TT-BEGRIFF
Griechenland
Patentrecht
Allgemein
PatG 1987
TT-ZAHL
625
2004
501
November 2000
21-22/XI/00

Gesetz Nr. 1733/1987
über Technologietransfer, Erfindungen, technologische
Innovation und Errichtung einer Atomenergiekommission
in Griechenland

Vom 16. September 1987[1]Teil I
Organisation für gewerblichen Rechtsschutz

Artikel 1

(1) Es wird eine juristische Person des Privatrechts mit der Bezeichnung "Organisation für gewerblichen Rechtsschutz" (griechische Abkürzung O.B.I.) gegründet mit Sitz in Athen und unter der Aufsicht des Ministeriums für Industrie, Energie und Technologie.

(2) O.B.I. hat die Aufgabe, zur technologischen und industriellen Entwicklung des Landes durch die Wahrnehmung folgender Befugnisse beizutragen:


    a)   Erteilung von Patenten, Zusatzpatenten und Gebrauchsmusterzertifikaten sowie Erstellung von Gutachten nach Artikel 13 für nichtvertragliche Lizenzen;

    b)   Registrierung von Technologietransferverträgen;

    c)   Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen anderer Länder, mit internationalen Organisationen, mit inländischen Instituten für Forschung und Technologie sowie Assoziierung mit Organisationen für Datenverarbeitung und Datenbanken;

    d)   Vorbereitung und Überprüfung der Anwendung der internationalen Abkommen im Bereich des Patentwesens und des Technologietransfers;

    e)   Vertretung Griechenlands in internationalen Organisationen gemäß den Erlassen der jeweils zuständigen Minister;

    f)   Beratung und Information über neue Technologien und Know-how, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes über die geheimen Register, Archive und Bücher;

    g)   Überwachung und Registrierung der Nutzung von Patenten sowie Innovationen und des Technologietransfers nach Griechenland und ins Ausland;

    h)   Klassifizierung von Erfindungen und Technologietransferverträgen nach Nutzungskategorie unter Berücksichtigung der international geltenden Kriterien.


Artikel 2
Verwaltungsrat
Zusammensetzung – Funktion – Befugnisse

(1) O.B.I. wird von einem siebenköpfigen Verwaltungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus:


    a)   Zwei Vertretern des Ministeriums für Industrie, Energie und Technologie;

    b)   drei leitenden Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals des O.B.I. mit qualifizierten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Patentwesens und der Technologietransferverträge; einem Juristen mit speziellen Kenntnissen in Angelegenheiten des O.B.I., der vom Minister für Industrie, Energie und Technologie ausgewählt wird, und einem technisch qualifizierten Wissenschaftler mit Kenntnissen und Erfahrungen in Angelegenheiten des O.B.I., der von der Technischen Berufskammer Griechenlands vorgeschlagen wird. In den ersten Verwaltungsrat des O.B.I., der durch Beschluß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie ernannt wird, werden anstelle der drei Vertreter des wissenschaftlichen Personals des O.B.I. drei Beamte des Generalsekretariats für Forschung und Technologie gewählt. Die Amtsdauer des ersten Verwaltungsrats endet am 31. Dezember 1988.

(2) Stehen auf der Tagesordnung des Verwaltungsrats Punkte, die das Personal des O.B.I. betreffen, so nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrats ein stimmberechtigter Vertreter des Personals des O.B.I. teil, der von der Gesamtheit des Personals gewählt und abberufen wird. Erfolgt keine Wahl, so tagt der Verwaltungsrat auch ohne Teilnahme dieses Vertreters rechtmäßig.

(3) Der Verwaltungsrat des O.B.I. wird durch Beschluß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Mit gleichem Beschluß werden der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats ernannt. Der Präsident des Verwaltungsrats ist gleichzeitig zur Wahrnehmung der Amtspflichten des Generaldirektors des O.B.I. verpflichtet. Die Amtszeit der Verwaltungsmitglieder darf erneuert werden.

(4) Die Pflichten des Sekretärs des Verwaltungsrats werden von einem Beamten des O.B.I. wahrgenommen, der zusammen mit seinem Vertreter durch Beschluß des Präsidenten des Verwaltungsrats bestimmt wird.

(5) Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und Generaldirektors des O.B.I., des Vizepräsidenten, der Mitglieder und des Sekretärs des Verwaltungsrats werden durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie und des Finanzministers festgelegt. Es dürfen pro Monat nicht mehr als vier Tagungen stattfinden.

(6) Der Verwaltungsrat tagt nach Einberufung durch seinen Präsidenten ordentlich zweimal im Monat und – außerordentlich nach Antrag des Präsidenten oder der Mehrheit seiner Mitglieder. Im letztgenannten Fall ist der Präsident verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrats innerhalb von fünf Tagen nach der schriftlichen Bekanntmachung des Antrags der Mehrheit einzuberufen. In der Bekanntmachung werden auch die Tagesordnungspunkte angeführt.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier (4) seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(8) Die Pflichten des Referenten werden vom stellvertretenden Generaldirektor des O.B.I. und, je nach Sachlage, von den Direktoren des O.B.I. und den Mitgliedern des Verwaltungsreferats des O.B.I., die besondere Aufgaben erfüllen, ausgeübt.

(9) Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats werden vom Präsidenten, von den Mitgliedern und vom Sekretär unterzeichnet.

(10) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Fragen, die die Wahrnehmung der Befugnisse, die Verwaltung und das Personal des O.B.I. betreffen. Insbesondere


    a)   erstellt er die Ordnung der organisatorischen Struktur des O.B.I., die Personalordnung des O.B.I., die Finanzordnung des O.B.I. und die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des O.B.I. und legt sie dem Minister für Industrie, Energie und Technologie zur Genehmigung vor.

    b)   faßt er Beschlüsse über die Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben und entwirft seine langfristigen und kurzfristigen Tätigkeitsprogramme, die er dem Minister für Industrie, Energie und Technologie zur Genehmigung vorlegt,

    c)   beschließt er den jährlichen Haushaltsplan und dessen notwendige Änderungen und legt ihn dem Minister für Industrie, Energie und Technologie zur Genehmigung vor,

    d)   entscheidet er über die Einstellung des Personals, die Höhe seiner Bezüge und Abfindungen einschließlich der Bezüge des Generaldirektors und über jede Frage, die das Personalwesen betrifft,

    e)   gründet er regionale Dienststellen und Zweigstellen im In- und Ausland,

    f)   stellt er die Jahresbilanz und den Rechenschaftsbericht des O.B.I. auf unter analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften für Aktiengesellschaften,

    g)   bestimmt er die Höhe der Gebühren und Einnahmen von O.B.I. aus seinen Dienstleistungen,

    h)   beauftragt er Organisationen und andere natürliche und juristische Personen und Studien, Recherchen und Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des O.B.I. stehen und setzt die Vergütung hierfür fest.

(11) Der Verwaltungsrat kann durch eigenen Beschluß einen Teil seiner Befugnisse dem Generaldirektor des O.B.I., dem stellvertretenden Generaldirektor oder anderen Beamten des O.B.I. übertragen.

(12) Der Präsident des Verwaltungsrats bestimmt die Punkte der Tagesordnung vorbehaltlich der Artikel 2 bis 6, beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats zur Tagung ein und überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Ist der Präsident abwesend oder an der Teilnahme verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten in den Sitzungen des Verwaltungsrats vertreten.

