Buchbesprechung: „Schadensersatz nach Kartellverstoß“ von Florian Endter
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
|
Allgemein |
Sammelwerke |
|
TT – ZAHL |
- Florian Endter, Dr. jur., M. Jur. (Oxon), München/Hamburg
- „Schadensersatz nach Kartellverstoß„
Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anspruchsgrundlagen im europäischen, deutschen und englischen Recht
Münchener Schriften zum Europäischen und internationalen Kartellrecht, Band 12
Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht
- 2007, 398 Seiten, broschiert, EUR 65,- (CHF 98,-) zzgl. Portokosten
- Stämpfli Verlag AG, Bern
- ISBN-Nr.: 978-3-7272-9887-5
Zunehmendes Interesse richtet sich aktuell auf die Durchsetzung des Kartellrechts seitens Privater, insbesondere in Form von Schadensersatzansprüchen. Hierzu hat die EU-Kommission nach dem Grünbuch zu Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts kürzlich ein Weißbuch für 2007 angekündigt.
Der Autor stellt in seiner Monographie das Umfeld für die Entwicklung von Schadensersatzansprüchen nach Verstößen gegen das europäische Kartellverbot seit dem Inkrafttreten der Römischen Verträge dar. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH arbeitet er die Vorgaben des europäischen Rechts für das nationale Recht heraus und entwickelt hierfür einen neuen Ansatz. Anschließend analysiert er das deutsche und das englische Recht umfassend im Hinblick auf Schadensersatzvorschriften und überprüft deren Tauglichkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. In einer abschließenden Gegenüberstellung zeigt der Autor die Divergenzen der beiden Rechtsordnungen auf und plädiert für die Entwicklung von Schadensersatzansprüchen auf nationaler Ebene.
TT/02.07.2007 —) Literaturübersichten
Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die
Bestelltaste
BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Germany.
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:
- Kundennummer und
Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst genaue
(ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)