TT-BEGRIFF
Griechenland
Patentrecht
Allgemein
Präsidial-VO
Nr. 77 v. 11.2.1988
TT-ZAHL
625
2004
750
Februar 1989
3-4/II/89

Präsidialordnung Nr. 77
Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens über die
Erteilung europäischer Patente,
ratifiziert durch Gesetz Nr. 1607/1986
in Griechenland

Vom 11. Februar 1988Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Anwendungsbereich

Die vorliegende Präsidialverordnung findet Anwendung hinsichtlich der Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents und hinsichtlich der europäischen Patente, welche auf dem griechischen Hoheitsgebiet Wirksamkeit besitzen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung der vorliegenden Präsidialverordnung bedeutet:


    a)   "O.B.I." (griechische Abkürzung) die Organisation für gewerblichen Rechtsschutz, mit Sitz in Athen (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1733/1987[2],

    b)   "Übereinkommen" das Übereinkommen über die Erteilung Europäischer PatenteKapitel II
    Annahme der europäischen Anmeldung durch O.B.I.

    Artikel 3
    Einreichung der Anmeldung

    (1) Die europäische Patentanmeldung kann bei O.B.I. in Athen oder bei seinen etwaigen Zweigstellen eingereicht werden. Ausgenommen sind europäische Teilanmeldungen, die direkt beim EPA eingereicht werden müssen.

    (2) Die europäische Patentanmeldung muß bei O.B.I. eingereicht werden, wenn der Anmelder griechischer Staatsbürger ist und nicht die Priorität einer früheren Anmeldung in Griechenland in Anspruch nimmt (Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen).

    Artikel 4
    Sprache der Anmeldung

    (1) Die europäische Patentanmeldung muß entweder in griechischer Sprache oder in einer der drei Sprachen, welche in
    Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens aufgeführt werden, d. h. deutsch, englisch oder französisch, abgefaßt sein.

    (2) Ist die Anmeldung nicht in Griechisch abgefaßt, so ist eine griechische Übersetzung beizufügen.

    Artikel 5
    Schriftstücke der Anmeldung

    (1) Die europäische Patentanmeldung muß mindestens die in
    Artikel 80 des Übereinkommens vorgesehenen Unterlagen enthalten, d. h.


      a)   einen schriftlichen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird, mit dem vollständigen Namen oder Firmennamen und der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Anmelders,

      b)   die Benennung mindestens eines Vertragsstaats,

      c)   eine Beschreibung der Erfindung,

      d)   einen oder mehrere Patentansprüche.

    Artikel 6
    Annahme der Patentanmeldung

    (1) Der zuständige Beamte des O.B.I. nimmt die europäische Patentanmeldung entgegen, vermerkt auf ihr sowie auf jedem begleitenden Schriftstück das Datum der Entgegennahme, teilt eine fortlaufende Registernummer aus dem Eingangsbuch für europäische Patentanmeldungen zu und stellt sofort eine Empfangsbescheinigung aus.

    (2) Auf der Empfangsbescheinigung wird die Zahl und Art der begleitenden Schriftstücke und das Datum ihrer Entgegennahme angegeben.

    Artikel 7
    Registrierung der Patentanmeldung

    (1) Die europäische Patentanmeldung wird in das von O.B.I. geführte Eingangsbuch gemäß der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung und der Geheimhaltungsregeln für nationale Patente eingetragen.

    (2) Das Buch trägt die Bezeichnung Eingangsbuch, Heft B, "Europäische Patentanmeldungen", Teil A, und wird getrennt vom entsprechenden Buch für nationale Patentanmeldungen geführt. Die Numerierung der Seiten des Buches beginnt am Anfang jedes Kalenderjahres, die Numerierung der Patentanmeldungen, welche O.B.I. gemäß Artikel 6 der vorliegenden Präsidialverordnung annimmt, folgt der Praxis des EPA.