(13) Der Präsident des Verwaltungsrats hat als Generaldirektor des O.B.I. folgende Befugnisse:

a)   er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

b)   er steht den Dienststellen des O.B.I. vor und sorgt für ihren ordnungsgemäßen und effektiven Betrieb;

c)   er vertritt O.B.I. außergerichtlich und gerichtlich und kann durch eigenen Beschluß für einen Fall oder einer Gruppe von Fällen die Vertretung dem stellvertretenden Generaldirektor oder einem Mitglied des Verwaltungsrats, einem Rechtsanwalt des O.B.I. oder, bei besonderen Fragen, einem Beamten des O.B.I. übertragen;

d)   er erteilt durch eigenen Beschluß und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes Patente, Zusatzpatente sowie Gebrauchsmusterzertifikate und erstellt nach Artikel 13 Gutachten für die Erteilung von nichtvertraglichen Lizenzen sowie alle sonstige in diesem Gesetz vorgesehenen Zertifikate, Bestätigungen oder schriftliche Informationen.

Artikel 3
Finanzielle Mittel – Verwaltung – Aufsicht

(1) O.B.I. verfügt über die folgenden ordentlichen und außerordentlichen Mittel:


    a)   Gebühren und Einnahmen aus Dienstleistungen;

    b)   besondere Finanzmittel aus dem Haushalt für öffentliche Investitionen;

    c)   besondere Finanzmittel, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Zuwendungen jeder Art von natürlichen und juristischen Personen.

(2) O.B.I. kann, nach Zustimmung der Minister für Nationalwirtschaft, Finanzen sowie Industrie, Energie und Technologie, Darlehen von Banken und Kreditinstituten des In- und Auslands aufnehmen. Für die Gewährung dieser Darlehen kann der griechische Staat Bürgschaft leisten.

(3) Die Finanzverwaltung und die Jahresbilanz des O.B.I. werden von vereidigten Wirtschaftsprüfern geprüft.

(4) Zum Zwecke der Kontrolle der Tätigkeit des O.B.I. legt der Verwaltungsrat dem Minister für Industrie, Energie und Technologie jährlich Tätigkeitsbericht, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Haushaltsplan und Jahresbilanz vor.

Artikel 4
Ordnungen – Bücher – Register – Archive

(1) Durch Beschluß des Verwaltungsrates des O.B.I., der vom Minister für Industrie, Energie und Technologie genehmigt wird, werden folgende Ordnungen erlassen:


    a)   Die Ordnung über die organisatorische Struktur des O.B.I., durch welche der Aufbau des O.B.I. aus Diensteinheiten sowie deren Kompetenz und Funktionen geregelt werden. In der Ordnung über die organisatorische Struktur des O.B.I. kann. die Errichtung einer Expertenkommission aus Wissenschaftlern des O.B.I. vorgesehen werden, die mit der Aufgabe betraut sind, Patentanmeldungen zu prüfen, deren Beurteilung besondere wissenschaftliche Qualifikationen erfordert.

    b)   Die Personalordnung des O.B.I., die die Planstellen und die Einstellungsvoraussetzungen festlegt und Fragen der rangmäßigen und gehaltsmäßigen Beförderung, des Ausscheidens aus dem Amt und im allgemeinen jede Frage in bezug auf das Dienstverhältnis, die Disziplinarverantwortung und das Verhängen von Disziplinarstrafen regelt.

    c)   Die Finanzordnung, die Fragen der Finanzverwaltung, der Aufstellung und Veröffentlichung des Haushaltsplans, der Jahresbilanz sowie des Rechenschaftsberichts, Fragen über Gebührenfälle und das Verfahren zur Zahlung von Gebühren, die Einziehung von Einnahmen und die Kostenerstattung, sowie Fragen der Anschaffungen des O.B.I. regelt.

    d)   Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des O.B.I., welche nicht der Zustimmung des Ministers bedarf.

(2) O.B.I. führt folgende Register, Archive und Bücher:

A. Register

a. Geheimregister für Technologietransfer im Sinne des Artikels 21 dieses Gesetzes

b. Allgemeines Patentregister

c. Geheimes Patentregister

d. Register für Gebrauchsmusterzertifikate

B. Archive

a. Geheimarchiv für Technologietransfer im Sinne des Artikels 21 dieses Gesetzes

b. Allgemeines Archiv für Erfindungspatente

c. Geheimarchiv für Erfindungspatente

d. Archiv für Gebrauchsmusterzertifikate

C. Bücher

a. Allgemeines Berichtsbuch

b. Geheimes Berichtsbuch

(3) O.B.I. veröffentlicht ein Blatt für gewerblichen Rechtsschutz zur Unterrichtung mit und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit Patenten, technologischen Neuerungen und Technologietransfer.

(4) Durch Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats O.B.I. die Angaben festgelegt, die obige Register, Archive und Bücher enthalten müssen, sowie die Art ihrer Redaktion und Gestaltung. Mit gleichem Erlaß werden die Art der Führung und Ausgabe des Blattes für gewerblichen Rechtsschutz, sowie die Angaben, die dieses enthalten muß, festgesetzt.

(5) Die geheimen Register, Archive und Bücher im Sinne dieses Gesetzes beziehen sich auf die Fälle, die unter das Gesetz Nr. 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen, fallen. Die Bekanntmachung der geheimen Angaben aus den geheimen Registern, Archiven oder Büchern durch Beamte des O.B.I. während ihrer Dienstzeit und zehn Jahre nach ihrem Dienstaustritt, wird mit den im Art. 8 des Gesetzes Nr. 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen, vorgesehenen Strafen bestraft.

Teil II
Patente

Kapitel A
Allgemeine Vorschriften – Berechtigte

Artikel 5
Begriffe

(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung kann sich auf ein Produkt, ein Verfahren oder eine gewerbliche Verwendung beziehen.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden nicht angesehen:


    a)   Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

    b)   ästhetische Formschöpfungen;

    c)   Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

    d)   die Wiedergabe von Informationen.

(3) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Patentanmeldung der Welt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder in jeder sonstigen Weise zugänglich gemacht worden ist.

(4) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem gegenwärtigen Stand der Technik ergibt.

(5) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem Gebiet produktiver Tätigkeit hergestellt oder benutzt werden kann.

(6) Als nicht gewerblich anwendbar im Sinne des Abs. 5 gelten:


    a)   Verfahren zu chirurgischen und therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers;

    b)   Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

(7) Die Ausnahmen des Abs. 6 gelten nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

(8) Patente werden nicht erteilt für:


    a)   Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;

    b)   Pflanzensorten oder Tierarten oder biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren und mit Hilfe dieser Verfahren gewonnene Erzeugnisse.

(9) Ein Patent wird auch für eine Erfindung erteilt, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung offenbart worden ist, wenn diese Offenbarung zurückgeht

a)   auf einen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers,

b)   auf eine Zurschaustellung der Erfindung auf amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und durch Gesetz Nr. 5562/1932 (GBl. 221) ratifizierten Übereinkommens über internationale AusstellungenArtikel 6
Recht auf Patenterteilung
Arbeitnehmererfindung – Herausgabeanspruch

(1) Das Recht auf die Erteilung eines Patents steht dem Erfinder oder dem nach den Absätzen 4, 5 und 6 Berechtigten und ihrem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger zu. Derjenige, der die Patenterteilung beantragt, gilt als Erfinder.

(2) Haben mehrere Personen eine Erfindung gemeinsam getätigt, so steht das Recht auf das Patent in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung allen gemeinschaftlich zu. Jeder Mitberechtigte kann seinen Anteil frei übertragen und für den Schutz des gemeinsamen Patents Sorge tragen.

(3) Haben mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Anmeldung den früheren Anmeldetag hat oder demjenigen, der gegenüber den anderen ein Prioritätsrecht nach Artikel 9 hat.

(4) Eine Erfindung, die von einem Arbeitnehmer gemacht wird, steht ihm zu (freie Erfindung), es sei denn, daß es sich um eine Diensterfindung handelt, in welchem Fall sie dem Arbeitgeber vollständig gehört, oder um eine abhängige Erfindung, in welchem Fall sie zu 40% dem Arbeitgeber und zu 60% dem Arbeitnehmer gehört.

(5) Eine Diensterfindung ist das Ergebnis eines Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Entfaltung erfinderischer Aktivität. Wird eine Diensterfindung getätigt, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine zusätzliche angemessene Vergütung, wenn die Erfindung für den Arbeitgeber besonders einträglich ist.

(6) Eine abhängige Erfindung ist eine Erfindung, die vom Arbeitnehmer unter Einsatz von Material, Methoden oder Informationen des Unternehmens, in dem er angestellt ist, gemacht wird. Der Arbeitgeber hat ein Optionsrecht auf Verwertung der abhängigen Erfindung gegen Vergütung des Arbeitnehmers, die dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung und der Gewinne, die sie erbringt, entspricht. Der Erfinder einer abhängigen Erfindung hat dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich die Realisierung der Erfindung bekanntzugeben und ihm die notwendigen Angaben für die Einreichung einer gemeinsamen Patentanmeldung zur Verfügung zu stellen. Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht schriftlich innerhalb von vier Monaten nach der obigen Bekanntmachung, daß er an einer gemeinsamen Patentanmeldung.interessiert ist, so wird diese vom Arbeitnehmer allein eingereicht, in welchem Fall die Erfindung vollständig dem Arbeitnehmer gehört.

(7) Jede Vereinbarung, die die oben erwähnten Rechte des Arbeitnehmers beschränkt, ist nichtig.

(8) Der Name des Erfinders wird in jedem Fall im Patent genannt, und es steht ihm das Recht zu, vom Anmelder oder vom Patentinhaber seine Anerkennung als Erfinder zu verlangen.

(9) Der Patentberechtigte kann, falls ein Dritter ohne sein Einvernehmen eine Patentanmeldung eingereicht hat, die seine Erfindung oder wesentliche Bestandteile hiervon betrifft, durch Klageerhebung gegen den Dritten verlangen, daß ihm die Rechte aus der Patentanmeldung oder, falls ein Patent erteilt worden ist, aus dem Patent zuerkannt werden.

(10) Die obige Klage kann innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Patents im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz erhoben werden. Diese Frist läuft nicht, wenn der Patentinhaber zur Zeit der Patenterteilung oder der Patentübertragung das Recht des zur Klage Berechtigten kannte.

(11) Eine Zusammenfassung des unanfechtbaren Urteils, durch das der obigen Klage stattgegeben wurde, wird ins Patentregister eingetragen. Vom Tag der Eintragung an werden Lizenzen und jedes andere Recht, welches hinsichtlich des Patents eingeräumt ist, als ungültig angesehen. Die unterlegene Partei und Dritte können, sofern sie in gutem Glauben die Erfindung benutzt oder die notwendigen Vorbereitungen zu ihrer Benutzung getroffen haben, vom anerkannten Berechtigten gegen Entschädigung eine einfache Lizenz für eine angemessene Zeitspanne fordern. Sollten die Parteien uneinig sein, so werden die Bedingungen durch den Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts am Wohnsitz des Antragstellers gemäß dem in den Artikeln 741 bis 781 ZPO vorgesehenen Verfahren geregelt.

Kapitel B
Patenterteilungsverfahren

Artikel 7
Einreichung der Anmeldung – Annahme – Veröffentlichung

(1) Für die Erteilung eines Patents muß eine Patentanmeldung bei O.B.I. eingereicht werden, die folgendes enthält:


    a)   den vollen Namen oder Firmennamen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Geschäftssitz und die Anschrift des Anmelders;

    b)   eine Beschreibung der Erfindung und die Angabe eines oder mehrerer Patentansprüche. O.B.I. kann die Ergänzung oder Neufassung der Beschreibung oder der Patentansprüche verlangen, damit sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Als Patentanspruch im Sinne dieses Gesetzes gilt die Reichweite und der Inhalt des beanspruchten Schutzes;

    c)   einen Antrag auf Erteilung eines Patents.

(2) Der Patentanmeldung sind die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen, die Zusammenfassung der Erfindung, Erklärungen zum Verständnis der Beschreibung und die Legitimationsnachweise des Anmelders beizufügen, wenn dieser eine juristische Person oder, im Fall einer natürlichen Person, nicht der Erfinder ist. Außerdem sind die Nachweise für die Zahlung der Anmeldegebühr und der ersten Jahresgebühr beizufügen.

(3) Die Ansprüche der Erfindung haben sich auf die Beschreibung zu stützen.

(4) Die Beschreibung der Erfindung muß so abgefaßt sein, daß sie die praktische Ausführung der Erfindung durch einen Fachmann ermöglicht.

(5) Die Zusammenfassung der Erfindung dient nur zur technischen Information.

(6) Die Anmeldung darf entweder eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie ein einheitliches Ganzes bilden. Betrifft der Antrag mehrere Erfindungen (Kombinationsanmeldung), so kann der Anmelder bis zur Erteilung des Patents die Anmeldung in mehrere Teilanmeldungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags als Anmeldetag aller Teilanmeldungen aufteilen.

(7) Der Anmelder kann bei der Einreichung der Patentanmeldung eine Erklärung abgeben, daß seine Patentanmeldung als Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusterzertifikats nach Artikel 19 gelten solle, falls sie als Antrag auf Erteilung eines Patente abgelehnt werden sollte.

(8) Die Einreichung der Anmeldung wird angenommen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und die Nachweise der Zahlung der Anmeldegebühr sowie der ersten Jahresgebühr beigefügt sind. In diesem Fall gilt die Einreichung der Anmeldung als ordnungsgemäß, jedoch noch nicht ohne weiteres als vollständig.

(9) Innerhalb von vier Monaten nach Einreichung muß der Anmelder gegebenenfalls fehlende Zeichnungen und andere Unterlagen nachreichen, etwaige Mängel beseitigen und eventuelle Fehler in der Abfassung der Schriftstücke und der sonstigen Unterlagen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 korrigieren. In diesem Fall gilt die Anmeldung als vollständig.

(10) Als Anmeldung gilt der Tag der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung im Sinne von Abs. 8.

(11) Der Minister für Industrie, Energie und Technologie legt durch Erlaß auf Vorschlag des Verwaltungsrats des O.B.I. die Form der Abfassung und Einreichung der Patentanmeldung und der ihr beigefügten Unterlagen sowie alle weiteren Einzelheiten des Patenterteilungsverfahrens fest.

(12) Die Patentanmeldung im Sinne von Abs. 1 sowie die weiteren in Abs. 2 genannten Unterlagen werden nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag veröffentlicht, es sei denn, daß das Patent schon vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, in welchem Fall sie am Tag der Erteilung veröffentlicht werden.

(13) Von dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an dürfen Dritte Auskünfte und Kopien hinsichtlich der Anmeldung, der Beschreibung, der Zeichnungen und aller weiteren einschlägigen Angaben verlangen.

(14) Angaben über die Anmeldung werden im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht.

Artikel 8
Patenterteilung – Verfahren

(1) Stellt O.B.I. nach Ablauf der Frist des Abs. 9 des vorhergehenden Artikels fest, daß die Einreichung der Anmeldung ordnungsgemäß aber nicht vollständig ist, so gilt die Patentanmeldung als nicht eingereicht.

(2) Ist die Einreichung der Anmeldung ordnungsgemäß und vollständig, so wird von O.B.I. geprüft, ob


    a)   der Gegenstand der Anmeldung eine Erfindung betrifft, die gemäß Artikel 5 Abs. 6 oder 8 offensichtlich nicht patentfähig ist,

    b)   der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich gemäß Artikel 5 Abs. 2 nicht als Erfindung angesehen werden kann.

Liegt einer dieser Fälle vor, so weist O.B.I. die Patentanmeldung ganz oder, sofern nur ein Teil der Anmeldung betroffen ist, teilweise zurück.

