Markenrechtsvertrag / Trademark Law Treaty (TLT) vom 27. Oktober 1994
TT-BEGRIFF |
vertrag |
Allgemein |
TRANSPATENT |
|
TT-ZAHL |
TLT194B |
4004 |
13-14/VII/00 |
http://transpatent.com/archiv/194btlt/tlt.html | Letzte Änderung: 07.07.2005 |
Markenrechtsvertrag
Trademark Law Treaty (TLT)
Beschlossen in Genf am 27. Oktober 1994
In Kraft getreten am 1. August 1996
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Artikel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
- i) bedeutet »Amt« die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;
ii) bedeutet »Eintragung« die Eintragung einer Marke durch ein Amt;
iii) bedeutet »Anmeldung« eine Anmeldung zur Eintragung;
iv) ist eine Bezugnahme auf eine »Person« als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;
v) bedeutet »Inhaber« die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;
vi) bedeutet »Markenregister« die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;
vii) bedeutet »Pariser Übereinkunft« die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
viii) bedeutet »Nizzaer Klassifikation« die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;
ix) bedeutet »Vertragspartei« jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags sind;
x) ist eine Bezugnahme auf eine »Ratifikationsurkunde« auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;
xi) bedeutet »Organisation« die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xii) bedeutet »Generaldirektor« den Generaldirektor der Organisation;
xiii) bedeutet »Ausführungsordnung« die in Artikel 17 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags.
Artikel 2
Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet
(1) [Wesen der Marken]
- a) Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen bestehen, mit der Maßgabe, daß nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden.
b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfaktorische Marken.
(2) [Arten von Marken]
- a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.
Artikel 3
Anmeldung
(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:
- i) einen Antrag auf Eintragung;
ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird;
vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können;
viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;
ix) verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintragung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung;
x) beabsichtigt der Anmelder, eine Farbe als Unterscheidungsmerkmal der Marke zu beanspruchen, eine diesbezügliche Erklärung sowie die Bezeichnung oder Bezeichnungen der beanspruchten Farbe oder Farben und für jede Farbe die Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe erscheinen;
xi) handelt es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke, eine dies bezügliche Erklärung;
xii) eine oder mehrere Wiedergaben der Marke;
xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefaßt in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
xvi) die Unterschrift der in Absatz 4 bezeichneten Person;
xvii) eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.
b) Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvii genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.
(2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,
- i) wenn die Anmeldung schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Anmeldeformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Anmeldung auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Anmeldeformblatt entspricht.
(3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Anmeldung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind. Läßt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, daß er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht verlangt werden, daß die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefaßt wird.
(4) [Unterschrift]
- a) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi genannte Unterschrift kann die Unterschrift des Anmelders oder die seines Vertreters sein.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei verlangen, daß die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii und Buchstabe b genannten Erklärungen vom Anmelder selbst unterschrieben sind, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
(5) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese in eine oder mehrere Klassen der Nizzaer Klassifikation eingeordnet sind.
(6) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.
(7) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, folgendes nicht verlangt werden:
- i) die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;
ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iii) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iv) die Vorlage eines Nachweises, daß die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht.
(8) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.
Artikel 4
Vertretung; Zustellungsanschrift
(1) [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.
(2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen.
b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Buchstabe a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, daß für Verfahren vor dem Amt Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben.
(3) [Vollmacht]
- a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, daß ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im folgenden als »Vollmacht« bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen und die Unterschrift des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält.
b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.
c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält.
d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne daß das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, daß die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.
e) Hinsichtlich der Erfordernisse in bezug auf Form und Inhalt der Vollmacht kann eine Vertragspartei die Wirkung der Vollmacht nicht versagen,
- i) wenn die Vollmacht schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Maßgabe des Absatzes 4 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Vollmachtsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Vollmacht auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Absatzes 4 dem unter Ziffer i genannten Vollmachtsformblatt entspricht.
(4) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind.
(5) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.
(6) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß für die in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.
(7) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.
Artikel 5
Anmeldedatum
(1) [Zulässige Erfordernisse]
- a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:
- i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, daß um Eintragung einer Marke ersucht wird;
ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;
iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten;
iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;
v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird;
vi) findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklärungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind.
(2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]
- a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, daß ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.
b) Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.
(3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
(4) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Artikel 6
Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen
Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.
Artikel 7
Teilung der Anmeldung und der Eintragung
(1) [Teilung der Anmeldung]
- a) Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen aufgeführt sind (im folgenden als »Erstanmeldung« bezeichnet), kann
- i) zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke,
ii) während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Amtes, die Marke einzutragen,
iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke
vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im folgenden als »Teilanmeldungen« bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.
b) Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Buchstabens a frei, für die Teilung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschließlich der Zahlung von Gebühren.
(2) [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäß Anwendung. Diese Teilung ist zulässig
- i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird,
ii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung
mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschließen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.
Artikel 8
Unterschrift
(1) [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so
- i) erkennt die Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine von Hand geleistete Unterschrift an,
ii) ist der Vertragspartei freigestellt, anstelle einer von Hand geleisteten Unterschrift andere Formen der Unterschrift, zum Beispiel eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift oder die Benutzung eines Siegels, zuzulassen,
iii) kann die Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, ihre Staatsangehörige ist und die Anschrift dieser Person sich in ihrem Gebiet befindet, verlangen, daß anstelle einer von Hand geleisteten Unterschrift ein Siegel benutzt wird,
iv) kann die Vertragspartei bei Benutzung eines Siegels verlangen, daß neben dem Siegel der Name der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben angegeben ist.
(2) [Mitteilung durch Telefax]
- a) Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax, so betrachtet sie die Übermittlung als unterschrieben, wenn auf dem durch Telefax erstellten Ausdruck die Wiedergabe der Unterschrift oder des Siegels und, soweit nach Absatz 1 Ziffer iv vorgeschrieben, die Angabe des Namens der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben erscheint.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei kann verlangen, daß das Schriftstück, dessen Wiedergabe durch Telefax übermittelt wurde, bei dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, eingereicht wird.
(3) [Übermittlung durch elektronische Mittel] Läßt eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch elektronische Mittel zu, so betrachtet sie die Mitteilung als unterschrieben, wenn das Amt den Absender der elektronisch übermittelten Mitteilung wie von der Vertragspartei vorgeschrieben identifiziert.
(4) [Ausschluß des Erfordernisses der Beglaubigung] Eine Vertragspartei darf nicht die Bestätigung, die notarielle Beglaubigung, die Bescheinigung der Echtheit, die Legalisation oder eine andere Beurkundung einer Unterschrift oder eines anderen in den vorhergehenden Absätzen genannten Mittels der Selbstidentifizierung verlangen, außer in dem im Recht der Vertragspartei vorgesehenen Fall, daß die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.
Artikel 9
Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen
(1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefaßt in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Masse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird.
(2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]
- a) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen.
b) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.
Artikel 10
Änderungen des Namens oder der Anschrift
(1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]
- a) Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, daß der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
- i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Maßgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:
- i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind.
d) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
(2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muß, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäß für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift.
(4) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden.
(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.
Artikel 11
Änderung der Inhaberschaft
(1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]
- a) Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, daß der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter oder von demjenigen, der die Inhaberschaft erworben hat (im folgenden als »neuer Inhaber« bezeichnet), oder dessen Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
- i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe a auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe a dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
b) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Tatsache im Antrag angegeben ist und daß dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt wird:
- i) eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, daß ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird;
ii) ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft ersichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, daß es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt;
iii) eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist;
iv) ein unbeglaubigtes Schriftstück über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist.
c) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusammenschluß, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Tatsache im Antrag angegeben ist und daß dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Schriftstücks beigefügt wird, aus dem der Zusammenschluß ersichtlich ist, wie z.B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister, und daß die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
d) Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluß, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inhaberschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Änderung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Schriftstück erteilt.
e) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluß, sondern aus einem anderen Grund, z.B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Tatsache im Antrag angegeben ist und daß dem Antrag die Kopie eines Schriftstücks beigefügt wird, aus dem die Änderung ersichtlich ist, und daß die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
f) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:
- i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers;
iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
iv) ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;
vii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
viii) die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muß.
g) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
h) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
i) Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inhabers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine gesonderte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat.
