Buchbesprechung: „Ausländisches Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler“ von Detzer / Zwernemann
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
Sammelteil |
Handelsrecht |
und Sammelwerke |
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- Herausgegeben von Prof. Dr. Klaus Detzer und Dieter Zwernemann:
- „Ausländisches Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler„
Das Recht von über 180 Staaten und Territorien
Bearbeitet von Prof. Dr. Klaus Detzer, RAin Heike Schmitt und Dieter Zwernemann
Schriftenreihe Recht der Internationalen Wirtschaft, Band 54
- 1997, 498 Seiten, Leinen, DEM 198,-
- Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Heidelberg
- ISBN-Nr.: 3-8005-1180-0
Das Buch ist primär aus der Sicht eines Exporteurs geschrieben, der im Ausland Handelsvertreter oder Vertragshändler einsetzt. Es informiert aber auch inländische Vertriebspartner, die für ausländische Exporteure arbeiten.
Das Recht von 180 Ländern wurde in Berichten zusammengestellt, teilweise durch die Einschaltung lokaler Experten noch abgesichert. Die Länderberichte konzentrieren sich auf die wirtschaftlich wesentlichen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit solchen Verträgen auftreten.
Der Exporteur muß das ausländische Recht selbst dann ins Kalkül ziehen, wenn der Vertrag ausdrücklich deutschem Recht unterstellt ist. Dies gilt vor allem für die administrativen Regelungen im Staate des Vertriebspartners. Beispiele:
- Müssen Verträge dieser Art behördlich registriert werden?
- Drohen Risiken aus dem ausländischen Steuer- oder Kartellrecht?
Bei Streitfällen klagen Vertriebspartner gerne in ihrem Heimatstaat. Ist ihre Klage erfolgreich, können sie das Urteil oft auch vollstrecken, wenn der Exporteur dort Vermögen hat oder erwirbt. Die meisten Verträge versuchen dieses Risiko dadurch auszuschalten, daß ein deutsches Gericht oder Schiedsgericht vereinbart wird.
Die Gerichte vieler Auslandsstaaten lassen Klagen ihrer Staatsbürger jedoch trotz solcher Vertragsklauseln zu und manche wenden ihr nationales Recht auch entgegen einer vertraglichen Rechtswahl an. Der Exporteur sollte sich daher vergewissern, welche Vertragsklauseln im Streitfall auch wirklich effektiv sind. Die Hinweise des Buches über die Vollstreckung deutscher Urteile bzw. von Schiedssprüchen im Ausland gelten nicht nur für Verträge mit Handelsvertretern und Vertragshändlern. Sie gelten im Prinzip für alle Vertragstypen und damit z.B. auch für Liefer- und Dienstleistungsverträge.
TT/12.08.1997
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