TT-BEGRIFF
Internat. Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein
AusfO 1970 [1.7.2015]
TT-ZAHL
134
2004
701
März 2015

Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens

Vom 19. Juni 1970[1][4]

Teil A
Einleitende Regeln

Regel 1
Abkürzungen

Regel 1.1
Bedeutung der Abkürzungen

a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung "Vertrag" für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PatentwesensRegel 2
Auslegung bestimmter Bezeichnungen

Regel 2.1
"Anmelder"

Die Bezeichnung "Anmelder" ist so auszulegen, daß sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfaßt, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.

Regel 2.2
"Anwalt"

Die Bezeichnung "Anwalt" ist so auszulegen, daß sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfaßt, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.

Regel 2.2bis
"Gemeinsamer Vertreter"

Die Bezeichnung "gemeinsamer Vertreter" ist so auszulegen, daß sie einen Anmelder umfaßt, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.

Regel 2.3
"Unterschrift"

Die Bezeichnung "Unterschrift" ist dahin zu verstehen, daß sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.

Regel 2.4
"Prioritätsfrist"

a) Die Bezeichnung "Prioritätsfrist" in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, daß sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfaßt. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschließen.

b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.

Teil B
Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Regel 3
Der Antrag (Form)

Regel 3.1
Form des Antrags

Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen.

Regel 3.2
Ausgabe von Formblättern

Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

Regel 3.3
Kontrolliste

a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt:


    i)   die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung);

    ii)   gegebenenfalls, daß der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d. h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrolliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind;

    iii)   die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen.

b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterläßt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.

Regel 3.4
Gestaltung des Antrags im einzelnen

Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die VerwaltungsvorschriftenRegel 4
Der Antrag (Inhalt)

Regel 4.1
Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a) Der Antrag hat zu enthalten:


    i)   ein Antragsersuchen,

    ii)   die Bezeichnung der Erfindung,

    iii)   Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,

    iv)   Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.

b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:


    i)   einen Prioritätsanspruch,

    ii)   [29] Angaben zu einer früheren Recherche gemäß Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze c und f,

    iii)   eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent,

    iv)   die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.

c) Der Antrag kann enthalten:


    i)   Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,

    ii)   einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,

    iii)   Erklärungen gemäß Regel 4.17,

    iv)   Regel4.18,

    v)   einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,

    vi)   [31] eine Erklärung gemäß Regel 4.12 Ziffer ii.

d) Der Antrag muß unterzeichnet sein.

Regel 4.2
Antragsersuchen

Das Antragsersuchen soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: "Der Unterzeichnete beantragt, daß die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird."

Regel 4.3
Bezeichnung der Erfindung

Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen.

Regel 4.4
Namen und Anschriften

a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben.

b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben.

c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben.

d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.

Regel 4.5
Anmelder

a) Der Antrag hat zu enthalten:


    i)   Namen,

    ii)   Anschrift und

    iii)   Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.

b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.

c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.

d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.

e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.

Regel 4.6
Erfinder

a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.

b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.

c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.

Regel 4.7
Anwalt

a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.

b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.

Regel 4.8
Gemeinsamer Vertreter

Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.

Regel 4.9
Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente

a) Die Einreichung eines Antrags umfaßt:


    i)   die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist;

    ii)   eine Angabe, daß mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel
    43 oder
    44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist;

    iii)   eine Angabe, daß mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den
    Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht
    Artikel 45 Absatz 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird.

b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[33]

Regel 4.10
Prioritätsanspruch

[Anmerkung des Herausgebers: Absätze a und b der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Regel 4.10 und Absatz a derselben Regel in der ab 1. April 2007 geltenden erneut geänderten Fassung gelten nicht für diejenigen Bestimmungsämter, die, wie in Absatz d dieser Regel vorgesehen, das Internationale Büro von der Unvereinbarkeit dieser Regel mit dem von ihnen anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet haben. Hinsichtlich dieser Bestimmungsämter sind die Absätze a und b in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Datum weiterhin anzuwenden, solange die Unvereinbarkeit dieser Absätze in der geänderten Fassung mit dem anzuwendenden nationalen Recht besteht. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter: Artikel 8 Absatz 1 ("Prioritätsanspruch") kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein
Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein
Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muß im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, daß die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muß enthalten:


    i)   das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist;

    ii)   das Aktenzeichen der früheren Anmeldung;

    iii)   wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist;

    iv)   wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist;

    v)   wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.

b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben


    i)   können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist;

    ii)   ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist.

c)
Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.

d) Sind am 29. September 1999 die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 geänderten Absätze a und b nicht mit dem von einem Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze weiterhin in ihrer bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung für dieses Bestimmungsamt, solange die Unvereinbarkeit dieser geänderten Absätze mit diesem Recht besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Oktober 1999 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 4.11
Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent
[35]

a) Wenn


    i)   der Anmelder beabsichtigt gemäß Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äußern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder

    ii)   der Anmelder beabsichtigt, gemäß Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äußern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.

b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäß Absatz a hat keine Auswirkung auf die auf die Durchführung der Regel 4.9.

Regel 4.12
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
[36]

Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde ("frühere Recherche"),


    i)   so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen;

    ii)   so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, außer dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist.

Regel 4.13 und 4.14
[Gestrichen]

Regel 4.14bis
Wahl der Internationalen Recherchenbehörde

Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.

Regel 4.15
Unterschrift

[Neu gefasst ab 1.1.2013]

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.

Regel 4.16
Transkription oder Übersetzung bestimmter Wörter

a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als bloße Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden.

b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben.

Regel 4.17
Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i bis v

Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:


    i)   eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i;

    ii)   eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;

    iii)   eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;

    iv)   eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv, die nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muß;

    v)   eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.

Regel 4.18
Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis
Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, daß, wenn ein in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäß Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung, für die Zwecke der Regel 20.6, einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde.

Regel 4.19
Weitere Angaben
a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben.

b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten oder gemäß Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.

Regel 5
Die Beschreibung

Regel 5.1
Art der Beschreibung

a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner


    i)   ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;

    ii)   ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;

    iii)   ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben;

    iv)   sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;

    v)   ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern läßt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen;

    vi)   ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff "gewerblich" ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen.

b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, außer wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird.

Regel 5.2
Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen

a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so muß die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der Beschreibung abgefaßt ist.

b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so muß dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache erscheinen.

Regel 6
Die Ansprüche

Regel 6.1
Zahl und Numerierung der Ansprüche

a) Die Anzahl der Ansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.

b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren.

c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.

Regel 6.2
Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung

a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: "wie beschrieben in Teil … der Beschreibung" oder "wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt."

b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden.

Regel 6.3
Formulierung der Ansprüche

a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen.

b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten:


    i)   die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in – Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören,

    ii)   einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte "dadurch gekennzeichnet", "gekennzeichnet durch", "wobei die Verbesserung darin besteht" oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung -, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staates genügt.

Regel 6.4
Abhängige Ansprüche

a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als "abhängiger Anspruch"), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist ("mehrfach abhängiger Anspruch"), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen. Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde tätigen nationalen Amtes nicht, daß mehrfach abhängige Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt abgefaßt werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein Hinweis nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, daß die Ansprüche nicht entsprechend diesen Bestimmungen abgefaßt sind, hat in einem Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem nationalen Recht dieses Staates abgefaßt sind.

b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, daß er alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht, oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird.

c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf die zweckmäßigste Weise zu gruppieren.

Regel 6.5
Gebrauchsmuster

Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1 bis 6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, daß dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach
Artikel 22 maßgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 7
Die Zeichnungen

Regel 7.1
Flußdiagramme und Diagramme

Flußdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.

Regel 7.2
Frist

Die in
Artikel 7 Absatz 2 Ziffer ii genannte Frist muß unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich verlangt worden ist.

Regel 8
Die Zusammenfassung

Regel 8.1
Inhalt und Form der Zusammenfassung

a) Die Zusammenfassung hat zu bestehen:


    i)   aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, den Ansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht;

    ii)   gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.

b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung erlaubt (vorzugsweise 50 bis 150 Wörter, wenn in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt).

c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen.

Regel 8.2
Abbildung

a) Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, daß eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht.

b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, daß keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii gemacht hat.

Regel 8.3
Richtlinien für die Abfassung

Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen.

Regel 9
Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.

Regel 9.1
Begriffsbestimmung

Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten:


    i)   Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstoßen;

    ii)   Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;

    iii)   herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (bloße Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend);

    iv)   jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äußerung oder sonstige Angabe.

Regel 9.2
Feststellung der Zuwiderhandlung

Das Anmeldeamt und die Internationale Recherchenbehörde können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern. Ist die Zuwiderhandlung vom Anmeldeamt festgestellt worden, so unterrichtet dieses die zuständige Internationale Recherchenbehörde und das Internationale Büro; war sie von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt worden, so unterrichtet diese das Anmeldeamt und das Internationale Büro.

Regel 9.3
Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6

Der Ausdruck "herabsetzende Äußerungen" in
Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung.

Regel 10
Terminologie und Zeichen

Regel 10.1
Terminologie und Zeichen

a) Gewichts und Maßeinheiten sind nach dem metrischen System anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt.

b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben.

c) [Gestrichen]

d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.

e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind.

f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache abgefaßt, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefaßt ist, durch ein Komma zu kennzeichnen.

Regel 10.2
Einheitlichkeit

Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung einheitlich zu verwenden.

Regel 11
Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung

Regel 11.1
Anzahl von Exemplaren

a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und jede der in der Liste ( Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen.

b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, daß die internationale Anmeldung und jede der in der Kontrolliste ( Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar verantwortlich.

Regel 11.2
Vervielfältigungsfähigkeit

a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d. h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.

b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein.

c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften.

d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d. h. die kurzen Seiten oben und unten).

Regel 11.3
Zu verwendendes Material

Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier einzureichen.

Regel 11.4
Einzelne Blätter usw.

a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf einem neuen Blatt zu beginnen.

b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander verbunden zu sein, daß sie beim Einsehen leicht gewendet werden können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen.

Regel 11.5
Blattformat

Als Blattgröße ist das Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, daß das Aktenexemplar, wie es dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das Recherchenexemplar das Format A 4 aufweisen.

Regel 11.6
Ränder

a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten:

– Oben: 2,0 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 2,0 cm
– Unten: 2,0 cm



b) Die empfohlenen Höchstmaße für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände:

– Oben: 4 cm
– Links: 4 cm
– Rechts: 3 cm
– Unten: 3 cm



c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 x 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten:

– Oben: 2,5 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 1,5 cm
– Unten: 1,0 cm



d) Die in den Absätzen a bis c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4-Format, so daß, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zuläßt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen.

e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein.

f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten.

Regel 11.7
Numerierung der Blätter

a) Alle Blätter der internationalen Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren.

b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht innerhalb des Randes der Blätter anzubringen.

Regel 11.8
Numerierung von Zeilen

a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren.

b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes anzubringen.

Regel 11.9
Schreibweise des Textes

a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.

b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein.

c) Der Zeilenabstand hat 1 1/2 zeilig zu sein.

d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Maßgabe, daß alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen.

e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Größe der Buchstaben betreffen, auf Texte in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden.

Regel 11.10
Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes

a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten.

c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen läßt.

d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, daß der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.

Regel 11.11
Erläuterungen in Zeichnungen

a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben – z.B. "Wasser", "Dampf", "offen", "geschlossen", "Schnitt nach A-B" – sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können.

Regel 11.12
Änderungen und ähnliches

Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

Regel 11.13
Besondere Bestimmungen für Zeichnungen

a) Zeichnungen sind in widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben auszuführen.

b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen läßt.

d) Wenn in Ausnahmefällen der Maßstab in einer Zeichnung angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen.

e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden.

f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit Zeichengeräten gezogen werden.

g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerläßlich ist.

h) Die Größe der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift.

i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, daß die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne daß ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird.

j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen.

k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.

l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt.

m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.

n) Enthalten die Zeichnungen eine große Zahl von Bezugszeichen, so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile beizufügen.

Regel 11.14
Nachgereichte Unterlagen

Die Regeln 10 und 11.1 bis 11.13 sind auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z. B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden.

Regel 12
Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

Regel 12.1
Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen

a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zuläßt.

b) Jedes Anmeldeamt muß für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl


    i)   von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch

    ii)   eine Veröffentlichungssprache ist.

c) Unbeschadet des Absatzes a muß der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden.

d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2 Absatz a entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard abgefaßt sein.

Regel 12.1bis
Sprache der nach Regel 20.3, 20.5 oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile
Ein vom Anmelder gemäß Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäß Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

Regel 12.1ter
Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben

Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Maßgabe, daß eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist.

Regel 12.2
Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

a) Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Regeln 46.3 und 55.3Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, daß


    i)   Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist;

    ii)   Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Regel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist.

c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der nach Regel 26.3ter Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

Regel 12.3
Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche
a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muß der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl


b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden.

c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf,


    i)   die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a einzureichen;

    ii)   falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft.

d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii maßgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.

e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des
Gebührenverzeichnisses [Siehe Anhang] genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 12.4
Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung

a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muß der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen.

b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden.

c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.

d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von siebzehn Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.

e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des
Gebührenverzeichnisses [Siehe Anhang] genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 12bis
Einheitlichkeit der Erfindung
Regel 12bis.1
Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung;
Übersetzung

a) Hat der Anmelder gemäß Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze c bis f beim Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts).

b) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze c bis f den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist folgendes einzureichen:


    i)   eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung;

    ii)   wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache;

    iii)   wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassenen Sprache;

    iv)   eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage.

c) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a und Absatz b Ziffern i und iv genannten Kopien einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird.

d) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in den Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung nach den genannten Absätzen einzureichen.

e) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäß Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Maßgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, außer dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz b Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach den genannten Absätzen einzureichen.

f) Wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in den Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbeleges, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie oder Übersetzung nach den genannten Absätzen nicht erforderlich.

Regel 13
Einheitlichkeit der Erfindung

Regel 13.1
Erfordernis

Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen. die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen ("Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung").

Regel 13.2
Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt

Wird in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel 13.1 nur erfüllt. wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht. der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.

Regel 13.3
Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche

Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

Regel 13.4
Abhängige Ansprüche

Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten.

Regel 13.5
Gebrauchsmuster

Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 13.1 bis 13.4 geregelten Gegenstände an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der nach
Artikel 22 maßgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 13bis
Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen

Regel 13bis.1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material" die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so hinterlegtes biologisches Material.

Regel 13bis.2
Bezugnahme (Allgemeines)

Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend.

Regel 13bis.3
Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe

a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten:


    i)   den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung vorgenommen wurde;

    ii)   das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stelle;

    iii)   die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie

    iv)   jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gemäß Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäß Regel 13bis.7 Absatz c im Blatt veröffentlicht worden ist.

b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.

Regel 13bis.4
Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben

a) Vorbehaltlich der Absätze b und c wird jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro


    i)   innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen;

    ii)   nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist eingereicht angesehen, wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen, daß jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer ii über dieses Erfordernis unterrichtet worden ist und dieses nach Regel 13bis.7 Absatz c mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat.

c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen.

d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und


    i)   veröffentlicht zusammen mit der internationalen Anmeldung die nach Absatz a eingereichte Angabe und die Angabe des Eingangsdatums, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist;

    ii)   teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen maßgeblichen Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist.

Regel 13bis.5
Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den mitgeteilten Hinterlegungsstellen vorgenommene Hinterlegungen

a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben.

b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschiedene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen.

c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt lassen, die bei einer anderen als einer von ihm nach Regel 13bis.7 Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist.