(2) [Sprache; Übersetzung]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Antrag, die Bestätigung des Rechtsübergangs oder das Schriftstück über den Rechtsübergang, die in Absatz 1 genannt sind, in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind.
b) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstaben c und e genannten Schriftstücke nicht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt sind, die von dem Amt zugelassen sind, dem Antrag eine Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung des erforderlichen Schriftstücks in die Sprache oder in eine der Sprachen beigefügt wird, die von dem Amt zugelassen sind.
(3) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muß, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(4) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:
- i) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister;
ii) die Angabe, daß der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit ausübt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iii) die Angabe, daß der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Änderung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iv) die Angabe, daß der Inhaber sein Geschäft oder den maßgeblichen Firmenwert (goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.
Artikel 12
Berichtigung eines Fehlers
(1) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Eintragung]
- a) Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, daß der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten anderen Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
- i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Maßgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:
- i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind.
d) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die beantragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
(2) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muß, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(3) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
(4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, daß der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist.
(5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei.
(6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.
Artikel 13
Laufzeit und Verlängerung der Eintragung
(1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält:
- i) die Angabe, daß um Verlängerung ersucht wird;
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung;
iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum des Tages, an dem die betreffende Eintragung erfolgte;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;
vii) läßt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zusammengefaßt in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
viii) läßt eine Vertragspartei zu, daß der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person;
ix) eine Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters oder, falls Ziffer viii Anwendung findet, die Unterschrift der unter jener Ziffer genannten Person.
b) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der ersten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechterhaltung der Eintragung in bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unberührt.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, daß innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Buchstabe b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird.
(2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag auf Verlängerung weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
- i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Maßgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Maßgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
(3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Antrag auf Verlängerung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefaßt ist, die von dem Amt zugelassen sind.
(4) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß in bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:
- i) eine Wiedergabe oder sonstige Bezeichnung der Marke;
ii) die Vorlage eines Nachweises, daß die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei eingetragen oder ihre dortige Eintragung verlängert worden ist;
iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke.
(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind.
(6) [Ausschuß der Sachprüfung] Ein Amt einer Vertragspartei darf zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen.
(7) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung beträgt zehn Jahre.
Artikel 14
Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung
Eine Anmeldung oder ein Antrag nach den Artikel 10 bis 13 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne daß, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beabsichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Artikel 15
Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft
Die Vertragsparteien halten die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche die Marken betreffen, ein.
Artikel 16
Dienstleistungsmarken
Die Vertragsparteien tragen Dienstleistungsmarken ein und wenden auf diese Marken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche Warenmarken betreffen, an.
Artikel 17
Ausführungsordnung
(1) [Inhalt]
- a) Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über
- i) Angelegenheiten, die in diesem Vertrag ausdrücklich als »in der Ausführungsordnung vorgeschrieben« genannt sind;
ii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckdienlich sind;
iii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren.
b) Die Ausführungsordnung enthält ferner Muster internationaler Formblätter.
(2) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.
Artikel 18
Revision; Protokolle
(1) [Revision] Dieser Vertrag kann von einer diplomatischen Konferenz revidiert werden.
(2) [Protokolle] Zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts können von einer diplomatischen Konferenz Protokolle angenommen werden, soweit diese Protokolle nicht gegen diesen Vertrag verstoßen.
Artikel 19
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikel 20 Absätze 1 und 3 Vertragspartei werden:
- i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können;
ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind;
iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können;
iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können;
v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetragen werden können.
(2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz 1 genannte Rechtsträger kann
- i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat,
ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat.
