Buchbesprechung: „Programminformationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ von Dr. Uwe Siekmann




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Rundfunkrecht
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
0415
539
Oktober 2000


  • Dr. Uwe Siekmann
  • Programminformationen der öffentlich-rechtlichen
    Rundfunkanstalten


    Schriftenreihe des Instituts für Runfunkrecht an der Universität zu Köln, Band
    76
  • 2000, XXIX, 264 Seiten, kartoniert, DEM 78,00 zzgl. Versandkosten

  • Verlag C.H. Beck, München

  • ISBN-Nr.: 3-406-46644-3

Die Arbeit setzt sich systematisch mit der Frage nach dem „Ob“ und Wie“ einer
Befugnis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Veröffentlichung von
Programminformationen in allen technisch zur Verfügung stehenden Formen
auseinander. Eingangs werden Möglichkeiten und Bedeutung der
Programminformation sowohl durch Rundfunkveranstalter selbst als auch durch
Dritte, speziell die private Programmpresse, untersucht.

Ausgehend von dem sich dabei ergebenden Befund, insbesondere zur Bedeutung
der privaten Programmpresse, nimmt sich der Band im weiteren der ausdrücklichen
gesetzlichen Normierungen einer Befugnis zur Programminformation, vor allem § 3
Absatz 7 des WDR-Gesetzes, an, um sich sodann der Frage zuzuwenden, ob
verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben eine Programminformation
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung zulassen.

Der Hauptteil der Dissertation gilt den rechtlichen Eingrenzungen einer
Veröffentlichungsbefugnis, indem Kriterien für den Umfang einer solchen Befugnis
erarbeitet werden. Anhand dieser Kriterien wird schließlich untersucht, ob und –
wenn ja – inwieweit sich die Rundfunkanstalten der vorhandenen Möglichkeiten zur
Programminformation, insbesondere im Print-Bereich, im Hörfunk und Fernsehen,
im Radio- und Fernsehtext, in Online-Angeboten und in Navigationssystemen des
digitalen Bereichs, bedienen dürfen oder gar müssen.

Die Arbeit wendet sich an Medienunternehmen, Rundfunkanstalten, Wissenschaft
und Forschung sowie an Rechtsanwälte und Richter.

TT/28.10.2000




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