| TT-BEGRIFF | Allgemein |
biologische Vielfalt |
![]() |
|
| TT-ZAHL |
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992[1][2]
Abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992[1][2]
Inhaltsverzeichnis:
|
Artikel 6 Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung |
|
Artikel 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt |
|
Artikel 13 Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit |
|
Artikel 14 Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen |
|
Artikel 16 Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie |
|
Artikel 19 Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile |
|
Artikel 22 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften |
|
Artikel 25 Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung |
|
Artikel 30 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen |
|
Artikel 32 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen |
Zitierhinweis:
Auf die einzelnen Kapitel kann zielgenau verwiesen werden. Auch ist ein zielgenauer Verweis auf die Randnummern möglich. Das Target dafür lautet: „#rndnr1“ … „#rndnr[n]“.
© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Fri Apr 3 22:06:00 2015
