Buchbesprechung: „Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht“ von Dr. Bernd Kaiser
Buchbesprechung
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- Dr. Bernd Kaiser
- „Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht“
Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, GWR Band 106
- 1999, XXVIII, 264 Seiten, kartoniert, DEM 158,- zzgl. Versandkosten
- Carl Heymanns Verlag AG, Köln
- ISBN-Nr.: 3-452-24122-X
Mehr als 90 % aller wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (sog. Unterwerfung) erledigt. Dies zeigt, welche enorme Bedeutung der „Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht“ im Wirtschaftsleben zukommt. Damit einher gehen zahlreiche Rechtsprobleme, teils grundsätzlicher, teils einzelfallbezogener Natur, die immer wieder die Gerichte beschäftigen.
Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden Voraussetzungen und Inhalt der Vertragsstrafe im allgemeinen behandelt, im zweiten Teil die besonderen Auswirkungen der Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht.
Zunächst werden Begriff und Funktionen der Vertragsstrafe dargestellt. Dabei wird die h.L. von der Bifunktionalität (Druckmittel und Mindestschadensersatz) gegen Angriffe aus der Literatur verteidigt.
Nach einer Abgrenzung der Vertragsstrafe zu verwandten Rechtsinstituten werden im 3. Kapitel Fragen des Zustandekommens des Vertragsstrafeversprechens behandelt. Dabei wird die vordringende Meinung unterstützt, die bereits in der Abmahnung das Angebot sieht und nicht bloß eine invitatio ad offenrendum. In diesem Zusammenhang wird die praktisch wichtige Frage behandelt, wie der Gläubiger sich verhalten soll, wenn die von ihm vorformulierte Erklärung durch den Verletzer abgeändert wird.
Das 4. Kapitel behandelt den Inhalt des Vertragsstrafeversprechens, insbesondere spezifisch wettbewerbsrechtliche Gestaltungen, wie die Festsetzung durch den Gläubiger oder einen Dritten und das Versprechen zugunsten eines Dritten.
Im Mittelpunkt des 5. Kapitels über die Verwirkung der Vertragsstrafe steht die Frage, inwieweit mehrere Verstoße zu einer Zuwiderhandlung zusammengefaßt werden können. Hierbei werden ausführlich die Figuren der „natürlichen Handlungseinheit“ und des „Fortsetzungszusammenhangs“ behandelt. Trotz Aufgabe des Fortsetzungszusammenhangs im Strafrecht und Angriffen in der Literatur kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß diese Rechtsfigur im Wettbewerbsrecht einen eigenständigen Bedeutungsgehalt gewonnen hat und im Grundsatz daran festzuhalten ist. Sodann wird intensiv die Frage behandelt, wie der Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs im AGB bzw. in den Individualvereinbarungen zu bewerten ist.
Das 6. Kapitel beschäftigt sich mit Einwendungen und Einreden. Zunächst behandelt die Arbeit Einwendungen und Einreden, die sich gegen die Unterlassungsverpflichtung richten, weil diese wegen der Akzessorietät der Vertragsstrafe auf letztere zurückschlagen. Anhand verschiedener Fallgruppen wird das Verständnis des schwierigen Fragenkomplexes erleichtert. Von höchster Bedeutung ist hierbei die sich aufgrund der UWG-Novelle 1994 ergebende Fallkonstellation, daß lediglich die (gesetzliche) Anspruchsberechtigung des Gläubigers nachträglich wegfällt, das Verhalten des Schuldners aber wettbewerbswidrig war und ist. Die Arbeit setzt sich ausführlich mit den in der Literatur vertretenen Ansichten auseinander und folgt im Grundsatz dem BGH, wonach innerhalb einer angemessenen Frist eine Kündigung möglich ist. Bei den Einreden gegen die verwirkte Vertragsstrafe plädiert die Arbeit allerdings entgegen dem BGH und der h.L. für eine analoge Anwendung des § 21 UWG.
Im zweiten Teil geht es um die Wirkungen der Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht. Im 10. Kapitel wendet sich die Arbeit einer zentralen Frage des Abmahnverfahrens zu: die Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Die hierbei auftretenden Probleme werden ausführlich behandelt, so etwa die zu eng oder zu weit gefaßte Unterwerfung und die Hinzufügung von Bedingungen, Befristungen und sonstigen Vorbehalten (z.B. Aufbrauchfristen). Entgegen der h.M. spricht sich die Arbeit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr aus, wenn eine Unterwerfung unter Ausschluß der Haftung für Erfüllungsgehilfen abgegeben wurde. Schließlich verteidigt der Verfasser den Grundsatz von der Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr gegen Angriffe aus der Literatur.
TT/08.07.1999
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