TT-BEGRIFF
Griechenland
Markenrecht
Allgemein
MarkenG 1994
TT-ZAHL
625
4004
501
November 2000
21-22/XI/00

Markengesetz
Gesetz Nr. 2239/1994

Vom 16. September 1994

In Kraft getreten am 1. November 1994[1]

Kapitel A

Artikel 1
Die Bestandteile der Marke

1. Als Marke ist jedes Zeichen anzusehen, das sich graphisch darstellen läßt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Marken können insbesondere Wörter, Namen von natürlichen oder juristischen Personen, Pseudonyme, Abbildungen, Muster, Buchstaben, Zahlen, Klänge einschließlich Tonfolgen, sowie die Form einer Ware oder ihre Verpackung sein.

2. Als Marke ist auch ein Zeitungs- oder Zeitschriftentitel anzusehen.

Artikel 2
Entstehung des Rechts

Das Recht auf ausschließliche Benutzung der Marke entsteht nur durch ihre Eintragung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Artikel 3
Eintragungshindernisse

1. Von der Eintragung als Marken sind Zeichen ausgeschlossen,


    a)   die keine Marke nach Artikel 1 dieses Gesetzes darstellen können,

    b)   denen die Unterscheidungskraft fehlt,

    c)   die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

    d)   die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,

    e)   die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,

    f)   die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,

    g)   die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

2. Ferner sind von der Eintragung ausgeschlossen:


    a)   die Flaggen, die Embleme, die Wappen, die Siegel, die Kennzeichen und die Hoheitszeichen des griechischen Staates und der anderen in
    Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen EigentumsArtikel 4

    1. Ein Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen:


      a)   wenn es mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt,

      b)   wenn wegen seiner Identität mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen oder wegen der Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität der Waren oder Dienstleistungen oder wegen der Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung mit der älteren Marke,

      c)   wenn es mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich ist und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen worden ist, falls diese Marke bekannt geworden ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

    2. »Ältere Marken« im Sinne dieses Gesetzes sind:


      a)   die Marken, einschließlich der
      Gemeinschaftsmarken, die mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der kollidierenden Marke, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, eingetragen worden sind,

      b)   die früheren Anmeldungen von Marken, einschließlich der Gemeinschaftsmarken, unter dem Vorbehalt ihrer Eintragung,

      c)   die Marken, die am Tag der Anmeldung der kollidierenden Marke, gegebenenfalls am Tag der für sie in Anspruch genommenen Priorität, im Sinne des
      Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind.

    3. Ein Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen:


      a)   wenn es gegen Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder an einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmal verstößt, die den Inhaber berechtigen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, vorausgesetzt, daß diese Rechte vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke erworben worden sind, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls in Anspruch genommenen Priorität,

      b)   wenn es gegen ein älteres Persönlichkeitsrecht eines Dritten oder gegen ein sonstiges, nicht in diesem Gesetz geregeltes älteres Urheberrecht oder gewerbliches Schutzrecht verstößt,

      c)   wenn es geeignet ist, Verwechslungen mit einer am Tag der Anmeldung bereits im Ausland eingetragenen und benutzten Marke hervorzurufen, falls die Anmeldung durch den Antragsteller bösgläubig vorgenommen wurde.

    4. Wird eine schriftliche Zustimmung des Inhabers einer älteren Marke, die auch Bedingungen enthalten kann, bei der Markenstelle vorgelegt, so besteht kein Eintragungshindernis für eine Marke, die der älteren Marke ähnlich aber nicht mit ihr identisch ist, es sei denn, daß die Zustimmung nach Auffassung der Kommission öffentliche Interessen verletzt oder aus der Eignung, das Publikum zu täuschen, große Gefahren entstehen.

    Artikel 5

    Besteht eine Marke aus dem Namen des Anmelders und ist derselbe Name durch einen anderen als Marke für identische oder ähnliche Waren eingetragen worden, ist ein zusätzliches Merkmal zu ihrer Unterscheidung von der älteren Marke hinzuzufügen.

    Artikel 6

    1. Für die Eintragung der Marke ist eine Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Handelsministeriums einzureichen.

    2. Die Anmeldung wird in vier (4) Ausfertigungen eingereicht und muß enthalten:


      a)   einen Antrag auf Eintragung der Marke,

      b)   eine Wiedergabe der Marke,

      c)   den Namen, die Anschrift und die Tätigkeit des Anmelders und bei juristischen Personen die Firma und den Sitz,

      d)   ein Verzeichnis der mit der Marke zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen mit Klasseneinteilung und Erwähnung der einschlägigen Klasse für jede Warengruppe,

      e)   die Bestellung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und gewillkürten Vertreters,

      f)   bei Geltendmachung eines Prioritätsrechts den Zeitpunkt und das Land der Erstanmeldung,

      g)   die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts,

      h)   bei Hörzeichen einen gesonderten Hinweis,

      i)   bei farbiger Eintragung einen gesonderten Hinweis.

    3. Der Anmeldung sind beizufügen:


      a)   zehn (10) Muster der Marke und bei farbiger Darstellung der Marke zusätzlich zehn (10) farbige Muster der Marke

      b)   fünf (5) Abschriften des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses,

      c)   eine amtliche Bescheinigung über die Zahlung der gesetzlichen Gebühren,

      d)   eine Vollmacht für die Eintragung von Marken mit einfacher handschriftlicher Unterschrift des Anmelders.

    4. Der Antrag soll auf einen speziellen Vordrucksatz, dessen Form und Inhalt durch Beschluß des Handelsministers bestimmt werden, eingereicht werden.

    5. Wird eine Anmeldung eingereicht, sind auf ihr der Tag, die Zeit der Einreichung sowie ihr Aktenzeichen zu vermerken und vom zuständigen Amt zu unterschreiben.