Regel 13bis.6
Abgabe von Proben

Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in einer internationalen Anmeldung Bezug genommen wird, dürfen nach den Artikeln
23 und
40 nur mit Einwilligung des Anmelders vor dem Ablauf der maßgeblichen Fristen, nach denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden darf, abgegeben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel
22 oder
39 genannten Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genannten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht abgegeben werden, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat.

Regel 13bis.7
Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung

a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen


    i)   eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in einer nationalen Anmeldung außer den in Regel 13bis.3 Absatz a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben zusätzlich die in der Mitteilung genannten Angaben zu enthalten hat;

    ii)   eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben zu enthalten hat oder daß diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen sind.

b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von biologischem Material für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, daß das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet.

c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm gemäß Absatz a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm gemäß Absatz b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt.

Regel 13ter
Protokoll der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen

Regel 13ter.1
Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
[43]

a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll in elektronischer Form ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

b) Wird zumindest ein Teil der internationalen Anmeldung auf Papier eingereicht und stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, daß die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz a entspricht, so kann sie den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll auf Papier einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll auf Papier ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, unabhängig davon, ob nach Absatz a zur Einreichung eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form aufgefordert worden ist, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a oder b davon abhängig machen, daß zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25% der unter Nummer 1 des
Gebührenverzeichnisses [Siehe Anhang] genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt, mit der Maßgabe, daß die Gebühr für verspätete Einreichung entweder nach Absatz a oder b, nicht aber nach beiden Absätzen verlangt werden kann.

d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a oder b festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.

e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder b oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäß
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern.

f) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, daß die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro.

Regel 13ter.2
Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

Regel 13ter.1 ist auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden.

Regel 13ter.3
Sequenzprotokoll für das Bestimmungsamt

Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.

Regel 14
Die Übermittlungsgebühr

Regel 14.1
Übermittlungsgebühr

a) Das Anmeldeamt kann verlangen, daß der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet ("Übermittlungsgebühr").

b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt.

c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

Regel 15
Die internationale Anmeldegebühr

Regel 15.1
Die internationale Anmeldegebühr

Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr ("internationale Anmeldegebühr") zu zahlen.

Regel 15.2
Betrag

a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem
Gebührenverzeichnis [Siehe Anhang].

b)[44] Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt ("vorgeschriebene Währung").

c)[45] Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die Anmeldegebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro.

d)[46] Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung,


    i)   die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das eine solche Währung für die Zahlung der Anmeldegebühr vorschreibt, gemäß den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro;

    ii)   die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im
    Gebührenverzeichnis [Siehe Anhang] angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Wenn das Anmeldeamt es wünscht, kann es stattdessen die internationale Anmeldegebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäß den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US-Dollar unverzüglich an das Internationale Büro überweisen.

Regel 15.3
Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag
[47]

Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

Regel 15.4
Rückerstattung
[48]

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Gebühr zurück,


    i)   wenn die Feststellung nach
    Artikel 11 Absatz 1 negativ ist;

    ii)   wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder

    iii)   wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

Regel 16
Die Recherchengebühr

Regel 16.1
Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, daß der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen den Internationalen Recherchenbehörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragenen Aufgaben entrichtet ("Recherchengebühr").

b)[49] Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Gebühr ist in der von diesem Amt vorgeschriebenen Währung ("vorgeschriebene Währung") zu zahlen.

c)[50] Ist die vorgeschriebene Währung die Währung, in der die Internationale Recherchenbehörde die genannte Gebühr festgelegt hat ("festgelegte Währung"), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung unverzüglich an diese Behörde.

d)[51] Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern eine andere Währung,


    i)   die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das eine solche Währung für die Zahlung der Recherchengebühr vorschreibt, gemäß den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in dieser Währung unverzüglich an die Internationale Recherchenbehörde;

    ii)   die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vorgeschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung unverzüglich an die Internationale Recherchenbehörde.

e)[52] Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde nach Absatz d Ziffer i in der vorgeschriebenen Währung tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen vorgeschriebenen Währung als der festgelegten Währung bestimmte Betrag nach Umwechseln in die festgelegte Währung geringer als der von ihr festgelegte Betrag, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro.

f)[53] Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.3 über die internationale Anmeldegebühr entsprechend anzuwenden.

Regel 16.2
Rückerstattung

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück,


    i)   wenn die Feststellung nach
    Artikel 11 Absatz 1 negativ ist,

    ii)   wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder

    iii)   wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

Regel 16.3
Teilweise Rückerstattung
[54]

Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche gemäß Regel 41.1 berücksichtigt, so hat diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten.

Regel 16bis
Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren

Regel 16bis.1
Aufforderung durch das Anmeldeamt

a)[55] Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten.

b) [Gestrichen]

c)[56] Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie folgt:


    i)   es gibt die entsprechende Erklärung nach
    Artikel 14 Absatz 3 ab und

    ii)   verfährt nach Regel 29.

d)[57] Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.3 bzw. 16.1 Absatz f eingegangen.

e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Erklärung nach
Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.

Regel 16bis.2
Gebühr für verspätete Zahlung

a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 16bis.1 Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr


    i)   beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren oder

    ii)   entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist.

b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses [Siehe Anhang] genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 17
Der Prioritätsbeleg

Regel 17.1
Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung

a) Wird für die internationale Anmeldung nach
Artikel 8 die Priorität einer früheren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und bbis, spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung ("Prioritätsbeleg") beim Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird, beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eingeht.

b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, daß dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

b-bis)[58] Wird der Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen Bibliothek zugänglich gemacht, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft.

c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Maßgabe, daß kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen.

d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c unberücksichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung steht.

Regel 17.2
Bereitstellung von Abschriften

a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach
Artikel 22 maßgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach
Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu.

b) Das internationale Büro darf Kopien des Prioritätsbelegs nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen.

c) Ist die internationale Anmeldung nach
Artikel 21 veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentlichung


    i)   die internationale Anmeldung zurückgenommen wurde,

    ii)   der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben galt.

Regel 18
Der Anmelder

Regel 18.1
Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

a) Vorbehaltlich der Absätze b und c unterliegt die Frage, ob ein Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet, dem nationalen Recht dieses Staates und wird durch das Anmeldeamt entschieden.

b) In jedem Fall


    i)   gilt der Besitz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in einem Vertragsstaat als Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat und

    ii)   gilt eine juristische Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats begründet worden ist, als dessen Staatsangehörige.

c) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht, so ersucht dieses in den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, die Frage nach Absatz a zu entscheiden. Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt beim nationalen Amt einreichen. Das nationale Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.

Regel 18.2 [Gestrichen]

Regel 18.3
Zwei oder mehr Anmelder

Bei zwei oder mehr Anmeldern ist die Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung gegeben, wenn wenigstens einer von ihnen zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach
Artikel 9 berechtigt ist.

Regel 18.4
Informationen über nationale Erfordernisse in bezug auf Anmelder

a) und b) [Gestrichen]

c) Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit Informationen über die verschiedenen nationalen Bestimmungen in bezug auf die Berechtigung zur Einreichung einer nationalen Anmeldung (Erfinder, Rechtsnachfolger des Erfinders, Inhaber der Erfindung oder dergleichen) und verbindet diese Information mit dem Hinweis, daß die Wirkung einer internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat davon abhängen kann, daß die in der internationalen Anmeldung für diesen Staat als Anmelder genannte Person nach dem nationalen Recht dieses Staats zur Einreichung einer nationalen Anmeldung berechtigt ist.

Regel 19
Zuständigkeit des Anmeldeamts

Regel 19.1
Zuständiges Anmeldeamt

a) Vorbehaltlich Absatz b ist die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders einzureichen:


    i)   beim nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder dem für diesen Staat handelnden Amt,

    ii)   beim nationalen Amt des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder

    iii)   unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, beim Internationalen Büro.

b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation übereinkommen, daß das nationale Amt des letzteren Staats oder die zwischenstaatliche Organisation als Anmeldeamt für Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in dem ersteren Staat haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen, ganz oder teilweise an die Stelle des nationalen Amtes des ersteren Staates tritt. Unbeschadet eines solchen Übereinkommens gilt das nationale Amt des ersteren Staats als zuständiges Anmeldeamt für die Zwecke des
Artikels 15 Absatz 5.

c) In Verbindung mit einem Beschluß gemäß
Artikel 9 Absatz 2 benennt die Versammlung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, welches oder welche für die Staatsangehörigen von Staaten, die die Versammlung bestimmt, oder für die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten als Anmeldeamt tätig wird. Die Benennung setzt die vorherige Zustimmung des betreffenden nationalen Amtes oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation voraus.

Regel 19.2
Zwei oder mehr Anmelder

Bei zwei oder mehr Anmeldern


    i)   gelten die Erfordernisse der Regel 19.1 als erfüllt, wenn das nationale Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, das nationale Amt eines Vertragsstaats ist oder für einen Vertragsstaat handelt und wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat hat oder dessen Staatsangehöriger ist;

    ii)   kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht werden, wenn wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder dessen Staatsangehöriger ist.

Regel 19.3
Veröffentlichung der Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts

a) Jedes Übereinkommen gemäß Regel 19.1 Absatz b ist dem Internationalen Büro unverzüglich durch den Vertragsstaat mitzuteilen, der die Aufgaben des Anmeldeamts dem nationalen Amt eines anderen Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation überträgt.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich nach Eingang im Blatt.

Regel 19.4
Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt

a) Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber


    i)   ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegennahme dieser internationalen Anmeldung nicht zuständig oder

    ii)   ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefaßt oder

    iii)   kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in Ziffer i oder ii genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden,

so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen.

b) Wird eine internationale Anmeldung nach Absatz a von einem nationalen Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen, so übermittelt das nationale Amt die Anmeldung unverzüglich dem Internationalen Büro, sofern dem nicht Vorschriften über die nationale Sicherheit entgegenstehen. Das nationale Amt kann die Übermittlung von der Zahlung einer ihm verbleibenden Gebühr in Höhe der von ihm nach Regel 14 erhobenen Übermittlungsgebühr abhängig machen. Die so übermittelte internationale Anmeldung gilt als am Tag ihrer Entgegennehme durch das nationale Amt beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingegangen.

c)[59] Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.

Regel 20
Internationales Anmeldedatum
Regel 20.1
Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllen.

b) Für die Zwecke des
Artikels 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben, daß die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann, wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder unvollständig ist.

c) Für die Zwecke des
Artikels 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, daß der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Ausnahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind.

d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 20.2
Positive Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, fest, daß die Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu.

b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestempelten Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung.

c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale Aktenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig übermittelt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an den Anmelder, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder gleichzeitig übermittelt.

Regel 20.3
Mängel nach Artikel 11 Absatz 1

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, daß die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders,


    i)   die nach
    Artikel 11 Absatz 2 erforderliche Richtigstellung nachzureichen oder,

    ii)   wenn die betreffenden Erfordernisse sich auf einen in
    Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil beziehen, nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, daß der Bestandteil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist,

und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.

b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise,


    i)   der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach
    Artikel 11 Absatz 2 nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen Anmeldung, aber an einem späteren Datum, das innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das Anmeldeamt das spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c,

    ii)   ein in
    Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil nach Regel 20.6 Absatz b als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in
    Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach
    Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.

c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der Antwort des Anmelders, daß es diesem irrtümlich eine Aufforderung nach Absatz a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach Regel 20.2.

Regel 20.4
Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine Bestätigung nach Regel 20.3 Absatz a, oder erfüllt die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen ist, die Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 nicht, so hat das Anmeldeamt


    i)   den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, daß die Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben,

    ii)   das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, daß das auf den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als internationales Aktenzeichen verwendet wird,

    iii)   die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die dazugehörige Korrespondenz gemäß Regel 93.1 aufzubewahren und

    iv)   eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen Büro zu übermitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des Anmelders gemäß
    Artikel 25 Absatz 1 eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert.

Regel 20.5
Fehlende Teile

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernissen des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, daß ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschließlich des Falles, daß alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen aber nicht einschließlich des Falles, daß ein ganzer in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders


    i)   die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen oder

    ii)   nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, daß dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,

und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.

b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.

c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des
Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein in Absatz a genannter Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vorgeblichen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.

e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, daß der betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 20.6
Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis

a) Der Anmelder kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er bestätigt, daß ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die internationale Anmeldung einbezogen ist; beizufügen sind:


    i)   ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil darstellen;

    ii)   sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung;

    iii)   sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefaßt ist, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung sowohl in die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch in die Sprache der Übersetzung und

    iv)   im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, eine Angabe darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls in einer unter Ziffer iii genannten Übersetzung enthalten ist.

b) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Absatzes a erfüllt sind und daß der in Absatz a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem ein oder mehrere in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.

c) Stellt das Anmeldeamt fest, daß ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Absatz a nicht erfüllt ist oder daß ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäß Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c.

Regel 20.7
Frist

a) Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt,


    i)   wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a bzw. 20.5 Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung,

    ii)   sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in
    Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.


b)[62] Geht weder eine Richtigstellung nach
Artikel 11 Absatz 2 noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Absatz a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Absatz a anwendbaren Frist beim Anmeldeamt ein, so gilt eine solche Richtigstellung oder Mitteilung, die nach Ablauf dieser Frist bei diesem Amt eingeht, aber bevor dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4 Ziffer i gesandt hat, als innerhalb dieser Frist eingegangen.

Regel 20.8
Unvereinbarkeit mit nationalem Recht

a) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Absatz c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Absatz e verfahren.

b) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in
Artikel 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 20.6 Absatz b als durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Absatzes b dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Maßgabe, daß Regel 82ter.1 Absätze c und d entsprechend Anwendung finden.

Regel 21
Herstellung von Exemplaren

Regel 21.1
Aufgabe des Anmeldeamts

a) Ist die internationale Anmeldung in einem Exemplar einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars und des Recherchenexemplars nach
Artikel 12 Absatz 1 verantwortlich.

b) Ist die internationale Anmeldung in zwei Exemplaren einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars verantwortlich.

c) Ist die internationale Anmeldung in geringerer Stückzahl eingereicht worden als nach der Regel 11.1 Absatz b vorgeschrieben, so ist das Anmeldeamt für die sofortige Herstellung der erforderlichen Anzahl von Exemplaren verantwortlich und hat das Recht, für diese Aufgabe eine Gebühr festzusetzen und diese vom Anmelder zu erheben.

Regel 21.2
Beglaubigte Kopie für den Anmelder
Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung.

