TT-BEGRIFF
Großbritannien
Patentrecht
Allgemein
PatÄndG 2004
TT-ZAHL
630
2006
501
Oktober 2005
19-20/X/05

Patents Act 2004 Chapter 16

Gesetz zur Änderung des Patents Act von 1977

Vom 22. Juli 2004[1]Änderungen des Patents Act von 1977 betreffend internationale Verpflichtungen

Ihre Majestät, die Königin, erlässt auf Rat und mit Zustimmung der geistlichen und weltlichen Mitglieder des Oberhauses und des Unterhauses in diesem versammelten Parlament und mit dessen Vollmacht folgendes Gesetz über Patente:

Artikel 1
Verfahren zur Behandlung oder Diagnose

Nach
Art. 4 des Patents Act von 1977 Chapter 37 ("das Gesetz von 1977"Artikel 2
Änderungen an Patenten nach der Erteilung

(1) In
Art. 27 des Patents Act von 1977 (Allgemeine Ermächtigung zur Änderung der Beschreibung nach Erteilung) wird nach Abs. 5 eingefügt:

"(6) Bei der Beurteilung, ob eine Anmeldung nach diesem Artikel zu erteilen ist oder nicht, hat der Comptroller alle einschlägigen Grundsätze nach dem Europäischen Patentübereinkommen zu berücksichtigen."

(2) In
Art. 58 des Gesetzes (Verweisungen von Meinungsverschiedenheiten über die Benutzung durch die Krone (an das Gericht)) –

a) wird in Abs. 6 nach "davon überzeugt, dass" "a)" eingefügt und am Ende wird eingefügt:

"b) der Anspruch in gutem Glauben geltend gemacht wurde";

b) wird in Abs. 8 nach "nachweist, dass" "a)" eingefügt und nach "Fachkenntnis und" wird eingefügt:

"b) der Anspruch in gutem Glauben geltend gemacht wurde, und".

(3) In
Art. 62 des Gesetzes (Beschränkung von Schadenersatzansprüchen bei Patentverletzung), wird in Abs. 3 nach "überzeugt, dass" "a)" eingefügt und am Ende wird "und b) das Verfahren in gutem Glauben eingeleitet wurde." eingefügt.

(4) In
Art. 63 des Gesetzes (Abhilfe bei Verletzung eines nur teilweise gültigen Patents) wird in Abs. 2 nach "weist nach, dass" "a)" eingefügt und nach "Sachkenntnis und" wird "b) das Verfahren in gutem Glauben eingeleitet wurde, und" eingefügt.

(5) In
Art. 75 des Gesetzes (Änderung des Patents in Verletzungs- und Widerrufsverfahren) wird nach Abs. 4 eingefügt:

"(5) Bei der Beurteilung, ob eine Änderung nach diesem Artikel zulässig ist oder nicht haben das Gericht bzw. der Comptroller alle einschlägigen Grundsätze nach dem Europäischen Patentübereinkommen zu berücksichtigen."

Artikel 3
Abhilfe bei Verletzung eines nur teilweise gültigen Patents

(1) In
Art. 63 des Patents Act von 1977 (Abhilfe bei Verletzung eines nur teilweise gültigen Patents) wird nach Abs. 3 eingefügt:

"(4) Das Gericht bzw. der Comptroller können nach diesem Artikel auch bei einem europäischen Patent (UK) Abhilfe gewähren, sofern die Patentansprüche nach Überzeugung des Gerichts bzw. des Präsidenten auf Antrag des Patentinhabers durch das Europäische Patentamt eingeschränkt werden."

(2) In
Art. 58 des Gesetzes (Verweisungen von Meinungsverschiedenheiten über die Benutzung durch die Krone (an das Gericht)) wird nach Abs. 9 eingefügt:

"(9A) Das Gericht kann Abhilfe bei einem Europäischen Patent (UK) gewähren, sofern die Patentansprüche nach Überzeugung des Gerichts auf Antrag des Patentinhabers vom Europäischen Patentamt eingeschränkt werden."

Artikel 4
Widerruf von Patenten

In
Art. 72 des Patents Act von 1977 (Befugnis, Patente auf Antrag zu widerrufen) wird in Abs. 4 "gemäß nachstehendem Art. 75" gestrichen und nach diesem Absatz eingefügt:

"(4A) Der Hinweis in Abs. 4 oben, dass die Beschreibung geändert wird, bezieht sich auf eine Änderung nach Art. 75 unten sowie im Falle eines europäischen Patents (UK) auf eine Änderung nach einer Bestimmung des Europäischen Patentübereinkommens, wonach die Patentansprüche auf Antrag des Patentinhabers eingeschränkt werden können."

Artikel 5
Weitere Änderungen des Gesetzes betreffend internationale Verpflichtungen

Anhang 1 (Weitere Änderungen des Patents Act von 1977 betreffend internationale Verpflichtungen) findet Anwendung.

Sonstige Änderungen des Patents Act 1977

Artikel 6
Abwehrmittel in Berechtigungsverfahren

(1) In
Art. 8 des Patents Act von 1977 (Entscheidung über Fragen der Berechtigung zur Erlangung von Patenten usw. vor der Erteilung) in Abs. 3 c) (Befugnisse des Comptroller) wird "aber nach der Veröffentlichung der Anmeldung" ersetzt durch "(gleichgültig ob die Anmeldung vor oder nach der Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgezogen wird)".

(2) In
Art. 11 des Gesetzes (Wirkung der Übertragung der Anmeldung gemäß Art. 8 oder 10) wird nach Abs. 3 (Schutz des ursprünglichen Anmelders oder seines Lizenznehmers) eingefügt:

"(3A) Wenn vor der Eintragung der Entscheidung über eine Frage nach Art. 8, die zu einem Beschluss nach Art. 8 Abs. 3 führt, die Voraussetzungen in Abs. 3 a) oder b) oben gegeben sind, haben der ursprüngliche Anmelder oder einer der Anmelder oder der Lizenznehmer auf Antrag an den neuen Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Frist, Anspruch auf Gewährung einer Lizenz (jedoch keiner ausschließlichen Lizenz) zur Fortsetzung der Benutzung bzw. der Benutzung der Erfindung soweit diese Gegenstand der neuen Anmeldung ist."

(3) In Abs. 4 dieses Artikels wird "Eine solche Lizenz" ersetzt durch "Eine Lizenz nach Abs. (3) oder (3A) oben".

(4) In Abs. 5 dieses Artikels –


    a)   wird nach "(2)" "oder (3A)" eingefügt;

    b)   nach "weiterzubehandeln" wird "bzw. die Person, welche die neue Anmeldung vornimmt" eingefügt.


Artikel 7
Einschränkungen für Auslandsanmeldungen von Einwohnern des Vereinigten Königreichs

(1) In
Art. 23 des Patents Act von 1977 (Einschränkungen für Auslandsanmeldungen von Einwohnern des Vereinigten Königreichs) wird in Abs. 1 nach "eine Erfindung" eingefügt "sofern Abs. (1A) unten auf diese Anmeldung anzuwenden ist,".

(2) Nach diesem Absatz wird eingefügt:

"(1A) Dieser Absatz findet auf eine Anmeldung Anwendung, sofern –


    a)   diese Anmeldung Informationen über Militärtechnik enthält oder die Veröffentlichung der Informationen aus anderen Gründen die nationale Sicherheit gefährden könnten; oder

    b)   die Anmeldung Informationen enthält, deren Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit gefährden könnten."

(3) Nach Abs. 3 dieses Artikels wird eingefügt:

"(3A) Eine Person haftet nach Abs. 3 nur, wenn –


    a)   sie weiß, dass die Einreichung der Anmeldung oder deren Veranlassung die Bestimmungen dieses Artikels verletzen würde; oder

    b)   sie bei der Einreichung der Anmeldung oder deren Veranlassung grob fahrlässig handelt und die Bestimmungen dieses Artikels verletzen würde."


Artikel 8
Laufzeit des Patents und Fristen für die Zahlung der Erneuerungsgebühr

(1) In
Art. 25 des Patents Act von 1977 (Laufzeit des Patents) wird Abs. 3 ersetzt durch:

"(3) Wird die Erneuerungsgebühr für ein Patent bis zum Ende der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (die "vorgeschriebene Frist") nicht bezahlt, so erlischt die Wirkung des Patents mit Ablauf des Tages des für die Frist vorgeschriebenen letzten Monats."

(2) In Abs. 4 dieses Artikels wird "der vorgeschriebenen Frist unmittelbar folgenden Frist von sechs Monaten" ersetzt durch "der Frist, die sechs Monate nach dem Monat endet, in dem die vorgeschriebene Frist endet".

(3) In
Art. 28 des Gesetzes (Wiederherstellung verfallener Patente) wird in Abs. 3 für die Wörter vom zweiten "innerhalb" bis "Frist" ersetzt durch "innerhalb der Frist, die sechs Monate nach dem Monat endet, in dem die vorgeschriebene Frist endete".

(4) In
Art. 46 des Gesetzes (Antrag des Patentinhabers auf Eintragung in die Rolle, dass Lizenzen von Rechts wegen gewährbar sind) –

a) wird Abs. 3 (d) ersetzt durch:

"d) sofern das Ablaufdatum für eine Erneuerungsgebühr nach dem Datum der Eintragung liegt, beträgt diese Gebühr lediglich die Hälfte der ohne eine solche Eintragung zu zahlenden Gebühr,";

b) wird nach Abs. (3A) eingefügt:

"(3B) für die Zwecke von Abs. 3 (d) oben ist das Ablaufdatum für eine Erneuerungsgebühr der Tag, mit dessen Ablauf das betreffende Patent nach Art. 24 (3) oben erlischt, wenn diese Gebühr nicht gezahlt wird."

