Buchbesprechung: „Mediengesetze“ von Beucher / Leyendecker / von Rosenberg




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Medienrecht
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
0415
517
April 1999


  • Klaus Beucher, LL.M.; Dr. Ludwig Leyendecker, LL.M.; Dr. Oliver von Rosenberg; Rechtsanwälte in Köln
  • „Mediengesetze

    Rundfunk Mediendienste Teledienste

    Vahlens Kommentare – Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Teledienstgesetz und Teledienstedatenschutzgesetz

  • 1999, XVIII, 748 Seiten, Leinen, DEM 168,-

  • Verlag F. Vahlen, München

  • ISBN-Nr.: 3-8006-2387-0

Die klassischen Medien Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen, Verlage etc. wachsen immer mehr mit den neuen Medien wie Online-Dienste, Bildschirmtext, Tele-Shopping u.ä. zusammen. Täglich tauchen dabei neue Fragen auf, beispielsweise unter welche Normen geplante Medienunternehmungen einzuordnen sind. Um den in der Praxis entstehenden Unsicherheiten erfolgreich begegnen zu können, kommentiert die Neuerscheinung nicht nur die gesetzliche Grundlagen der Teledienste in einem einheitlichen Werk. Der Praktiker wird in die Lage versetzt, alle praktischen
Rechtsfragen eines Medienunternehmens in ihrer Gesamtheit zu beantworten.

Ein eigener Anhang macht darüber hinaus auch die rechtlichen Normen bekannt, die zwar immer wieder relevant, jedoch oft nur schwer zugänglich sind, u.a.


  • Erwägungsgründe zur Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
    Ausbung der Fernsehtätigkeit,


  • Richtlinie 89/552/EWG unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/36/EG Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen


  • Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen vom 26.1.1993 in der Fassung vom 16.12.1997

Die Autoren sind als Rechtsanwälte seit vielen Jahren beratend für führende Medienunternehmen tätig.

Der Kommentar wendet sich an Rechtsanwälte, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Informations- und Kommunikationsdienste, Anbieter von Telekornmunikationsdienstleistungen, Medienunternehmen, Netzbetreiber;
Medien- und Telekommunikationsberater, Online-Dienste,
Landesmedienanstalten und alle übrigen Medienunternehmen.

TT/18.04.1999




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