Regel 22
Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung

Regel 22.1
Verfahren
a) Ist die Feststellung nach
Artikel 11 Absatz 1 positiv und stehen Vorschriften über die nationale Sicherheit der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung nicht entgegen, so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar an das Internationale Büro. Die Übersendung wird unverzüglich nach dem Eingang der internationalen Anmeldung oder, falls eine Überprüfung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, sobald diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, vorgenommen. In jedem Fall sendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar so rechtzeitig ab, daß es beim Internationalen Büro mit dem Ablauf des 13. Monats seit dem Prioritätsdatum eingeht. Wird durch die Post übermittelt, so darf das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht später als fünf Tage vor dem Ablauf des 13. Monats ab Prioritätsdatum absenden.

b) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des dreizehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so fordert es das Anmeldeamt auf, ihm das Aktenexemplar unverzüglich zu übermitteln.

c) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt mit.

d) Nach Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum kann der Anmelder vom Anmeldeamt verlangen, daß dieses eine Kopie seiner internationalen Anmeldung als mit der eingereichten internationalen Anmeldung übereinstimmend beglaubigt, und diese beglaubigte Kopie an das Internationale Büro übersenden.

e) Die Beglaubigung nach Absatz d ist kostenlos und kann nur aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:


    i)   die Kopie, deren Beglaubigung vom Anmeldeamt verlangt wird, stimmt nicht mit der eingereichten internationalen Anmeldung überein;

    ii)   die Vorschriften über die nationale Sicherheit stehen der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung entgegen;

    iii)   das Anmeldeamt hat das Aktenexemplar bereits an das Internationale Büro übersandt und dieses hat ihm den Eingang bestätigt.

f) Sofern oder solange das Aktenexemplar nicht bei dem Internationalen Büro eingegangen ist, gilt die nach Absatz e beglaubigte und beim Internationalen Büro eingegangene Kopie als Aktenexemplar.

g) Hat der Anmelder bis zum Ablauf der Frist nach
Artikel 22 die in diesem Artikel genannten Handlungen vorgenommen, ohne daß das Bestimmungsamt vom Internationalen Büro über den Eingang des Aktenexemplars unterrichtet worden ist, so teilt das Bestimmungsamt dies dem Internationalen Büro mit. Ist das Internationale Büro nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt unverzüglich mit, sofern dies nicht bereits nach Absatz c geschehen ist.

h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenexemplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.

Regel 22.2 [Gestrichen]

Regel 22.3
Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3

Die in
Artikel 12 Absatz 3 genannte Frist betragt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das Internationale Büro gemäß Regel 22.1 Absatz c oder g an den Anmelder übersandt hat.

Regel 23
Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls

Regel 23.1
Verfahren

a) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde das Recherchenexemplar spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen Büro übermittelt, es sei denn, daß die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.

b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des
Artikels 12 Absatz 1 gelten, es sei denn, daß die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.

c) Ein für die Zwecke der Regel 13ter eingereichtes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, das beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Recherchenbehörde eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die Recherchenbehörde weitergeleitet.

Regel 24
Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro

Regel 24.1 [Gestrichen]

Regel 24.2
Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars

a) Das Internationale Büro teilt


    i)   dem Anmelder,

    ii)   dem Anmeldeamt und

    iii)   der Internationalen Recherchenbehörde (es sei denn, sie hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß sie nicht benachrichtigt werden will)

unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Aktenzeichen, dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmelders gekennzeichnet; außerdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung anzugeben, deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Patente zuständig ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent bestimmt worden sind.

b) [Gestrichen]

c) Geht das Aktenexemplar nach Ablauf der Frist nach Regel 22.3 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder, dem Anmeldeamt und der Internationalen Recherchenbehörde unverzüglich mit.

Regel 25
Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 25.1
Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars

Die Internationale Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale Büro, den Anmelder und – falls die Internationale Recherchenbehörde nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist – das Anmeldeamt über den Eingang des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs.

Regel 26
Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regel 26.1
Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Das Anmeldeamt erläßt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.

Regel 26.2
Frist für die Mängelbeseitigung

Die in Regel 26.1 genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Sie kann vom Anmeldeamt jederzeit verlängert werden, solange keine Entscheidung getroffen worden ist.

Regel 26.2bis
Prüfung der Erfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii

a) Für die Zwecke des
Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.

b) Für die Zwecke des
Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn die nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii verlangten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 19.1 berechtigt ist, die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt einzureichen.

Regel 26.3
Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt


    i)   die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist;

    ii)   jede nach Regel 12.3 eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.

b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt


    i)   die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;

    ii)   jede nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.

Regel 26.3bis
Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11

Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind.

Regel 26.3ter
Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i
a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als die Beschreibung und die Ansprüche, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn,


Die Regeln 26.1 Absatz a, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.

b) Ist Absatz a am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 12.1 Absatz c, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine Übersetzung einzureichen. Die Regeln 3, 26.1, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.

d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 26.4
Verfahren

Eine dem Anmeldeamt unterbreitete Berichtigung des Antrags kann in einem an das Amt gerichteten Schreiben niedergelegt werden, wenn sie so beschaffen ist, daß sie von dem Schreiben in den Antrag übertragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit oder Vervielfältigungsfähigkeit des Blattes zu beeinträchtigen, auf das die Berichtigung zu übertragen ist; andernfalls, und im Falle einer Berichtigung eines anderen Bestandteils der internationalen Anmeldung als des Antrags, hat der Anmelder ein Ersatzblatt einzureichen, das die Berichtigung enthält, und das Begleitschreiben hat auf die Unterschiede zwischen dem auszutauschenden Blatt und dem Ersatzblatt hinzuweisen.

Regel 26.5
Entscheidung des Anmeldeamts

Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen, wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.

Regel 26.6 Fehlende Zeichnungen [Gestrichen]

Regel 26bis
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs

Regel 26bis.1
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs

a) Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder dem Antrag einen Prioritätsanspruch hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem, welche 16-Monatsfrist zuerst abläuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Maßgabe, daß eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum eingereicht werden kann. Die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Regel 4.10 genannten Angaben einschließen.

b) Eine Mitteilung nach Absatz a, die beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung nach
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, gilt als nicht eingereicht, es sei denn, dieser Antrag wird vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zurückgenommen.

c) Ändert sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs das Prioritätsdatum, so wird jede Frist, die nach dem früher geltenden Prioritätsdatum berechnet worden und nicht bereits abgelaufen ist, nach dem so geänderten Prioritätsdatum berechnet.

Regel 26bis.2
Mängel in Prioritätsansprüchen

a) Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest,


    i)   daß die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde,

    ii)   daß der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder

    iii)   daß eine Angabe in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg übereinstimmt,

so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziffer i genannten Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abläuft, liegt, unterrichtet das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn, das Anmeldeamt hat dem Internationalen Büro nach Regel 26bis.3 Absatz j mitgeteilt, daß die Regel 26bis.3 Absätze a bis i mit dem für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist.

b) Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Absatzes c für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben ("gilt als nichtig"), und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die Berichtigung des Prioritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen Erklärung durch das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro und nicht später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf der Frist eingegangen.

c) Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur
weil


    i)   die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii genannten Aktenzeichens der früheren Anmeldung fehlt,

    ii)   eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg ist oder

    iii)   die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit diesem Datum.

d) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Absatz b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch nicht als nichtig, nur weil Absatz c Anwendung findet, so veröffentlicht das Internationale Büro, zusammen mit der internationalen Anmeldung, die Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die Übermittlung nach
Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des
Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird.

e) Wünscht der Anmelder, einen Prioritätsanspruch zu berichtigen oder hinzuzufügen, ist jedoch die Frist nach Regel 26bis.1 abgelaufen, so kann der Anmelder vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegen Zahlung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgelegt wird, beim Internationalen Büro die Veröffentlichung der diesbezüglichen Angaben beantragen; das Internationale Büro wird diese Angaben unverzüglich veröffentlichen.

Regel 26bis.3
Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt

a) Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b bis g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, daß ein von diesem Amt angewendetes Kriterium ("Wiederherstellungskriterium") erfüllt ist, nämlich, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,


    i)   trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder

    ii)   unbeabsichtigt war.

Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.

b) Ein Antrag nach Absatz a muß


    i)   innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt eingereicht werden,

    ii)   die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und

    iii)   vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Absatz f genannte Nachweise enthalten.

c) Ist ein Prioritätsanspruch hinsichtlich der früheren Anmeldung nicht in der internationalen Anmeldung enthalten, so hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist eine Mitteilung nach Regel 26bis.1 Absatz a über die Hinzufügung des Prioritätsanspruchs einzureichen.

d)[71] Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls erhobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ablauf der gemäß Absatz e anwendbaren Frist verlängern.

e) Die in den Absätzen b Ziffer i, c und d genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Veröffentlichung nach
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, Anträge nach Absatz a, in Absatz c genannte Mitteilungen oder in Absatz d genannte Gebühren, die nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder entrichtet gelten.

f) Das Anmeldeamt kann verlangen, daß die in Absatz b Ziffer iii genannte Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der genannten Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden. Der Anmelder kann beim Internationalen Büro eine Kopie der beim Anmeldeamt eingereichten Erklärung oder anderen Nachweise einreichen, in welchem Fall das Internationale Büro diese Kopien zu seinen Akten nimmt.

g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz f gesandt werden.

h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich


    i)   das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in Kenntnis setzen,

    ii)   über den Antrag entscheiden,

    iii)   den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen.

i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie über etwaige spätere diesbezügliche Änderungen. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

j) Sind die Absätze a bis i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 26ter
Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17

Regel 26ter.1
Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen

Der Anmelder kann eine Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

Regel 26ter.2
Behandlung von Erklärungen

a) Stellt das Anmeldeamt oder das Internationale Büro fest, daß eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziffer iv nicht wie vorgeschrieben unterzeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, die Erklärung innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen.

b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäß Regel 26ter.1 nach Ablauf der in Regel 26ter.1 vorgesehenen Frist beim Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 27
Unterlassene Gebührenzahlung

Regel 27.1
Gebühren

a) Die in
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten "gemäß
Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren
" sind folgende: die Übermittlungsgebühr ( Regel 14), die internationale Anmeldegebühr ( Regel 15.1), die Recherchengebühr ( Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung ( Regel 16bis.2)

b) Die in
Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte "gemäß
Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr
" ist die internationale Anmeldegebühr ( Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung ( Regel 16bis.2).

Regel 28
Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden

Regel 28.1
Mitteilung über bestimmte Mängel

a) Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam.

b) Das Anmeldeamt verfährt, außer wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.

Regel 29
Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

Regel 29.1
Feststellung durch das Anmeldeamt

Erklärt das Anmeldeamt, daß die internationale Anmeldung nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach
Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer i bis iii), nach Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt,


    i)   so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;

    ii)   so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;

    iii)   so unterläßt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäß Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;

    iv)   so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;

    v)   [73] so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.

Regel 29.2 [Gestrichen]

Regel 29.3
Hinweis des Anmeldeamtes auf bestimmte Tatsachen

Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, daß das Anmeldeamt eine Feststellung nach
Artikel 14 Absatz 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam.

Regel 29.4
Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
[74]

a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach
Artikel 14 Absatz 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben.

b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach
Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in bezug auf einen in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäß Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii.

c) Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäß Regel 20.8 Absatz a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat.

Regel 30
Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4

Regel 30.1
Frist

Die in
Artikel 14 Absatz 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.

Regel 31
Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare

Regel 31.1
Anforderung der Exemplare

a) Jede Anforderung nach
Artikel 13 Absatz 1 kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die bis zum 30. November das vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro zu richten ist, erneuert werden.

b) Für Anträge nach
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt.

Regel 31.2
Herstellung der Exemplare

Die Herstellung der nach
Artikel 13 erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros.

Regel 32
Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

Regel 32.1
Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat

a) Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Absatz b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat ("den Nachfolgestaat") erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht ("der Vorgängerstaat"), vorausgesetzt, daß der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, daß der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird.

b) Der in Absatz a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die in Absatz a genannte Erklärung den Regierungen der
Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaates vor dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaates folgenden Tag, so kann der Nachfolgestaat erklären, daß dieser Zeitraum mit dem Datum seiner Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der Erklärung nach Absatz a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit anzugeben.

c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b maßgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt.

Regel 32.2
Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat

a) Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäß Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt,


    i)   so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und

    ii)   verlängert sich die nach Artikel
    22 oder
    39 Absatz 1 für diesen Staat maßgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäß Regel 32.1 Absatz c.

b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.

Regel 33
Einschlägiger Stand der Technik für die Internationale Recherche

Regel 33.1
Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche

a) Für die Zwecke des
Artikels 15 Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, daß der Zeitpunkt. zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.

b) Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Maßnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war.

c) Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, deren Veröffentlichungsdatum mit dem internationalen Anmeldedatum der recherchierten internationalen Anmeldung zusammenfällt oder später liegt, deren Anmeldedatum oder gegebenenfalls beanspruchtes Prioritätsdatum aber früher liegt und die nach
Artikel 15 Absatz 2 zum einschlägigen Stand der Technik gehören würden, wären sie vor dem internationalen Anmeldedatum veröffentlicht worden, werden im internationalen Recherchenbericht besonders erwähnt.

Regel 33.2
Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete

a) Die internationale Recherche bezieht alle technischen Sachgebiete ein und wird auf der Basis des gesamten Prüfstoffs durchgeführt, der die Erfindung betreffendes Material enthalten könnte.

b) Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation.

c) Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung ausdrücklich aufgeführt sind.

d) Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschließen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist.

Regel 33.3
Ausrichtung der internationalen Recherche

a) Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnung (soweit vorhanden) durchgeführt und berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche gerichtet sind.

b) Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten.

Regel 34
Mindestprüfstoff

Regel 34.1
Begriffsbestimmung
a) Die Begriffsbestimmungen in den
Artikeln 2 Ziffern i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden.

b) Der in
Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Prüfstoff ("Mindestprüfstoff") setzt sich zusammen aus:


    i)   den in Absatz c näher bezeichneten "nationalen Patentschriften",

    ii)   den veröffentlichten internationalen (PCT) Anmeldungen, den veröffentlichten regionalen Patent und Erfinderscheinanmeldungen und den veröffentlichten regionalen Patenten und Erfinderscheinen,

    iii)   anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.

c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als "nationale Patentschriften" anzusehen:


    i)   die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetunion, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Patente,

    ii)   [76] die von der Bundesrepublik Deutschland, von der Republik Korea, von der Russischen Föderation und von der Volksrepublik China erteilten Patente,

    iii)   die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 in den in Ziffern i und ii genannten Ländern veröffentlichten Patentanmeldungen,

    iv)   die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine,

    v)   die von Frankreich erteilten Gebrauchszertifikate und veröffentlichten Anmeldungen für solche Zertifikate,

    vi)   die von anderen Ländern nach 1920 erteilten Patente und dort veröffentlichten Patentanmeldungen in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache, für die keine Priorität in Anspruch genommen wird, vorausgesetzt, daß das nationale Amt des interessierten Staates diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen Recherchenbehörde zur Verfügung stellt.

d) Wird eine Anmeldung einmal oder mehrfach neu veröffentlicht (zum Beispiel eine Offenlegungsschrift als Auslegeschrift), so ist keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, alle Fassungen in ihren Prüfstoff aufzunehmen; folglich braucht jede Recherchenbehörde nur eine dieser Fassungen aufzubewahren. Außerdem ist in den Fällen, in denen eine Anmeldung in Form eines Patents oder eines Gebrauchszertifikats (Frankreich) erteilt und herausgegeben wird, keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, sowohl die Anmeldung als auch das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) in seinen Prüfstoff aufzunehmen; jede Behörde braucht nur entweder die Anmeldung oder das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) aufzubewahren.

e)[77] Ist Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation, der ehemaligen Sowjetunion und der Volksrepublik China sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate, nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen.

f) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen.

Regel 35
Zuständige Internationale Recherchenbehörde

Regel 35.1
Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde

Jedes Anmeldeamt teilt dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.

Regel 35.2
Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden

a) Jedes Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale Recherchenbehörden bestimmen:


    i)   durch eine Erklärung, daß jede Internationale Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt, oder

    ii)   durch eine Erklärung, daß eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. vorausgesetzt, daß für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden, die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt.

b) Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.

Regel 35.3
Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii Anmeldeamt ist

a) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziffer i zuständigen Anmeldeamt eingereicht worden wäre.

b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach Absatz a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen.

c) Die Regeln 35.1 und 35.2 gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.