Artikel 9
Miteigentümerschaft

In
Art. 36 des Patents Act von 1977 (Miteigentümerschaft) wird in Abs. 3 nach "der anderen" eingefügt:

"a) die Beschreibung des Patents ändern oder die Zulassung einer Änderung oder den Widerruf des Patents beantragen, oder

b)".

Artikel 10
Vergütung von Arbeitnehmern für bestimmte Erfindungen

(1) In
Art. 40 des Patents Act von 1977 (Vergütung von Arbeitnehmern für bestimmte Erfindungen) wird Abs. 1 ersetzt durch:

"(1) Ist das Gericht oder der Comptroller auf Antrag eines Arbeitnehmers innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Ansicht, dass –


    a)   der Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber gehörende Erfindung gemacht hat, für die ein Patent erteilt wurde,

    b)   unter anderem auch in Bezug auf Umfang und Art des Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers, die Erfindung oder das dafür erteilte Patent (oder eine Kombination von beidem) von herausragendem Nutzen für den Arbeitgeber ist, und

    c)   es aus diesen Gründen gerecht ist, dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung zu zahlen ist,

dann kann das Gericht oder der Comptroller ihm eine solche der Höhe nach in Art. 41 festgelegte Vergütung zuerkennen."

(2) In Abs. 2 c) dieses Artikels wird "dem Patent" ersetzt durch "der Erfindung oder dem dafür erteilten Patent (oder beidem)".

(3) In
Art. 41 des Gesetzes (Höhe der Vergütung) wird Abs. 1 ersetzt durch:

"(1) Die einem Arbeitnehmer gemäß vorstehendem Art. 40 (1) oder (2) oben zuzuerkennende Vergütung ist so zu bemessen, dass sie dem Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil (im Hinblick auf alle Umstände) an dem vom Arbeitgeber erzielten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gewinn sichert, und zwar aus folgenden:


    a)   der betreffenden Erfindung;

    b)   dem Patent für die Erfindung;

    c)   der Abtretung, Übertragung oder Gewährung –



      i.   des Eigentums oder eines Rechts an der Erfindung, oder

      ii.   des Eigentums oder eines Rechts an oder aus einer Patentanmeldung,

an eine mit dem Arbeitgeber in Verbindung stehende Person."

(4) In den Abs. 4 und 5 dieses Artikels werden die Wörter "ein Patent für" gestrichen.

(5) in Abs. 5a) dieses Artikels wird nach "Patent" "dafür" eingefügt.

(6) In
Art. 43 des Gesetzes (Bestimmungen zur Ergänzung von Art. 39 bis 42) wird in Abs. 5 –


    a)   die erste Erwähnung von "eines Patents" ersetzt durch "einer Erfindung oder eines Patents";

    b)   die weitere Erwähnung von "einem Patent" bzw. "das Patent" jeweils ersetzt durch "daraus" bzw. "es".

(7) Nach Abs. 5 dieses Artikels wird eingefügt:

"(5A) Für die Zwecke von Art. 40 und 41 oben umfasst der erzielte oder zu erwartende Gewinn des Arbeitgebers aus einer Erfindung nicht den erzielten oder zu erwartenden Gewinn aus der Erfindung nach Ablauf des Patents oder Aufgabe oder Widerruf desselben."

(8) Dieser Artikel und die Eintragung in Anhang 3 gemäß Abs. 4 sind auf eine Erfindung, anzuwenden, für die ein Patent bei oder nach Inkrafttreten dieses Artikels angemeldet worden ist.

In diesem Absatz hat "Patent" die in Art. 43 (4) des Patents Act von 1977 festgelegte Bedeutung.

Artikel 11
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

In
Art. 61 des Patents Act von 1977 (Patentverletzungsverfahren) wird nach Abs. 6 eingefügt:

"(7) Wenn der Präsident des Patentamts auf eine Vorlage nach Abs. 3 oben einen Betrag als Schadenersatz gewährt, dann –


    a)   ist der Betrag in England und Wales einklagbar, wenn ein Amtsgericht (county court) dies anordnet, und zwar durch Pfändungsbeschluss des Amtsgericht oder so als wäre er in sonstiger Weise aufgrund einer Anordnung dieses Gerichts zahlbar;

    b)   kann die Zahlung des Betrages in gleicher Weise in Schottland durchgesetzt werden, und zwar als eingetragener Auszug einer Schiedsgerichtsentscheidung mit einem von einem Amtsgericht (sheriff court) in jedem beliebigen Amtsgerichtsbezirk in Schottland ausgestelltem Pfändungsauftrag;

    c)   kann die Zahlung des Betrages in Nordirland in gleicher Weise wie ein Zahlungsurteil durchgesetzt werden."

