TT-BEGRIFF
Internat. Belange
WIPO
Allgemeine Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz
WIPO-Vertrag
TT-ZAHL
136
1984
501
April 1985
7/IV/85

Übereinkommen
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Vom 14. Juli 1967[2]

Änderung von Artikel 9 Absatz 3 durch Beschluss vom 24. September 1999
[3]

Stand: 04.01.2008


Die
Vertragsparteien

in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,

in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,

in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes –

haben folgendes vereinbart:


Inhaltsverzeichnis:

Artikel 1 Errichtung der Organisation

 

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

 

Artikel 3 Zweck der Organisation

 

Artikel 4 Aufgaben

 

Artikel 5 Mitgliedschaft

 

Artikel 6 Generalversammlung

 

Artikel 7 Konferenz

 

Artikel 8 Koordinierungsausschuß

 

Artikel 9 Internationales Büro

 

Artikel 10 Sitz

 

Artikel 11 Finanzen

 

Artikel 12 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunität

 

Artikel 13 Beziehungen zu anderen Organisationen

 

Artikel 14 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

 

Artikel 15 Inkrafttreten des Übereinkommens

 

Artikel 16 Vorbehalte

 

Artikel 17 Änderungen

 

Artikel 18 Kündigung

 

Artikel 19 Notifikationen

 

Artikel 20 Schlußbestimmungen

 

Artikel 21 Übergangsbestimmungen

 


Zitierhinweis:
Auf die einzelnen Kapitel kann zielgenau verwiesen werden. Auch ist ein zielgenauer Verweis auf die Randnummern möglich. Das Target dafür lautet: „#rndnr1“ … „#rndnr[n]“.

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Erstellt: Fri Apr 3 22:08:36 2015