Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind –
in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,
in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann,
in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen –
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
(2) Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist.
(3) Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen,
a) bei denen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Verbraucher), Vertragspartei ist;
b) die sich auf Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivvereinbarungen, beziehen.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) Unterhaltspflichten;
c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;
d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;
e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten;
f) die Beförderung von Reisenden und Gütern;
g) Meeresverschmutzung, Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und Bergungsdienste;
j) Ansprüche aus Körperverletzung, die von natürlichen Personen oder in deren Namen geltend gemacht werden;
k) außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden;
l) dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen;
m) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;
n) die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte;
o) die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, es sei denn, die Klage wird auf die Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags, der sich auf solche Rechte bezieht, gestützt oder hätte auf die Verletzung dieses Vertrags gestützt werden können;
p) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
(5) Verfahren sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
a) "Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung" bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die den Erfordernissen des Buchstaben c genügt und in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden;
b) eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, gilt als ausschließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben;
c) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung muss wie folgt geschlossen oder dokumentiert sein:
i) schriftlich oder
ii) durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen;
d) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet "Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat,
(1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig.
(2) Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche
a) die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen;
b) die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats betreffen. Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen.
Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,
a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig;
b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;
c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen;
d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder
e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen.
Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Gericht sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt.
(1) Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.
(2) Unbeschadet der für die Anwendung dieses Kapitels notwendigen Nachprüfung darf die Entscheidung des Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen.
(3) Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
(5) Dieser Artikel gilt auch für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurde, nachdem die Rechtssache vom vereinbarten Gericht innerhalb dieses Vertragsstaats, wie nach Artikel 5 Absatz 3 zulässig, verwiesen worden war. Stand die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen eine Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat.
Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn
a) die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war, es sei denn, das vereinbarte Gericht hat festgestellt, dass die Vereinbarung gültig ist;
b) einer Partei nach dem Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schließen;
c) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das die wesentlichen Elemente der Klage enthält,
i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehlerhafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder
ii) dem Beklagten im ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist;
d) die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt worden ist;
e) die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in denen das zu der Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war;
f) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist, oder
g) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(1) Trat eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene Angelegenheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte.
(3) Betraf die vorfrageweise Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2 versagt oder aufgeschoben werden, wenn
a) diese Beurteilung unvereinbar ist mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Beschluss einer zuständigen Behörde, die beziehungsweise der in dieser Angelegenheit in dem Staat ergangen ist, nach dessen Recht das Recht des geistigen Eigentums entstanden ist, oder
b) in diesem Staat ein Verfahren anhängig ist, das die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit sie auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist.
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2) Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.
Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
(1) Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
b) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung oder einen anderen Nachweis für ihr Bestehen;
c) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist;
d) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist;
e) in dem in Artikel 12 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.
(2) Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde.
(4) Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das ersuchte Gericht hat zügig zu handeln.
Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
(1) Dieses Übereinkommen ist auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist.
(1) Verfahren aufgrund eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu entschädigen in Bezug auf
a) eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder
b) eine Schadenersatz zusprechende Entscheidung, auf die Artikel 11 angewendet werden könnte.
Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit.
Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht.
Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.
(1) Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.
(2) In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat;
b) in anderen Vertragsstaaten, sofern in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Staates benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.
(1) Ein Vertragsstaat kann erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung).
(2) Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern
a) das Ursprungsgericht in einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt war;
b) weder eine Entscheidung vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Verfahren eingeleitet werden konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwischen denselben Parteien ein Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und
c) das Ursprungsgericht das zuerst angerufene Gericht war.
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
(1) Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist
a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;
b) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt in einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
c) jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
d) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.
(3) Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(1) Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, wenn die Anwendung des Übereinkommens mit den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unvereinbar wäre; dies gilt nur, wenn der andere Vertrag geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Dieser Absatz gilt auch für Verträge zur Revision oder Ablösung eines Vertrags, der geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, soweit durch die Revision oder Ablösung nicht neue Unvereinbarkeiten mit diesem Übereinkommen entstehen.
(4) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, die dazu dient, die Anerkennung oder Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens erlassenen Entscheidung zu erwirken, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. Die Entscheidung darf jedoch nicht in einem geringeren Umfang anerkannt oder vollstreckt werden als nach diesem Übereinkommen.
(5) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regelt, durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens auch dann unberührt, wenn er nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist und wenn alle betroffenen Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Dieser Absatz ist nur anzuwenden, wenn der Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach diesem Absatz eine Erklärung in Bezug auf den anderen Vertrag abgegeben hat. Soweit Unvereinbarkeit besteht, sind die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Fall einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf dieses besondere Rechtsgebiet anzuwenden, wenn in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Vertragsstaats benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.
(6) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen angenommen worden sind,
a) sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist;
b) sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration geht.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2) Eine Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind.
(2) Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für die Gebietseinheiten, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgesehenen Erklärung folgt.
(1) Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5) Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird.
(1) Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Zwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen wird von ihren Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt, ist aber bei Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft für sie bindend.
Für die Zwecke dieser Erklärung umfasst der Begriff "Europäische Gemeinschaft" nicht Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks.
(1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.
(2) Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) trägt wirksam dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen.
(3) Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Gemeinschaftsrecht zur Gerichtsstandswahl sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenArtikel 30 des Übereinkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.
