TT-BEGRIFF
Internat. Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein
EPO-WIPO-
Vereinbarung
(Fassg. v. 1.1.2015)
TT-ZAHL
134
2004
401
November 2014


[1] vgl. ABl. EPA 5/2010, S. 304 ff.; letzte Änderung in Anhang A, Buchstabe ii in der Website EPA:


[2] Die bestehende Vereinbarung [vom 31.10.2001] wurde am 31. Dezember 2007 beendet. Die EPO und das Internationale Büro sind übereingekommen, die Vereinbarung zum 12. Dezember 2007 zu kündigen und die neue Vereinbarung am 13. Dezember 2007 in Kraft treten zu lassen. Der Hauptunterschied zwischen der bestehenden und der neuen Vereinbarung ist die Streichung von Artikel 3 (4). Für welche Anmeldungen das EPA nicht tätig werden muss, kann künftig in Anhang A angegeben werden. Die Mitteilung über die Verlängerung der Beschränkung der Zuständigkeit des EPA als PCT-Behörde vom 27.7.2006 (ABl. EPA 2006, 555TT 134-2606-601), die nach der bestehenden Vereinbarung erlassen wurde, gilt weiter.


[3] vgl. TT 134-2004-501


[4] vgl. TT 134-2004-701


[5] Siehe engl. Fassung der WIPO:


[6] vgl. TT 134-2018-501


[7] vgl. TT 136-1984-501


[8] Geändert ab 1.1.2015


[9] Infolge dieser Änderung kann jeder, der Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat und der ab dem 1. Januar 2015 eine internationale Anmeldung beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten oder beim Internationalen Büro als Anmeldeamt einreicht, unabhängig vom technischen Gebiet, in dem die Anmeldung klassifiziert ist, das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auswählen. Die Mitteilung des EPA vom 1. Oktober 2007 über Geschäftsmethoden ist weiterhin anzuwenden (ABl. EPA 2007, 592TT 134-2606-601 (Dokument VIII.))


[10] Neu gefasst mit Wirkung vom 1.4.2014 (ABl. EPA Nr. 3/2014, A40 bzw. Website des EPA:


[11] Siehe TT 134-2004-701


[12] Unter bestimmten Umständen ermäßigt sich diese Gebühr um 75 % (siehe Beschluss des Verwaltungsrats der EPO vom 21.10.2008 (CA/D 7/08)(ABl. EPA 2008, 521TT 134-2352-601 (V.))


[13] Siehe Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 24. März 2010, ABl. EPA 2010, 320TT 134-2662-501 (V.)


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Erstellt: Fri Apr 3 22:06:12 2015