    Artikel 8
    Übermittlung der europäischen Patentanmeldungen an das EPA

    Nach Ablauf der Fristen der Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen, leitet O.B.I. unverzüglich die europäischen Patentanmeldungen an das EPA weiter.

    Kapitel III
    Übersetzungen

    Artikel 9
    Einreichung der Übersetzung

    (1) Die Übersetzung der Ansprüche der europäischen Patentanmeldung wird bei der Amtsstelle des O.B.I. in zweifacher Ausfertigung eingereicht und muß vom Nachweis über die Einzahlung der entsprechenden Einreichungsgebühr begleitet sein. Im Fall der Nichteinzahlung der Gebühr wird die Bekanntmachung der Einreichung der Übersetzung der Patentansprüche von O.B.I. im E.D.B.I. nicht veröffentlicht.

    (2) Der Übersetzung der Patentansprüche sind die Anmeldenummer der europäischen Patentanmeldung, der Name und die Anschrift des Anmelders, die Nummer der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das EPA und die in Griechische übersetzte Bezeichnung der Erfindung beizufügen und in zweifacher Ausfertigung bei O.B.I. miteinzureichen. Wird eine Priorität in Anspruch genommen, so müssen zusätzlich die entsprechenden Angaben angeführt werden.

    (3) Die Übersetzung und die sie begleitenden Schriftstücke werden von O.B.I. angenommen, sofern sie die formellen Voraussetzungen der
    Regel 35 Abs. 3 bis 14 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen erfüllen.

    (4) Die Übersetzung der Ansprüche der europäischen Patentanmeldung wird in das Eingangsbuch, das die Bezeichnung Heft B Teil B "Übersetzungen europäischer Patentanmeldungen" trägt, eingetragen. Die Numerierung der Seiten des Buches beginnt am Anfang jedes Kalenderjahres.

    (5) Vom Tag der Veröffentlichung an können Dritte Auskünfte oder Kopien der Übersetzung und der begleitenden Dokumente von O.B.I. verlangen.

    Artikel 10
    Übersetzung einer europäischen Patentanmeldung mit Benennung Griechenlands

    Wer Rechte aus der europäischen Patentanmeldung ableitet, genießt den vorläufigen Schutz des Artikels 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1733/1987 vom Tag der Einreichung der beglaubigten Übersetzung der Ansprüche bei O.B.I. an. Als Datum der Einreichung gilt der Tag der Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises im E.D.B.I.

    Artikel 11
    Übersetzung der europäischen Patentschrift

    (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents bzw. der Entscheidung über seine Aufrechterhaltung in geänderter Form nach einem entsprechenden Einspruch im Europäischen Patentblatt muß der Inhaber des europäischen Patents bei O.B.I die beglaubigte Übersetzung der Fassung einreichen, in der das Europäische Patentamt das europäische Patent erteilt oder in geänderter Form aufrechterhalten hat.

    (2) Läuft die Frist des Abs. 1 fruchtlos ab, so gilt das europäische Patent als von Rechts wegen unwirksam für das griechische Hoheitsgebiet.

    Artikel 12
    Einreichung der Übersetzung der europäischen Patentschrift

    (1) Die Übersetzung der europäischen Patentschrift ist bei der Amtsstelle des O.B.I. in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muß von dem Nachweis über die Einzahlung der entsprechenden Einreichungsgebühr begleitet werden. Wird die Gebühr nicht eingezahlt, so wird der Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung nicht durch O.B.I. veröffentlicht.

    (2) Die Übersetzung und die sie begleitenden Schriftstücke werden von O.B.I. angenommen, sofern sie die formellen Voraussetzungen der Regeln
    32 und
    35 Abs. 3 bis 14 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen erfüllen.

    (3) Der Übersetzung sind die europäische Anmeldenummer, der Name und die Anschrift des Anmelders und die Veröffentlichungsnummer des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beizufügen. Wird das europäische Patent in geänderter Form durch das EPA nach Entscheidung über einen entsprechenden Einspruch aufrechterhalten, so muß der ursprünglichen Übersetzung die geänderte Fassung beigefügt werden.

