Buchbesprechung: „Vermögensrechtliche Grundfragen des Arbeitnehmerurheberrechts“ von Bernhard Ulrici




TT-HOME

TT-ARCHIV


TT-NEWS
RA KRIEGER
SUCHE:
in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK

Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Urheberrecht
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
7015
543
August 2008


  • Dr. Bernhard Ulrici, wissensch. Assistent an der Universität Leipzig

  • Vermögensrechtliche Grundfragen des Arbeitnehmerurheberrechts
    Schriftenreihe: Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, Band 20
  • 2008, XIX, 450 Seiten, broschiert, EUR 64,- zzgl. Portokosten
  • Mohr Siebeck Verlag, Tübingen

  • ISBN-Nr.: 978-3-16-149691-2

Die zentrale Vorschrift über urheberisches Schaffen im Arbeitsverhältnis (§ 43 UrhG) enthält keine Aussage über die hiermit verbundenen wirtschaftlich bedeutsamen, vermögensrechtlichen Grundfragen: Welche Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber zu? Welche Vergütung kann der Arbeitnehmer beanspruchen?

Bernhard Ulrici zeigt auf, dass es für beide Fragen ohne Bedeutung ist, dass das Urheberrecht originär in der Person des Arbeitnehmers entsteht, wenn er ein Werk schafft. Dieser Unterschied gegenüber der vor allem im Bereich des § 950 BGB bestehenden Rechtslage ist durch den persönlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts bedingt. Eine vermögensrechtliche Wertung ist ihm nicht zu entnehmen.

Der Autor veranschaulicht, dass der Arbeitnehmer auf Grund des fremdnützigen Charakters des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber an den von ihm geschaffenen Werken insoweit Nutzungsrechte einräumen muss, als dieser hierauf angewiesen ist, um die zum Werk führende Arbeitsleistung vertragszweckkonform zu nutzen.

Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Abreden im Umfang dieser Risikoübernahme keine gesonderte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Abweichendes folgt auch nicht aus § 32 UrhG, der nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber im Unterschied zu anderen Werknutzern neben dem Verwertungsrisiko auch das Entstehensrisiko trägt. Besondere Vergütungsansprüche können sich allerdings aus § 32a UrhG ergeben, der einer Eigenart geistiger Werke Rechnung trägt.

Bearbeitungsstand: September 2007

Interessenten: Rechtswissenschaftler (Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht); Rechtsanwälte und Gerichte; Behörden; Verbände mit Bezug zum Arbeits- und Urheberrecht; entsprechende Institute und Bibliotheken

TT/01.08.2008/02.10.2009   —) Literaturübersichten



Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die Bestelltaste


BESTELLUNG


bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also

  • per Telephon ++ 49 211 9342301
  • per Fax an ++ 49 211 319784
  • per Post an TRANSPATENT GmbH – POB 10 50 27 – 40 041 Düsseldorf – Germany.

    Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.



    Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:



    • Kundennummer und
      Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst

    • genaue (ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)




    TT-HOME

    TT-ARCHIV


    TT-NEWS
    RA KRIEGER
    SUCHE:
    in anderen TT-Seiten
    Literatur in ADVOBOOK