Regel 36
Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde

Regel 36.1
Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende:


    i)   das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muß wenigstens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen haben;

    ii)   das Amt oder die Organisation muß mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff auf Papier, in Mikroform oder auf elektronischen Speichermedien in einer für Recherchenzwecke geordneten Form besitzen oder Zugang dazu haben;

    iii)   das Amt oder die Organisation muß über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt. um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die er übersetzt ist;

    iv)   das Amt oder die Organisation muß über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen;

    v)   das Amt oder die Organisation muß als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

Regel 37
Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung

Regel 37.1
Fehlen der Bezeichnung

Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, daß es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Regel 37.2
Erstellung der Bezeichnung

Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, daß der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, daß die Bezeichnung gegen Regel 4.3 verstößt, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.

Regel 38
Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung

Regel 38.1
Fehlende Zusammenfassung

Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, daß es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen. so setzt die internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Regel 38.2
Erstellung der Zusammenfassung

Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, daß der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, daß die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstößt, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.

Regel 38.3
Änderung der Zusammenfassung

Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde


    i)   Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder,

    ii)   wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme

und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit.

Regel 39
Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Regel 39.1
Begriffsbestimmung

Die Internationale Recherchenbehörde ist nicht verpflichtet, eine internationale Recherche für eine internationale Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:


    i)   wissenschaftliche und mathematische Theorien,

    ii)   Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse,

    iii)   Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele,

    iv)   Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,

    v)   bloße Wiedergabe von Informationen,

    vi)   Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die Internationale Recherchenbehörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine Recherche über den Stand der Technik durchzuführen.

Regel 40
Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)

Regel 40.1
Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren; Frist

In der Aufforderung, gemäß
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten,


    i)   sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, daß die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,

    ii)   ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und

    iii)   ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen.

Regel 40.2
Zusätzliche Gebühren

a) Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt.

b) Die zusätzlichen Recherchengebühren nach
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten.

c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder daß der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, daß der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäß
Artikel 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen.

d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.

e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, daß zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 40.1 Ziffer iii entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.

Regel 41
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
[79]

Regel 41.1
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche

Hat der Anmelder gemäß Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und


    i)   wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen;

    ii)   wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.

Regel 42
Frist für die internationale Recherche

Regel 42.1
Frist für die internationale Recherche

Die Frist für die Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder für die in
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung beträgt drei Monate seit dem Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde oder neun Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft.

Regel 43
Der internationale Recherchenbericht

Regel 43.1
Angaben

Im internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen.

Regel 43.2
Daten

Der internationale Recherchenbericht muß datiert werden und angeben, wann die internationale Recherche tatsächlich abgeschlossen worden ist. Außerdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder, wenn die Priorität mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, das Anmeldedatum der frühesten anzugeben.

Regel 43.3
Klassifikation

a) Der internationale Recherchenbericht muß die Klassifikation des Gegenstandes zumindest nach der Internationalen PatentklassifikationRegel 43.4
Sprache
Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, daß:


    i)   wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach
    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können;

    ii)   wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach
    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Absatz a ist, erstellt werden können.

Regel 43.5
Angabe der Unterlagen

a) Im internationalen Recherchenbericht sind alle Unterlagen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden.

b) Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

c) Unterlagen von besonderer Bedeutung sind hervorzuheben.

d) Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben.

e) Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen.

Regel 43.6
Recherchierte Sachgebiete

a) Im internationalen Recherchenbericht ist die Klassifikationsbezeichnung der in die internationale Recherche einbezogenen Sachgebiete aufzuführen. Falls eine solche Angabe nicht auf der Internationalen Patentklassifikation beruht, gibt die Internationale Recherchenbehörde die benutzte Klassifikation an.

b) Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine, Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder zertifikate, Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist
Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.

c) Ist die internationale Recherche auf eine elektronische Datenbank gestützt oder ausgedehnt worden, so können im internationalen Recherchenbericht der Name der Datenbank und, soweit dies möglich ist und für andere nützlich erscheint, die verwendeten Suchbegriffe angegeben werden.

Regel 43.6bis
Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler
a) Zum Zwecke der internationalen Recherche muß die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muß eine diesbezügliche Angabe enthalten.

b) Die Internationale Recherchenbehörde muß die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 43.7
Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung

Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale Recherche gezahlt, so wird dies im internationalen Recherchenbericht angegeben. Ist die internationale Recherche ausschließlich für die Haupterfindung oder nicht für alle Erfindungen (
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) durchgeführt worden, so gibt der internationale Recherchenbericht ferner an, für welche Teile der internationalen Anmeldung die internationale Recherche durchgeführt worden ist und für welche nicht.

Regel 43.8
Zuständiger Bediensteter

Im internationalen Recherchenbericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der Internationalen Recherchenbehörde anzugeben.

Regel 43.9
Zusätzliche Angaben

Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten als die in den Regeln 33.1 Absätze b und c, 43.1 bis 43.3, 43.5 bis 43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht. Meinungsäußerungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen dürfen, weder im internationalen Recherchenbericht enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden.

Regel 43.10
Form

Die Formerfordernisse für den internationalen Recherchenbericht werden durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Regel 43bis
Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 43bis.1
Schriftlicher Bescheid

a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz bbis erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber,


    i)   ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist;

    ii)   ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat.

Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen.

b)33 Absätze 2 bis 6,
35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6bis, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii, 70.5 Absatz a, 70.6 bis 70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend Anwendung.

c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der schriftliche Bescheid gemäß Regel 66.1bis Absatz a, aber vorbehaltlich der Regel 66.1bis Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.

Regel 44
Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter

Regel 44.1
Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids
[84]

Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder.

Regel 44.2
Bezeichnung oder Zusammenfassung

Der internationale Recherchenbericht stellt entweder fest, daß die Internationale Recherchenbehörde die Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach den Regeln 37 und 38 erstellt worden ist.

Regel 44.3
Kopien angegebener Unterlagen

a) Der Antrag nach
Artikel 20 Absatz 3 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht bezieht, an gestellt werden.

b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, daß der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien wird in den in
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.

c) [Gestrichen]

d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.

Regel 44bis
Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde über die Patentierbarkeit

Regel 44bis.1
Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder

a) Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als "Bericht" bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid.

b) Der Bericht trägt den Titel "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)" und enthält einen Hinweis darauf, daß er nach Maßgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde.

c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäß Absatz a erstellten Berichts.

Regel 44bis.2
Übermittlung an die Bestimmungsämter

a) Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so übermittelt ihn das Internationale Büro gemäß Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.

b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen Antrag nach
Artikel 23 Absatz 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids.

Regel 44bis.3
Übersetzung für die Bestimmungsämter

a) Jeder Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel 44bis.1 nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

b) Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen.

c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.

d) In dem in Regel 44bis.2 Absatz b genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

Regel 44bis.4
Stellungnahme zu der Übersetzung

Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 44ter
Vertraulichkeit des schriftlichen Bescheids, des Berichts, der Übersetzung und der Stellungnahme [Außer Kraft ab 1.7.2014]

Regel 45
Übersetzung des internationalen Recherchenberichts

Regel 45.1
Sprachen

Internationale Recherchenberichte und Erklärungen nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a sind, wenn sie nicht in englischer Sprache abgefasst sind, in die englische Sprache zu übersetzen.

Regel 45bis
Ergänzende internationale Recherchen
Regel 45bis.1
Antrag auf eine ergänzende Recherche

a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum beantragen, daß zu der internationalen Anmeldung eine ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden.

b) Ein Antrag nach Absatz a ("Antrag auf eine ergänzende Recherche") ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu enthalten:


    i)   den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum und das internationale Aktenzeichen,

    ii)   die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die ergänzende internationale Recherche durchzuführen ("für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde") und,

    iii)   wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende internationale Recherche bilden soll.

c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen:


    i)   wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist;

    ii)   vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde verlangt wird.

d)Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt.

e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn


    i)   er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder

    ii)   die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach
    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist.

Regel 45bis.2
Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche

a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros ("Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche") zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.

b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht.

c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag.

d)[87] Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e als nicht gestellt gilt.

Regel 45bis.3
Gebühr für die ergänzende Recherche

a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, daß der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr ("Gebühr für die ergänzende Recherche") für die Durchführung dieser Recherche entrichtet.

b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b bis e ist entsprechend anzuwenden.

c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche und den zu zahlenden Betrag ist Regel 45bis.2 Absatz c entsprechend anzuwenden.

d)[88] Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e oder 45bis.4 Absatz d als nicht gestellt gilt.

e)[89] Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat.

Regel 45bis.4
Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
[90]

a) Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1 Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung zu beseitigen.

b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c fest, daß die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und die Gebühr für verspätete Zahlung nach Absatz c zu entrichten.

c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, daß dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird.

d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b maßgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.

e) Wird festgestellt, daß die Erfordernisse der Regeln 45bis.1 Absatz b und Absatz c Ziffer i, 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c erfüllt sind, so übermittelt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang des internationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie folgender Unterlagen:


    i)   des Antrags auf eine ergänzende Recherche,

    ii)   der internationalen Anmeldung,

    iii)   gegebenenfalls eines nach Regel 45bis.1 Absatz c Ziffer ii eingereichten Sequenzprotokolls und

    iv)   gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende internationale Recherche verwendet werden soll, sowie gleichzeitig oder unverzüglich nach deren späterem Eingang beim Internationalen Büro

    v)   des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids,

    vi)   gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde zur Entrichtung der in
    Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a genannten zusätzlichen Gebühren und

    vii)   gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel 40.2 Absatz c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums hierüber.

f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde ist der in Absatz e Ziffer v genannte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefaßt ist. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

Regel 45bis.5
Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt.

b)45bis.1 Absatz b Ziffer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebührender Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden.

c) Für die ergänzende internationale Recherche sind
Artikel 17 Absatz 2 und die Regeln 13ter.1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden.

d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschließen.

e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschließen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.

f) Die ergänzende internationale Recherche umfaßt mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Unterlagen.

g)[92] Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung oder Bedingung, bei der es sich nicht um eine gemäß Regel 45bis.5 Absatz c geltende Beschränkung nach
Artikel 17 Absatz 2 handelt, vollständig ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.

h)[93] Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend einer in Regel 45bis.9 Absatz a genannten Beschränkung oder Bedingung beschließen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall ist im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hinzuweisen.

Regel 45bis.6
Einheitlichkeit der Erfindung

a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt,


    i)   so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung ("Haupterfindung") beziehen,

    ii)   so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und

    iii)   so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu beantragen.

b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend.

c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, daß sie die in Absatz a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Behörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt.

d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, daß


    i)   die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend;

    ii)   die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer der Ansicht, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Ziffer i;

    iii)   die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück.

e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muß etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach
Artikel 22 einreichen.

f)[94] Die Absätze a bis e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz b Satz 2 oder Regel 45bis.5 Absatz h zu beschränken, mit der Maßgabe, dass jede Bezugnahme in den Absätzen a bis e auf die "internationale Anmeldung" als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung bzw. auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird.

Regel 45bis.7
Ergänzender internationaler Recherchenbericht

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, daß kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird.

b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede abgegebene Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45bis.5 Absatz e sind in einer Veröffentlichungssprache abzufassen.

c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts sind vorbehaltlich der Absätze d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6bis, 43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend anzuwenden, mit der Ausnahme, daß die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als nicht vorhanden gelten.
Artikel 20 Absatz 3 und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden.

d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muß keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muß in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren.

e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten


    i)   zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen;

    ii)   zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.

Regel 45bis.8
Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, daß kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder.

b) Vorbehaltlich des Absatzes c gelten
Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre.

c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muß von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat.

Regel 45bis.9
Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden

a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen.

b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach
Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.

c)[95] Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, bei denen es sich nicht um die gemäß Regel 45bis.5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach
Artikel 17 Absatz 2 handelt, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.

Regel 46
Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro

Regel 46.1
Frist

Die Frist nach
Artikel 19 beträgt zwei Monate seit der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts durch die Internationale Recherchenbehörde an das Internationale Büro und an den Anmelder oder sechzehn Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft; eine nach
Artikel 19 vorgenommene Änderung, die dem Internationalen Büro nach Ablauf der maßgebenden Frist zugeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dem Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zugeht.

Regel 46.2
Wo sind die Änderungen einzureichen?

Änderungen nach
Artikel 19 sind unmittelbar beim Internationalen Büro einzureichen.

Regel 46.3
Sprache der Änderungen

Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht worden als in der Sprache, in der sie veröffentlicht wird, so ist jede gemäß
Artikel 19 vorgenommene Änderung in der Sprache der Veröffentlichung einzureichen.

Regel 46.4
Erklärung

a) Die in
Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten "Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1" oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung.

b) Die Erklärung darf keine herabsetzende Äußerung über den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen.

Regel 46.5
Form der Änderungen
[96]

a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach
Artikel 19 vor, so muss er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen.

b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das


    i)   angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprüchen hinweist;

    ii)   [97] angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Änderungen gestrichen werden;

    iii)   [98] die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.

Regel 47
Übermittlung an die Bestimmungsämter

Regel 47.1
Verfahren

a) Die Übermittlung nach
Artikel 20 wird vom Internationalen Büro gemäß Regel 93bis.1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung.

a-bis) Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäß Regel 93bis.1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der Prioritätsbelege.

b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach
Artikel 20 nicht enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon.

c)Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist;

ii)   welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, daß die in
Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchgeführt wird.
cbis) Die Mitteilung nach Absatz c ist von den Bestimmungsämtern,


    i)   sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer i handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, daß die Übermittlung nach
    Artikel 20 zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist,

    ii)   sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer ii handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, daß der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, daß der Anmelder nach
    Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.

d) Jedes Bestimmungsamt erhält auf Anforderung die internationalen Recherchenberichte und die in
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Erklärungen zusätzlich auch in der Übersetzung nach Regel 45.1.

e)Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchführt, so wird davon ausgegangen, daß der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem Internationalen Büro gemäß Regel 49.1 Absatz abis mitgeteilt hat, daß er nicht verlangt, daß der Anmelder nach
Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.

Regel 47.2
Kopien

Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden.

Regel 47.3
Sprachen

a) Die nach
Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muß in der Sprache abgefaßt sein, in der sie veröffentlicht wird.

b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.

Regel 47.4
Ausdrücklicher Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 vor der internationalen Veröffentlichung

Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach
Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in
Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

Regel 48
Internationale Veröffentlichung

Regel 48.1
Form und Art und Weise

Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Regel 48.2
Inhalt

a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält:


    i)   eine normierte Titelseite,

    ii)   die Beschreibung,

    iii)   die Ansprüche,

    iv)   die Zeichnungen falls vorhanden,

    v)   vorbehaltlich des Absatzes g den internationalen Recherchenbericht oder die Erklärung nach
    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,

    vi)   jede Erklärung nach
    Artikel 19 Absatz 1, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung die Erfordernisse der Regel 46.4 nicht erfüllt,

    vii)   jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede Begründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3 Absatz d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen ist,

    viii)   die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach Regel 13bis zusammen mit der Beschreibung eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationalen Büro eingegangen sind,

    ix)   jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26bis.2 Absatz d,

    x)   jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,

    xi)   jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschließlich Angaben zum Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag.

b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich Absatz c:


    i)   dem Antragsblatt entnommene und alle anderen in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Angaben,

    ii)   eine oder mehrere Abbildungen, wenn die internationale Anmeldung Zeichnungen enthält, es sei denn, dass Regel 8.2 Absatz b Anwendung findet,

    iii)   die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in einer anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster Stelle,

    iv)   gegebenenfalls eine Angabe, daß der Antrag eine Erklärung nach Regel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,

    v)   20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Einbeziehung durch Verweis eines Bestandteils oder Teils nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder b-bis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung gestützt hat,

    vi)   gegebenenfalls eine Angabe, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben nach Regel 26bis.2 Absatz d enthält,

    vii)   gegebenenfalls eine Angabe, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber enthält,

    viii)   gegebenenfalls eine Angabe, daß der Anmelder nach Regel 26bis.3 Absatz f Kopien einer Erklärung oder anderer Nachweise beim Internationalen Büro eingereicht hat.

c) Ist eine Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben worden, so ist auf der Titelseite deutlich darauf hinzuweisen, und diese braucht weder Zeichnungen noch eine Zusammenfassung zu enthalten.

d) Die Abbildung oder Abbildungen, die in Absatz b Ziffer ii erwähnt sind, sind gemäß Regel 8.2 auszuwählen. Ihre Wiedergabe auf der Titelseite kann in verkleinerter Form erfolgen.

e) Ist auf der Titelseite für die Gesamtheit der in Absatz b Ziffer iii erwähnten Zusammenfassung nicht ausreichend Raum vorhanden, so ist die Zusammenfassung auf der Rückseite der Titelseite wiederzugeben. Dies gilt auch für die Übersetzung der Zusammenfassung, wenn die Veröffentlichung der Übersetzung nach Regel 48.3 Absatz c erforderlich ist.

f) Sind die Ansprüche nach
Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Eingangs der geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird angegeben.

g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht wird.

h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäß
Artikel 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und angegeben, dass im Fall einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 19 unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der geänderten Ansprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Artikel 19 Absatz 1 abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht entspricht.

i) Ist die Zustimmung des Anmeldeamts, der Internationalen RecherchenbehördeRegel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht, und die Titelseite wird neu veröffentlicht.

j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts anhängig, so muß die veröffentlichte internationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, daß diese Entscheidung nicht verfügbar war und daß sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert veröffentlicht wird.

k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte Begründung oder Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt eines solchen Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.

Regel 48.3
Veröffentlichungssprachen

a)[103] Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache ("Veröffentlichungssprachen") eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde.

b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht.

c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, soweit er gemäß Regel 48.2 Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des Internationalen Büros angefertigt.

Regel 48.4
Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders

a) Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird.

b) Die Veröffentlichung nach
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muß, sobald er diese Gebühr gezahlt hat.

Regel 48.5
Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung

Richtet sich die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der Veröffentlichung zu unterrichten.

Regel 48.6
Veröffentlichung bestimmter Tatsachen

a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät, daß die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt.

b) [Gestrichen]

c) Wird nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht.

Regel 49
Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22

Regel 49.1
Mitteilung

a) Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung einer nationalen Gebühr oder beides nach
Artikel 22 verlangt, unterrichtet das Internationale Büro über


    i)   die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt wird,

    ii)   die Höhe der nationalen Gebühr.

a-bis) Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach
Artikel 22 nicht verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der gemäß
Artikel 22 maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.

a-ter) Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in
Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung gemäß
Artikel 24 Absatz 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach
Artikel 22 maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a, abis oder ater zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

c) Ändern sich die Anforderungen nach Absatz a später, so teilt der Vertragsstaat diese Änderungen dem Internationalen Büro mit, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. Hat die Änderung zum Inhalt, daß eine Übersetzung in eine vor der Änderung nicht geforderte Sprache erforderlich wird, so wird die Änderung nur für solche internationale!e Anmeldungen wirksam, die später als zwei Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt eingereicht worden sind. Für die übrigen Fälle bestimmt der Vertragsstaat den Zeitpunkt, in dem die Änderung wirksam wird.

Regel 49.2
Sprachen

Die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt werden kann, muß eine Amtssprache des Bestimmungsamts sein. Ämter mit mehreren Amtssprachen können keine Übersetzung verlangen, wenn die internationale Anmeldung in einer dieser Amtssprachen verfaßt ist. Ist einem Amt mit mehreren Amtssprachen eine Übersetzung zu übermitteln, so kann der Anmelder eine dieser Sprachen auswählen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes kann, wenn mehrere Amtssprachen bestehen, aber das nationale Recht eine dieser Sprachen für Ausländer vorschreibt, eine Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

Regel 49.3
Erklärungen nach Artikel 19; Angaben nach Regel 13bis.4

Im Sinne von
Artikel 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach
Artikel 19 Absatz 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4, vorbehaltlich Regel 49.5 Absatz c und h, als Teil der internationalen Anmeldung.

Regel 49.4
Verwendung eines nationalen Formblatts

Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für die Vornahme der in
Artikel 22 vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden.

Regel 49.5
Inhalt und äußere Form der Übersetzung

a) Für die Zwecke des
Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes a-bis), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der Absätze b, c-bis und e ferner


    i)   den Antrag,

    ii)   falls die Ansprüche nach
    Artikel 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach Regel 46.5 Absatz a eingereichten Satzes von Ansprüchen einzureichen, der alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen)[104], und

    iii)   als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten.

a-bis) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Absatz d und die Beschreibung der Regel 5.2 Absatz b entspricht.

b) Jedes Bestimmungsamt, das eine Übersetzung des Antrags verlangt, stellt den Anmeldern kostenlos Exemplare des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung zur Verfügung. Form und Inhalt des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung dürfen sich von denen des Antrags nach den Regeln 3 und 4 nicht unterscheiden; so darf das Antragsformblatt in der Sprache der Übersetzung insbesondere keine Angaben verlangen, die nicht im Antrag in der eingereichten Fassung enthalten sind. Die Verwendung des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung ist fakultativ.

c) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Erklärung nach
Artikel 19 Absatz 1 eingereicht, so kann das Bestimmungsamt die Erklärung außer Betracht lassen.

c-bis) Reicht der Anmelder bei einem Bestimmungsamt, das nach Absatz a Ziffer ii eine Übersetzung der Ansprüche sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der gefährdeten Fassung verlangt, nur eine dieser Übersetzungen ein, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder den Anmelder auffordern, die fehlende Übersetzung innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Fordert das Bestimmungsamt den Anmelder zur Einreichung der fehlenden Übersetzung auf und wird diese nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingereicht, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder die internationale Anmeldung als zurückgenommen betrachten.

d) Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung einzureichen.

e) Verlangt ein Bestimmungsamt gemäß Absatz a die Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie nicht innerhalb der nach
Artikel 22 maßgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.

f) Eine Übersetzung des Ausdrucks "Fig." in andere Sprachen ist nicht erforderlich.

g) Entspricht eine nach Absatz d oder e eingereichte Kopie der Zeichnungen oder neu ausgeführte Zeichnung nicht den Formvorschriften nach Regel 11, so kann das Bestimmungsamt den Anmelder auffordern, den Mangel innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben.

h) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder einer Angabe nach Regel 13bis.4 eingereicht, und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich, so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.

i) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der Bestimmungsämter nach Absatz a Satz 2.

j) Kein Bestimmungsamt darf verlangen, daß die Übersetzung der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden Formerfordernissen entspricht.

k) Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Regel 37.2 eine Bezeichnung festgesetzt, so hat die Übersetzung die von der Behörde festgesetzte Bezeichnung zu enthalten.

l) Ist Absatz cbis oder Absatz k am 12. Juli 1991 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt der betreffende Absatz für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1991 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 49.6
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 49.6 Absätze a bis e finden keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt, mit folgender Maßgabe:


    i)   diese Absätze finden, vorbehaltlich der Ziffer iii, Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für welche die Frist nach
    Artikel 22 am 1. Januar 2003 oder später abläuft;

    ii)   soweit diese Absätze aufgrund von Regel 76.5 Anwendung finden, findet die letztere Regel, vorbehaltlich der Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für welche die Frist nach
    Artikel 39 Absatz 1 am oder nach dem 1. Januar 2003 abläuft, Anwendung;

    iii)   hat ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6 Absatz f mitgeteilt, daß Absätze a bis e dieser Regel mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar sind, so finden die Ziffern i und ii dieses Absatzes hinsichtlich dieses Amts Anwendung, jedoch ist jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Januar 2003 in diesen Ziffern als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6 Absatz a bis Absatz e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen.

Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter Artikel 11 Absatz 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in
Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b bis e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, daß die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, daß die Fristversäumung trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist.

b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der Antrag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in
Artikel 22 genannten Handlungen vorzunehmen:


    i)   zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäumung der nach
    Artikel 22 anwendbaren Frist weggefallen ist, oder

    ii)   zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach
    Artikel 22 anwendbaren Frist,

jedoch mit der Maßgabe, daß der Anmelder den Antrag bis zu einem späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist.

c) Der Antrag nach Absatz a muß die Gründe für die Versäumung der der nach
Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen.

d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen,


    i)   daß für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird;

    ii)   daß eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz a genannten Gründe eingereicht werden.

e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gegelenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen.

f) Sind die Absätze a bis e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 49bis
Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens

Regel 49bis.1
Wahl bestimmter Schutzrechtsarten

a) Wünscht der Anmelder, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den
Artikel 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben.

b) Wünscht der Anmelder, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den
Artikel 44 anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in
Artikel 43 genannter Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart hilfsweise nachgesucht wird.

c) Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b genannten Fällen, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.

d) Wünscht der Anmelder, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige Hauptanmeldung anzugeben.

e) Macht der Anmelder, wenn er die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Absatz a, entspricht jedoch die in
Artikel 22 genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nationalen Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, daß die internationale Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 49bis.2
Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben

a) Bevor der Anmelder die in
Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäß Regel 49bis.1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht.

b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.

Regel 49ter
Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt

Regel 49ter.1
Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt

a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat.

b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach einem aus der Sicht des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht.

c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 hat keine Wirkung in einem Bestimmungsstaat, wenn das Bestimmungsamt, ein Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder ein anderes für diesen Bestimmungsstaat handelndes Organ feststellt, daß ein Erfordernis nach Regel 26bis.3 Absatz a, b Ziffer i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz a eingereichten Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise, die beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz b Ziffer iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind.

d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, daß ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden.

f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach Regel 49ter.2 Absatz a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist.

g) Sind die Absätze a bis d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 49ter.2
Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt
a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, daß ein von ihm angewendetes Kriterium ("Wiederherstellungskriterium") erfüllt ist, nämlich, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,


Jedes Bestimmungsamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.

b) Ein Antrag nach Absatz a muss:


    i)   innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach
    Artikel 22 anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden,

    (i)   [Ab 1.7.2015] be filed with the designated Office within a time limit of one month from the applicable time limit under Article 22 or, where the applicant makes an express request to the designated Office under Article 23(2), within a time limit of one month from the date of receipt of that request by the designated Office;

    ii)   die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten,

    iii)   gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden.

c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, daß eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz b Ziffer ii genannten Erklärung über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist eingereicht werden.

d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird.

e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz c übersenden.

f) Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernissen diejenige des nationalen Rechts anwenden.

g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

h) Sind die Absätze a bis g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 50
Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3

Regel 50.1
Ausübung der Befugnis

a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in
Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

c) Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro.

d) Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

Regel 51
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

Regel 51.1
Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien
Die Frist nach
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach den Regeln 20.4 Ziffer i, 24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii.

Regel 51.2
Kopie der Mitteilung
Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach
Artikel 11 Absatz 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach
Artikel 25 Absatz 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziffer i zu übersenden.

Regel 51.3
Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung

Die Frist nach
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab.

Regel 51bis
Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse

Regel 51bis.1
Zulässige nationale Erfordernisse
a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäß
Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:


    i)   Unterlagen über die Identität des Erfinders,

    ii)   Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen oder zu erhalten,

    iii)   Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,

    iv)   [Pkt. iv) neu gefasst ab 1.1.2013] wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten,

    v)   Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Mißbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten Zeitraums erfolgt sind;

    vi)   die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht unterzeichnet hat;

    vii)   fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Angaben in bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat.

b) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß
Artikel 27 Absatz 7 vorschreiben, dass


    i)   der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt;

    ii)   der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäß bestellt ist.

c) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß
Artikel 27 Absatz 1 verlangen, daß die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden.

d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß
Artikel 27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, daß die vom Anmelder nach
Artikel 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung:


    i)   vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, daß die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist;

    ii)   durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.

e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäß
Artikel 27 vom Anmelder verlangen, daß eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden,


    i)   wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder,

    ii)   wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, daß dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.

f) Ist der Vorbehalt des Absatzes e am 17. März 2000 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Vorbehalt für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.Regel 51bis.2
Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen

[Regel 51bis.2 neu gefasst ab 1.1.2013]

Das Bestimmungsamt darf – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich:


    i)   der Identität des Erfinders ( Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten ( Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;

    ii)   der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten ( Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii), sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer ii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;

    iii)   der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen ( Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird,

    iv   der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung ( Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziff. iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird.

Regel 51bis.3
Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen

a) Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i bis iv und c bis e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß
Artikel 27 Absatz 1 oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach
Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen.

b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß
Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach
Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muß dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen.

c) Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

Regel 52
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern

Regel 52.1
Frist

a) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Bearbeitung oder die Prüfung ohne besonderen Antrag beginnt, kann der Anmelder das Recht aus
Artikel 28 innerhalb eines Monats, nachdem die Erfordernisse nach
Artikel 22 erfüllt sind, ausüben; ist die Übermittlung nach Regel 47.1 bei Ablauf der nach
Artikel 22 anwendbaren Frist noch nicht erfolgt, so darf er das Recht nicht später als vier Monate nach Ablauf der Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder das Recht zu einem anderen Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht des Staates dies zuläßt.

b) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in
Artikel 28 vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, daß diese Frist nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt.

Teil C
Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Regel 53
Der Antrag

Regel 53.1
Formblatt

a) Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

b) Vorgedruckte Antragsformblätter werden vom Anmeldeamt oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde kostenlos zur Verfügung gestellt.

Regel 53.2
Inhalt

a) Der Antrag muss enthalten:


    i)   ein Gesuch,

    ii)   Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,

    iii)   Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht,

    iv)   gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen.

b) Der Antrag muß unterzeichnet sein.

Regel 53.3
Gesuch


Das Gesuch soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: "Antrag nach
Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, daß für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.
"

Regel 53.4
Anmelder

Für die Angaben über den Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16 anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden.

Regel 53.5
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter

Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden.

Regel 53.6
Kennzeichnung der internationalen Anmeldung

Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden.

Regel 53.7
Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten

Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten, die bestimmt sind und für die
Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.

Regel 53.8
Unterschrift

[Regel 53.8 neu gefasst ab 1.1.2013]

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.

Regel 53.9
Erklärung betreffend Änderungen

a) Sind Änderungen nach
Artikel 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung


    i)   berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen BegleitschreibensArtikel 34 als überholt gelten sollen.

b) Sind keine Änderungen nach
Artikel 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, daß der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Absatz b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht.

c) Werden Änderungen nach
Artikel 34 zusammen mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben.

Regel 54
Zur Antragstellung berechtigter Anmelder

Regel 54.1
Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

a) Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von
Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b.

b) In den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen ersucht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Anmeldeamt oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht worden ist, das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, darüber zu entscheiden, ob der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er einen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt bei dem betreffenden Amt einreichen. Das betreffende Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.

Regel 54.2
Berechtigung zur Antragstellung

Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags nach
Artikel 31 Absatz 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, wenigstens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, für den
Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist und die Internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist.

Regel 54.3
Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen

Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist.

Regel 54.4
Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder

Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt, einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Regel 54bis
Frist für die Antragstellung

Regel 54bis.1
Frist für die Antragstellung
a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft:


b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a maßgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

Regel 55
Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

Regel 55.1
Sprache des Antrags

Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn diese in einer anderen Sprache eingereicht worden ist als der, in der sie veröffentlicht wird, in der Sprache der Veröffentlichung zu stellen. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so ist der Antrag in der Sprache der Übersetzung zu stellen.

Regel 55.2
Übersetzung der internationalen Anmeldung

a) Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl


    i)   von dieser Behörde zugelassen ist als auch

    ii)   eine Veröffentlichungssprache ist.

a-bis)Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichten in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt.

a-ter)Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale vorläufige Prüfung erforderlich ist.

b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internationalen Anmeldung einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muß der Anmelder keine Übersetzung nach Absatz a einreichen. In diesem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Absatz a ein.

c)Regel 55.3
Sprache sowie Übersetzung von Änderungen und Schreiben
[120]

a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind vorbehaltlich des Absatzes b Änderungen nach
Artikel 34 sowie Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b in der Veröffentlichungssprache einzureichen.

b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so sind


    i)   Änderungen und Begleitschreiben nach Absatz a sowie

    ii)   Änderungen nach
    Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c oder d berücksichtigt werden sollen, und Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b

in der Sprache dieser Übersetzung abzufassen. Wurden oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache eingereicht, so ist auch eine Übersetzung einzureichen.

c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in Absatz a oder b vorgeschriebenenr Sprache eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung bzw. das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung eines in Absatz a genannten Begleitschreibens in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden.

Regel 56 [Gestrichen]

Regel 57
Bearbeitungsgebühr

Regel 57.1
Gebührenpflicht

Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros ("Bearbeitungsgebühr") zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.

Regel 57.2
Betrag

a) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem
Gebührenverzeichnis [Siehe Anhang].

b)[121] Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Währung(en) ("vorgeschriebene Währung") zu zahlen.

c)[122] Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro.

d)[123] Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung,


    i)   die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäß den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro;

    ii)   die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Wenn die Behörde es wünscht, kann sie stattdessen die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäß den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US-Dollar unverzüglich an das Internationale Büro überweisen.

Regel 57.3
Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

a) Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.

b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.

c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Maßgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten.

d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen.

Regel 57.4
Rückerstattung
[124]

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag


    i)   vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder

    ii)   nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.

Regel 58
Gebühr für die vorläufige Prüfung

Regel 58.1
Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, daß der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind ("Gebühr für die vorläufige Prüfung").

b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzuwenden.

c) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung, die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist.

Regel 58.2 [Gestrichen]

Regel 58.3
Rückerstattung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben unverzüglich.

Regel 58bis
Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren

Regel 58bis.1
Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest


    i)   daß der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder

    ii)   daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b keine Gebühren entrichtet worden sind,

so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 zu entrichten.

b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Absatz a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen.

d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.

Regel 58bis.2
Gebühr für verspätete Zahlung

a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Absatz a davon abhängig machen, daß an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr


    i)   beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder

    ii)   entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr.

b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als das Doppelte der Bearbeitungsgebühr.

Regel 59
Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 59.1
Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a

a) Für Anträge nach
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den
Kapitel II verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach
Artikel 32 Absätze 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend anzuwenden.

b) Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.

Regel 59.2
Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b

Bestimmt die Versammlung für internationale Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist, eingereicht worden sind, die für Anträge nach
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die dieses Amt empfiehlt.

Regel 59.3
Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

a) Wird der Antrag bei einem Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie nicht beschließt, nach Absatz f zu verfahren.

b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag.

c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro unverzüglich folgende Handlungen vor:


    i)   ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder

    ii)   sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll.

d) Wird die nach Absatz c Ziffer ii geforderte Angabe gemacht, so leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom Anmelder angegebene mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt.

e) Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen.

f) Beschließt ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c bis e entsprechend anzuwenden.

Regel 60
Bestimmte Mängel des Antrags

Regel 60.1
Mängel des Antrags

a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i bis iii, 53.2 Absatz b, 53.3 bis 53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze abis und ater den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

a-bis) Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung berechtigt ist.

a-ter) Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.

b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat.

c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

d) [Gestrichen]

e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a bis c verfährt.

f) Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Absatz a oder b.

g) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis, daß zusammen mit dem Antrag Änderungen nach
Artikel 34 eingereicht werden ( Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen, und verfährt nach Regel 69.1 Absatz e.

Regel 61
Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

Regel 61.1
Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder

a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Absatz b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Akten.

b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit.

Regel 61.2
Mitteilung an die ausgewählten Ämter

a) Die in
Artikel 31 Absatz 7 vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen.

b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben.

c) Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in
Artikel 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt.

d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach
Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in
Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

Regel 61.3
Unterrichtung des Anmelders

Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, daß es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach
Artikel 31 Absatz 7 benachrichtigt hat.

Regel 61.4
Veröffentlichung im Blatt

Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

Regel 62
Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 62.1
Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen

Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich Folgendes weiter:


    i)   eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt; und

    ii)   eine Kopie der Änderungen nach
    Artikel 19, jeder in diesem Artikel genannten Erklärung und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen BegleitschreibensRegel 62.2
    Nach Antragstellung eingereichte Änderungen

    Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach
    Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro möglichst auch eine Kopie der Änderungen, jeder Erklärung nach
    Artikel 19 und des nach Regel 46.5 b)Regel 62bis
    Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

    Regel 62bis.1
    Übersetzung und Stellungnahme

    a) Auf Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefaßt ist.

    b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

    c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

    Regel 63
    Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

    Regel 63.1
    Aufzählung der Mindestanforderungen

    Die Mindestanforderungen nach
    Artikel 32 Absatz 3 sind folgende:


      i)   das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation müssen mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung der Prüfungen haben;

      ii)   das Amt oder die Organisation müssen mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;

      iii)   das Amt oder die Organisation müssen über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die er übersetzt ist;

      iv)   das Amt oder die Organisation muß über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;

      v)   das Amt oder die Organisation muß als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

    Regel 64
    Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung

    Regel 64.1
    Stand der Technik

    a) Für die Anwendung des
    Artikels 33 Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.

    b) Für die Anwendung des Absatzes a ist maßgeblicher Zeitpunkt:


      i)   vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung;

      ii)   wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, daß der Prioritätsanspruch nicht gültig ist;

      iii)   wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, daß der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, daß die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, nicht gültig ist.

    Regel 64.2
    Nicht-schriftliche Offenbarungen

    Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht-schriftliche Weise zugänglich gemacht worden ("nicht-schriftliche Offenbarung") und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nicht-schriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach
    Artikel 33 Absätze 2 und 3 gerechnet. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nicht-schriftlichen Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.

    Regel 64.3
    Bestimmte veröffentlichte Unterlagen

    Anmeldungen oder Patente, die nach
    Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten maßgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach
    Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.

    Regel 65
    Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit

    Regel 65.1
    Bewertung des Standes der Technik

    Für
    Artikel 33 Absatz 3 wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich sind.

    Regel 65.2
    Maßgeblicher Zeitpunkt

    Für die Anwendung von
    Artikel 33 Absatz 3 ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit (der Nichtoffensichtlichkeit) der in Regel 64.1 vorgeschriebene Zeitpunkt.

    Regel 66
    Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

    Regel 66.1
    Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
    a) Vorbehaltlich Absätze b bis d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.

    b) Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich
    Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach
    Artikel 34 einreichen.

    c) Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach
    Artikel 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach
    Artikel 34 überholt sind oder als überholt gelten.

    d) Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach
    Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach
    Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.

    d-bis) Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.

    e) Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muß sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.

    Regel 66.1bis
    Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

    a) Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

    b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, daß Absatz a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43bis.1 von einer oder mehreren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt worden sind, vorausgesetzt, daß eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilungen unverzüglich im Blatt.Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit.

    d) Ein nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2 Absatz a dennoch berücksichtigt.

    Regel 66.1ter
    Zusätzliche Recherche

    [Eingefügt ab 1.7.2014:

    Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
    führt eine Recherche ("zusätzliche Recherche") durch, um Unterlagen im Sinne der Regel 64 zu ermitteln, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht worden sind, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht zweckmäßig ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in
    Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, umfasst die zusätzliche Recherche nur die Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.

    Regel 66.2
    Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

    a) Wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde


      i)   der Auffassung ist, daß einer der in
      Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt,

      ii)   der Auffassung ist, daß der internationale vorläufige Prüfungsbericht zu einem Anspruch negativ ausfallen wurde, weil die dann beanspruchte Erfindung nicht neu, nicht auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen (nahezuliegen) oder nicht gewerblich anwendbar zu sein scheint,

      iii)   feststellt, daß die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt im Sinne des Vertrags oder der Ausführungsordnung mangelhaft ist,

      iv)   der Auffassung ist, daß eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,

      v)   dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Bemerkungen zur Klarheit der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden, hinzuzufügen wünscht,

      vi)   der Auffassung ist, daß sich ein Anspruch auf eine Erfindung bezieht, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, und beschlossen hat, keine internationale vorläufige Prüfung für diesen Anspruch durchzuführen, oder

      vii)   der Auffassung ist, daß kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht,

    so teilt die Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. Gestattet es das nationale Recht des als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelnden nationalen Amts nicht, daß mehrfach abhängige Ansprüche anders als nach Regel 6.4 Buchstabe a Satz 2 und 3 abgefaßt werden, so kann die Behörde
    Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b anwenden, wenn die Ansprüche nicht so abgefaßt sind. In diesem Fall teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit.

    b) Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen.

    c) In dem Bescheid ist der Anmelder aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.

    d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate seit dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate.

    e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt.

    Regel 66.3
    Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

    a) Der Anmelder kann auf die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 66.2 Absatz c mit Änderungen oder – falls er mit der Auffassung der Behörde nicht übereinstimmt – mit Gegenvorstellungen antworten oder beides tun.

    b) Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten.

    Regel 66.4
    Zusätzliche Möglichkeiten zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen

    a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden.

    b) Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen.

    Regel 66.4bis
    Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler
    Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muß Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.

    Regel 66.5
    Änderungen

    Jede Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen einschließlich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung offensichtlicher Fehler, gilt als Änderung.

    Regel 66.6
    Formlose Erörterung mit dem Anmelder

    Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch, schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten. Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will.

    Regel 66.7
    Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird

    a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.

    b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefaßt, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach
    Artikel 33 Absatz 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.

    Regel 66.8
    Form der Änderungen

    a)[130] Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte.

    b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in geringfügigen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt nach Absatz a eine Kopie des betreffenden Blattes der internationalen Anmeldung verwendet werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses Blattes nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden sollten.

    c)[131] Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäß diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Artikel
    19 oder
    34 geänderten Ansprüche.

    Regel 66.9 [Gestrichen]
    Sprache der Änderungen
    [132]

    Regel 67
    Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i
    Regel 67.1
    Begriffsbestimmung

    Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist nicht verpflichtet, eine internationale vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:


      i)   wissenschaftliche und mathematische Theorien,

      ii)   Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse,

      iii)   Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit,für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele,

      iv)   Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,

      v)   bloße Wiedergabe von Informationen,

      vi)   Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen.

    Regel 68
    Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)

    Regel 68.1
    Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

    Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, daß das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und beschließt sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung – vorbehaltlich
    Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b und Regel 66.1 Absatz e – für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht darauf hin, daß nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die Gründe hierfür an.

    Regel 68.2
    Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

    Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, daß das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschließt sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforderung:


      i)   mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht,

      ii)   die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,

      iii)   den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen,

      iv)   den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt, und

      v)   den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen.

    Regel 68.3
    Zusätzliche Gebühren

    a) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach
    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt.

    b) Die zusätzlichen Gebühren, die nach
    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen.

    c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder daß der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, daß der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt.

    d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.

    e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, daß zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.

    Regel 68.4
    Verfahren im Fall der nicht ausreichenden Einschränkung der Ansprüche

    Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem Maße dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach
    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c.

    Regel 68.5
    Haupterfindung

    Bestehen Zweifel darüber, welche Erfindung die Haupterfindung im Sinne des
    Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe c ist, so ist die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung als Haupterfindung anzusehen.

    Regel 69
    Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

    Regel 69.1
    Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

    a) Vorbehaltlich der Absätze b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im folgenden Genannte in ihrem Besitz ist:


      i)   der Antrag,

      ii)   der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 und

      iii)   entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach
      Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1,

    wobei die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht vor Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a maßgeblichen Frist mit der internationalen vorläufigen Prüfung beginnt, es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich einen früheren Beginn.

    b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen.

    bbis) Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des
    Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i bis iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen.

    c) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß Änderungen nach
    Artikel 19 zu berücksichtigen sind ( Regel 53.9 Absatz a Ziffer i), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat.

    d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll ( Regel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im Folgenden genannten Ereignisse eintritt:


      i)   Sie hat eine Kopie nach
      Artikel 19 vorgenommener Änderungen erhalten;

      ii)   sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten hat, daß er keine Änderungen nach
      Artikel 19 vornehmen möchte, oder

      iii)   der Ablauf der maßgeblichen Frist nach Regel 46.1.

    e) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß zusammen mit dem Antrag Änderungen nach
    Artikel 34 eingereicht werden ( Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Absatz g festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.

    Regel 69.2
    Frist für die internationale vorläufige Prüfung

    Die Frist für die Erstellung des internationalen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft:


      i)   28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder

      ii)   sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder

      iii)   sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

    Regel 70
    Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
    (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

    Regel 70.1
    Begriffsbestimmung

    Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bericht" den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.

    Regel 70.2
    Grundlage für den Bericht

    a) Sind die Ansprüche geändert worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche erstellt.

    b) Ist der Bericht gemäß Regel 66.7 Absatz a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen.

    c) Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, daß eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen. Die Behörde gibt außerdem die Gründe an, aus denen nach ihrer Auffassung die Änderung über den Offenbarungsgehalt hinausgeht.

    c-bis)[134] Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nach der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii bzw. nach Regel 66.8 Absatz a angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als sei die Änderung nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen.

    d) Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt und daher auch keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hierauf hingewiesen.

    e)Regel 66.1 berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben. Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt, so wird dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

    (f)[136] In dem Bericht ist entweder das Datum anzugeben, an dem eine zusätzliche Recherche nach Regel 66.1ter durchgeführt worden ist, oder stattdessen festzustellen, dass keine zusätzliche Recherche durchgeführt worden ist.

    Regel 70.3
    Angaben

    In dem Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen Anmeldedatums zu kennzeichnen.

    Regel 70.4
    Daten

    In dem Bericht werden angegeben:


      i)   das Datum der Einreichung des Antrags und

      ii)   das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht fertiggestellt worden ist.

    Regel 70.5
    Klassifikation

    a) In dem Bericht ist die nach Regel 43.3 angegebene Klassifikation zu wiederholen, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der Klassifikation einverstanden ist.

    b) Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt.

    Regel 70.6
    Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2

    a) Die Feststellung nach
    Artikel 35 Absatz 2 besteht aus den Wörtern "JA" oder "NEIN" oder den entsprechenden Wörtern in der im Bericht verwendeten Sprache oder aus geeigneten, in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Symbolen und soll gegebenenfalls die Angaben, Erklärungen und Bemerkungen nach
    Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz enthalten.

    b) Ist eines der drei Merkmale nach
    Artikel 35 Absatz 2 (nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit], gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Maße gegeben, so ist die Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die Merkmale angegeben werden, denen genügt wird.

    Regel 70.7
    Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2

    a) In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach
    Artikel 35 Absatz 2 angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich ansieht.

    b) Regel 43.5 Absätze b und e findet auch auf den Bericht Anwendung.

    Regel 70.8
    Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2

    Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach
    Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen:


      i)   eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist;

      ii)   eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist;

      iii)   im allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall gegeben ist.

