„Der Schutz der nicht eingetragenen Marke im italienischen Recht“ von Dr. Pfisterer
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Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland unter Berücksichtigung des europäischen Markenrechts
Auf dem Gebiet des Markenrechts haben in den letzten Jahren im gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaft tiefgreifende Veränderungen stattgefunden: Im Jahre 1988 wurde die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken erlassen. Ende 1993 folgte die Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke.
Ein Charakteristikum sowohl der Richtlinie als auch der Gemeinschaftsmarkenverordnung besteht darin, daß sie beide ausnahmslos eingetragene Marken zum Gegenstand haben, auf nicht eingetragene Zeichen – wenn überhaupt – nur ganz am Rande Bezug nehmen. So bezweckt die Richtlinie allein die Harmonisierung der durch Registrierung entstehenden nationalen Markenrechte und stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, ob und wie sie auch die nicht registrierten Zeichen schützen wollen. Auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung statuiert ein rein formelles Zeichenrecht, d.h. die europäische Gemeinschaftsmarke kann ausschließlich mittels Eintragung erworben werden.
Dieses bisherige Konzept des europäischen Markenrechts, allein dem Formalschutz von Marken Regelungen angedeihen zu lassen, wirft im Hinblick auf die nicht eingetragenen Marken nahezu zwangsläufig Fragen auf. So gilt es zu fragen: Welcher Stellenwert soll dem formlosen, eintragungsunabhängigen Markenschutz im europäischen Markenrechtssystem eingeräumt werden? Und hiermit eng zusammenhängend: Bedarf nicht auch der Schutz nicht eingetragener Marken einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung?
Die Beantwortung dieser Fragen setzt eine eingehende Betrachtung und Untersuchung des der nicht eingetragenen Marke in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutzes und einen Vergleich der hierbei erzielten Ergebnisse voraus. Die Arbeit stellt eine solch vergleichende Untersuchung für die Rechtsordnungen Italiens und Deutschlands dar, wobei in beiden Ländern nicht nur der markenrechtliche Schutz nicht eingetragener Zeichen, sondern auch deren wettbewerbsrechtliche Verteidigungsmöglichkeit beleuchtet wird.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt hierbei auf der Darstellung der italienischen Rechtslage, da es besonders wertvoll erscheint, den im deutschen Rechtskreis Beheimateten einen ausführlichen Einblick in das für sie fremde Recht zu bieten.
Daneben finden im Rahmen der Untersuchung auch die wenigen Vorschriften der Richtlinie, welche auf die nationalen nicht eingetragenen Marken Bezug nehmen, ebenso Erörterung wie das Verhältnis der einzelstaatlichen informellen Markenrechte zur Gemeinschaftsmarke.
Die Arbeit zeigt auf, daß sowohl in Deutschland als auch – nach jedoch nicht unbestrittener Auffassung – in Italien ein duales Markenschutzsystem besteht. Die markenrechtlichen Vorschriften beider Länder gewähren nicht nur demjenigen eine ausschließliche Rechtsposition, der sein Zeichen hat eintragen lassen, sondern sie verleihen unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Inhaber einer nicht eingetragenen Marke ein dem formellen Markenrecht grundsätzlich gleichwertiges jus excludendi immaterialgüterrechtlichen Charakters.
Als Ergebnis der rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme wird die Forderung nach einer europäischen Harmonisierung auch des Schutzes nicht eingetragener Marken erhoben – und zwar eines Schutzes, der zumindest auch im Markenrecht wurzelt.
TT/21.04.1998
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