TT-BEGRIFF
Internat. Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein
AusfO 1970 [1.7.2015]
TT-ZAHL
134
2004
701
März 2015


[1] vgl. BGBl. II/1976, S. 649, 721 ff.


[2] PCT-Vorbehalte, Erklärungen, Mitteilungen und Unvereinbarkeiten siehe WIPO-Website:


[3] Zum aktuellen Stand der PCT-AusfO (Gültigkeit der neuen Regeln, Stand der deutschen Übersetzung der Änderungen u.a.) siehe TT-Website zum PCT:


[4] Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen des Herausgebers und Übergangsregelungen sollen die praktische Handhabung des Textes erleichtern, sie sind nicht Bestandteil der Ausführungsordnung.


[5] Siehe Website der WIPO unter:


[6] Informationen der WIPO zu den Änderungen der Ausführungsordnung siehe TT 134-2010-701


[7] WIPO: PCT Notification No. 187 vom 17.3.2008:


[8] Siehe Hinweise der WIPO zu den Änderungen ab 1.7.2008: TT 134-2010-701


[9] Siehe Hinweise der WIPO zu den Änderungen ab 1.1.2009: TT 134-2010-701


[10] Änderungen ab 1.1.2009 (engl.): http://www.wipo.int/treaties/en/html.jsp?file=/redocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_190-annex1.html und http://www.wipo.int/treaties/en/html.jsp?file=/redocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_191-annex1.html


[11] Änderungen ab 1. Juli 2010 (engl.):


[12] PowerPoint presentation dazu auch in Deutsch: TT 134-2010-701


[13] Geänderte Regeln ab 1.7.2010 auch im BGBl. II/2011, S. 235 ff.


[14] Angenommen auf der 41. (24. außerordentlichen) Tagung der PCT-Versammlung am 29.9.2010 (BGBl. II/2011, S. 1023 ff.)


[15] PCT Notification No. 196 vom 14.12.2010: http://www.wipo.int/treaties/en/notifications/pct/treaty_pct_196.html mit Anhang der Änderungen (engl.):


[16] Angenommen auf der 42. (18. ordentlichen) Tagung der PCT-Versammlung vom 26.9.-5.10.2011 – (BGBl. II/2012, S. 971 ff.) PCT Notification No. 199 vom 8.12.2011:


[17] Anhang der Änderungen (engl.):


[18] Konsolidierte ab 1.7.2012 gültige deutsche Fassung der WIPO:


[19] Siehe Übersicht zu den Änderungen der AusfO zum PCT ab 1.7.2012 – TT 134-2010-701 (Dokument IX.)


[20] Angenommen auf der 43. (25. außerordentlichen) Tagung der PCT-Versammlung vom 1.10.-9.10.2012 PCT Notification No. 202 vom 12.12.2012:


[21] Anhang der Änderungen (engl.):


[22] Angenommen auf der 44. (19. außerordentlichen) Tagung der PCT-Versammlung vom 23.9.-2.10.2013 PCT Notification No. 205 vom 14.1.2014:


[23] Anhang der Änderungen (engl.):


[24] Angenommen auf der 46. (27. außerordentlichen) Tagung der PCT-Versammlung vom 22.9.-30.9.2014 PCT Notification No. 206 vom 29.1.2015:


[25] Anhang der Änderungen (engl.):


[26] Siehe TT 134-2004-501


[27]
Kapitel I


[28] Siehe WIPO-Hinterlegung (engl.) unter:


[29] Pkt. ii) neu gefasst ab 1.7.2008


[30] Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.1 Absatz c Ziffer iv in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[31] Pkt. vi) neu eingefügt ab 1.7.2008


[32] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[33] WIPO – Stand 1.3.2003: DE, KR, RU


[34] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[35] Regel 4.11 neu gefasst ab 1.7.2008


[36] Regel 4.12 wieder neu eingefügt ab 1.7.2008


[37] Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.18 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[38] Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.19 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[39] Anmerkung des Herausgebers: Regel 12.1bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[40] Angabe "und 66.9" gestrichen ab 1.7.2011


[41] Anmerkung des Herausgebers: Regel 12.3 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[42] Regel 12bis neu eingefügt ab 1.7.2008


[43] Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005


[44] Pkt. b) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[45] Pkt. c) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[46] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[47] Bisheriger Absatz 15.4 in 15.3 umbenannt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010.


