Buchbesprechung: „Die zukünftige Gestaltung des Vorbenutzungsrechts von Erfindungen in der Europäischen Gemeinschaft“ von Wolfram H. Müller




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Europa
EU
Patentrecht
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
EU 463
2015
501
April 2001


  • Wolfram H. Müller:

  • Die zukünftige Gestaltung des Vorbenutzungsrechts von Erfindungen in der Europäischen Gemeinschaft

    Ein Beitrag zur Harmonisierung des Europäischen Patentrechts
    Berliner Hochschulschriften zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Band 46
  • 2001, 201 Seiten, kartoniert, DEM 58,- zzgl. Portokosten

  • Berlin Verlag Arno Spitz GmbH

  • ISBN-Nr.: 3-8305-0153-6

Das Vorbenutzungsrecht gewährt demjenigen, der vor dem Anmeldetag eines Patents in gutem Glauben einen Besitzstand an einer Erfindung erworben hat, das Recht zur Benutzung bzw. Weiterbenutzung der Erfindung. Die derzeitigen Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zum Vorbenutzungsrecht weisen zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich Entstehung und Wirkung des Rechts auf. Mit der Initiative der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents auf der Grundlage von Art. 308 EG stellt sich die Frage, inwieweit im Rahmen des geplanten Gemeinschaftspatents das Vorbenutzungsrecht gemeinschaftsweit harmonisiert und zum Gegenstand einer einheitlichen gemeinschaftsweiten Regelung gemacht werden sollte.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Rechtsinstitut des Vorbenutzungsrechts mit Blick auf die bestehenden nationalen Lösungen in der Europäischen Gemeinschaft, die bisherigen Harmonisierungsbemühungen sowie die Stellung des Vorbenutzungsrechts im geltenden Rechtssystem der Europäischen Gemeinschaft. Dabei wird angesichts der in den Artikeln 28 bis 30 EG kodierten Grundregeln zum freien Warenverkehr im gemeinsamen Markt die Auffassung vertreten, daß Art. 30 Satz 1 EG es nicht rechtfertigt, ein nationales Patentrecht zur Abwehr des Imports von Waren geltend zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat unter einem dort bestehenden Vorbenutzungsrecht rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind. Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vorbenutzungsrechts wird insbesondere vorgeschlagen, das Vorbenutzungsrecht nur bei einer Betätigung des Erfindungsbesitzes durch Benutzung oder Veranstaltungen hierzu entstehen zu lassen.

TT/21.04.2001   —) Literaturübersichten


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