(3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]
- a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
- i) bei einem in Absatz 1 Ziffer i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird;
ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird;
iii) bei einem in Absatz 1 Ziffer iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Voraussetzung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt;
iv) bei einem in Absatz 1 Ziffer iv genannten Staat der nach Ziffer ii geltende Tag;
v) bei einem Mitgliedstaat einer in Absatz 1 Ziffer v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.
b) Jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (unter diesem Buchstaben als »Urkunde« bezeichnet) eines Staates kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, daß die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Ist der Hinterlegung einer in der Erklärung bezeichneten Urkunde jedoch selbst eine Erklärung der genannten Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.
c) Jede nach Buchstabe b abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.
Artikel 20
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts
(1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 19 Abs 3 vorgesehen ist.
(2) [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Staaten in Kraft.
(3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Zeitpunkt gebunden, zu dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Artikel 21
Vorbehalte
(1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, daß ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2, der Artikel 5, 7, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die Bestimmungen aufzuführen, auf die sich der Vorbehalt bezieht.
(2) [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz 1 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.
(3) [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
(4) [Ausschluß anderer Vorbehalte] Andere als die in Absatz 1 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
(1) [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung]
- a) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 3 Absatz 5 eine Anmeldung bei dem Amt nur für Waren oder Dienstleistungen eingereicht werden kann, die zu einer einzigen Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören.
b) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 6 in den Fällen, in denen Waren und/oder Dienstleistungen zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören und in ein und derselben Anmeldung enthalten sind, eine Anmeldung zu zwei oder mehr Eintragungen im Markenregister führt, sofern jede einzelne derartige Eintragung eine Bezugnahme auf sämtliche anderen aus der genannten Anmeldung hervorgegangenen Eintragungen enthält.
c) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben haben, kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 eine Teilung der Anmeldung nicht zulässig ist.
(2) [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b eine Vollmacht sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf.
(3) [Ausschluß des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisation oder anderen Beurkundung bedarf.
(4) [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e und der Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen.
(5) [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anläßlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß sie ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 Ziffer iii anläßlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen.
(6) [Materielle Prüfung anläßlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, daß ungeachtet des Artikels 13 Absatz 6 das Amt anläßlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.
(7) [Gemeinsame Bestimmungen]
- a) Ein Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation kann nur dann eine Erklärung nach den Absätzen 1 bis 6 abgeben, wenn zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag die weitere Anwendung seines/ihres Rechts ohne eine solche Erklärung den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen würde.
b) Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung ist der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation zu diesem Vertrag beizufügen, die diese Erklärung abgeben.
c) Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
(8) [Verlust der Wirkung von Erklärungen]
- a) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem Staat, der im Einklang mit der ständigen Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland betrachtet wird, oder von einer zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, deren jeder einzelne Mitgliedstaat ein solcher Staat ist, acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem anderen als dem unter Buchstabe a bezeichneten Staat oder einer anderen als der unter Buchstabe a bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
c) Ist eine nach den Absätzen 1 bis 5 abgegebene Erklärung nicht nach Absatz 7 Buchstabe c zurückgenommen worden oder hat sie ihre Wirkung nicht nach Buchstabe a oder b vor dem 28. Oktober 2004 verloren, so verliert sie ihre Wirkung am 28. Oktober 2004.
(9) [Möglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 31. Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme dieses Vertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 Ziffer i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn in seinem eigenen Amt Marken eingetragen werden können.
Artikel 23
Kündigung des Vertrags
(1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie läßt die Anwendung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhängigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrags auf eine Eintragung zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.
Artikel 24
Vertragssprachen; Unterzeichnung
(1) [Urschriften; amtliche Fassungen]
- a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
b) Auf Antrag einer Vertragspartei wird vom Generaldirektor eine amtliche Fassung in einer der unter Buchstabe a nicht genannten Sprachen, welche die Amtssprache dieser Vertragspartei ist, nach Beratung mit der genannten Vertragspartei und jeder anderen beteiligten Vertragspartei hergestellt.
(2) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25
Verwahrer
Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Vertrags.