[48] Bisheriger Absatz 15.6 in 15.4 umbenannt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[49] Pkt. b) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[50] Pkt. c) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[51] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[52] Pkt. e) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[53] Pkt. f) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[54] Regel 16.3 neu gefasst ab 1.7.2008


[55] Pkt. a) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[56] Einleitungssatz neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005


[57] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[58] Neu gefasst ab 1.7.2012


[59] Pkt. c) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[60] Anmerkung des Herausgebers: Regel 20 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[61] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[62] Neu gefasst ab 1.7.2012


[63] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[64] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[65] Anmerkung des Herausgebers: Regel 21.2 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[66] Anmerkung des Herausgebers: Regel 22.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[67] Anmerkung des Herausgebers: Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3ter und 26.5 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung und die ab demselben Datum wirksame Streichung der Regel 26.6 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung finden auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[68]
Artikel 3 PCT


[69] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[70] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[71] Abs. d) neu gefasst ab 1.7.2008


[72] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[73] Pkt. v) neu eingefügt ab 1.7.2008


[74] Neu gefasst ab 1.7.2009


[75] Anmerkung des Herausgebers: Regel 34.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Recherchen Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 durchgeführt werden.


[76] Aufnahme der VR China ab 1.7.2012


[77] Neu gefasst ab 1.7.2012 – Aufnahme von Chinesisch


[78]
Artikel 17 PCT


[79] Regel 41 neu gefasst ab 1.7.2008


[80] Zur Internationalen Patentklassifikation siehe TT-Website IPK unter:


[81] Anmerkung des Herausgebers: Regel 43.4 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die ein internationaler Recherchenbericht am 1. April 2007 oder später erstellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.


[82] Anmerkung des Herausgebers: Regel 43.6bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Recherchenberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.


[83] Anmerkung des Herausgebers: Regel 43bis.1 Absatz b in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe daß sie auf alle schriftlichen Bescheide Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.


[84] Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005


[85] Neu eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2009; Hinweise der WIPO siehe TT 134-2010-733


[86] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010 [Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Fassung]


[87] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[88] Pkt. d) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[89] Pkt. e) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[90] Überschrift neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[91] Pkt. b) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010 [Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Fassung]


[92] Pkt. g) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[93] Pkt. h) neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[94] Pkt. f) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[95] Pkt. c) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[96] Neu gefasst ab 1.7.2009


[97] Pkt. ii) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[98] Pkt. iii) neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[99] Anmerkung des Herausgebers: Regel 47.1 Absatz c und e findet auf internationale Anmeldungen Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Januar 2004 oder ein späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das eine Mitteilung nach Absatz 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen Beschlüsse der Versammlung gemacht hat (des Inhalts, daß die Änderung der in Artikel 22 Absatz 1 festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Oktober 2001 anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar war) und diese Mitteilung nicht gemäß Absatz 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat. Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet in der Form Anwendung, als wäre die Bezugnahme auf "28 Monate" in Regel 47.1 Absatz c und e eine Bezugnahme auf "19 Monate", was zur Folge hat, daß für eine solche Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Absatz c verschickt werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.


[100] Anmerkung des Herausgebers: Siehe Anmerkung oben unter Pkt. c).


[101] Anmerkung des Herausgebers: Regel 48.2 Absatz b Ziffer v in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[102] Wörter "des Anmeldeamts, der Internationalen Recherchenbehörde" eingefügt ab 1.7.2011


[103] Neu gefasst ab 1.1.2009


[104] Klammerausdruck eingefügt ab 1.7.2011


[105] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[106] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[107] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[108] Anmerkung des Herausgebers: Regel 49ter.2 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe daß sie auf internationalen Anmeldungen Anwendung findet, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt und für welche die in
Artikel 22 Absatz 1 genannten Handlungen am 1. April 2007 oder später vorgenommen werden.


[109] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[110] Anmerkung des Herausgebers: Regel 51.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[111] Anmerkung des Herausgebers: Regel 51.2 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[112] Anmerkung des Herausgebers: Regel 51bis.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[113] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[114]
Kapitel II


[115] Wörter "und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens" eingefügt ab 1.7.2011


[116] Anmerkung des Herausgebers: Regel 54bis.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die am oder nach dem 1. April 2007 ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt worden ist, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.


[117] Anmerkung des Herausgebers: Regel 55.2 Absatz a-bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[118] Anmerkung des Herausgebers: Regel 55.2 Absatz a-ter in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die am oder nach dem 1. April 2007 ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt worden ist, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.


[119] Anmerkung des Herausgebers: Regel 55.2 Absatz c in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung, soweit sie sich auf ein Erfordernis nach Regel 55.2 Absatz a-bis bezieht, findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind. Soweit sie sich auf ein Erfordernis nach Regel 55.2 Absatz a-ter bezieht, findet sie keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die am oder nach dem 1. April 2007 ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt worden ist, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.


[120] Regel 55.3 neu gefasst ab 1.7.2011


[121] Pkt. b) wieder neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[122] Pkt. c) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[123] Pkt. d) + e) neu gefasst als d) durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[124] 57.6 in 57.4 umbenannt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[125] Wörter "sowie des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens" eingefügt ab 1.7.2011


[126] Wörter "und des Begleitschreibens nach Regel 46.5 b)" eingefügt ab 1.7.2011


[127] Anmerkung des Herausgebers: Regel 66.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf schriftliche Bescheide und internationale vorläufige Prüfungsberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahme in dieser Regel auf eine Zustimmung zu einer Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach der geänderten Regel 91.1 eine Bezugnahme wäre auf eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.


[128] Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter


[129] Anmerkung des Herausgebers: Regel 66.4bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, daß sie auf schriftliche Bescheide und internationale vorläufige Prüfungsberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.


[130] Pkt. a) neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[131] c) neu eingefügt ab 1.7.2009


[132] Gestrichen ab 1.7.2011


[133]
Artikel 34 PCT


[134] Pkt. c-bis) neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010, und geändert ab 1.7.2011


[135] Anmerkung des Herausgebers: Regel 70.2 Absatz e in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe daß sie auf internationale vorläufige Prüfungsberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, so als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.


[136] Pkt. f) eingefügt ab 1.7.2014


[137] Neu gefasst ab 1.7.2011


[138]
Kapitel III PCT


[139] Übernahme in die neue Regel 82quater.1


[140] Anmerkung des Herausgebers: Regel 82ter.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.


[141] Neu eingefügt ab 1.7.2012


[142] Neu gefasst ab 1.1.2009


[143] Neu eingefügt ab 1.1.2009


[144] i) neu gefasst ab 1.1.2009


[145] ii) neu gefasst ab 1.1.2009


[146] Neu gefasst ab 1.1.2009


[147] Neu gefasst ab 1.1.2009


[148] Neu gefasst ab 1.1.2009


[149] Neu gefasst ab 1.1.2009


[150] Neu gefasst ab 1.1.2009


[151] Neu eingefügt ab 1.1.2009


[152] Neu eingefügt ab 1.1.2009


[153] Angabe "66.9" ersetzt durch "55.3" ab 1.7.2011


[154] Pkt. b) neu gefasst ab 1.7.2014


[155] Anmerkung des Herausgebers: Regel 94.1 Absatz c in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94.1 Absatz c findet auch Anwendung auf die Erteilung von Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zu einer internationalen Anmeldung am oder nach dem 1. Januar 2004, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein späteres Datum ist.


[156] Anmerkung des Herausgebers: Informationen betreffend ausgewählte Staaten, die das Internationale Büro mit der Übermittlung von Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts beauftragt haben, werden auf der Internetseite der WIPO unter


[157] Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010


[158] Siehe auch TT 134-2352-501


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Erstellt: Fri Apr 3 22:06:18 2015