„Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Abwerbung von Arbeitnehmern“ von Dr. R. Schlötter




Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Wettbewerbsrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
5015
523
Juli 1998


  • Schlötter, Richard, Dr.

  • „Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Abwerbung von Arbeitnehmern“

    Eine rechtsvergleichende Untersuchung des englischen, französischen und deutschen Rechts

    Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, GWR Band 99

  • 1997. XLII, 245 Seiten, kartoniert, DEM 138.–

  • CarI Heymanns Verlag, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-23693-5

Die für die Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb bedeutsame
Schutz seiner spezifischen Kenntnisse, des betrieblichen geheimen
Know-how, kann durch gewerbliche Schutzrechte nur
ausschnittsweise gewährleistet werden. Das geheime Know-how eines
Unternehmens betrifft nicht nur sonderrechtsschutzfähiges Wissen.
Vielmehr kann auch geschäftliche Information, etwa das Wissen um
besonders günstige Einkaufsquellen, die Namen und Adressen von
Lieferanten oder Kunden, wettbewerblich außerordentlich relevant
sein, wie etwa der Fall Lopez ausgiebig dokumentiert hat.

Unternehmensgeheimnisse werden insbesondere durch die Mobilität
von Arbeitnehmern bedroht. Denn naturgemäß kann ein Arbeitnehmer
die im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses erworbenen
Kenntnisse und Erfahrungen nicht einfach zurückgeben, wenn er aus
dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, sondern er
wird – für den früheren Arbeitgeber unter Umständen besonders wertvolle – Kenntnisse als eigenes berufliches Erfahrungswissen mitnehmen und
im Rahmen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verwerten. Das
Geheimhaltungsinteresse des früheren Arbeitgebers und die
Interessen des Arbeitnehmers stehen daher in einem diametralen
Gegensatz, der eine differenzierte rechtliche Behandlung
erforderlich macht.

Die vorliegende Arbeit untersucht, mit welchen rechtlichen
Möglichkeiten man in Deutschland, Frankreich und England
versucht, die divergierenden Interessen – das unternehmerische
Geheimhaltungsinteresse einerseits und das individuelle
Mobilitätsinteresse andererseits – miteinander in Einklang zu
bringen.

TT/23.07.1998




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