III.
Nachstehend wird zu diesen neun Konferenzpunkten folgendes erläutert:
In der Schlußakte der Konferenz ist dargelegt, daß die Konferenz stattgefunden hat und daß sie in verschiedener Hinsicht Entscheidungen über die Änderung der
Berner Übereinkunft und der
Pariser Verbandsübereinkunft einschließlich ihrer Nebenabkommen getroffen hat und daß sie eine Konvention über die Errichtung einer Weltorganisation für geistiges Eigentum angenommen hat. Diese Schlußakte ist von insgesamt 63 Staaten einschließlich aller auf der Konferenz vertretenen Ostblockstaaten unterzeichnet worden. Zu den Unterzeichnerstaaten gehören auch alle großen Industriestaaten einschließlich Deutschland (West).
Das Abkommen über die Errichtung einer
Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO; Organisation Mondiale de la Propriété. Intellectuelle – OMPI) ist von 43 Staaten unterzeichnet worden.
Die neue Weltorganisation stellt eine Dachorganisation für alle internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums dar. Sie ist nach dem Muster einer Sonder-Organisation der Vereinten Nationen aufgebaut, ohne doch selbst eine solche Sonderorganisation zu sein. Zunächst wird die neue Weltorganisation nur die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums mit ihren Nebenabkommen und die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst umfassen. Die Möglichkeit, auch die Verwaltung weiterer Übereinkünfte auf den genannten Rechtsgebieten zu übernehmen, besteht.
Die Organe der neuen Weltorganisation werden aus der Pariser und Berner Union als den Gründerunionen heraus gebildet.
Das wesentliche Organ wird die Generalversammlung sein, der alle
Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft und alle
Mitgliedsstaaten der Berner Übereinkunft angehören werden. Alle Funktionen, die nach der bisherigen Passung der Pariser Verbandsübereinkunft und der Berner Übereinkunft der schweizerischen Regierung als der geschäftsführenden Regierung dieser beiden Unionen zustanden, werden künftig von der Generalversammlung wahrgenommen.
Neben der Generalversammlung wird die sogenannte Konferenz stehen, der sämtliche
Mitgliedsstaaten der neuen Organisation, also auch diejenigen Staaten, die der neuen Konvention beigetreten sind, ohne vorher ihren Beitritt zur Pariser Verbandsübereinkunft oder Berner Übereinkunft erklärt zu haben, angehören. Die Konferenz soll ein Forum für die weltweite Erörterung von Fragen des Schutzes des geistigen Eigentums sein und über die juristisch-technische Hilfe auf diesem Spezialgebiet an Entwicklungsländer beschließen.
Ein besonderer Koordinierungsausschuß soll zwischen den Sitzungen der Generalversammlung und der Konferenz alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen beschließen und die Sitzungen der Generalversammlung und der Konferenz vorbereiten. Außerdem soll er für die notwendige Koordinierung zwischen den Organisationen der verschiedenen Unionen sorgen, die von der neuen Weltorganisation verwaltet werden. Nicht mehr als ein Viertel der Mitgliedsstaaten dieser Unionen sollen dem Koordinierungsausschuß angehören. Sofern im Koordinierungsausschuß Fragen behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Konferenz gehören, soll in ihm auch ein Viertel der Staaten vertreten sein, die nur der neuen Organisation, nicht aber den alten Unionen angehören.
Durch das sogenannte Internationale Büro soll das Sekretariat der neuen Organisation gebildet werden, das von einem Generaldirektor, der für sechs Jahre berufen ist, und zwei oder mehr stellvertretenden Generaldirektoren geleitet werden soll. Dieses Internationale Büro wird praktisch an die Stelle der bisherigen Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) treten und dessen sämtliche Funktionen übernehmen.
