Buchbesprechung: „Europ&aquml;isches Wettbewerbsrecht“ (2. Aufl. 2014) Kommentar von Schröter / Jakob / Klotz / Mederer (Hrsg.)








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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Europa / EU
Kartellrecht
Allgemein
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
EU465
5615
519
Juni 2014


  • Prof. Dr. h.c. Helmuth Schröter; Dr. Thinam Jakob; Robert Klotz, Rechtsanwalt; Dr. Dr. Wolfgang Mederer (Hrsg.):
  • Europäisches Wettbewerbsrecht

    Großkommentar
    Reihe: NomosKomentare
  • 2. völlig überarbeitete 2014, 2.657 Seiten, gebunden, EUR 248,- zzgl. Portokosten

  • Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden

  • ISBN: 978-3-8329-4914-3

Die Wettbewerbsregeln der EU umfassend kommentiert

Dieses Werk, hervorgegangen aus dem bekannten von der Groeben/Thiesing/Ehlermann – Großkommentar zum EU-/EG-Vertrag, erläutert
in umfassender Weise die europäischen Wettbewerbsregeln des EU-Vertrags, einschließlich der zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften
und Bekanntmachungen. Der Kommentar berücksichtigt dabei sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Verwaltungspraxis der
Europäischen Kommission als auch die einschlägigen Beiträge im Schrifttum.
Herausgeber und Autoren sind oder waren Beamte in der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Sie bürgen in gleicher Weise für Praxisnähe wie wissenschaftliche Vertiefung.

Die umfangreiche Entscheidungspraxis der Kommission und der europäischen Gerichte wird ausführlich und verständlich dargestellt.

Die 2. Neuauflage 2014 berücksichtigt die Änderungen des Vertrags von Lissabon durch die Übernahme der Wettbewerbsregeln in den Art. 101-109 AEUV sowie alle grundlegenden Reformen des sekundären Gemeinschaftsrechts:

    im Kartellverfahrensrecht (VO Nr. 1/2003)
    im Fusionskontrollrecht (VO Nr. 139/2004)
    bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen
    bei der GruppenfreistellungsVO für Technologietransfervereinbarungen (Kommissionsverordnung (EG) Nr. 772/2004)

Vorwort zur 2. Auflage 2014

Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des Kommentars [2003] ist mehr als ein Jahrzehnt vergangen.
Innerhalb dieses Zeitraums hat sich in der Europäischen Union ein tief greifender Wandel des
Wettbewerbsrechts wie der Wettbewerbspolitik vollzogen, der alle von den Wettbewerbsregeln erfassten Sachbereiche betrifft.

Zeitgleich mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten trat am 1. Mai 2004 eine grundlegende Reform des Kartellrechts in Kraft. Die Verordnung Nr. 1/2003 des Rates beendete das seit 1962 aufgrund der Verordnung Nr. 17 bestehende faktische Monopol der Kommission für
die Durchsetzung des Kartellverbots und des Verbots der missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen. An dessen Stelle ist ein System der vorwiegend dezentralen Rechtsanwendung getreten, in welchem neben der Kommission nicht nur die Wettbewerbsbehörden, sondern auch die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sind, die Artikel 101 und 102 AEUV
auf Einzelfälle anzuwenden. Eine derart weit reichende Neuordnung des Kartellverfahrensrechts ließ sich nur mit Hilfe substantieller Eingriffe in das materielle Recht der Verträge
durchführen. Um dem nationalen Richter die Anwendung des gesamten Artikels 101 AEUV zu ermöglichen, erklärte der Unionsgesetzgeber die im dritten Absatz der Vorschrift enthaltene
Ermächtigung zur Gewährung von Verbotsausnahmen zur unmittelbar geltenden Rechtsnorm.