    (4) Der Übersetzung sind außerdem zwei Kopien der Zeichnungen in der Form beizufügen, in der sie in der europäischen Patentschrift enthalten sind, selbst wenn sie keine zu übersetzenden Wörter enthalten, sowie zwei ins Griechische übersetzte Abschriften der Zusammenfassung der Erfindung.

    Artikel 13
    Veröffentlichung der Übersetzung der europäischen Patentschrift

    (1) O.B.I. veröffentlicht im E.D.B.I. einen Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung der europäischen Patentschrift.

    (2) Vom Tag der Veröffentlichung an können Dritte von O.B.I. Auskünfte und Kopien der Übersetzung und der sie begleitenden Schriftstücke verlangen.

    (3) O.B.I. kann in periodischer oder in unregelmäßiger Folge ein besonderes Blatt mit den Übersetzungen der europäischen Patentschriften oder auch der europäischen Anmeldungen herausgeben.

    (4) Schreib- und Sprachfehler im Text der Übersetzungen können jederzeit vom Berechtigten korrigiert werden. Derjenige, der die Korrektur beantragt, muß die Nummer und das Datum des Hinweises im E.D.B.I. auf die Einreichung der Übersetzung angeben, wenn dieser bereits veröffentlicht worden ist.

    Kapitel IV
    Verbindliche Texte – Rechte Dritter

    Artikel 14
    Verbindliche Fassung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents

    (1) Der Wortlaut der europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache des EPA stellt in allen Verfahren vor den griechischen Behörden die verbindliche Fassung dar.

    (2) Abweichend von Abs. 1 stellt der griechische Text die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents dar, falls der Schutzbereich der in den Artikeln 9 und 11 dieser Präsidialverordnung vorgesehenen Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache des EPA. Dies gilt nicht für Nichtigkeitsklagen.

    Artikel 15
    Berichtigung der Übersetzung

    Im Fall des Artikels 14 Abs. 2 kann derjenige, der Rechte aus der Patentanmeldung oder dem europäischen Patent ableitet, jederzeit bei der Amtsstelle des O.B.I. eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäisches Patents einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12 dieser Präsidialverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Artikel 16
    Vorbenutzungsrechte

    Wer in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder die notwendigen Veranstaltungen zu ihrer Benutzung getroffen hat, ohne die Rechte aus der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent in der Fassung ihrer ursprünglichen Übersetzung zu verletzen, darf auch nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkung ihrer berechtigten Übersetzung die Benutzung der Erfindung in seinem Betrieb und für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

    Kapitel V
    Gebühren – Vertretung

    Artikel 17
    Entrichtung von Gebühren – Folgen

    (1) Zur Aufrechterhaltung eines europäischen Patents in Griechenland werden an O.B.I. Jahresgebühren vorausgezahlt. Artikel 24 des Gesetzes Nr. 1733/1987, der die Jahresgebühren für nationale Patente betrifft, findet entsprechende Anwendung.

    (2) Die erste Zahlung von Jahresgebühren an O.B.I. für die Aufrechterhaltung eines europäischen Patents in Griechenland wird für das Jahr fällig, das dem Jahr des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt folgt. Die Berechnung der Jahre beginnt mit dem Datum der Einreichung der europäischen Anmeldung.

    (3) Findet Artikel 16 des Gesetzes Nr. 1733/1987 Anwendung, so wird ein Hinweis auf das Erlöschen im E.D.B.I. veröffentlicht und im Allgemeinen Patentregister, Heft B, "Europäisch", eingetragen.

    Artikel 18
    Bestimmung der Gebühren

    Die Höhe der Gebühr für die Einreichung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung bzw. des europäischen Patents bei O.B.I. wird gemäß Artikel 24 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987 durch Beschluß des Verwaltungsrats des O.B.I. bestimmt.

    Artikel 19
    Vertretung

    (1) In Ausführung dieser Präsidialverordnung steht das Recht, vor dem O.B.I. aufzutreten oder Schriftstücke bei O.B.I. einzureichen, nur demjenigen zu, der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent ableitet, bzw. seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt.

