Buchbesprechung: „Lauterkeitsrecht“ Kommentar von Prof. Dr. Carl Lautenbacher




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Schweiz
Wettbewerbsrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
CH835
5015
506
März 2001


  • Prof. Dr. Carl Lautenbacher, Richter am EFTA-Gerichtshof in Luxemburg, Ordinarius an der Universität St. Gallen HSG, Visiting Professor University of Texas Austin School of Law

  • Lauterkeitsrecht

    Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG

  • 2001, XLI, 1309 Seiten, gebunden, CHF 298,- zzgl. Versandkosten

  • Helbing & Lichtenhahn, Basel / WIV Wissenschaftlicher Verlag AG St. Gallen/Berlin

  • ISBN-Nr.: 3-7190-1880-6

Das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat eine grundsätzliche funktionale Ausrichtung, die danach fragt, ob eine Wettbewerbshandlung den Bestand oder die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs gefährdet. Lehre und Praxis in der Schweiz dies nur ansatzweise aufgenommen. Das Lauterkeitsrecht wird oft entweder zur Wettbewerbsverhinderung instrumentalisiert oder es bleiben für die Wettbewerbsordnung schädliche Handlungen ungeahndet.

Der Autor argumentiert demgegenüber durchgängig funktional. Lauterkeitsrecht wird als Wirtschaftsrecht begriffen, was gegenüber der traditionellen Lehre zu Akzentverschiebungen nicht nur im Bereich der Generalklausel, sondern auch bei den Spezialtatbeständen und der Anspruchsordnung führt.

Das Werk verfolgt sodann einen internationalen Ansatz. Insbesondere die Vorgaben des Europarechts sind im Kommentar umfassen eingearbeitet. Daneben wird rechtsvergleichend vor allem auf die Rechtslage in den Nachbarstaaten Bezug genommen. Die schweizerischen Quellen sind seit den Anfängen des Lauterkeitsrechts in vollem Umfang berücksichtigt. Zudem werden auch neuere Phänomene wie z.B. Wettbewerbshandlungen im Internet, eingehend behandelt. Damit steht der Praxis ein echtes Kompendium zur Verfügung.

Zielpublikum: Juristen in der Praxis des Lauterkeitsrecht- und Kartellrechts und des Immaterialgüterrechts in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Liechtenstein

TT/24.03.2001




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