Seit der Ablösung des vorher bestehenden Systems individueller, konstitutiv wirkender Freistellungsentscheidungen durch das nunmehr geltende System der Legalausnahme tragen allein die
Unternehmen das Risiko der Beurteilung ihrer Verträge anhand des Artikels 101 AEUV. Den damit verbundenen Verlust an Rechtssicherheit hat die Kommission durch eine Serie von Interpretationsbekanntmachungen begrenzt.
Neuartige gesetzliche Regelungen innerhalb der Verordnung Nr. 1/2003 sollen die einheitliche Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sichern. Hierzu zählt die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte, das Unionsrecht
anzuwenden und dessen Vorrang vor dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht durchzusetzen, so dass Konflikte zwischen beiden Rechtsordnungen vermieden werden. Der Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten begegnet die Verordnung durch ein System enger Zusammenarbeit und flexibler
Aufgabenverteilung bei der Fallbearbeitung, das durch durch die Gründung des Europäischen Wettbewerbsnetzes ECN institutionalisiert wurde. Vorschriften über gegenseitige Information
und Konsultation regeln das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsbehörden und den einzelstaatlichen Gerichten.

Die Wettbewerbspolitik wird zunehmend von einer eher wirtschaftlichen als rechtlichen Betrachtungsweise bei der Würdigung des jeweils relevanten Sachverhalts geprägt. Beispiele für
diese Tendenz, die einerseits zu einer strengeren Behandlung der von den Unternehmen bezweckten besonders schweren Verstöße gegen das Kartellverbot führt, andererseits aber die
Toleranz gegenüber anderen, den Wettbewerb durch ihre Auswirkungen beschränkenden Absprachen fördert, liefern neben neueren Gruppen-Freistellungsverordnungen die Leitlinien der
Kommission zur Beurteilung vertikaler Beschränkungen und horizontaler Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 101 AEUV. In ihrem Positionspapier über Prioritäten bei der Durchsetzung des Artikels 102 AEUV hält die Kommission eine Anwendung des Missbrauchsverbots nur bei nachweisbarer Schädigung der Verbraucher für geboten. Diese Auffassung, die den Unternehmen in beherrschender Stellung einen größeren Freiraum für marktbezogene Entscheidungen zubilligt, wird von der Rechtsprechung allerdings nicht geteilt.
Grundlegende Änderungen hat auch das Fusionskontrollrecht der Union erfahren. Die am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen verbietet die Durchführung eines Konzentrationsvorhabens bereits dann, wenn sie zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen würde. Die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung stellt nur noch ein Beispiel für die Erfüllung des vorgenannten gesetzlichen Tatbestands dar. Durch die Änderung der
Eingriffsschwelle sind der Kommission zusätzliche Befugnisse bei der Kontrolle von Zusammenschlüssen in engen Oligopolen eingeräumt worden. Die Aufgabe des Kriteriums der
Marktbeherrschung ist jedoch offenbar als Aufforderung zu einer insgesamt milderen Beurteilung von Zusammenschlüssen zwischen Großunternehmen mit erheblicher Marktmacht verstanden worden. In der Berücksichtigung von Effizienzgewinnen, welche gegebenenfalls die durch Begründung einer marktbeherrschenden Stellung verursachten Nachteile für den Wettbewerb ausgleichen können, zeigt sich eine stärkere Ausrichtung der Fallpraxis an den wirtschaftlichen Auswirkungen von Zusammenschlüssen.

Deutlich zugenommen hat seit der ersten Auflage die Bedeutung der sektorspezifischen Regulierung in den netzgebundenen Wirtschaftszweigen. Auf Grund einer sehr detaillierten Gesetzgebung der Europäischen Union ist ein Sonderkartellrecht entstanden, welches zudem von anderen Politiken flankiert wird. Diese Normen treten teilweise in Konkurrenz zur allgemeinen
Wettbewerbsaufsicht und werden in der neuen Auflage des Kommentars erstmals näher behandelt.

Auch im Beihilfenrecht zeichnete sich in den vergangenen zehn Jahren ein grundlegender Wandel hin zu einer zunehmend wirtschaftlichen Betrachtungsweise ab. Im Anschluss an die Verfahrensverordnung des Rates von 1999, die das im Vertrag verankerte, von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägte Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen kodifizierte und weiterentwickelte, sowie die Ermächtigungsverordnung des Rates von 1998, mit
der die Rechtsgrundlage für Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission geschaffen wurde, ging die Kommission dazu über, ihre regelmäßig überarbeiteten Mitteilungen und Leitlinien für die verschiedenen Gebiete der Beihilfenaufsicht in einen größeren wirtschaftlichen
wie politischen Bezugsrahmen zu stellen – so mit dem „Aktionsplan für staatliche Beihilfen“ von 2005 und mit der im Jahre 2012 eingeleiteten „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“, die noch im Jahre 2014 abgeschlossen werden soll.