(3) Wenn die Anmeldung weder als nicht eingereicht gilt noch gemäß den vorstehenden Absätzen zurückgewiesen wird, erstellt O.B.I. auf der Grundlage der Beschreibung der Erfindung, der Patentansprüche und der beigefügten Zeichnungen einen Bericht, der alle Angaben zum Stand der Technik enthält, welche für die Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der Erfindung benötigt werden (Recherchenbericht). Dem Recherchenbericht können von O.B.I. Anmeldungen und kurze Erläuterungen beigefügt werden, die sich auf die Merkmale der Erfindung gemäß Artikel 5 Abs. 1 beziehen.

(4) Der Recherchenbericht wird erstellt; wenn der Anmelder innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung der Anmeldung die Recherchengebühren bezahlt hat. Werden die Recherchengebühren nicht fristgemäß entrichtet, so wird die Patentanmeldung in einen Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusterzertifikats umgewandelt.

(5) Der Recherchenbericht wird zusammen mit den Abschriften der ihn begleitenden Schriftstücke dem Anmelder bekanntgegeben, welcher innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe hierzu Stellung nehmen kann.

(6) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Anmelders erstellt O.B.I. den endgültigen Recherchenbericht, der alle Angaben über den Stand der Technik enthält, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung gemäß diesem Gesetz zu berücksichtigen sind.

(7) Der Recherchenbericht wird gleichzeitig mit der Patentanmeldung veröffentlicht oder, falls er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt worden ist, erst nach seiner Bekanntgabe an den Anmelder.

(8) Der Recherchenbericht und der endgültige Recherchenbericht haben Informationscharakter.

(9) Bei der Erstellung des Recherchenberichts kann O.B.I. das Europäische Patentamt oder eine andere internationale oder nationale Organisation um Auskünfte oder Gutachten bitten, die von ihm frei gewürdigt werden. Außerdem kann O.B.I. den Anmelder um zusätzliche Auskünfte, Erläuterungen oder Bemerkungen bitten.

(10) Durch Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie werden alle weiteren Fragen hinsichtlich der Erstellung des Recherchenberichts bzw. des endgültigen Recherchenberichts geregelt.

(11) Nach Abschluß des in den obigen Absätzen beschriebenen Verfahrens erteilt O.B.I. das Patent. Durch das Patent wird die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Patentanmeldung bestätigt. Die Klassifizierung und die Laufzeit des Patents werden auf der Patenturkunde angegeben, und folgende Unterlagen werden ihr beigefügt:


    a)   Das Original der Beschreibung der Erfindung zusammen mit den Patentansprüchen, die Zusammenfassung und gegebenenfalls den Zeichnungen;

    b)   der Recherchenbericht und der endgültige Recherchenbericht.

(12) Die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer Patentanmeldung in einem anderen Staat wird auf der Patenturkunde angegeben, wobei auch der Staat der Anmeldung, der Tag und das Aktenzeichen der ausländischen Patentanmeldung, auf die sich die Priorität stützt, angeführt werden.

(13) Das Patent wird im Patentregister eingetragen und seine Zusammenfassung im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht.

(14) Dem Anmelder wird eine Abschrift des Patents einschließlich der ihm beigefügten Schriftstücke erteilt.

(15) Dritte können Auskünfte oder Kopien hinsichtlich des Patents, der Beschreibung, der Zeichnungen und aller einschlägigen Unterlagen verlangen.

Artikel 9
Internationale Priorität

(1) Ist eine Patentanmeldung oder eine Anmeldung für ein Gebrauchsmusterzertifikat im Ausland vorschriftsmäßig eingereicht worden, so steht dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber ein Prioritätsrecht zu, sofern er innerhalb von zwölf Monaten nach der genannten Anmeldung eine Anmeldung für die gleiche Erfindung in Griechenland einreicht und das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. In der Nachanmeldung müssen der Tag und das Land der ersten Anmeldung angegeben werden. Das Prioritätsrecht wirkt auf den Zeitpunkt der Erstanmeldung im Ausland zurück.

(2) Als vorschriftsmäßige Einreichung im Ausland wird jede Einreichung einer Patentanmeldung anerkannt, die nach dem Recht des Staats, in dem sie eingereicht worden ist, vorschriftsmäßig ist, sofern aus ihrem Inhalt der Anmeldetag hervorgeht. Das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.

(3) Innerhalb von sechzehn Monaten nach der ersten vorschriftsmäßigen Anmeldung im Ausland müssen folgende Unterlagen bei O.B.I. eingereicht werden:

    a) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem die erste Anmeldung eingereicht worden ist, über ihr Aktenzeichen und den Tag der Einreichung, begleitet von der Beschreibung, den Patentansprüchen und gegebenenfalls den Zeichnungen in von der ausländischen Behörde beglaubigter Form und


    b)   eine griechische Übersetzung der obigen Bescheinigung, der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde, die zur Beglaubigung von Übersetzungen befugt ist.

(4) Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so laufen die Fristen, die ab dem Prioritätstag berechnet werden, von dem Tag der frühesten Priorität an.

Kapitel C
Rechte aus dem Patent
Laufzeit

Artikel 10
Rechtsinhalt

(1) Das Patent gewährt seinem Inhaber, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, das ausschließliche und gemäß Artikel 11 zeitlich begrenzte Recht, die Erfindung gewerblich zu benutzen und insbesondere


    a)   ein Erzeugnis, das vom Patent geschützt wird, herzustellen, auf dem Markt anzubieten oder in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder für einen solchen Zweck zu besitzen,

    b)   ein Verfahren, das vom Patent geschützt wird, anzuwenden, auf dem Markt anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

    c)   ein Erzeugnis, das durch das vom Patent geschützte Verfahren erzeugt wird, herzustellen, auf dem Markt anzubieten oder in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder für einen solchen Zweck zu besitzen,

    d)   jedem Dritten zu verbieten, die Erfindung im obigen Sinne gewerblich zu benutzen oder die vom Patent geschützten Erzeugnisse ohne seine Zustimmung einzuführen.

(2) Folgende Handlungen können vom Patentinhaber gemäß dem vorstehenden Absatz nicht verboten werden:


    a)   Die Benutzung der Erfindung für nichtgewerbliche Zwecke oder für Forschungszwecke;

    b)   die Benutzung der Erfindung, wenn sie in einem Fahrzeug, einer Eisenbahn, einem Schiff oder einem Flugzeug eingebaut ist, die vorübergehend in das Hoheitsgebiet von Griechenland gelangen;

    c)   die Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie die Zurverfügungstellung und Benutzung dieses Arzneimittels, vorbehaltlich des Artikels 25 Abs. 3 dieses Gesetzes.

(3) Wer zu dem Zeitpunkt, an dem ein Dritter die Patentanmeldung einreicht oder für den ein Dritter eine Priorität in Anspruch nimmt, seine eigene Erfindung in Benutzung genommen oder die notwendigen Veranstaltungen zu ihrer Benutzung getroffen hat, darf die Erfindung in seinem Betrieb und für die Bedürfnisse seines Betriebs weiterbenutzen. Dieses Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden.

Artikel 11
Laufzeit des Patents

(1) Die Laufzeit des Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet von dem Tag, der auf den Tag der ordnungsgemäßen Einreichung der Patentanmeldung folgt.

(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung im Ausland in Anspruch genommen, so wird die Laufzeit des Patents vom Tag der Einreichung im Inland an gerechnet.

Kapitel D
Rechtsnachfolge und Lizenzen

Artikel 12
Übertragung – Rechtsnachfolge – Vertragliche Lizenz

(1) Das Recht auf Erteilung eines Patents und das Patent sind übertragbar durch schriftlichen Vertrag und vererbbar. Die Übertragung erfolgt durch die Registrierung des Vertrags oder des Erbscheins im Patentregister und die Veröffentlichung im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz.

(2) Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Patents, so kann ein jeder allein durch schriftlichen Vertrag seinen Anteil am Patent übertragen. Das gleiche gilt für das gemeinsame Recht auf Erteilung eines Patents.

(3) Der Patentberechtigte kann durch schriftlichen Vertrag Dritten eine Lizenz an dem Patent erteilen. Eine Lizenz an dem gemeinsamen Patent bedarf der Zustimmung aller Patentberechtigten.

(4) In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung ist die Lizenz nichtausschließlich, unübertragbar und unvererbbar.

(5) Der Patentberechtigte kann dem O.B.I. zu jeder Zeit erklären, daß er bereit ist, ausschließliche oder einfache Lizenzen gegen Entschädigung zu gewähren.

Die Erklärung gilt für zwei Jahre, wird im Patentregister eingetragen, im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht und auf der Patenturkunde vermerkt.

(6) Im Fall des Abs. 5 wird dem Patentberechtigten Gebührenermäßigung für die noch nicht fälligen Jahresgebühren gewährt, deren Höhe allgemein oder nach Fallgruppe vom Verwaltungsrat des O.B.I. bestimmt wird und die nur für den Zeitraum, für den die Erklärung gilt, wirksam ist.

Artikel 13
Nichtvertragliche Lizenz (Zwangslizenz)

(1) Das nach Abs. 10 dieses Artikels zuständige Gericht kann Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers eine Lizenz erteilen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich:


    a)   drei Jahre seit Patenterteilung oder vier Jahre seit der Einreichung der Patentanmeldung verstrichen sind;

    b)   die betreffende Erfindung nicht Gegenstand der Benutzung zu Produktionszwecken in Griechenland war oder, sollte dies schon der Fall sein, die Produktion der Erzeugnisse für den inländischen Bedarf nicht ausreicht;

    c)   der Dritte in der Lage ist, die durch das Patent geschützte Erfindung zu Produktionszwecken zu benutzen;

    d)   der Dritte einen Monat vor Beginn des Gerichtsverfahrens dem Patentinhaber seine Absicht, eine nichtvertragliche Lizenz zu beantragen, bekanntgemacht hat.

(2) Die nichtvertragliche Lizenz (Zwangslizenz) wird nicht erteilt, falls der Patentinhaber die Nichtbenutzung oder die nicht ausreichende Benutzung im Inland rechtfertigen kann. Die Einfuhr des Erzeugnisses stellt keinen Grund dar, der zur Inanspruchnahme und Anwendung der vorliegenden Vorschrift berechtigt.

(3) Die Erteilung einer nichtvertraglichen Lizenz schließt andere vertragliche oder nichtvertragliche Lizenzen nicht in jedem Fall aus. Die Zwangslizenz ist nur zusammen mit dem Teil des Unternehmens, in dem die Erfindung benutzt wird, übertragbar.

(4) Der Inhaber eines Patents kann bei dem gemäß Abs. 10 zuständigen Gericht die Erteilung einer nichtvertraglichen Lizenz auf ein früheres Patent beantragen, vorausgesetzt, daß ein Zusammenhang zwischen seiner Erfindung und dem älteren Patent besteht, eine Benutzung seiner Erfindung zu Produktionszwecken nicht ohne Beeinträchtigung der Rechte aus dem früheren Patent möglich ist und seine Erfindung einen wesentlichen Fortschritt im Vergleich zum früheren Patent darstellt. Ist obengenannte Zwangslizenz erteilt worden, so kann der Inhaber des früheren Patents eine Zwangslizenz für die jüngere Erfindung beantragen.

(5) Die nichtvertragliche Lizenz wird auf Antrag des Interessenten bei dem gemäß Artikel 10 zuständigen Gericht gewährt. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des O.B.I. beizufügen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer nichtvertraglichen Lizenz gemäß den vorstehenden Absätzen, hinsichtlich der Höhe und der Voraussetzungen der Entschädigung des Patentinhabers und hinsichtlich der Ausschließlichkeit oder Nichtausschließlichkeit der zu gewährenden Benutzungsbefugnis. Die Stellungnahme des O.B.I. erfolgt auf Antrag des an der Benutzung der Erfindung Interessierten. Die Stellungnahme des O.B.I. wird innerhalb eines Monats nach der Einreichung des entsprechenden Antrags erteilt und ist für das zuständige Gericht nicht bindend. Eine Abschrift des Antrags auf Erteilung der nichtvertraglichen Lizenz wird zusammen mit der diesbezüglichen Stellungnahme des O.B.I. und der Mitteilung-über den Verhandlungstermin dem Patentinhaber und den Rechtsinhabern anderer vertraglicher oder nichtvertraglicher Lizenzen zugestellt.

(6) Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt das zuständige Gericht die Zwangslizenz. Die Lizenz enthält den Umfang des gewährten Benutzungsrechts an der Erfindung, seine Geltungsdauer, die Fristsetzung bis zum Beginn der Benutzung der Erfindung zu Produktionszwecken in Griechenland sowie die Höhe und die Bedingungen für die Entschädigung des Patentinhabers durch den Lizenznehmer. Die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung werden nach dem Umfang der gewerblichen Benutzung der geschützten Erfindung bestimmt.

(7) Das nach Abs. 6 ergangene Urteil des Gerichts wird im Patentregister des O.B.I. eingetragen, im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht und den in Abs. 5 genannten Personen zugestellt.

(8) Auf Antrag des Patentinhabers oder des Zwangslizenzberechtigten kann das nach Abs. 10 zuständige Gericht die Lizenzbedingungen abändern, wenn neue Tatsachen vorliegen, die die Abänderung rechtfertigen, oder die nichtvertragliche Lizenz zurücknehmen, wenn der Lizenzberechtigte die Lizenzbedingungen nicht einhält oder wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr bestehen. Verursacht die sofortige Aufhebung dem Zwangslizenzberechtigten einen erheblichen Schaden, so kann das Gericht die Fortdauer der Lizenz für einen angemessenen Zeitraum erlauben.

(9) Die Zwangslizenz gewährt nicht das Recht zur Einfuhr der die Erfindung betreffenden Erzeugnisse.

(10) Zuständig für die Gewährung, Übertragung, Abänderung oder Rücknahme der Zwangslizenz ist die große Zivilkammer des Landgerichts des Wohnsitzes des Antragstellers, die nach dem Verfahren der Artikel 741 bis 781 ZPO entscheidet.

Artikel 14
Zwangslizenz zugunsten des Staates

(1) Bei zwingenden Gründen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Landesverteidigung besteht die Möglichkeit, durch zu begründende Anordnung des Ministers für Industrie, Energie und Technologie sowie der je nach Sachlage mit zuständigem Minister und öffentlichen Stellen, die in der Lage sind, die Erfindung in Griechenland zu benutzen, eine Lizenz an einer Erfindung zu erteilen, falls diese Erfindung zu Produktionszwecken in Griechenland nicht benutzt wurde oder falls die Produktion der Erzeugnisse zur Deckung des Inlandsbedarfs nicht ausreicht.

(2) Vor dem Erlaß des Beschlusses wird der Patentinhaber sowie jeder andere der nützliche Ratschläge geben kann, zur Anhörung geladen.

(3) Mit gleicher Entscheidung werden nach Stellungnahme des O.B.I. die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung an den Patentinhaber bestimmt. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Umfang der gewerblichen Benutzung der Erfindung berechnet. Ist der Patentinhaber mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so wird die Entschädigung von der örtlich zuständigen Einzelkammer des Landgerichts nach dem Verfahren der einstweiligen Verfügung bestimmt.

Kapitel E
Nichtigkeit – Rechtsverlust – Schutz

Artikel 15
Nichtigkeit

(1) Das Patent wird durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt, wenn


    a)   der Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger oder der nach Artikel 6 Abs. 4, 5 und 6 Berechtigte ist,

    b)   die Erfindung nach Artikel 5 nicht patentfähig ist,

    c)   die der Patenturkunde beigefügte Beschreibung nicht ausreichend zur Ausführung der Erfindung durch einen Fachmann ist,

    d)   der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt des Schutzes, so wie dieser durch die Anmeldung begehrt wurde, hinausgeht.

(2) Zur Klageerhebung gegen den Patentinhaber im Fall von Abs. 1 Buchst. a sind alle weiteren im gleichen Satz angeführten Personen legitimiert, in jedem sonstigen Fall dagegen alle, die ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen. Die Nichtigkeitsklage wird vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben. Für Klagen gegen oder durch Patentinhaber ohne Wohnsitz in Griechenland sind die Gerichte der Hauptstadt zuständig.

(3) Betrifft die Nichtigkeit einen Teil der Erfindung, so wird das Patent entsprechend beschränkt.

Artikel 16
Rechtsverlust

(1) Wer eine Rücknahmeerklärung bei O.B.I. einreicht oder die Jahresgebühren nicht fristgemäß nach Artikel 24 bezahlt, verliert seine Rechte aus dem Patent.

(2) Der Rechtsverlust wird durch O.B.I. förmlich festgestellt und im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht. Der Rechtsverlust wird vom Tag der Veröffentlichung an wirksam.

(3) Ist eine nichtvertragliche Lizenz oder ein Recht an der Erfindung erteilt worden, so ist zusätzlich für die Eintragung der Rücknahme die schriftliche Zustimmung des Lizenz- oder Rechtsinhabers notwendig.

Artikel 17
Klagen des Patentinhabers – Falsche Erklärung

(1) Im Falle einer gegenwärtigen oder drohenden Patentverletzung, steht dem Patentinhaber das Recht zu, Beseitigung und künftige Unterlassung der Verletzung zu verlangen.

(2) Im Falle einer schuldhaften Verletzung des Patents steht dem geschädigten Patentinhaber das Recht zu, die Wiedergutmachung des Schadens oder die Herausgabe des Gewinns aus der unlauteren Nutzung der Erfindung oder eine Abfindung, die einer Lizenzgebühr entspricht, zu fordern.

(3) Die gleichen Rechte stehen dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, jedem Rechtsinhaber an der Erfindung und dem Patentanmelder zu. Im letzten Fall kann das Gericht das Verfahren bis zur Patenterteilung aussetzen.

(4) Die obigen Forderungen verjähren fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem der Patentinhaber entweder von der Verletzung oder vom Schaden und dem Schadenersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, in keinem Fall aber später als zwanzig Jahre nach der Verletzung.

(5) Im Falle der Verurteilung des Beklagten kann das Gericht die Vernichtung der unter Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes hergestellten Produkte anordnen. Anstelle der Vernichtung kann das Gericht die Herausgabe der Produkte oder eines Teils hiervon an den Kläger als vollständige oder teilweise Entschädigung anordnen, wenn der letztere es fordert.

(6) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines Produkts, so wird vermutet, daß jedes gleichartige Produkt durch das geschützte Verfahren hergestellt worden ist.

(7) Wer auf Erzeugnisse, ihrer Umhüllung, an die Öffentlichkeit gerichteten Handelsschriftstücken oder auf anderen entsprechenden Publikationen und Werbemitteln die falsche Erklärung anbringt, daß die betreffenden Gegenstände durch ein Patent geschützt sind, wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe in Höhe von mindestens fünfzigtausend Drachmen oder auch mit beiden Strafen bestraft.

Kapitel F
Zusatzpatent

Artikel 18
Begriff – Erteilungsverfahren

(1) Stellt eine Erfindung eine Abänderung einer anderen Erfindung dar, die bereits durch Patent geschützt wird (Hauptpatent), so kann der Rechtsinhaber der letzteren die Erteilung eines neuen Patents (Zusatzpatents) beantragen, falls der Gegenstand des neuen Patents mit mindestens einem Patentanspruch des Hauptpatents verbunden ist.

(2) Das Zusatzpatent folgt dem Schicksal des Hauptpatents und erlischt mit diesem. Das Änderungspatent kann von allen Lizenznehmern des Hauptpatents benutzt werden, sofern in den Lizenzverträgen nichts anderes vereinbart ist.

(3) Für das Zusatzpatent sind keine Jahresgebühren zu entrichten.

(4) Das Zusatzpatent kann auf Antrag seines Inhabers in ein Hauptpatent umgewandelt werden. Die Laufzeit des.umgewandelten Patents wird durch Artikel 11 geregelt. Als Anmeldetag gilt der Tag der Anmeldung des Änderungspatents.

(5) Die Nichtigkeit des Hauptpatents hat nicht die Nichtigkeit des Änderungspatents zur Folge. Wir das Hauptpatent für nichtig erklärt, so sind für das Änderungspatent die für das Hauptpatent notwendigen Gebühren zu entrichten.

(6) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Patente entsprechende Anwendung.

Teil III
Technologische Neuerung

Kapitel III-A
Gebrauchsmusterzertifikat

Artikel 19
Begriff – Erteilungsverfahren

(1) Das Gebrauchsmusterzertifikat wird für jeden dreidimensionalen Gegenstand bestimmter Konstruktion und Form erteilt, wie z. B. Werkzeuge, Instrumente, Vorrichtungen, Geräte oder deren Zubehör, der als neu, als gewerblich anwendbar und als Lösungsmöglichkeit für ein technisches Problem vorgeschlagen wird.

(2) Wer ein Patent beantragt, kann bis zur Erteilung des Patents die Umwandlung des Patentantrags in einen Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusterzertifikats beantragen.

(3) Die Laufzeit des Gebrauchsmusterzertifikats beträgt sieben Jahre, gerechnet von dem Tag, der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusterzertifikats bzw., im Fall der Umwandlung gemäß Abs. 2, der Patentanmeldung folgt.

(4) Der Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusterzertifikats wird bei O.B.I. eingereicht. Durch Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie werden die Voraussetzungen für die Einreichung der Anmeldung, die erforderlichen Unterlagen und jede weitere einschlägige Einzelheit bestimmt.

(5) Betrifft der Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusterzertifikats einen dreidimensionalen Gegenstand und werden die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllt, so erteilt O.B.I. auf Verantwortung des Anmelders ein Gebrauchsmusterzertifikat ohne vorherige Prüfung der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit des Gebrauchsmusters.

(6) Im übrigen finden die für Patente geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Kapitel III-B
Technische Innovationen und Preise

Artikel 20
Technische Innovation – Subventionen – Preise

(1) Für eine neue Lösung eines bestimmten technischen Problems (technische Innovation), die von einem oder mehreren Arbeitnehmern eines Unternehmens vorgeschlagen wird und in Verbindung zu ihrer Tätigkeit steht, kann ein Zertifikat für technische Innovation erteilt werden. Das Zertifikat für technische Innovation stellt eine Belohnung für den schöpferischen Beitrag des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer zur Unternehmenstätigkeit dar.

(2) Durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Arbeit und des Ministers für Industrie, Energie und Technologie, der im Gesetzblatt veröffentlicht wird, werden die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung des Zertifikats für technische Innovation geregelt.

(3) Durch gemeinsamen Erlaß des Finanzministers und des Ministers für Industrie, Energie und Technologie werden die Voraussetzungen für die Subvention von Vereinigungen und Vereinen von Erfindern oder Wissenschaftlern sowie von Genossenschaften und Produktionsverbänden bestimmt, die die Entwicklung von Forschungs- und Technologieeinrichtungen und Modellen, die gemeinsame Verwertung von Forschungsergebnissen bzw. die Ausstellung von Erfindungen, neuen Erzeugnissen und Verfahren auf Messen und Kongressen anstreben.

(4) Durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Nationalwirtschaft, des Finanzministeriums und des Ministers für Industrie, Energie und Technologie wird das Verfahren zur Verleihung staatlicher Preise zur finanziellen Unterstützung von Erfindern, Mitarbeitern von Unternehmen und allen anderen Personen, die zur Entwicklung der Technologie, zur Bekanntmachung und Verbreitung der wissenschaftlichen und technologischen, Kenntnisse sowie zur Einrichtung von technologischen Ausstellungsräumen und Museen beitragen, geregelt.

(5) Die Forschungszentren und -institute des Landes können auf Antrag des Interessenten bezahlten Urlaub von bis zu zwei Jahren mit Bezügen, die fünfzig Prozent der normalen Bezüge nicht überschreiten, dem Forscher jeder Dienststufe gewähren, der seine technischen Erfindungen industriell und im Handel zu verwerten wünscht, sofern die Erfindungen zum Forschungsgebiet des Instituts gehören. Das Forschungszentrum oder Institut kann auf Antrag des Interessenten den obengenannten Urlaub für insgesamt drei weitere Jahre mit Bezügen von bis zu fünfundzwanzig Prozent (25%) der normalen Bezüge verlängern. Nach fünf Jahren muß der Forscher zwischen seinem Rücktritt vom Zentrum und der Wiederaufnahme seiner vollen Beschäftigung wählen. Die Prüfung der Anträge auf Urlaubsgewährung oder -verlängerung wird vom Verwaltungsrat des Forschungszentrums oder -instituts vorgenommen, und die Gewährung oder Verlängerung des Urlaubs bedarf der Genehmigung des Ministers für Industrie, Energie und Technologie.

Teil IV
Technologietransfer

Artikel 21
Begriff – Nichtigkeit von Vertragsbedingungen

(1) Durch den Vertrag über Technologietransfer verpflichtet sich der Technologiegeber dem Technologienehmer Technologie zu liefern und der Technologienehmer den vereinbarten Preis zu bezahlen. Als Gewährung von Technologie in Anwendung dieses Artikels gilt insbesondere folgendes:


    a)   die Lizenzierung von Patenten und Gebrauchsmusterzertifikaten;

    b)   die Übertragung von Patenten und Gebrauchsmusterzertifikaten;

    c)   die Lieferung von technischen Konstruktionsanleitungen, Plänen oder Dienstleistungen;

    d)   die Leistung von Organisations- und Verwaltungsdiensten sowie von fachmännischer Beratung oder von Wartungs- und Aufsichtsdiensten;

    e)   die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen mittels Zeichnungen, Diagramme, Muster, Modelle, Anweisungen, Proportionen, Bedingungen, Verfahren, Spezifizierungen und Herstellungsmethoden von Produkten, welche sich auf Benutzung zu Produktionszwecken beziehen. Derartige Geschäftsgeheimnisse sind vor allem technische Informationen, Angaben oder Kenntnisse bezüglich der Methoden, Erfahrungen oder Geschicklichkeiten, die insbesondere bei der Erzeugung von Gütern und bei Dienstleistungen praktische Anwendung finden, sofern sie nicht allgemein bekannt sind;

    f)   die gemeinsame Forschung oder Entwicklung neuer Technologien, Demonstrations- oder Testprogramme oder Werke;

    g)   die Gewährung technischer Hilfe in Form von laufender Unterrichtung, Anleitung und Ausbildung des Personals.

(2) Ungültig sind Bedingungen


    a)   von Patentlizenzverträgen, die in Widerspruch stehen zu den Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2349/1984Artikel 22
    Registrierung von Verträgen über Technologietransfer

    (1) Der Vertrag über Technologietransfer ist von dem Vertragspartner bzw. den Vertragspartnern, die ihren Wohnsitz in Griechenland haben, innerhalb von einem Monat nach seinem Abschluß bei O.B.I. einzureichen, wobei die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1360/1983 (GBl. 65) gleichfalls Anwendung finden.

    (2) Der Vertrag wird in das Register für Technologietransfer eingetragen.

    Die registrierten Verträge über Technologietransfer bzw. die Angaben des Formblatts des Abs. 5 bleiben geheim. Wer diese Vorschrift verletzt, wird nach Art. 17 des Gesetzes Nr. 146/1914 über unlauteren Wettbewerb bestraft.

    (3) Nicht registrierpflichtig sind Verträge mit folgendem Inhalt:


      a)   vereinzelte Verwendung ausländischer Mechaniker und Techniker zur Installation oder Reparatur von Fabriken und Maschinen;

      b)   Ratschläge, Zeichnungen oder gleichartige Leistungen, die üblicherweise Maschinen oder technische Ausrüstung begleiten, sofern sie keine besondere Belastung für den Empfänger bedeuten;

      c)   dringende technische Hilfe oder Reparaturen, wenn sie aus einer älteren eingetragenen Vereinbarung hervorgehen;

      d)   technische Ausbildung, die von Ausbildungsinstituten oder -betrieben ihren Beschäftigten geboten wird;

      e)   Waffensysteme.

    (4) Wer zur Eintragung von Verträgen über Technologietransfer verpflichtet ist, kann entweder eine Abschrift des Vertrags einreichen oder das besondere Formblatt nach Abs. 5 ausfüllen. Eine Klage oder ein Antrag vor Gericht, die irgendeine aus dem Vertrag über Technologietransfer resultierende Streitsache zwischen den Vertragspartnern betreffen, kann nicht ohne daß O.B.I. die Erfüllung der Vorschrift dieses Absatzes bestätigt hat, verhandelt werden.

    (5) Durch Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie werden das Verfahren zur Erstellung, Abfassung und Erteilung des besonderen Formblatts für Verträge über Technologietransfer und die Daten zur Ausfüllung für statistische Zwecke festgelegt.

    (6) Die Eintragung des Vertrags über Technologietransfer bei O.B.I. kann für den oder die eintragenden Vertragspartner die Ermäßigung der dem O.B.I. zu entrichtenden Gebühren zur Folge haben. Die Höhe der Ermäßigung wird durch Beschluß des Verwaltungsrats des O.B.I. festgelegt.

    Teil V
    Anwendung des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente
    [5]

    Artikel 23
    Europäische Anmeldung – Europäisches Patent – Nichtigkeitsgründe

    (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen. Patents muß bei O.B.I. eingereicht werden, wenn der Anmelder griechischer Staatsbürger ist und nicht die Priorität einer früheren Anmeldung in Griechenland in Anspruch nimmt.

    (2) Die europäische Patentanmeldung hat gemäß Gesetz Nr. 1607/1986 (GBl. 85) und
    Artikel 93 EPÜ vom Tag ihrer Veröffentlichung an in Griechenland dieselbe Wirkung wie eine griechische Patentanmeldung.

    (3) Der vorläufige Schutz gemäß Abs. 2 wird nur von dem Tag an gewährt, an dem der Inhaber des europäischen Patents die ordnungsgemäß beglaubigte griechische Übersetzung der Patentansprüche der Anmeldung bei O.B.I. einreicht.

    (4) Das europäische Patent hat in Griechenland dieselben Wirkungen wie das von O.B.I. erteilte griechische Patent.

    (5) Der Patentinhaber muß die ordnungsgemäß beglaubigte griechische Übersetzung der Fassung, aufgrund welcher das Europäische Patentamt das europäische Patent erteilt oder in geänderter Fassung aufrechterhalten hat, bei O.B.I. einreichen.

    (6) Das europäische Patent hat keine Wirkung in Griechenland, wenn die Bedingungen von Abs. 5 nicht eingehalten werden.

    (7) Für den Zeitraum, für den der Vorbehalt Griechenlands nach
    Artikel 167 Abs. 2 Buchst. a EPÜ gilt, sind europäische Patente in Griechenland unwirksam, soweit sie Schutz für Arzneimittel als solche gewähren.

    (8) Ein europäisches Patent kann nur auf Grund des Gesetzes Nr. 1607/1986 und
    Artikel 138 Abs. 1 EPÜ in Griechenland für nichtig erklärt werden.

    (9) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so werden die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents entsprechend beschränkt.

    (10) Mit Präsidialverordnung wird auf Vorschlag des Ministers für Industrie, Energie und Technologie folgendes festgelegt:


      a)   Die Frist und die Voraussetzungen zur Einreichung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung;

      b)   die Frist und die Voraussetzungen zur Einreichung der Übersetzung der europäischen Patentschrift;

      c)   die Bedingungen für die Feststellung der Echtheit der Übersetzung, ihre eventuelle Berichtigung und die Rechte der gutgläubigen Dritten, die die Erfindung bereits benutzen;

      d)   die Art und Weise sowie die Voraussetzungen der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung bei O.B.I.;

      e)   die Führung des europäischen Patentregisters;

      f)   die Voraussetzungen der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine griechische Patentanmeldung;

      g)   die Voraussetzungen der Vertretung bei O.B.I. in Angelegenheiten, die europäische Patente betreffen;

      h)   die Regelung von Fällen des Doppelschutzes durch ein griechisches und ein europäisches Patent.

    Teil VI
    Schluß- und Übergangsvorschriften

    Artikel 24
    Gebühren

    (1) Für die Eintragung von Technologietransferverträgen, die Beratung und Auskunftserteilung über Technologietransfer und für die Erteilung, Übertragung oder Abänderung von Rechten auf Patente und Gebrauchsmuster sind Gebühren zu zahlen.

    (2) Für jede Patentanmeldung sind an O.B.I. im voraus Anmelde-, Jahres-, Recherchen- und Änderungsgebühren zu zahlen. Die Nachweise über die Zahlung der Anmeldegebühren und der ersten Jahresgebühr sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Die Jahresgebühren sind für jedes kommende Jahr vorauszuzahlen, der entsprechende Nachweis ist jedes Jahr bis zum letzten Tag des Monats, der dem Anmeldetag entspricht, bei O.B.I. vorzulegen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist kann der Patentinhaber die geschuldeten Gebühren mit einem Zuschlag von fünfzig Prozent nachzahlen.

    (3) Jahresgebühren werden auch für jede Patentanmeldung über ein Jahr hinaus vorausgezahlt, wie wenn das Patent erteilt worden wäre. Werden diese Gebühren nicht innerhalb der Fristen, die in Abs. 2 vorgesehen sind, gezahlt, so findet Artikel 16 Anwendung.

    (4) Als Zahlungstag für die Gebühren gilt der Tag der Einreichung des Antrags, dem der entsprechende Zahlungsnachweis beigefügt wird.

    (5) Die obigen Vorschriften finden auch auf Gebrauchsmuster und alle weiteren Fälle, für welche dieses Gesetz die Zahlung von Gebühren vorsieht, Anwendung.

    (6) Die Höhe der Gebühren wird durch Beschluß des Verwaltungsrats des O.B.I. festgelegt.

    (7) Jahresgebühren, die vorausgezahlt worden sind und einen späteren Zeitraum betreffen, sind von jeder späteren Anpassung ausgenommen.

    (8) Wird die Anmeldung unwiderruflich zurückgewiesen, so wird ein Anteil der vorausgezahlten Jahresgebühren, der der nicht genutzten Schutzzeit entspricht, zurückerstattet.

    Artikel 25
    Aufgehobene Vorschriften – Übergangsvorschriften – Ermächtigungen

    (1) Auf Patentanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, werden, was die Voraussetzungen der Patenterteilung betrifft, die Vorschriften angewandt, die am Tag der Einreichung der Anmeldung galten. Die Patente werden von O.B.I. erteilt. Patente, die auf Grund dieser Anmeldungen erteilt werden, und Patente, die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, werden von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt mit Ausnahme des Abs. 1 von Artikel 11 und der Aufrechterhaltung von wohlerworbenen Rechten. Die Laufzeit der obengenannten Patente beträgt weiterhin fünfzehn Jahre ab dem Tag, der auf den Tag der ordnungsgemäßen Einreichung der Patentanmeldung folgt.

    (2) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben: Das Gesetz Nr. 2527/1920 über Erfindungspatente, Art. 668 des BGB, die Königliche Verordnung vom 22. November 1920 über die Ausführung des Gesetzes Nr. 2527 über Erfindungspatente, Artikel 1 bis einschließlich 12 des Gesetzes Nr. 1023/1980 zur Abänderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 2527/1920, der Buchst. f des Art. 7 der Präsidialverordnung Nr. 574/1982 über die Neuverteilung der Zuständigkeiten der Ministerien, sowie jede andere Vorschrift, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht oder Angelegenheiten betrifft, die von ihm geregelt werden. Das Gesetz Nr. 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen, bleibt in Kraft. Soweit das Gesetz Nr. 4325/1963 das Handelsministerium erwähnt, ist hierunter der O.B.I. zu verstehen, eventuelle Verweise auf das Gesetz Nr. 2527/1920 werden durch die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

    (3) Für den Zeitraum, in dem der Vorbehalt Griechenlands nach
    Artikel 167 Abs. 2 Buchst. a EPÜ gilt, werden von O.B.I. keine Patente für Arzneimittel im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 1316/1983 erteilt,

    (4) Abweichend von jeder anderen einschlägigen Vorschrift können Beamte jeder Kategorie, die in der Patentabteilung des Ministeriums für Industrie, Energie und Technologie bei Veröffentlichung dieses Gesetzes tätig sind, durch Erlaß des Ministers dem O.B.I. zur Erfüllung seiner funktionellen Bedürfnisse zur Verfügung gestellt werden. Ihre Dienstzeit bei O.B.I. wird in jedem Fall als wirkliche Dienstzeit im Ministerium für Industrie, Energie und Technologie anerkannt. Mit dem gleichen Erlaß kann jegliche Ausstattung der Patentabteilung dem O.B.I. übertragen werden.

    (5) Durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Handelsministers und des Ministers für Industrie, Energie und Technologie können die Zuständigkeiten der Direktion "Gewerbliches und industrielles Eigentum" des Handelsministeriums hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Marken dem O.B.I. übertragen werden.

    (6) … [Betrifft Statutänderungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung]

    (7) … [Betrifft die Gewährung ärztlicher Fürsorge für die ordentliche Belegschaft der Nationalen Sternwarte Athen]

    Artikel 26

    (1)


      (a)   Durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Ministers beim Regierungspräsidium, des Finanzministers und des Ministers für Industrie, Energie und Technologie kann die Rechtsform der Organisation für gewerblichen Rechtsschutz (O.B.I.) in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt und die Schaffung von Personalstellen, die Organisation, die Funktion, die Einnahmen, die Finanzverwaltung und, in Abweichung von den allgemeinen und besonderen Vorschriften des öffentlichen Rechnungswesens, alle Fragen, die die Verfügung des Vermögens der umgewandelten juristischen Person betreffen, sowie jede andere relative Angelegenheit geregelt werden.

      (b)   Mit einer ähnlichen Präsidialverordnung werden Fragen des Dienstrechts des Personals, das zum Zeitpunkt der Umwandlung bei der Organisation für gewerblichen Rechtsschutz (O.B.I.) dient, geregelt; wie z. B. die Einstellung, Eingliederung in die neueingeführten Stellen sowie alle die Sozialversicherung dieses Personals betreffenden Fragen.

    (2) Durch Erlaß des Ministers für Industrie, Energie und Technologie wird das Verfahren zur Anwendung der Präsidialverordnung von Buchst. b des obigen Absatzes geregelt.

    Artikel 27

    [Betrifft Industrieunternehmen im Erdbebengebiet von Kalamata]

    Teil VII
    Errichtung einer Atomenergiekommission und andere Vorschriften

    Artikel 28

    [Betrifft die griechische Atomenergiekommission]

    Artikel 29

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft[6]. Ausgenommen sind die Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Teils sowie der Artikel 25 Absätze 1 und 2 des sechsten Teils dieses Gesetzes, die erst am 1. Januar 1988 in Kraft treten. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Zuständigkeiten der Patentabteilung des Ministeriums für Industrie, Energie und Technologie dem O.B.I. übertragen.

    Dieses Gesetz ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen und als Staatsgesetz auszuführen.


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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:11 2014