 1988

    (1) Der Copyright, Designs and Patents Act 1988 wird wie folgt geändert.

    (2) In den Artikeln 114 Abs. 6, 204 Abs. 6 und 231 Abs. 6 (Personen, von denen angenommen wird, daß sie ein Interesse an rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken etc. haben) ist an die Stelle von »Artikel 58C des Trade Marks Act 1938«, »Artikel 19 des Trade Marks Act 1994« zu setzen.

    (3) In Artikel 280 Abs. 1 (Verschwiegenheitsprivileg für Patentanwälte) ist an die Stelle von »Marke oder Dienstleistungsmarke«, »oder Marke« zu setzen.


    Anhang 5
    Aufhebungen (
    Artikel 106 Abs. 2)


         Patents Act 1949: Artikel 92 Abs. 2

         Trade Marks Act 1938: Das ganze Gesetz.

         Trade Marks (Amendment) Act 1984: Das ganze Gesetz.

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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:53 2014