Buchbesprechung: „Wettbewerb in Netzen als Problem der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht“ von Dr. Schindler
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
|
Allgemein |
und Sammelwerke |
|
TT – ZAHL |
- Dr. jur. Katharina Schindler, Fürsprecherin LL.M.
- „Wettbewerb in Netzen als Problem der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht“
Die „Essential Facility“-Doktrin im amerikanischen, europäischen und schweizerischen Kartellrecht
Abhandlungen zum schweizerischen Recht, ASR, Heft 620
- 1998, 264 Seiten, broschiert, DEM 93,- (CHF 72,-) zzgl. Portokosten
- Stämpfli Verlag AG, Bern
- ISBN-Nr.: 3-7272-0327-7
- „Wettbewerb in Netzen als Problem der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht“
Darstellung der „Essential Facility“-Doktrin: Instrument zur Regelung des Netzzugangs und der Marktöffnung
Liberalisierte Kommunikations-, Verkehrs- und Energiemärkte sowie Technologiemärkte zeichnen sich durch die Präsenz von Netzstrukturen aus. Von zentraler Bedeutung für die wirtschaftsrechtliche Ordnung dieser Märkte ist die sachgerechte Erfassung des Problems des Zugangs zu den Netzen und anderen „wesentlichen Einrichtungen“. Die Kontrollmöglichkeit über solche Ressourcen, die für wirtschaftliche Aktivitäten auf abgeleiteten Märkten unabdingbar sind, erlaubt deren Inhabern, Wettbewerber von den Folgemärkten femzuhalten oder zu verdrängen. Die „Essential Facility“-Doktrin stellt ein kartellrechtliches Instrument zur Regelung des Netzzugangs und der Marktöffnung dar und umreißt die Voraussetzungen, unter welchen ein Unternehmen verpflichtet werden kann, einem Wettbewerber Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. Anknüpfungspunkt bildet die mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung.
Interessenten: Richter, Anwälte, Behörden, Kommunikationsunternehmen, Bibliotheken usw.
TT/20.01.1999 —) Literaturübersichten
Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die
Bestelltaste
BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Germany.
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich.
Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen
Vorauskasse, Nachnahme oder Einzugsermächtigung. Scheckannahme bleibt
vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:
- Kundennummer und
Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst genaue
(ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und
juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)
Transpatent - alte Webseite
Über Transpatent
Über uns
Disclaimer
Datenschutz
AGB
Nutzung des Transpatent-Logos
Impressum
Transpatent Copyright 2018