Der Sitz der neuen Weltorganisation soll Genf werden. Durch die Beiträge der Unionen, deren Verwaltung der neuen Organisation übertragen worden ist, und durch die Beiträge der Mitgliedsstaaten, die der neuen Organisation beigetreten sind, ohne zugleich einer der von der Organisation verwalteten Unionen anzugehören, soll der Haushalt finanziert werden,
Zum Beitritt zu der neuen Organisation sind alle Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft und der Berner Übereinkunft sowie solche Staaten zugelassen, die den Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Behörde in Wien oder dem Statut des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag angehören. Die neue Konvention sieht ferner vor, daß weitere Staaten, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zum Beitritt eingeladen werden.
Die Übergangsbestimmungen des neuen Abkommens sehen vor, daß das Abkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten wird, zu dem zehn Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft und sieben Mitgliedsstaaten der Berner Übereinkunft es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Alle übrigen Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft und der Berner Übereinkunft sollen für eine Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens wie Mitglieder der Konvention behandelt werden, sofern sie eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Generaldirektor richten. Bis zum Ablauf dieser Fünfjahresfrist sollen diese Staaten als Mitglieder der neuen Konvention gelten. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuß werden sie erst nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist verlieren. Das Internationale Büro und sein Generaldirektor werden für die dem neuen Abkommen noch nicht angehörenden Staaten alle Funktionen von BIRPI und seines Direktors übernehmen, bis alle Mitgliedsstaaten der Pariser und der Berner Union dem neuen Abkommen beigetreten sind oder es ratifiziert haben.
Die
Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums ist von insgesamt 39 Staaten unterzeichnet worden. Im Vordergrund des Interesses stehen hierbei die Vorschriften über die neue Verwaltungsstruktur dieser Übereinkunft. Ohne die Erneuerung der noch aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Organisationsnormen dieser Übereinkunft hätte die neue Weltorganisation nicht gegründet werden können.
Die Pariser Verbandsübereinkunft wird danach eine eigene Versammlung erhalten, der alle
Mitgliedsstaaten der Übereinkunft angehören. Darüberhinaus wird sie einen Verwaltungsausschuß erhalten, dem jeweils ein Viertel der Mitgliedsstaaten der Übereinkunft angehören soll. Zwischen den Sitzungen der Versammlung soll jeweils der Verwaltungsausschuß tagen, um alle notwendigen Maßnahmen für die Sitzungen der Versammlungen vorzubereiten.
Das Internationale Büro der neuen Weltorganisation übernimmt anstelle von BIRPI künftig die reinen Verwaltungsaufgaben der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Aufgaben des Direktors von BIRPI übernimmt der künftige Generaldirektor der Weltorganisation.
Zu beachten ist, daß die neuen Organisationsnormen der Pariser Verbandsübereinkunft nicht mehr dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen sollen. Künftig sollen sie auf Grund von Mehrheitsentscheidungen der Versammlung vorbehaltlich der Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten geändert werden können.
In materieller Hinsicht ist die Pariser Verbandsübereinkunft um einen
Artikel 4 I ergänzt worden. Danach werden Anmeldungen für Erfinderscheine, wie sie in den meisten Ostblockstaaten erteilt werden, das in
Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehene Prioritätsrecht unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen wie Patentanmeldungen begründen. Umgekehrt soll in den Ländern, in denen die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent oder einen Erfinderschein zu verlangen, der Anmelder eines Erfinderscheines das auf eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Erfinderschein-Anmeldung begründete Prioritätsrecht nach den für Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen genießen.
Die Nebenabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft (Madrider Markenabkommen,Stockholmer Fassung 1967 von 16 der 21 Mitgliedsstaaten gezeichnet worden.
Das Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben
Stockholmer Fassung 1967 wurde von 14 der 29 Mitgliedsstaaten gezeichnet.
Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
Stockholmer Fassung 1967 wurde von 10 der 14 Mitgliedsstaaten
gezeichnet.
Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation der Waren- und Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken
Stockholmer Fassung 1967 wurde von 16 der 21 Mitgliedsstaaten gezeichnet.
Das Lissaboner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung
Stockholmer Fassung 1967 wurde von 3 der 7 Mitgliedsstaaten gezeichnet.