    6. Anmeldungen, die die Erfordernisse der Abs. 2 und 3 nicht erfüllen, werden vom Amt nicht entgegengenommen.

    7. Ist die eingereichte Anmeldung mit Mängeln oder Fehlern behaftet, die vom zuständigen Beamten übersehen wurden, so wird dies dem Anmelder, der binnen fünfzehn (15) Tagen die Mängel bzw. Fehler beseitigen muß, durch Schreiben mit Empfangsbescheinigung oder durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt.

    Werden die Mängel oder Fehler nicht fristgerecht beseitigt, wird die Anmeldung, so wie sie ist, an die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten weitergeleitet.

    8. Die Anmeldung wird in einem besonderen, jeweils nach inländischen und ausländischen Marken getrennten Register gebunden.

    Artikel 7

    Bis zur Verhandlung bei dem Oberverwaltungsgericht kann der Anmelder eine Erklärung abgeben:


      a)   Rechte an bestimmten, nicht wesentlichen Bestandteilen der angemeldeten Marke nicht zu beanspruchen,

      b)   das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, selbst wenn sie nicht wörtlich in der Anmeldung auf geführt sind, einzuschränken.

    Kapitel B

    Artikel 8
    Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten

    1. Über die Annahme der Anmeldung einer Marke entscheidet die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten.

    2. Die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten entscheidet ebenfalls über jede Streitigkeit, die zwischen der zuständigen Stelle und den Anmelden oder Markenberechtigten bei der Anwendung dieses Gesetzes entsteht.

    3. Bei der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten werden zehn (10) Abteilungen gebildet, von denen jede aus einem Beisitzer des Juristischen Rats des Staates als Vorsitzendem, sowie dem Direktor oder einem Abteilungsleiter der Direktion für gewerbliches Eigentum des Handelsministeriums, der ein Universitätsstudium abgeschlossen hat, und einem Vertreter der Industrie als Mitglieder besteht.

    4. Die Mitglieder der Abteilungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten werden zusammen mit der gleichen Anzahl von Stellvertretern durch Beschluß des Handelsministers bestellt, der im September jedes zweiten Jahres auf Vorschlag des Juristischen Rats des Staates hinsichtlich des Vorsitzenden der Kommission und auf Vorschlag der Handels- und Industriekammer Athen und der Handels und Industriekammer Piräus hinsichtlich der Vertreter der Industrie ergeht. In der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten werden als Stellvertreter des Direktors oder des Abteilungsleiters der Direktion für gewerbliches Eigentum des Handelsministeriums Beamte des gehobenen Dienstes derselben Direktion bestellt.

    5. Der Sekretär jeder Abteilung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten wird mit seinem Stellvertreter durch Beschluß des Handelsministers bestellt. Die Sekretäre und ihre Stellvertreter sind Beamte der Direktion für gewerbliches Eigentum des Handelsministeriums und haben ein Universitätsstudium abgeschlossen.

    6. Mit demselben Beschluß wird für jede Abteilung der Kommission ein Sekretariatshelfer und sein Stellvertreter bestellt. Die Helfer und ihre Stellvertreter sind Beamte der obigen Direktion.

    7. Der Dienstälteste Vorsitzende bestimmt die Verteilung der Akten unter den Abteilungen der Kommission.

    Artikel 9
    Verfahren

    1. Die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten hat ihren Sitz in Athen. Sie tagt im Handelsministerium und in einem Raum, den der zuständige Leiter der Direktion durch Beschluß bestimmt und der in seinem Büro angekündigt wird.

    2. Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich und es wird dabei eine Niederschrift angefertigt. Die Kommission tagt an den Tagen und zu den Stunden, die durch den Vorsitzenden am Anfang jedes Jahres bestimmt und im Büro der zuständigen Direktion bekanntgegeben werden. Die Verhandlung wird nach der Sitzungsliste abgehalten, die der Vorsitzende entsprechend dem Zeitrang des Eingangs jeder Anmeldung ausfertigt. Die Sitzungsliste wird acht (8) Tage vor dem Tag der Verhandlung im Büro der zuständigen Direktion angeschlagen.

    3. Zu dem Verhandlungstermin sind die Beteiligten auf Ersuchen der zuständigen Direktion zu laden. Die Ladung wird den Beteiligten oder ihren gewillkürten Vertretern fünf (5) volle Tage vor dem Termin zugestellt, wobei die Verhandlung zum festgesetzten Termin auch bei Ausbleiben der geladenen Beteiligten erfolgt. Die Kommission kann auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen die Verhandlung auf einen bestimmten späteren Termin verschieben. Aus dem Ausbleiben der Beteiligten ergibt sich keine Vermutung eines Geständnisses. Die Kommission ermittelt die Sache, als ob die Beteiligten anwesend wären. Widerspruch gegen die Versäumnisentscheidung ist nicht zulässig.

    4. Die Beteiligten können vor der Kommission mit einem Rechtsanwalt auftreten oder sich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen; sie können ihre Einwände schriftlich oder mündlich vor der Kommission erörtern sowie auch alle zur Unterstützung ihrer Anmeldung nützlichen Angaben vorbringen oder Unterlagen vorlegen. Vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten sind die in der Verordnung Nr. 341 von 1978 vorgesehenen Beweismittel zulässig. Zulässig sind Beeidigungen, die vor einem Amtsrichter oder Notar nach Ladung der Gegenpartei 48 Stunden vorher abgenommen worden sind. Die Kommission kann die Anhörung von Zeugen zulassen.

    5. Unter dem Vorbehalt des Artikel 3 Abs. 3 sind die Eintragungshindernisse nach dem am Tag der Verhandlung vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten geltenden Recht zu bereiten.