Artikel 12
Androhung von Patentverletzungsverfahren

(1)
Art. 70 des Patents Act von 1977 (Abwehrmittel gegen grundlose Androhung von Patentverletzungsverfahren) wird wie folgt geändert:

(2) Abs. 2 wird ersetzt durch:

"(2) In einem solchen Verfahren hat der Anspruchsberechtigte oder Anspruchsteller, vorbehaltlich Abs. (2A) unten, Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn er nachweist, dass solche Androhungen erfolgten und wenn er das Gericht davon überzeugt, dass er die beschwerte Person ist.

(2A) Wenn der Beklagte oder Anspruchsgegner nachweist, dass die Handlungen, deretwegen ein Verfahren angedroht wurde, eine Patentverletzung darstellen oder (wenn sie vorgenommen wurde) darstellen würden –


    a)   hat der Kläger oder Anspruchssteller nur Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn er nachweist, dass das angeblich verletzte Patent in einem entscheidungserheblichen Punkt ungültig ist;

    b)   selbst wenn der Kläger oder Anspruchssteller nachweist, dass das Patent in einem entscheidungserheblichen Punkt ungültig ist, hat er keinen Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn der Beklagte oder Anspruchsgegner nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Androhung nicht wusste und keine Veranlassung zu der Annahme hatte, dass das Patent in diesem Punkt ungültig war."

(3) Abs. 4 wird ersetzt durch:

"(4) Gemäß diesem Artikel können keine Verfahren angestrengt werden wegen –


    a)   der Androhung eines Patentverletzungsverfahrens, wenn mit der Androhung geltend gemacht wird, die Verletzung bestehe in der Herstellung oder Einfuhr eines Erzeugnisses für den Verkauf oder in der Anwendung eines Verfahrens;

    b)   der Androhung gegenüber einer Person, die das Erzeugnis zum Verkauf hergestellt oder eingeführt oder das Verfahren angewendet hat, ein Verletzungsfahren wegen einer anderen Handlung in Bezug auf das Erzeugnis oder das Verfahren anzustrengen."

(4) Abs. 5 wird ersetzt durch:

"(5) Für die Zwecke dieses Artikels droht eine Person einer anderen kein Verletzungsverfahren an, wenn sie lediglich –


    a)   Fakten über das Patent liefert,

    b)   Nachforschungen über die andere Person anstellt, um lediglich festzustellen ob bzw. durch wen das Patent nach Abs. 4 a) oben verletzt worden ist, oder

    c)   eine Behauptung über das Patent zum Zwecke der so angestellten Nachforschungen aufstellt."

(5) Nach Abs. 5 wird eingefügt:

"(6) In Verfahren nach diesem Artikel wegen der Androhung durch eine Person A gegenüber einer Person B wegen einer angeblichen Patentverletzung, kann die Person A sich verteidigen, in dem sie nachweist, dass sie sich nach besten Kräften aber erfolglos bemüht hat –


    a)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Erzeugnis handelt, die Identität der Person festzustellen, die das Erzeugnis zum Verkauf hergestellt oder (im Falle eines eingeführten Erzeugnisses) eingeführt hat;

    b)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Verfahren handelt und die angebliche Verletzung in dem Feilhalten zur Benutzung besteht, die Identität der Person festzustellen, die das Verfahren benutzt hat;

    c)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Verfahren handelt und die angebliche Verletzung eine Handlung gemäß Art. 60 (1)c) oben ist, die Identität der Person festzustellen, die das Verfahren zur Herstellung des entsprechenden Erzeugnisses benutzt hat;

und dass sie B vor oder mit der Androhung entsprechend unterrichtet hat unter Angabe der vorgenommenen Bemühungen."

Artikel 13
Stellungnahmen des Patentamtes zur Gültigkeit oder Verletzung von Patenten

(1) Nach
Art. 74 des Patents Act von 1977 wird eingefügt:

"Stellungnahmen durch das Patentamt

Artikel 74A

Stellungnahmen zur Gültigkeit oder Verletzung von Patenten

(1) Der Patentinhaber oder jede sonstige Person kann beim Comptroller eine Stellungnahme beantragen –


    a)   darüber, ob eine bestimmte Handlung eine Verletzung des Patents darstellt oder (wenn sie vorgenommen wurde) darstellen würde;

    b)   darüber, ob und in welchem Umfang die betreffende Erfindung nicht patentfähig ist, weil die Voraussetzung in Art. 1 (1) a) oder b) oben nicht erfüllt ist.

(2) Abs. 1 oben findet auch Anwendung, wenn das Patent erloschen oder aufgegeben worden ist.

(3) Der Comptroller gibt eine Stellungnahme ab, wenn er dazu nach Abs. 1 oben aufgefordert wird, er tut dies jedoch nicht –


    a)   unter vorgeschriebenen Umständen oder

    b)   wenn er es bei Abwägung aller Umstände für nicht angemessen erachtet.