Für die Beschlusspraxis der Kommission ist inzwischen neben der stärker wirtschaftlichen Ausrichtung, die Konzentration auf wichtige Beihilfevorhaben kennzeichnend. Mit der in zwei
Schritten erfolgten substantiellen Ausweitung der Gruppenfreistellungen wurde die Anwendung des Beihilfenrechts zu einem guten Teil in die Hände der Mitgliedstaaten gelegt und so-
mit dezentralisiert. Bereits mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission Nr. 800/2008 hat sich der Anteil der ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission
durchführbaren Beihilfen am Gesamtbeihilfevolumen zwischen 2008 und 2012 auf über 20% erhöht und damit mehr als verdoppelt. Mit der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellung könnte
sich ab 2014 ein Quantensprung abzeichnen, wonach bis zu 90% des Gesamtbeihilfevolumens der Mitgliedstaaten nicht mehr der vorherigen Kontrolle durch die Kommission unterliegen
würden. Deren Prüfungstätigkeit würde sich damit auf große Einzelfälle sowie auf nicht durch die Allgemeine Gruppenfreistellung abdeckbare Beihilfeprogramme beschränken. Gleichzeitig wird jedoch die nachträgliche Kontrolle seitens der Kommission durch ein systematisches Monitoring weiter ausgebaut und die Möglichkeit dezentraler Kontrolle seitens der nationalen Gerichte insbesondere durch strengere Transparenzpflichten der Mitgliedstaaten verstärkt. Mit
der Änderung der Verfahrensverordnung im Jahre 2013 hat der Rat auch die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 1/2003 gesetzlich geregelt und der Kommission dabei auch die Möglichkeit eröffnet, sich als amicus curiae am Verfahren vor dem nationalen Richter zu beteiligen.

Im Bereich der Außenbeziehungen der EU spielt die Wettbewerbspolitik eine stets wichtiger werdende Rolle. Die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet stellt im Zuge der Liberalisierung der Märkte ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung wettbewerbsgerechter Strukturen und Verhaltensweisen dar.

Angesichts der oben skizzierten Entwicklungen während des letzten Jahrzehnts mussten die meisten Teile des Kommentars neu geschrieben werden. Dabei wurde eine möglichst detaillierte Darstellung der gegenwärtigen Rechtslage, zugleich aber auch die wissenschaftliche Vertiefung angestrebt, was eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der Verwaltungspraxis der Kommission notwendigerweise einschließt. Der zunehmenden Bedeutung der wirtschaftlichen Analyse für die Anwendung des Kartellrechts wie des
Beihilferechts der Union wurde durch die Aufnahme von zwei neuen spezifischen Kapiteln in den Kommentar Rechnung getragen.

Unser besonderer Dank gilt allen Autoren, die durch ihre persönlichen Beiträge die Neuauflage dieses Kommentars erst möglich gemacht haben.
Die Autoren vertreten jeweils nur ihre persönliche Auffassung, nicht die Auffassung der Institution, in deren Dienst sie stehen.

Zu großem Dank sind wir auch den Mitarbeitern des Nomos Verlags verpflichtet, die durch ihre unermüdliche kompetente Hilfe die Verwirklichung dieses Werks entscheidend vorangetrieben haben.

    Brüssel, im April 2014
    die Herausgeber

Bearbeiterverzeichnis

Dr. iur. Michael Adam – Rechtsreferent, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Ulrich Bartl, LL.M. Eur., LL.M. (Columbia) – Rechtsanwalt, Köln
Laura Melusine Baudenbacher – Rechtsanwältin, Gerichtsschreiberin des Präsidenten der II. Abteilung am Schweizerischen
Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen
Dr. Rainer Becker, LL.M. (McGill) – stellvertretender Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Mag. Dr. Ingrid-Gertrude Breit, LL.M. (Leuven) – Rechtsreferentin in der Generaldirektion Wettbewerb von 2004 bis 2013, nunmehr Generaldirektion Justiz, Europäische Kommission, Brüssel
Jan Ceyssens, LL.M. – Teamleiter Finanzaufsicht, Generldirektion Binnenmarkt, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Daniel Dittert, Licencié en droit (Université Paris II, Panthéon-Assas) – Rechtsreferent am Gerichtshof der Europäischen Union (Kabinett von Generalanwältin Kokott)
Dr. Rüdiger Dohms – stellv. Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Michael Erhart – Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Friedrich Erlbacher – Mitglied des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Jens Gaster – Rechtsreferent in der Generaldirektion Binnenmarkt, Europäische Kommission, Brüssel
Marcel Haag, LL.M. – Referatsleiter, Generalsekretariat, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Nicole Hacker – Beisitzende 7. Beschlussabteilung, Bundeskartellamt, Bonn
Dr. Ansgar Held – Rechtsreferent in der Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Simon Hirsbrunner, LL.M. – Rechtsanwalt, Brüssel
Dr. Christian Holzleitner – Beamter, Generaldirektion für Klimaschutz, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Thinam Jakob – Referatsleiterin, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Europäische Kommission, Brüssel
Kim-Simone Janutta – Rechtsanwältin, Bremen
Dr. Manuel Kellerbauer, Maîtrise en Droit International et Européen – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Philip Kienapfel, LL.M. (Columbia) – stellvertretender Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Annette Kliemann – Rechtsreferentin, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Robert Klotz – Rechtsanwalt, Brüssel
Michael König – stellvertretender Referatsleiter, Generaldirektion Markt, Europäische Kommission, Brüssel
Katika Komlós – Rechtsreferentin, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Mag. (FH) Mag. Dr. Josefine Kuhlmann, LL.M. – Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der österreichischen Regulierungsbehörde für Elektrizität und Erdgas (E-Control Austria), Wien
Dr. Juliane Lagemann – Beisitzende 3. Beschlussabteilung, Bundeskartellamt, Bonn
Bernhard C. Lauterburg – Rechtsanwalt, Bern
Dr. Christof Lessenich, LL.M. (Cantab.) – Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Henning Leupold, LL.M. – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Prof. Dr. Bernd Martenczuk – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Tim Maxian Rusche, Docteur en droit, MPA (Harvard), LL.M. (Köln/Paris) – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Dr. Wolfgang Mederer – Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Wolfgang Müller – Referatsleiter, Generaldirektion Handel, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Jean-Christophe Puffer-Mariette, LL.M. – Rechtsreferent am Gericht der Europäischen Union (Kabinett von Richter Czúcz), Luxemburg
Dr. Stefan Rating – Rechtsanwalt, Barcelona
Dr. Ralf Sauer, LL.M. – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Prof. Dr. h.c. Helmuth Schröter – Brüssel
Christian Schultheiß – Legal Advisor bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), Helsinki
Maria Segura Catalán – Rechtsanwältin, Brüssel
Dr. Reinhard Siegert – Rechtsanwalt, München
Dr. Oliver Stehmann – stellvertretender Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Satish Sule, LL.M.Eur. – Rechtsreferent, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Guido Thiele – Leitender Regierungsdirektor, Bundeskartellamt, Bonn
Dimitris Triantafyllou – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Robin van der Hout, LL.M. – Rechtsanwalt, Brüssel
Dr. Philipp Voet van Vormizeele – Rechtsanwalt und General Counsel Outokumpu-Gruppe, Duisburg/Helsinki
Christian Vollrath – Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel
Bernhard von Wendland, Dipl. Finanzwirt – Rechtsreferent, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Rainer Wessely, LL.M. – Kartellabteilung, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Dr. Alexander Winterstein, LL.M. – Referatsleiter, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Brüssel
Volker Zuleger – Abteilungsleiter Marktüberwachung, Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden der Europäischen Union, Ljubljana
Philipp Zurkinden – Rechtsanwalt, Bern

Die Gliederung der 1. Auflage 2003 folgte der Struktur des Vertrages:

I. Wettbewerbsregeln für Unternehmen

Die Vertragsartikel 81 bis 85 werden ausführlich kommentiert; Fallgruppen zu Artikel 81, die in der Praxis immer mehr an Relevanz gewinnen, sowie die spezifischen Durchführungsvorschriften werden in separaten Beiträgen erläutert.