    6. Die Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen; die Entscheidungen, durch die eine Anmeldung zurückgewiesen wird, sind besonders zu begründen, Die Mindermeinung muß in der Entscheidung enthalten sein. Die Entscheidungen werden in einer öffentlichen Sitzung verkündet und durch den Vorsitzenden und den Sekretär unterschrieben.

    7. Auszüge der Entscheidungen, mit denen eine Marke angenommen wird, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung im Regierungsblatt im Merkblatt für Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums veröffentlicht. Der Auszug enthält die Marke, den Namen und Vornamen, die Tätigkeit und die Anschrift des Anmelders sowie die mit der Marke zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen. Die zurückweisenden Entscheidungen sind auf Antrag der zuständigen Stelle den Beteiligten oder ihren gewillkürten Vertretern zuzustellen.

    8. Auf die Verfahrensordnung für die Verhandlung, die Abfassung der Entscheidungen und Niederschriften, die Gründe und das Verfahren für den Ausschluß und die Ablehnung der Mitglieder der Kommission sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 341 von 1978 entsprechend anzuwenden.

    9. Ein Verstoß gegen Vorschriften, die das Verfahren betreffen, führt zur Nichtigkeit, wenn er nach Auffassung der Kommission zu einem Schaden für die Partei, die sich darauf beruft, geführt hat.

    Artikel 10
    Drittwiderspruch

    1. Gegen die Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten, mit der die Anmeldung einer Marke im Ganzen oder zum Teil angenommen wird, kann durch einen beliebigen Dritten, der ein berechtigtes Interesse hat, auch wenn dieses nicht pekuniärer Art ist, Drittwiderspruch bei der Kommission erhoben werden, soweit er der Verhandlung für die Anmeldung der Marke nicht beigetreten war. Ein derartiges Recht steht, beschränkt auf die Fälle des Artikel 3 dieses Gesetzes, auch den Handels-, Industrie- und sonstigen Kammern zu.

    2. Drittwiderspruch gegen die Entscheidungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten ist in Form einer Niederschrift zu erheben, die bei der zuständigen Stelle eingelegt und in ein besonderes Register eingetragen wird, wobei eine Einreichungsakte zu erstellen ist.

    3. Statt durch Einlegung kann der Drittwiderspruch gegen Entscheidungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten durch Zustellung der Niederschrift an die zuständige Stelle nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die gerichtliche Zustellung erhoben und an dem auf die Zustellung folgenden Tag in das spezielle Markenregister eingetragen werden.

    4. Der Drittwiderspruch gegen die Entscheidungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten und der ordentlichen Gerichte, die die Marke annehmen, wird innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten eingelegt, die ab dem 16. des Monats zu laufen beginnt, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung im Regierungsblatt ihrerseits im Merkblatt für Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums veröffentlicht wurde.

    5. Demjenigen, der Drittwiderspruch einlegt, steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten über den Drittwiderspruch zu.

    Artikel 11

    1. Die Schriftstücke, die der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten vorgelegt werden, enthalten:


      a)   die Namen und die Anschriften der Parteien,

      b)   die Erwähnung der Entscheidung, gegen die Widerspruch eingelegt wird,

      c)   alle Widerspruchsgründe,

      d)   das Datum und die Unterschrift der Partei oder ihres Bevollmächtigten.

    2. Bei Strafe der Unwirksamkeit sind vor jeder Verhandlung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten über Drittwidersprüche, Beitrittserklärungen oder Löschungsanträge die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen zu entrichten, die bei Annahme des Drittwiderspruchs, des Beitritts oder des Löschungsantrages zurückerstattet werden. Auf Antrag des in der Verhandlung auftretenden Rechtsanwalts kann durch den Vorsitzenden der Kommission eine Frist von fünf (5) Tagen zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen gewährt werden.

    3. Für die Verhandlung und die Entscheidung über Drittwidersprüche, Beitrittserklärungen und Löschungsanträge bei der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten gelten die Vorschriften des Artikel 9.

    4. In das Register für die Eintragung von Schriftstücken werden auch


      a)   die Nummer des Schriftstücks,

      b)   das Datum,

      c)   der Name und der Vorname des Unterlegenen eingetragen.

    5. Der Drittwiderspruch, der Löschungsantrag und die Beitrittserklärung bei der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten werden sofort nach Einlegung oder Zustellung durch die zuständige Stelle in der einschlägigen Einreichungsakte vermerkt.

    6. Zusätzliche Gründe sind bei der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vor dem ersten angesetzten Verhandlungstermin in der Form einer Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzureichen, welche eine Einreichungsakte erstellt. Die Niederschrift ist den anderen Beteiligten fünf (5) Tage vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

    Artikel 12
    Beitritt

    1. Wer ein berechtigtes Interesse hat, das auch nicht pekuniärer Art sein kann, kann dem Verfahren vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten, vor den ordentlichen Verwaltungsgerichten und vor dem Staatsrat freiwillig als Haupt- oder Nebenpartei beitreten. Beitrittsberechtigt ist auch jede Handels-, Industrie- und sonstige Kammer, aber nur in bezug auf die Eintragungshindernisse des Artikel 3 dieses Gesetzes.

    2. Die Beitrittserklärung vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten erfolgt durch Niederschrift, die bei der zuständigen Stelle eingereicht und auf Ersuchen des Beitretenden drei (3) Tage vor dem Verhandlungstermin zugestellt wird; Beitrittserklärungen vor den Gerichten erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften.

    Artikel 13
    Beschwerde

    1. Gegen die Entscheidungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten findet Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht 1. Instanz durch jeden statt, der ein berechtigtes Interesse hat.