(4) Eine Stellungnahme aufgrund dieses Artikels ist niemals verbindlich.

(5) Eine Stellungnahme aufgrund dieses Absatzes wird von einem Prüfer erstellt.

(6) Hinsichtlich der Entscheidung des Comptroller, ob eine Stellungnahme nach diesem Artikel abzugeben ist oder nicht –


    a)   wird für die Zwecke von Art. 101 unten nur die den Antrag nach Abs. 1 stellende Person als Verfahrenspartei vor dem Comptroller betrachtet; und

    b)   eine andere Person hat kein Einspruchsrecht.

Artikel 74B

Überprüfung von Stellungnahmen nach Art. 74A

(1) Es können Vorschriften für eine Überprüfung einer Stellungnahme nach Art. 74A oben vor dem Comptroller erlassen werden, und zwar auf Antrag des Inhabers oder des Lizenznehmers der ausschließlichen Lizenz für das betreffende Patent bezüglich einer Stellungnahme nach Art. 74A.

(2) Die Vorschriften können insbesondere –


    a)   die Umstände festlegen, unter denen ein Antrag gestellt werden kann und die dafür vorgesehene Frist;

    b)   vorsehen, dass unter vorgeschriebenen Umständen Verfahren für eine Überprüfung nicht angestrengt oder fortgeführt werden können , wenn andere Verfahren bereits eingeleitet worden sind;

    c)   Vorschriften aufstellen, nach denen unter vorgeschriebenen Umständen Verfahren für eine Überprüfung für vorgeschriebene Zwecke so zu behandeln sind als seien sie Verfahren nach Art. 61 (1) c) oder (e), 71 (1) oder 72 (1) a) oben;

    d)   vorsehen, dass gegen die Entscheidung in einer Überprüfung nur in vorgeschriebenen Fällen eine Beschwerde zulässig ist."

(2) In Art. 74 des Gesetzes (Verfahren, in denen die Gültigkeit des Patents in Frage gestellt werden kann) wird in Abs. 8 nach "die Gültigkeit eines Patents nicht lediglich deswegen in Frage gestellt ist, weil" eingefügt "a)" und am Ende wird "oder b) seine Gültigkeit in Verbindung mit einer Stellungnahme nach Art. 74A unten oder einer Überprüfung der Stellungnahme überprüft wird." eingefügt.

(3) In
Art. 32 (2) des Gesetzes (Patentrolle usw.) wird nach Buchst. b) eingefügt:

"(ba) über die Eintragung von erteilten oder zu erteilenden Stellungnahmen nach Art. 74A unten;".

Artikel 14
Kosten und Auslagen in Verletzungsverfahren usw.

(1)
Art. 106 des Patents Act von 1977 (Kosten und Auslagen in Gerichtsverfahren nach Art. 40) wird wie nachstehend aufgeführt geändert.

(2) In Abs. 1 (Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beteiligten) werden die Wörter ab "Verfahren" bis "Gericht" ersetzt durch "Verfahren, auf die dieser Artikel Anwendung findet".

(3) Nach diesem Absatz wird eingefügt:

"(1A) Dieser Artikel findet Anwendung auf Gerichtsverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren vor Gericht), bei denen es sich handelt um –


    a)   Verfahren nach Art. 40;

    b)   Verletzungsverfahren;

    c)   Verfahren nach Art. 70; oder

    d)   Verfahren auf Erklärung oder Feststellung nach Art. 71."

(4) Dieser Artikel findet Anwendung auf Verfahren, die bei oder nach Inkrafttreten dieses Artikels eingeleitet wurden.

Artikel 15
Sicherheitsleistung

In
Art. 107 des Patents Act von 1977 (Kosten und Auslagen) wird Abs. 4 ersetzt durch:

"(4) Der Comptroller kann in vor ihm gemäß diesem Gesetz stattfindenden Verfahren eine Verfügung auf Sicherheitsleistung für Kosten und Auslagen gegen einen Beteiligten erlassen, wenn –


    a)   die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und

    b)   er der Überzeugung ist, dass eine solche Verfügung in Anbetracht aller Umstände des Falles gerecht ist;

und in Ermangelung einer solchen vorgeschriebenen Sicherheitsleistung kann der Präsident die betreffende Vorlage, den Antrag oder den schriftlichen Einspruch als zurückgenommen behandeln."

ANHANG

Artikel 16
Änderungen, Widerrufe und Rücknahmen

(1) Anhang 2 (geringfügige Änderungen und Folgeänderungen) findet Anwendung.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen in Anhang 3 werden in dem angegebenen Umfang aufgehoben.

(3) Art. 6 der Haushaltsverordnung des Patentamtes von 1991 (Art. 1/1991/1976) wird aufgehoben.