    Regel 70.9
    Nicht-schriftliche Offenbarungen

    Nicht-schriftliche Offenbarungen, die im Bericht aufgrund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche Offenbarung, die sich auf die nicht-schriftliche Offenbarung bezieht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die nicht-schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde, gekennzeichnet.

    Regel 70.10
    Bestimmte veröffentlichte Unterlagen

    Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf die sich der Bericht gemäß Regel 64.3 bezieht, sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu erwähnen. Der Bericht kann in bezug auf jedes in den genannten Unterlagen beanspruchte Prioritätsdatum angeben, daß nach Meinung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist.

    Regel 70.11
    Hinweis auf Änderungen

    Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so wird auch dies im Bericht angegeben.

    Regel 70.12
    Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte

    Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, daß bei Erstellung des Berichts


      i)   die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen;

      ii)   die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlaß gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen;

      iii)   einer der in
      Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin;

      iv)   kein Protokoll einer Nucleotid und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin.

    Regel 70.13
    Bemerkungen in bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung

    Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung bezahlt oder ist die internationale Anmeldung oder die internationale vorläufige Prüfung nach
    Artikel 34 Absatz 3 eingeschränkt worden, so gibt der Bericht dies an. Ist die internationale vorläufige Prüfung nur für eingeschränkte Ansprüche (
    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a) oder nur für die Haupterfindung (
    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c) durchgeführt worden, so gibt der Bericht ferner an, welche Teile der internationalen Anmeldung geprüft worden sind und welche nicht. Der Bericht enthält die Angaben nach Regel 68.1, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde beschlossen hat, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern.

    Regel 70.14
    Zuständiger Bediensteter

    Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben.

    Regel 70.15
    Form; Titel

    a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.

    b) Der Bericht trägt den Titel "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)" und enthält eine Angabe, daß es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.

    Regel 70.16
    Anlagen zum Bericht
    [137]

    a) Die folgenden Ersatzblätter und Begleitschreiben sind dem Bericht als Anlage beizufügen:


      i)   jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach
      Artikel 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b bzw. der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b,

      ii)   jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach
      Artikel 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5 sowie

      iii)   jedes Ersatzblatt nach der gemäß Regel 91.2 geltenden Regel 26.4 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der diese Behörde nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer iii zugestimmt hat, und jedes Schreiben nach der gemäß Regel 91.2 geltenden Regel 26.4,

    sofern die betreffenden Ersatzblätter nicht durch später eingereichte Ersatzblätter oder durch Änderungen, die zum Fortfall eines ganzen Blattes nach Regel 66.8 Absatz b führen, überholt sind oder als überholt gelten, und,


      iv)   wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz e enthält, jedes Blatt oder Schreiben, das sich auf die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers bezieht, die nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt wird.

    b) Ungeachtet des Absatzes a sind dem Bericht die in Absatz a genannten überholten oder als überholt geltenden Ersatzblätter und die in Absatz a genannten Schreiben, die sich auf ein solches überholtes oder als überholt geltendes Ersatzblatt beziehen, ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn


      i)   die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, und der Bericht eine Angabe gemäß Regel 70.2 Absatz c enthält;

      ii)   der betreffenden späteren Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als sei die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz c-bis enthält.

    In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.

    Regel 70.17
    Sprache des Berichts und der Anlagen

    Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 55.2 auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefaßt.

    Regel 71
    Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts

    Regel 71.1
    Empfänger

    Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder.

    Regel 71.2
    Kopien angegebener Unterlagen

    a) Der Antrag nach
    Artikel 36 Absatz 4 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der Bericht bezieht, gestellt werden.

    b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, daß der Antragsteller (Anmelder oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in
    Artikel 32 Absatz 2 genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.

    c) [Gestrichen]

    d) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.

    Regel 72
    Übersetzung des Internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

    Regel 72.1
    Sprachen

    a) Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, daß der internationale vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amtes erstellt ist.

    b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

    Regel 72.2
    Kopie der Übersetzung für den Anmelder

    Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Absatz a genannten Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten ausgewählten Ämtern übermittelt.

    Regel 72.2bis
    Übersetzung des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

    In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

    Regel 72.3
    Stellungnahme zu der Übersetzung

    Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

    Regel 73
    Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

    Regel 73.1
    Herstellung der Kopien

    Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach
    Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her.

    Regel 73.2
    Übersendung an die ausgewählten Ämter

    a) Das Internationale Büro nimmt gemäß Regel 93bis.1 die in
    Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.

    b) Stellt der Anmelder nach
    Artikel 40 Absatz 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders


      i)   unverzüglich die in
      Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt wurde,

      ii)   diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde.

    c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Absatz a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen.

    Regel 74
    Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung

    Regel 74.1
    Inhalt der Übersetzung und Frist für ihre Übermittlung

    a) Verlangt das ausgewählte Amt nach
    Artikel 39 Absatz 1 die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so hat der Anmelder innerhalb der nach
    Artikel 39 Absatz 1 maßgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten, es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefaßt. Dieselbe Frist ist maßgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach
    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i innerhalb der nach
    Artikel 22 maßgebenden Frist einzureichen ist.

    b) Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach
    Artikel 39 Absatz 1, so kann es verlangen, daß der Anmelder, wenn die in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefaßt sind, eine Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach
    Artikel 39 Absatz 1 maßgebenden Frist einreicht.

    Regel 75 [Gestrichen]

    Regel 76
    Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

    Regel 76.1, 76.2 und 76.3 [Gestrichen]

    Regel 76.4
    Frist für die Übersetzung des Prioritätsbelegs

    Der Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach
    Artikel 39 anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu übermitteln.

    Regel 76.5
    Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

    [Anmerkung des Herausgebers: Regel 76.5 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung, soweit sie sich auf Regel 20.8 Absatz c bezieht, findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
    Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind. Soweit sie sich auf Regel 49ter.2 bezieht, findet sie keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt und für welche die in
    Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a genannten Handlungen am 1. April oder später vorgenommen werden.
    ]

    Die Regeln 13ter.3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Maßgabe Anwendung, dass


      i)   jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den ausgewählten Staat zu verstehen ist;

      ii)   jede Bezugnahme auf
      Artikel 22 oder
      Artikel 24 Absatz 2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf
      Artikel 39 Absatz 1 oder
      Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist;

      (ii)   [Ab 1.7.2015] any reference in the said Rules to Article 22, Article 23(2) or Article 24(2) shall be construed as a reference to Article 39(1), Article 40(2) or Article 39(3), respectively;

      iii)   in Regel 49.1 Absatz c die Worte "internationale Anmeldungen" durch das Wort "Anträge" ersetzt werden;

      iv)   bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Übersetzung einer Änderung nach
      Artikel 19 für die Zwecke des
      Artikels 39 Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage beigefügt ist;

      v)   die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Absatz d zu verstehen ist.

    Regel 77
    Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

    Regel 77.1
    Ausübung der Befugnis

    a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach
    Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten.

    b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

    c) Mitteilungen über die Verkürzung einer früher festgesetzten Frist werden für Anträge wirksam, die später als drei Monate nach der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro eingereicht werden.

    d) Mitteilungen über die Verlängerung einer früher festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

    Regel 78
    Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern

    Regel 78.1
    Frist

    a) Der Anmelder kann das Recht nach
    Artikel 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des
    Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist noch nicht nach
    Artikel 36 Absatz 1 übermittelt worden, so muß er dieses Recht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet.

    b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die Prüfung von Patentanmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig macht, kann bestimmen, daß für die Frist oder den Zeitpunkt für die Ausübung des Rechts nach
    Artikel 41 das gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einreichung von Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Absatz a maßgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf liegen.

    Regel 78.2 [Gestrichen]

    Regel 78.3
    Gebrauchsmuster

    Die Regeln 6.5 und 13.5 sind vor den ausgewählten Ämtern entsprechend anzuwenden. Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum abgegeben, so wird die Bezugnahme auf die nach
    Artikel 22 anwendbare Frist durch eine Bezugnahme auf die Frist nach
    Artikel 39 ersetzt.

    Teil D
    Regeln zu Kapitel III des Vertrags
    Regel 79
    Zeitrechnung

    Regel 79.1
    Angabe von Daten

    Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender anzugeben.

    Regel 80
    Berechnung der Fristen

    Regel 80.1
    In Jahren bestimmte Fristen

    Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das maßgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist maßgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

    Regel 80.2
    In Monaten bestimmte Fristen

    Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das maßgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat, der für den Ablauf der Frist maßgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

    Regel 80.3
    In Tagen bestimmte Fristen

    Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen.

    Regel 80.4
    Örtliche Daten

    a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des maßgeblichen Ereignisses an diesem Ort galt.

    b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft. ist das Datum, das an dem Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die verlangte Gebühr eingezahlt werden muß.

    Regel 80.5
    Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag oder an einem offiziellen Feiertag

    Endet eine Frist, innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag,


      i)   an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr geschlossen ist,

      ii)   an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder dieser Organisation nicht zugestellt werden,

      iii)   der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehreren Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet, oder

      iv)   der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet,

    so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner der vier genannten Umstände mehr besteht.

    Regel 80.6
    Datum von Schriftstücken

    Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, daß dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung für die Berechnung der Frist als maßgebend anzusehen. Weist der Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach, daß das Schriftstück oder das Schreiben später als 7 Tage nach dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese 7 Tage überschreitende Anzahl von Tagen.

    Regel 80.7
    Ende eines Werktags

    a) Eine an einem bestimmten Tag ablaufende Frist endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei welchen das Schriftstück eingereicht oder die Gebühr eingezahlt werden muß, für den Publikumsverkehr geschlossen wird.

    b) Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des Absatzes a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des betreffenden Tages endet.

    Regel 81
    Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen

    Regel 81.1
    Änderungsvorschlag

    a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach
    Artikel 47 Absatz 2 vorschlagen.

    b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet.

    Regel 81.2
    Entscheidung der Versammlung

    a) Ist der Versammlung ein Vorschlag vorgelegt worden, so teilt der Generaldirektor den Wortlaut allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor der Sitzung der Versammlung mit, in deren Tagesordnung der Vorschlag aufgenommen worden ist.

    b) Während der Behandlung des Vorschlags in der Versammlung kann dieser geändert oder können Folgeänderungen vorgeschlagen werden.

    c) Der Vorschlag gilt als angenommen, falls keiner der Vertragsstaaten, die bei der Abstimmung vertreten sind, gegen diesen Vorschlag stimmt.

    Regel 81.3
    Schriftliche Abstimmung

    a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich abzugeben.

    b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro eingehen muß. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet vom Datum der Aufforderung an, betragen.

    c) Antworten müssen positiv oder negativ sein. Änderungsvorschläge oder bloße Feststellungen gelten nicht als Stimmabgabe.

    d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt haben.

    Regel 82
    Störungen im Postdienst

    Regel 82.1
    Verzögerung oder Verlust bei der Postzustellung

    a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, daß er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte.

    b) Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der Post nach Absatz a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation. an das oder die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder der Organisation hinreichend nachweist, daß das als Ersatz vorgelegte Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück oder Schreiben übereinstimmt.

    c) In den in Absatz b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis, daß die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat – oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte -, und in keinem Fall später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist.

    d) Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Absätze a bis c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß es so verfahren wird. Der letzte Satz von Absatz a ist jedoch nicht anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, daß dies nur für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste oder Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt.

    e) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Absatz d verfahren, wenn


      i)   der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, oder

      ii)   das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat.

    Regel 82.2
    Unterbrechung des Postdiensts [Gestrichen ab 1.7.2012]
    [a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, daß an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist der Postdienst an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war.

    b) Sind solche Umstände dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, an das oder an die die Sendung gerichtet ist, nachgewiesen worden, so wird die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt angesehen, vorausgesetzt, daß der Beteiligte dem Amt oder der Organisation nachweist, daß er den Versand innerhalb von fünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdiensts vorgenommen hat. Regel 82.1 Absatz c ist entsprechend anzuwenden.]

    Regel 82bis
    Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen

    Regel 82bis.1
    Bedeutung von "Frist" in Artikel 48 Absatz 2

    Die Bezugnahme auf eine "Frist" in
    Artikel 48 Absatz 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf


      i)   eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene Frist;

      ii)   eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist;

      iii)   eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat.

    Regel 82bis.2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Vorschriften, auf die Artikel 48 Absatz 2 anzuwenden ist

    Bei den Vorschriften des in
    Artikel 48 Absatz 2 genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung von Fristüberschreitungen gestatten.

    Regel 82ter
    Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

    Regel 82ter.1
    Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs
    a) Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, daß das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder daß der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden.

    b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach den Regel
    20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, daß


      i)   der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat,

      ii)   ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51bis.1 Absatz e Ziffer ii nicht erfüllt ist oder

      iii)   der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist,

    so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Maßgabe, daß Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet.

    c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen.

    d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, daß es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, daß der betreffende fehlende Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.

    Regel 82quater
    Entschuldigung von Fristüberschreitungen
    [141]

    Regel 82quater.1
    Entschuldigung von Fristüberschreitungen

    a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die maßgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde.

    b) Dieser Nachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist an das Amt, die Behörde bzw. das Internationale Büro zu richten. Sind solche Umstände dem Empfänger hinreichend nachgewiesen worden, so wird die Fristüberschreitung entschuldigt.

    c) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in
    Artikel 22 bzw.
    Artikel 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, die Fristüberschreitung zu entschuldigen, getroffen wird, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.

    Regel 83
    Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden

    Regel 83.1
    Nachweis des Rechts

    Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach
    Artikel 49 verlangen.

    Regel 83.1bis
    Das Internationale Büro als Anmeldeamt

    a) Eine Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii aufzutreten.

    b) Eine Person, die befugt ist, in Bezug auf eine internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde aufzutreten.

    Regel 83.2
    Mitteilung

    a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt.

    b) Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend.

    Teil E
    Regeln zu Kapitel V des Vertrags

    Regel 84
    Kosten der Delegationen

    Regel 84.1
    Kostentragung durch Regierungen

    Die Kosten einer Delegation, die an der Sitzung eines durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung gebildeten Organs teilnimmt, werden von der Regierung getragen, die die Delegation ernannt hat.

    Regel 85
    Fehlen des Quorums in der Versammlung

    Regel 85.1
    Schriftliche Abstimmung

    In dem in
    Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt das Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, daß zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.

    Regel 86
    Blatt

    Regel 86.1
    Inhalt

    Das in
    Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält:


      i)   für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung,

      ii)   die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gezahlt werden müssen,

      iii)   Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser Ausführungsordnung vorgeschrieben ist,

      iv)   wenn und soweit Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter sie dem Internationalen Büro übermitteln, Informationen darüber, ob die Erfordernisse der Artikel
      22 oder
      39 in Bezug auf internationale Anmeldungen erfüllt worden sind, für welche die betreffenden Ämter bestimmt oder ausgewählt sind,

      v)   jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind.

    Regel 86.2
    Sprachen; Form und Art und Weise der Veröffentlichung; Zeitvorgaben

    a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französische Sprache sicher.

    b) Die Versammlung kann eine Ausgabe des Blattes in anderen als in den nach Absatz a erwähnten Sprachen anordnen.

    c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

    d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden.

    Regel 86.3
    Erscheinungsfolge

    Die Erscheinungsfolge des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

    Regel 86.4
    Verkauf

    Der Abonnementpreis und andere Verkaufspreise des Blattes werden vom Generaldirektor festgesetzt.

    Regel 86.5
    Titel

    Der Titel des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

    Regel 86.6
    Weitere Einzelheiten

    Weitere das Blatt betreffende Einzelheiten können in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben werden.