    2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten folgt, durch Einreichung einer Niederschrift im Sekretariat der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten zu erheben. Es wird eine Einreichungsakte erstellt, die vom Empfänger und Unterlegenen unterschrieben wird. Für den übrigen Gang des Verfahrens ist Artikel 79 Abs. 2 und 3 des Steuerprozeßordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die die Beschwerde entgegennehmende Stelle hat die in Artikel 82 des genannten Gesetzes vorgesehenen Handlungen vorzunehmen.

    3. Bei der Verhandlung vor den ordentlichen Verwaltungsgerichten werden die am Verfahren vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten Beteiligten zum Beitritt geladen.

    4. Bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten oder bei dem Staatsrat kann die Ladung für die Beteiligten auch demjenigen zugestellt werden, der im Markenregister als gewillkürter Vertreter eingetragen ist.

    5. Beeidigungen, die vor einem Amtsrichter oder Notar erfolgen, können dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden, soweit die Gegenpartei achtundvierzig (48) Stunden vorher geladen wurde.

    Artikel 14
    Eintragung

    1. Die Entscheidungen der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten, der ordentlichen Verwaltungsgerichte und des Staatsrates werden in dem Register nach Artikel 6 dieses Gesetzes eingetragen.

    Wird die Marke durch unanfechtbare Entscheidung angenommen, so ist das Wort »eingetragen« im Register eventuell mit Änderungen bezüglich der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, zu vermerken.

    2. Das Register ist öffentlich. Abschriften oder Auszüge der Eintragungen sind jedem Antragsteller zu erteilen. Dem Inhaber wird eine Abschrift oder ein Auszug für eine eingetragene Marke kostenlos erteilt.

    Artikel 15
    Zeitrang der Geltung der Eintragung

    Wird eine Marke durch unanfechtbare Entscheidung angenommen, so gilt sie als ab dem Tag der Anmeldung eingetragen.

    Artikel 16
    Parallele Eintragung
    Erteilung einer Lizenz zur Benutzung

    1. Aufgrund schriftlicher Vereinbarung, die mit der Anmeldung eingereicht wird, ist die Eintragung derselben Marke zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen im Ganzen oder zum Teil zulässig, unter der Voraussetzung, daß die Eintragung der Marke weder Täuschungsgefahr beim Publikum hervorruft, noch gegen das öffentliche Interesse verstößt.

    2. Aufgrund schriftlicher Vereinbarung, die nach Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten im Markenregister eingetragen wird, ist die ausschließliche oder nicht ausschließliche Benutzung der Marke für alle oder für einen Teil der erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das gesamte Gebiet oder ein Teilgebiet Griechenlands zulässig, unter der Voraussetzung, daß die Benutzung der Marke keine Täuschungsgefahr beim Publikum hervorruft und nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt.

    3. Zulässig ist die Vereinbarung, daß der Erwerber einer Lizenz zur Markenbenutzung nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 dieses Artikels zur Erteilung weiterer Lizenzen zur Benutzung berechtigt ist.

    4. Aufgrund schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers hat der Erwerber einer Lizenz zur Markenbenutzung das Recht, selbständige Klage auf Unterlassung und Schadensersatz zu erheben.

    5. Legt der Markeninhaber eine Erklärung über die Löschung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Vereinbarungen vor, so werden die Marke, die zugunsten eines anderen eingetragen worden ist, sowie auch die gestattete Benutzung ipso iure ab dem Tag der Vorlegung gelöscht. Über ihre Löschung auf Antrag eines Dritten entscheidet die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten.

    Artikel 17
    Löschung

    1. Die Marke wird durch Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten in folgenden Fällen im Ganzen oder zum Teil gelöscht:


      a)   wenn der Inhaber sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf (5) Jahren nach dem Tag der Eintragung der Marke nicht ernsthaft benutzt oder die Benutzung der Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf (5) Jahren ausgesetzt hat,

      b)   wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs, für dessen Waren die Marke eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren eingestellt wird,

      c)   wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers Freizeichen oder im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist,

      d)   wenn sie infolge der Benutzung der Marke durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Ware oder Dienstleistungen irrezuführen,

      e)   wenn sie in Widerspruch zu den Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes eingetragen worden ist.

    2. Die Marke wird nicht gelöscht:


      a)   wenn trotz des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke Gründe zur Löschung dieser älteren Marke wegen Nichtbenutzung oder Nichtfortführung des Geschäftsbetriebs nach Abs. 1 Buchst. a) und b) dieses Artikels vorliegen,

      b)   wenn der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen Rechtes, die ihn berechtigen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf (5) aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung dieser jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

    3. Abweichend vom Abs. 1 Buchst. a) und b) dieses Artikels wird die Marke nicht gelöscht:


      a)   wenn der Inhaber der Marke nachweisen kann, daß ihre Nichtbenutzung oder die Nichtfortführung des Geschäftsbetriebs auf berechtigte Gründe zurückzuführen ist,

      b)   wenn der Inhaber der Marke nach Ende des Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung und vor Stellung des Antrages auf Löschung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen hat. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei (3) Monaten vor Stellung des Antrags auf Löschung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Löschung gestellt werden könnte.

    4. Zum Zweck dieses Artikels gilt als Benutzung der Marke auch jede Handlung, die in Artikel 18 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehen ist.

    5. Der Antrag auf Löschung kann durch jede Person, die ein berechtigtes Interesse daran hat, gestellt werden. Die Handels-, Industrie- und sonstigen Kammern können einen Antrag auf Löschung nur in den Fällen des Artikel 3 dieses Gesetzes und im Fall des Abs. 1 Buchst. d) dieses Artikels stellen.