Artikel 17
Inkrafttreten usw.

(1) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes (ausgenommen die in Abs. 2 genannten) treten an einem Tag in Kraft, der vom Minister durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.

(2) Abs. 7 und 23 von Anhang 2 treten in Kraft mit Inkrafttreten des Erlasses zur Verwaltungsreform (Patente) 2004.

(3) Ein Erlass nach diesem Artikel kann für verschiedene Zwecke verschiedene Tage festsetzen.

(4) Eine Verfügung nach diesem Artikel kann Folgendes vorsehen –


    a)   ergänzende oder zweckdienliche Änderungen oder Folgeänderungen oder

    b)   Übergangsbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen,

welche der Minister für die Zwecke oder aufgrund dieses Gesetzes für notwendig oder zweckdienlich erachtet, oder um die Bestimmungen dieses Gesetzes im vollem Umfang wirksam werden zu lassen.

(5) Eine Rechtsverordnung mit Bestimmungen aufgrund von Abs. 4 erfolgt vorbehaltlich der Annullierung gemäß einer Resolution eines der Häuser des Parlaments, es sei denn es handelt sich bei der einzigen entsprechenden Regelung um eine Übergangs- oder Ausnahmebestimmung.

(6) Die nach Abs. 4 mögliche Bestimmung umfasst eine Bestimmung zur Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung.

(7) Eine Rechtsverordnung mit einem Erlass nach diesem Artikel, welche einen Teil des Wortlautes dieses Gesetzes ergänzt, ersetzt oder streicht ist nur zulässig, wenn ein Änderungsentwurf beiden Häusern des Parlaments vorgelegt und von ihnen genehmigt worden ist; Abs. 5 findet auf eine solche Verordnung keine Anwendung.

Artikel 18
Kurzbezeichnung, Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz kann als Patents Act 2004 zitiert werden.

(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Geltungsbereich des Patents Act von 1977.

Anhänge

[Die Tabellen 1 bis 3 fehlen in dieser Veröffentlichung. Sie sind in englischer Fassung hinterlegt wie nachfolgend angegeben und unten wiedergegeben.]

Anhang 1
SCHEDULE 1: AMENDMENTS RELATING TO INTERNATIONAL OBLIGATIONS

Siehe: Anhang 2
SCHEDULE 2: MINOR AND CONSEQUENTIAL AMENDMENTS

Siehe: Anhang 3
SCHEDULE 3: REPEALS

Siehe: Artikel 5

AMENDMENTS RELATING TO INTERNATIONAL OBLIGATIONS

1. The 1977 Act is amended as follows.

2. In
section 77 (effect of European patent (UK)), in subsection (5)(a), after "restored" there is inserted "or is revoked by the Board of Appeal and is subsequently restored by the Enlarged Board of Appeal".

3.

(1)
Section 78 (effect of filing an application for a European patent (UK)) is amended as follows.

(2) In subsection (5A), at the end there is inserted "; and the occurrence of any event mentioned in subsection (5)(b) shall not prevent matter contained in an application for a European patent (UK) becoming part of the state of the art by virtue of section 2(3) above as regards other inventions where the event occurs before the publication of that application."


(3) For subsection (6) there is substituted –

"(6) Where, between subsections (1) to (3) above ceasing to apply to an application for a European patent (UK) and the re-establishment of the rights of the applicant, a person –


    (a)   begins in good faith to do an act which would constitute an infringement of the rights conferred by publication of the application if those subsections then applied, or

    (b)    makes in good faith effective and serious preparations to do such an act, he shall have the right to continue to do the act or, as the case may be, to do the act, notwithstanding subsections (1) to (3) applying again and notwithstanding the grant of the patent.

(6A) Subsections (5) and (6) of section 20B above have effect for the purposes of subsection (6) above as they have effect for the purposes of that section and as if the references to subsection (4) of that section were references to subsection (6) above.

(6B) Subject to subsection (6A) above, the right conferred by subsection (6) above does not extend to granting a licence to another person to do the act in question.

(6C) Subsections (6) to (6B) above apply in relation to the use of a patented invention for the services of the Crown as they apply in relation to an infringement of the rights conferred by publication of the application (or, as the case may be, infringement of the patent).

"Patented invention" has the same meaning as in section 55 above."

4. In
section 80 (authentic text of European patents and patent applications), for subsection (4) there is substituted –

"(4) Where a correction of a translation is published under subsection (3) above and before it is so published a person –


    (a)   begins in good faith to do an act which would not constitute an infringement of the patent as originally translated, or of the rights conferred by publication of the application as originally translated, but would do so under the amended translation, or

    (b)   makes in good faith effective and serious preparations to do such an act,

he shall have the right to continue to do the act or, as the case may be, to do the act, notwithstanding the publication of the corrected translation and notwithstanding the grant of the patent.

(5) Subsections (5) and (6) of section 28A above have effect for the purposes of subsection (4) above as they have effect for the purposes of that section and as if –


    (a)   the references to subsection (4) of that section were references to subsection (4) above;

    (b)   the reference to the registered proprietor of the patent included a reference to the applicant.

(6) Subject to subsection (5) above, the right conferred by subsection (4) above does not extend to granting a licence to another person to do the act in question.

(7) Subsections (4) to (6) above apply in relation to the use of a patented invention for the services of the Crown as they apply in relation to an infringement of the patent or of the rights conferred by the publication of the application.

"Patented invention" has the same meaning as in section 55 above."

5.

(1)
Section 81 (conversion of European patent applications) is amended as follows.

(2) In subsection (1), for the words following "this Act" there is substituted "where the application is deemed to be withdrawn under the provisions of the European Patent Convention relating to the time for forwarding applications to the European Patent Office".

(3) In subsection (2)-


    (a)   paragraph (a) and the "that" preceding it are omitted;

    (b)   in paragraph (b), for the words preceding sub-paragraph (i) there is substituted "that";

    (c)   in paragraph (c), for "in either case" there is substituted "that".

6. Sections 86 and 87 (implementation of Community Patent Convention and decisions under it) are omitted.

7.
Section 89 (4) (circumstances in which application treated as an international application for a patent (UK)) is omitted.

8. In
section 89B (2) (adaptation of provisions in relation to international applications), for the words following "when the" there is substituted "national phase of the application begins or, if later, when published in accordance with the Treaty".

9.

(1)
Section 130 (interpretation) is amended as follows.

(2) In subsection (1) –


    (a)   in the definition of "application for a European patent (UK)" and "international application for a patent (UK)", after "and" there is inserted "(subject to subsection (4A) below)";

    (b)   at the end of the definition of "designate" there is inserted "and includes a reference to a country being treated as designated in pursuance of the convention or treaty".

(3) After subsection (4) there is inserted –

"(4A) An international application for a patent is not, by reason of being treated by virtue of the European Patent Convention as an application for a European patent (UK), to be treated also as an international application for a patent (UK)."

(4) After subsection (5) there is inserted –

"(5A) References in this Act to the amendment of a patent or its specification (whether under this Act or by the European Patent Office) include, in particular, limitation of the claims (as interpreted by the description and any drawings referred to in the description or claims)."

SCHEDULE 2

Section 16 / Artikel 16

MINOR AND CONSEQUENTIAL AMENDMENTS

1.

(1) The 1977 Act is amended as follows.

(2) In this Schedule, "the Regulatory Reform Order" means the Regulatory Reform (Patents) Order 2004.

2. In
section 1 (patentable inventions), in subsection (1)(d), after "subsections (2) and (3)" there is inserted "or section 4A".

3. In
section 2 (novelty), subsection (6) is omitted.

4. In
section 4 (industrial application) –


    (a)   in subsection (1), "Subject to subsection (2) below", and

    (b)   subsections (2) and (3),

are omitted.

5. In
section 12 (reference before grant of foreign or convention patent of questions about entitlement etc), in subsection (6) –


    (a)   in paragraph (a), after "application is withdrawn" there is inserted "whether before or";

    (b)   in paragraph (c), for "but after" there is substituted "or the".

6. In
section 16 (1) (publication of application), after "section 22 below" there is inserted "and to any prescribed restrictions".

7. In section 20B (inserted by the Regulatory Reform Order)Section 22 (information prejudicial to defence of realm or safety of public) is amended as follows.

(2) In the heading, for "defence of realm" there is substituted "national security".

(3) In subsections (1) and (5) (a), (c) and (d), for "the defence of the realm" there is substituted "national security".

(4) In subsection (6) –

(a) in paragraph (a), for the words from "inspect and authorise" to "in connection with it" there is substituted –

"(i) inspect the application and any documents sent to the comptroller in connection with it;

(ii) authorise a government body with responsibility for the production of atomic energy or for research into matters connected with its production or use, or a person appointed by such a government body, to inspect the application and any documents sent to the comptroller in connection with it;";


(b) for the words from "that Authority" to the end there is substituted "a government body or a person appointed by a government body carries out an inspection which the body or person is authorised to carry out under paragraph (a) above, the body or (as the case may be) the person shall report on the inspection to the Secretary of State as soon as practicable."


9. In
section 24 (publication and certificate of grant), after subsection (3) there is inserted –

"(4) Subsection (3) above shall not require the comptroller to identify as inventor a person who has waived his right to be mentioned as inventor in any patent granted for the invention."

10.

(1)
Section 38 (effect of transfer of patent under section 37) is amended as follows.

(2) In subsection (3), after "new proprietor or proprietors" there is inserted "or, as the case may be, the new applicant".

(3) In subsection (5), after "proprietors of the patent" there is inserted "or, as the case may be, the new applicant".

