Anmelder mit griechischer Staatsangehörigkeit müssen europäische Anmeldungen beim OBI einreichen, wenn nicht die Priorität einer früheren griechischen Anmeldung beansprucht wird. Diese Anmeldungen dürfen gemäß Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 4325/1963 über die Landesverteidigung ohne Genehmigung des zuständigen Ministers nicht verbreitet oder ausgewertet werden. Die Genehmigung gilt, wenn kein vorläufiger Beschluß über die Geheimhaltung ergeht, spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Anmeldung oder, wenn kein endgültiger Beschluß über die Geheimhaltung ergeht, 125 Tage nach Hinterlegung als erteilt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 4325/1963.
Beim OBI eingereichte europäische Anmeldungen müssen entweder in griechischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein. Anmeldungen, die nicht in Griechisch abgefaßt sind, ist eine griechische Übersetzung beizufügen.
A. Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (Artikel 67 und 93 EPÜ)
Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder einstweilen den Schutz nach Artikel 64 EPÜ, d.h. dieselben Rechte, die ihm ein in Griechenland erteiltes nationales Patent gewähren würde. Der einstweilige Schutz tritt von dem Tage an ein, an dem ein Hinweis auf die Einreichung der griechischen Übersetzung der Patentansprüche im Blatt für gewerblichen Rechtsschutz (EDBI) entsprechend den nationalen Vorschriften bekanntgemacht worden ist.
Der Anmelder kann vom Benutzer Schadensersatz verlangen und ggf. die Beschlagnahme der patentverletzenden Gegenstände beantragen. Das Gericht kann jedoch seine Entscheidung bis zur Erteilung des Patents aussetzen. Der gutgläubige Benutzer kann gegen Zahlung einer Entschädigung die Erteilung einer nichtausschließlichen Lizenz für einen angemessenen Zeitraum beantragen. Die Erteilung erfolgt durch das zuständige Gericht.
B. Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche ( Artikel 67 (3) EPÜ)
Es ist erforderlich, beglaubigte Übersetzungen in griechischer Sprache in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Einreichung muß durch den Anmelder oder einen griechischen Rechtsanwalt erfolgen. Die Benutzung eines Formblattes ist nicht vorgesehen. Hat der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz in Griechenland, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen.
Bei Einreichung der Übersetzung ist der Nachweis über die Einzahlung einer Gebühr von 15.000 GRD zu erbringen.
Die Übersetzung wird erst veröffentlicht, wenn dieser Nachweis erbracht ist.
Der OBI akzeptiert Unterlagen, die den Formerfordernissen nach Regel 35 (3) bis (14) EPÜ entsprechen. Der Übersetzung sind die europäische Anmelde- und Veröffentlichungsnummer, der Name und die Anschrift des Anmelders sowie die Erfindungsbezeichnung in griechischer Sprache beizufügen.
Eine Berichtigung der Übersetzung ist zulässig. Hierfür ist die o.g. Gebühr zu zahlen.
Die Einreichung der Übersetzung wird in das Eingangsbuch, Band B eingetragen und im EDBl veröffentlicht. Die Übersetzung steht im Lesesaal zur Einsichtnahme und zur Bestellung von Kopien zur Verfügung.
Das OBI akzeptiert Übersetzungen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 und 35 (3) bis (14) EPÜ entsprechen. Mit der Übersetzung sind zwei Kopien der Zeichnungen der europäischen Patentschrift einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten. Der Übersetzung sind die europäischen Anmelde- und Veröffentlichungsnummer, die Nummer und das Datum des Europäischen Patentblatts, in dem auf die Erteilung hingewiesen wurde, sowie der Name und die Anschrift des Anmelders beizufügen.
Eine Berichtigung der Übersetzung ist zulässig. Hierfür ist die o.g. Gebühr zu zahlen. Ist die fehlerhafte Übersetzung bereits veröffentlicht, ist die Nummer und das Datum der ersten Veröffentlichung der Übersetzung im EDBI anzugeben.
Hinweise auf die Einreichung der Übersetzung werden im EDBI veröffentlicht. Dritte erhalten auf Antrag Kopien der Übersetzung und Auskünfte hierüber.
2. Eintritt der Rücknahmefiktion nach Artikel 90 (3) EPÜ, wenn im Fall des Artikels 14 (2) EPÜ die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.
Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Mitteilung des EPA, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist ( Artikel 135 (2) EPÜ). Mit Einreichung des Umwandlungsantrags ist die Zahlung der nationalen Anmeldegebühr in Höhe von 5.000 GRD und der ersten Jahresgebühr in Höhe von 3.000 GRD nachzuweisen. Innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Umwandlungsantrags ist eine griechische Übersetzung der Patentanmeldung in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Die o.g. Handlungen müssen vom Anmelder selbst oder von einem griechischen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Die Stellung des Umwandlungsantrags wird im Eingangsbuch, Heft A "Nationale Anmeldungen" vermerkt.
Zahlungen sind an das OBI zu richten. Sie sind durch Barzahlung bei der Kasse des OBI, durch Überweisungsauftrag an die Banken, die mit dem OBI zusammenarbeiten, oder mittels Bank- oder Postscheck an die Order des Rechnungsführers des OBI vorzunehmen.
Griechenland hat einen Vorbehalt gemäß Artikel 167 (2) a) EPÜ erklärt. Aufgrund dieses Vorbehalts sind europäische Patente in Griechenland unwirksam, soweit sie Schutz für Arzneimittel gewähren.
Der gleichzeitige Schutz durch ein europäisches und nationales Patent ist nicht zugelassen. Das nationale Patent hat von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist, oder zu dem das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist.
3. Räumlicher Anwendungsbereich des EPÜ ( Artikel 168 EPÜ)
Das EPÜ ist entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf das Hoheitsgebiet Griechenlands anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit (Erfindungsbegriff, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) sind in enger Anlehnung an die Artikel 52 bis 57 EPÜ geregelt. Wegen des Vorbehalts nach Artikel 167 (2) a) EPÜ sind Arzneimittel erst ab dem 7. Oktober 1992 patentierbar.
II. Erteilungsverfahren
Vorbehaltlich der Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen (vgl. Nr. V) steht das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Als Erfinder gilt der Anmelder.
Für die Erteilung von Patenten, Zusatzpatenten und Gebrauchsmustern (vgl. Nr. VI) ist die neu gegründete "Organisation für gewerblichen Rechtsschutz" (OBI = Organismos Biomichanikis Idioktissias) zuständig. Das OBI untersteht dem Ministerium für Industrie, Energie und Technologie und wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Zum ersten Präsidenten dieses Verwaltungsrats wurde Prof. Dr. G. Koumantos ernannt.
Das Patenterteilungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Anmeldung beim OBI. Dabei sind die Anmeldegebühr und die erste Jahresgebühr zu entrichten. Nachdem die Eingangsprüfung durchgeführt, die Patentanmeldung gegebenenfalls innerhalb einer hierfür vorgesehenen Frist von vier Monaten nach dem Anmeldetag ergänzt oder berichtigt und nachdem geprüft worden ist, ob gewisse Mindesterfordernisse für die Patentierbarkeit erfüllt und die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind, wird auf der Grundlage der Beschreibung, der Patentansprüche und der eingereichten Zeichnungen ein Recherchenbericht zum Stand der Technik erstellt.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Recherchengebühr innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung entrichtet worden ist; andernfalls wird die Patentanmeldung von Amts wegen in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt. (vgl. Nr. VII). Der Recherchenbericht, dem Kopien der darin aufgeführten Dokumente beigefügt sind, wird dem Anmelder zugestellt, der innerhalb von drei Monaten dazu Stellung nehmen kann. Anschließend erstellt das OBI einen endgültigen Recherchenbericht, der keine materiellen Wirkungen hat, sondern lediglich der Unterrichtung dient.
Die Patentanmeldung wird innerhalb von 18 Monaten nach dem Anmelde -oder dem Prioritätstag oder – falls das Patent schon vorher erteilt worden ist -auch früher veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch den Recherchenbericht, wenn dieser bereits erstellt worden ist. Andernfalls wird er nach seiner Übermittlung an den Anmelder veröffentlicht.
Anschließend wird das Patent erteilt und veröffentlicht.
III. Laufzeit des Patents
Die Laufzeit des Patents beträgt zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
IV. Patentschutz
Die Bestimmungen über die Rechte aus dem Patent und ihre Beschränkungen lehnen sich an die entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens