Buchbesprechung: „Geistiges Eigentum – eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum“ von Prof. Dr. hab. Volker Jänich




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1985
510
Juli 2002


  • Prof. Dr. jur. habil. Volker Jänich, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem Gewerblichen Rechtsschutz

  • „Geistiges Eigentum – eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum“

    JUS PRIVATUM Beiträge zum Privatrecht, Band 66
  • 2002, XXXV, 408 Seiten, Leinen, EUR 89,- zzgl. Versandkosten
  • Verlag Mohr Siebeck, Tübingen

  • ISBN-Nr: 3-16-147647-6

Geistiges Eigentum (international: Intellectual Property) ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gespräch ist.

Er ist in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere wird kritisiert, dass er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialgüterrechten verwische. Ausgelöst wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgchalt. Ist „geistiges Eigentum“ nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des § 90 BGB berührt? Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt? Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an.

Volker Jänich zeichnet in seiner Habilitationsschrift zunächst die Entwicklungslinien des Begriffes „geistiges Eigentum“ nach und erläutert die Vielzahl der möglichen Begriffsdeutungen. Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts. Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenität der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen. Abschließend ermittelt Volker Jänich, welche Konsequenzen aus der Strukturähnlichkeit zu ziehen sind.

TT/19.07.2002




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