(6) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist somit weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(8) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung genehmigt werden –
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des am 30. Juni 2005 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) wird vorbehaltlich des späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I[4] beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung abzugeben.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1) Die Europäische Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen an.
(2) Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden "Übereinkommen") trägt wirksam dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen. Insbesondere gewährleistet das Übereinkommen die notwendige Rechtssicherheit für die Parteien, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung eingehalten wird und dass eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts in internationalen Rechtssachen anerkannt und vollstreckt werden kann.
(3) Nach Artikel 29 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Union hat das Übereinkommen am 1. April 2009 in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2009/397/EG des RatesArtikel 30 des Übereinkommens, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen ist daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend.
(7) Die Union sollte bei Genehmigung des Übereinkommens zudem eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben, mit der – vorbehaltlich bestimmter klar definierter Ausnahmen – Versicherungsverträge prinzipiell vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Die Erklärung zielt darauf ab, die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten, wie sie für Versicherungssachen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegt sind, zu bewahren. Der Ausschluss sollte auf das zum Schutz der Interessen der schwächeren Vertragsparteien von Versicherungsverträgen erforderliche Maß beschränkt sein. Er sollte daher weder für Rückversicherungsverträge noch für Verträge in Bezug auf Großrisiken gelten. Die Union sollte zum selben Zeitpunkt eine einseitige Erklärung dahingehend abgeben, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen erneut bewerten wird, ob es notwendig ist, ihre Erklärung nach Artikel 21 aufrechtzuerhalten.
(8) Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (im Folgenden "Übereinkommen") wird im Namen der Europäischen Union genehmigtArtikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.
Die in Absatz 1 genannte Hinterlegung der Genehmigungsurkunde findet innerhalb eines Monats nach dem 5. Juni 2015 stattArtikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union eine Erklärung nach Artikel 21 des Übereinkommens in Bezug auf Versicherungsverträge ab.
Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I[11] beigefügt.
(2) Bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union eine einseitige Erklärung ab.
Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang II[12] beigefügt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Ziel dieser Erklärung, mit der bestimmte Arten von Versicherungsverträgen vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, ist es, bestimmte Versicherungsnehmer, Versicherte und Begünstigte zu schützen, die nach internem Unionsrecht besonderen Schutz genießen.
(1) Die Europäische Union erklärt nach Artikel 21 des Übereinkommens, dass sie mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle das Übereinkommen nicht auf Versicherungsverträge anwenden wird.
(2) Die Europäische Union wird das Übereinkommen in den folgenden Fällen auf Versicherungsverträge anwenden:
a) bei dem Vertrag handelt es sich um einen Rückversicherungsvertrag;
b) die Gerichtsstandsvereinbarung wird nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen;
c) die Gerichtsstandsvereinbarung wird unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, geschlossen und diese Vereinbarung begründet die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist;
d) die Gerichtsstandsvereinbarung betrifft einen Versicherungsvertrag, der eines oder mehrere der folgenden als Großrisiken geltenden Risiken deckt:
i) Schäden aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
a) an Seeschiffen, an Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder an Fluss-, Kanal- und Binnenseeschiffen,
b) an Luftfahrzeugen,
c) an Schienenfahrzeugen;
ii) Schäden an Transportgütern oder Gepäck, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel,
iii) Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck aus der Verwendung oder dem Betrieb von
a) Seeschiffen, Anlagen oder Schiffen gemäß Ziffer i Buchstabe a,
b) Luftfahrzeugen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
c) Schienenfahrzeugen;
iv) Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung oder Reisegepäck im Sinne von Ziffer ii verursacht werden;
v) finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen im Sinne von Ziffer i, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
vi) irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Ziffern i bis v genannten Risiken in Zusammenhang steht;
vii) Kredit- und Kautionsrisiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
viii) weitere Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Geschäftstätigkeit einer Größenordnung ausübt, die die Obergrenzen von mindestens zwei der nachstehenden Kriterien überschreitet:
a) eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR;
b) einen Nettoumsatz von 12,8 Mio. EUR;
c) eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.
Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab:
"Die Europäische Union erklärt, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen neu bewerten wird, ob es notwendig ist, ihre Erklärung nach Artikel 21 des Übereinkommens aufrechtzuerhalten."
Das Haager Übereinkommen ist gemäß seines Artikels 1 bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind insbesondere Verbraucher- und Arbeitsverträge ( Artikel 2 Absatz 1).
Dem Haager Übereinkommen liegen folgende Prinzipien zugrunde:
– Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig ( Artikel 5 Absatz 1).
– Das Gericht eines Vertragsstaates, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, grundsätzlich aus oder weist die Klage als unzulässig ab ( Artikel 6)
– Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe des Kapitals III des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur ausnahmsweise versagt werden ( Artikel 8). Das Haager Übereinkommen bestimmt in Artikel 13, welche Schriftstücke für die Anerkennung und Vollstreckung von der Partei vorzulegen sind. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten maßgebend ( Artikel 14); damit bedarf es zur Durchführung des Übereinkommens ergänzende nationale Regelungen.
Tritt das Haager Übereinkommen für die Europäische Union in Kraft, wird das Übereinkommen für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks verbindlich.
Das Verhältnis zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenArtikel 26 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.
Zum Thema:
– Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht