Buchbesprechung: „Wettbewerb und internationaler Handel“ von Claudius Christl




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Länder-
Sammelteil
Kartellrecht
Wettbewerbsrecht
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
IZ480
5615 / 5015
502
Mai 2001


  • Claudius Christl:

  • Wettbewerb und internationaler Handel

    Eine Analyse ihrer Interdependenzen und institutionellen Voraussetzungen im Rahmen einer internationalen Wettbewerbsordnung

    Walter Eucken Institut
    Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Band 42
  • 2000, XXI, 201 Seiten, broschiert, DEM 78,- zzgl. Versandkosten

  • Verlag Mohr Siebeck, Tübingen

  • ISBN-Nr.: 3-16-147525-9

Die Globalisierung der Weltwirtschaft schreitet in atemberaubendem Tempo voran. Dies ist nicht zuletzt dem Abbau staatlicher Handelshemmnisse zu verdanken. Allerdings wird oft davor gewarnt, dass ein weltweiter freier Austausch von Gütern durch industriepolitische Maßnahmen und staatlich geförderte private Wettbewerbsbeschränkungen untergraben werden könnte. Brauchen wir daher eine internationale Wettbewerbsordnung und ein Weltkartellamt?.

Claudius Christl diskutiert zur Beantwortung dieser Frage zunächst die gängigen außenwirtschaftstheoretischen Modelle. Das Standardmodell der Strategischen Handelspolitik erweitert er dabei um Elemente der Heußschen Marktphasentheorie. Es offenbart sich, dass in zahlreichen Situationen Anreize für Regierungen bestehen, zu Subventioncn und konzentrationsfördernden Maßnahmen zu greifen, die zu paretoinferioren Nash-Gleichgewichten führen.

Die am Mainstream orientierten Modelle können so zwar die Notwendigkeit einer internationalen Wettbewerbsordnung zeigen, nicht aber deren institutionelle Verankerung konkretisieren. Deshalb entwickelt Claudius Christl eine in der Tradition von Hayeks stehende Markt- und Politprozesstheorie als Grundlage für seine normativen Vorschläge.

Danach müsste eine verbindliche internationale Wettbewerbsordnung für den Wettbewerb nationaler Wettbewerbsordnungen vereinbart werden. Verstöße durch einzelne Staaten könnten dann von einer internationalen Wettbewerbsbehörde geahndet werden. Für die Sanktionierung wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens auf den Gütermärkten blieben weiterhin die nationalen Gesetzgeber verantwortlich.

TT/19.05.2001




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