    (2) Für die Einreichung der europäischen Patentanmeldung bei O.B.I. wird ein Recht zum Auftreten auch den zugelassenen Vertretern im Sinne der Artikel
    133 und
    134 des Übereinkommens zuerkannt.

    (3) Hat derjenige, der Rechte aus der europäischen Patentanmeldung oder aus dem europäischen Patent ableitet, keinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Griechenland, so muß er einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

    Kapitel VI
    Umwandlung – Doppelschutz

    Artikel 20
    Umwandlungsfälle

    Derjenige, der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung ableitet, kann durch schriftlichen Antrag die Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine griechische Patentanmeldung beantragen. Diese Umwandlung ist erlaubt, wenn die europäische Patentanmeldung aus einem der folgenden Gründe als zurückgenommen gilt:


      a)   Die europäische Patentanmeldung ist nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem EPA zugegangen;

      b)   die europäische Patentanmeldung ist in griechischer Sprache eingereicht worden, und ihre Übersetzung ist nicht gemäß
      Artikel 14 Abs. 2 des Übereinkommens beim EPA innerhalb der in
      Regel 36 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen bestimmten Frist eingereicht worden.

    Artikel 21
    Umwandlungsverfahren

    (1) Der Umwandlungsantrag nach Artikel 20 dieser Präsidialverordnung muß bei O.B.I. in zweifacher Ausfertigung innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Mitteilung des EPA, daß die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, dem Rechtsinhaber der europäischen Patentanmeldung zugestellt worden ist. Die Artikel
    135 und
    136 des Übereinkommens werden entsprechend angewendet. Dem Umwandlungsantrag muß der Nachweis beigefügt werden, daß die von der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Anmeldegebühr und die erste Jahresgebühr an O.B.I. entrichtet worden ist; sonst gilt der Umwandlungsantrag als nicht eingereicht.

    (2) Innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung des Umwandlungsantrags bei O.B.I. muß der Antragsteller die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Griechische in zweifacher Ausfertigung einreichen; andernfalls gilt der Umwandlungsantrag als nicht eingereicht.

    (3) Der Umwandlungsantrag wird in das Eingangsbuch, Heft A, "Nationale Anmeldungen", eingetragen.

    Artikel 22
    Regelung von Doppelschutzfällen

    (1) Sind für dieselbe Erfindung ein nationales und ein europäisches Patent mit Wirkung in Griechenland dem gleichen Erfinder oder Berechtigten mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag erteilt worden, so hat das griechische Patent von dem Zeitpunkt an keine Wirkung, an dem


      a)   die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist oder

      b)   das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist.

    (2) Eine spätere Nichtigkeitserklärung oder ein Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung lassen die Anwendung des Abs. 1 unberührt.

    (3) Für die Feststellung der Unwirksamkeit des griechischen Patents sind die griechischen Gerichte zuständig.

    Kapitel VII
    Register – Schlußbestimmungen

    Artikel 23
    Eintragung in das Register

    (1) O.B.I. trägt die Angaben, die die europäischen Patente betreffen und die im europäischen Patentregister nach
    Regel 92 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen eingetragen werden, in das Patentregister Heft B mit der Bezeichnung "Europäisch" ein.

    (2) Im Patentregister werden nur die europäischen Patente eingetragen, die im europäischen Patentregister veröffentlicht worden sind, Wirkung in Griechenland haben und für welche das Verfahren der Artikel 11 und 12 dieser Präsidialverordnung eingehalten worden ist.

    (3) Die europäischen Patente, die in das Patentregister eingetragen worden sind, werden im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht.

    Artikel 24
    Inkrafttreten

    Die vorliegende Präsidialverordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft.[4]

    Wir beauftragen den Minister für Industrie, Energie und Technologie mit der Veröffentlichung und Ausführung der vorliegenden Verordnung.


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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:15 2014