11. In
section 41 (10) (method of enforcing in Scotland certain orders made by comptroller), for "a recorded decree arbitral" there is substituted "an extract registered decree arbitral bearing a warrant for execution issued by the sheriff court of any sheriffdom in Scotland."

12.
Section 53 (1) (compulsory licences: Community Patent Convention) is omitted.

13.
Section 60 (4) (meaning of infringement: Community Patent Convention) is omitted.

14. In
section 61 (proceedings for infringement of patent), in subsection (4)(b), for "plaintiff" there is substituted "claimant".

15. In
section 62 (2) (discretion to refuse damages etc for infringement committed while fees unpaid), for "any further period specified under" there is substituted "the further period specified in".

16. In
section 63 (relief for infringement of partially valid patent), in subsection (2), for "plaintiff" there is substituted "claimant".

17. In
section 70 (remedy for groundless threats of infringement proceedings), in subsection (3)(c), for "plaintiff" there is substituted "claimant".

18. In
section 72 (1) (power to revoke patents on application), "on the application of any person" is omitted and after the first mention of "invention" there is inserted "on the application of any person (including the proprietor of the patent)".

19. In
section 75 (amendment of patent in infringement or revocation proceedings), in subsection (1), for "is" there is substituted "may be".

20. In
section 91 (1) (evidence relating to the conventions: judicial notice), for "or Community patents kept under it" there is substituted "patents kept under the European Patent Convention".

21. In
section 95 (financial provision) –


    (a)   in subsection (1), "the Community Patent Convention" is omitted;

    (b)   in subsection (2), for "either of those conventions" there is substituted "that convention".

22. In sections
103 and
105 (legal privilege), in the definition of "the relevant conventions" in subsection (2), "the Community Patent Convention" is omitted.

23. In section 117A (inserted by the Regulatory Reform Order) (effect of resuscitating applications), after subsection (6) there is inserted –

"(7) The above provisions apply in relation to the use of a patented invention for the services of the Crown as they apply in relation to infringement of the rights conferred by publication of the application for a patent (or, as the case may be, infringement of the patent).

"Patented invention" has the same meaning as in section 55 above."

24.

(1)
Section 120 (hours of business and excluded days) is amended as follows.

(2) In subsection (1)-


    (a)   for "Rules may specify" there is substituted "The comptroller may give directions specifying";

    (b)   for "and may specify" there is substituted "and the directions may specify".

(3) After subsection (2) there is inserted –

"(3) Directions under this section shall be published in the prescribed manner."

25. In
section 121 (comptroller’s annual report) –


    (a)   for "1st June" there is substituted "1st December";

    (b)   for "year", in both places, there is substituted "financial year";

    (c)   "the Community Patent Convention" is omitted;

    (d)   for "those conventions" there is substituted "that convention".

26.

(1)
Section 123 (rules) is amended as follows.

(2) In subsection (2), for paragraph (i) there is substituted –

"(i) giving effect to an inventor’s rights to be mentioned conferred by section 13, and providing for an inventor’s waiver of any such right to be subject to acceptance by the comptroller;".

(3) After that subsection there is inserted –

"(2A) The comptroller may set out in directions any forms the use of which is required by rules; and any such directions shall be published in the prescribed manner."

(4) Subsections (4) and (5) are omitted.

27. In
section 130 (1) (interpretation) –


    (a)   the definition of "Community patent" and the "and" preceding it are omitted;

    (b)   in the definition of "relevant convention court", "the Community Patent Convention" is omitted.

28. In
section 131 (Northern Ireland), at the end there is inserted –

"(f) any reference to a claimant includes a reference to a plaintiff."

SCHEDULE 3Artikel 16

REPEALS (Patents Act 1977 (c. 37)

Extent of repeal


Section 2 (6).

– In section 4 –


    (a)   in subsection (1), the words "Subject to subsection (2) below";

    (b)   subsections (2) and (3).

– In
section 41 (4) and (5), the words "a patent for".


Section 53 (1).


Section 60 (4).

– In
section 72


    (a)   in subsection (1), the words "on the application of any person";

    (b)   in subsection (4), the words "under section 75 below".

– In
section 81 (2), paragraph (a) and the word "that" preceding it.

– Sections
86 and 87.


Section 89 (4).

– In
section 95 (1), the words "the Community Patent Convention".

– In
section 103 (2), in the definition of "the relevant conventions", the words "the Community Patent Convention".

– In
section 105 (2), in the definition of "the relevant conventions", the words "the Community Patent Convention".

– In
section 106, in the heading, the words "under s. 40".

– In
section 121, the words "the Community Patent Convention".

– In
section 123, subsections (4) and (5).

– In
section 130 (1)-


    (a)   the definition of "Community patent" and the word "and" preceding it;

    (b)   in the definition of "relevant convention court", the words "the Community Patent Convention".


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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:47 2014