„Richterrecht und Generalklausel im Recht des unlauteren Wettbewerbs“ von Ohly, Ansgar, Dr.




Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
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Wettbewerbsrecht
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE 597
GB 630
5015
513
März 1997
(5-6/III/97)


  • Ohly, Ansgar, Dr.:

  • „Richterrecht und Generalklausel im Recht des unlauteren Wettbewerbs“

    Ein Methodenvergleieh des englischen und des deutschen Rechts

  • Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, GWR Band 100

  • 1996, L, 344 Seiten, kartoniert DM 168,–

  • Carl Heymanns Verlag, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-23499-1

Während auf den meisten Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes die Reehtsvereinheitlichung innerhalb Europas weit fortgeschritten ist, war den Harmonisierungsbestrebungen im Recht des unlauteren Wettbewerbs bisher kaum Erfolg beschieden. Ein wesentlicher Grund hierfür besteht
im Aufeinandertreffen zweier unterschiedlicher Rechtstraditionen: des kontinentaleuropäischen Rechts und des common law. Die vom Liberalismus geprägten Rechtsordnungen Großbritanniens und Irlands stehen nicht nur reehtspolitisehen Eingriffen in den Wettbewerb skeptisch gegenüber,
sondern lehnen auch in methodischer Hinsicht die kontinentale Rechtsfigur der
wettbewerbsrechtlichen Generalklausel als zu unbestimmt ab.

Diese Haltung scheint teilweise auf dem Mißverständnis zu beruhen, man könne unmittelbar unter die Generalklausel subsumieren. Die Praxis zu 1 des deutschen UWG zeigt jedoch, daß der Begriff der „guten Sitten“ mit Hilfe des Richterrechts konkretisiert wird. Während im deutschen Recht die von vielen englischen Juristen abgelehnte Generalklausel eine Alltäglichkeit darstellt, bereitet umgekehrt das Richterrecht, die zentrale Reehtsquelle des common law, deutschen Juristen Schwierigkeiten. Sein normativer Stellenwert ist umstritten und seine Methodik weitgehend ungeklärt. Die Arbeit unternimmt daher den Versuch, den Funktionszusammenhang zwischen Generalklausel und Richterrecht im Wettbewerbsrecht rechtsvergleichend zu klären.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist ein Überblick über das englische Wettbewerbsrecht. Schon dieser Begriff ist problematisch, da es ein systematisch geschlossenes Wettbewerbsrecht in Großbritannien nicht gibt. Dargestellt werden vielmehr die Institute des Rechts und der
freiwilligen Werbeselbstkontrolle, die funktional zur Regelung des Wettbewerbslebens beitragen.
Im anschließenden Kapitel werden die in Rechtsprechung und Schrifttum gegen eine wettbewerbsrechtliehe Generalklausel vorgebrachten Argumente herausgearbeitet.

Kernstück der Arbeit ist die methodologische Untersuchung des englischen und des deutschen Wettbewerbsrechts. Im 4. Kapitel wird die Präjudizientechnik des common law anhand wettbewerbsrechtlicher Beispiele untersucht. Schwerpunkte der Analyse sind die Methode des
Fallvergleichs, die Normbildung und die Lückenfüllung. Das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung im englischen Recht, das anschließend dargestellt wird, unterscheidet sich
grundlegend vom kontinentalen Verständnis. Das Zivilrecht ist nicht kodifiziert, Gesetze waren lange Zeit nicht mehr als spezielle Ausnahmeregeln zum Richterrecht.

Unter den verschiedenen Ansätzen, die zur Konkretisierung des § 1 UWG vorgeschlagen werden, wird im 5. Kapitel das Richterrecht als der praktisch bedeutsamste identifiziert. Die Arbeit spricht sich dafür aus, Präjudizien auch im deutschen Recht eine eingeschränkte normative Wirkung beizumessen: Einschlägige Präzedenzfälle sind zu berücksichtigen, es gilt eine Präjudizienvermutung. Im Rahmen der Methodik des deutschen Richterrechts zu § 1 UWG lassen sich einige Techniken nachweisen, die für das common law charakteristisch sind. Allerdings
vermerkt die Arbeit kritisch, das Präjudizien oft nur oberflächlich ausgewertet werden. Größere Sorgfalt bei der Arbeit mit Präzedenzfällen könnte die Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 1 UWG erhöhen.

Im Wettbewerbsrecht gilt es, Flexibilität und Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Der im 6. Kapitel vorgenommene Vergleich zeigt, daß die nötige Flexibilität nicht mit einem abschließenden Katalog starrer Spezialnormen erreicht werden kann. Die
wettbewerbsrechtliche Generalklausel ist unverzichtbar. Ihre Konkretisierung geschieht vorwiegend durch das Richterrecht, dessen Möglichkeiten im deutschen Recht bisher nicht hinreichend genutzt werden. Die kontinentale Generalklausel, konkretisiert mit der sorgfältigen Präjudizientechnik des common law, erscheint damit als genuin europäisches Modell für ein künftiges harmonisiertes Wettbewerbsrecht.

TT/05.02.1997




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