    Regel 87
    Übermittlung von Veröffentlichungen

    Regel 87.1
    Übermittlung von Veröffentlichungen auf Antrag

    Das internationale Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und den nationalen Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung, das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die das Internationale Büro im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

    Regel 88
    Änderung der Ausführungsordnung

    Regel 88.1
    Erfordernis der Einstimmigkeit

    Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, daß kein Staat, der in der Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:


      i)    Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr),

      ii)   [Gestrichen]

      iii)    Regel 22.3 (Frist gemäß
      Artikel 12 Absatz 3),

      iv)    Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche),

      v)    Regel 64 (Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung),

      vi)    Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen),

      vii)   dieser Absatz (d.h. Regel 88.1).

    Regel 88.2 [Gestrichen]

    Regel 88.3
    Erfordernis, daß bestimmte Staaten nicht widersprechen

    Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, daß keiner der in
    Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:


    Regel 88.4
    Verfahren

    Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

    Regel 89
    Verwaltungsvorschriften

    Regel 89.1
    Umfang

    a) Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen,


      i)   die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt,

      ii)   die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung betreffen.

    b) Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen.

    Regel 89.2
    Entstehung

    a) Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen.

    b) Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen Änderung haben, geändert werden.

    c) Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, die Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor muß der Aufforderung Folge leisten.

    Regel 89.3
    Erlaß und Inkrafttreten

    a) Die Verwaltungsvorschriften und ihre Änderungen werden im Blatt bekanntgemacht.

    b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Vorschriften in Kraft treten. Die Zeitpunkte können für verschiedene Vorschriften unterschiedlich sein, jedoch kann keine Vorschrift vor ihrer Bekanntmachung im Blatt in Kraft treten.

    Teil F
    Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags

    Regel 89bis
    Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln

    Regel 89bis.1
    Internationale Anmeldungen

    a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b bis e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäß den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden mit der Maßgabe, daß jedes Anmeldeamt die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier gestatten muß.

    b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht worden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden.

    c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des
    Artikels 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten.

    d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt.

    e) Kein Anmeldeamt, das dem internationalen Büro eine Mitteilung nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationaler Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen.

    Regel 89bis.2
    Andere Schriftstücke

    Regel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden.

    Regel 89bis.3
    Übermittlung zwischen Ämtern

    Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung ("Übermittlung") von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart haben.

    Regel 89ter
    Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken

    Regel 89ter.1
    Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken

    Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, daß der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann.

    Regel 90
    Anwälte und gemeinsame Vertreter

    Regel 90.1
    Bestellung als Anwalt

    a)[142] Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für eine ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.

    b) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.

    bbis)[143] Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.

    c) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.

    d) Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders:


      i)   [144] vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für eine ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die so bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten;

      ii)   [145] speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für eine ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die so bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für eine ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt.

    Regel 90.2
    Gemeinsamer Vertreter

    a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a ("gemeinsamer Anwalt") bestellt, so kann einer der nach
    Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

    b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.

    Regel 90.3
    Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden

    a) Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

    b) Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

    c) Vorbehaltlich Regel 90bis.5 Absatz a Satz 2 hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

    (c) [Ab 1.7.2015] Subject to Rule 90bis.5, second sentence, any act by or in relation to a common representative or his agent shall have the effect of an act by or in relation to all the applicants.

    Regel 90.4
    Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters

    a) Ein Anwalt ist vom Anmelder durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Anwalts oder gemeinsamen Vertreters erfolgt bei zwei oder mehr Anmeldern durch jeden Anmelder und zwar wahlweise durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht.

    b)[146] Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie je nach Sachlage bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.

    c) Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt.

    d)[147] Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden.

    e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklärung gemäß den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ein, so wird nicht gemäß Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist.

    Regel 90.5
    Allgemeine Vollmacht

    a) In Bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt dadurch bestellt werden, daß im Antrag, im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt worden ist (d. h. eine "allgemeine Vollmacht"), Bezug genommen wird, sofern


      i)   die allgemeine Vollmacht nach Absatz b hinterlegt worden ist und

      ii)   eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist. Diese Abschrift muß nicht unterzeichnet sein.

    b)[148] Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen.

    c)[149] Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss.

    d)[150] Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1 bis 90bis.4 ein, so ist diesem Amt oder dieser Behörde ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.

    (d) [Ab 1.7.2015] Notwithstanding paragraph (c), where the agent submits any notice of withdrawal referred to in Rules 90bis.1 to 90bis.4 to the receiving Office, the Authority specified for supplementary search, the International Preliminary Examining Authority or the International Bureau, as the case may be, a copy of the general power of attorney shall be submitted to that Office, Authority or Bureau.

    Regel 90.6
    Widerruf und Verzicht

    a) Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d ebenfalls als widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d kann auch vom Anmelder widerrufen werden.

    b) Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1 Absatz a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts.

    c) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.

    d) Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten.

    e) Regel 90.4 Absätze b und c gilt entsprechend für ein Schriftstück, das einen Widerruf oder einen Verzicht nach dieser Regel enthält.

    Regel 90bis
    Zurücknahmen

    Regel 90bis.1
    Zurücknahme der internationalen Anmeldung

    a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

    b) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn
    Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

    c) Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

    Regel 90bis.2
    Zurücknahmen von Bestimmungen

    a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaates vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staates bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis4.

    b) Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staates nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist.

    c) Die Zurücknahme der Bestimmungen aller Bestimmungsstaaten gilt als Zurücknahme der internationalen Anmeldung nach Regel 90bis.1.

    d) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn
    Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

    e) Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

    Regel 90bis.3
    Zurücknahme von Prioritätsansprüchen

    a) Der Anmelder kann eine nach
    Artikel 8 Absatz 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

    b) Enthält die internationale Anmeldung mehr als einen Prioritätsanspruch, so kann der Anmelder das in Absatz a vorgesehene Recht für einen, mehrere oder für alle Prioritätsansprüche ausüben.

    c) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn
    Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

    d) Führt die Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs zu einer Änderung des Prioritätsdatums, so wird eine aufgrund des ursprünglichen Prioritätsdatums berechnete und noch nicht abgelaufene Frist vorbehaltlich Absatz e nach dem geänderten Prioritätsdatum berechnet.

    e) Im Falle der Frist nach
    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann das Internationale Büro die internationale Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

    Regel 90bis.3bis
    Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
    [151]

    a) Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäß Regel 45bis.8 Absatz a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, daß kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen.

    b) Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmelders innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist wahlweise bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach
    Artikel 20 Absatz 1, der nach Regel 45bis.8 Absatz b anzuwenden ist, dennoch statt.

    Regel 90bis.4
    Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen

    a) Der Anmelder kann den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung, eine oder alle Auswahlerklärungen vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

    b) Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam.

    c) Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung gilt an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro eingereicht.

    Regel 90bis.5
    Unterschrift

    [Neu gefasst ab 1.1.2013]

    Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Bst. b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen.

    Regel 90bis.6
    Wirkung der Zurücknahme

    a) Die nach Regel 90bis erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung, einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung nach
    Artikel 23 Absatz 2 oder
    Artikel 40 Absatz 2 bereits begonnen hat.

    b) Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.

    b-bis)[152] Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.

    c) Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder alle Auswahlerklärungen nach Regel 90bis.4 zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingestellt.

    Regel 90bis.7
    Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b

    a) Ein Vertragsstaat, dessen nationales Recht die in
    Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das Internationale Büro schriftlich hiervon.

    b) Die Mitteilung nach Absatz a wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingereicht werden.

    Regel 91
    Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken

    Regel 91.1
    Berichtigung offensichtlicher Fehler

    a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden.

    b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der "zuständigen Behörde", nämlich


      i)   im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben – des Anmeldeamts;

      ii)   im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziffer iii zuständig ist – der internationalen Recherchenbehörde;

      iii)   im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung nach Artikel
      19 oder
      34, wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muß, abgelaufen ist – der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde;

      iv)   im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Ziffern i bis iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wurde, unter Ausschluß eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in einer Änderung nach
      Artikel 19 – dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros.

    c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, daß am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

    d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung.

    e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der betreffenden Berichtigung oder des in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Absatz f anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde befindet.

    f) Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum ist


      i)   im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ­ das internationale Anmeldedatum;

      ii)   im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschließlich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung ­ das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist.

    g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn


      i)   der Fehler darin besteht, daß ein oder mehrere ganze in
      Artikel 3 Absatz 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen Anmeldung fehlen,

      ii)   sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet,

      iii)   sich der Fehler in einer Änderung nach
      Artikel 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde, oder

      iv)   sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach Regel 26bis.1 Absatz a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums führen würde,

    mit der Maßgabe, daß dieser Absatz keinen Einfluß auf die Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat.

    h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen Schriftstück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen offensichtlichen Fehler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach dieser Regel zu stellen.

    Regel 91.2
    Anträge auf Berichtigung

    Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muß bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt werden. Der Antrag muß den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene Berichtigung im einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend Anwendung.

    Regel 91.3
    Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen

    a) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung.

    b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt.

    c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so wird diese wirksam:


      i)   im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum;

      ii)   im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschließlich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht wurde.

    d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach
    Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des
    Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird.

    e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muß von einem Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Regel 91.3 Absatz a durch die zuständige Behörde von der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung unterrichtet wurde, nicht berücksichtigen werden.

    f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, daß es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Maßgabe, daß ein Bestimmungsamt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen.

    Regel 92
    Schriftverkehr

    Regel 92.1
    Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften

    a) Jedem vom Anmelder im Verlauf des internationalen Verfahrens gemäß dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen.

    b) Sind die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks maßgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis außer Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, daß das Schriftstück unberücksichtigt bleibt.

    c) Waren die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, ist das Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt worden, so bleibt die Nichterfüllung außer Betracht.

    Regel 92.2
    Sprachen

    a) Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden.

    b) Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der Sprache der internationalen Anmeldung abgefaßt sein, wenn diese Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat.

    c) [Gestrichen]

    d) Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird in englischer oder französischer Sprache abgefaßt.

    e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache abgefaßt.

    Regel 92.3
    Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen

    Ein Schriftstück oder Schreiben, das von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation abgesandt oder übermittelt wird und ein Ereignis darstellt das den Lauf einer im Vertrag oder dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Frist in Gang setzt, ist als Luftpostsendung aufzugeben; der Versand kann jedoch mit normaler Post erfolgen, wenn solche Sendungen regelmäßig zwei Tage nach der Aufgabe beim Empfänger eingehen oder ein Luftpostdienst nicht zur Verfügung steht.

    Regel 92.4
    Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.

    a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und vorbehaltlich des Absatzes h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden.

    b) Eine Unterschrift auf einem durch Telefax übermittelten Schriftstück wird für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung als ordnungsgemäße Unterschrift anerkannt.

    c) Hat der Anmelder versucht, ein Schriftstück mit einer der in Absatz a genannten Einrichtungen zu übermitteln und ist das übermittelte Schriftstück ganz oder teilweise unleserlich oder unvollständig eingegangen, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation unterrichtet den Anmelder unverzüglich hiervon.

    d) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann verlangen, daß das Original eines mit den in Absatz a genannten Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft.

    e) Versäumt der Anmelder die nach Absatz d erforderliche Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3


      i)   von der Einhaltung der Vorschrift nach Absatz d absehen oder

      ii)   den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen;

    weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist daraus ersichtlich, daß das Original Mängel aufweist, zu deren Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich oder an Stelle des Verfahrens nach Ziffer i oder ii tun.

    f) Ist die Einreichung des Originals eines Schriftstücks nach Absatz d nicht erforderlich, hält jedoch das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation die Vorlage des Originals des genannten Schriftstücks für notwendig, so kann dieses Amt oder diese Organisation den Anmelder hierzu nach Absatz e Ziffer ii auffordern.

    g) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz e Ziffer ii oder Absatz f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück


      i)   um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt;

      ii)   um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

    h) Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist nicht verpflichtet, ein durch die in Absatz a genannten Einrichtungen übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat.

    Regel 92bis
    Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

    Regel 92bis.1
    Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro

    a) Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben:


      i)   Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders,

      ii)   Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders.

    b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum zugeht.

    Regel 93
    Aufbewahrung von Vorgängen und Akten

    Regel 93.1
    Das Anmeldeamt

    Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschließlich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf.

    Regel 93.2
    Das Internationale Büro

    a) Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschließlich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf.

    b) Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt.

    Regel 93.3
    Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

    Jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf.

    Regel 93.4
    Vervielfältigungen

    Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und Akten als fotografische, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen aufbewahrt werden, vorausgesetzt, daß die Vervielfältigungen so beschaffen sind, daß den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1 bis 93.3 Genüge getan ist.

    Regel 93bis
    Art der Übermittlung von Unterlagen

    Regel 93bis.1
    Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek

    a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung ("Übermittlung") von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen ("Unterlagen") vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unterlagen beziehen.

    b) Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen.

    Regel 94
    Akteneinsicht

    [Anmerkung des Herausgebers: Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet nach diesem Datum weiterhin Anwendung auf internationale Anmeldungen, die vor diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung lautet wie folgt:

    "Regel 94

    Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

    94.1 Verpflichtung zur Erteilung

    Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilen das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gegen Erstattung der entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmeldung des Anmelders befindet."]

    Regel 94.1
    Akteneinsicht beim Internationalen Büro

    a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

    b)[154] Vorbehaltlich des
    Artikels 38 erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

    c)Regel 94.2
    Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

    Auf Antrag des Anmelders, jeder von ihm bevollmächtigten Person oder – nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts – jeden ausgewählten Amts erteilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in ihrer Akte befindlichen Schriftstücken.

    Regel 94.3
    Akteneinsicht beim ausgewählten Amt

    Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung – in dem nach dem nationalen Recht für die nationale Akteneinsicht vorgesehenen Umfang in alle zu einer internationalen Anmeldung gehörigen und in der Akte befindlichen Schriftstücke sowie in diejenigen Schriftstücke Einsicht gewähren, die sich auf die internationale vorläufige Prüfung beziehen. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

    Regel 95
    Vorlage von Übersetzungen

    Regel 95.1
    Kopien der Übersetzungen

    a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung.

    b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen an jedermann.

    Regel 96
    Gebührenverzeichnis

    Regel 96.1
    Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung
    [157]

    Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem
    Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.

    Anhang

    Gebührenverzeichnis (in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung)Gebühr / Betrag

    1. Internationale Anmeldegebühr (
    Regel 15.2): 1.330 Schweizer Franken zuzüglich 15 Schweizer Franken für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung

    2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ( Regel 45bis.2): 200 Schweizer Franken

    3. Bearbeitungsgebühr ( Regel 57.2): 200 Schweizer Franken

    Ermäßigungen

    4. Die internationale Anmeldegebühr ermäßigt sich um den folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird:


      a)   in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form, wenn Antrag und Zusammenfassung zeichenkodiert sind: 100 Schweizer Franken

      b)   in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist: 100 Schweizer Franken

      c)   in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken

      d)   in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken

    5. Die internationale Anmeldegebühr gemäß Nummer 1 (gegebenenfalls ermäßigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäß Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäß Nummer 3 ermäßigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, der


      a)   eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3.000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwandten durchschnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), oder, bis zu einer Entscheidung der PCT-Versammlung über die in diesem Unterabschnitt erwähnten Berechtigungskriterien, eines der folgenden Staaten: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Libysch-Arabische Dschamahirija, Oman, Seychellen, Singapur, Trinidad und Tobago und Vereinigte Arabische Emirate oder

      b)   unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wird;

    wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Unterabsatz a oder b genannten Kriterien erfüllen muss.

© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Fri Apr 3 22:06:18 2015