Buchbesprechung: „Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht“ (Dissertation 2013) von Adrian P. Wyss
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF | Allgemein |
Sammelwerke |
||
TT – ZAHL |
- Adrian P. Wyss
- „Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht„
Reihe: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht SMI, Band 97
- 1. Auflage 2013, 302 Seiten, broschiert, CHF 82,- zzgl. Portokosten
- Stämpfli Verlag AG, Bern
- ISBN-Nr.: 978-3-7272-1896-5
Unter welchen Voraussetzungen können Zeichen, die zum Gemeingut gehören und daher grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen sind, dennoch ausnahmsweise als Marke geschützt werden?
Die Antwort auf diese Frage liefert der in Art. 2 lit. a MSchG kodifizierte Verkehrsdurchsetzungstatbestand. Dieser ist in der Praxis von großer Bedeutung, da Zeichen im Gemeingut für viele Unternehmen gerade wegen des oft vorhandenen Suggestivcharakters als Kennzeichen besonders interessant sind. Die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung wird dabei durch Verwaltungsbehörden und Gerichte alles andere als einheitlich gehandhabt. Umso mehr erstaunt es, dass in der Schweiz bisher keine Abhandlung zu diesem Thema vorhanden ist.
Auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtdarstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Verkehrsdurchsetzung sowie einer Übersicht zur bisherigen Praxis des Institutes für Geistiges Eigentum entwickelt der Autor weiterführende dogmatische und praktische Lösungsansätze und schließt diese systematische Lücke im Schrifttum.
Die vorliegende Monographie ist damit als kompaktes Nachschlagewerk nicht zuletzt für den Praktiker von großem Nutzen.
TT/06.10.2013 —) Literaturübersichten
Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die
Bestelltaste
BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Germany.
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:
- Kundennummer und
Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst genaue
(ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)