Cronauer, Dr. Axel: „Das Recht auf das Patent im Europäischen Übereinkommen“




Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
EPÜ
Patentrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
EP 461
2015
501
Juli 1990
(11-12/VII/90)


  • Cronauer, Dr. Axel:
  • „Das Recht auf das Patent im Europäischen Übereinkommen“

    unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und englischen Rechts

  • Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber und Wettbewerbsrecht

  • Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz Band 76

  • 1988, 184 Seiten, kartoniert, DM 78,-
  • Carl Heymaans Verlag Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-21264-5

Gegenstand der Arbeit sind die Bestimmungen zum Recht auf das Patent im Europäischen
Patentübereinkommen (EPÜ). Ausgangs- und Mittelpunkt der Untersuchung ist Art. 60 EPÜ,
der als zentrale materiellrechtliche Vorschrift die europäischen Patentberechtigten bestimmt. Mit
Art. 60 EPÜ unmittelbar in Verbindung stehen auf europäischer Ebene die verfahrensrechtlichen
und prozessualen Bestimmungen des Art. 61 EPÜ (i. V. mit Regel 13 bis 16 der
Ausführungsordnung zum EPÜ und dem Anerkennungsprotokoll) und Art. 138 Abs. 1 lit. e)
EPÜ .

Die Bestimmungen zum Recbt auf das europäische Patent stellen einen sachlich und
systematisch eigenständigen, dem äußeren Erscheinungsbild nach zunächst eher unkomplizierten und in der gerichtlichen Praxis vergleichsweise wenig bedeutsamen Regelungskomplex
innerhalb des EPÜ dar. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich indes, daß die Bestimmungen zum
Recht auf das Patent weit in allgemein- und sonderprivatrechtliche Themenbereiche
hineinreichen (vorpatentrechtliches Erfinderrecht, Arbeits- und Sozialrecht), eine komplexe
international- und internationalprivatrechtliche Problematik beinhalten und wegen ihrer
rechtlichen Konsequenzen einen hohen qualitativen Stellenwert besitzen. Nicht zuletzt die
Diskrepanz zwischen praktischer Bedeutsamkeit in der Rechtsprechung einerseits und rechtlicher
Komplexität andererseits mag der Grund dafür sein, daß die Bestimmungen zum Recht auf das
europäische Patent bisher ohne umfassende monographische Abhandlungen geblieben sind.
Erkennt und akzeptiert man jedoch unabhängig von der Häufigkeit gerichtlicher
Auseinandersetzungen die im Vergleich zu sonstigen materiellrechtlichen Bestimmungen des
EPÜ nicht mindere ökonomische Tragweite und vertragsrechtliche Bedeutsamkeit der
Bestimmungen zum Recht auf das europäische Patent, so ist deren peripherer Standort in den
bisherigen wissenschaftlichen und kommentierenden Abhandlungen zum EPÜ nicht
gerechtfertigt und soll durch die vorhegende Arbeit eine gewisse Korrektur erfahren.

Trotz wiederkehrend rechtsvergleichender Untersuchungen, die sich im wesentlichen auf das
französische, italienische, schweizerische, österreichische und aus historischen und
systematischen Gründen vor allem auf das deutsche und englische Recht erstrecken, ist die
vorliegende Arbeit keine rechtsvergleichende, sondern eine einheitsrechtliche. Sie versucht
Wesen und Gehalt der supranationalen Bestimmungen zum Recht auf das europäische Patent zu
erfassen, zu bestimmen und nationalrechtlich zu integrieren.

Die Arbeit befaßt sich im ersten Kapitel mit den rechtlichen, historischen und strukturellen
Grundlagen der Bestimmungen zum Recht auf das europäische Patent. Die
internationalrechtlichen Qualitäten und innerstaatlichen Anwendungsmodalitäten, die weit in die
Vergangenheit zurückreichende und wechselhafte Entstehungsgeschichte und die analytisch
gewonnenen Strukturmerkmale der Bestimmungen zum Recht auf das europäische Patent bilden
das rechtliche Fundament und die interpretatorischen Eckpfeiler der weiteren Untersuchung.

Ausgehend von dem Begriff „Recht auf das europäische Patent“ soll in einem ersten Teil des
zweiten Kapitels Wesen und Qualität der europäischen Patentberechtigung geklärt werden, da in
den Vertragsstaaten des EPÜ hierzu unterschiedliche Vorstellungen zu finden sind. Aufgrund der
komplexen Stuktur und der systematischen Implikationen des kontinentaleuropäisch und vor
allem vom deutschen Recht geprägten Instituts „Recht auf das Patent“ ist im Grunde die
international-einheitliche Systembildung der Bestimmungen zum Recht auf das europäische
Patent angesprochen.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im zweiten Teil des zweiten Kapitels in dem die zentralen
Tatbestandsbegriffe des Artikels 60 Abs. 2 EPÜ interpretiert werden sollen. Die dort
verwendeten Begriffe „Erfinder“, „Rechtsnachfolger“ und „Arbeitnehmer“ und der nicht in
Erscheinung tretende „Miterfinder“ führen zu vorderhand nicht vermuteten interpretatorischen
und internationalprivatrechtlichen Problemstellungen. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei
näherer Betrachtung der internationalprivatrechtlichen Verweisungsnorm des Art. 60 Abs. 1 Satz
2 EPÜ . In diesen Bereichen war oftmals juristisches Neuland zu betreten, so daß bisweilen
keine fertigen Lösungen, sondern nur der Rechtspraxis anheim gestellte Lösungsalternativen
aufgezeigt werden können.

Einzugehen ist anschließend im dritten Teil des zweiten Kapitels auf die durch Art. 61 und Art.
138 Abs. 1 lit. e) EPÜ umrissenen Schutz- und Anwendungsbereiche des Art. 60 Abs. 1 EPÜ
und die durch sie fixierte Art und Form der nationairechtlichen Durchsetzung der materiellen
europäischen Patentberechtigung.

Das dritte Kapitel befaßt sich zuletzt mit Art. 60 Abs. 2 EPÜ. Die hierin angesprochene
Doppelerfinderproblematik unterliegt im Rahmen der Regelungen zur europäischen
Patentberechtigung besonderen und eigenständigen Kriterien, die isoliert von der grundlegenden
Fatentberechtigung des Art. 60 Abs. 1 EPÜ darzustellen sind.

Eine zusammenfassende Wertung der Bestimmungen zum Recht auf das europäische Patent
schließt die Arbeit ab.

TT/01.12.1996




Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die Bestelltaste


BESTELLUNG


bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also

  • per Telephon ++ 49 211 9342301
  • per Fax an ++ 49 211 319784
  • per Post an TRANSPATENT GmbH – POB 10 50 27 – 40 041 Düsseldorf – Germany.

    Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Einzugsermächtigung. Scheckannahme bleibt vorbehalten.



    Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:



    • Kundennummer und
      Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst

    • genaue (ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)




    SUCHE

    in anderen TT-SeitenExakt
    in TT-Buchbesprechungen nach weiterer LITERATUR
    TT-HOMEPAGE
    NEWS
    FEEDBACK
    RA KRIEGER