Buchbesprechung: „Schiedsgericht und Schiedsverfahren“ von Prof. Dr. Rolf A. Schütze




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Buchbesprechung


TT-BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Schiedsgerichtsbarkeit
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1691
504
November 1999


  • Prof. Dr. Rolf A. Schütze, Rechtsanwalt und Notar in Stuttgart
  • „Schiedsgericht und Schiedsverfahren“
    Schriften der Neuen Juristischen Wochenzeitung (NJW), Heft 54
  • 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 1999, XXXV, 320 Seiten, kartoniert
    DEM 59,-
  • Verlag C.H. Beck, München

  • ISBN-Nr.: 3-406-45395-3

Die Schiedsgerichtsbarkeit erledigt neben den ordentlichen Gerichten rasch und effizient so manche bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Im Zeitalter der globalen Märkte hat sie speziell bei internationalen Handelsgeschäften erheblich an Bedeutung gewonnen. In Deutschland ist das schiedsrichterliche Verfahren vor allem im
10. Buch der ZPO
geregelt.

Nach der Novellierung durch das Schiedsverfahrens~Neuregelungsgesetz zum 1.1.1998 ist gut ein Jahr verstrichen. Wer auf diesem Gebiet tätig ist, muß die Auswirkungen der Reform kennen.

Dieses Werk erläutert die Grundlagen des Schiedsverfahrens, stellt die Beteiligten am Verfahren vor, schildert den Gang des Schiedsverfahrens und setzt sich mit der Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche auseinander. Weiter werden Verfahren für besondere Sachgebiete wie z.B. arbeitsrechtliche, patentrechtliche und kartellrechtliche Schiedsgerichtsverfahren vorgestellt. Die Neuauflage ist überarbeitet und berücksichtigt die neueste Rechtsprechung, die BGH-Rechtsprechung zu Börsentermingeschäften, die im Zuge der Novellierung des 10. Buches der ZPO neugestalteten Schiedsgerichtsordnungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und der Internationalen Handelskammer (ICC) und die Fülle der Publikationen, die zur Interpretation des neuen Rechts beigetragen haben.

Der Band wendet sich an Rechtsanwälte, Unternehmen und Wirtschaftsverbände, die das Schiedsverfahrensrecht und seine Neuerungen auf einen Blick erfassen wollen.

TT/28.11.1999




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