Buchbesprechung: „Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess“ von Dr. Balzer




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Zivilprozess und Gerichtsverfassung
Einzel-
und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1615
512
Januar 2001


  • Dr. Christian Balzer, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf:

  • Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess

    Eine systematische Darstellung und Anleitung für die gerichtliche und anwaltliche Praxis
  • 2000, 235 Seiten, kartoniert, DEM 68,- zzgl. Versandkosten

  • Erich Schmidt Verlag, Berlin Bielefeld München

  • ISBN-Nr.: 3-503-05953-9

Beweiserhebung und Beweiswürdigung beschäftigen im Zivilprozess den Richter und Anwalt fast täglich. Eine aktuelle Darstellung dieses Themenkreises fehlte bisher. Diese Veröffentlichung erörtert erstmals systematisch für den Praktiker alle wichtigen Fragen.

Der Autor arbeitet nach den Prinzipien der Relationstechnik die Beweisbedürftigkeit im Bereich der Sachentscheidung und der prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen heraus. Ausführlich werden alle Beweismittel und ihre Ausschöpfung im Beweisverfahren behandelt. Im Mittelpunkt steht der Zeugenbeweis. Systematisch widmet der Verfasser sich dem heiklen Thema der Beweiswürdigung, deren Kriterien er in einer Art Checkliste geordnet zusammengestellt hat. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel über Beweisprobleme im Urkundenprozess, im Berufungsrechtszug und im Schiedsgerichtsverfahren sowie über selbständige Beweisverfahren und die Beweisaufnahme im Ausland. Entscheidungen des BGH werden ebenfalls berücksichtigt.

Mit diesem Buch will der Autor seine persönlichen Erfahrungen weitergeben. Er vermittelt praktische Ratschläge und Anregungen u.a. zur effizienten Organisation der Beweisaufnahme, zum Verhalten im Beweistermin, zur Behandlung von Zeugen, tum Vorgehen bei der Protokollierung, zur Auswertung der Beweisaufnahme im Urteil, der Handhabung des Urkundenbeweises, dem Umgang mit ausländischen Urkunden sowie zu beweisbezogenen Berufungsrügen. Er möchte aber auch zum Nachdenken über die gängigen Formen der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung anregen.

TT/12.01.2001




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