Aufgrund der immensen Bedeutung des Europäischen Kartellrechts für die einzelstaatlichen Bestimmungen erfolgt zusätzlich eine detallierte Einzelkommentierung der Fusionskontrollverordnung. Dabei wird auch die Wechselbeziehung zur nationalen Fusionskontrolle aufgezeigt.

II. Staatsmonopole

Die Kommentierung zu Artikel 86 EG-Vertrag, der die europarechtlichen Bestimmungen für die öffentlichen Unternehmen regelt, bildet einen weiteren Schwerpunkt des Kommentars.

III. Staatliche Beihilfen

Die Artikel 87 bis 89 werden umfassend und auf dem neuesten Stand erläutert. Neben den eigenständigen Ausführungen zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen sowie zu den Beihilfen im Verkehrssektor werden erstmalig auch die landwirtschaftlichen Beihilfen gesondert behandelt.

Abgerundet wird der Kommentar durch eine Darstellung der internationalen Wettbewerbsregeln.

Aus dem Inhalt: (1. Aufl. 2003)

Allgemeines Literaturverzeichnis

I.   Institutioneller Rahmen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik

II.  Allgemeine Grundsätze – Vorbemerkung zu den Artikeln 81 bis 89 EG-Vertrag

III. Wettbewerbsregeln für Unternehmen – Artikel 81 bis 85 EG-Vertrag

    III. 1 Vorbemerkung zu den Artikeln 81 bis 85 EG- Vertrag
    III. 2 Artikel 81 EG-Vertrag – Kartellverbot
    III. 3 Fallgruppen zu Artikel 81 EG-Vertrag -Beurteilung der verschiedenen Arten von Absprachen nach Artikel 81 Absätze 1 und 3

      III.3.1 Marktabsprachen
      III.3.2 Kooperationsabsprachen
      III.3.3 Absprachen über eine Änderung der Unternehmensstruktur
      III.3.4 Liefer- und Bezugsvereinbarungen
      III.3.5 Versicherungen
      III.3.6 Immaterialgüterrechte

    III.4 Artikel 82 EG-Vertrag – Mißbrauch marktbeherrschender Stellung
    III.5 Artikel 83 EG-Vertrag-Durchführungsvorschriften
    III.6 Nach Artikel 83 EG-Vertrag- Durchführungsvorschriften

      III.6.1 Die Verordnung Nr. 17
      III.6.2 Durchführungsvorschriften für den Bereich des Verkehrs
      III.6.3 Vorschriften für den Bereich der Landwirtschaft (Verordnung Nr. 26)

    III.7 Artikel 84 und 85 EG-Vertrag – Befugnisse der Mitgliedstaaten und der Kommission
    III.8 Fusionskontrolle

      III.8.1 Fusionskontrolle nach dem Recht der Mitgliedstaaten
      III.8.2 Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89)
      III.9 Die Wettbewerbsvorschriften des EGKS-Vertrages

IV.  Staatsmonopole – Artikel 86 EG-Vertrag

V.   Staatliche Beihilfen – Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag

    V.1 Vorbemerkung zu den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag
    V.2 Artikel 87 EG-Vertrag – vereinbare und unvereinbare Beihilfen
    V.3 Nach Artikel 87 EG-Vertrag – Bereiche mit besonderen Vorschriften

      V.3.1 Beihilfenvorschriften für Agrarprodukte
      V.3.2 Staatliche Beihilfen im Verkehrssektor
      V.3.3 Die öffentliche Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
      V.3.4 Artikel 88 EG-Vertrag und Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates – Verfahrensvorschriften
      V.3.5 Artikel 89 EG-Vertrag – Durchführungsvorschriften

VI. Internationale Wettbewerbsregeln

TT/30.06.2014   —) Literaturübersichten



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