    6. In den Fällen des Abs. 1 Buchst. e) dieses Artikels, ist der Antrag auf Löschung der Marke innerhalb einer Frist von fünf (5) Jahren, die am Tag der Eintragung der Marke beginnt, an die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten zu richten, es sei denn, daß die Marke bösgläubig angemeldet worden ist. Im Fall des Abs. 1 Buchst. c) dieses Artikels kann der Antrag auf Löschung nicht vor Ablauf einer am Tag der Anmeldung der Marke beginnenden Frist von zwanzig Jahren gestellt werden.

    7. Im Fall der Löschung wegen Nichtbenutzung kann die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten bzw. das zuständige Gericht die Beweislast umkehren.

    8. Die Wirkungen der Entscheidung über die Löschung der Marke treten ein, sobald sie unanfechtbar wird. Vor Ablauf dieses Zeitraums kann weder Klage auf Schadensersatz erhoben noch Strafantrag gestellt werden.

    9. Wird der Löschung der Marke stattgegeben, so sind diese und die Nummer der Entscheidung im Markenregister einzutragen.

    10. Die Marke wird jederzeit auf Antrag des Inhabers, der bei der zuständigen Stelle einzulegen und in das Markenregister einzutragen ist, im Ganzen oder zum Teil gelöscht.

    Kapitel C

    Artikel 18
    Rechte aus der Marke

    1. Die Eintragung der Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Insbesondere gewährt sie das Recht, die Marke zu benutzen, sie auf den mit ihr zu kennzeichnenden Produkten oder Waren anzubringen, mit ihr die zu erbringenden Dienstleistungen zu kennzeichnen, sie auf den Verpackungen oder Umhüllungen der Waren, auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Preislisten, Ankündigungen, jeglicher Werbung sowie auf jeder anderweitigen Drucksache anzubringen und bei elektronischen oder visuellen und akustischen Mitteln zu benutzen.

    2. Als Benutzung der Marke gilt ebenfalls:


      a)   die Benutzung der Marke in einer Form, die von ihren Bestandteilen abweicht, soweit diese den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert,

      b)   das in Griechenland erfolgende Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind,

      c)   die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers sowie die Benutzung einer Kollektivmarke durch eine zu solcher Benutzung befugte Person.

    2. Dem Inhaber ist gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die eine Nachahmung oder Nachmachung seiner Marke im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 dieses Gesetzes darstellen.

    Artikel 19
    Eigene und fremde Waren

    1. Zulässig ist die Benutzung der Marke nur für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Inhabers, außer in den in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.

    2. Als eigene gelten auch diejenigen Waren, die im wesentlichen durch den Inhaber angefertigt oder hergestellt und durch einen Dritten lediglich zusammengesetzt oder ergänzt werden.

    3. Derjenige, der nicht selbst identische oder ähnliche Waren herstellt, darf seine Marke für die zu verkaufenden fremden Waren benutzen, unter der Voraussetzung, daß die eventuell bestehende Marke des Herstellers unberührt bleibt.

    Diese Vorschrift findet auch für Dienstleistungsmarken entsprechend Anwendung.

    4. Unzulässig ist die Benutzung der Marke für fremde Waren, Produkte oder Dienstleistungen in jedem anderen Fall, auch mit Zustimmung des Inhabers oder in anderweitiger Weise, außer in den in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.

    Artikel 20
    Schranken des Schutzes

    1. Das dem Inhaber an der Marke gewährte Recht hindert einen Dritten nicht, seinen Namen, seine Firma oder seine Anschrift sowie Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über ihre anderen Merkmale im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sowie auch die Marke selbst, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere bei Zubehör oder Ersatzteilen, oder einer Dienstleistung hinzuweisen.

    Diese Benutzung muß den im Gewerbe oder im Handel geltenden guten Sitten entsprechen und darf auf jeden Fall nicht markenmäßig erfolgen.

    2. Das aus der Marke gewährte Recht hindert Dritte nicht, ein älteres Recht mit örtlicher Wirkung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

    3. Das Recht aus der Marke berechtigt ihren Inhaber nicht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.

    Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

    Artikel 21
    Schutzdauer

    1. Der Schutz der Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag an, der auf die Anmeldung folgt.

    2. Die Schutzdauer kann auf Antrag des Inhabers und durch rechtzeitige Entrichtung der im Gesetz vorgesehenen Gründe und Auslagen beim Handelsministerium um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

    3. Innerhalb des letzten Schutzjahres ist die im Gesetz vorgesehene Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren vorzulegen.

    Der Antrag sowie auch die im Gesetz vorgesehene Zahlungsbescheinigung kann ebenfalls innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechs (6) Monaten nach Beendigung der zehn Jahre vorgelegt werden, soweit eine Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren mit einem Zuschlag in Höhe von der Hälfte der Gebühren beigefügt wird.

    4. Wird die vom Gesetz vorgesehene Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren rechtzeitig vorgelegt, so ist dies auf der anfänglichen Anmeldung zu vermerken.

    5. Wird die vorn Gesetz vorgesehene Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb der in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist vorgelegt, so wird die Marke im einschlägigen Akt gelöscht.

    6. Über jede Streitigkeit zwischen dem die Verlängerung der Schutzdauer Beantragenden und dem Amt sowie auch über jede Einwendung hinsichtlich der in Abs. 5 vorgesehenen Löschung entscheidet die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten auf Antrag des Interessierten.

    Artikel 22
    Rechtsübergang

    1. Das Recht an der Marke kann unabhängig von der Übertragung des Geschäftsbetriebs unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden.

    2. Die Übertragung ist auch dann zulässig, wenn die Marke aus den Namen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.

    3. Die Übertragung gilt gegenüber Dritten nach ihrer Eintragung im Markenregister. Zu dieser Eintragung ist es erforderlich, den einschlägigen Vertrag und die im Gesetz vorgesehene Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren einzureichen.

    4. Wird eine Marke während des Zeitraums übertragen, in dem die Angelegenheit vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten, den zuständigen Verwaltungsgerichten oder dem Staatsrat anhängig ist, so kann der Nachfolger in das Verfahren eintreten. Mit dem Eingang der entsprechenden Erklärung erlangt er die Stellung eines Beteiligten, der alle Rechte seines Vorgängers, der aus dem Prozeßverfahren ausscheidet. ausüben kann.

    Artikel 23
    Gesellschaften

    Wird eine Gesellschaft gelöscht und ihre Liquidation beendet, unterliegt die Marke der Löschung, soweit bei der Liquidation nichts anderes vereinbart worden ist.

    Artikel 24
    Zwangsvollstreckung, Veräußerung und Konkurs

    1. Die Verpfändung und die Zwangsveräußerung der Marke sind zulässig.

    2. Bei der Verpfändung ist die Entscheidung, mit der sie angeordnet wird, der zuständigen Stelle zuzustellen und in das einschlägige Register einzutragen.

    3. Bei Konkurs des Markeninhabers kann die Marke selbständig veräußert werden.

    4. Besteht die Marke aus dem Namen des Inhabers, so sind die Zwangsvollstreckung und die Veräußerung im Konkursverfahren unzulässig.

    Artikel 25
    Kollektivmarken

    1. Genossenschaften, Verbände und Vereine, die gewerbliche Zwecke verfolgen und mit Rechtsfähigkeit ausgestattet sind, können, selbst wenn sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzen, Marken zur Kennzeichnung von Produkten, Waren oder Dienstleistungen, die von ihren Mitgliedern hergestellt, verkauft oder erbracht werden, eintragen lassen (Kollektivmarken). Diesen juristischen Personen sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

    2. Abweichend von Artikel 3 dieses Gesetzes kann eine Kollektivmarke aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

    Eine Kollektivmarke, die aus derartigen Angaben besteht, gewährt dem Inhaber nicht das Recht, Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, insbesondere nicht Dritten, die zur Benutzung der geographischen Herkunftsangaben befugt sind, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht.

    3. Dem Antrag auf Anmeldung einer Kollektivmarke muß eine beglaubigte Erklärung beigefügt sein, die den Titel, den Sitz, den Zweck, den Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, eine Liste mit den Namen der zur Benutzung befugten Personen sowie auch die Bedingungen und Regelungen mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Benutzung der Marke durch diese enthält. Eine ähnliche Erklärung ist bei jeder Änderung dieser Angaben erforderlich.

    4. Das Recht an der Kollektivmarke kann als solches nicht auf einen Dritten übergehen.

    5. Die Ausübung der Rechte, die sich aus der Eintragung der Kollektivmarke ergeben, steht auf jeden Fall nur der juristischen Person des Inhabers der Kollektivmarke bzw. der Genossenschaft, des Verbands oder Vereins zu.

    6. Für die Kollektivmarken wird ein besonderes Register geführt; die Eintragungs- und Verlängerungsgebühren werden in der fünffachen Höhe derjenigen, die für die übrigen Marken gelten, festgesetzt.

    7. Die Kollektivmarke wird außer den in Artikel 17 genannten Fällen, die entsprechend anzuwenden sind, auch dann gelöscht, wenn der Inhaber eine Benutzung der Marke duldet, die in einer Weise vorgenommen wird, die den Zwecken der Genossenschaft, des Verbands, des Vereins usw. oder den bei der Anmeldung erklärten Bedingungen und Regelungen widerspricht oder geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

    8. Ausländische Genossenschaften, Verbände, Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Vorschriften des privaten oder des öffentlichen Rechts ihres Sitzlandes gegründet sind, können Kollektivmarken eintragen lassen, wenn griechische Kollektivmarken in diesem Land eingetragen und geschützt werden können.

    9. Bei der Benutzung einer Kollektivmarke ist der Hinweis "Kollektivmarke" erforderlich.

    10. Auf die Kollektivmarken sind alle Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßen.

    Kapitel D

    Artikel 26
    Klage auf Unterlassung und Schadenersatz

    1. Wer eine Marke, die einem anderen zusteht, verwendet, nachahmt oder nachmacht, kann auf Unterlassung, auf Schadensersatz oder auf beides in Anspruch genommen werden.

    Das gleiche gilt auch für denjenigen, der ein Zeichen verwendet, daß mit einer Marke identisch oder dieser ähnlich ist, mit ihr aber Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, die nicht denen ähnlich sind, die mit der Marke versehen sind, falls diese Marke in Griechenland bekannt ist und durch die Verwendung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

    2. Die Klage wird beim zuständigen Landgericht in der Besetzung durch einen Einzelrichter ohne Rücksicht auf den Streitwert erhoben und nach dem ordentlichen Prozeßverfahren verhandelt. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren nach Beendigung des Jahres, in dem zum ersten Mal die rechtswidrige Verwendung, Nachahmung oder Nachmachung vorgenommen wurde. Bei Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährung mit der Beendigung des Jahres, in dem die Unterbrechung beendet worden ist.

    3. Die in Abs. 1 geregelten Rechtsstreitigkeiten können, falls sie mit solchen des Gesetzes Nr. 141 von 1914 oder der Artikel 914 ff. BGB zusammenfallen, bei den zuständigen Landgerichten in der Besetzung durch mehrere Richter geltend gemacht werden.

    4. Bei einer identischen Marke sowie bei einer Marke, die bezüglich Angaben abweicht, die den kennzeichnenden Charakter nicht verändern, ist für den vollständigen Nachweis der Verwendung oder Nachahmung ausreichend, eine Bescheinigung der Eintragung der nachgeahmten Marke beizubringen.

    Artikel 27
    Einstweilige Verfügung

    1. Wer einen Anspruch auf Unterlassung einer diesem Gesetz widersprechenden Handlung hat, kann auch eine einstweilige Verfügung beantragen.

    2. Bezieht sich der Antrag auf einen Dritten, ist stets der Inhaber des Geschäftsbetriebs zu laden, dessen Waren oder Dienstleistungen mit der verletzenden Marke versehen sind, falls der Inhaber bestimmt werden kann.

    3. Der Anordnung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Person steht nicht entgegen, daß sie die Marke angemeldet hat.

    4. Zuständig für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Landgericht des Bezirks, in dem sich die Waren befinden oder die Dienstleistungen erbracht werden, als auch das des Bezirks, in dem der Geschäftsbetrieb, dessen Waren oder Dienstleistungen mit der verletzenden Marke versehen sind, seinen Sitz hat.

    Artikel 28
    Strafvorschriften

    1. Mit Freiheitsstrafe von mindestens drei (3) Monaten und mit Geldstrafe von mindestens zweihunderttausend (200.000) Drachmen oder mit einer von diesen Strafen wird derjenige bestraft, der


      a)   die Marke nachahmt oder bewußt eine nachgeahmte Marke benutzt,

      b)   bewußt eine fremde Marke auf Waren seines Geschäftsbetriebs oder auf Gegenständen seines Gewerbes anbringt,

      c)   eine fremde Marke zwar nicht nachahmt, sie aber im Ganzen oder zum Teil in der Absicht nachmacht, die Verbraucher zu täuschen, oder bewußt eine nachgemachte Marke benutzt,

      d)   Produkte oder Waren verkauft oder zum Verkauf anbietet bzw. in den Verkehr bringt, die mit einer Marke versehen sind, die eine Nachahmung oder eine Nachmachung einer anderen Marke darstellt,

      e)   eine Marke entgegen Artikel 19 benutzt,

      f)   Hoheitszeichen oder Wappen des griechischen Staates und jeder anderen Behörde, sowie auch religiöse Zeichen markenmäßig benutzt.

    Artikel 29
    Strafverfolgung

    In den Fällen a), b), c), d) und e) des Artikel 28 Abs. 1 wird die Tat auf Antrag und für diejenigen Handlungen verfolgt, die nach der Eintragung der Marke durch den Antragsteller vorgenommen wurden; im Fall f) wird sie auch von Amts wegen verfolgt.

    Artikel 30
    Bekanntmachung von Strafentscheidungen

    Bei Verurteilung in Markenangelegenheiten ordnet das Gericht an, die Entscheidung auf Kosten des Verurteilten auszugsweise in zwei Athener Tageszeitungen zu veröffentlichen, falls die Straftat im Bezirk von Attika begangen wurde. Wurde die Straftat in einem anderen Bezirk begangen, so ist die Entscheidung in einer Athener Tageszeitung und in einer Örtlichen Tageszeitung, und falls es keine solche gibt, in einer Tageszeitung der Hauptstadt des Bezirks zu veröffentlichen.

    Artikel 31
    Entfernung beschlagnahmter Marken und Vernichtung von Waren

    1. Das Zivil- oder Strafgericht ordnet bei einer Nachahmung die Vernichtung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Produkte oder Waren, bei einer Nachmachung die Entfernung und Vernichtung der Marken oder die Vernichtung der Waren an.

    2. Das Gericht kann die Entfernung oder die Vernichtung auch anordnen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, falls es die Gefahr von Verwechslungen als gegeben erachtet.

    Artikel 32
    Zuständigkeit der Zivilgerichte

    Die Zivilgerichte haben keine Zuständigkeit für Sachverhalte, die nach diesem Gesetz unter die Zuständigkeit der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten und der ordentlichen Verwaltungsgerichte fallen.

    Die Entscheidung der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten, gegen die Beschwerde nicht stattfinden kann, und die unanfechtbaren Entscheidungen der ordentlichen Verwaltungsgerichte, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind für die Zivilgerichte und für jede andere Stelle bindend.

    Kapitel E
    Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

    Artikel 33
    Ausländische Marken

    1. Griechen oder Ausländer, die ihre Niederlassung außerhalb Griechenlands haben, können auf den Schutz dieses Gesetzes Anspruch haben, wenn in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, ihre Marken geschützt sind und Gegenseitigkeit für den Schutz der griechischen Marken besteht, die auf internationalen Abkommen oder auf dem Austausch von Regierungserklärungen zwischen Griechenland und dem ausländischen Staat beruht.

    2. Für den Schutz in Griechenland ist eine Anmeldung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich, die außer den in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten muß:


      a)   Eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, nach der die Marke, deren Anmeldung in Griechenland beantragt wird, gemäß den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, in dem sich die Niederlassung des Anmelders befindet, angemeldet und geschützt worden ist.

         Abweichungen hinsichtlich unwesentlicher Bestandteile der Marke, die ihren gesamten Eindruck nicht verändern, stellen kein Eintragungshindernis dar.

         Bei Marken, die mit Inanspruchnahme einer Priorität innerhalb von sechs (6) Monaten nach der ersten Anmeldung in dem ausländischen Staat angemeldet werden, kann die obige Bescheinigung spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach der Anmeldung der Marke im Inland vorgelegt werden.

      b)   Eine besondere Vollmacht mit einfacher Unterschrift des Anmelders, die darüber hinaus eine Erklärung über die Zuständigkeit der griechischen Gerichte enthalten muß. Diese Erklärung kann durch eine schriftliche Erklärung des Vertreters des Anmelders bei der zuständigen Markenstelle ersetzt werden.

    3. Den ausländischen Unterlagen, die mit der Anmeldung vorgelegt werden, ist eine griechische Übersetzung, die durch eine gesetzlich zugelassene Person angefertigt wurde, beizufügen.

    4. Eine ausländische Marke, die rechtmäßig in Griechenland eingetragen ist, ist von der Marke in dem Staat unabhängig, in dem sich die Niederlassung ihres Inhabers befindet.

    Artikel 34

    Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in einem Sonderheft des Regierungsblattes, das jeden Monat mit dem Titel »Merkblatt für Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums« erscheint.

    Artikel 35

    1. Die Gebühren für Markenangelegenheiten werden wie folgt bestimmt:


      1.   Eintragung der Marke 20.000 Drachmen

      1a.   für jede zusätzliche Klasse 5.000 Drachmen

      2.   Schutzverlängerung der Marke 20.000 Drachmen

      2a.   für jede zusätzliche Klasse 5.000 Drachmen

      3.   Änderung der Firma, der Rechtsform oder der Anschrift 10.000 Drachmen

      4.   Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses 5.000 Drachmen

      5.   Übertragung der Marke 20.000 Drachmen

      6.   Einlegung von Rechtsmitteln, Beitrittserklärungen und Anträgen an die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten 15.000 Drachmen

      7.   Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Verwaltungsgericht für Markenangelegenheiten 2. Instanz 15.000 Drachmen

      8.   Auslagen für die Einlegung von Rechtsmitteln und Anträgen an die Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten 5.000 Drachmen

      9.   Erstellung von Abschriften der Marke 200 Drachmen.

    2. Durch gemeinsamen Beschluß des Finanz- und des Handelsministers, der im Regierungsblatt veröffentlicht wird, können die in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Gebühren jeweils nach Tarif erhöht werden.

    3. Die Vorsitzenden, die Mitglieder, die Sekretäre und die Helfer erhalten ein pro Sitzung berechnetes Honorar, das durch Beschluß des Finanz- und des Handelsministers festgesetzt wird.

    Artikel 36
    Klasseneinteilung der Marken

    1. Artikel 9 der königlichen Verordnung vom 20./27. Dezember 1939[3] (RBl. A 553) »über die Ausführung des Notgesetzes Nr. 1998 von 1939 über Marken«, wie er durch Artikel 4 der königlichen Verordnung vom 26. September/6. Oktober 1955[4] ersetzt wurde, bleibt in Kraft.

    2. Die Dienstleistungen werden in acht Klassen eingeteilt, die wie folgt nacheinander nach der in Artikel 9 der königlichen Verordnung vom 20./27. Dezember 1939 (RBl. A 553) vorgesehenen Klasseneinteilung von Waren und Produkten eingefügt werden:

    Klasse 35: Werbung, Durchführung von Handelsgeschäften, Leitung von Handelsunternehmen, Geschäftsarbeiten.

    Klasse 36: Versicherungs-, Finanzwesen, Geld-, Immobilienangelegenheiten.

    Klasse 37: Bau-, Reparatur-, Errichtungswesen.

    Klasse 38: Nachrichtenwesen.

    Klasse 39: Transport-, Verpackungs- und Lagerwesen, Reiseorganisation.

    Klasse 40: Materialbearbeitung.

    Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Sport- und Kulturveranstaltung.

    Klasse 42: Verpflegung (Ernährung), Unterkunft, medizinische Pflege, Gesundheit und Schönheit, tierärztliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen, Rechtsangelegenheiten, Forschung in Wissenschaft und Gewerbe, Erstellung von Programmen für Datenverarbeitung, Dienstleistungen, die sich nicht unter einer anderen Klasse einordnen lassen.

    Artikel 37
    Übergangsvorschriften

    1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwenden.

    Artikel 38

    1. Bei der ersten Anwendung der Bestimmungen über die Dienstleistungsmarken und auf jeden Fall nicht über fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus ist ihre Zulässigkeit im Zweifel nach der Priorität der Benutzung, die in Anspruch genommen und nachgewiesen wird, zu beurteilen.

    2. Die Art und Weise der Eintragung und der Prüfung der Hörzeichen ist durch Beschluß des Handelsministers, der im Regierungsblatt veröffentlicht wird, zu bestimmen.

    3. Den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 17 dieses Gesetzes unterliegen Streitigkeiten, die vor der Verwaltungskommission für Markenangelegenheiten oder vor den ordentlichen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

    Ausnahmsweise gilt die Frist von vier (4) Monaten für die Erhebung eines Drittwiderspruchs nur für die Bekanntmachung im Merkblatt für Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen werden.

    4. Außer Kraft treten die Bestimmungen, die diesem Gesetz entgegenstellen oder von ihm geregelte Sachverhalte betreffen.

    Bestehende Sonderbestimmungen bleiben in Kraft.

    Ebenfalls bleiben die Regelungen, die aufgrund der Ermächtigung des Notgesetzes Nr. 1998 von 1938 und des Gesetzes Nr. 3205 von 1955 erlassen sind, bestehen, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

    5. Die Verordnung Nr. 317 von 1992 tritt außer Kraft.

    6. Die Art und Weise der Errichtung und Führung des in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Registers ist ebenfalls durch Beschluß des Handelsministers, der im Regierungsblatt veröffentlicht wird, zu bestimmen.

    Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes ist dieser Beschluß innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu erlassen. Bis zum Erlaß des Beschlusses bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Register für die Anmeldungen von Marken in Kraft.

    7. Marken, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unwiderruflich angenommen sind, werden hinsichtlich der Eintragungshindernisse nach dem bisherigen Recht beurteilt.

    8. Als die in der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke Nr. 40/94/20.12.1993Artikel 39

    Dieses Gesetz tritt fünfundvierzig (45) Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft.

    Der Handelsminister wird mit der Veröffentlichung und Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.


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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:26 2014