| TT-BEGRIFF | Haager Konferenz über intern. Privatrecht |
Allgemein |
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| TT-ZAHL |
Satzung der Haager Konferenz
für internationales Privatrecht[2]
Revidierte Fassung vom 30. Juni 2006[3][5]
Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz –
in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für internationales
Privatrecht,
von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen,
in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zwecke empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Inhaltsverzeichnis:
Abkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (engl.)
für internationales Privatrecht[2]
Revidierte Fassung vom 30. Juni 2006[3][5]
Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz –
in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für internationales
Privatrecht,
von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen,
in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zwecke empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Inhaltsverzeichnis:
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Abkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (engl.) |
